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Novellierung contra und pro

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<strong>Novellierung</strong> PthG, Gesetzesentwurf<br />

Verlust<br />

Zwei Berufe werden abgeschafft.<br />

Nach Art. 74 Abs. 19 gibt es eine konkurrierende<br />

Gesetzgebung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Ländern in Bezug auf die Zulassung zu ärztlichen<br />

<strong>und</strong> anderen Heilberufen. Das Nähere<br />

ist geregelt im PsychThG.<br />

Ein Beruf ist als Beruf verfassungsrechtlich<br />

nicht geschützt.<br />

Die VAKJP schafft sich ab, arbeitet nicht<br />

mehr satzungskonform.<br />

Die KJP-Therapeuten werden berufspolitisch<br />

nicht mehr gut vertreten sein, weil die Gremien<br />

(Kammer, KV, KBV) von den Psychotherapeuten<br />

mit Schwerpunkt Erwachsene<br />

dominiert werden.<br />

Hochschulabschlüsse in Pädagogik <strong>und</strong> Sozialpädagogik<br />

sind keine Zugangsvoraussetzung<br />

mehr für diejenigen, die mit Kindern<br />

<strong>und</strong> Jugendlichen arbeiten wollen.<br />

Eine Steuerungsmöglichkeit fällt weg. Dass<br />

LehrerInnen, PädagogInnen <strong>und</strong> SozialpädagogInnen<br />

bisher ausschließlich Zugang zur<br />

KJP-Ausbildung hatten, hat die Anzahl der<br />

TherapeutInnen erhöht.<br />

Es wird weniger KJP-TherapeutInnen geben<br />

Gewinn<br />

Zwei Berufe werden zusammengeführt.<br />

Nach Art. 74 Abs. 19 gibt es eine konkurrierende<br />

Gesetzgebung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Ländern in Bezug auf die Zulassung zu ärztlichen<br />

<strong>und</strong> anderen Heilberufen. Das Nähere<br />

ist geregelt im PsychThG.<br />

Ein Beruf ist als Beruf verfassungsrechtlich<br />

nicht geschützt.<br />

Die VAKJP (seit 1953) war auch schon immer<br />

ein Berufs- <strong>und</strong> Fachverband. Sie kann<br />

auch nach einer entsprechenden <strong>Novellierung</strong><br />

diese beiden Funktionen in vollem Umfang<br />

auf der Basis ihrer Satzung aufrechterhalten.<br />

Es gibt die Möglichkeit, in den entsprechenden<br />

Gesetzen <strong>und</strong> Satzungen zu regeln, dass<br />

jeweils Psychotherapeuten mit Schwerpunkt<br />

Erwachsene <strong>und</strong> mit Schwerpunkt Kinder<br />

<strong>und</strong> Jugendliche in ausreichender Zahl vertreten<br />

sein müssen.<br />

Das ist alles Verhandlungssache <strong>und</strong> kommt<br />

auf das Engagement der KJP an.<br />

Bei der Wahl zu den Vertreterversammlungen<br />

der KV´en gibt es diesen Schutz bereits<br />

in der jetzigen Rechtslage nicht.<br />

Masterabschlüsse in Psychologie, Pädagogik,<br />

Sozialer Arbeit können für die Psychotherapieausbildung<br />

qualifizieren, wenn sie bestimmte<br />

Inhalte <strong>und</strong> Kompetenzen vermitteln.<br />

Eine AG aus Fachbereichstag Soziale Arbeit,<br />

DGfE, DGPs <strong>und</strong> BPtK versucht derzeit die<br />

Inhalte zu konsentieren. Diese Abschlüsse<br />

sind dann als Zugangsbedingung zur Ausbildung<br />

sowohl für den Schwerpunkt Erwachsene<br />

als auch für den Schwerpunkt KJP erforderlich.<br />

Auch in psychologischen Studiengängen<br />

müssen pädagogische <strong>und</strong> sozialwissenschaftliche<br />

Inhalte vorhanden sein. Dies<br />

führt auch dazu, die Dominanz der VT zu<br />

verringern.<br />

Ein entmündigendes Steuerungsmittel fällt<br />

weg.<br />

Es wird auch weiterhin KJP-TherapeutInnen<br />

geben, die Arbeit mit KJP wird womöglich<br />

aufgewertet, möglicherweise werden sich<br />

mehr AbsolventInnen für den Bereich inte-


Die Ausbildung wird „verwässert“<br />

Ausbildungsinstitute, die keine eigene KJPoder<br />

Erwachsenenausbildung haben können<br />

ihre Ausbildungen nicht mehr weiterführen<br />

AK werden gezwungen, jeweils Pat. aus dem<br />

anderen Schwerpunkt zu behandeln, was unter<br />

Umständen ethisch bedenklich sein kann.<br />

5.03.2011<br />

ressieren, wenn sie wissen, dass sie auch zu<br />

einem späteren Zeitpunkt Erwachsene behandeln<br />

können.<br />

Sowohl Erwachsenen- als auch KJP-AK lernen<br />

vom jeweils anderen Schwerpunkt. Die<br />

Ausbildung ist so zu konzipieren, dass die<br />

jeweilige Schwerpunktausbildung die notwendigen<br />

<strong>und</strong> hinreichenden Kenntnisse im<br />

jeweiligen Altersschwerpunkt vermitteln.<br />

Kooperationen zwischen Erwachsenen- <strong>und</strong><br />

KJP-Instituten bringen Bereicherung<br />

Die Gesetzesvorlage ist so grobkörnig, dass<br />

ein AK, der mit kleineren Kindern aus welchen<br />

Gründen auch immer nicht arbeiten<br />

kann, zwei Jugendlichenfälle behandeln<br />

könnte. Ethische Sicherheit wird dadurch<br />

gewährleistet, das sozialrechtlich nur nach<br />

erworbenem Schwerpunkt behandelt <strong>und</strong> abgerechnet<br />

werden kann.<br />

Auch bereits ap<strong>pro</strong>bierte KJP können über<br />

einen Übergangslehrgang, der an unseren<br />

Ausbildungsstätten angeboten werden kann,<br />

die berufsrechtliche Erlaubnis, Erwachsene<br />

zu behandeln, erwerben. Eine sozialrechtliche<br />

Qualifikation ist im Rahmen einer noch zu<br />

konzipierenden Weiterbildung möglich.

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