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Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU

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VI. Nachweis <strong>der</strong> Steuerfreiheit<br />

Wird e<strong>in</strong> neues Fahrzeug steuerfrei an e<strong>in</strong>e Privatperson geliefert, s<strong>in</strong>d zunächst die<br />

selben Nachweise zu führen wie bei steuerfreien <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlichen <strong>Lieferung</strong>en<br />

an Unternehmen. Darüber h<strong>in</strong>aus verlangt die F<strong>in</strong>anzverwaltung bei <strong>Lieferung</strong>en<br />

an Private, dass nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden<br />

ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Versendung des Fahrzeugs <strong>in</strong> das übrige Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en gleichermaßen<br />

e<strong>in</strong>deutigen <strong>und</strong> leicht nachprüfbarer Weise, z.B. durch den Nachweis<br />

<strong>der</strong> <strong>Erwerb</strong>sbesteuerung, erfolgt.<br />

VII. Behandlung beim <strong>Erwerb</strong>er<br />

Der <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche <strong>Erwerb</strong> e<strong>in</strong>es neuen Fahrzeugs ist stets im Bestimmungsland<br />

zu versteuern - auch wenn <strong>der</strong> <strong>Erwerb</strong>er Privatmann (Nichtunternehmer<br />

o<strong>der</strong> Kle<strong>in</strong>unternehmer) ist. <strong>Die</strong> Steuerschuld entsteht <strong>in</strong> diesen Fällen mit dem Tag<br />

des <strong>Erwerb</strong>s.<br />

<strong>Die</strong> Steuer ist für jeden e<strong>in</strong>zelnen <strong>Erwerb</strong> zu berechnen (<strong>Fahrzeuge</strong><strong>in</strong>zelbesteuerung,<br />

§ 16 Abs. 5 a UStG). Der <strong>Erwerb</strong>er hat hierzu <strong>in</strong>nerhalb von zehn Tagen<br />

nach dem <strong>Erwerb</strong> des Fahrzeugs e<strong>in</strong>e Steuererklärung nach amtlichem Vordruck<br />

abzugeben <strong>und</strong> die Steuer zu entrichten (§ 18 Abs. 5 a UStG).<br />

Beispiel:<br />

E<strong>in</strong> deutscher Urlauber kauft <strong>in</strong> Frankreich e<strong>in</strong>en Neuwagen. In Frankreich fällt ke<strong>in</strong>e<br />

Umsatzsteuer an. In Deutschland muss er aber den <strong>Erwerb</strong> dem F<strong>in</strong>anzamt melden<br />

<strong>und</strong> die Umsatzsteuer entrichten.<br />

<strong>Die</strong> Kfz-Zulassungsstelle überwacht dies bei <strong>der</strong> Zulassung <strong>und</strong> schickt ggf. dem<br />

F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>e Mitteilung.<br />

VIII. Problemfall:<br />

Sollte bei <strong>der</strong> <strong>Lieferung</strong> des Fahrzeugs z.B. <strong>der</strong> deutsche Verkäufer fälschlicherweise<br />

e<strong>in</strong>e Umsatzsteuer ausgewiesen haben, muss sich <strong>der</strong> <strong>Erwerb</strong>er, z.B. <strong>der</strong> Franzose,<br />

an se<strong>in</strong>en Verkäufer halten <strong>und</strong> von diesem die bezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen.<br />

Der Verkäufer berichtigt dann se<strong>in</strong>erseits gegenüber dem F<strong>in</strong>anzamt.

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