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Amtsblatt Ausgabe Nr. 50 vom 13.12.2013 - Bezirksregierung Münster

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438 <strong>Amtsblatt</strong> für den Regierungsbezirk <strong>Münster</strong><br />

Ablauf dieser Frist werden alle Einwendungen ausgeschlossen,<br />

die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln<br />

beruhen.<br />

Die Einwendungen sollen die volle leserliche Anschrift<br />

(in Blockschrift) des Einwenders tragen.<br />

Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Einwendungsschreiben<br />

an die Antragstellerin zur Stellungnahme<br />

weitergegeben werden. Auf Verlangen des(r) Einwenders(in)<br />

werden dabei Name und Anschrift unkenntlich<br />

gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des<br />

Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.<br />

Sofern Einwendungen erhoben werden, können diese<br />

gem. § 10 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 3 und Abs. 6 BImSchG aufgrund<br />

einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde<br />

- auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen,<br />

die fristgerecht Einwendungen erhoben haben - in<br />

einem besonderen Erörterungstermin erörtert werden.<br />

Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist<br />

dieser ab 18.03.2014, ab 10.00 Uhr in der Aula der Antoniusschule,<br />

Antoniusstr. 5-7, 59269 Beckum, vorgesehen.<br />

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme<br />

haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden<br />

nur die Antragstellerin und diejenigen, die rechtzeitig<br />

- d.h. in der Zeit <strong>vom</strong> 06.01.2014 bis 19.02.2014 -<br />

bei den Auslegungsstellen Einwendungen erhoben haben.<br />

Sonstige Personen können als Zuhörer am Termin teilnehmen,<br />

sofern genügend freie Plätze zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Die Entscheidung über die Einwendungen wird nach dem<br />

Erörterungstermin allen Einwendern schriftlich zugestellt.<br />

Die Zustellung kann auch durch eine öffentliche<br />

Bekanntmachung ersetzt werden.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Böker<br />

Abl. Bez.Reg. Mstr. 2013 S. 437 - 438<br />

287 Bekanntmachung gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) für das Überschwemmungsgebiet<br />

der Flötte (Moosbeeke)<br />

Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> hat gemäß § 76 WHG das<br />

gesetzliche Überschwemmungsgebiet für die Flötte<br />

(Moosbeeke) von der Stadener Straße (km 13,85) bis zur<br />

Grenze zu Niedersachsen (km 8,3) ermittelt. Das daraus<br />

resultierende Überschwemmungsgebiet wird gemäß § 76<br />

Abs. 3 WHG vorläufig gesichert.<br />

Das Kartenmaterial (Pläne) für das Überschwemmungsgebiet<br />

der Flötte liegt bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong>,<br />

Nevinghoff 22, 48147 <strong>Münster</strong>, Zimmer R-109 in<br />

der Zeit von<br />

Montag, dem 23.12.2013, bis Montag, dem 13.01.2014<br />

(einschließlich),<br />

montags bis freitags von 08:30 bis 15:30 Uhr<br />

zur Einsichtnahme für Jedermann aus. Es wird gebeten,<br />

sich vor der Einsichtnahme kurzfristig telefonisch bei<br />

Herrn Gritz, Tel. 0251/411-1562 anzumelden. Darüber<br />

hinaus kann das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet<br />

auch im Internet der <strong>Bezirksregierung</strong> unter<br />

www.bezirksregierung-muenster.de →Schnellzugriff<br />

→"Überschwemmungsgebiete“ eingesehen werden.<br />

Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes<br />

im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG tritt eine Woche nach der<br />

Bekanntgabe im <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong><br />

in Kraft und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen<br />

Überschwemmungsgebietsverordnung. Für das in den<br />

Karten dargestellte Gebiet gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände<br />

sowie die sonstigen Regelungen<br />

gemäß § 78 WHG, wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet,<br />

entsprechend.<br />

Die Auslegung der Karten zur vorläufigen Sicherung des<br />

Überschwemmungsgebietes für die Flötte wird hiermit<br />

bekannt gegeben.<br />

<strong>Münster</strong>, den 02.12.2013<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong><br />

Obere Wasserbehörde<br />

54.09.07.01-015/2013.0001<br />

Im Auftrag<br />

gez. Gewers<br />

Abl. Bez.Reg. Mstr. 2013 S. 438<br />

288 Bekanntmachung gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) für das Überschwemmungsgebiet<br />

der Schaler Aa (Halverder Aa) und<br />

der Wiechholz Aa (Voltlager Aa)<br />

Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> hat gemäß § 76 WHG das<br />

gesetzliche Überschwemmungsgebiet für die Schaler Aa<br />

(Halverder Aa) von der Grenze zu Niedersachsen (km<br />

14,6) bis zur Grenze zu Niedersachsen (km 2,58) und für<br />

die Wiechholz Aa (Voltlager Aa) von der Grenze zu<br />

Niedersachsen (km 6,05) bis zur Einmündung in die<br />

Schaler Aa ermittelt. Das daraus resultierende Überschwemmungsgebiet<br />

wird gemäß § 76 Abs. 3 WHG vorläufig<br />

gesichert.<br />

Das Kartenmaterial (Pläne) für das Überschwemmungsgebiet<br />

der Schaler Aa und der Wiechholz Aa liegt bei der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong>, Nevinghoff 22, 48147 <strong>Münster</strong>,<br />

Zimmer R-109 in der Zeit von<br />

Montag, dem 23.12.2013, bis Montag, dem 13.01.2014<br />

(einschließlich),<br />

montags bis freitags von 08:30 bis 15:30 Uhr<br />

zur Einsichtnahme für Jedermann aus. Es wird gebeten,<br />

sich vor der Einsichtnahme kurzfristig telefonisch bei<br />

Herrn Gritz, Tel. 0251/411-1562 anzumelden. Darüber<br />

hinaus kann das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet<br />

auch im Internet der <strong>Bezirksregierung</strong> unter<br />

www.bezirksregierung-muenster.de →Schnellzugriff<br />

→„Überschwemmungsgebiete“ eingesehen werden.<br />

Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes<br />

im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG tritt eine Woche nach der<br />

Bekanntgabe im <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong><br />

in Kraft und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen<br />

Überschwemmungsgebietsverordnung. Für das in den<br />

Karten dargestellte Gebiet gelten die Verbots- und Genehmigungstatbestände<br />

sowie die sonstigen Regelungen<br />

gemäß § 78 WHG, wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet,<br />

entsprechend.<br />

Die Auslegung der Karten zur vorläufigen Sicherung des

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