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den. Darüber hinaus ist i.d.R. – ggf. abhängig von der Wesentlichkeit der jeweiligen Bewertungsanpassungen<br />

– auch eine Neubewertung der ATZ-Verpflichtungen zum Beginn und zum Ende des letzten Geschäftsjahres<br />

vor der Erstanwendung des IAS 19 rev. 2011 notwendig.<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen die gewohnten Ansprechpartner aus unserem Haus jederzeit gern zur Verfügung.<br />

Künftige Entwicklung der Rechnungszinssätze<br />

gemäß § 253 HGB<br />

Im Rahmen von unternehmensinternen Planungsrechnungen ist regelmäßig auch die mittel- bis langfristige<br />

Entwicklung der Pensionsrückstellungen nach handelsbilanziellen Grundsätzen zu prognostizieren.<br />

Hierfür wurde in der Vergangenheit meist von einem gleichbleibenden oder nur geringfügig<br />

sinkenden Zinsniveau ausgegangen, da die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)<br />

handelsbilanziell vorgeschriebene Glättung der Zinssätze durch eine 7-jährige Durchschnittsbildung<br />

stärkere Zinsausschläge bislang vermieden hat. Während diese Grundannahme in den letzten Jahren<br />

zumeist angemessen war, ist aktuell aufgrund des historisch niedrigen Markzinsniveaus von einem<br />

mittel- und langfristig deutlich sinkenden Zinsniveau auszugehen.<br />

Bekanntlich wird der Rechnungszins für die Berechnung von Rückstellungen nach HGB (§ 253 Abs. 2 HGB),<br />

insbesondere von Pensionsrückstellungen, anders als nach IAS 19 nicht entsprechend den Marktverhältnissen<br />

am Bewertungsstichtag festgesetzt, sondern als der mittlere "Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre"<br />

für eine den Verpflichtungen entsprechende Restlaufzeit (bei Pensionsverpflichtungen i.d.R.<br />

nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB pauschal für eine Restlaufzeit von 15 Jahren). Die detaillierte Berechnung dieses<br />

Zinssatzes ist in der "Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von<br />

Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV)" vom 18.11.2009 geregelt.<br />

Unter der Annahme, dass das gegenwärtig vorherrschende, historisch niedrige Marktzinsniveau auch über die<br />

nächsten Monate weitgehend konstant bleibt, ist über den Zeitraum der nächsten drei Jahre von einem deutlichen<br />

Absinken der Rechnungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB auszugehen. So könnte der für Pensionsverpflichtungen<br />

i.d.R. verwendete Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren bis zum Ende des<br />

Jahres 2015 um bis zu 1%-Punkt gegenüber dem aktuellen HGB-Zins für diese Laufzeit (5,02% zum<br />

28.02.2013) sinken. Je nach unterstelltem gesamtwirtschaftlichen Szenario sind auch andere Entwicklungen<br />

denkbar, jedoch ist auch in diesen Fällen von einem weiteren, wenn auch ggf. gebremsten Absinken der<br />

Rechnungszinssätze auszugehen.<br />

In Planungsszenarien und Prognoserechnungen sollten Unternehmen daher die Auswirkungen der unterstellten<br />

gesamtwirtschaftlichen Entwicklung auf das jeweilige Markzinsniveau und die sich daraus ergebenden<br />

Auswirkungen auf die Rechnungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 HGB analysieren und dies in ihre Planungsrechnungen<br />

wie z.B. die jährlich zu aktualisierende Mittelfristplanung und die damit verbundenen<br />

Prognoserechnungen zur Rückstellungsentwicklung einfließen lassen. Ihre jeweiligen Ansprechpartner aus<br />

unserem Hause beraten Sie dazu gerne.<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen die gewohnten Ansprechpartner aus unserem Haus jederzeit gern zur Verfügung.<br />

© 2013 <strong>Aon</strong> <strong>Hewitt</strong>

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