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Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2012 - ETC Graz

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16<br />

3. Bürgerliche und politische Menschenrechte<br />

2 Empfehlung (13)<br />

Analyse <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit <strong>der</strong>zeitiger Überwachungskameraeinsätze<br />

hinsichtlich Verbrechensprävention und -aufklärung<br />

3 Empfehlung (5)<br />

Konsumzwangfreie Gestaltung öffentlicher Aufenthalts- und Rückzugsräume<br />

Empfehlung (11)<br />

Reduzierung von Sachwalterbestellungen durch den Aufbau<br />

von Strukturen für eine unterstützte Entscheidungsfindung<br />

Empfehlung (14)<br />

Unterbringung unbegleiteter min<strong>der</strong>jähriger AsylwerberInnen<br />

ausschließlich in Einrichtungen von kompetenten Trägerorganisationen<br />

Empfehlung (19)<br />

Verkürzung <strong>der</strong> Wartezeit auf eine Gemeindewohnung durch<br />

Erhöhung des Angebotes an 1 bis 2-Zimmerwohnungen<br />

4 Empfehlung (10)<br />

Entwicklung eines umfassenden <strong>Graz</strong>er Gewaltpräventionskonzeptes<br />

Empfehlung (18)<br />

Bekämpfung <strong>der</strong> Jugendarbeitslosigkeit<br />

Empfehlung (23)<br />

Einführung eines Projektfonds zur För<strong>der</strong>ung von Menschenrechtsbildung<br />

Mit Abstand am häufigsten (jeweils viermal) wurden<br />

die Empfehlung (1) und (4) genannt, welche sich auf das<br />

Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung (Artikel 2 AEMR) beziehen<br />

und <strong>der</strong>en Auswahl mit folgenden Begründungen<br />

untermauert wurde: Vermehrte Konflikte um die Nutzung<br />

des öffentlichen Raums, auch aufgrund <strong>der</strong> Aufstockung<br />

<strong>der</strong> Ordnungswache; starke Diskrepanz zwischen<br />

<strong>der</strong> geringen Anzahl an Anzeigen aufgrund von<br />

Diskriminierung und einer hohen Dunkelziffer; die Nutzung<br />

des öffentlichen Raumes sei ein „Hot-Spot“ <strong>der</strong><br />

Politik in <strong>Graz</strong>; zweimal wurde die Empfehlung (5), welche<br />

sich ebenfalls auf das Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung<br />

bezieht, mit folgenden Argumenten genannt: Es gebe<br />

verstärkt Probleme, speziell für arbeitslose und sozial<br />

benachteiligte Menschen, sich ohne Konsumzwang im<br />

öffentlichen Raum aufhalten zu können.<br />

Immerhin dreimal wurde die Empfehlung (13), welche<br />

sich auf den Schutz <strong>der</strong> Privatsphäre sowie das<br />

Recht auf Eigentum (Artikel 12 und 17 AEMR) bezieht,<br />

angesprochen – hier wurde <strong>der</strong> Wunsch nach einer<br />

Analyse <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit eingesetzten Überwachungskameras<br />

laut. Einerseits sei eine Analyse hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Effizienz <strong>der</strong> eingesetzten Kameras interessant und an<strong>der</strong>erseits<br />

gebe es einen massiven Ausbau von Kameras<br />

im öffentlichen Raum, welche nicht ausgewiesen<br />

seien, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben sei.<br />

Zweimal wurde die Empfehlung (11) genannt, welche<br />

sich auf den Anspruch auf Rechtsschutz sowie<br />

die Anerkennung als Rechtsperson (Artikel 6 und 8<br />

AEMR) bezieht. Insbeson<strong>der</strong>e wurde die Besachwaltung<br />

von Personen diskutiert: Oft gebe es eine uneingeschränkte<br />

Besachwaltung. Die Aufhebung einer Sachwalterschaft<br />

sei schwierig: „Man wird den Sachwalter<br />

nicht mehr los.“ Insbeson<strong>der</strong>e die Besachwaltung für<br />

alle Belange des Lebens sei häufig nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />

daher menschenrechtlich problematisch.<br />

Ebenfalls zweimal wurde die Empfehlung (14), welche<br />

sich auf das Recht auf Asyl (Artikel 14), Recht auf<br />

Freizügigkeit (Artikel 13 AEMR), Staatsangehörigkeitsrecht<br />

(Artikel 15 AEMR) bezieht, angesprochen.<br />

Die Empfehlung „unbegleitete min<strong>der</strong>jährige AsylwerberInnen<br />

ausschließlich in Einrichtungen von kompetenten<br />

Trägerorganisationen unterzubringen“ 4 wurde<br />

aufgrund <strong>der</strong> vielen Missstände und Akutfälle als beson<strong>der</strong>s<br />

wichtig bezeichnet.<br />

Auch zweimal wurde die Empfehlung (19) genannt, welche<br />

sich auf das Recht auf angemessene Lebensführung<br />

(Artikel 25 AEMR) bezieht. Hier wurde die verstärkte<br />

Neuschaffung von Ein- bis Zweizimmerwohnungen<br />

angesprochen. Es kommt zu Stigmatisierungen, wenn<br />

die Wohnadresse ein Heim ist. Im Übrigen ist es eben<br />

auch ein Recht, im „Trockenen“ zu schlafen.<br />

4 <strong>Menschenrechtsbericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Graz</strong> 2011, S.117.

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