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Entwurf "Kooperationsvereinbarung Sauerland-Seen" - Attendorn

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und Begleitung gemeinschaftlicher Projekte.<br />

§ 4 Aufgaben, Leistungen und Pflichten der Partner<br />

Die Kooperationspartner verpflichten sich zu einer offenen und konstruktiven Zusammenarbeit<br />

im Sinne einer ganzheitlichen und nachhaltigen Weiterentwicklung der <strong>Sauerland</strong>-Seen.<br />

Aus dieser <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> ergeben sich keine direkten finanziellen Verpflichtungen.<br />

Die Finanzierung von gemeinsamen Projekten ist im Einzelfall zu klären.<br />

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung<br />

Diese <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> beginnt mit Unterzeichnung aller Kooperationspartner und<br />

endet mit Vorlage der Verwendungsnachweise der jeweiligen Teilmaßnahmen der Kooperationspartner.<br />

Abweichend hiervon vereinbaren die Kooperationspartner eine über diesen<br />

Zeitpunkt hinausgehende dauerhafte Zusammenarbeit zur nachhaltigen Weiterentwicklung<br />

der <strong>Sauerland</strong>-Seen. Damit wird gleichermaßen erklärt, das man über die 15-jährige Zweckbindungsfrist<br />

für die Fördermittel zur Inwertsetzung der touristischen Infrastruktur hinaus<br />

zusammenarbeiten will.<br />

§ 6 Änderungen<br />

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieser <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Schriftform und Unterzeichnung aller Kooperationspartner.<br />

§ 7 Sonstiges<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> unwirksam sein, bleibt<br />

die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist<br />

durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt und den Besonderheiten der<br />

Vereinbarung am Nächsten kommt. Gleiches gilt bei der Änderung von Rechtsvorschriften,<br />

die nach Abschluss der Vereinbarung mit derselben Folge in Kraft treten.<br />

<strong>Kooperationsvereinbarung</strong>_Seen_2012-Stand-26_02_2013 Seite - 5 -

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