Satzung über die Kostenbeiträge zur Benutzung der ... - Havelberg
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§ 9<br />
Übernahme des Kostenbeitrages<br />
Der Kostenbeitrag kann nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz o<strong>der</strong> teilweise vom jeweiligen<br />
örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe <strong>über</strong>nommen werden, wenn <strong>die</strong> Belastung den Eltern und<br />
dem Kind nicht zuzumuten ist.<br />
Nach Bewilligung <strong>der</strong> Kosten<strong>über</strong>nahme ist eine Abtretungserklärung gegen<strong>über</strong> dem Jugendamt<br />
zugunsten <strong>der</strong> Hansestadt <strong>Havelberg</strong> abzugeben.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.08.2013 in Kraft.<br />
Hansestadt <strong>Havelberg</strong>, 18.07.2013<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Poloski<br />
Bürgermeister<br />
Siegel