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Satzung über die Kostenbeiträge zur Benutzung der ... - Havelberg

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§ 9<br />

Übernahme des Kostenbeitrages<br />

Der Kostenbeitrag kann nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz o<strong>der</strong> teilweise vom jeweiligen<br />

örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe <strong>über</strong>nommen werden, wenn <strong>die</strong> Belastung den Eltern und<br />

dem Kind nicht zuzumuten ist.<br />

Nach Bewilligung <strong>der</strong> Kosten<strong>über</strong>nahme ist eine Abtretungserklärung gegen<strong>über</strong> dem Jugendamt<br />

zugunsten <strong>der</strong> Hansestadt <strong>Havelberg</strong> abzugeben.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.08.2013 in Kraft.<br />

Hansestadt <strong>Havelberg</strong>, 18.07.2013<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Poloski<br />

Bürgermeister<br />

Siegel

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