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Handbuch zur IPC - Ausgabe 2013 - DPMA

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Die in den Unterklassentiteln verwendeten Begriffe umfassen die Titel der nachgeordneten Hauptgruppen<br />

nicht immer vollständig. Jedoch sollte der Geltungsbereich einer Unterklasse immer so verstanden<br />

werden, dass er alle Sachverhalte aus den Titeln seiner Hauptgruppen einschließt.<br />

70. Der Geltungsbereich einer Unterklasse wird in ihrer Klassifikationsdefinition (falls vorhanden)<br />

ausführlicher erklärt. Insbesondere werden die exakten Abgrenzungen aller Sachverhalte angegeben,<br />

die dem Geltungsbereich der Unterklasse durch die Hauptgruppentitel hinzugefügt werden.<br />

Hauptgruppen<br />

71. Der Geltungsbereich einer Hauptgruppe darf nur im Rahmen des Geltungsbereichs ihrer Unterklasse<br />

(wie oben angegeben) ausgelegt werden. Mit dieser Maßgabe ist der Geltungsbereich einer<br />

Hauptgruppe durch ihren Titel bestimmt, der ggf. durch zugeordnete Querverweise oder Anmerkungen<br />

modifiziert wird. Beispielsweise ist eine Gruppe für „Lager“ in einer Unterklasse, deren Titel auf eine<br />

bestimmte Vorrichtung eingeschränkt ist, so zu verstehen, dass die Gruppe lediglich Merkmale von<br />

solchen Lagern umfasst, die für jene Vorrichtung bestimmt sind, z.B. die Anordnung von Lagern in der<br />

Vorrichtung.<br />

Es ist zu beachten, dass Zwischenüberschriften lediglich informieren sollen und in der Regel den Geltungsbereich<br />

der von ihnen erfassten Gruppen nicht abändern. Der Geltungsbereich einer Hauptgruppe<br />

wird in ihrer Klassifikationsdefinition (falls vorhanden) ausführlicher erklärt.<br />

Untergruppen<br />

72. Der Geltungsbereich einer Untergruppe darf wiederum nur im Rahmen des Geltungsbereichs<br />

ihrer Unterklasse, Hauptgruppe und jeder weiteren ihr übergeordneten Untergruppe ausgelegt werden.<br />

Mit dieser Maßgabe ist der Geltungsbereich einer Untergruppe durch ihren Wortlaut bestimmt, ggfs.<br />

modifiziert durch zugehörige einschlägige Querverweise oder Anmerkungen.<br />

Beispiel: B64C Flugzeuge; Hubschrauber, Drehflügelflugzeuge (Luftkissenfahrzeuge B60V)<br />

5/00 Stabilisierungsflächen (Stabilisierungsflächenbefestigung am Rumpf B64C 1/26)<br />

5/06 . fest angeordnete Seitenflossen (am Tragflügel B64C 5/08)<br />

5/08 . am Tragflügel<br />

5/10 . verstellbar<br />

5/12 . . <strong>zur</strong>ückziehbar an oder in den Rumpf oder die Gondel<br />

(a) Die Hauptgruppe 5/00 muss innerhalb des Geltungsbereichs des Unterklassentitels<br />

gelesen werden, d.h. als „Stabilisierungsflächen von Flugzeugen, Hubschraubern oder<br />

Drehflügelflugzeugen“.<br />

Darüber hinaus gibt der Querverweis „(Luftkissenfahrzeuge B60V)“ hinter dem Titel der<br />

Unterklasse B64C an, dass alle die Luftkissenfahrzeuge betreffenden Sachverhalte in<br />

Unterklasse B60V klassifiziert sind, so dass in Bezug auf die Hauptgruppe 5/00 und alle<br />

ihre Untergruppen Stabilisierungsflächen von Luftkissenfahrzeugen in Unterklasse B60V<br />

klassifiziert sind.<br />

Außerdem gibt der Querverweis „(Stabilisierungsflächenbefestigung am Rumpf B64C<br />

1/26)“ in der Hauptgruppe 5/00 an, dass alle die Stabilisierungsflächenbefestigung am<br />

Rumpf betreffenden Sachverhalte in Untergruppe 1/26 klassifiziert sind.<br />

(b) Die <strong>zur</strong> Hauptgruppe 5/00 gehörige Untergruppe 5/06 muss mit folgendem Geltungsbereich<br />

gesehen werden: „Stabilisierungsflächen von Flugzeugen, Hubschraubern oder<br />

Drehflügelflugzeugen in Form von fest angeordneten Seitenflossen“. Überdies gibt der<br />

Querverweis „(am Tragflügel 5/08)“ hinter dem Titel der Untergruppe 5/06 an, dass die<br />

insbesondere für Tragflügel konstruierten festen Seitenflossen in Untergruppe 5/08<br />

klassifiziert sind.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>IPC</strong> (<strong>Ausgabe</strong> <strong>2013</strong>, gültig ab 1. Mai <strong>2013</strong>)

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