Aktuelle Bewer- tungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts ... - Aon
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Dr. Ingo Budinger / Katja Wrobel,<br />
München<br />
<strong>Aktuelle</strong> <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong><br />
<strong>zur</strong><br />
<strong>Teilung</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Kapitalwerts</strong><br />
betrieblicher<br />
Anrechte im<br />
Versorgungsausgleich*<br />
I. Einleitung<br />
Die „richtige“ <strong>Bewer</strong>tung der <strong>zur</strong> <strong>Teilung</strong> bei der<br />
Scheidung anstehenden betrieblichen Versorgungsanrechte<br />
birgt auch mehrere Jahre nach Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen<br />
Versorgungsausgleichsrechts eine ganze Reihe offener<br />
Fragen. Die Versorgungsträger haben zwischenzeitlich<br />
größtenteils Mittel und Wege gefunden, mit den neuen<br />
Anforderungen und Herausforderungen umzugehen. Es fehlt<br />
aber häufig noch an einer belastbaren Beurteilung der<br />
gefundenen Antworten durch die zuständigen Gerichte.<br />
Die Konstruktion <strong>des</strong> neuen Versorgungsausgleichs<br />
erschwert eine frühzeitige und abschließende Klärung der<br />
auftretenden <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> durch die Rechtsprechung.<br />
Denn der Tenor, d.h. der Leitsatz der familiengerichtlichen<br />
Entscheidung selbst, beschränkt sich bei der internen oder<br />
externen <strong>Teilung</strong> auf die Bestimmung und Übertragung <strong>des</strong><br />
zumeist als Kapitalbetrag ausgewiesenen Ausgleichswerts.<br />
Ob die <strong>Teilung</strong> als Ganzes aus fachlicher Sicht oder auch<br />
nur „gefühlt“ gelungen ist, lässt sich aber gerade bei der<br />
<strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> erst einschätzen, wenn die auf Basis<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswertes zu bestimmende konkrete Kürzung<br />
<strong>des</strong> verbleibenden (Renten-)Anrechts sowie das (intern oder<br />
extern begründete) neue (Renten-)Anrecht der Höhe nach<br />
festgelegt ist. Von der Übertragung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />
bei externer <strong>Teilung</strong> abgesehen, handelt es sich bei diesen<br />
Vorgängen – vom Ausgleichswert <strong>zur</strong>ück zu Kürzungs- und<br />
effektivem Leistungsbetrag – aber um neue Sachverhalte,<br />
deren Beurteilung nicht mehr den Familiengerichten,<br />
sondern Arbeitsgerichten obliegt. Nachdem die Kürzung <strong>des</strong><br />
Anrechts <strong>des</strong> Ausgleichspflichtigen und die Begründung <strong>des</strong><br />
Anrechts <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten erst im Leistungsfall<br />
für die Betroffenen tatsächlich spürbar sind, werden sich die<br />
Arbeitsgerichte mit diesem Teil der <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> erst in<br />
Zukunft – mit zeitlichem Versatz zu den Familiengerichten –<br />
beschäftigen.<br />
Ein weiterer Grund für bestehende Unsicherheiten in<br />
<strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> ist grundsätzlicher Natur. Die <strong>Bewer</strong>tung<br />
der Anrechte muss unterschiedliche Interessen wahren.<br />
Primär soll zwischen den Ehegatten der Halbteilungsgrundsatz<br />
möglichst gerecht und ausgewogen umgesetzt werden. Aber<br />
* Überarbeitete Fassung eines Vortrags gehalten auf dem aba-Infotag<br />
Versorgungsausgleich am 21.2.2013 in Mannheim.<br />
210 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen
auch der Versorgungsträger wird durch die Art und Weise der<br />
<strong>Bewer</strong>tung berührt und hat hierbei das Interesse, zusätzliche<br />
Belastungen anlässlich <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs möglichst<br />
zu vermeiden. Dies gilt ganz besonders dann, wenn er sich<br />
für die <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> entscheidet, was der in der<br />
Praxis weitaus häufigste Lösungsansatz ist.<br />
II. Allgemeines <strong>zur</strong> <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> im<br />
Versorgungsausgleich<br />
Grundsätzlich erfolgt die <strong>Teilung</strong> von Versorgungsanrechten<br />
über die sogenannte Bezugsgröße (vgl. §§ 5, 39 VersAusglG).<br />
Das ist eine Art interne Währung <strong>des</strong> Versorgungssystems, in<br />
der die Höhe bzw. Wertigkeit eines Anrechts im System selbst<br />
gemessen bzw. ausgedrückt wird 1 .<br />
Beispielsweise sind die Entgeltpunkte Bezugsgröße in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung. Jede Beitragszahlung in<br />
die gesetzliche Rentenversicherung wird in Entgeltpunkte<br />
umgerechnet, in dieser Form auf dem Versichertenkonto<br />
angesammelt und prinzipiell im Leistungsfall mit dem<br />
aktuellen Rentenwert in eine Rente umgerechnet. Kapitalwerte<br />
spielen in diesem System keine maßgebliche Rolle.<br />
Bei versicherungsförmigen Anrechten ist dagegen häufig<br />
das Deckungskapital maßgebliche Bezugsgröße <strong>des</strong><br />
Versorgungssystems. Vereinfacht kann man sich das so<br />
vorstellen, dass im Versorgungsfall ein dann vorhandenes<br />
Kapital in eine Versorgungsleistung umgerechnet wird,<br />
etwa bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ohne<br />
Garantieleistung. Aber auch bei einer klassischen Kapitallebensoder<br />
Rentenversicherung mit Überschussverwendung <strong>zur</strong><br />
Leistungserhöhung richtet sich die Höhe der konkreten<br />
Versorgungsleistung maßgeblich nach der Entwicklung und<br />
damit auch nach dem im Versorgungsfall erreichten Stand<br />
<strong>des</strong> Deckungsvermögens. Zudem werden in der Regel auch<br />
bei Vertragsänderungen wie Beitragsfreistellung, vorzeitigem<br />
Bezug oder Abfindung die Leistungen aus dem dann<br />
vorhandenen Deckungskapital ermittelt.<br />
Die Tatsache, dass das Deckungskapital in<br />
Versicherungsverträgen für die Leistungssystematik eine<br />
tragende Rolle spielt, wirkt sich auch im Versorgungsausgleich<br />
aus. Das betrifft insbesondere den Umgang mit der<br />
Entwicklung <strong>des</strong> Deckungskapitals im Zeitraum zwischen<br />
Ehezeitende und Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung:<br />
Bei Änderungen <strong>des</strong> Deckungskapitals durch nachträgliche<br />
Ereignisse oder auch nur durch Zeitablauf sollte eine<br />
Berücksichtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />
geprüft werden. Aber auch jenseits der Reichweite dieser<br />
Sondervorschrift wird bei der Ausgestaltung der <strong>Teilung</strong><br />
in der Praxis dafür Sorge getragen, dass das in Folge der<br />
Leistungskürzung frei werdende Deckungskapital möglichst<br />
im Zeitpunkt der Umsetzung gleich dem Kapitalbedarf für<br />
die ausgleichsberechtigte Person (Deckungskapital für neues<br />
Anrecht oder Zahlbetrag an externen Träger) ist 2 .<br />
Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung hat<br />
der Gesetzgeber das Prinzip der <strong>Teilung</strong> anhand einer<br />
„natürlichen“ Bezugsgröße etwas modifiziert. Eine<br />
solche Bezugsgröße spielt hier nur für die Ermittlung <strong>des</strong><br />
Ehezeitanteils eine Rolle, d.h. die Aufteilung eines Anrechts<br />
im Wege der unmittelbaren <strong>Bewer</strong>tung in einen innerhalb<br />
und einen außerhalb der Ehezeit liegenden Anteil. Für<br />
den vorausgehenden Rechenschritt, nämlich die Ermittlung<br />
<strong>des</strong> bei Ehezeitende überhaupt vorhandenen Anrechts<br />
gilt dagegen die Sondervorschrift <strong>des</strong> § 45 Abs. 1 Satz 1<br />
1 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />
2 Auf die Stichtagsthematik wird weiter unten noch eingehend eingegangen,<br />
vgl. dazu auch die Darstellung zu diesem Thema von Budinger/Krazeisen,<br />
BetrAV 2010 S. 612 ff.; Budinger, BetrAV 2012 S. 323 ff.<br />
VersAusglG. Diese Größe hat der Versorgungsträger in Höhe<br />
<strong>des</strong> bei Ehezeitende unverfallbaren Teils der Versorgung<br />
zu bestimmen, wobei er die Wahl hat, es bei dem nach<br />
§ 2 BetrAVG ermittelten Leistungsbetrag zu belassen<br />
oder <strong>des</strong>sen Kapitalwert als Übertragungswert gemäß § 4<br />
Abs. 5 BetrAVG anzusetzen. Diese Sonderregelung führt<br />
zum einen angesichts der Gestaltungsvielfalt betrieblicher<br />
Versorgungssysteme für die familiengerichtliche Praxis<br />
sicherlich zu schwer überschaubaren Berechnungsansätzen,<br />
hat aber für die Versorgungsträger den Vorteil, dass diese<br />
die Berechnungsabläufe verwenden können, die ihnen aus<br />
anderen Zusammenhängen regelmäßig bereits vertraut sind 3 .<br />
Das Wahlrecht, bei der Bestimmung <strong>des</strong> Gesamtanrechts,<br />
<strong>des</strong> Ehezeitanteils und damit auch <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />
anstelle einer „natürlichen“ Bezugsgröße den Kapitalwert<br />
nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzusetzen, ist Teil der den<br />
Versorgungsträgern an verschiedenen Stellen <strong>des</strong> Gesetzes<br />
eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Hier fügt sich auch die<br />
in der Gesetzesbegründung angesprochene Möglichkeit<br />
betrieblicher Versorgungsträger, sich zwischen verschiedenen<br />
Varianten für eine <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> Deckungskapitals zu<br />
entscheiden 4 , ein. Dieses Wahlrecht existiert ohne Rücksicht<br />
auf die Struktur <strong>des</strong> Versorgungsplans, besteht also z.B. für<br />
eine rein innenfinanzierte leistungsorientierte Direktzusage<br />
ebenso wie für eine kapitalgedeckte Bausteinzusage.<br />
Nach der hier vertretenen Ansicht wird der betriebliche<br />
Versorgungsträger bei Wahl dieser <strong>Teilung</strong>svariante in<br />
seinem Interesse, den Kapitalbedarf für die aufgeteilte<br />
Form <strong>des</strong> Anrechts aus dem Kapitalwert für das bestehende<br />
Anrecht zu decken, in gleicher Weise geschützt wie ein<br />
versicherungsförmiges Versorgungssystem, bei dem das<br />
Deckungskapital „natürliche“ Bezugsgröße ist.<br />
III. Der Rententrend<br />
Bei der Frage nach den zutreffenden <strong>Bewer</strong>tungsparametern<br />
<strong>zur</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts als Kapitalbetrag hat<br />
sich in letzter Zeit eine spannende Diskussion hinsichtlich<br />
der Einbeziehung einer Rentendynamik entwickelt 5 . Außer<br />
Zweifel steht dabei, dass eine bei Ehezeitende bereits der<br />
Höhe nach feststehende spätere Rentenanpassung bei der<br />
Bestimmung <strong>des</strong> Ausgleichswerts einzubeziehen ist. Diese<br />
Situation ist häufig bei neueren, seit 1.1.1999 erteilten<br />
Betriebsrentenzusagen in Form einer jährlichen Erhöhung<br />
um 1% anzutreffen, da sich der Arbeitgeber mit einer solchen<br />
Zusage von weitergehenden Anpassungspflichten befreien<br />
kann (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Offen ist das Thema<br />
dagegen bei Zusagen mit einer zwar rechtsverbindlichen, aber<br />
bei Ehezeitende der Höhe nach noch nicht bestimmbaren<br />
künftigen Dynamik.<br />
Ungewisse künftige Anpassungen kommen bei<br />
Rentenzusagen in unterschiedlichen Modellvarianten vor.<br />
Nicht in jedem Fall stellt sich in diesem Zusammenhang<br />
aber eine besondere <strong>Bewer</strong>tungsfrage. Dies gilt z.B. für<br />
versicherungsförmige Anrechte aus Pensionskassen,<br />
Pensionsfonds oder Direktversicherungen, bei denen sich<br />
die künftige Dynamik aus der Zuteilung von Überschüssen<br />
ergibt. Das Deckungskapital für diese Zusagen deckt zu<br />
jedem Zeitpunkt die gesamte bestehende Verpflichtung. Es<br />
enthält bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits die Mittel<br />
für künftige Anpassungen. Die Leistungen können hier<br />
immer (nur) gerade in dem Maß erhöht werden, wie sich im<br />
Zeitablauf herausstellt, dass das vorhandene Kapital größer<br />
ist, als <strong>zur</strong> Erfüllung der bereits fest zugesagten Leistung<br />
benötigt wird. Für den Versorgungsausgleich bedeutet dies,<br />
dass mit dem Deckungskapital das Potenzial für künftige<br />
3 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />
4 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />
5 Vgl. Hufer/Karst, DB 2012 S. 2576 ff.<br />
Abhandlungen<br />
Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />
211
Rentenanpassungen automatisch mitgegeben wird, ohne<br />
dass sich ein Ansatzpunkt dafür ergeben würde, solche Mittel<br />
heraus<strong>zur</strong>echnen.<br />
Anders erscheint die Situation bei Direktzusagen, bei denen<br />
gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ein Anspruch auf regelmäßige<br />
Anpassungsprüfung und -entscheidung besteht, die sich<br />
primär an der Entwicklung <strong>des</strong> Verbraucherpreisindexes<br />
orientiert. Dies betrifft die meisten älteren Zusagen und ist<br />
insbesondere bei laufenden Leistungen auch heute noch der<br />
vorherrschende Anpassungsmodus. Der Arbeitgeber bildet<br />
für diese Zusagen Rückstellungen in der Bilanz. Dabei<br />
hat er die Anpassungsverpflichtung nach internationalen<br />
Rechnungslegungsstandards und seit Anwendung <strong>des</strong> BilMoG<br />
auch in der Handelsbilanz mit einem realistischen Schätzwert<br />
zu berücksichtigen, während ihm in der Steuerbilanz<br />
hinsichtlich der Dynamik eine Rückstellungsbildung wegen<br />
<strong>des</strong> Stichtagsprinzips verwehrt ist.<br />
Eine Zeitlang sah es so aus, als ob sich Fachwelt und<br />
Rechtsprechung zumin<strong>des</strong>t im Grundsatz darauf verständigen<br />
würden, auch den Wert einer solchen noch nicht bezifferbaren<br />
Anpassung bei der <strong>Bewer</strong>tung <strong>des</strong> Ausgleichswerts in Form<br />
eines einkalkulierten Rententrends zu berücksichtigen 6 .<br />
Mittlerweile äußern sich aber auch ablehnende Stimmen 7 .<br />
Das Hauptargument für die Einbeziehung der Dynamik ergibt<br />
sich aus der von § 45 VersAusglG in Bezug genommenen<br />
<strong>Bewer</strong>tungsvorschrift <strong>des</strong> § 4 Abs. 5 BetrAVG. Mit dem dort<br />
enthaltenen Verweis auf die Rechnungsgrundlagen und die<br />
allgemeinen Regelungen der Versicherungsmathematik wird<br />
bei nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen eine<br />
<strong>Bewer</strong>tung mit den Parametern für zutreffend erachtet, die<br />
auch in der Handelsbilanz <strong>des</strong> verpflichteten Unternehmens<br />
Anwendung finden 8 . In der Handelsbilanz ist seit Geltung <strong>des</strong><br />
BilMoG auch ein ungewisser Rententrend zu berücksichtigen.<br />
Darüber hinaus spricht auch die Handhabung im früheren<br />
Recht für eine Einbeziehung <strong>des</strong> Rententrends. Dort wurde<br />
die Existenz einer künftigen Leistungsdynamik durch<br />
Verwendung spezifischer Barwertfaktoren berücksichtigt.<br />
Auch der Bezug auf die Unverfallbarkeitsvorschriften bei der<br />
Ermittlung <strong>des</strong> Ehezeitanteils stützt die Ansicht, die Dynamik<br />
nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG in die Kapitalwertermittlung<br />
einzubeziehen. Denn eine Rente aus unverfallbarer<br />
Anwartschaft muss in gleicher Weise wie die eines<br />
Betriebstreuen angepasst werden. Die Veränderungssperre<br />
<strong>des</strong> § 2 Abs. 5 BetrAVG hat darauf keinen Einfluss.<br />
Die eine Einbeziehung der Dynamik ablehnende<br />
Gegenmeinung argumentiert im Wesentlichen mit dem<br />
Stichtagsprinzip. Was bei Ende der Ehezeit der Höhe nach<br />
nicht verfestigt sei, könne bei der Übertragung nicht<br />
berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Dynamik fehle<br />
gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG die Ausgleichsreife. Bei<br />
einer <strong>Bewer</strong>tung mit Rentendynamik bestehe die Gefahr,<br />
dass der Versorgungsträger etwas herausgeben muss, was sich<br />
im Anrecht möglicherweise nie realisiert.<br />
Diese Begründung für eine Ablehnung dynamischer<br />
<strong>Bewer</strong>tungsprämissen kann u.E. nicht überzeugen. Dahinter<br />
steckt die Prämisse, dass es sich bei der dem Anrecht<br />
innewohnenden Rentendynamik um ein eigenes Anrecht<br />
handelt, <strong>des</strong>sen Ausgleichsreife abweichend von der<br />
Ausgleichsreife <strong>des</strong> Stammrechts beurteilt werden könnte.<br />
6 OLG München, Beschluss vom 20.9.2011, 16 UF 171/11; Glockner/Hoenes/<br />
Weil, Der neue Versorgungsausgleich, 2009, § 3 Rn. 40; Budinger/Krazeisen,<br />
BetrAV 2009 S. 489 (493); Wick, BetrAV 2013 S. 92 (94).<br />
7 Hufer/Karst, a.a.O. (Fn. 5); OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012, 1 UF<br />
192/11.<br />
8 DAV/IVS-Hinweis vom 30.11.2009, Aktuarielle Aspekte <strong>des</strong> VersAusglG im<br />
Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, S. 4; mit Verweis auf den<br />
entsprechenden Hinweis <strong>zur</strong> Portabilität vom 18.2.2008.<br />
Die Dynamik kann aber nicht später als das Stammrecht<br />
ausgleichsreif werden, sondern nur zusammen mit dem<br />
Stammrecht. Denn die ausgleichspflichtige Person verliert<br />
mit der Übertragung auf jeden Fall auch die darauf<br />
entfallende Dynamik, unabhängig davon, ob bei der<br />
ausgleichsberechtigten Person dafür ein Gegenwert ankommt<br />
oder nicht 9 .<br />
Richtigerweise ist die Rentendynamik eine den Wert<br />
beeinflussende Eigenschaft <strong>des</strong> Stammrechts, bei der sich die<br />
Frage, ob und inwieweit sie in die <strong>Bewer</strong>tung einzubeziehen ist,<br />
nicht nach § 19 VersAusglG, sondern nach § 4 Abs. 5 BetrAVG<br />
richtet. Zum Wesen der nach dieser Vorschrift <strong>zur</strong> Anwendung<br />
kommenden versicherungsmathematischen Methoden<br />
gehört es, dass ungewisse Leistungen unter Verwendung von<br />
Wahrscheinlichkeiten und Erwartungswerten einbezogen<br />
werden, auch wenn im Zeitpunkt der <strong>Bewer</strong>tung nicht<br />
auszuschließen ist, dass aus der Zusage nie eine Leistung fällig<br />
wird (etwa im vorzeitigen To<strong>des</strong>fall ohne Hinterbliebene).<br />
Auch fondsgebundene Anwartschaften können bei Fälligkeit<br />
im ungünstigsten Fall wertlos sein, trotzdem hat der<br />
Bun<strong>des</strong>gerichtshof (BGH) nicht ihre Ausgleichsreife in Frage<br />
gestellt. U.E. ist kein Grund erkennbar, den über § 4 Abs. 5<br />
BetrAVG hergestellten Bezug zwischen familienrechtlicher<br />
und handelsbilanzieller Wertung hinsichtlich eines<br />
möglichen Bilanzansatzes für ungewisse Rentensteigerungen<br />
aufzubrechen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer<br />
Kalkulation <strong>des</strong> Ausgleichswerts mit Rechnungsgrundlagen<br />
(insbesondere Rechnungszins) nach dem BilMoG auch der<br />
Rententrend von dort übernommen werden sollte 10 . Das<br />
schließt Modifikationen in begründeten Fällen nicht aus,<br />
etwa wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen<br />
Lage künftig geringere Anpassungen erwartet 11 .<br />
Für die hier vertretene Ansicht spricht nicht zuletzt ein Blick<br />
auf die wirtschaftlichen Konsequenzen bei externer <strong>Teilung</strong>:<br />
Der Arbeitgeber hat als abgebender Versorgungsträger<br />
für die geschuldete (ungewisse) Rentenanpassung Mittel<br />
reserviert. Wenn der Ausgleichswert ohne Berücksichtigung<br />
der Rentendynamik berechnet wird, werden diese Reserven<br />
gewinn erhöhend aufgelöst. Umgekehrt ist die Gewährung<br />
einer eigenen Dynamik für den Zielversorgungsträger mit<br />
Kosten verbunden. Wird der Wert einer bestehenden Dynamik<br />
nicht mitgegeben, muss der Zielversorgungsträger eine eigene<br />
Dynamik aus dem für das Stammrecht übertragenen Kapital<br />
mitfinanzieren. Damit verbunden ist aber eine systematische<br />
Wertminderung <strong>des</strong> Stammrechts. Wie das folgende Beispiel<br />
zeigt, kann bei einer angenommenen Dynamik von 2% p. a.<br />
die Wertdifferenz leicht 20% erreichen. Auch wenn diese<br />
Größe aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsverfahren<br />
bei den beteiligten Versorgungsträgern nicht unbedingt<br />
sichtbar wird, erscheint ein solcher Wertverlust mit dem<br />
Gebot der Halbteilung doch nur schwer vereinbar.<br />
Beispiel 1: Externe <strong>Teilung</strong> einer Anwartschaft, auszugleichen<strong>des</strong><br />
Anrecht (halber Ehezeitanteil) 500 € monatlich,<br />
Leistungsspektrum Alters-, Invaliden- und 60% Hinterbliebenenrente,<br />
Endalter 65, Rechnungsgrundlagen nach<br />
BilMoG: Rechnungszins 5%, mit 2% / ohne Renten dynamik,<br />
Richttafeln Heubeck 2005 G (vereinfacht: männ lich, Jahrgang<br />
1970)<br />
9 Auch Hufer/Karst, a.a.O. (Fn. 5), S. 2578, erwähnen diese Konsequenz, ohne<br />
allerdings die wirtschaftlichen Folgen aufzuzeigen.<br />
10 OLG Bamberg vom 7.1.2013, 2 UF 67/12: Soweit für Stichtage in der<br />
Vergangenheit in der Handelsbilanz nach § 6a EStG bewertet wurde, kann<br />
ein solcher Ansatz (wie im entschiedenen Fall in der <strong>Teilung</strong>sordnung<br />
vorgesehen) noch für den Versorgungsausgleich übernommen werden.<br />
Dies betrifft u.E. nicht nur den Rechnungszins von 6%, sondern auch die<br />
fehlenden Trendannahmen.<br />
11 Vgl. Wick, a.a.O. (Fn. 6), S. 94.<br />
212 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen
Ausgl.-<br />
pfl.<br />
Alter<br />
Ausgl.-<br />
ber.<br />
Ausgleichswert<br />
Mögliches<br />
neues Anrecht*<br />
Annahme <strong>zur</strong> jährl. Rentendynamik<br />
2 %<br />
€<br />
keine<br />
€<br />
2 %<br />
€<br />
keine<br />
€<br />
40 40 36.500 28.900 183 145<br />
75 65 80.000 67.800 294 249<br />
* Beispielhaft in der Versorgungsausgleichskasse, garantiertes monatliches<br />
Anrecht auf reine Altersrente, Stand April 2013 (Onlinerechner unter www.<br />
versorgungsausgleichskasse.de)<br />
Es wird sichtbar, dass sich bei der externen <strong>Teilung</strong> die<br />
ohnehin zu erwartende Einbuße der ausgleichsberechtigten<br />
Person durch Weglassen der Rentendynamik noch verstärkt,<br />
während zugleich der Versorgungsträger in Höhe der<br />
Wertdifferenz einen Bilanzgewinn realisiert. Dies kann nicht<br />
im Sinne einer angestrebten Halbteilung sein.<br />
Auch bei interner <strong>Teilung</strong> wirkt sich die Berücksichtigung<br />
eines Rententrends in gleicher Weise auf die Höhe <strong>des</strong><br />
Ausgleichswerts aus, allerdings neutralisiert sich der<br />
Effekt der Parameterwahl in der Regel weitgehend bei der<br />
Umrechnung <strong>des</strong> Ausgleichswerts in ein neues Anrecht<br />
für die ausgleichsberechtigte Person. Dennoch sind im<br />
Einzelfall signifikante Differenzen möglich, wenn sich der<br />
relative Wert der Dynamik bei den Ehegatten unterscheidet,<br />
etwa bei deutlicher Altersdifferenz der Ehegatten in der<br />
Leistungsphase. Dies zeigt folgen<strong>des</strong> Beispiel.<br />
Beispiel 2: Interne <strong>Teilung</strong> mit Parametern wie in Beispiel 1,<br />
kein Ansatz von <strong>Teilung</strong>skosten<br />
Ausgl.-<br />
pfl.<br />
Alter<br />
Ausgl.-<br />
ber.<br />
Ausgleichswert<br />
Neues Anrecht<br />
Annahme <strong>zur</strong> jährl. Rentendynamik<br />
2 %<br />
€<br />
keine<br />
€<br />
2 %<br />
€<br />
keine<br />
€<br />
40 40 36.500 28.900 500 500<br />
75 65 80.000 67.800 376 398<br />
45 35 45.300 35.900 770 775<br />
Die Differenzen im neuen Anrecht sowie die korres pondierenden<br />
Bilanzeffekte sind zwar deutlich geringer als<br />
bei externer <strong>Teilung</strong> (in den Beispielskonstellationen bis<br />
zu rund 5% gegenüber rund 20%). Das allein stellt aber<br />
keine Rechtfertigung dafür dar, die Rentendynamik in der<br />
<strong>Bewer</strong>tung wegzulassen. Denn die <strong>Bewer</strong>tung mit Trend<br />
ist aus den gleichen Gründen wie bei der externen <strong>Teilung</strong><br />
sachgerechter und wesentlich einfacher ist eine Berechnung<br />
ohne Dynamik auch nicht.<br />
Im Ergebnis führt es bei externer wie bei interner <strong>Teilung</strong> zu<br />
sachwidrigen Effekten, wenn der Wert einer Rentendynamik<br />
nicht in die Berechnung einbezogen wird.<br />
IV. Ansatz von <strong>Teilung</strong>skosten<br />
Bei der internen <strong>Teilung</strong> darf der Versorgungsträger gemäß<br />
§ 13 VersAusglG vom zu teilenden Anrecht zulasten beider<br />
Ehegatten angemessene <strong>Teilung</strong>skosten einbehalten. Die<br />
Frage der Reichweite und der möglichen Höhe dieser<br />
<strong>Teilung</strong>skosten hat zu lebhaften Diskussionen in der Fachwelt<br />
und zu einer Reihe obergerichtlicher Entscheidungen<br />
geführt 12 . Im Vergleich zu anderen <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> wie<br />
etwa den <strong>Bewer</strong>tungsprämissen oder dem Stichtagsprinzip<br />
halten sich die potenziellen Auswirkungen im Einzelfall<br />
zwar eher in Grenzen. Allerdings ist im Falle der<br />
<strong>Teilung</strong>skosten – anders als bei <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> mit mehr<br />
versicherungsmathematischem Schwerpunkt – Art und Höhe<br />
der Wirkung allen Beteiligten unmittelbar einsichtig, sodass<br />
sich hier griffigere Ansatzpunkte für eine Diskussion ergeben.<br />
Der BGH hat im vergangenen Jahr mit zwei wegweisenden<br />
Entscheidungen Klarheit in einigen offenen Grundsatzfragen<br />
zu den <strong>Teilung</strong>skosten geschaffen 13 . Das betrifft zunächst<br />
die Frage, welche der anlässlich einer <strong>Teilung</strong> im<br />
Versorgungsausgleich entstehenden Kosten hier überhaupt<br />
in Ansatz gebracht werden dürfen. Unstrittig war bislang<br />
lediglich, dass die Mehrkosten für die Begründung und<br />
Einrichtung <strong>des</strong> neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte<br />
Person darunter fallen, während Berechnungskosten<br />
(Ermittlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts sowie eines neuen und eines<br />
gekürzten Anrechts) sowie der Aufwand für die Mitwirkung<br />
im Gerichtsverfahren nicht angesetzt werden dürfen. Die<br />
bislang offene Frage, ob der künftige laufende Aufwand für<br />
die dauerhafte Verwaltung berücksichtigt werden kann, hat<br />
der BGH in diesen beiden Entscheidungen nunmehr bejaht.<br />
Hinsichtlich der Angemessenheit hat der BGH mit einer<br />
im Zuge der Rechtsprechung einiger Oberlan<strong>des</strong>gerichte<br />
aufgekommenen Vorstellung einer Obergrenze von 500 € 14<br />
aufgeräumt. Der BGH geht in diesen beiden Entscheidungen<br />
lediglich davon aus, dass ein Höchstbetrag von 500 € in<br />
vielen Fällen angemessen sein könnte. Nichts<strong>des</strong>totrotz kann<br />
auch eine höhere Obergrenze in Betracht kommen, wenn<br />
der Versorgungsträger „konkret“ höhere <strong>Teilung</strong>skosten<br />
darlege, denn das Gericht habe insoweit auch die<br />
Besonderheiten <strong>des</strong> Einzelfalles und das gesamte Vorbringen<br />
<strong>des</strong> Versorgungsträgers zu berücksichtigen 15 . Unter dem<br />
genannten Einzelfall ist u.E. jedoch nicht der konkrete<br />
Scheidungsfall, sondern das dem Anrecht zugrundeliegende<br />
Zusagesystem 16 zu verstehen.<br />
Damit kann der Versorgungsträger die berücksichtigungsfähigen<br />
<strong>Teilung</strong>skosten grundsätzlich in voller<br />
Höhe und nicht etwa nur begrenzt auf einen bestimmten<br />
Anteil ansetzen. Die Beschränkung auf „angemessene“<br />
<strong>Teilung</strong>skosten bedeute, dass die Ehegatten im Einzelfall<br />
nicht über Gebühr belastet werden dürfen. Im Ergebnis<br />
gilt es, ein Gleichgewicht zwischen der Vergütung <strong>des</strong><br />
tatsächlichen Aufwands <strong>des</strong> Versorgungsträgers und der<br />
Kürzung der Anrechte der Eheleute zu finden, ohne dass<br />
diese empfindlich geschmälert werden 17 .<br />
Die Versorgungsträger stehen damit vor der Aufgabe, die<br />
insgesamt anfallenden Kosten – im Rahmen einer zulässigen<br />
Mischkalkulation – so auf die Einzelfälle zu verteilen,<br />
dass die Belastungen für die Ehegatten vertretbar bleiben.<br />
Zwar lässt sich dafür kein Patentrezept angeben, da die<br />
tatsächlich anfallenden Kosten einfach sehr vom jeweiligen<br />
Versorgungssystem und der konkreten Art und Weise der<br />
Durchführung, insbesondere der Planverwaltung abhängen.<br />
Einige allgemeine Feststellungen sind dennoch möglich:<br />
So wird eine feste Kostenpauschale pro Fall, die vielleicht<br />
am ehesten die tatsächliche Kostenbelastung im Einzelfall<br />
weitergeben würde, bei kleinen Anrechten zu einer relativ<br />
12 OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.6.2010, 15 UF 120/10; OLG Karlsruhe,<br />
Beschluss vom 27.12.2010, 2 UF 147/10; OLG Bremen, Beschluss vom<br />
13.12.2010, 4 UF 103/10.<br />
13 BGH, Beschluss vom 1.2.2012, XII ZB 172/11; Beschluss vom 4.4.2012 – XII<br />
ZB 310/11 –, BetrAV 2012 S. 365.<br />
14 Erstmals OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.6.2010, 15 UF 120/10.<br />
15 BGH, Beschluss vom 1.2.2012, XII ZB 172/11, Rn. 52 f.<br />
16 BGH, Beschluss vom 4.4.2012, a.a.O. (Fn. 13), Rn. 20 („Struktur der Zusage<br />
und Anzahl der Versorgungsberechtigten“).<br />
17 BGH, Beschluss vom 4.4.2012, a.a.O. (Fn. 13), Rn. 19; BT-Drs. 16/11903, S. 35.<br />
Abhandlungen<br />
Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />
213
hohen und damit eventuell übermäßigen Belastung führen.<br />
Umgekehrt könnte ein rein prozentualer Ansatz bei großen<br />
Anrechten zu einem weit über dem tatsächlichen Aufwand<br />
liegenden Kostenabzug führen und aus diesem Grund dann<br />
nicht mehr angemessen sein.<br />
Der in der Praxis häufig vorkommende gemischte Ansatz<br />
eines Prozentsatzes in Verbindung mit einer absoluten Oberund<br />
Untergrenze erscheint in diesem Spannungsfeld als<br />
geeigneter Rahmen für eine Kostenumlage unter genereller<br />
Beachtung der Angemessenheitsvorgabe. Mit den neuen<br />
Aussagen der Rechtsprechung lässt sich dieser Rahmen nun<br />
aber besser ausfüllen: Wenn der Versorgungsträger die Kosten<br />
in voller Höhe umlegen darf, muss die Obergrenze die im<br />
Einzelfall tatsächlich anfallenden Kosten übersteigen dürfen,<br />
sonst ließe sich die Belastung kleiner Anrechte nicht auf ein<br />
vertretbares Maß begrenzen.<br />
Die Grenze von 500 € könnte praktisch einstweilen insoweit<br />
relevant bleiben, als eine Kostenumlage, die sich an dieser<br />
Obergrenze orientiert, durch die Familiengerichte wohl<br />
in der Regel ohne intensivere Prüfung akzeptiert werden<br />
dürfte. Jenseits dieses Wertes ist damit zu rechnen, dass<br />
der tatsächliche Aufwand sowie die daraus vorgenommene<br />
Ableitung eines pauschalen Kostenansatzes eingehend<br />
dargelegt werden müssen. Nichts<strong>des</strong>totrotz genügt es, nach<br />
Auffassung <strong>des</strong> OLG Karlsruhe 18 , die Kostenkalkulation<br />
anhand eines typischen Beispielsfalls und nicht <strong>des</strong> konkreten<br />
Einzelfalls darzulegen.<br />
V. Das Stichtagsprinzip<br />
Nach dem Stichtagsprinzip ist der Wertausgleich im<br />
Versorgungsausgleich bezogen auf das Ende der Ehezeit<br />
vorzunehmen. Es findet seinen gesetzlichen Niederschlag<br />
in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, wonach der Ehezeitanteil<br />
<strong>des</strong> Anrechts nach den Verhältnissen zum Ende der Ehezeit<br />
zu bestimmen ist. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass<br />
Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die sich nicht<br />
mehr auf das in der Ehezeit erdiente und zu teilende Anrecht<br />
auswirken, auch nicht auf das für die ausgleichsberechtigte<br />
Person begründete Anrecht durchschlagen sollen, denn<br />
die bestehende Versorgungsgemeinschaft endet mit dem<br />
Stichtag <strong>des</strong> Eheen<strong>des</strong> 19 . Mit anderen Worten, Änderungen<br />
nach dem Ende der Ehezeit sollen im Grundsatz allein die<br />
ausgleichspflichtige Person betreffen, da sie zwar das Anrecht,<br />
aber nicht mehr den Ehezeitanteil betreffen. Konsequent ist<br />
insoweit im Umkehrschluss die Ausnahmeregelung in § 5<br />
Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach welcher Änderungen nach<br />
Ehezeitende im familiengerichtlichen Verfahren doch noch<br />
zu berücksichtigen sind, wenn sie auf den Ehezeitanteil<br />
„<strong>zur</strong>ückwirken“.<br />
Bis heute ist die Anwendung der Ausnahmeregelung mit<br />
großen Unsicherheiten verbunden. Bergner 20 kritisiert zu<br />
Recht die verunglückte Formulierung „<strong>zur</strong>ückwirken“.<br />
Gemeint sind offenbar Änderungen, die sich auf die<br />
Bezugsgröße <strong>des</strong> Versorgungssystems auswirken und<br />
die der Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen sind. Letzteres ist eine<br />
Wertungsfrage. Nach h.M. sind nachträgliche Umstände,<br />
die auf individuellen Entwicklungen oder Entscheidungen<br />
beruhen, wie z.B. Karriereschritte 21 oder ein vorgezogener<br />
Rentenbeginn 22 , nicht der Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen, wohl aber<br />
kollektivrechtliche Änderungen <strong>des</strong> Versorgungsplans 23 . Laut<br />
18 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10.<br />
19 Dörr/Glockner, MünchKommBGB, Familienrecht I, 6. Auflage, 2013, § 5 Rn. 4.<br />
20 Bergner, NJW 2012 S. 1330 (1331).<br />
21 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />
22 Dazu BGH, Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 599/10.<br />
23 Vgl. Budinger/Krazeisen, BetrAV 2010 S. 612 (615); Bergmann, Beck´scher<br />
Online-Kommentar BGB, 2013, § 5 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28.3.2012, XII<br />
ZB 593/11, Rn. 5.<br />
Gesetzesbegründung ist auch der Eintritt von Invalidität der<br />
Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen 24 . Das Abgrenzungskriterium „kollektiv“<br />
vs. „individuell“ würde hier wiederum nicht weiterhelfen.<br />
1. § 5 Abs. 2 VersAusglG und Wertfeststellung „bezogen<br />
auf“ das Ehezeitende<br />
Fraglich ist, ob § 5 Abs. 2 VersAusglG tatsächlich in der<br />
Lage ist, einen angemessenen Umgang mit allen nachehezeitlichen<br />
Veränderungen eines Versorgungsanrechts zu<br />
gewährleisten. Die Bestimmung scheint der Konstruktion<br />
nach primär mit dem Blick auf Änderungen entwickelt<br />
worden zu sein, die den Ausgleichsbetrag selbst betreffen,<br />
und wirkt auch da nur auf das Verhältnis zwischen beiden<br />
Ehegatten unmittelbar zugeschnitten. Paradebeispiel ist die<br />
Erhöhung eines Anrechts durch einen nachehezeitlichen<br />
karrierebedingten Gehaltssprung: Geteilt wird nur das<br />
Anrecht ohne Erhöhung, die Erhöhung verbleibt voll bei der<br />
ausgleichspflichtigen Person. Bei <strong>Teilung</strong> von Anrechten auf<br />
Basis von ehezeitlichen Kapitalwerten wird es dagegen schon<br />
schwieriger. Diese ändern sich im Zeitablauf nach Eheende<br />
nicht nur punktuell durch den Eintritt von Ereignissen,<br />
sondern laufend, je nach Lage <strong>des</strong> Falles etwa durch<br />
Verzinsung, bei „Rentnerscheidungen“ durch Auszahlungen<br />
von Rentenraten oder durch Kursschwankungen. Und<br />
es geht nicht nur um das Verhältnis zwischen beiden<br />
Ehegatten, sondern auch und gerade um die Position <strong>des</strong><br />
Versorgungsträgers, der im Falle einer <strong>Teilung</strong> auf Basis <strong>des</strong><br />
<strong>Kapitalwerts</strong> erreichen möchte, dass dieser Wert wirklich<br />
nur geteilt wird und nicht in Summe ansteigt. Das kann der<br />
Weg über § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG schon aus praktischen<br />
Gesichtspunkten kaum leisten, weil diese Vorschrift – auch<br />
vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines Tenors mit<br />
bestimmbarem Inhalt – im Gerichtsverfahren mit konkreten<br />
Werten ausgefüllt werden muss und die weitere Entwicklung<br />
bis <strong>zur</strong> Umsetzung durch eine rechtskräftige Entscheidung<br />
angesichts der Ungewissheit dieses Zeitpunkts gar nicht<br />
exakt erfassen kann.<br />
Auch die Rechtsprechung lässt hier noch keine klare Linie<br />
erkennen im Hinblick auf die Fragen<br />
– welche nachehezeitlichen Veränderungen tatsächlich zu<br />
berücksichtigen sind,<br />
– wann hierbei auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />
<strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann und<br />
– wie die praktische Umsetzung durch eine rechtssichere<br />
Tenorierung aussehen soll.<br />
So berücksichtigt der BGH 25 die Verzinsung bei Scheidung<br />
eines Anwärters und externer <strong>Teilung</strong> unter Berufung auf den<br />
Halbteilungsgrundsatz, d.h. außerhalb von § 5 Abs. 2 Satz 2<br />
VersAusglG. Der negativen Entwicklung der Kursentwicklung<br />
eines Fondsvermögens soll dagegen über § 5 Abs. 2 Satz 2<br />
VersAusglG Rechnung getragen werden 26 und die konkrete<br />
Wertfeststellung habe noch im Tenor zu erfolgen. Die<br />
Wertfeststellung sei dabei vom Tatrichter auf Basis der<br />
Mitteilung durch den Versorgungsträger oder die Beteiligten<br />
vorzunehmen.<br />
Trotz der noch unsicheren Rechtslage lassen sich<br />
aber womöglich auf Basis der bislang ergangenen<br />
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Veränderungen nach<br />
Eheende – unabhängig von der Frage der zutreffenden<br />
rechtlichen Grundlage für eine Berücksichtigung –<br />
Anhaltspunkte für ein Vorgehen im durchaus praxisrelevanten<br />
24 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />
25 BGH, Beschluss vom 7.9.2011 – XII ZB 546/10 –, BetrAV 2011 S. 652 (654),<br />
Rn. 15, mit Anmerkung Budinger/Krazeisen, BetrAV 2011 S. 745 ff.<br />
26 BGH, Beschluss vom 29.2.2012 – XII ZB 609/10 –, Rn. 23 ff., BetrAV 2012 S.<br />
264 (266).<br />
214 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen
Fall der Rentnerscheidung und damit der während <strong>des</strong><br />
Verfahrens weiterhin ausgekehrten Rentenraten finden.<br />
2. Bezug vorgezogener Altersrente<br />
Über eine spezielle Änderung der Verhältnisse nach Ehezeitende<br />
hatte kürzlich der BGH zu entscheiden, nämlich der nach<br />
Ehezeitende getroffene Entschluss <strong>zur</strong> Inanspruchnahme<br />
vorgezogener Altersrente unter Inkaufnahme von Abschlägen.<br />
Der BGH qualifiziert diese Änderung als eine individuelle<br />
nachehezeitliche Entscheidung <strong>des</strong> Ausgleichspflichtigen, die<br />
nicht auf den Ehezeitanteil <strong>zur</strong>ückwirke 27 . Die Entscheidung<br />
erging für ein berufsständisches Versorgungssystem,<br />
welches Leistungszahlen als Bezugsgröße zu teilen hatte.<br />
Die Entscheidung führte vor dem Hintergrund <strong>des</strong> dortigen<br />
Versorgungssystems zu dem sinnvollen Ergebnis, dass die<br />
Leistungszahlen, wie vom Versorgungsträger vorgesehen,<br />
unmodifiziert geteilt werden konnten und jeder Ehegatte<br />
für sich entscheiden konnte, ob er seinen Anteil unter<br />
Inkaufnahme von Abschlägen vorgezogen beziehen möchte.<br />
Bei einer <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> sind noch weitere offene<br />
Fragen denkbar, etwa wie mit einer Veränderung <strong>des</strong><br />
<strong>Kapitalwerts</strong> umzugehen ist, wenn eine Versorgungsregelung<br />
keine Abschläge vorsieht und der Ausgleichspflichtige die<br />
Leistung zu einem anderen als rechnerisch vorgesehenen<br />
Zeitpunkt in Anspruch nimmt.<br />
3. Verzinsung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />
Nach der Grundsatzentscheidung <strong>zur</strong> Verzinsung <strong>des</strong><br />
Ausgleichswerts bei externer <strong>Teilung</strong> von Anwartschaften 28<br />
geht es beim Verzinsungsthema nunmehr um Fragen der<br />
Anwendung sowie der Reichweite. Diese betreffen z.B.<br />
den Umgang bei Parallelfällen der internen <strong>Teilung</strong><br />
(bislang nicht abschließend geklärt) oder bei der <strong>Teilung</strong><br />
laufender Leistungen (dazu unten). Für die gesetzliche<br />
Rentenversicherung hat der Gesetzgeber bereits reagiert und<br />
in § 76 Abs. 4 SGB VI angeordnet, dass die Umrechnung<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswerts in Entgeltpunkte erst am Ende <strong>des</strong><br />
familiengerichtlich angeordneten Verzinsungszeitraums<br />
stattfindet, um eine doppelte Wertentwicklung im gleichen<br />
Zeitraum zu vermeiden. U.E. eignet sich ein solches Modell<br />
prinzipiell auch für betriebliche Versorgungsträger <strong>zur</strong><br />
sachgerechten Ausgestaltung einer internen <strong>Teilung</strong>.<br />
Überlegungen in der Rechtsprechung, eine Verzinsung<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswerts über die Rechtskraft hinaus bis <strong>zur</strong><br />
Auszahlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts zu verlangen 29 , hat der BGH<br />
abgelehnt 30 . Vielmehr finde die Wertentwicklung ab diesem<br />
Zeitpunkt im System <strong>des</strong> Zielversorgungsträgers, dem durch<br />
die Gestaltungswirkung der Gerichtsentscheidung (und nicht<br />
erst durch die tatsächliche Übertragung <strong>des</strong> Ausgleichswerts)<br />
die Trägerschaft für das neue Anrecht zugewiesen wird.<br />
Als Konsequenz muss demnach der Zielversorgungsträger<br />
den Ausgleichswert auf eigene Verantwortung eintreiben<br />
und ggf. versuchen, Zinsen wegen verspäteter Zahlung<br />
durchzusetzen 31 .<br />
4. Rentnerscheidung<br />
Die <strong>Teilung</strong> einer bereits laufenden Leistung im Versorgungsausgleich<br />
gehört zu den Themen, zu denen bislang keine<br />
befriedigende Lösung gefunden wurde. Dabei ist die<br />
27 BGH, Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 599/10, Rn. 23.<br />
28 BGH, Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 546/10, mit Anmerkung Budinger/<br />
Krazeisen, a.a.O. (Fn. 25).<br />
29 OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2012, 4 UF 189/12; OLG München,<br />
Beschluss vom 12.10.2012, 16 UF 707/12.<br />
30 BGH, Beschluss vom 6.2.2013, XII ZB 204/11, Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom<br />
23.1.2013, XII ZB 541/12, Rn. 10.<br />
31 BGH, Beschluss vom 6.2.2013, XII ZB 204/11, unter Ziffer 23 f. der Gründe.<br />
Fragestellung einfach beschrieben, und zwar besonders klar<br />
am Beispiel einer externen <strong>Teilung</strong>: Der zu übertragende<br />
Ausgleichswert entspricht dem Kapitalwert der künftigen<br />
Rentenzahlungen in Höhe <strong>des</strong> halben Ehezeitanteils an<br />
die ausgleichspflichtige Person. Nach dem Stichtagsprinzip<br />
ist das die Summe dieser (versicherungsmathematisch<br />
geeignet gewichteten) Rentenzahlungen ab Ehezeitende. Der<br />
Versorgungsträger soll also den Wert der Rentenzahlungen<br />
in einer Summe zahlen und dafür die Rente an die<br />
ausgleichspflichtige Person entsprechend kürzen. Nur ist<br />
diese Kürzung rechtlich wegen der Gestaltungswirkung der<br />
Versorgungsausgleichsbeschlüsse (§ 224 Abs. 1 FamFG) und<br />
auch praktisch erst nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung<br />
möglich. In der Zwischenzeit, und das können im gar<br />
nicht so seltenen Extremfall viele Jahre sein, zahlt der<br />
Versorgungsträger die ungekürzte Rente weiter (vgl. z.B.<br />
§ 30 VersAusglG), d.h. er zahlt die entsprechenden Raten<br />
zunächst in Rentenform an die ausgleichspflichtige Person<br />
und soll den Wert später ein weiteres Mal als Bestandteil <strong>des</strong><br />
Übertragungswertes an den Zielversorgungsträger auskehren.<br />
Dem Versorgungsträger, der lediglich den Kapitalwert<br />
teilen möchte, droht eine Zusatzbelastung, und findige<br />
Ehegatten könnten die Konstellation ausnutzen und aus<br />
einer Verfahrensverzögerung gezielt Vorteile ziehen.<br />
Bei interner <strong>Teilung</strong> gilt grundsätzlich das Gleiche,<br />
allerdings wirkt der gleiche Mechanismus ebenso auf Seiten<br />
der ausgleichsberechtigten Person, wenn diese bereits die<br />
Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt. In diesem<br />
Fall kann der Effekt per Saldo geringer oder sogar gegenläufig<br />
sein.<br />
a) Diskutierte Lösungsansätze<br />
In Literatur und Rechtsprechung werden verschiedene Ansätze<br />
diskutiert, um einen angemessenen Interessenausgleich zu<br />
gewähren 32 .<br />
Teilweise wird erwogen, dass der Versorgungsträger jedenfalls<br />
in entsprechender Anwendung von § 29 VersAusglG<br />
hinsichtlich <strong>des</strong> (mutmaßlichen) hälftigen Ehezeitanteils<br />
die Zahlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss <strong>des</strong><br />
Gerichtsverfahrens und dann bestehender Klarheit über den<br />
richtigen Zahlungsempfänger ruhen lassen kann.<br />
Alternativ wird erwogen, die zunächst geleisteten<br />
Überzahlungen nach ergangener rechtskräftiger Entscheidung<br />
zulasten der ausgleichspflichtigen Person <strong>zur</strong>ückzufordern.<br />
Dies könnte entweder als direkte Rückforderung oder<br />
indirekt im Rahmen der Umrechnung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />
in einen höheren Kürzungsbetrag erfolgen 33 . Die damit in<br />
Kauf genommene Möglichkeit einer Kürzung der Rente um<br />
mehr als die Hälfte <strong>des</strong> Ehezeitanteils wird in der Diskussion<br />
gelegentlich als „Rentnerfalle“ bezeichnet 34 .<br />
Ein anderer Ansatz geht dahin, die <strong>Teilung</strong> einer bereits<br />
laufenden Leistung ausschließlich über den Wertausgleich<br />
nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG (schuldrechtlicher<br />
Ausgleich) abzuwickeln 35 und mit dem Verweis der<br />
ausgleichsberechtigten Person auf ein abgeleitetes Anrecht<br />
wertmäßige Verwerfungen <strong>des</strong> Gesamtanrechts zu vermeiden.<br />
Den in der Realteilung resultierenden wertmäßigen<br />
Verwerfungen könnte daneben auch dadurch begegnet<br />
werden, dass bei einer Rentnerscheidung eine <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Kapitalwerts</strong> von vornherein zugunsten einer <strong>Teilung</strong> von<br />
32 Vgl. Meindl/Tausch, BetrAV 2012 S. 11 ff.; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ<br />
2012 S. 73 ff.<br />
33 Für einen höheren Kürzungsbetrag KG, Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF<br />
62/12, unter Ziffer II. 1 e) der Gründe.<br />
34 Bergner, FamFR 2012 S. 97 ff., Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32).<br />
35 Z.B. Höfer, BetrAVG – Bd. I, ART Rdnr. 1903.<br />
Abhandlungen<br />
Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />
215
Rentenbeträgen ausgeschlossen würde. Grundlage für eine<br />
solche Konsequenz könnte die in der Gesetzesbegründung<br />
geäußerte Ansicht sein, dass die in § 45 VersAusglG für<br />
„Anrechte“ enthaltenen Vorschriften nur für Anwartschaften,<br />
nicht aber für laufende Leistungen gelten 36 . Dem<br />
Versorgungsträger würde so aber eine aufwandsneutrale<br />
<strong>Teilung</strong> im Hinblick auf die resultierenden Probleme<br />
grundsätzlich verwehrt.<br />
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, die zunächst<br />
geleisteten Zahlungen zulasten der ausgleichsberechtigten<br />
Person mindernd geltend zu machen, getreu der Überlegung,<br />
dass nicht mehr Vorhandenes auch nicht mehr geteilt<br />
werden kann. Dies könnte zum einen in der Weise<br />
geschehen, dass die relevanten Überzahlungen direkt vom<br />
Ausgleichswert abgezogen werden 37 . In der Rechtsprechung<br />
gibt es demgegenüber Tendenzen, aufbauend auf einem<br />
obiter dictum <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Verzinsungsentscheidung, die<br />
Minderung zulasten <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten pauschal<br />
durch das Unterlassen der eigentlich gebotenen Verzinsung<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswerts zu berücksichtigen 38 . Damit werden<br />
Probleme vermieden, die sich bei einer genaueren Umsetzung<br />
mit der Tenorierung ergeben können.<br />
b) <strong>Bewer</strong>tung der möglichen Ansätze<br />
Im Kern geht es bei der <strong>Teilung</strong> einer bereits laufenden<br />
Leistung um die Frage, wer den Mehraufwand durch<br />
Unterbleiben einer u.E. im Gesetz nicht vorgesehenen<br />
Kürzung der zwischen Ehezeitende und Umsetzung <strong>des</strong><br />
Versorgungsausgleichs auszuzahlenden Rentenraten<br />
wirtschaftlich tragen soll. Ist es der Ausgleichspflichtige, der<br />
von der Verzögerung ohne sachlichen Grund profitiert? Oder<br />
ist es der Ausgleichsberechtigte, zu <strong>des</strong>sen Gunsten nur das<br />
der <strong>Teilung</strong> unterzogen werden kann, was bei Umsetzung<br />
noch an Masse vorhanden ist? Oder ist es letztlich der<br />
Versorgungsträger, bei dem am Ende der Zusatzaufwand<br />
verbleibt, weil es die formalen Regeln der <strong>Teilung</strong> so vorsehen?<br />
Der Ausschluss der Kapitalwertteilung würde die Problematik<br />
zulasten der Versorgungsträger vermeiden. Das lässt sich<br />
u.E. auch nicht indirekt mit der Gesetzesbegründung<br />
zu § 45 Vers AusglG rechtfertigen 39 . Zum einen wird das<br />
Recht auf <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> an anderer Stelle der<br />
Gesetzesbegründung direkt und ohne Beschränkung auf<br />
Anwartschaften angesprochen 40 . Zum anderen ist bei <strong>Teilung</strong><br />
einer laufenden Rentenleistung zwar nicht § 45 VersAusglG,<br />
sondern § 41 VersAusglG einschlägig. Dieser untersagt nicht<br />
die <strong>Teilung</strong> über den Kapitalwert, sondern enthält lediglich<br />
besondere <strong>Bewer</strong>tungsvorgaben.<br />
Auch ein vorübergehen<strong>des</strong> Ruhen der Zahlungen<br />
kommt nicht in Betracht. Im Zusammenwirken mit § 30<br />
VersAusglG wird klar, dass § 29 VersAusglG nur einen<br />
eng umrissenen Ausnahmefall, nämlich außerordentliche<br />
Abfindungsleistungen umfasst. Aus dem Gedanken der – für<br />
eine spezielle Fallkonstellation geschaffenen – Schutzvorschrift<br />
<strong>des</strong> § 30 VersAusglG i.V.m. § 224 Abs. 1 FamFG lässt sich<br />
im Umkehrschluss eine Pflicht <strong>zur</strong> Weitergewährung der<br />
ungekürzten Rentenraten ableiten. Und unabhängig von<br />
der geltenden Rechtslage wäre ein Zahlungsstopp auch eine<br />
höchst fragwürdige Maßnahme. Denn den Ehegatten würde<br />
vorübergehend eine Einkommensbasis entzogen, die ihnen<br />
vor und nach erfolgter <strong>Teilung</strong> in Summe zusteht.<br />
Ähnlich klar erscheint der gesetzliche Rahmen hinsichtlich<br />
<strong>des</strong> Ansatzes, das zwischen Ehezeitende und<br />
rechtskräftiger Gerichtsentscheidung zuviel Gezahlte<br />
von der ausgleichspflichtigen Person wieder <strong>zur</strong>ück zu<br />
fordern. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus<br />
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Da aber<br />
nach § 224 Abs. 1 FamFG die Entscheidung über den<br />
Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam wird, sind<br />
die zwischenzeitlichen Auszahlungen nicht rechtsgrundlos<br />
erfolgt 41 . Abgesehen davon wäre mit einem solchen Ansatz in<br />
einer Vielzahl von Fällen Streit über einen zwischenzeitlichen<br />
Wegfall der Bereicherung vorprogrammiert.<br />
Die Überlegung, dass der Ausgleichspflichtige die nach<br />
erfolgter <strong>Teilung</strong> im Rückblick zuviel erhaltenen Leistungen<br />
wirtschaftlich wieder ausgleichen soll, kann – wenn überhaupt<br />
– versicherungsmathematisch nur in Form eines Aufschlags<br />
auf den künftigen Kürzungsbetrag realisiert werden. Hierzu<br />
bedarf es nicht unbedingt einer zusätzlichen Berechnung<br />
und damit einer Kennzeichnung <strong>des</strong> Aufschlags als solchen.<br />
Vielmehr lässt sich das Ergebnis implizit dadurch erreichen,<br />
dass der Ausgleichswert im Rahmen der Umrechnung in einen<br />
Kürzungsbetrag durch einen vorgelagerten Rechenschritt um<br />
den Barwert der zwischenzeitlichen Überzahlung angehoben<br />
wird. Ein ähnliches Ergebnis würde bei einer Rückrechnung<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswerts auf den Stichtag der rechtskräftigen<br />
Entscheidung resultieren, sofern der zum Ehezeitende<br />
festgestellte Ausgleichswert im Rahmen dieser Umrechnung<br />
über den Zeitraum bis <strong>zur</strong> rechtskräftigen Entscheidung<br />
verzinst wird. Zu beachten ist allerdings, dass die rechtliche<br />
Prüfung von derlei Rückrechnungsmodalitäten nach<br />
geltendem Verfahrensrecht eigentlich den Arbeitsgerichten<br />
obliegt, auch wenn einzelne Familiengerichte einen solchen<br />
Weg in ihren Entscheidungen vorzeichnen 42 . Richtigerweise<br />
beschränkt sich die familiengerichtliche Entscheidung<br />
bei einer solchen Vorgehensweise auf die Feststellung <strong>des</strong><br />
Ausgleichswerts als Kapitalbetrag ohne Berücksichtigung<br />
nachträglicher Auszahlungen. Dem Versorgungsträger<br />
verbleibt daher auch nach Rechtskraft der Entscheidung<br />
ein Risiko, dass die von ihm vorgenommene Kürzung <strong>des</strong><br />
verbleibenden Anrechts um mehr als den halben ehezeitlichen<br />
Rentenbetrag von den Arbeitsgerichten nicht akzeptiert<br />
wird. Ohnehin funktioniert die Umlage auf die künftigen<br />
Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen nicht unbegrenzt:<br />
Wenn mehr als die Hälfte <strong>des</strong> gesamten Deckungskapitals<br />
durch Auszahlungen verbraucht wurde, würde selbst eine<br />
Kürzung auf Null nicht für einen rechnerischen Ausgleich<br />
ausreichen. Aber selbst innerhalb <strong>des</strong> möglichen Rahmens ist<br />
eine Kürzung über den halben ehezeitlichen Leistungsbetrag<br />
hinaus fragwürdig und zumin<strong>des</strong>t den Beteiligten schwer zu<br />
vermitteln.<br />
Erfolgversprechender ist aus unserer Sicht der Ansatz,<br />
die zwischenzeitlichen Auszahlungen zulasten <strong>des</strong><br />
Ausgleichsberechtigten durch einen angepassten<br />
Ausgleichswert mindernd zu berücksichtigen. Inhaltlich<br />
gibt es hierfür zum einen die Grundsatzaussage <strong>des</strong> BGH aus<br />
seiner Entscheidung zu fondsgebundener Altersversorgung,<br />
dass nur geteilt werden kann, was bei der <strong>Teilung</strong> tatsächlich<br />
noch vorhanden ist 43 . Außerdem erwähnt der BGH die<br />
Gegenläufigkeit der Auszahlungen als einen zumin<strong>des</strong>t im<br />
Rahmen der Verzinsung zu berücksichtigenden Umstand 44 .<br />
Für eine Umsetzung sind hier verschiedene Varianten denkbar.<br />
Zum einen der Abzug der Auszahlungen vom Ausgleichswert<br />
als nachträgliche Minderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils im Sinne von<br />
36 BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />
37 Z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12, unter Ziffer 1.2 der<br />
Gründe; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32), S. 75 f.<br />
38 Z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2012, 5 U 90/00.<br />
39 A.a.O. (Fn. 36).<br />
40 BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />
41 Vgl. Bergner, a.a.O. (Fn. 34), S. 98.<br />
42 KG, Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF 62/12 mit zutreffender Kritik von<br />
Bergner, FamFR 2012 S. 505 (506).<br />
43 BGH, Beschluss vom 29.2.2012, a.a.O. (Fn. 26), Rn. 29.<br />
44 BGH, Beschluss vom 7.9.2011, a.a.O. (Fn. 25), Rn. 25.<br />
216 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG 45 , zumin<strong>des</strong>t – mit Blick auf eine<br />
mögliche Bezifferung <strong>des</strong> Ausgleichswerts im Tenor – bis zum<br />
Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Zum<br />
anderen die pauschale Verrechnung dieser Auszahlungen<br />
mit der Verzinsung <strong>des</strong> Ausgleichswerts 46 . Bei<strong>des</strong> führt<br />
noch zu einer Berücksichtigung im familiengerichtlichen<br />
Verfahren. Das hat den Vorteil, dass mit Rechtskraft dieser<br />
Entscheidung das Risiko einer weiteren Inanspruchnahme<br />
für den Versorgungsträger minimiert werden kann. Bei der<br />
internen <strong>Teilung</strong> gäbe es schließlich noch die Möglichkeit, die<br />
Auszahlungen bei der Berechnung <strong>des</strong> neuen Anrechts erst<br />
im Rahmen der Rückrechnung mindernd zu berücksichtigen,<br />
etwa mit der Begründung, dass der Ausgleichswert bezogen<br />
auf das Ehezeitende festgestellt wurde und dies bezogen auf<br />
die Umsetzung wegen der zwischenzeitlichen Auszahlungen<br />
einem niedrigeren Wert entspricht. Von den genannten<br />
Varianten ist u.E. der explizite Abzug der Zahlungen vom<br />
Ausgleichswert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG im<br />
familiengerichtlichen Verfahren vorzuziehen. Dies<br />
funktioniert bei externer wie bei interner <strong>Teilung</strong> und schafft<br />
weitgehend Rechtsklarheit schon im familiengerichtlichen<br />
Verfahren.<br />
Die Idee, laufende Leistungen ausschließlich schuldrechtlich<br />
zu teilen, erscheint mit dem geltenden Recht derzeit<br />
schwer vereinbar. Bei isolierter Betrachtung der §§ 20 ff.<br />
VersAusglG könnte man durchaus den Schluss ziehen, eine<br />
Versorgungszusage in der Leistungsphase ganz allgemein<br />
als „laufende Versorgung aus einem nicht ausgeglichenen<br />
Anrecht“ i.S.v. § 20 VersAusglG anzusehen. Allerdings regelt<br />
§ 9 Abs. 1 VersAusglG den Vorrang <strong>des</strong> Wertausgleichs bei<br />
der Scheidung in Form interner oder externer <strong>Teilung</strong>. Eine<br />
generelle Brücke zum schuldrechtlichen Ausgleich ist nur<br />
bei fehlender Ausgleichsreife bei der Scheidung nach § 19<br />
VersAusglG möglich. Ist der Ausgleichspflichtige jedoch<br />
bereits Rentner, so ist das auszugleichende Anrecht aber<br />
gerade gut dem Grunde und der Höhe nach verfestigt. Der<br />
Weg über einen schuldrechtlichen Ausgleich wäre damit<br />
nur mit einer entsprechenden Gesetzesänderung möglich.<br />
Nichts<strong>des</strong>totrotz könnte de lege ferenda bei laufenden<br />
Leistungen eine Beschränkung auf den schuldrechtlichen<br />
Ausgleich durchaus erwogen werden. Politisch müsste<br />
hierzu entschieden werden, einem doch erheblichen Anteil<br />
ausgleichsberechtigter Personen kein eigenständiges, sondern<br />
lediglich abgeleitetes Anrecht ein<strong>zur</strong>äumen.<br />
VI. Zusammenfassung<br />
Im Wertausgleich bei der Scheidung werden Versorgungsanrechte<br />
nach dem Betriebsrentengesetz meist nach dem<br />
Kapitalwert geteilt. Dies sichert im Idealfall eine im jeweiligen<br />
Finanzierungssystem aufwandsneutrale <strong>Teilung</strong>. Damit das<br />
aber in der Praxis einigermaßen gelingt, müssen zu einer<br />
ganzen Reihe anspruchsvoller <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong>, insbesondere<br />
Fragen <strong>zur</strong> Festlegung von <strong>Bewer</strong>tungsparametern oder zum<br />
Umgang mit stichtagsbezogenen Veränderungen, geeignete<br />
Antworten gefunden werden. Versicherungsunternehmen als<br />
Träger kapitalgedeckter Versorgungssysteme erreichen das<br />
in der Praxis, indem sie die <strong>zur</strong> Übertragung notwendigen<br />
Umrechnungen auf den Zeitpunkt der Übertragung, also<br />
wegen der Gestaltungswirkung der Beschlüsse <strong>zur</strong> Rechtskraft<br />
der Gerichtsentscheidung beziehen. Solche Wege stehen aber<br />
auch anderen Trägern betrieblicher Altersversorgung offen,<br />
die den Versorgungsausgleich auf Basis <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong><br />
durchführen.<br />
Bei Direktzusagen besteht häufig nach § 16 Abs. 1 BetrAVG<br />
eine an der Inflation orientierte Leistungsdynamik, für<br />
die der Arbeitgeber Rückstellungen in der Handelsbilanz<br />
bildet. U.E. ist diese Dynamik auch im Versorgungsausgleich<br />
grundsätzlich in die Kapitalwertermittlung einzubeziehen.<br />
Andernfalls würden bei externer <strong>Teilung</strong> die Rückstellungen<br />
für die Leistungsdynamik gewinnerhöhend aufgelöst,<br />
und die allein übertragenen Mittel für das Stammrecht<br />
müssten beim Zielversorgungsträger sowohl den garantierten<br />
Leistungsbetrag als auch eine dort vorgesehene Dynamik<br />
finanzieren. Damit würde die Halbteilung noch über das bei<br />
externer <strong>Teilung</strong> unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt.<br />
Aber auch bei interner <strong>Teilung</strong> ist keine andere Wertung<br />
gerechtfertigt.<br />
Zur Frage, in welchem Umfang die Ehegatten bei interner<br />
<strong>Teilung</strong> mit <strong>Teilung</strong>skosten belastet werden können, sind<br />
jetzt einige Grundsätze höchstrichterlich geklärt. Der<br />
Versorgungsträger muss in der Lage sein, die <strong>Teilung</strong>skosten<br />
der Höhe nach insgesamt nachzuweisen, darf sie aber im<br />
Grundsatz in voller Höhe umlegen, sofern sie angemessen<br />
sind. „Angemessen“ bedeutet lediglich, dass im Einzelfall<br />
die Ehegatten nicht über Gebühr belastet werden dürfen.<br />
Hierzu kann und muss der Versorgungsträger eine geeignete<br />
Verteilung der Gesamtkosten auf alle Fälle vornehmen,<br />
z.B. mittels eines prozentualen Ansatzes mit Ober- und<br />
Untergrenze.<br />
Der Umgang mit Veränderungen zwischen Ehezeitende<br />
und Umsetzung der Gerichtsentscheidung birgt ein weites<br />
Feld nicht abschließend geklärter <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong><br />
im Versorgungsausgleich. <strong>Aktuelle</strong> Themen in diesem<br />
Zusammenhang sind Verzinsung, Auszahlungen<br />
sowie vorgezogener Rentenbeginn. Die Verzinsung<br />
<strong>des</strong> Ausgleichswerts bei externer <strong>Teilung</strong> endet mit<br />
Rechtskraft der Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt sieht<br />
der BGH grundsätzlich den Zielversorgungsträger in der<br />
Pflicht, planmäßige Leistungen zuzusagen und hierzu<br />
den Ausgleichswert einzufordern. Zur Problematik der<br />
Auszahlungen bei einer Rentnerscheidung gibt es in<br />
Rechtsprechung und Literatur derzeit eine Reihe völlig<br />
unterschiedlicher Lösungsansätze. Klärung ist hier nur<br />
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und/oder<br />
den Gesetzgeber möglich. Vorerst empfiehlt es sich für<br />
Versorgungsträger, die den Kapitalwert teilen, zu versuchen,<br />
Auszahlungen nach Ehezeitende im familiengerichtlichen<br />
Verfahren primär als Minderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils gemäß<br />
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG geltend zu machen, um in dieser<br />
Frage mit Abschluss <strong>des</strong> Gerichtsverfahrens Rechtssicherheit<br />
zu erlangen.<br />
45 So OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12 unter Ziffer 1.2 der Gründe;<br />
Bergner, a.a.O. (Fn. 42), S. 508; Borth, FamRZ 2011 S. 1775 (1776), der darüber<br />
hinaus eine offene Tenorierung <strong>zur</strong> Berücksichtigung von Auszahlungen<br />
bis <strong>zur</strong> Umsetzung anregt; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32),<br />
S. 75 f.<br />
46 So OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2012, 5 UF 90/00 unter Verweis auf die<br />
Begründung <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Verzinsungsentscheidung.<br />
Abhandlungen<br />
Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />
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