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Erläuterungen zur Zukunftsvorsorge der Generali Versicherung AG

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Erläuterungen <strong>zur</strong> <strong>Zukunftsvorsorge</strong> <strong>der</strong> <strong>Generali</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

(fondsgebundene <strong>Zukunftsvorsorge</strong>)<br />

Stand: Sept. 2013<br />

Versicherer:<br />

<strong>Generali</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong>, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3<br />

Aufsichtsbehörde:<br />

Der Versicherer und <strong>der</strong> diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrunde<br />

liegende Tarif unterliegen <strong>der</strong> Kontrolle und Aufsicht durch die<br />

Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.<br />

Bei Beschwerden können Sie sich auch an die FMA wenden.<br />

Welches Recht ist anzuwenden?<br />

Auf Ihren Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.<br />

Was ist bei Antragstellung zu beachten?<br />

Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen<br />

Fragen wahrheitsgemäß auszufüllen und zu beantworten. An<br />

diesen Antrag sind Sie 6 Wochen lang gebunden. Vertragsgrundlagen<br />

sind Ihr Antrag, die Polizze, <strong>der</strong> vereinbarte Tarif und<br />

die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen.<br />

Wann beginnt Ihr <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres<br />

Antrages schriftlich o<strong>der</strong> durch Zustellung <strong>der</strong> Polizze bestätigt<br />

und Sie die erste Prämie rechtzeitig bezahlt haben. Vor dem in<br />

<strong>der</strong> Polizze angegebenen <strong>Versicherung</strong>sbeginn besteht kein<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz. Ihre fondsgebundene <strong>Zukunftsvorsorge</strong> ist<br />

mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz<br />

erstreckt sich auf die für die Hinterbliebenen beantragten<br />

Leistungen, das sind die aus dem Ablebensschutz und dem<br />

Fondsvermögen resultierenden Kapitalzahlungen. Durch den<br />

Sofortschutz ist die versicherte Person auf die für den Fall des<br />

Ablebens bereit gestellte Todesfallsumme,<br />

- höchstens jedoch bis EUR 110.000,--,<br />

- beginnend mit dem Einlangen des Antrages in einer Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> <strong>Generali</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong>,<br />

- frühestens jedoch ab dem beantragten <strong>Versicherung</strong>sbeginn,<br />

- bis <strong>zur</strong> Zustellung <strong>der</strong> Polizze o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en schriftlichen<br />

Mitteilung <strong>der</strong> <strong>Generali</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong>,<br />

- längstens aber 6 Wochen ab Datum <strong>der</strong> Antragsstellung,<br />

versichert.<br />

Voraussetzung für den Sofortschutz ist, dass die versicherte<br />

Person gesund, beschwerdefrei und voll arbeitsfähig ist und nicht<br />

in regelmäßiger o<strong>der</strong> medikamentöser Behandlung o<strong>der</strong> Kontrolle<br />

steht. Die Antragskopie ist eine wichtige Urkunde, mit <strong>der</strong> die<br />

Leistungen aus dem Sofortschutz geltend zu machen sind. Sollte<br />

ein Leistungsfall aus dem Sofortschutz heraus eintreten, so wird<br />

die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Risikoprämie zuzüglich<br />

<strong>der</strong> Kosten verrechnet.<br />

Wann müssen Sie die Erstprämie bezahlen?<br />

Die erste Prämie wird mit Zustellung <strong>der</strong> Polizze, nicht aber vor<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig und ist dann zu bezahlen. Folgeprämien<br />

sind innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in <strong>der</strong><br />

Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. Sollte die erste<br />

Prämie danach noch unbezahlt sein, können wir vom Vertrag<br />

<strong>zur</strong>ücktreten..<br />

Sie haben die Möglichkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen<br />

vom <strong>Versicherung</strong>svertrag <strong>zur</strong>ückzutreten:<br />

Rücktritt gemäß §5b <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat gemäß § 5b <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz<br />

das Recht, binnen zweier Wochen in geschriebener<br />

Form vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, sofern<br />

(i)<br />

er nicht durch einen <strong>Versicherung</strong>smakler vertreten ist und<br />

keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, o<strong>der</strong><br />

(ii) er die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen nicht vor Abgabe seiner<br />

Vertragserklärung erhalten hat, o<strong>der</strong><br />

(iii) die in den §§ 9a und 18b <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz und,<br />

sofern die Vermittlung durch einen <strong>Versicherung</strong>sagenten<br />

erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g sowie<br />

Gewerbeordnung 1994 (GewO) unter Beachtung des § 137h<br />

GewO vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat .<br />

Die genannte Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die<br />

unter (iii) angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden<br />

sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die <strong>Versicherung</strong>spolizze und die<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein<br />

Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die<br />

Erklärung innerhalb <strong>der</strong> Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht<br />

erlischt spätestens einen Monat nach Zugang <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>spolizze<br />

einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat<br />

<strong>der</strong> Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm dafür die<br />

ihrer Dauer entsprechende Prämie. Das Rücktrittsrecht besteht<br />

jedoch nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt.<br />

Rücktritt gemäß §5c <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:<br />

Ist <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher kann er vom Vertrag o<strong>der</strong><br />

seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von<br />

Gründen in geschriebener Form <strong>zur</strong>ücktreten. Die Frist <strong>zur</strong> Ausübung<br />

des Rücktrittsrechts beginnt erst zu laufen sobald ihm<br />

(i)<br />

die <strong>Versicherung</strong>spolizze und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

einschließlich <strong>der</strong> Bestimmungen über die Prämienfestsetzung<br />

bzw. Prämienän<strong>der</strong>ung,<br />

(ii) die in §§9a und 18b V<strong>AG</strong> sowie in den §137f Abs. 7 und 8 und<br />

137g unter Beachtung von 137 GewO vorgesehenen<br />

Informationen und<br />

(iii) eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen ist.<br />

Rücktritt gemäß §165a <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz:<br />

Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen<br />

Lebensversicherungsvertrag, kann <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>snehmer binnen<br />

30 Tagen nach Verständigung über das Zustandekommen des<br />

Vertrages von diesem <strong>zur</strong>ücktreten. Ist <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Verbraucher beginnt die genannte Frist erst zu laufen, wenn er über<br />

dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Dieses Rücktrittsrecht gilt<br />

nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer<br />

Laufzeit von höchstens 6 Monaten.<br />

Rücktritt gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz:<br />

Ist <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher kann er wenn <strong>der</strong> Vertrag<br />

nicht in den Räumlichkeiten des Versicherer abgeschlossen wurde<br />

bis zum Zustandekommen des Vertrages je<strong>der</strong>zeit und danach<br />

binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt <strong>der</strong> Polizze vom Vertrag<br />

schriftlich <strong>zur</strong>ücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen<br />

Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittrecht steht<br />

dem Verbraucher nicht zu, wenn er den Vertragsabschluss selbst<br />

angebahnt hat o<strong>der</strong> dem Abschluss des Vertrages keine Besprechung<br />

zwischen den Beteiligten vorangegangen ist.<br />

Rücktritt gemäß § 3a Konsumentenschutzgesetz:<br />

Ist <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher kann er vom Vertrag<br />

binnen <strong>der</strong> Frist von einer Woche schriftlich <strong>zur</strong>ücktreten, wenn ohne<br />

seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände,<br />

die <strong>der</strong> Unternehmer im Zuge <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen als<br />

wahrscheinlich dargestellt hat, nicht o<strong>der</strong> nur in erheblich geringerem<br />

Ausmaß eintreten. Derartige Umstände können sein: die Erwartung<br />

<strong>der</strong> Mitwirkung o<strong>der</strong> Zustimmung eines Dritten, die Aussicht auf<br />

steuerliche Vorteile, die Aussicht auf öffentliche För<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> die<br />

Aussicht auf einen Kredit. Die Frist für den Rücktritt beginnt zu laufen<br />

sobald dem <strong>Versicherung</strong>snehmer erkennbar ist, dass die<br />

maßgeblichen Umstände nicht o<strong>der</strong> nur in erheblich geringerem<br />

Ausmaß eintreten und endet bei <strong>Versicherung</strong>sverträgen mit einer<br />

Laufzeit von mehr als einem Jahr, jedenfalls einen Monat nach<br />

Vertragsabschluss.<br />

Seite 1 von 3


Rücktritt gemäß § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz:<br />

Ist <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher und wurde <strong>der</strong> Vertrag<br />

ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (bspw. per Email,<br />

Internet, Telefax, Briefpost...) abgeschlossen kann er binnen 2<br />

Wochen ab Zugang <strong>der</strong> Polizze und <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>sbedingungen,<br />

bei Lebensversicherungen binnen 30 Tagen ab Zugang <strong>der</strong><br />

Polizze und <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>sbedingungen vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten.<br />

Die Rücktrittserklärung hat entwe<strong>der</strong> schriftlich o<strong>der</strong> auf<br />

einem an<strong>der</strong>en, dem Empfänger <strong>zur</strong> Verfügung stehenden und<br />

zugänglichen dauerhaften Datenträger zu erfolgen; die Rücktrittserklärung<br />

ist rechtzeitig wenn sie vor Ablauf <strong>der</strong> Frist abgesendet<br />

wurde und uns tatsächlich zugeht.<br />

Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und<br />

Rückkauf?<br />

Sie können nach Ablauf <strong>der</strong> gesetzlichen Mindestbindefrist den<br />

Vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen (Rückkauf).<br />

Der Rückkaufswert entspricht nicht <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> bezahlten<br />

Prämien und zieht die Konsequenzen <strong>der</strong> nicht widmungsgemäßen<br />

Verwendung (EStG § 108i (1) 1.) nach sich. Der<br />

Rückkaufswert wird wegen des vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sschutzes,<br />

<strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>ssteuer für den Risikoanteil sowie <strong>der</strong><br />

angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten nach tariflichen<br />

Grundsätzen berechnet.<br />

Was bietet Ihnen die fondsgebundene <strong>Zukunftsvorsorge</strong>?<br />

Mit <strong>der</strong> <strong>Zukunftsvorsorge</strong> bieten wir Ihnen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

unter unmittelbarer Beteiligung an <strong>der</strong> Wertentwicklung eines<br />

o<strong>der</strong> mehrerer Son<strong>der</strong>vermögen, auch Anlagestöcke genannt.<br />

An<strong>der</strong>s als in <strong>der</strong> klassischen Lebensversicherung legen wir diese<br />

Anlagestöcke überwiegend in Investmentfonds an, die wie<strong>der</strong> in<br />

Wertpapiere investieren. Die Leistungen im Erlebensfall hängen<br />

von <strong>der</strong> Entwicklung dieser Son<strong>der</strong>vermögen ab. Sie haben die<br />

Chance, im Falle von Kurssteigerungen <strong>der</strong> Wertpapiere einen<br />

Zuwachs zu erzielen, tragen aber gleichzeitig das Risiko <strong>der</strong><br />

Wertmin<strong>der</strong>ung im Falle von Kursrückgängen. Bei Wertpapieren<br />

in Fremdwährung unterliegen darüber hinaus auch die Währungskurse<br />

Schwankungen, die den Wert <strong>der</strong> Anlage beeinflussen<br />

können. Im Falle <strong>der</strong> Verrentung des Kapitals und bei Inanspruchnahme<br />

einer Kapitalauszahlung zum Vertragsablauf<br />

besteht eine Kapitalgarantie auf die Summe <strong>der</strong> einbezahlten<br />

<strong>Zukunftsvorsorge</strong>prämien (exkl. Prämienanteile für den<br />

Ablebensschutz) und För<strong>der</strong>ungen.<br />

Wie verwenden wir Ihre Prämie?<br />

Die investierten Prämien (einbezahlte Prämie abzgl. Risikoprämie,<br />

Abschluss- und Verwaltungskosten) werden dem<br />

Son<strong>der</strong>vermögen zugeführt, d. h. wir legen diese in Anlagestöcken<br />

an. Die detaillierte Kostenaufstellung finden Sie nachstehend<br />

sowie in den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen. Die Veranlagung<br />

erfolgt ausschließlich in <strong>Generali</strong> <strong>Zukunftsvorsorge</strong>fonds.<br />

Der jeweilige Fonds veranlagt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§ 108h (1) Z2 c) EStG 1988) zu einem Mindestanteil in<br />

Aktien. Der enthaltene Aktienanteil wird entsprechend den<br />

gesetzlichen Bestimmungen überwiegend (mind. 60 %) in Aktien<br />

die an einer in einem Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftraumes<br />

gelegenen Börse erstzugelassen sind und in Österreich<br />

öffentlich angeboten werden, wobei <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Börsenkapitalisierung<br />

<strong>der</strong> in diesem Mitgliedsstaat erstzugelassenen Aktien 40<br />

% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedsstaates nicht<br />

übersteigen darf, investiert. Für den verbleibenden Aktienanteil ist<br />

eine internationale Veranlagung möglich.<br />

Bei Vertragsbeginn investieren wir zunächst in einen bestehenden<br />

Fonds, dessen Laufzeitende am nächsten zum vereinbarten<br />

Vertragsende liegt. Zum Ablauf dieser Erstveranlagung übertragen<br />

wir das vorhandene Vermögen in einen Folgefonds, <strong>der</strong><br />

die längst mögliche Laufzeit innerhalb <strong>der</strong> Restvertragslaufzeit<br />

ermöglicht. Derartige Übertragungen führen wir bis zum Vertragsende<br />

fort. In Abhängigkeit von <strong>der</strong> aktuellen Kapitalmarktsituation<br />

werden in <strong>der</strong> Veranlagung Absicherungsinstrumente eingesetzt.<br />

Dadurch kann eine ungünstige Entwicklung <strong>der</strong> Aktienkurse<br />

abgefe<strong>der</strong>t werden. Im Falle des Einsatzes dieser Absicherungsinstrumente<br />

kann es dazu kommen, dass Teile <strong>der</strong> Veranlagung<br />

in Aktien über längere Zeiträume hinweg nicht an <strong>der</strong> Entwicklung<br />

des Marktes partizipieren. Im ersten Quartal des Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />

das <strong>der</strong> Vollendung Ihres 50. Lebensjahres folgt, erfolgt eine<br />

Übertragung des vorhandenen Fondsvermögens in den Fonds<br />

mit niedrigerer Aktienquote gemäß § 108h (1) Z 2c, 2. Teilstrich EStG<br />

(Lebenszyklusmodell). Für den Fall, dass sich die gesetzlichen o<strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so än<strong>der</strong>n, dass die<br />

Veranlagung in Fonds nicht mehr möglich ist, werden wir unter<br />

Wahrung Ihrer Interessen, eine an<strong>der</strong>e zu diesem Zeitpunkt mögliche<br />

Veranlagungsform auswählen. Bewertungsstichtag ist <strong>der</strong> letzte<br />

Börsentag des Vormonats.<br />

Wird <strong>der</strong> Investmentfonds gekündigt o<strong>der</strong> wird die Ausgabe von<br />

Anteilen eingestellt, werden wir unter Wahrung Ihrer Interessen einen<br />

Ersatzfonds für Sie auswählen. Die Höhe <strong>der</strong> Prämie wird dadurch<br />

nicht verän<strong>der</strong>t<br />

.<br />

Die <strong>Generali</strong> Holding Vienna <strong>AG</strong>, Wien, erbringt im Zusammenhang<br />

mit Investmentfondsanteilen, die den gegenständlichen<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträgen <strong>der</strong> <strong>Generali</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong> zugrunde<br />

liegen, verschiedene Dienstleistungen, insbeson<strong>der</strong>e beim Erwerb<br />

dieser Investmentfondsanteile sowie bei Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong>en<br />

Bestand. Als Vergütung hierfür erhält <strong>Generali</strong> Holding Vienna <strong>AG</strong><br />

einen marktüblichen Anteil an <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

dem jeweiligen Fonds angelasteten Verwaltungsgebühr (im Sinne von<br />

§ 59 InvFG 2011); dieser Anteil beträgt (Stand: September 2013)<br />

jährlich bis zu 0,60 % <strong>der</strong> in den Fonds investierten Prämie.<br />

Die <strong>der</strong> <strong>Generali</strong> Holding Vienna <strong>AG</strong> zufließenden Vergütungen<br />

werden vor allem dazu verwendet, die Qualität <strong>der</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>sprodukte <strong>der</strong> <strong>Generali</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong> im Hinblick auf<br />

die zugrunde liegende Fondsveranlagung zu sichern bzw. zu verbessern;<br />

sie dienen daher insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Abdeckung <strong>der</strong> mit den<br />

nachstehenden Aktivitäten verbundenen Kosten:<br />

- Mitwirkung an <strong>der</strong> Entwicklung von qualitativ hochwertigen<br />

Informationsdokumenten <strong>der</strong> <strong>Generali</strong> <strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong>;<br />

- Fachlich versierte Information bzw. Schulung von mit <strong>der</strong><br />

Vermittlung <strong>der</strong> gegenständlichen <strong>Versicherung</strong>sverträgen<br />

betrauten Mitarbeitern;<br />

- Einbringung von Experten-Know-how im Beson<strong>der</strong>en beim<br />

Erwerb von zugrunde liegenden Fondsanteilen sowie bei<br />

Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong>en Bestand; und<br />

- Bereitstellung von Veranlagungsfachwissen für die Beantwortung<br />

individueller Anfragen von <strong>Versicherung</strong>snehmern.<br />

Welche Kosten fallen an?<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> fondsgebundenen <strong>Zukunftsvorsorge</strong> verrechnen wir<br />

Ihnen Risikokosten (<strong>zur</strong> Deckung des Ablebensrisikos),<br />

Abschlusskosten, Verwaltungskosten sowie Gebühren.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Risikoprämie für den Ablebensfall ist ein prozentueller<br />

Anteil <strong>der</strong> Gesamtprämie. Die Risikoleistungen richten sich nach dem<br />

Tarif und dem Alter des Versicherten. Das Alter ist die Differenz<br />

zwischen dem jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahr und dem Geburtsjahr. Die<br />

Kosten <strong>zur</strong> Deckung des Ablebensrisikos in Höhe von 1,5 % <strong>der</strong><br />

Prämie entnehmen wir Ihren einbezahlten Prämien.<br />

Die Abschlusskosten (für Beratung, Offert- und Antragserstellung,<br />

usw.) werden zu Beginn Ihres Vertrages fällig. Sie betragen maximal<br />

5 % <strong>der</strong> 20fachen Jahresnettoprämie. Für Zuzahlungen fallen<br />

maximal 4 % <strong>der</strong> Nettoeinmalprämie an. Die Abschlusskosten werden<br />

in den ersten 5 Jahren monatlich anteilig von <strong>der</strong><br />

Deckungsrückstellung abgezogen.<br />

Die Verwaltungskosten (für Verbuchung <strong>der</strong> Prämien, Erstellung <strong>der</strong><br />

Aktuellen Vertragsinformationen, Adressän<strong>der</strong>ungen usw) setzen sich<br />

wie folgt zusammen:<br />

Laufende Prämienzahlung: maximal 5 % <strong>der</strong> Jahresnettoprämie.<br />

Zuzahlungen: maximal 0,96 % <strong>der</strong> Nettoeinmalprämie in den ersten 5<br />

Jahren, in den Folgejahren maximal 0,16 % <strong>der</strong> Nettoeinmalprämie.<br />

Prämienfrei gestellte Verträge: 0,16 % <strong>der</strong> bis <strong>zur</strong> Prämienfreistellung<br />

einbezahlten Nettoprämiensumme.<br />

Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktionen im<br />

Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von<br />

Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden, wirken sich für<br />

Sie unmittelbar durch Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Werte Ihrer Fondsanteile<br />

aus.<br />

Bestimmte Leistungen sind in Ihrer Prämie nicht enthalten. Für diese<br />

durch Sie verursachten Mehraufwendungen verrechnen wir<br />

angemessene Gebühren, die Sie detailliert auf unserer Homepage<br />

unter www.generali.at nachlesen können o<strong>der</strong> auf Wunsch zugesandt<br />

erhalten.<br />

Erläuterungen <strong>Generali</strong> <strong>Zukunftsvorsorge</strong> Seite 2 von 3 Stand: Sept. 2013


Wie umfassend ist <strong>der</strong> Anspruch auf die vereinbarte<br />

Leistung?<br />

Erlebensleistungen<br />

Erlebt <strong>der</strong> Versicherte den Vertragsablauf, so kann er über das zu<br />

diesem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital gemäß § 108i<br />

EStG folgen<strong>der</strong>maßen verfügen:<br />

- Auszahlung als lebenslange monatliche Pension<br />

- Auszahlung des Deckungskapitals (Kapitalgarantie)<br />

Beachten Sie dabei bitte die Bestimmungen des EStG § 108 g,<br />

die eine För<strong>der</strong>ungsrückzahlung bzw. Nachversteuerung<br />

regeln. Wir müssen eine Kapitalauszahlung dem zuständigen<br />

Finanzamt bekannt geben.<br />

- Übertragung des Deckungskapitals (Kapitalgarantie)<br />

- als Einmalerlag auf eine neu abzuschließende<br />

Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG,<br />

- an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von<br />

Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss<br />

eines unwi<strong>der</strong>ruflichen Auszahlungsplanes,<br />

- an eine Pensionskasse, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

bereits Anwartschaften gemäß § 5 PKG erworben hat.<br />

Ablebensleistungen<br />

Im Ablebensfall <strong>der</strong> versicherten Person vor Ablauf des Vertrages<br />

erhält <strong>der</strong> Bezugsberechtigte die Leistung einer für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

neu festgesetzten <strong>Versicherung</strong>ssumme für den<br />

Ablebensfall. Zusätzlich steht die Leistung aus <strong>der</strong> vorhandenen<br />

Deckungsrückstellung (= Fondsvermögen) unter Beachtung <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Regelungen für den Ablebensfall <strong>zur</strong> Verfügung. Der<br />

Anspruch auf die vereinbarte Leistung besteht grundsätzlich<br />

unabhängig davon, auf welcher Ursache <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>sfall<br />

beruht. Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt o<strong>der</strong><br />

von einer nuklearen Katastrophe betroffen, bezahlen wir die<br />

Deckungsrückstellung. Aus <strong>der</strong> Deckungsrückstellung leisten wir<br />

auch bei Ableben in Folge Teilnahme an kriegerischen Handlungen<br />

o<strong>der</strong> Unruhen auf Seiten <strong>der</strong> Unruhestifter.<br />

Bei Selbstmord des Versicherten nach Ablauf von 3 Jahren seit<br />

Abschluss, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung des Vertrages<br />

erbringen wir die vereinbarte Leistung. Vor Ablauf dieser Frist<br />

bezahlen wir die Leistung aus <strong>der</strong> Deckungsrückstellung. Wird<br />

uns nachgewiesen, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand krankhafter Störung <strong>der</strong><br />

Geistestätigkeit begangen wurde, besteht voller Anspruch auf die<br />

Ablebensleistung.<br />

Welche staatliche För<strong>der</strong>ung gibt es für die<br />

<strong>Zukunftsvorsorge</strong>?<br />

Der Staat för<strong>der</strong>t die <strong>Zukunftsvorsorge</strong> durch folgende steuerliche<br />

Son<strong>der</strong>regelungen: Beiträge zu einer <strong>Zukunftsvorsorge</strong> sind nach<br />

§ 108g EStG steuerlich in Form einer Erstattung <strong>der</strong> Einkommen(Lohn-)steuer<br />

begünstigt. Schließt eine natürliche Person, die<br />

im Inland ihren Wohnsitz o<strong>der</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat<br />

und daher unbeschränkt steuerpflichtig ist, eine fondsgebundene<br />

<strong>Zukunftsvorsorge</strong> im Sinne des § 108g EStG ab, so wird ihr auf<br />

Antrag Einkommen(Lohn-)steuer erstattet. Der Steuerpflichtige<br />

hat mit dem Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen<br />

<strong>Zukunftsvorsorge</strong> die Erstattung <strong>der</strong> Einkommen(Lohn-)steuer auf<br />

einem amtlichen Vordruck im Wege des <strong>Versicherung</strong>sunternehmens<br />

für dessen künftige Beiträge zu beantragen und dabei zu<br />

erklären, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> Erklärung gegeben sind. Die Erstattung erfolgt<br />

mit einem Pauschalbetrag für Leistungen von Beiträgen im maximalen<br />

Ausmaß von 1,53 % des Sechsunddreißigfachen <strong>der</strong><br />

Höchstbeitragsgrundlage <strong>zur</strong> Sozialversicherung für einen<br />

Kalen<strong>der</strong>monat.<br />

Bitte beachten Sie die Bestimmungen zum Erhalt <strong>der</strong> staatlichen<br />

För<strong>der</strong>ung: Der Anspruch endet unabhängig von <strong>der</strong> vereinbarten<br />

Vertragslaufzeit spätestens mit Antritt <strong>der</strong> gesetzlichen Alterspension<br />

sowie bei Wegfall <strong>der</strong> unbegrenzten Steuerpflicht in Österreich (zB<br />

bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland). Zu Unrecht erstattete<br />

Einkommen(Lohn-)steuer wird vom Steuerpflichtigen <strong>zur</strong>ückgefor<strong>der</strong>t.<br />

Die unberechtigte Inanspruchnahme durch unrichtige Angaben ist im<br />

Sinne des Finanzstrafgesetzes strafbar.<br />

Welche Deckungserfor<strong>der</strong>nisse gelten für die Bildung des<br />

Deckungsstocks?<br />

Der Versicherer muss für die je<strong>der</strong>zeitige Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Ansprüche<br />

<strong>der</strong> Versicherten eine Rückstellung bilden (Deckungserfor<strong>der</strong>nis), in<br />

dieser Höhe ist nach den Bestimmungen des<br />

<strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetzes ein Deckungsstock zu bilden. Er wird<br />

von einem Treuhän<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherten überwacht, <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des<br />

Deckungsstocks darf nur zugunsten einer <strong>Versicherung</strong>sfor<strong>der</strong>ung<br />

Exekution geführt werden. Im Konkurs bildet <strong>der</strong> Deckungsstock mit<br />

seinen einzelnen Abteilungen eine Son<strong>der</strong>masse, die vorrangig für<br />

die Befriedigung <strong>der</strong> jeweils zugeordneten <strong>Versicherung</strong>sfor<strong>der</strong>ungen<br />

zu verwenden ist.<br />

Wie erfolgt die Wertsteigerung Ihres Vertrages? Sie haben die<br />

Möglichkeit in Ihrem Vertrag die Dynamikklausel einzuschließen.<br />

Durch diese Klausel erhöht sich die vereinbarte Prämie jährlich in<br />

dem Ausmaß, in welchem die maximal för<strong>der</strong>bare Prämie im<br />

Verhältnis zum Vorjahr steigt. Diese endet<br />

- automatisch 5 Jahre vor Vertragsablauf,<br />

- wenn Sie diese durch Erklärung in geschriebener Form kündigen<br />

- o<strong>der</strong> den Vertrag prämienfrei stellen.<br />

Diese Wertsteigerung bewirkt eine Erhöhung <strong>der</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.<br />

Welche steuerlichen Regelungen gelten für die<br />

<strong>Zukunftsvorsorge</strong>?<br />

Die abgabenrechtliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen<br />

Verhältnissen ab und kann künftigen Än<strong>der</strong>ungen unterworfen sein.<br />

Prämien <strong>zur</strong> fondsgebundenen <strong>Zukunftsvorsorge</strong> sind nicht – auch<br />

nicht teilweise - son<strong>der</strong>ausgabenabzugsfähig (§ 18 EStG).<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Die Erträge <strong>der</strong> fondsgebundenen <strong>Zukunftsvorsorge</strong> sind – bei<br />

widmungsgemäßer Verwendung - kapitalertragsteuerfrei.<br />

<strong>Versicherung</strong>ssteuer<br />

Prämien <strong>zur</strong> fondsgebundenen <strong>Zukunftsvorsorge</strong> sind versicherungssteuerfrei.<br />

Die Risikoprämie unterliegt <strong>der</strong> <strong>Versicherung</strong>ssteuer.<br />

Wie ist die Haftung des Beraters geregelt?<br />

Bei Veranlagungen in Investmentfonds ist zu beachten, dass<br />

Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken<br />

enthalten. Die Kurse <strong>der</strong> Wertpapiere eines Fonds können gegenüber<br />

dem Einstandspreis steigen o<strong>der</strong> fallen. Dies hängt insbeson<strong>der</strong>e von<br />

<strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Kapitalmärkte ab und/o<strong>der</strong> von beson<strong>der</strong>en<br />

Entwicklungen <strong>der</strong> Aussteller, die nicht vorhersehbar sind. Die<br />

Kapitalanlagegesellschaft versucht, die immanenten Risiken einer<br />

Wertpapieranlage zu minimieren und die Chancen zu erhöhen.<br />

Hierbei kann aber keine Garantie für einen bestimmten Anlageerfolg<br />

gegeben werden. Der Berater bzw. das <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />

können dafür nicht haftbar gemacht werden.<br />

Erläuterungen <strong>Generali</strong> <strong>Zukunftsvorsorge</strong> Seite 3 von 3 Stand: Sept. 2013

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