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Novellierung contra und pro

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Die Ausbildung wird „verwässert“<br />

Ausbildungsinstitute, die keine eigene KJPoder<br />

Erwachsenenausbildung haben können<br />

ihre Ausbildungen nicht mehr weiterführen<br />

AK werden gezwungen, jeweils Pat. aus dem<br />

anderen Schwerpunkt zu behandeln, was unter<br />

Umständen ethisch bedenklich sein kann.<br />

5.03.2011<br />

ressieren, wenn sie wissen, dass sie auch zu<br />

einem späteren Zeitpunkt Erwachsene behandeln<br />

können.<br />

Sowohl Erwachsenen- als auch KJP-AK lernen<br />

vom jeweils anderen Schwerpunkt. Die<br />

Ausbildung ist so zu konzipieren, dass die<br />

jeweilige Schwerpunktausbildung die notwendigen<br />

<strong>und</strong> hinreichenden Kenntnisse im<br />

jeweiligen Altersschwerpunkt vermitteln.<br />

Kooperationen zwischen Erwachsenen- <strong>und</strong><br />

KJP-Instituten bringen Bereicherung<br />

Die Gesetzesvorlage ist so grobkörnig, dass<br />

ein AK, der mit kleineren Kindern aus welchen<br />

Gründen auch immer nicht arbeiten<br />

kann, zwei Jugendlichenfälle behandeln<br />

könnte. Ethische Sicherheit wird dadurch<br />

gewährleistet, das sozialrechtlich nur nach<br />

erworbenem Schwerpunkt behandelt <strong>und</strong> abgerechnet<br />

werden kann.<br />

Auch bereits ap<strong>pro</strong>bierte KJP können über<br />

einen Übergangslehrgang, der an unseren<br />

Ausbildungsstätten angeboten werden kann,<br />

die berufsrechtliche Erlaubnis, Erwachsene<br />

zu behandeln, erwerben. Eine sozialrechtliche<br />

Qualifikation ist im Rahmen einer noch zu<br />

konzipierenden Weiterbildung möglich.

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