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Kostenentwicklung bei klinischen Prüfungen in Deutschland - VfA

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nicht zur Querf<strong>in</strong>anzierung anderer <strong>in</strong>terner Forschungsprojekte.<br />

Die pharmazeutische Industrie hat sich <strong>in</strong> den letzten Jahre strenge<br />

Regelungen zur Zusammenar<strong>bei</strong>t mit Fachkreisen gegeben (siehe<br />

z. B. den FSA-Kodex „Fachkreise“). Dar<strong>in</strong> wird <strong>in</strong> § 18 Abs. 6 für<br />

die Zusammenar<strong>bei</strong>t mit den Fachkreisen das Pr<strong>in</strong>zip der Angemessenheit<br />

von Leistung und Gegenleistung gefordert. Sollte e<strong>in</strong><br />

Sponsor aus dem Umfeld der pharmazeutischen Industrie diese<br />

Selbstverpflichtung nicht e<strong>in</strong>halten – und z. B. der Forderung nach<br />

e<strong>in</strong>er „Gew<strong>in</strong>nspanne“ nachkommen – so könnte dies u. U. auch<br />

e<strong>in</strong>en Kodexverstoß darstellen, der entsprechend geahndet wird.<br />

Seite 15/18<br />

Auch wäre die Honorierung e<strong>in</strong>er Studie über das Pr<strong>in</strong>zip der Angemessenheit<br />

von Leistung und Gegenleistung h<strong>in</strong>aus wissenschaftlich<br />

fragwürdig, da es dem immer wieder vorgetragenen<br />

Vorwurf e<strong>in</strong>es „Kaufs positiver Ergebnisse kl<strong>in</strong>ischer <strong>Prüfungen</strong>“<br />

Vorschub leisten könnte. Es ist also auch im S<strong>in</strong>ne der beteiligten<br />

Studienzentren/Ärzte wichtig, das Pr<strong>in</strong>zip Leistung/Gegenleistung<br />

zu beachten und nur Kosten im Rahmen kl<strong>in</strong>ischer Studien geltend<br />

zu machen, die e<strong>in</strong>en klaren und nachweisbaren Bezug zum jeweiligen<br />

Studienprojekt haben.<br />

d. Multiple Verträge durch unklare B<strong>in</strong>nenverhältnisse – zusätzlicher<br />

adm<strong>in</strong>istrativer Aufwand<br />

Bis vor wenigen Jahren war es üblich, e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>zigen, studienspezifisch<br />

def<strong>in</strong>ierten Vertrag zwischen dem <strong>in</strong>dustriellen Sponsor und<br />

der Prüfstelle abzuschließen. Immer häufiger treten jedoch Kl<strong>in</strong>ikverwaltungen<br />

als Vertreter der Institution und damit als Vertragspartner<br />

und Vergütungsempfänger auf. Der ausführende und mediz<strong>in</strong>isch<br />

verantwortliche Prüfer ist lediglich Mitunterzeichner des<br />

Vertrags. Dies ist sachgerecht, weil es e<strong>in</strong>erseits dem Status des<br />

Kl<strong>in</strong>ikarztes als Angestellter se<strong>in</strong>er Institution Rechnung trägt, aber<br />

auch Transparenz für alle Beteiligten schafft.<br />

Seit e<strong>in</strong>igen Jahren ist zu beobachten, dass zunehmend E<strong>in</strong>zelverträge<br />

als Auskopplungen des eigentlichen Hauptvertrages von Kl<strong>in</strong>iken/Unikl<strong>in</strong>iken<br />

gefordert werden. Dies betrifft <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Leistungen von Laboren, Apotheken, aber auch speziellen ärztlichen<br />

Fachgruppen, die an der Durchführung von <strong>kl<strong>in</strong>ischen</strong> Studien<br />

mitwirken (z.B. Radiologen, Nuklearmediz<strong>in</strong>er, Dermatologen).<br />

Dies ist <strong>in</strong>sofern erstaunlich, als alle Beteiligten unter dem geme<strong>in</strong>samen<br />

Dach ihrer (den Vertrag schließenden) Institution an der<br />

<strong>kl<strong>in</strong>ischen</strong> Studie mitwirken, so dass e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner Vertrag, der alle<br />

Leistungen umfasst, geschlossen werden kann. Da<strong>bei</strong> muss betont<br />

werden, dass aus Sicht des Sponsors die Institution als Vertragspartner<br />

die kl<strong>in</strong>ische Prüfung durchführt und e<strong>in</strong>e Gesamtleistung<br />

erbr<strong>in</strong>gt. Das Abschließen von E<strong>in</strong>zelverträgen führt letztlich dazu,<br />

dass die <strong>in</strong>tern <strong>in</strong> der Kl<strong>in</strong>ik/Unikl<strong>in</strong>ik vorzunehmende Verteilung<br />

der Gesamtvergütung aus deren B<strong>in</strong>nenverhältnis <strong>in</strong> das Außen-

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