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Das Zahlungsverbot nach § 92 Abs. 2 Satz 3 AktG - Institute For Law ...

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daher ebenso wie dieser in den Anwendungsbereich des <strong>Zahlungsverbot</strong>es einbezogen sind 16 ,<br />

kann die Gesellschaft ihnen den Einwand aus § <strong>92</strong> <strong>Abs</strong>. 2 S. 3 <strong>AktG</strong> nicht ohne weiteres,<br />

sondern, ebenso wie einen Verstoß gegen § 57 <strong>AktG</strong>, nur dann entgegenhalten, wenn der<br />

Aktionär und der Dritte bereits beim Eingehen der Leistungspflicht bewusst zum Schaden der<br />

Gesellschaft zusammenwirken, wofür <strong>nach</strong> der Rechtsprechung die Kenntnis vom<br />

Verbotsverstoß allein nicht ausreicht 17 . Ist eine Leistungspflicht gegenüber dem Dritten<br />

da<strong>nach</strong> wirksam begründet, kann die Gesellschaft sich ihrer Erfüllung nicht mehr entziehen;<br />

bereits das Eingehen der Leistungsverpflichtung stellt daher die „Zahlung“ dar, deren<br />

Zulässigkeit an § <strong>92</strong> <strong>Abs</strong>. 2 S. 3 <strong>AktG</strong> zu messen ist.<br />

Übernimmt die Gesellschaft eine Bürgschaft oder Garantie zugunsten des Aktionärs, steht<br />

allerdings nicht fest, ob sie aus der Sicherheit in Anspruch genommen wird. Eine solche<br />

Sicherheit zugunsten eines Aktionärs ist nur dann mit § 57 <strong>AktG</strong> vereinbar, wenn der<br />

Rückgriffsanspruch gegen den Aktionär vollwertig ist, die Zahlungsfähigkeit des<br />

Hauptschuldners also nicht zweifelhaft erscheint. In diesem Fall wird der Gläubiger aber<br />

regelmäßig den Aktionär und nicht die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Diese aus § 57<br />

<strong>AktG</strong> folgenden Beschränkungen ändern indessen nichts daran, dass die Gesellschaft bereits<br />

mit der Sicherheitenbestellung eine Verpflichtung eingeht, deren Erfüllung nicht in ihrem<br />

Belieben steht. Die Abgabe einer Bürgschaft oder Garantie im Interesse eines Aktionärs ist<br />

daher als „Zahlung“ i.S.v. § <strong>92</strong> <strong>Abs</strong>. 2 S. 3 <strong>AktG</strong> zu qualifizieren. Die Wahrscheinlichkeit der<br />

Inanspruchnahme der Sicherheit und die voraussichtliche Werthaltigkeit eines<br />

Rückgriffsanspruchs gegen den Aktionär sind Umstände, die im Rahmen der Prognose zu<br />

berücksichtigen sind, ob die Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen muss.<br />

Sofern die Vermögensbindung durch das Bestehen eines Beherrschungs- oder<br />

Gewinnabführungsvertrages außer Kraft gesetzt ist, entfaltet das <strong>Zahlungsverbot</strong> ohnehin eine<br />

über § 57 <strong>AktG</strong> hinausgehende Wirkung, (näher dazu unten, V.), so dass die<br />

Berücksichtigung bedingter Zahlungspflichten, die die AG im Interesse des herrschenden<br />

Aktionärs eingeht, hier auch aus diesem Grunde notwendig ist.<br />

(2) Realsicherheiten<br />

Durch die Belastung eines Vermögensgegenstands mit einem Sicherungsrecht zugunsten des<br />

Gläubigers eines Aktionärs verliert zwar die AG weder liquide Mittel noch verpflichtet sie<br />

sich dazu, für den Fall der Inanspruchnahme der Sicherheit Liquidität an den Sicherungsgeber<br />

16 Vgl. dazu unten, 4. b).<br />

17 So zu § 30 GmbHG BGHZ 138, 291, 299 ff. = NJW 1998, 25<strong>92</strong>, 2594 f.<br />

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