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StVO<br />
Neues von der Straßenverkehrsordnung<br />
§ 37 Abs. 2 Nr. 6<br />
Radfahrer haben die Lichtzeichen für<br />
den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend<br />
haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen<br />
die besonderen Lichtzeichen<br />
für Radfahrer zu beachten.<br />
§ 21 Abs. 3<br />
Personenbeförderung: Hinter Fahrrädern<br />
dürfen in Anhängern bis zu zwei Kin<br />
§<br />
der bis zum vollendeten siebten Lebensjahr<br />
von einer mindestens 16 jährigen<br />
Person mitgenommen werden.<br />
§ 31 Abs. 2<br />
Sport und Spiel. Durch dieses Zusatzzeichen<br />
wird das InlineSkaten und Rollschuhfahren<br />
auf ausreichend breiten<br />
Radwegen zugelassen.<br />
(Die Neufassung der Straßenverkehrsordnung,<br />
kurz STVO, ist seit dem 1. April<br />
2013 in Kraft.)<br />
Uwe Schmidt<br />
Neues zur StVO für Radler:<br />
www.adfc.de/stvo/neuestvo2013<br />
10 FahrRad Herbst 2013