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Rahmenbedingungen für flexible Betreuungsformen im ...

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• Personalschlüssel pro Gruppe (Mitarbeiter/innen pro Gruppe bei definierter<br />

Höchstgröße der Gruppe; bspw. „1,5 Fachkräfte je Gruppe mit max. 10 0-<br />

2jährigen Kindern“);<br />

Rechnet man zum Zweck des Vergleichs die Angaben auf Personal-Kind-Relationen<br />

um, so ergeben sich unterschiedliche Standards. Im Bereich der unter Dreijährigen<br />

liegt dieser Schlüssel in den meisten Ländern bei 1:5 oder 1:6 (das heißt, eine Mitarbeiterin<br />

auf fünf bzw. sechs Kinder); vereinzelt finden sich auch die Relationen 1:4<br />

und 1:7. Im Kindergartenalter bewegen sich die Relationen zwischen 1:10 und 1:18.<br />

Einige Bundesländer differenzieren nach der Dauer der Betreuung, so dass bei längeren<br />

Betreuungszeiten mehr Personal verfügbar ist und kleinere Gruppen gebildet<br />

werden können.<br />

Sowohl <strong>im</strong> Hinblick auf Mindeststandards als auch auf die Förderung zeigt sich, dass<br />

nur noch in weniger als der Hälfte der Bundesländer Gruppenstrukturen und –größen<br />

festgelegt sind. Teilweise ist dabei die Festlegung der Gruppengröße verbunden mit<br />

einem Personalschlüssel pro Gruppe. In diesen Fällen ist die Gruppe die entscheidende<br />

Steuerungsgröße. In anderen Fällen wird lediglich die Höchstgrenze <strong>für</strong> die<br />

Größe der einzelnen Gruppen festgelegt; der Personalschlüssel der Einrichtung bemisst<br />

sich nach der Gesamtkinderzahl.<br />

Wenn <strong>im</strong> Gesetz keine Standards <strong>für</strong> Gruppen geregelt sind, bedeutet dies nicht<br />

zwangsläufig, dass es diese nicht gibt oder dass Gruppenstrukturen keine Rolle spielen.<br />

So gibt es in Baden-Württemberg beispielsweise keine diesbezügliche Vorgabe<br />

<strong>im</strong> Gesetz über Kindertageseinrichtungen; dennoch bemisst sich die öffentliche Förderung<br />

nach Gruppen, und auch in dem Formular zur Beantragung einer Betriebserlaubnis<br />

wird nach best<strong>im</strong>mten vorgegebenen Gruppenformen gefragt.<br />

Wird die Gruppe als Steuerungsgröße verwendet, schränkt dies grundsätzlich die<br />

Möglichkeiten <strong>flexible</strong>r Angebote ein. Entscheidend ist dann, dass der Träger eine<br />

best<strong>im</strong>mte Gruppe mit einer best<strong>im</strong>mten Platzzahl, einer best<strong>im</strong>mten Personalstruktur<br />

und in der Regel einer best<strong>im</strong>mten Öffnungszeit anbietet; Eltern können zwar ggf.<br />

zwischen unterschiedlichen Gruppentypen wählen, aber keine individuellen Zeitbausteine<br />

zusammenstellen. In einigen der Länder, in denen die Personalbemessung<br />

nach dem Gruppenprinzip erfolgt, wurden jedoch Möglichkeiten des Platzsharings<br />

eingeführt, um eine Flexibilisierung zu schaffen.<br />

Regelungen zum Platzsharing<br />

Platzsharing kann die Aufteilung eines Platzes in einer Gruppe auf zwei Kinder bedeuten.<br />

Vor der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz wurde<br />

Platzsharing vor allem angewendet, um knappe Kapazitäten quasi doppelt zu nutzen:<br />

Eine Gruppe Kinder besuchte den Kindergarten am Vormittag, eine andere am<br />

Nachmittag. Heute dient Platzsharing eher der Ermöglichung <strong>flexible</strong>r Betreuungszeiten<br />

in Gruppen. Dabei muss es nicht unbedingt um die Aufteilung eines Platzes auf<br />

zwei Kinder gehen. Es kann auch mit einem Pool von Plätzen gearbeitet werden, die<br />

auf mehrere Kinder verteilt werden, wobei organisatorisch sicherzustellen ist, dass<br />

durch die gleichzeitig anwesenden Kinder die Höchstzahl der Plätze nicht überschritten<br />

werden darf. So ist es beispielsweise denkbar, fünf Plätze auf acht Kinder oder<br />

drei Plätze auf sieben Kinder aufzuteilen usw.<br />

Nur vereinzelt finden sich Regelungen zum Platzsharing in den Gesetzen. Ein Beispiel<br />

da<strong>für</strong> ist Hessen. Hessen legt je nach Altersgruppe unterschiedliche Max<strong>im</strong>alwerte<br />

<strong>für</strong> die Gruppengröße fest. Dabei findet sich in der „Verordnung über Mindestvoraussetzungen<br />

in Tageseinrichtungen <strong>für</strong> Kinder“ explizit folgende Regelung, die<br />

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