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Das Zahlungsverbot nach § 92 Abs. 2 Satz 3 AktG - Institute For Law ...

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auch ein Beherrschungsvertrag nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des<br />

<strong>Zahlungsverbot</strong>s auf derartige Sicherheitenbestellungen oder auf Tilgungsleistungen durch die<br />

Gesellschaft.<br />

VII. Zusammenfassung<br />

Der Liquiditätsschutz durch das <strong>Zahlungsverbot</strong> <strong>nach</strong> § <strong>92</strong> <strong>Abs</strong>. 2 S. 3 <strong>AktG</strong> ergänzt die auf<br />

die Erhaltung des bilanziellen Vermögens gerichtete Vermögensbindung durch § 57 <strong>AktG</strong>.<br />

Anders als die Vermögensbindung gilt das <strong>Zahlungsverbot</strong> unabhängig davon, ob der<br />

Zahlungsempfänger eine gleichwertige Gegenleistung erbringt. Wegen der andersartigen<br />

Schutzrichtung des <strong>Zahlungsverbot</strong>s bleibt seine Geltung unberührt durch Lockerungen der<br />

Vermögensbindung im Vertragskonzern und im faktischen Konzern. Anders als der weite<br />

Wortlaut der Vorschrift nahe legt, gilt das <strong>Zahlungsverbot</strong> des § <strong>92</strong> <strong>Abs</strong>. 2 S. 3 <strong>AktG</strong> nicht für<br />

jede Zahlung an einen Gläubiger, der zugleich Aktien der zahlenden AG besitzt. Seine<br />

Anwendung setzt vielmehr voraus, dass die Zahlung oder das ihr zugrunde liegende Geschäft<br />

gerade auf der Aktionärseigenschaft des Empfängers beruht oder sich dies jedenfalls nicht<br />

ausschließen lässt, oder dass die Zahlung auf einen Anspruch erfolgt, der <strong>nach</strong> § 39 <strong>Abs</strong>. 1 Nr.<br />

5, <strong>Abs</strong>. 5 InsO in der Insolvenz der Gesellschaft nur <strong>nach</strong>rangig zu befriedigen wäre.<br />

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