Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2012 - ETC Graz
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3. Bürgerliche und politische Menschenrechte<br />
2 Empfehlung (13)<br />
Analyse <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit <strong>der</strong>zeitiger Überwachungskameraeinsätze<br />
hinsichtlich Verbrechensprävention und -aufklärung<br />
3 Empfehlung (5)<br />
Konsumzwangfreie Gestaltung öffentlicher Aufenthalts- und Rückzugsräume<br />
Empfehlung (11)<br />
Reduzierung von Sachwalterbestellungen durch den Aufbau<br />
von Strukturen für eine unterstützte Entscheidungsfindung<br />
Empfehlung (14)<br />
Unterbringung unbegleiteter min<strong>der</strong>jähriger AsylwerberInnen<br />
ausschließlich in Einrichtungen von kompetenten Trägerorganisationen<br />
Empfehlung (19)<br />
Verkürzung <strong>der</strong> Wartezeit auf eine Gemeindewohnung durch<br />
Erhöhung des Angebotes an 1 bis 2-Zimmerwohnungen<br />
4 Empfehlung (10)<br />
Entwicklung eines umfassenden <strong>Graz</strong>er Gewaltpräventionskonzeptes<br />
Empfehlung (18)<br />
Bekämpfung <strong>der</strong> Jugendarbeitslosigkeit<br />
Empfehlung (23)<br />
Einführung eines Projektfonds zur För<strong>der</strong>ung von Menschenrechtsbildung<br />
Mit Abstand am häufigsten (jeweils viermal) wurden<br />
die Empfehlung (1) und (4) genannt, welche sich auf das<br />
Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung (Artikel 2 AEMR) beziehen<br />
und <strong>der</strong>en Auswahl mit folgenden Begründungen<br />
untermauert wurde: Vermehrte Konflikte um die Nutzung<br />
des öffentlichen Raums, auch aufgrund <strong>der</strong> Aufstockung<br />
<strong>der</strong> Ordnungswache; starke Diskrepanz zwischen<br />
<strong>der</strong> geringen Anzahl an Anzeigen aufgrund von<br />
Diskriminierung und einer hohen Dunkelziffer; die Nutzung<br />
des öffentlichen Raumes sei ein „Hot-Spot“ <strong>der</strong><br />
Politik in <strong>Graz</strong>; zweimal wurde die Empfehlung (5), welche<br />
sich ebenfalls auf das Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung<br />
bezieht, mit folgenden Argumenten genannt: Es gebe<br />
verstärkt Probleme, speziell für arbeitslose und sozial<br />
benachteiligte Menschen, sich ohne Konsumzwang im<br />
öffentlichen Raum aufhalten zu können.<br />
Immerhin dreimal wurde die Empfehlung (13), welche<br />
sich auf den Schutz <strong>der</strong> Privatsphäre sowie das<br />
Recht auf Eigentum (Artikel 12 und 17 AEMR) bezieht,<br />
angesprochen – hier wurde <strong>der</strong> Wunsch nach einer<br />
Analyse <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit eingesetzten Überwachungskameras<br />
laut. Einerseits sei eine Analyse hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Effizienz <strong>der</strong> eingesetzten Kameras interessant und an<strong>der</strong>erseits<br />
gebe es einen massiven Ausbau von Kameras<br />
im öffentlichen Raum, welche nicht ausgewiesen<br />
seien, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben sei.<br />
Zweimal wurde die Empfehlung (11) genannt, welche<br />
sich auf den Anspruch auf Rechtsschutz sowie<br />
die Anerkennung als Rechtsperson (Artikel 6 und 8<br />
AEMR) bezieht. Insbeson<strong>der</strong>e wurde die Besachwaltung<br />
von Personen diskutiert: Oft gebe es eine uneingeschränkte<br />
Besachwaltung. Die Aufhebung einer Sachwalterschaft<br />
sei schwierig: „Man wird den Sachwalter<br />
nicht mehr los.“ Insbeson<strong>der</strong>e die Besachwaltung für<br />
alle Belange des Lebens sei häufig nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />
daher menschenrechtlich problematisch.<br />
Ebenfalls zweimal wurde die Empfehlung (14), welche<br />
sich auf das Recht auf Asyl (Artikel 14), Recht auf<br />
Freizügigkeit (Artikel 13 AEMR), Staatsangehörigkeitsrecht<br />
(Artikel 15 AEMR) bezieht, angesprochen.<br />
Die Empfehlung „unbegleitete min<strong>der</strong>jährige AsylwerberInnen<br />
ausschließlich in Einrichtungen von kompetenten<br />
Trägerorganisationen unterzubringen“ 4 wurde<br />
aufgrund <strong>der</strong> vielen Missstände und Akutfälle als beson<strong>der</strong>s<br />
wichtig bezeichnet.<br />
Auch zweimal wurde die Empfehlung (19) genannt, welche<br />
sich auf das Recht auf angemessene Lebensführung<br />
(Artikel 25 AEMR) bezieht. Hier wurde die verstärkte<br />
Neuschaffung von Ein- bis Zweizimmerwohnungen<br />
angesprochen. Es kommt zu Stigmatisierungen, wenn<br />
die Wohnadresse ein Heim ist. Im Übrigen ist es eben<br />
auch ein Recht, im „Trockenen“ zu schlafen.<br />
4 <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> 2011, S.117.