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Gemeinschaftstarif der im Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund ...

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Tarifstand 01.01.2014<br />

§ 12 Mitnahme von Tieren<br />

(1) Auf die Beför<strong>der</strong>ung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 5 <strong>und</strong> 6 anzuwenden.<br />

(2) H<strong>und</strong>e werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person beför<strong>der</strong>t. H<strong>und</strong>e, die Mitreisende gefährden<br />

können, müssen einen Maulkorb tragen. Soweit H<strong>und</strong>e nicht unentgeltlich mitgeführt werden dürfen, ist das <strong>im</strong><br />

<strong>Gemeinschaftstarif</strong> festgesetzte Beför<strong>der</strong>ungsentgelt zu entrichten.<br />

(3) Blindenführh<strong>und</strong>e, die einen Blinden begleiten, sind zur Beför<strong>der</strong>ung stets zugelassen.<br />

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.<br />

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.<br />

§ 13 F<strong>und</strong>sachen<br />

F<strong>und</strong>sachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine F<strong>und</strong>sache wird an den Verlierer<br />

durch das F<strong>und</strong>büro des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige<br />

Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen<br />

kann. Der Verlierer hat den Empfang <strong>der</strong> Sache schriftlich zu bestätigen.<br />

§ 14 Haftung<br />

Das Unternehmen haftet für die Tötung o<strong>der</strong> Verletzung eines Fahrgastes <strong>und</strong> für Schäden an Sachen, die <strong>der</strong> Fahrgast<br />

an sich trägt o<strong>der</strong> mit sich führt, nach den allgemein geltenden Best<strong>im</strong>mungen.<br />

Für Sachschäden haftet das Unternehmen gegenüber je<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>ten Person nur bis zum Höchstbetrag von<br />

1.000,00 €; die Begrenzung <strong>der</strong> Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen<br />

sind.<br />

§ 15 Verjährung<br />

(1) Ansprüche aus dem Beför<strong>der</strong>ungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit <strong>der</strong> Entstehung<br />

des Anspruchs.<br />

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.<br />

§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen<br />

Abweichungen von Fahrplänen durch <strong>Verkehrs</strong>behin<strong>der</strong>ungen, Betriebsstörungen o<strong>der</strong> -unterbrechungen sowie<br />

Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen<br />

übernommen.<br />

Die Unternehmen haften nicht für Unrichtigkeiten <strong>im</strong> Fahrplan <strong>und</strong> bei Ausfall von Fahrten, <strong>der</strong>en Ursache sie nicht<br />

zu vertreten haben. Für die Fahrplanangaben an Haltestellen sowie für Auskünfte des Personals haften die Unternehmen<br />

entsprechend <strong>der</strong> für sie geltenden Rechtsvorschriften.<br />

§ 17 Gerichtsstand<br />

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beför<strong>der</strong>ungsvertrag ergeben, ist <strong>der</strong> Sitz des jeweiligen<br />

Unternehmens.

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