17.01.2014 Aufrufe

Aon Hewitt HR Newsflas HR Newsflash HR Newsflash HR Newsflash

Aon Hewitt HR Newsflas HR Newsflash HR Newsflash HR Newsflash

Aon Hewitt HR Newsflas HR Newsflash HR Newsflash HR Newsflash

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

stellten Konzept ergeben, dass es aus Sicht der EbAV und von Fachkreisen für eine weiterführende<br />

Entwicklung der bestehenden Pensionsfondsrichtlinie ungeeignet erscheint.<br />

Die QIS wurde von der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung<br />

(EIOPA) zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden in neun Ländern durchgeführt. Inhaltlich<br />

resultiert sie aus der Antwort von EIOPA auf den sog. Call for Advice der EU Kommission und folgt im Vorfeld<br />

öffentlich zur Kommentierung gestellten Technischen Spezifikationen, beides aus dem Jahr 2012. Die Kommission<br />

verfolgt mit der Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie als Hauptziele die Förderung der grenzüberschreitenden<br />

Tätigkeit von EbAV, die Schaffung einer Grundlage für ein risikobasiertes Aufsichtsregime<br />

mit weitmöglicher regulatorischer Gleichbehandlung von EbAV und Lebensversicherungsunternehmen (oft als<br />

Schaffung eines „level playing field“ zitiert) sowie die Modernisierung der Regulierung von EbAV mit reinen<br />

Beitragszusagen. Während das letztgenannte Ziel in Deutschland kaum von Relevanz ist, ist zu den beiden<br />

übrigen anzumerken, dass zum einen aus praktischer Erfahrung die Förderungswirkung auf die Arbeitnehmermobilität<br />

einer grenzübergreifenden EbAV-Tätigkeit bezweifelt werden muss und zum anderen die Forderung<br />

nach einem „level playing field“ völlig sachfremd ist. Denn EbAV sind in aller Regel betriebliche Sozialeinrichtungen<br />

mit extrem langfristigen Verpflichtungs- und Anlagestrukturen, subsidiär haftenden Arbeitgebern,<br />

die sich schwerlich mit Lebensversicherungsunternehmen vergleichen lassen. Die QIS gibt leider erneut<br />

Anlass zu Befürchtungen, dass man diesen Unterschieden nicht ausreichend Rechnung tragen will und damit<br />

der betrieblichen Altersversorgung, d.h. insbesondere den Arbeitgebern und Versorgungsberechtigten schaden<br />

könnte. Eine auch nur annähernd abschließende Einschätzung hierzu ist allerdings derzeit noch nicht<br />

möglich, da die konkreten handelsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen und damit auch wirtschaftlichen Folgen<br />

für die EbAV noch völlig im Unklaren liegen. Die QIS hat aus dieser Sicht eher den Charakter einer "Rechenübung",<br />

bestenfalls zum Zwecke der Informationssammlung.<br />

Das Konzept wird maßgeblich durch die sog. Holistische Bilanz (HBS) beschrieben, in der zunächst einmal<br />

das Vermögen und die Verpflichtungen der EbAV gem. Solvency II Prinzipien angesetzt werden. Das führt zu<br />

signifikant und nicht sachgerecht aufgeblähten Verpflichtungsgrößen und erheblich höheren<br />

Solvabilitätsanforderungen (und damit u.U. zu einem erheblichem zusätzlichen Finanzbedarf). Um den Besonderheiten<br />

der betrieblichen Altersversorgung Rechnung zu tragen, werden dann im zweiten Schritt – als<br />

fiktive Vermögenswerte – die Arbeitgeberunterstützung (als Ausfluss der Subsidiärhaftung) und Insolvenzsicherungsmechanismen<br />

(z.B. der Pensions-Sicherungs-Verein bei Pensionsfonds) in die HBS eingefügt, um<br />

den Passiva, insbesondere den Verpflichtungen sämtliche Finanzierungs- bzw. Haftungsquellen, die zur Erfüllung<br />

aus Sicht der Versicherten herangezogen werden könnten, gegenüber zu stellen. Zudem können etwaige<br />

Leistungskürzungsmöglichkeiten (z.B. Sanierungsklausel bei regulierten Pensionskassen) verpflichtungsmindernd<br />

in der HBS angesetzt werden. Auf den ersten Blick wirkt dies zwar recht vernünftig, birgt aber dennoch<br />

viele Unzulänglichkeiten und Risiken. Insbesondere ist völlig unklar, mit welchen echten oder fiktiven Vermögenswerten<br />

man gewisse Passiva in der HBS bedecken darf bzw. muss, und vor allem was die Folgen für die<br />

EbAV sind, wenn diesen Erfordernissen nicht genügt wird. Völlig befremdlich erscheint der Ansatz von Leistungskürzungsmöglichkeiten.<br />

Ein Aufsichtsregime soll eigentlich dazu beitragen, die Sicherstellung der Leistungen<br />

zu verbessern. Die aus der HBS Systematik ableitbare Aussage "Leistungen sind gesichert, weil man<br />

sie kürzen kann" wirkt hier nicht zielführend. Das Hauptproblem liegt aber im Ausgangspunkt, nämlich der<br />

Verpflichtungs- und Vermögensbemessung gem. Solvency II. Diese ist extrem kurzfristig ausgelegt und enthält<br />

mit der Anwendung eines sog. risikofreien Zinses, unnötigen zusätzlichen Risikopuffern und ähnlichen<br />

Konzepten für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen sachfremde Elemente, die für das Management<br />

einer EbAV die falschen Steuerungsimpulse, z.B. bei der Vermögensanlage setzen. Auch wäre es wohl fatal,<br />

wenn die Bedeckung von konzeptionell unsachgerecht bewerteten EbAV-Verpflichtungen durch Arbeitgeberunterstützung<br />

in irgendeiner Weise im Jahresabschluss des Arbeitgebers einen belastenden Niederschlag<br />

fände.<br />

Die Veröffentlichung der Ergebnisse der QIS, an der in Deutschland weniger als 40 EbAV teilgenommen haben<br />

und die europaweit nur einen Bruchteil der EbAVs tatsächlich erfasst hat, ist offiziell für den Frühsommer<br />

angekündigt. Daran soll sich ein Entwurf für eine neugefasste Pensionsfondsrichtlinie anschließen. Dieser<br />

Zeitplan darf aber bezweifelt werden, da sich die Anzeichen dafür mehren, dass noch weitere QIS als erforderlich<br />

angesehen werden. Den Ergebnissen muss man für Deutschland streng genommen nicht mit besonderer<br />

Spannung entgegen sehen, da sie – solange man die handels- und aufsichtsrechtliche Einbindung in<br />

© 2013 <strong>Aon</strong> <strong>Hewitt</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!