Novellierung contra und pro
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Die Ausbildung wird „verwässert“<br />
Ausbildungsinstitute, die keine eigene KJPoder<br />
Erwachsenenausbildung haben können<br />
ihre Ausbildungen nicht mehr weiterführen<br />
AK werden gezwungen, jeweils Pat. aus dem<br />
anderen Schwerpunkt zu behandeln, was unter<br />
Umständen ethisch bedenklich sein kann.<br />
5.03.2011<br />
ressieren, wenn sie wissen, dass sie auch zu<br />
einem späteren Zeitpunkt Erwachsene behandeln<br />
können.<br />
Sowohl Erwachsenen- als auch KJP-AK lernen<br />
vom jeweils anderen Schwerpunkt. Die<br />
Ausbildung ist so zu konzipieren, dass die<br />
jeweilige Schwerpunktausbildung die notwendigen<br />
<strong>und</strong> hinreichenden Kenntnisse im<br />
jeweiligen Altersschwerpunkt vermitteln.<br />
Kooperationen zwischen Erwachsenen- <strong>und</strong><br />
KJP-Instituten bringen Bereicherung<br />
Die Gesetzesvorlage ist so grobkörnig, dass<br />
ein AK, der mit kleineren Kindern aus welchen<br />
Gründen auch immer nicht arbeiten<br />
kann, zwei Jugendlichenfälle behandeln<br />
könnte. Ethische Sicherheit wird dadurch<br />
gewährleistet, das sozialrechtlich nur nach<br />
erworbenem Schwerpunkt behandelt <strong>und</strong> abgerechnet<br />
werden kann.<br />
Auch bereits ap<strong>pro</strong>bierte KJP können über<br />
einen Übergangslehrgang, der an unseren<br />
Ausbildungsstätten angeboten werden kann,<br />
die berufsrechtliche Erlaubnis, Erwachsene<br />
zu behandeln, erwerben. Eine sozialrechtliche<br />
Qualifikation ist im Rahmen einer noch zu<br />
konzipierenden Weiterbildung möglich.