Elternbeitragstabelle zur Kindertagespflege - Familie in Siegen
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ger ist als das E<strong>in</strong>kommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das<br />
Zwölffache des E<strong>in</strong>kommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so s<strong>in</strong>d auch<br />
E<strong>in</strong>künfte zu<strong>zur</strong>echnen, die zwar nicht <strong>in</strong> diesem Monat bezogen wurden, aber<br />
im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach<br />
E<strong>in</strong>tritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatse<strong>in</strong>kommen nicht bestimmbar<br />
s<strong>in</strong>d, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />
abzustellen. Änderungen der E<strong>in</strong>kommensverhältnisse, die zu e<strong>in</strong>em höheren<br />
Elternbeitrag führen können, s<strong>in</strong>d unverzüglich anzugeben.<br />
(2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen,<br />
welche E<strong>in</strong>kommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen<br />
zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>kommenshöhe oder<br />
ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag, bezogen auf die<br />
vertraglich vere<strong>in</strong>barte Betreuungsart und den –umfang, zu leisten.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. August 2013 <strong>in</strong> Kraft und ersetzt die Elternbeitragssatzung<br />
der Stadt <strong>Siegen</strong> vom 1. August 2011, die gleichzeitig außer Kraft tritt.