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Aktuelle Bewer- tungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts ... - Aon

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Dr. Ingo Budinger / Katja Wrobel,<br />

München<br />

<strong>Aktuelle</strong> <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong><br />

<strong>zur</strong><br />

<strong>Teilung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong><br />

betrieblicher<br />

Anrechte im<br />

Versorgungsausgleich*<br />

I. Einleitung<br />

Die „richtige“ <strong>Bewer</strong>tung der <strong>zur</strong> <strong>Teilung</strong> bei der<br />

Scheidung anstehenden betrieblichen Versorgungsanrechte<br />

birgt auch mehrere Jahre nach Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen<br />

Versorgungsausgleichsrechts eine ganze Reihe offener<br />

Fragen. Die Versorgungsträger haben zwischenzeitlich<br />

größtenteils Mittel und Wege gefunden, mit den neuen<br />

Anforderungen und Herausforderungen umzugehen. Es fehlt<br />

aber häufig noch an einer belastbaren Beurteilung der<br />

gefundenen Antworten durch die zuständigen Gerichte.<br />

Die Konstruktion <strong>des</strong> neuen Versorgungsausgleichs<br />

erschwert eine frühzeitige und abschließende Klärung der<br />

auftretenden <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> durch die Rechtsprechung.<br />

Denn der Tenor, d.h. der Leitsatz der familiengerichtlichen<br />

Entscheidung selbst, beschränkt sich bei der internen oder<br />

externen <strong>Teilung</strong> auf die Bestimmung und Übertragung <strong>des</strong><br />

zumeist als Kapitalbetrag ausgewiesenen Ausgleichswerts.<br />

Ob die <strong>Teilung</strong> als Ganzes aus fachlicher Sicht oder auch<br />

nur „gefühlt“ gelungen ist, lässt sich aber gerade bei der<br />

<strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> erst einschätzen, wenn die auf Basis<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswertes zu bestimmende konkrete Kürzung<br />

<strong>des</strong> verbleibenden (Renten-)Anrechts sowie das (intern oder<br />

extern begründete) neue (Renten-)Anrecht der Höhe nach<br />

festgelegt ist. Von der Übertragung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

bei externer <strong>Teilung</strong> abgesehen, handelt es sich bei diesen<br />

Vorgängen – vom Ausgleichswert <strong>zur</strong>ück zu Kürzungs- und<br />

effektivem Leistungsbetrag – aber um neue Sachverhalte,<br />

deren Beurteilung nicht mehr den Familiengerichten,<br />

sondern Arbeitsgerichten obliegt. Nachdem die Kürzung <strong>des</strong><br />

Anrechts <strong>des</strong> Ausgleichspflichtigen und die Begründung <strong>des</strong><br />

Anrechts <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten erst im Leistungsfall<br />

für die Betroffenen tatsächlich spürbar sind, werden sich die<br />

Arbeitsgerichte mit diesem Teil der <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> erst in<br />

Zukunft – mit zeitlichem Versatz zu den Familiengerichten –<br />

beschäftigen.<br />

Ein weiterer Grund für bestehende Unsicherheiten in<br />

<strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> ist grundsätzlicher Natur. Die <strong>Bewer</strong>tung<br />

der Anrechte muss unterschiedliche Interessen wahren.<br />

Primär soll zwischen den Ehegatten der Halbteilungsgrundsatz<br />

möglichst gerecht und ausgewogen umgesetzt werden. Aber<br />

* Überarbeitete Fassung eines Vortrags gehalten auf dem aba-Infotag<br />

Versorgungsausgleich am 21.2.2013 in Mannheim.<br />

210 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen


auch der Versorgungsträger wird durch die Art und Weise der<br />

<strong>Bewer</strong>tung berührt und hat hierbei das Interesse, zusätzliche<br />

Belastungen anlässlich <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs möglichst<br />

zu vermeiden. Dies gilt ganz besonders dann, wenn er sich<br />

für die <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> entscheidet, was der in der<br />

Praxis weitaus häufigste Lösungsansatz ist.<br />

II. Allgemeines <strong>zur</strong> <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> im<br />

Versorgungsausgleich<br />

Grundsätzlich erfolgt die <strong>Teilung</strong> von Versorgungsanrechten<br />

über die sogenannte Bezugsgröße (vgl. §§ 5, 39 VersAusglG).<br />

Das ist eine Art interne Währung <strong>des</strong> Versorgungssystems, in<br />

der die Höhe bzw. Wertigkeit eines Anrechts im System selbst<br />

gemessen bzw. ausgedrückt wird 1 .<br />

Beispielsweise sind die Entgeltpunkte Bezugsgröße in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung. Jede Beitragszahlung in<br />

die gesetzliche Rentenversicherung wird in Entgeltpunkte<br />

umgerechnet, in dieser Form auf dem Versichertenkonto<br />

angesammelt und prinzipiell im Leistungsfall mit dem<br />

aktuellen Rentenwert in eine Rente umgerechnet. Kapitalwerte<br />

spielen in diesem System keine maßgebliche Rolle.<br />

Bei versicherungsförmigen Anrechten ist dagegen häufig<br />

das Deckungskapital maßgebliche Bezugsgröße <strong>des</strong><br />

Versorgungssystems. Vereinfacht kann man sich das so<br />

vorstellen, dass im Versorgungsfall ein dann vorhandenes<br />

Kapital in eine Versorgungsleistung umgerechnet wird,<br />

etwa bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ohne<br />

Garantieleistung. Aber auch bei einer klassischen Kapitallebensoder<br />

Rentenversicherung mit Überschussverwendung <strong>zur</strong><br />

Leistungserhöhung richtet sich die Höhe der konkreten<br />

Versorgungsleistung maßgeblich nach der Entwicklung und<br />

damit auch nach dem im Versorgungsfall erreichten Stand<br />

<strong>des</strong> Deckungsvermögens. Zudem werden in der Regel auch<br />

bei Vertragsänderungen wie Beitragsfreistellung, vorzeitigem<br />

Bezug oder Abfindung die Leistungen aus dem dann<br />

vorhandenen Deckungskapital ermittelt.<br />

Die Tatsache, dass das Deckungskapital in<br />

Versicherungsverträgen für die Leistungssystematik eine<br />

tragende Rolle spielt, wirkt sich auch im Versorgungsausgleich<br />

aus. Das betrifft insbesondere den Umgang mit der<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Deckungskapitals im Zeitraum zwischen<br />

Ehezeitende und Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung:<br />

Bei Änderungen <strong>des</strong> Deckungskapitals durch nachträgliche<br />

Ereignisse oder auch nur durch Zeitablauf sollte eine<br />

Berücksichtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />

geprüft werden. Aber auch jenseits der Reichweite dieser<br />

Sondervorschrift wird bei der Ausgestaltung der <strong>Teilung</strong><br />

in der Praxis dafür Sorge getragen, dass das in Folge der<br />

Leistungskürzung frei werdende Deckungskapital möglichst<br />

im Zeitpunkt der Umsetzung gleich dem Kapitalbedarf für<br />

die ausgleichsberechtigte Person (Deckungskapital für neues<br />

Anrecht oder Zahlbetrag an externen Träger) ist 2 .<br />

Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung hat<br />

der Gesetzgeber das Prinzip der <strong>Teilung</strong> anhand einer<br />

„natürlichen“ Bezugsgröße etwas modifiziert. Eine<br />

solche Bezugsgröße spielt hier nur für die Ermittlung <strong>des</strong><br />

Ehezeitanteils eine Rolle, d.h. die Aufteilung eines Anrechts<br />

im Wege der unmittelbaren <strong>Bewer</strong>tung in einen innerhalb<br />

und einen außerhalb der Ehezeit liegenden Anteil. Für<br />

den vorausgehenden Rechenschritt, nämlich die Ermittlung<br />

<strong>des</strong> bei Ehezeitende überhaupt vorhandenen Anrechts<br />

gilt dagegen die Sondervorschrift <strong>des</strong> § 45 Abs. 1 Satz 1<br />

1 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

2 Auf die Stichtagsthematik wird weiter unten noch eingehend eingegangen,<br />

vgl. dazu auch die Darstellung zu diesem Thema von Budinger/Krazeisen,<br />

BetrAV 2010 S. 612 ff.; Budinger, BetrAV 2012 S. 323 ff.<br />

VersAusglG. Diese Größe hat der Versorgungsträger in Höhe<br />

<strong>des</strong> bei Ehezeitende unverfallbaren Teils der Versorgung<br />

zu bestimmen, wobei er die Wahl hat, es bei dem nach<br />

§ 2 BetrAVG ermittelten Leistungsbetrag zu belassen<br />

oder <strong>des</strong>sen Kapitalwert als Übertragungswert gemäß § 4<br />

Abs. 5 BetrAVG anzusetzen. Diese Sonderregelung führt<br />

zum einen angesichts der Gestaltungsvielfalt betrieblicher<br />

Versorgungssysteme für die familiengerichtliche Praxis<br />

sicherlich zu schwer überschaubaren Berechnungsansätzen,<br />

hat aber für die Versorgungsträger den Vorteil, dass diese<br />

die Berechnungsabläufe verwenden können, die ihnen aus<br />

anderen Zusammenhängen regelmäßig bereits vertraut sind 3 .<br />

Das Wahlrecht, bei der Bestimmung <strong>des</strong> Gesamtanrechts,<br />

<strong>des</strong> Ehezeitanteils und damit auch <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

anstelle einer „natürlichen“ Bezugsgröße den Kapitalwert<br />

nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzusetzen, ist Teil der den<br />

Versorgungsträgern an verschiedenen Stellen <strong>des</strong> Gesetzes<br />

eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Hier fügt sich auch die<br />

in der Gesetzesbegründung angesprochene Möglichkeit<br />

betrieblicher Versorgungsträger, sich zwischen verschiedenen<br />

Varianten für eine <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> Deckungskapitals zu<br />

entscheiden 4 , ein. Dieses Wahlrecht existiert ohne Rücksicht<br />

auf die Struktur <strong>des</strong> Versorgungsplans, besteht also z.B. für<br />

eine rein innenfinanzierte leistungsorientierte Direktzusage<br />

ebenso wie für eine kapitalgedeckte Bausteinzusage.<br />

Nach der hier vertretenen Ansicht wird der betriebliche<br />

Versorgungsträger bei Wahl dieser <strong>Teilung</strong>svariante in<br />

seinem Interesse, den Kapitalbedarf für die aufgeteilte<br />

Form <strong>des</strong> Anrechts aus dem Kapitalwert für das bestehende<br />

Anrecht zu decken, in gleicher Weise geschützt wie ein<br />

versicherungsförmiges Versorgungssystem, bei dem das<br />

Deckungskapital „natürliche“ Bezugsgröße ist.<br />

III. Der Rententrend<br />

Bei der Frage nach den zutreffenden <strong>Bewer</strong>tungsparametern<br />

<strong>zur</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts als Kapitalbetrag hat<br />

sich in letzter Zeit eine spannende Diskussion hinsichtlich<br />

der Einbeziehung einer Rentendynamik entwickelt 5 . Außer<br />

Zweifel steht dabei, dass eine bei Ehezeitende bereits der<br />

Höhe nach feststehende spätere Rentenanpassung bei der<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Ausgleichswerts einzubeziehen ist. Diese<br />

Situation ist häufig bei neueren, seit 1.1.1999 erteilten<br />

Betriebsrentenzusagen in Form einer jährlichen Erhöhung<br />

um 1% anzutreffen, da sich der Arbeitgeber mit einer solchen<br />

Zusage von weitergehenden Anpassungspflichten befreien<br />

kann (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Offen ist das Thema<br />

dagegen bei Zusagen mit einer zwar rechtsverbindlichen, aber<br />

bei Ehezeitende der Höhe nach noch nicht bestimmbaren<br />

künftigen Dynamik.<br />

Ungewisse künftige Anpassungen kommen bei<br />

Rentenzusagen in unterschiedlichen Modellvarianten vor.<br />

Nicht in jedem Fall stellt sich in diesem Zusammenhang<br />

aber eine besondere <strong>Bewer</strong>tungsfrage. Dies gilt z.B. für<br />

versicherungsförmige Anrechte aus Pensionskassen,<br />

Pensionsfonds oder Direktversicherungen, bei denen sich<br />

die künftige Dynamik aus der Zuteilung von Überschüssen<br />

ergibt. Das Deckungskapital für diese Zusagen deckt zu<br />

jedem Zeitpunkt die gesamte bestehende Verpflichtung. Es<br />

enthält bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits die Mittel<br />

für künftige Anpassungen. Die Leistungen können hier<br />

immer (nur) gerade in dem Maß erhöht werden, wie sich im<br />

Zeitablauf herausstellt, dass das vorhandene Kapital größer<br />

ist, als <strong>zur</strong> Erfüllung der bereits fest zugesagten Leistung<br />

benötigt wird. Für den Versorgungsausgleich bedeutet dies,<br />

dass mit dem Deckungskapital das Potenzial für künftige<br />

3 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />

4 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />

5 Vgl. Hufer/Karst, DB 2012 S. 2576 ff.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

211


Rentenanpassungen automatisch mitgegeben wird, ohne<br />

dass sich ein Ansatzpunkt dafür ergeben würde, solche Mittel<br />

heraus<strong>zur</strong>echnen.<br />

Anders erscheint die Situation bei Direktzusagen, bei denen<br />

gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ein Anspruch auf regelmäßige<br />

Anpassungsprüfung und -entscheidung besteht, die sich<br />

primär an der Entwicklung <strong>des</strong> Verbraucherpreisindexes<br />

orientiert. Dies betrifft die meisten älteren Zusagen und ist<br />

insbesondere bei laufenden Leistungen auch heute noch der<br />

vorherrschende Anpassungsmodus. Der Arbeitgeber bildet<br />

für diese Zusagen Rückstellungen in der Bilanz. Dabei<br />

hat er die Anpassungsverpflichtung nach internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards und seit Anwendung <strong>des</strong> BilMoG<br />

auch in der Handelsbilanz mit einem realistischen Schätzwert<br />

zu berücksichtigen, während ihm in der Steuerbilanz<br />

hinsichtlich der Dynamik eine Rückstellungsbildung wegen<br />

<strong>des</strong> Stichtagsprinzips verwehrt ist.<br />

Eine Zeitlang sah es so aus, als ob sich Fachwelt und<br />

Rechtsprechung zumin<strong>des</strong>t im Grundsatz darauf verständigen<br />

würden, auch den Wert einer solchen noch nicht bezifferbaren<br />

Anpassung bei der <strong>Bewer</strong>tung <strong>des</strong> Ausgleichswerts in Form<br />

eines einkalkulierten Rententrends zu berücksichtigen 6 .<br />

Mittlerweile äußern sich aber auch ablehnende Stimmen 7 .<br />

Das Hauptargument für die Einbeziehung der Dynamik ergibt<br />

sich aus der von § 45 VersAusglG in Bezug genommenen<br />

<strong>Bewer</strong>tungsvorschrift <strong>des</strong> § 4 Abs. 5 BetrAVG. Mit dem dort<br />

enthaltenen Verweis auf die Rechnungsgrundlagen und die<br />

allgemeinen Regelungen der Versicherungsmathematik wird<br />

bei nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen eine<br />

<strong>Bewer</strong>tung mit den Parametern für zutreffend erachtet, die<br />

auch in der Handelsbilanz <strong>des</strong> verpflichteten Unternehmens<br />

Anwendung finden 8 . In der Handelsbilanz ist seit Geltung <strong>des</strong><br />

BilMoG auch ein ungewisser Rententrend zu berücksichtigen.<br />

Darüber hinaus spricht auch die Handhabung im früheren<br />

Recht für eine Einbeziehung <strong>des</strong> Rententrends. Dort wurde<br />

die Existenz einer künftigen Leistungsdynamik durch<br />

Verwendung spezifischer Barwertfaktoren berücksichtigt.<br />

Auch der Bezug auf die Unverfallbarkeitsvorschriften bei der<br />

Ermittlung <strong>des</strong> Ehezeitanteils stützt die Ansicht, die Dynamik<br />

nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG in die Kapitalwertermittlung<br />

einzubeziehen. Denn eine Rente aus unverfallbarer<br />

Anwartschaft muss in gleicher Weise wie die eines<br />

Betriebstreuen angepasst werden. Die Veränderungssperre<br />

<strong>des</strong> § 2 Abs. 5 BetrAVG hat darauf keinen Einfluss.<br />

Die eine Einbeziehung der Dynamik ablehnende<br />

Gegenmeinung argumentiert im Wesentlichen mit dem<br />

Stichtagsprinzip. Was bei Ende der Ehezeit der Höhe nach<br />

nicht verfestigt sei, könne bei der Übertragung nicht<br />

berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Dynamik fehle<br />

gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG die Ausgleichsreife. Bei<br />

einer <strong>Bewer</strong>tung mit Rentendynamik bestehe die Gefahr,<br />

dass der Versorgungsträger etwas herausgeben muss, was sich<br />

im Anrecht möglicherweise nie realisiert.<br />

Diese Begründung für eine Ablehnung dynamischer<br />

<strong>Bewer</strong>tungsprämissen kann u.E. nicht überzeugen. Dahinter<br />

steckt die Prämisse, dass es sich bei der dem Anrecht<br />

innewohnenden Rentendynamik um ein eigenes Anrecht<br />

handelt, <strong>des</strong>sen Ausgleichsreife abweichend von der<br />

Ausgleichsreife <strong>des</strong> Stammrechts beurteilt werden könnte.<br />

6 OLG München, Beschluss vom 20.9.2011, 16 UF 171/11; Glockner/Hoenes/<br />

Weil, Der neue Versorgungsausgleich, 2009, § 3 Rn. 40; Budinger/Krazeisen,<br />

BetrAV 2009 S. 489 (493); Wick, BetrAV 2013 S. 92 (94).<br />

7 Hufer/Karst, a.a.O. (Fn. 5); OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012, 1 UF<br />

192/11.<br />

8 DAV/IVS-Hinweis vom 30.11.2009, Aktuarielle Aspekte <strong>des</strong> VersAusglG im<br />

Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, S. 4; mit Verweis auf den<br />

entsprechenden Hinweis <strong>zur</strong> Portabilität vom 18.2.2008.<br />

Die Dynamik kann aber nicht später als das Stammrecht<br />

ausgleichsreif werden, sondern nur zusammen mit dem<br />

Stammrecht. Denn die ausgleichspflichtige Person verliert<br />

mit der Übertragung auf jeden Fall auch die darauf<br />

entfallende Dynamik, unabhängig davon, ob bei der<br />

ausgleichsberechtigten Person dafür ein Gegenwert ankommt<br />

oder nicht 9 .<br />

Richtigerweise ist die Rentendynamik eine den Wert<br />

beeinflussende Eigenschaft <strong>des</strong> Stammrechts, bei der sich die<br />

Frage, ob und inwieweit sie in die <strong>Bewer</strong>tung einzubeziehen ist,<br />

nicht nach § 19 VersAusglG, sondern nach § 4 Abs. 5 BetrAVG<br />

richtet. Zum Wesen der nach dieser Vorschrift <strong>zur</strong> Anwendung<br />

kommenden versicherungsmathematischen Methoden<br />

gehört es, dass ungewisse Leistungen unter Verwendung von<br />

Wahrscheinlichkeiten und Erwartungswerten einbezogen<br />

werden, auch wenn im Zeitpunkt der <strong>Bewer</strong>tung nicht<br />

auszuschließen ist, dass aus der Zusage nie eine Leistung fällig<br />

wird (etwa im vorzeitigen To<strong>des</strong>fall ohne Hinterbliebene).<br />

Auch fondsgebundene Anwartschaften können bei Fälligkeit<br />

im ungünstigsten Fall wertlos sein, trotzdem hat der<br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshof (BGH) nicht ihre Ausgleichsreife in Frage<br />

gestellt. U.E. ist kein Grund erkennbar, den über § 4 Abs. 5<br />

BetrAVG hergestellten Bezug zwischen familienrechtlicher<br />

und handelsbilanzieller Wertung hinsichtlich eines<br />

möglichen Bilanzansatzes für ungewisse Rentensteigerungen<br />

aufzubrechen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer<br />

Kalkulation <strong>des</strong> Ausgleichswerts mit Rechnungsgrundlagen<br />

(insbesondere Rechnungszins) nach dem BilMoG auch der<br />

Rententrend von dort übernommen werden sollte 10 . Das<br />

schließt Modifikationen in begründeten Fällen nicht aus,<br />

etwa wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen<br />

Lage künftig geringere Anpassungen erwartet 11 .<br />

Für die hier vertretene Ansicht spricht nicht zuletzt ein Blick<br />

auf die wirtschaftlichen Konsequenzen bei externer <strong>Teilung</strong>:<br />

Der Arbeitgeber hat als abgebender Versorgungsträger<br />

für die geschuldete (ungewisse) Rentenanpassung Mittel<br />

reserviert. Wenn der Ausgleichswert ohne Berücksichtigung<br />

der Rentendynamik berechnet wird, werden diese Reserven<br />

gewinn erhöhend aufgelöst. Umgekehrt ist die Gewährung<br />

einer eigenen Dynamik für den Zielversorgungsträger mit<br />

Kosten verbunden. Wird der Wert einer bestehenden Dynamik<br />

nicht mitgegeben, muss der Zielversorgungsträger eine eigene<br />

Dynamik aus dem für das Stammrecht übertragenen Kapital<br />

mitfinanzieren. Damit verbunden ist aber eine systematische<br />

Wertminderung <strong>des</strong> Stammrechts. Wie das folgende Beispiel<br />

zeigt, kann bei einer angenommenen Dynamik von 2% p. a.<br />

die Wertdifferenz leicht 20% erreichen. Auch wenn diese<br />

Größe aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsverfahren<br />

bei den beteiligten Versorgungsträgern nicht unbedingt<br />

sichtbar wird, erscheint ein solcher Wertverlust mit dem<br />

Gebot der Halbteilung doch nur schwer vereinbar.<br />

Beispiel 1: Externe <strong>Teilung</strong> einer Anwartschaft, auszugleichen<strong>des</strong><br />

Anrecht (halber Ehezeitanteil) 500 € monatlich,<br />

Leistungsspektrum Alters-, Invaliden- und 60% Hinterbliebenenrente,<br />

Endalter 65, Rechnungsgrundlagen nach<br />

BilMoG: Rechnungszins 5%, mit 2% / ohne Renten dynamik,<br />

Richttafeln Heubeck 2005 G (vereinfacht: männ lich, Jahrgang<br />

1970)<br />

9 Auch Hufer/Karst, a.a.O. (Fn. 5), S. 2578, erwähnen diese Konsequenz, ohne<br />

allerdings die wirtschaftlichen Folgen aufzuzeigen.<br />

10 OLG Bamberg vom 7.1.2013, 2 UF 67/12: Soweit für Stichtage in der<br />

Vergangenheit in der Handelsbilanz nach § 6a EStG bewertet wurde, kann<br />

ein solcher Ansatz (wie im entschiedenen Fall in der <strong>Teilung</strong>sordnung<br />

vorgesehen) noch für den Versorgungsausgleich übernommen werden.<br />

Dies betrifft u.E. nicht nur den Rechnungszins von 6%, sondern auch die<br />

fehlenden Trendannahmen.<br />

11 Vgl. Wick, a.a.O. (Fn. 6), S. 94.<br />

212 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen


Ausgl.-<br />

pfl.<br />

Alter<br />

Ausgl.-<br />

ber.<br />

Ausgleichswert<br />

Mögliches<br />

neues Anrecht*<br />

Annahme <strong>zur</strong> jährl. Rentendynamik<br />

2 %<br />

€<br />

keine<br />

€<br />

2 %<br />

€<br />

keine<br />

€<br />

40 40 36.500 28.900 183 145<br />

75 65 80.000 67.800 294 249<br />

* Beispielhaft in der Versorgungsausgleichskasse, garantiertes monatliches<br />

Anrecht auf reine Altersrente, Stand April 2013 (Onlinerechner unter www.<br />

versorgungsausgleichskasse.de)<br />

Es wird sichtbar, dass sich bei der externen <strong>Teilung</strong> die<br />

ohnehin zu erwartende Einbuße der ausgleichsberechtigten<br />

Person durch Weglassen der Rentendynamik noch verstärkt,<br />

während zugleich der Versorgungsträger in Höhe der<br />

Wertdifferenz einen Bilanzgewinn realisiert. Dies kann nicht<br />

im Sinne einer angestrebten Halbteilung sein.<br />

Auch bei interner <strong>Teilung</strong> wirkt sich die Berücksichtigung<br />

eines Rententrends in gleicher Weise auf die Höhe <strong>des</strong><br />

Ausgleichswerts aus, allerdings neutralisiert sich der<br />

Effekt der Parameterwahl in der Regel weitgehend bei der<br />

Umrechnung <strong>des</strong> Ausgleichswerts in ein neues Anrecht<br />

für die ausgleichsberechtigte Person. Dennoch sind im<br />

Einzelfall signifikante Differenzen möglich, wenn sich der<br />

relative Wert der Dynamik bei den Ehegatten unterscheidet,<br />

etwa bei deutlicher Altersdifferenz der Ehegatten in der<br />

Leistungsphase. Dies zeigt folgen<strong>des</strong> Beispiel.<br />

Beispiel 2: Interne <strong>Teilung</strong> mit Parametern wie in Beispiel 1,<br />

kein Ansatz von <strong>Teilung</strong>skosten<br />

Ausgl.-<br />

pfl.<br />

Alter<br />

Ausgl.-<br />

ber.<br />

Ausgleichswert<br />

Neues Anrecht<br />

Annahme <strong>zur</strong> jährl. Rentendynamik<br />

2 %<br />

€<br />

keine<br />

€<br />

2 %<br />

€<br />

keine<br />

€<br />

40 40 36.500 28.900 500 500<br />

75 65 80.000 67.800 376 398<br />

45 35 45.300 35.900 770 775<br />

Die Differenzen im neuen Anrecht sowie die korres pondierenden<br />

Bilanzeffekte sind zwar deutlich geringer als<br />

bei externer <strong>Teilung</strong> (in den Beispielskonstellationen bis<br />

zu rund 5% gegenüber rund 20%). Das allein stellt aber<br />

keine Rechtfertigung dafür dar, die Rentendynamik in der<br />

<strong>Bewer</strong>tung wegzulassen. Denn die <strong>Bewer</strong>tung mit Trend<br />

ist aus den gleichen Gründen wie bei der externen <strong>Teilung</strong><br />

sachgerechter und wesentlich einfacher ist eine Berechnung<br />

ohne Dynamik auch nicht.<br />

Im Ergebnis führt es bei externer wie bei interner <strong>Teilung</strong> zu<br />

sachwidrigen Effekten, wenn der Wert einer Rentendynamik<br />

nicht in die Berechnung einbezogen wird.<br />

IV. Ansatz von <strong>Teilung</strong>skosten<br />

Bei der internen <strong>Teilung</strong> darf der Versorgungsträger gemäß<br />

§ 13 VersAusglG vom zu teilenden Anrecht zulasten beider<br />

Ehegatten angemessene <strong>Teilung</strong>skosten einbehalten. Die<br />

Frage der Reichweite und der möglichen Höhe dieser<br />

<strong>Teilung</strong>skosten hat zu lebhaften Diskussionen in der Fachwelt<br />

und zu einer Reihe obergerichtlicher Entscheidungen<br />

geführt 12 . Im Vergleich zu anderen <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> wie<br />

etwa den <strong>Bewer</strong>tungsprämissen oder dem Stichtagsprinzip<br />

halten sich die potenziellen Auswirkungen im Einzelfall<br />

zwar eher in Grenzen. Allerdings ist im Falle der<br />

<strong>Teilung</strong>skosten – anders als bei <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> mit mehr<br />

versicherungsmathematischem Schwerpunkt – Art und Höhe<br />

der Wirkung allen Beteiligten unmittelbar einsichtig, sodass<br />

sich hier griffigere Ansatzpunkte für eine Diskussion ergeben.<br />

Der BGH hat im vergangenen Jahr mit zwei wegweisenden<br />

Entscheidungen Klarheit in einigen offenen Grundsatzfragen<br />

zu den <strong>Teilung</strong>skosten geschaffen 13 . Das betrifft zunächst<br />

die Frage, welche der anlässlich einer <strong>Teilung</strong> im<br />

Versorgungsausgleich entstehenden Kosten hier überhaupt<br />

in Ansatz gebracht werden dürfen. Unstrittig war bislang<br />

lediglich, dass die Mehrkosten für die Begründung und<br />

Einrichtung <strong>des</strong> neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte<br />

Person darunter fallen, während Berechnungskosten<br />

(Ermittlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts sowie eines neuen und eines<br />

gekürzten Anrechts) sowie der Aufwand für die Mitwirkung<br />

im Gerichtsverfahren nicht angesetzt werden dürfen. Die<br />

bislang offene Frage, ob der künftige laufende Aufwand für<br />

die dauerhafte Verwaltung berücksichtigt werden kann, hat<br />

der BGH in diesen beiden Entscheidungen nunmehr bejaht.<br />

Hinsichtlich der Angemessenheit hat der BGH mit einer<br />

im Zuge der Rechtsprechung einiger Oberlan<strong>des</strong>gerichte<br />

aufgekommenen Vorstellung einer Obergrenze von 500 € 14<br />

aufgeräumt. Der BGH geht in diesen beiden Entscheidungen<br />

lediglich davon aus, dass ein Höchstbetrag von 500 € in<br />

vielen Fällen angemessen sein könnte. Nichts<strong>des</strong>totrotz kann<br />

auch eine höhere Obergrenze in Betracht kommen, wenn<br />

der Versorgungsträger „konkret“ höhere <strong>Teilung</strong>skosten<br />

darlege, denn das Gericht habe insoweit auch die<br />

Besonderheiten <strong>des</strong> Einzelfalles und das gesamte Vorbringen<br />

<strong>des</strong> Versorgungsträgers zu berücksichtigen 15 . Unter dem<br />

genannten Einzelfall ist u.E. jedoch nicht der konkrete<br />

Scheidungsfall, sondern das dem Anrecht zugrundeliegende<br />

Zusagesystem 16 zu verstehen.<br />

Damit kann der Versorgungsträger die berücksichtigungsfähigen<br />

<strong>Teilung</strong>skosten grundsätzlich in voller<br />

Höhe und nicht etwa nur begrenzt auf einen bestimmten<br />

Anteil ansetzen. Die Beschränkung auf „angemessene“<br />

<strong>Teilung</strong>skosten bedeute, dass die Ehegatten im Einzelfall<br />

nicht über Gebühr belastet werden dürfen. Im Ergebnis<br />

gilt es, ein Gleichgewicht zwischen der Vergütung <strong>des</strong><br />

tatsächlichen Aufwands <strong>des</strong> Versorgungsträgers und der<br />

Kürzung der Anrechte der Eheleute zu finden, ohne dass<br />

diese empfindlich geschmälert werden 17 .<br />

Die Versorgungsträger stehen damit vor der Aufgabe, die<br />

insgesamt anfallenden Kosten – im Rahmen einer zulässigen<br />

Mischkalkulation – so auf die Einzelfälle zu verteilen,<br />

dass die Belastungen für die Ehegatten vertretbar bleiben.<br />

Zwar lässt sich dafür kein Patentrezept angeben, da die<br />

tatsächlich anfallenden Kosten einfach sehr vom jeweiligen<br />

Versorgungssystem und der konkreten Art und Weise der<br />

Durchführung, insbesondere der Planverwaltung abhängen.<br />

Einige allgemeine Feststellungen sind dennoch möglich:<br />

So wird eine feste Kostenpauschale pro Fall, die vielleicht<br />

am ehesten die tatsächliche Kostenbelastung im Einzelfall<br />

weitergeben würde, bei kleinen Anrechten zu einer relativ<br />

12 OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.6.2010, 15 UF 120/10; OLG Karlsruhe,<br />

Beschluss vom 27.12.2010, 2 UF 147/10; OLG Bremen, Beschluss vom<br />

13.12.2010, 4 UF 103/10.<br />

13 BGH, Beschluss vom 1.2.2012, XII ZB 172/11; Beschluss vom 4.4.2012 – XII<br />

ZB 310/11 –, BetrAV 2012 S. 365.<br />

14 Erstmals OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.6.2010, 15 UF 120/10.<br />

15 BGH, Beschluss vom 1.2.2012, XII ZB 172/11, Rn. 52 f.<br />

16 BGH, Beschluss vom 4.4.2012, a.a.O. (Fn. 13), Rn. 20 („Struktur der Zusage<br />

und Anzahl der Versorgungsberechtigten“).<br />

17 BGH, Beschluss vom 4.4.2012, a.a.O. (Fn. 13), Rn. 19; BT-Drs. 16/11903, S. 35.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

213


hohen und damit eventuell übermäßigen Belastung führen.<br />

Umgekehrt könnte ein rein prozentualer Ansatz bei großen<br />

Anrechten zu einem weit über dem tatsächlichen Aufwand<br />

liegenden Kostenabzug führen und aus diesem Grund dann<br />

nicht mehr angemessen sein.<br />

Der in der Praxis häufig vorkommende gemischte Ansatz<br />

eines Prozentsatzes in Verbindung mit einer absoluten Oberund<br />

Untergrenze erscheint in diesem Spannungsfeld als<br />

geeigneter Rahmen für eine Kostenumlage unter genereller<br />

Beachtung der Angemessenheitsvorgabe. Mit den neuen<br />

Aussagen der Rechtsprechung lässt sich dieser Rahmen nun<br />

aber besser ausfüllen: Wenn der Versorgungsträger die Kosten<br />

in voller Höhe umlegen darf, muss die Obergrenze die im<br />

Einzelfall tatsächlich anfallenden Kosten übersteigen dürfen,<br />

sonst ließe sich die Belastung kleiner Anrechte nicht auf ein<br />

vertretbares Maß begrenzen.<br />

Die Grenze von 500 € könnte praktisch einstweilen insoweit<br />

relevant bleiben, als eine Kostenumlage, die sich an dieser<br />

Obergrenze orientiert, durch die Familiengerichte wohl<br />

in der Regel ohne intensivere Prüfung akzeptiert werden<br />

dürfte. Jenseits dieses Wertes ist damit zu rechnen, dass<br />

der tatsächliche Aufwand sowie die daraus vorgenommene<br />

Ableitung eines pauschalen Kostenansatzes eingehend<br />

dargelegt werden müssen. Nichts<strong>des</strong>totrotz genügt es, nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> OLG Karlsruhe 18 , die Kostenkalkulation<br />

anhand eines typischen Beispielsfalls und nicht <strong>des</strong> konkreten<br />

Einzelfalls darzulegen.<br />

V. Das Stichtagsprinzip<br />

Nach dem Stichtagsprinzip ist der Wertausgleich im<br />

Versorgungsausgleich bezogen auf das Ende der Ehezeit<br />

vorzunehmen. Es findet seinen gesetzlichen Niederschlag<br />

in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, wonach der Ehezeitanteil<br />

<strong>des</strong> Anrechts nach den Verhältnissen zum Ende der Ehezeit<br />

zu bestimmen ist. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass<br />

Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die sich nicht<br />

mehr auf das in der Ehezeit erdiente und zu teilende Anrecht<br />

auswirken, auch nicht auf das für die ausgleichsberechtigte<br />

Person begründete Anrecht durchschlagen sollen, denn<br />

die bestehende Versorgungsgemeinschaft endet mit dem<br />

Stichtag <strong>des</strong> Eheen<strong>des</strong> 19 . Mit anderen Worten, Änderungen<br />

nach dem Ende der Ehezeit sollen im Grundsatz allein die<br />

ausgleichspflichtige Person betreffen, da sie zwar das Anrecht,<br />

aber nicht mehr den Ehezeitanteil betreffen. Konsequent ist<br />

insoweit im Umkehrschluss die Ausnahmeregelung in § 5<br />

Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach welcher Änderungen nach<br />

Ehezeitende im familiengerichtlichen Verfahren doch noch<br />

zu berücksichtigen sind, wenn sie auf den Ehezeitanteil<br />

„<strong>zur</strong>ückwirken“.<br />

Bis heute ist die Anwendung der Ausnahmeregelung mit<br />

großen Unsicherheiten verbunden. Bergner 20 kritisiert zu<br />

Recht die verunglückte Formulierung „<strong>zur</strong>ückwirken“.<br />

Gemeint sind offenbar Änderungen, die sich auf die<br />

Bezugsgröße <strong>des</strong> Versorgungssystems auswirken und<br />

die der Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen sind. Letzteres ist eine<br />

Wertungsfrage. Nach h.M. sind nachträgliche Umstände,<br />

die auf individuellen Entwicklungen oder Entscheidungen<br />

beruhen, wie z.B. Karriereschritte 21 oder ein vorgezogener<br />

Rentenbeginn 22 , nicht der Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen, wohl aber<br />

kollektivrechtliche Änderungen <strong>des</strong> Versorgungsplans 23 . Laut<br />

18 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10.<br />

19 Dörr/Glockner, MünchKommBGB, Familienrecht I, 6. Auflage, 2013, § 5 Rn. 4.<br />

20 Bergner, NJW 2012 S. 1330 (1331).<br />

21 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

22 Dazu BGH, Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 599/10.<br />

23 Vgl. Budinger/Krazeisen, BetrAV 2010 S. 612 (615); Bergmann, Beck´scher<br />

Online-Kommentar BGB, 2013, § 5 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28.3.2012, XII<br />

ZB 593/11, Rn. 5.<br />

Gesetzesbegründung ist auch der Eintritt von Invalidität der<br />

Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen 24 . Das Abgrenzungskriterium „kollektiv“<br />

vs. „individuell“ würde hier wiederum nicht weiterhelfen.<br />

1. § 5 Abs. 2 VersAusglG und Wertfeststellung „bezogen<br />

auf“ das Ehezeitende<br />

Fraglich ist, ob § 5 Abs. 2 VersAusglG tatsächlich in der<br />

Lage ist, einen angemessenen Umgang mit allen nachehezeitlichen<br />

Veränderungen eines Versorgungsanrechts zu<br />

gewährleisten. Die Bestimmung scheint der Konstruktion<br />

nach primär mit dem Blick auf Änderungen entwickelt<br />

worden zu sein, die den Ausgleichsbetrag selbst betreffen,<br />

und wirkt auch da nur auf das Verhältnis zwischen beiden<br />

Ehegatten unmittelbar zugeschnitten. Paradebeispiel ist die<br />

Erhöhung eines Anrechts durch einen nachehezeitlichen<br />

karrierebedingten Gehaltssprung: Geteilt wird nur das<br />

Anrecht ohne Erhöhung, die Erhöhung verbleibt voll bei der<br />

ausgleichspflichtigen Person. Bei <strong>Teilung</strong> von Anrechten auf<br />

Basis von ehezeitlichen Kapitalwerten wird es dagegen schon<br />

schwieriger. Diese ändern sich im Zeitablauf nach Eheende<br />

nicht nur punktuell durch den Eintritt von Ereignissen,<br />

sondern laufend, je nach Lage <strong>des</strong> Falles etwa durch<br />

Verzinsung, bei „Rentnerscheidungen“ durch Auszahlungen<br />

von Rentenraten oder durch Kursschwankungen. Und<br />

es geht nicht nur um das Verhältnis zwischen beiden<br />

Ehegatten, sondern auch und gerade um die Position <strong>des</strong><br />

Versorgungsträgers, der im Falle einer <strong>Teilung</strong> auf Basis <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong> erreichen möchte, dass dieser Wert wirklich<br />

nur geteilt wird und nicht in Summe ansteigt. Das kann der<br />

Weg über § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG schon aus praktischen<br />

Gesichtspunkten kaum leisten, weil diese Vorschrift – auch<br />

vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines Tenors mit<br />

bestimmbarem Inhalt – im Gerichtsverfahren mit konkreten<br />

Werten ausgefüllt werden muss und die weitere Entwicklung<br />

bis <strong>zur</strong> Umsetzung durch eine rechtskräftige Entscheidung<br />

angesichts der Ungewissheit dieses Zeitpunkts gar nicht<br />

exakt erfassen kann.<br />

Auch die Rechtsprechung lässt hier noch keine klare Linie<br />

erkennen im Hinblick auf die Fragen<br />

– welche nachehezeitlichen Veränderungen tatsächlich zu<br />

berücksichtigen sind,<br />

– wann hierbei auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />

<strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann und<br />

– wie die praktische Umsetzung durch eine rechtssichere<br />

Tenorierung aussehen soll.<br />

So berücksichtigt der BGH 25 die Verzinsung bei Scheidung<br />

eines Anwärters und externer <strong>Teilung</strong> unter Berufung auf den<br />

Halbteilungsgrundsatz, d.h. außerhalb von § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

VersAusglG. Der negativen Entwicklung der Kursentwicklung<br />

eines Fondsvermögens soll dagegen über § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

VersAusglG Rechnung getragen werden 26 und die konkrete<br />

Wertfeststellung habe noch im Tenor zu erfolgen. Die<br />

Wertfeststellung sei dabei vom Tatrichter auf Basis der<br />

Mitteilung durch den Versorgungsträger oder die Beteiligten<br />

vorzunehmen.<br />

Trotz der noch unsicheren Rechtslage lassen sich<br />

aber womöglich auf Basis der bislang ergangenen<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Veränderungen nach<br />

Eheende – unabhängig von der Frage der zutreffenden<br />

rechtlichen Grundlage für eine Berücksichtigung –<br />

Anhaltspunkte für ein Vorgehen im durchaus praxisrelevanten<br />

24 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

25 BGH, Beschluss vom 7.9.2011 – XII ZB 546/10 –, BetrAV 2011 S. 652 (654),<br />

Rn. 15, mit Anmerkung Budinger/Krazeisen, BetrAV 2011 S. 745 ff.<br />

26 BGH, Beschluss vom 29.2.2012 – XII ZB 609/10 –, Rn. 23 ff., BetrAV 2012 S.<br />

264 (266).<br />

214 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen


Fall der Rentnerscheidung und damit der während <strong>des</strong><br />

Verfahrens weiterhin ausgekehrten Rentenraten finden.<br />

2. Bezug vorgezogener Altersrente<br />

Über eine spezielle Änderung der Verhältnisse nach Ehezeitende<br />

hatte kürzlich der BGH zu entscheiden, nämlich der nach<br />

Ehezeitende getroffene Entschluss <strong>zur</strong> Inanspruchnahme<br />

vorgezogener Altersrente unter Inkaufnahme von Abschlägen.<br />

Der BGH qualifiziert diese Änderung als eine individuelle<br />

nachehezeitliche Entscheidung <strong>des</strong> Ausgleichspflichtigen, die<br />

nicht auf den Ehezeitanteil <strong>zur</strong>ückwirke 27 . Die Entscheidung<br />

erging für ein berufsständisches Versorgungssystem,<br />

welches Leistungszahlen als Bezugsgröße zu teilen hatte.<br />

Die Entscheidung führte vor dem Hintergrund <strong>des</strong> dortigen<br />

Versorgungssystems zu dem sinnvollen Ergebnis, dass die<br />

Leistungszahlen, wie vom Versorgungsträger vorgesehen,<br />

unmodifiziert geteilt werden konnten und jeder Ehegatte<br />

für sich entscheiden konnte, ob er seinen Anteil unter<br />

Inkaufnahme von Abschlägen vorgezogen beziehen möchte.<br />

Bei einer <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> sind noch weitere offene<br />

Fragen denkbar, etwa wie mit einer Veränderung <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong> umzugehen ist, wenn eine Versorgungsregelung<br />

keine Abschläge vorsieht und der Ausgleichspflichtige die<br />

Leistung zu einem anderen als rechnerisch vorgesehenen<br />

Zeitpunkt in Anspruch nimmt.<br />

3. Verzinsung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

Nach der Grundsatzentscheidung <strong>zur</strong> Verzinsung <strong>des</strong><br />

Ausgleichswerts bei externer <strong>Teilung</strong> von Anwartschaften 28<br />

geht es beim Verzinsungsthema nunmehr um Fragen der<br />

Anwendung sowie der Reichweite. Diese betreffen z.B.<br />

den Umgang bei Parallelfällen der internen <strong>Teilung</strong><br />

(bislang nicht abschließend geklärt) oder bei der <strong>Teilung</strong><br />

laufender Leistungen (dazu unten). Für die gesetzliche<br />

Rentenversicherung hat der Gesetzgeber bereits reagiert und<br />

in § 76 Abs. 4 SGB VI angeordnet, dass die Umrechnung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts in Entgeltpunkte erst am Ende <strong>des</strong><br />

familiengerichtlich angeordneten Verzinsungszeitraums<br />

stattfindet, um eine doppelte Wertentwicklung im gleichen<br />

Zeitraum zu vermeiden. U.E. eignet sich ein solches Modell<br />

prinzipiell auch für betriebliche Versorgungsträger <strong>zur</strong><br />

sachgerechten Ausgestaltung einer internen <strong>Teilung</strong>.<br />

Überlegungen in der Rechtsprechung, eine Verzinsung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts über die Rechtskraft hinaus bis <strong>zur</strong><br />

Auszahlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts zu verlangen 29 , hat der BGH<br />

abgelehnt 30 . Vielmehr finde die Wertentwicklung ab diesem<br />

Zeitpunkt im System <strong>des</strong> Zielversorgungsträgers, dem durch<br />

die Gestaltungswirkung der Gerichtsentscheidung (und nicht<br />

erst durch die tatsächliche Übertragung <strong>des</strong> Ausgleichswerts)<br />

die Trägerschaft für das neue Anrecht zugewiesen wird.<br />

Als Konsequenz muss demnach der Zielversorgungsträger<br />

den Ausgleichswert auf eigene Verantwortung eintreiben<br />

und ggf. versuchen, Zinsen wegen verspäteter Zahlung<br />

durchzusetzen 31 .<br />

4. Rentnerscheidung<br />

Die <strong>Teilung</strong> einer bereits laufenden Leistung im Versorgungsausgleich<br />

gehört zu den Themen, zu denen bislang keine<br />

befriedigende Lösung gefunden wurde. Dabei ist die<br />

27 BGH, Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 599/10, Rn. 23.<br />

28 BGH, Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 546/10, mit Anmerkung Budinger/<br />

Krazeisen, a.a.O. (Fn. 25).<br />

29 OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2012, 4 UF 189/12; OLG München,<br />

Beschluss vom 12.10.2012, 16 UF 707/12.<br />

30 BGH, Beschluss vom 6.2.2013, XII ZB 204/11, Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom<br />

23.1.2013, XII ZB 541/12, Rn. 10.<br />

31 BGH, Beschluss vom 6.2.2013, XII ZB 204/11, unter Ziffer 23 f. der Gründe.<br />

Fragestellung einfach beschrieben, und zwar besonders klar<br />

am Beispiel einer externen <strong>Teilung</strong>: Der zu übertragende<br />

Ausgleichswert entspricht dem Kapitalwert der künftigen<br />

Rentenzahlungen in Höhe <strong>des</strong> halben Ehezeitanteils an<br />

die ausgleichspflichtige Person. Nach dem Stichtagsprinzip<br />

ist das die Summe dieser (versicherungsmathematisch<br />

geeignet gewichteten) Rentenzahlungen ab Ehezeitende. Der<br />

Versorgungsträger soll also den Wert der Rentenzahlungen<br />

in einer Summe zahlen und dafür die Rente an die<br />

ausgleichspflichtige Person entsprechend kürzen. Nur ist<br />

diese Kürzung rechtlich wegen der Gestaltungswirkung der<br />

Versorgungsausgleichsbeschlüsse (§ 224 Abs. 1 FamFG) und<br />

auch praktisch erst nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung<br />

möglich. In der Zwischenzeit, und das können im gar<br />

nicht so seltenen Extremfall viele Jahre sein, zahlt der<br />

Versorgungsträger die ungekürzte Rente weiter (vgl. z.B.<br />

§ 30 VersAusglG), d.h. er zahlt die entsprechenden Raten<br />

zunächst in Rentenform an die ausgleichspflichtige Person<br />

und soll den Wert später ein weiteres Mal als Bestandteil <strong>des</strong><br />

Übertragungswertes an den Zielversorgungsträger auskehren.<br />

Dem Versorgungsträger, der lediglich den Kapitalwert<br />

teilen möchte, droht eine Zusatzbelastung, und findige<br />

Ehegatten könnten die Konstellation ausnutzen und aus<br />

einer Verfahrensverzögerung gezielt Vorteile ziehen.<br />

Bei interner <strong>Teilung</strong> gilt grundsätzlich das Gleiche,<br />

allerdings wirkt der gleiche Mechanismus ebenso auf Seiten<br />

der ausgleichsberechtigten Person, wenn diese bereits die<br />

Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt. In diesem<br />

Fall kann der Effekt per Saldo geringer oder sogar gegenläufig<br />

sein.<br />

a) Diskutierte Lösungsansätze<br />

In Literatur und Rechtsprechung werden verschiedene Ansätze<br />

diskutiert, um einen angemessenen Interessenausgleich zu<br />

gewähren 32 .<br />

Teilweise wird erwogen, dass der Versorgungsträger jedenfalls<br />

in entsprechender Anwendung von § 29 VersAusglG<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> (mutmaßlichen) hälftigen Ehezeitanteils<br />

die Zahlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss <strong>des</strong><br />

Gerichtsverfahrens und dann bestehender Klarheit über den<br />

richtigen Zahlungsempfänger ruhen lassen kann.<br />

Alternativ wird erwogen, die zunächst geleisteten<br />

Überzahlungen nach ergangener rechtskräftiger Entscheidung<br />

zulasten der ausgleichspflichtigen Person <strong>zur</strong>ückzufordern.<br />

Dies könnte entweder als direkte Rückforderung oder<br />

indirekt im Rahmen der Umrechnung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

in einen höheren Kürzungsbetrag erfolgen 33 . Die damit in<br />

Kauf genommene Möglichkeit einer Kürzung der Rente um<br />

mehr als die Hälfte <strong>des</strong> Ehezeitanteils wird in der Diskussion<br />

gelegentlich als „Rentnerfalle“ bezeichnet 34 .<br />

Ein anderer Ansatz geht dahin, die <strong>Teilung</strong> einer bereits<br />

laufenden Leistung ausschließlich über den Wertausgleich<br />

nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG (schuldrechtlicher<br />

Ausgleich) abzuwickeln 35 und mit dem Verweis der<br />

ausgleichsberechtigten Person auf ein abgeleitetes Anrecht<br />

wertmäßige Verwerfungen <strong>des</strong> Gesamtanrechts zu vermeiden.<br />

Den in der Realteilung resultierenden wertmäßigen<br />

Verwerfungen könnte daneben auch dadurch begegnet<br />

werden, dass bei einer Rentnerscheidung eine <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong> von vornherein zugunsten einer <strong>Teilung</strong> von<br />

32 Vgl. Meindl/Tausch, BetrAV 2012 S. 11 ff.; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ<br />

2012 S. 73 ff.<br />

33 Für einen höheren Kürzungsbetrag KG, Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF<br />

62/12, unter Ziffer II. 1 e) der Gründe.<br />

34 Bergner, FamFR 2012 S. 97 ff., Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32).<br />

35 Z.B. Höfer, BetrAVG – Bd. I, ART Rdnr. 1903.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

215


Rentenbeträgen ausgeschlossen würde. Grundlage für eine<br />

solche Konsequenz könnte die in der Gesetzesbegründung<br />

geäußerte Ansicht sein, dass die in § 45 VersAusglG für<br />

„Anrechte“ enthaltenen Vorschriften nur für Anwartschaften,<br />

nicht aber für laufende Leistungen gelten 36 . Dem<br />

Versorgungsträger würde so aber eine aufwandsneutrale<br />

<strong>Teilung</strong> im Hinblick auf die resultierenden Probleme<br />

grundsätzlich verwehrt.<br />

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, die zunächst<br />

geleisteten Zahlungen zulasten der ausgleichsberechtigten<br />

Person mindernd geltend zu machen, getreu der Überlegung,<br />

dass nicht mehr Vorhandenes auch nicht mehr geteilt<br />

werden kann. Dies könnte zum einen in der Weise<br />

geschehen, dass die relevanten Überzahlungen direkt vom<br />

Ausgleichswert abgezogen werden 37 . In der Rechtsprechung<br />

gibt es demgegenüber Tendenzen, aufbauend auf einem<br />

obiter dictum <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Verzinsungsentscheidung, die<br />

Minderung zulasten <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten pauschal<br />

durch das Unterlassen der eigentlich gebotenen Verzinsung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts zu berücksichtigen 38 . Damit werden<br />

Probleme vermieden, die sich bei einer genaueren Umsetzung<br />

mit der Tenorierung ergeben können.<br />

b) <strong>Bewer</strong>tung der möglichen Ansätze<br />

Im Kern geht es bei der <strong>Teilung</strong> einer bereits laufenden<br />

Leistung um die Frage, wer den Mehraufwand durch<br />

Unterbleiben einer u.E. im Gesetz nicht vorgesehenen<br />

Kürzung der zwischen Ehezeitende und Umsetzung <strong>des</strong><br />

Versorgungsausgleichs auszuzahlenden Rentenraten<br />

wirtschaftlich tragen soll. Ist es der Ausgleichspflichtige, der<br />

von der Verzögerung ohne sachlichen Grund profitiert? Oder<br />

ist es der Ausgleichsberechtigte, zu <strong>des</strong>sen Gunsten nur das<br />

der <strong>Teilung</strong> unterzogen werden kann, was bei Umsetzung<br />

noch an Masse vorhanden ist? Oder ist es letztlich der<br />

Versorgungsträger, bei dem am Ende der Zusatzaufwand<br />

verbleibt, weil es die formalen Regeln der <strong>Teilung</strong> so vorsehen?<br />

Der Ausschluss der Kapitalwertteilung würde die Problematik<br />

zulasten der Versorgungsträger vermeiden. Das lässt sich<br />

u.E. auch nicht indirekt mit der Gesetzesbegründung<br />

zu § 45 Vers AusglG rechtfertigen 39 . Zum einen wird das<br />

Recht auf <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> an anderer Stelle der<br />

Gesetzesbegründung direkt und ohne Beschränkung auf<br />

Anwartschaften angesprochen 40 . Zum anderen ist bei <strong>Teilung</strong><br />

einer laufenden Rentenleistung zwar nicht § 45 VersAusglG,<br />

sondern § 41 VersAusglG einschlägig. Dieser untersagt nicht<br />

die <strong>Teilung</strong> über den Kapitalwert, sondern enthält lediglich<br />

besondere <strong>Bewer</strong>tungsvorgaben.<br />

Auch ein vorübergehen<strong>des</strong> Ruhen der Zahlungen<br />

kommt nicht in Betracht. Im Zusammenwirken mit § 30<br />

VersAusglG wird klar, dass § 29 VersAusglG nur einen<br />

eng umrissenen Ausnahmefall, nämlich außerordentliche<br />

Abfindungsleistungen umfasst. Aus dem Gedanken der – für<br />

eine spezielle Fallkonstellation geschaffenen – Schutzvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 30 VersAusglG i.V.m. § 224 Abs. 1 FamFG lässt sich<br />

im Umkehrschluss eine Pflicht <strong>zur</strong> Weitergewährung der<br />

ungekürzten Rentenraten ableiten. Und unabhängig von<br />

der geltenden Rechtslage wäre ein Zahlungsstopp auch eine<br />

höchst fragwürdige Maßnahme. Denn den Ehegatten würde<br />

vorübergehend eine Einkommensbasis entzogen, die ihnen<br />

vor und nach erfolgter <strong>Teilung</strong> in Summe zusteht.<br />

Ähnlich klar erscheint der gesetzliche Rahmen hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Ansatzes, das zwischen Ehezeitende und<br />

rechtskräftiger Gerichtsentscheidung zuviel Gezahlte<br />

von der ausgleichspflichtigen Person wieder <strong>zur</strong>ück zu<br />

fordern. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus<br />

bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Da aber<br />

nach § 224 Abs. 1 FamFG die Entscheidung über den<br />

Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam wird, sind<br />

die zwischenzeitlichen Auszahlungen nicht rechtsgrundlos<br />

erfolgt 41 . Abgesehen davon wäre mit einem solchen Ansatz in<br />

einer Vielzahl von Fällen Streit über einen zwischenzeitlichen<br />

Wegfall der Bereicherung vorprogrammiert.<br />

Die Überlegung, dass der Ausgleichspflichtige die nach<br />

erfolgter <strong>Teilung</strong> im Rückblick zuviel erhaltenen Leistungen<br />

wirtschaftlich wieder ausgleichen soll, kann – wenn überhaupt<br />

– versicherungsmathematisch nur in Form eines Aufschlags<br />

auf den künftigen Kürzungsbetrag realisiert werden. Hierzu<br />

bedarf es nicht unbedingt einer zusätzlichen Berechnung<br />

und damit einer Kennzeichnung <strong>des</strong> Aufschlags als solchen.<br />

Vielmehr lässt sich das Ergebnis implizit dadurch erreichen,<br />

dass der Ausgleichswert im Rahmen der Umrechnung in einen<br />

Kürzungsbetrag durch einen vorgelagerten Rechenschritt um<br />

den Barwert der zwischenzeitlichen Überzahlung angehoben<br />

wird. Ein ähnliches Ergebnis würde bei einer Rückrechnung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts auf den Stichtag der rechtskräftigen<br />

Entscheidung resultieren, sofern der zum Ehezeitende<br />

festgestellte Ausgleichswert im Rahmen dieser Umrechnung<br />

über den Zeitraum bis <strong>zur</strong> rechtskräftigen Entscheidung<br />

verzinst wird. Zu beachten ist allerdings, dass die rechtliche<br />

Prüfung von derlei Rückrechnungsmodalitäten nach<br />

geltendem Verfahrensrecht eigentlich den Arbeitsgerichten<br />

obliegt, auch wenn einzelne Familiengerichte einen solchen<br />

Weg in ihren Entscheidungen vorzeichnen 42 . Richtigerweise<br />

beschränkt sich die familiengerichtliche Entscheidung<br />

bei einer solchen Vorgehensweise auf die Feststellung <strong>des</strong><br />

Ausgleichswerts als Kapitalbetrag ohne Berücksichtigung<br />

nachträglicher Auszahlungen. Dem Versorgungsträger<br />

verbleibt daher auch nach Rechtskraft der Entscheidung<br />

ein Risiko, dass die von ihm vorgenommene Kürzung <strong>des</strong><br />

verbleibenden Anrechts um mehr als den halben ehezeitlichen<br />

Rentenbetrag von den Arbeitsgerichten nicht akzeptiert<br />

wird. Ohnehin funktioniert die Umlage auf die künftigen<br />

Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen nicht unbegrenzt:<br />

Wenn mehr als die Hälfte <strong>des</strong> gesamten Deckungskapitals<br />

durch Auszahlungen verbraucht wurde, würde selbst eine<br />

Kürzung auf Null nicht für einen rechnerischen Ausgleich<br />

ausreichen. Aber selbst innerhalb <strong>des</strong> möglichen Rahmens ist<br />

eine Kürzung über den halben ehezeitlichen Leistungsbetrag<br />

hinaus fragwürdig und zumin<strong>des</strong>t den Beteiligten schwer zu<br />

vermitteln.<br />

Erfolgversprechender ist aus unserer Sicht der Ansatz,<br />

die zwischenzeitlichen Auszahlungen zulasten <strong>des</strong><br />

Ausgleichsberechtigten durch einen angepassten<br />

Ausgleichswert mindernd zu berücksichtigen. Inhaltlich<br />

gibt es hierfür zum einen die Grundsatzaussage <strong>des</strong> BGH aus<br />

seiner Entscheidung zu fondsgebundener Altersversorgung,<br />

dass nur geteilt werden kann, was bei der <strong>Teilung</strong> tatsächlich<br />

noch vorhanden ist 43 . Außerdem erwähnt der BGH die<br />

Gegenläufigkeit der Auszahlungen als einen zumin<strong>des</strong>t im<br />

Rahmen der Verzinsung zu berücksichtigenden Umstand 44 .<br />

Für eine Umsetzung sind hier verschiedene Varianten denkbar.<br />

Zum einen der Abzug der Auszahlungen vom Ausgleichswert<br />

als nachträgliche Minderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils im Sinne von<br />

36 BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />

37 Z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12, unter Ziffer 1.2 der<br />

Gründe; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32), S. 75 f.<br />

38 Z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2012, 5 U 90/00.<br />

39 A.a.O. (Fn. 36).<br />

40 BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />

41 Vgl. Bergner, a.a.O. (Fn. 34), S. 98.<br />

42 KG, Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF 62/12 mit zutreffender Kritik von<br />

Bergner, FamFR 2012 S. 505 (506).<br />

43 BGH, Beschluss vom 29.2.2012, a.a.O. (Fn. 26), Rn. 29.<br />

44 BGH, Beschluss vom 7.9.2011, a.a.O. (Fn. 25), Rn. 25.<br />

216 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen


§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG 45 , zumin<strong>des</strong>t – mit Blick auf eine<br />

mögliche Bezifferung <strong>des</strong> Ausgleichswerts im Tenor – bis zum<br />

Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Zum<br />

anderen die pauschale Verrechnung dieser Auszahlungen<br />

mit der Verzinsung <strong>des</strong> Ausgleichswerts 46 . Bei<strong>des</strong> führt<br />

noch zu einer Berücksichtigung im familiengerichtlichen<br />

Verfahren. Das hat den Vorteil, dass mit Rechtskraft dieser<br />

Entscheidung das Risiko einer weiteren Inanspruchnahme<br />

für den Versorgungsträger minimiert werden kann. Bei der<br />

internen <strong>Teilung</strong> gäbe es schließlich noch die Möglichkeit, die<br />

Auszahlungen bei der Berechnung <strong>des</strong> neuen Anrechts erst<br />

im Rahmen der Rückrechnung mindernd zu berücksichtigen,<br />

etwa mit der Begründung, dass der Ausgleichswert bezogen<br />

auf das Ehezeitende festgestellt wurde und dies bezogen auf<br />

die Umsetzung wegen der zwischenzeitlichen Auszahlungen<br />

einem niedrigeren Wert entspricht. Von den genannten<br />

Varianten ist u.E. der explizite Abzug der Zahlungen vom<br />

Ausgleichswert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG im<br />

familiengerichtlichen Verfahren vorzuziehen. Dies<br />

funktioniert bei externer wie bei interner <strong>Teilung</strong> und schafft<br />

weitgehend Rechtsklarheit schon im familiengerichtlichen<br />

Verfahren.<br />

Die Idee, laufende Leistungen ausschließlich schuldrechtlich<br />

zu teilen, erscheint mit dem geltenden Recht derzeit<br />

schwer vereinbar. Bei isolierter Betrachtung der §§ 20 ff.<br />

VersAusglG könnte man durchaus den Schluss ziehen, eine<br />

Versorgungszusage in der Leistungsphase ganz allgemein<br />

als „laufende Versorgung aus einem nicht ausgeglichenen<br />

Anrecht“ i.S.v. § 20 VersAusglG anzusehen. Allerdings regelt<br />

§ 9 Abs. 1 VersAusglG den Vorrang <strong>des</strong> Wertausgleichs bei<br />

der Scheidung in Form interner oder externer <strong>Teilung</strong>. Eine<br />

generelle Brücke zum schuldrechtlichen Ausgleich ist nur<br />

bei fehlender Ausgleichsreife bei der Scheidung nach § 19<br />

VersAusglG möglich. Ist der Ausgleichspflichtige jedoch<br />

bereits Rentner, so ist das auszugleichende Anrecht aber<br />

gerade gut dem Grunde und der Höhe nach verfestigt. Der<br />

Weg über einen schuldrechtlichen Ausgleich wäre damit<br />

nur mit einer entsprechenden Gesetzesänderung möglich.<br />

Nichts<strong>des</strong>totrotz könnte de lege ferenda bei laufenden<br />

Leistungen eine Beschränkung auf den schuldrechtlichen<br />

Ausgleich durchaus erwogen werden. Politisch müsste<br />

hierzu entschieden werden, einem doch erheblichen Anteil<br />

ausgleichsberechtigter Personen kein eigenständiges, sondern<br />

lediglich abgeleitetes Anrecht ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

VI. Zusammenfassung<br />

Im Wertausgleich bei der Scheidung werden Versorgungsanrechte<br />

nach dem Betriebsrentengesetz meist nach dem<br />

Kapitalwert geteilt. Dies sichert im Idealfall eine im jeweiligen<br />

Finanzierungssystem aufwandsneutrale <strong>Teilung</strong>. Damit das<br />

aber in der Praxis einigermaßen gelingt, müssen zu einer<br />

ganzen Reihe anspruchsvoller <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong>, insbesondere<br />

Fragen <strong>zur</strong> Festlegung von <strong>Bewer</strong>tungsparametern oder zum<br />

Umgang mit stichtagsbezogenen Veränderungen, geeignete<br />

Antworten gefunden werden. Versicherungsunternehmen als<br />

Träger kapitalgedeckter Versorgungssysteme erreichen das<br />

in der Praxis, indem sie die <strong>zur</strong> Übertragung notwendigen<br />

Umrechnungen auf den Zeitpunkt der Übertragung, also<br />

wegen der Gestaltungswirkung der Beschlüsse <strong>zur</strong> Rechtskraft<br />

der Gerichtsentscheidung beziehen. Solche Wege stehen aber<br />

auch anderen Trägern betrieblicher Altersversorgung offen,<br />

die den Versorgungsausgleich auf Basis <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong><br />

durchführen.<br />

Bei Direktzusagen besteht häufig nach § 16 Abs. 1 BetrAVG<br />

eine an der Inflation orientierte Leistungsdynamik, für<br />

die der Arbeitgeber Rückstellungen in der Handelsbilanz<br />

bildet. U.E. ist diese Dynamik auch im Versorgungsausgleich<br />

grundsätzlich in die Kapitalwertermittlung einzubeziehen.<br />

Andernfalls würden bei externer <strong>Teilung</strong> die Rückstellungen<br />

für die Leistungsdynamik gewinnerhöhend aufgelöst,<br />

und die allein übertragenen Mittel für das Stammrecht<br />

müssten beim Zielversorgungsträger sowohl den garantierten<br />

Leistungsbetrag als auch eine dort vorgesehene Dynamik<br />

finanzieren. Damit würde die Halbteilung noch über das bei<br />

externer <strong>Teilung</strong> unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt.<br />

Aber auch bei interner <strong>Teilung</strong> ist keine andere Wertung<br />

gerechtfertigt.<br />

Zur Frage, in welchem Umfang die Ehegatten bei interner<br />

<strong>Teilung</strong> mit <strong>Teilung</strong>skosten belastet werden können, sind<br />

jetzt einige Grundsätze höchstrichterlich geklärt. Der<br />

Versorgungsträger muss in der Lage sein, die <strong>Teilung</strong>skosten<br />

der Höhe nach insgesamt nachzuweisen, darf sie aber im<br />

Grundsatz in voller Höhe umlegen, sofern sie angemessen<br />

sind. „Angemessen“ bedeutet lediglich, dass im Einzelfall<br />

die Ehegatten nicht über Gebühr belastet werden dürfen.<br />

Hierzu kann und muss der Versorgungsträger eine geeignete<br />

Verteilung der Gesamtkosten auf alle Fälle vornehmen,<br />

z.B. mittels eines prozentualen Ansatzes mit Ober- und<br />

Untergrenze.<br />

Der Umgang mit Veränderungen zwischen Ehezeitende<br />

und Umsetzung der Gerichtsentscheidung birgt ein weites<br />

Feld nicht abschließend geklärter <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong><br />

im Versorgungsausgleich. <strong>Aktuelle</strong> Themen in diesem<br />

Zusammenhang sind Verzinsung, Auszahlungen<br />

sowie vorgezogener Rentenbeginn. Die Verzinsung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts bei externer <strong>Teilung</strong> endet mit<br />

Rechtskraft der Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt sieht<br />

der BGH grundsätzlich den Zielversorgungsträger in der<br />

Pflicht, planmäßige Leistungen zuzusagen und hierzu<br />

den Ausgleichswert einzufordern. Zur Problematik der<br />

Auszahlungen bei einer Rentnerscheidung gibt es in<br />

Rechtsprechung und Literatur derzeit eine Reihe völlig<br />

unterschiedlicher Lösungsansätze. Klärung ist hier nur<br />

durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und/oder<br />

den Gesetzgeber möglich. Vorerst empfiehlt es sich für<br />

Versorgungsträger, die den Kapitalwert teilen, zu versuchen,<br />

Auszahlungen nach Ehezeitende im familiengerichtlichen<br />

Verfahren primär als Minderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils gemäß<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG geltend zu machen, um in dieser<br />

Frage mit Abschluss <strong>des</strong> Gerichtsverfahrens Rechtssicherheit<br />

zu erlangen.<br />

45 So OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12 unter Ziffer 1.2 der Gründe;<br />

Bergner, a.a.O. (Fn. 42), S. 508; Borth, FamRZ 2011 S. 1775 (1776), der darüber<br />

hinaus eine offene Tenorierung <strong>zur</strong> Berücksichtigung von Auszahlungen<br />

bis <strong>zur</strong> Umsetzung anregt; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32),<br />

S. 75 f.<br />

46 So OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2012, 5 UF 90/00 unter Verweis auf die<br />

Begründung <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Verzinsungsentscheidung.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

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