Entwurf "Kooperationsvereinbarung Sauerland-Seen" - Attendorn
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und Begleitung gemeinschaftlicher Projekte.<br />
§ 4 Aufgaben, Leistungen und Pflichten der Partner<br />
Die Kooperationspartner verpflichten sich zu einer offenen und konstruktiven Zusammenarbeit<br />
im Sinne einer ganzheitlichen und nachhaltigen Weiterentwicklung der <strong>Sauerland</strong>-Seen.<br />
Aus dieser <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> ergeben sich keine direkten finanziellen Verpflichtungen.<br />
Die Finanzierung von gemeinsamen Projekten ist im Einzelfall zu klären.<br />
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung<br />
Diese <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> beginnt mit Unterzeichnung aller Kooperationspartner und<br />
endet mit Vorlage der Verwendungsnachweise der jeweiligen Teilmaßnahmen der Kooperationspartner.<br />
Abweichend hiervon vereinbaren die Kooperationspartner eine über diesen<br />
Zeitpunkt hinausgehende dauerhafte Zusammenarbeit zur nachhaltigen Weiterentwicklung<br />
der <strong>Sauerland</strong>-Seen. Damit wird gleichermaßen erklärt, das man über die 15-jährige Zweckbindungsfrist<br />
für die Fördermittel zur Inwertsetzung der touristischen Infrastruktur hinaus<br />
zusammenarbeiten will.<br />
§ 6 Änderungen<br />
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieser <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> bedürfen zu ihrer<br />
Wirksamkeit der Schriftform und Unterzeichnung aller Kooperationspartner.<br />
§ 7 Sonstiges<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser <strong>Kooperationsvereinbarung</strong> unwirksam sein, bleibt<br />
die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist<br />
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt und den Besonderheiten der<br />
Vereinbarung am Nächsten kommt. Gleiches gilt bei der Änderung von Rechtsvorschriften,<br />
die nach Abschluss der Vereinbarung mit derselben Folge in Kraft treten.<br />
<strong>Kooperationsvereinbarung</strong>_Seen_2012-Stand-26_02_2013 Seite - 5 -