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Verbesserter Infektionsschutz durch die Neufassung der Bi t ff d ...

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Nadelstichverletzungen – Bestehende Regelungen – EU-Richtlinie – <strong>Bi</strong>oSto<strong>ff</strong>Vneu - Diskussion<br />

§12 Betriebsanweisung und Unterweisung 3<br />

Referentenentwu rf 2012<br />

35<br />

• Im Rahmen <strong>der</strong> Unterweisung hat auch eine allgemeine<br />

arbeitsmedizinische Beratung mit allgemeinen Hinweisen zu beson<strong>der</strong>en<br />

Gefährdungen zum Beispiel bei vermin<strong>der</strong>ter Immunabwehr zu erfolgen.<br />

• Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung <strong>die</strong>nt auch <strong>der</strong><br />

Information <strong>der</strong> Beschäftigten über <strong>die</strong> Voraussetzungen, unter<br />

denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchungen nach <strong>der</strong> Verordnung zur<br />

arbeitsmedizinischen Vorsorge haben sowie über <strong>der</strong>en Zweck.<br />

Die Beratung ist <strong>durch</strong>zuführen unter Beteiligung <strong>der</strong> Ärztin<br />

o<strong>der</strong> des Arztes nach § 7Ab Absatz 1d <strong>der</strong> Verordnung zur<br />

arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), <strong>die</strong> zuletzt<br />

<strong>durch</strong> Artikel 5 Absatz 8 <strong>der</strong> Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geän<strong>der</strong>t worden ist.<br />

• Die Unterweisung muss<br />

– 1. vor Aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung und danach mindestens jährlich<br />

arbeitsplatzbezogen <strong>durch</strong>geführt werden sowie<br />

– 2. in einer für <strong>die</strong> Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.<br />

Nadelstichverletzungen – Bestehende Regelungen – EU-Richtlinie – <strong>Bi</strong>oSto<strong>ff</strong>Vneu - Diskussion<br />

§ 14 Unterrichtung <strong>der</strong> Behörde<br />

Referentenentwu rf 2012<br />

• (2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber <strong>der</strong> zuständigen Behörde auf ihr Verlangen<br />

Folgendes mitzuteilen:<br />

1. <strong>die</strong> Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

2. das Verzeichnis nach § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie den Nachweis<br />

nach § 5 Absatz 4 Nummer 2,<br />

3. <strong>die</strong> Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich o<strong>der</strong><br />

möglicherweise gegenüber <strong>Bi</strong>osto<strong>ff</strong>en exponiert worden sind,<br />

und <strong>die</strong> Anzahl <strong>die</strong>ser Beschäftigten,<br />

4. <strong>die</strong> ergri<strong>ff</strong>enen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich<br />

<strong>der</strong> Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie<br />

5. <strong>die</strong> nach § 11 Absatz 1 und 2 festgelegten o<strong>der</strong> ergri<strong>ff</strong>enen<br />

Maßnahmen und den nach § 11 Absatz 3 erstellten Notfallplan.<br />

36<br />

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