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Stadtanzeiger Nr. 07/2010 - Sassnitz

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<strong>Nr</strong>. <strong>07</strong>/<strong>2010</strong> - 17. Jahrgang 22. November <strong>2010</strong> kostenlose Ausgabe<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

v Informationen zur Volkszählung – Zensus 2011<br />

v Hauptsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

v Straßenreinigungssatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

v Straßenreinigungsgebührensatzung der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

v Beschlüsse der Stadtvertretung<br />

v Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung,<br />

Landwirtschaft, Forsten und Fischerei<br />

Mecklenburg-Vorpommern – Bekanntmachung<br />

nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung zum<br />

Flurneuordnungsverfahren „Lohme“<br />

v v v<br />

Informationen zur Volkszählung – Zensus 2011<br />

Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung - der Zensus 2011 - statt.<br />

Um verlässlich wirtschaften und planen zu können, machen Unternehmen jährlich eine Inventur. So ähnlich<br />

kann man sich auch den Zensus vorstellen: als eine Art Inventur für das ganze Land. Der Zensus ermittelt,<br />

wie viele Menschen in einem Land, in einer Kommune leben, wie sie wohnen und wo sie arbeiten.<br />

In den letzten Wochen haben bereits viele Gebäudeeigentümer einen Fragebogen zur Vorbereitung der<br />

Gebäude- und Wohnungszählung 2011, vom Statistischen Amt Mecklenburg - Vorpommern, erhalten. Da<br />

in Deutschland kein flächendeckendes Register mit Bestandsdaten zu Gebäuden und Wohnungen existiert,<br />

dient diese Vorbefragung im Wesentlichen dazu, die Adressen der Eigentümerinnen und Eigentümer<br />

zu aktualisieren, zu korrigieren beziehungsweise zu vervollständigen.<br />

Der Zensus verfolgt zwei Ziele: einerseits geht es um die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen<br />

Deutschlands. Andererseits sollen durch den Zensus Informationen zum Wohnraum, zur Bildung und zum<br />

Erwerbsleben der Bürgerinnen und Bürger gewonnen werden. Die Ergebnisse des Zensus 2011 werden<br />

die Basisdaten für vielfältige Analysen und Planungsprozesse sein. Es ist notwendig, dass die Zahlen aktuell<br />

sind, damit beispielsweise Wahlkreise eingeteilt, Einzugsgebiete von Krankenhäusern richtig berechnet<br />

und die Infrastrukturdaten, bezogen auf Kindergartenplätze, Schulen sowie Altenheime, verlässlich<br />

geplant werden können.<br />

Mit dem registergestützten Zensus wird in Deutschland ein neues Verfahren durchgeführt, das hauptsächlich<br />

Daten aus bereits vorhandenen Verwaltungsregistern verwendet.<br />

Ab dem 9. Mai 2011 werden außerdem persönliche Befragungen durch Erhebungsbeauftragte erfolgen.<br />

Das wird im Rahmen einer Haushaltsstichprobe geschehen, bei etwa 9 % der Bevölkerung Mecklenburg-<br />

Vorpommerns. Zudem werden alle Gebäude- und Wohnungseigentümer schriftlich durch das Statistische<br />

Amt Mecklenburg-Vorpommern befragt.<br />

Zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 wurde in der Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong>, im Auftrag<br />

des Statistischen Amtes Mecklenburg - Vorpommern, eine Erhebungsstelle eingerichtet.<br />

Für Fragen zum Zensus 2011 stehen Ihnen die Mitarbeiter der Erhebungsstelle persönlich oder unter der<br />

Rufnummer 038392 / 68-324 bzw. per e-mail zensus2011@sassnitz.de gern zur Verfügung.<br />

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Weitere Informationen über den Zensus 2011 finden Sie im Internet unter www.zensus2011.de und unter<br />

www.statistik-mv.de.<br />

v v v<br />

Hauptsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

Auf Grund § 5 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. d.<br />

Bek. vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V <strong>Nr</strong>.10, S. 205), zul. geänd. durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Juli<br />

<strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 366, 378), wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 4. Oktober<br />

<strong>2010</strong> und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel<br />

(1)<br />

Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.<br />

(2)<br />

Das Wappen zeigt in Blau einen rot-silbern geteilten Leuchtturm mit silbernen Lichtstrahlen, der aus einer<br />

Lücke in der oberen Reihe einer roten, silbern eingefassten Ziegelmauer hervorkommt.<br />

(3)<br />

Die Stadtflagge zeigt in drei Längsstreifen die Farben Blau-Weiß-Blau. Die blauen Streifen nehmen je zwei<br />

Neuntel der Flaggenhöhe ein. Der weiße Streifen nimmt fünf Neuntel der Höhe ein und ist in der Mitte mit<br />

dem Stadtwappen belegt. Die Höhe des Wappenschildes verhält sich zur Höhe des Flaggentuchs wie 4 zu<br />

9. Höhe und Länge des Flaggentuchs<br />

verhalten sich zueinander wie 3 zu 5.<br />

(4)<br />

Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift „STADT SASSNITZ . LANDKREIS RÜGEN“.<br />

(5)<br />

Die Verwendung des Wappens und der Stadtflagge durch Dritte bedarf der Genehmigung des Hauptausschusses.<br />

§ 1 a<br />

Stadtgebiet<br />

(1)<br />

<strong>Sassnitz</strong> ist eine Gebietskörperschaft mit der Bezeichnung „Stadt“und<br />

dem Namen „<strong>Sassnitz</strong>“.<br />

(2)<br />

Das Gebiet der Stadt <strong>Sassnitz</strong> wird in folgende Ortsteile unterteilt:<br />

a) Blieschow<br />

b) Buddenhagen<br />

c) Dargast<br />

d) Drosevitz<br />

e) Dubnitz<br />

f) Klementelvitz<br />

g) Mukran<br />

h) Neu Mukran<br />

i) Rusewase<br />

j) <strong>Sassnitz</strong><br />

k) Staphel<br />

l) Stubbenkammer<br />

m) Werder<br />

n) Wostevitz<br />

(3)<br />

Ortsteilvertretungen werden nicht gewählt.<br />

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§ 2<br />

Rechte der Einwohner<br />

(1)<br />

Der Bürgermeister beruft mindestens zweimal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde<br />

ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.<br />

(2)<br />

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen in<br />

der nächsten Stadtvertretersitzung zur Beratung vorgelegt werden.<br />

(3)<br />

Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde<br />

nach der Eröffnung der Stadtvertretersitzung und vor der weiteren Abwicklung der Tagesordnungspunkte<br />

des öffentlichen Teils, Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen<br />

und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich<br />

dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretersitzung beziehen. Für<br />

die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine schriftliche Beantwortung von mündlich<br />

gestellten Fragen erfolgt nur, wenn die Beantwortung während der Sitzung nicht möglich ist. Die Fraktionen<br />

haben das Recht, zur Beantwortung der Frage eine zusätzliche Erklärung abzugeben. Eine Redezeit von<br />

drei Minuten soll nicht überschritten werden.<br />

(4)<br />

Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung, über wichtige Stadtangelegenheiten,<br />

über wesentliche Beschlüsse des Hauptausschusses sowie über wichtige, die Stadt betreffende<br />

Anordnungen der Aufsichtsbehörden zu berichten.<br />

Die Stadtvertreter erhalten im Anschluss die Möglichkeit, Anfragen zu stellen.<br />

Eine Aussprache über Anfragen kann stattfinden. Für diese Aussprache ist eine Zeit bis zu 20 Minuten<br />

vorzusehen.<br />

§ 3<br />

Stadtvertretung<br />

(1)<br />

Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreter.<br />

(2)<br />

Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Präsident der Stadtvertretung.<br />

(3)<br />

Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.<br />

(4)<br />

Die Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.<br />

§ 4<br />

Sitzungen der Stadtvertretung<br />

(1)<br />

Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich. Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgt<br />

durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gem. § 11 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung und im Internet<br />

unter www.sassnitz.de.<br />

(2)<br />

Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:<br />

- einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen,<br />

- Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,<br />

- Grundstücksangelegenheiten,<br />

- Vergabe von Aufträgen.<br />

In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende<br />

Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.<br />

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(3)<br />

Anfragen von Stadtvertretern sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingereicht<br />

werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung<br />

selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.<br />

§ 5<br />

Aufgabenverteilung/Hauptausschuss<br />

(1)<br />

Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister elf Stadtvertreter an. Die Stadtvertreter einer<br />

Fraktion können sich untereinander vertreten.<br />

(2)<br />

Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die<br />

nicht nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten<br />

sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben<br />

die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden<br />

Verwaltung.<br />

(3)<br />

Der Hauptausschuss trifft die Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V:<br />

1. im Rahmen der <strong>Nr</strong>. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze<br />

von 5.000 € bis 25.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von<br />

2.500 € bis 5.000 € der Leistungsrate pro Monat,<br />

2. im Rahmen der <strong>Nr</strong>. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis<br />

25.000 € je Haushaltsstelle sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb dieser Wertgrenze von 5.000<br />

€ bis 25.000 € je Ausgabefall,<br />

3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis<br />

50.000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu<br />

100.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von<br />

150.000 €,<br />

4. im Rahmen der <strong>Nr</strong>. 4 bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €,<br />

5. im Rahmen der <strong>Nr</strong>. 5 bei Verträgen von 50.000 € bis 150.000 €,<br />

6. über die Vergabe von Aufträgen nach VOL ab 50.000 € und nach VOB ab 125.000 €.<br />

(4)<br />

Im Rahmen des Städtebauförderprogrammes trifft der Hauptausschuss Entscheidungen innerhalb einer<br />

Wertgrenze von 25.000 € bis 100.000 €.<br />

(5)<br />

Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten.<br />

Dazu gehört die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des gehobenen und höheren<br />

Dienstes. Bei Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 10 entscheidet der Hauptausschuss über die Einstellung,<br />

Höhergruppierung und Kündigung.<br />

(6)<br />

Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu unterrichten.<br />

(7)<br />

Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.<br />

§ 6<br />

Ausschüsse<br />

(1)<br />

Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus sechs Stadtvertretern<br />

und fünf sachkundigen Einwohnern zusammen. Die Stadtvertreter können durch Mitglieder ihrer<br />

Fraktion vertreten werden. Die sachkundigen Einwohner können durch einen anderen, von den Fraktionen<br />

zu benennenden sachkundigen Einwohner vertreten werden.<br />

(2)<br />

Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:<br />

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Name:<br />

Finanzausschuss<br />

Ausschuss für Wirtschaft<br />

und Tourismus<br />

Ausschuss für Ordnung<br />

und Sicherheit, Verkehr,<br />

Umwelt<br />

Ausschuss für Bau,<br />

Planung und<br />

städtebauliche<br />

Sanierungsvorhaben<br />

Ausschuss für Schule,<br />

Kultur, Sport und Soziales<br />

Aufgabenbereich:<br />

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern,<br />

Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben<br />

Wirtschaftsentwicklung, -ansiedlung,<br />

-förderung, Tourismusstandortentwicklung<br />

Stadtordnung, Verkehrskonzepte, ruhender<br />

und fließender Verkehr, Umwelt, Naturschutz<br />

und Landschaftspflege, Abfallkonzepte<br />

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung,<br />

Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten,<br />

Denkmalpflege, Vergabeentscheidungen,<br />

Probleme der Kleingartenanlagen, Zusammenwirken<br />

mit dem Sanierungsträger, Maßnahmeprogramme,<br />

Sanierungsmaßnahmen, Städtebauförderung,<br />

Verkaufsausschreibungen, Förderrichtlinien<br />

Jugendförderung, Betreuung der Schul- und<br />

Kultureinrichtungen, Kulturförderung,<br />

Sportentwicklung, Sozialwesen, Altenbetreuung,<br />

Behinderten- und Seniorenförderung<br />

(3)<br />

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen<br />

aus drei Stadtvertretern und zwei sachkundigen Einwohnern. Er tagt nicht öffentlich.<br />

(4)<br />

Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich, der § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(5)<br />

Die Vertreter der Stadt in den städtischen Gesellschaften haben die Stadtvertretung oder den Hauptausschuss<br />

regelmäßig über das Geschehen in den Gesellschaften zu unterrichten.<br />

(6)<br />

Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Mitglieder des Ausschusses<br />

wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie dessen 1. und 2. Stellvertreter.<br />

(7)<br />

Das Vorschlagsrecht für die Besetzung der auf sie entfallenen Ausschusssitze obliegt der jeweiligen Fraktion<br />

bzw. Zählgemeinschaft.<br />

(8)<br />

Die Stadtvertretung kann zur Vorbereitung und Begleitung seiner Beschlüsse zeitweilige Ausschüsse einsetzen.<br />

Sie werden nach Erledigung der ihnen gestellten Aufgaben aufgelöst oder in begründeten Fällen umgewandelt.<br />

(1)<br />

Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.<br />

§ 7<br />

Bürgermeister<br />

(2)<br />

Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1., 2., 3 bei Veräußerungen oder<br />

Belastung von Grundstücken, 5. und Absatz 4 dieser Hauptsatzung.<br />

(3)<br />

Der Bürgermeister entscheidet mit dem jeweiligen Amtsleiter über die Vergabe von Aufträgen nach der<br />

VOL bis zum Wert von 50.000 € und nach der VOB bis zum Wert von 125.000 €.<br />

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(3 a)<br />

Die Auftragsvergabe von Planungs- bzw. Projektleistungen gemäß HAOI, deren Honorarsumme 25.000 €<br />

nicht übersteigt, entscheidet der Bürgermeister.<br />

(4)<br />

Erklärungen der Stadt i. S. d. § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 7.500 € bzw. von 2.500 €<br />

pro Monat bei wiederkehrenden Verpflichtungen, können vom Bürgermeister allein oder durch einen von<br />

ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber<br />

einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 €.<br />

(5)<br />

Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen<br />

und mittleren Dienstes. Bei Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 9 entscheidet er über die Einstellung,<br />

Höhergruppierung und Entlassung.<br />

(6)<br />

Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 €.<br />

§ 8<br />

Stellvertreter des Bürgermeisters<br />

(1)<br />

Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung Stadtrat.<br />

(2)<br />

Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe<br />

von 200 €.<br />

§ 9<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1)<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie kann eine andere Verwaltungstätigkeit zusätzlich<br />

übernehmen. Sie unterliegt der Dienstaufsicht des Bürgermeisters mit Ausnahme der Regelung in § 41<br />

Abs. 5 KV M-V und wird durch die Stadtvertretung bestellt.<br />

(2)<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen<br />

und Männern in der Stadt beizutragen.<br />

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:<br />

die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen,<br />

Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde, die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen<br />

Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,<br />

ein halbjährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des<br />

Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen. Auf Antrag einer Fraktion erfolgt ein Tätigkeitsbericht.<br />

(3)<br />

Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben<br />

so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen<br />

berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen<br />

zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 10<br />

Entschädigungen<br />

(1)<br />

Die Stadt gewährt eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorsitzenden der<br />

Stadtvertretung in Höhe von 350 € im Monat, den Stellvertretern des Vorsitzenden nur für die Dauer der<br />

Vertretung in entsprechender Höhe und den Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 180 € im Monat.<br />

Seite 6 von 16


(2)<br />

Die Mitglieder der Stadtvertretung, außer Empfänger von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen,<br />

erhalten für die Teilnahme an Sitzungen<br />

- der Stadtvertretung<br />

- der Ausschüsse<br />

- der Fraktionen<br />

ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 €.<br />

Sachkundige Einwohner erhalten eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe<br />

von 25 € für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und der Fraktionen, die der Vorbereitung von<br />

Ausschusssitzungen dienen, denen sie angehören.<br />

(3)<br />

Die Ausschussvorsitzenden oder deren Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 € für die<br />

Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen.<br />

(4)<br />

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich zwölf<br />

beschränkt.<br />

(5)<br />

Den Empfängern von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen darf kein Sitzungsgeld gewährt werden.<br />

(6)<br />

Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde<br />

in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des<br />

privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im<br />

Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen<br />

bzw. Geschäftsführern 500 € überschreiten. Die Beträge verstehen sich monatlich.<br />

(7)<br />

Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Sassnitz</strong>, ausgenommen die Funktionsträger i. s. d.<br />

FFwEntschVO M-V, erhalten eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro.<br />

§ 11<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1)<br />

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt, dem<br />

„<strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong>“.<br />

Der <strong>Stadtanzeiger</strong> erscheint monatlich und ist von montags bis freitags während der allgemeinen Dienstzeiten<br />

im Hauptamt der Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> kostenlos erhältlich sowie auf der Internetseite der Stadt<br />

<strong>Sassnitz</strong> unter www.sassnitz.de einzusehen.<br />

(2)<br />

Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des <strong>Stadtanzeiger</strong>s.<br />

(3)<br />

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes<br />

1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />

Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu<br />

vermerken.<br />

(4)<br />

Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form (Absatz 1) infolge<br />

höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an<br />

den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Die Bekanntmachungstafeln<br />

befinden sich vor dem Rathaus und in der Bachstraße am Parkplatz „Stadtmitte“. Absatz 3<br />

Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.<br />

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§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, 15. November <strong>2010</strong><br />

gez. D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

v v v<br />

Straßenreinigungssatzung<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

Aufgrund des § 5 Abs.1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205) zuletzt geändert durch Artikel<br />

2 des Gesetzes vom 12. Juli <strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 366, 378), sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13.Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42)<br />

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar <strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 101, 113) wird nach<br />

Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 04. Oktober <strong>2010</strong> folgende Satzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Reinigungspflichtige Straßen<br />

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der<br />

geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen,<br />

soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut<br />

sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz<br />

oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.<br />

(2) Reinigungspflichtig ist die Stadt <strong>Sassnitz</strong>. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach<br />

Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird.<br />

§ 2<br />

Straßenreinigungsgebühren<br />

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der<br />

Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen<br />

Gebührensatzung erhoben.<br />

§ 3<br />

Übertragung der Reinigungspflicht<br />

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:<br />

1. In den Reinigungsklassen 1<br />

a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs-<br />

und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge<br />

mitbenutzt werden darf,<br />

b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden<br />

Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.<br />

2. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in<br />

Nummer 1 genannten Straßenteilen<br />

a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen,<br />

b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.<br />

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Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung<br />

besonders gekennzeichnet sind.<br />

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht<br />

1. den Erbbauberechtigten,<br />

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,<br />

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.<br />

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete<br />

Person mit der Reinigung zu beauftragen.<br />

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt<br />

<strong>Sassnitz</strong> mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit<br />

widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten<br />

besteht und nachgewiesen ist.<br />

(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.<br />

§ 4<br />

Art und Umfang der Reinigungspflicht<br />

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung<br />

von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr<br />

behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter<br />

die Straßenbelege schädigen.<br />

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenbereichen nicht<br />

eingesetzt werden. Als Straßenbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn<br />

gelegenen Flächen.<br />

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen<br />

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen<br />

und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder<br />

oder sonstige unbrauchbare Maschinen oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt<br />

werden.<br />

§ 5<br />

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung<br />

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden<br />

Grundstücke, ausgenommen die Reinigungsklasse 0, übertragen:<br />

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die<br />

Verbindungs- und Treppenwege.<br />

Wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist, ist auf jeder Straßenseite entlang<br />

der Grundstücksgrenze ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs begehbarer Seitenstreifen<br />

zu schaffen.<br />

2. die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.<br />

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:<br />

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den<br />

Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden<br />

Mitteln zu streuen. Der Einsatz von Salz ist nur dann erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden<br />

Streumitteln nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dazu führt, dass die Fußgänger<br />

gefährdet werden.<br />

Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen,<br />

auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.<br />

2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis<br />

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zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus<br />

ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von<br />

der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und<br />

diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.<br />

3. Schnee ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall,<br />

nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies<br />

oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern,<br />

unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.<br />

4. Glätte ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00<br />

Uhr entstandene Glätte bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sind vorrangig abstumpfende<br />

Stoffe zu verwenden.<br />

5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des<br />

Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder<br />

Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzen<br />

den Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinn<br />

steine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse<br />

sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft<br />

werden.<br />

(3) § 3 Abs. 2 und 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.<br />

§ 6<br />

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen<br />

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und<br />

Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen.<br />

Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt<br />

bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar<br />

ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot.<br />

§ 7<br />

Grundstücksbegriff<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende<br />

Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen<br />

(Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der<br />

Grundsteuer befreit wäre.<br />

(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maß- gebend.<br />

(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg der<br />

von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder<br />

in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront<br />

an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine<br />

im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche<br />

getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann<br />

oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In<br />

Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie-<br />

und Hafenbahnen.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung<br />

nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 3 und 5 genannten Stra-<br />

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ßenflächen nicht im erforderlichen Umfange oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen<br />

Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht<br />

nach § 6 i. V. m. § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach<br />

§ 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am 01.Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Dezember 1995, zuletzt<br />

geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 20. Januar 2004, außer Kraft.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, 15. November <strong>2010</strong><br />

gez. D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

Anlage zur Straßenreinigungssatzung<br />

Verzeichnis der Reinigungsklassen<br />

Reinigungsklasse 0<br />

Alle zwei Wochen Reinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 Absätze<br />

2 und 3 StrWG M-V<br />

Straßen<br />

obere Bahnhofstraße, Hauptstraße, Merkelstraße, Mukraner Straße, Stralsunder Straße, Straße der Jugend<br />

Treppenwege<br />

B 96 – Fischerring, Rügener Ring – Hiddenseer Straße, Merkelstraße – Hiddenseer Straße, Hafenstraße,<br />

Granitzer Straße – Parkplatz – Rügener Ring, Granitzer Straße, Jasmunder Straße – Rügener Ring, Stiftstraße<br />

– Hafen<br />

Reinigungsklasse 1<br />

Alle zwei Wochen Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung<br />

im Rahmen des § 50 StrWG M-V, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 5 der Straßenreinigungssatzung<br />

übertragen worden ist.<br />

Straßen<br />

An der Hafenbahn, August-Bebel-Straße, Arkonastraße, Bachstraße, Bergstraße, Billrothstraße, Birkenweg,<br />

Brunnenstraße, Dargaster Straße, Dorfstraße, Fischerring, Gerhart-Hauptmann-Ring, Geschwister-Scholl-<br />

Straße, Gewerbegebiet, Granitzer Straße, Hafenstraße, Hiddenseer Straße, Jasmunder Straße, Karl-<br />

Liebknecht-Ring, Klaipedaer Straße, Lenzer Straße 1-9, Lindenallee, Litauische Straße, Mittelstraße,<br />

Mönchguter Straße, Rügener Ring (Buslinie), Rügener Ring bis Merkelstraße, Schulstraße, Schult-Kruse-<br />

Straße, Seestraße, Steinbachweg, Straße der Jugend Abzweig zur Beruflichen Schule, Victoriastraße, Verbindungsstraße<br />

Hauptstraße – Bachstraße, Waldmeisterstraße, Wittower Straße, Weddingstraße<br />

Treppenwege<br />

Rosenstraße – Bachpromenade, Ringstraße – Rosenstraße – Markt, Böttcherstraße – Strandpromenade,<br />

Lenzer Straße, Uferstraße – Bachpromenade<br />

v v v<br />

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3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung<br />

für die Straßenreinigung in der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

(Straßenreinigungsgebührensatzung)<br />

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i.d.F. der<br />

Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom<br />

12. Juli <strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 366, 378) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F.<br />

der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />

14. Dezember 20<strong>07</strong> (GVOBl. M-V S. 410, 427), des § 50 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 3 des Straßen- und Wegegesetzes<br />

Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V S. 42) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), geändert durch<br />

Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar <strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 101, 113) und der Straßenreinigungssatzung<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 04. Oktober <strong>2010</strong> wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 04.10.<strong>2010</strong><br />

folgende 3. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung erlassen:<br />

Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich<br />

bei 14-tägiger Reinigung<br />

Artikel 1<br />

§ 4<br />

Gebührensatz<br />

a) in der Reinigungsklasse 0 (Fahrbahn und Gehweg) = 6,49 €<br />

b) in der Reinigungsklasse 1 (nur Fahrbahn) = 3,53 €<br />

Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

<strong>Sassnitz</strong>, den 16. November <strong>2010</strong><br />

gez. D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

v v v<br />

Im nichtöffentlichen Teil der 4. Stadtvertretersitzung am 12. Juli <strong>2010</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />

Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 37-04/10 STV „Verkauf des städtischen Grundstücks in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>,<br />

Flur 5“<br />

1. Das städtische Grundstück, belegen in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, Flur 5, wird verkauft.<br />

2. Der Verkauf erfolgt zum Sanierungsendwert.<br />

3. Notar- Gutachter- und Grundbuchkosten sowie etwaige Vermessungskosten sind durch die Erwerber zu<br />

tragen.<br />

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />

Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 38-04/10 STV „Übernahme von Anwaltskosten im Zusammenhang mit Ermittlungen<br />

der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Beihilfe zum Subventionsbetrug“<br />

Die rechtsanwaltliche Kostennote wird durch die Stadt ausgeglichen.<br />

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Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 35-04/10 STV „Städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt <strong>Sassnitz</strong> und der<br />

Deutsches Heim Wohnungsbaugesellschaft mbH München zur Ausarbeitung von Planunterlagen für<br />

das B-Plangebiet <strong>Nr</strong>. 28 ´Wohnanlage Villa Clara – Hafenstraße`“<br />

1. Der Entwurf des städtebaulichen Vertrages zur Ausarbeitung der städtebaulichen Planunterlagen für den<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. 28 „Wohnanlage Villa Clara – Hafenstraße“wird bestätigt.<br />

2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den städtebaulichen Vertrag mit der Deutsches Heim Wohnungsbaugesellschaft<br />

mbH München zu unterzeichnen.<br />

v<br />

Im öffentlichen Teil der 5. Stadtvertretersitzung am 04. Oktober <strong>2010</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />

Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 44-05/10 STV „Neufassung der Hauptsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />

Die Stadtvertretung beschließt die in diesem <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong> (siehe Seite 1) veröffentlichte und durch<br />

die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rügen genehmigte Fassung der Hauptsatzung der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 45-05/10 STV „Neufassung der Geschäftsordnung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />

Die Stadtvertretung beschließt die zur Sitzung der Stadtvertretung am 04.10.<strong>2010</strong> vorliegende<br />

Geschäftsordnung.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 56-05/10 STV „3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren<br />

(Straßenreinigungsgebührensatzung)“<br />

Die Stadtvertretung beschließt die in diesem <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong> (siehe Seite 6) veröffentlichte und durch<br />

die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rügen genehmigte Fassung der Straßenreinigungsgebührensatzung<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 58-05/10 STV „Fortführung des genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong> aus dem Jahre 2005“<br />

1. Dem in der Stadtvertretersitzung vom 04.10.<strong>2010</strong> vorliegenden Haushaltssicherungskonzept der Stadt<br />

<strong>Sassnitz</strong> <strong>2010</strong>, in Fortführung des genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes 2005 wird zugestimmt.<br />

2. Die im Haushaltssicherungskonzept <strong>2010</strong> aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der festgelegten<br />

Zeiträume geprüft und unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse umgesetzt.<br />

3. Das Haushaltssicherungskonzept wird mit der jeweiligen Planaufstellung abgerechnet.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 39-05/10 STV „Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

zwischen der Stadt <strong>Sassnitz</strong> und der CPM HOTELGROUP GmbH für den vorhabenbezogenen B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 1 ´HS-Hotel <strong>Sassnitz</strong>`“<br />

1. Der Entwurf des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan zur Umsetzung des<br />

vorhabenbezogenen B-Plan <strong>Nr</strong>. 1 ´HS-Hotel <strong>Sassnitz</strong>` wird bestätigt.<br />

2. Das der Bürgermeister ermächtigt wird, den Vertrag mit der CPM Hotelgroup GmbH zu unterzeichnen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 48-05/10 STV „Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen B-Plan <strong>Nr</strong>. 1 ´HS<br />

Hotel <strong>Sassnitz</strong>`“<br />

1. Der vorhabenbezogene B-Plan der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. 1 „HS-Hotel <strong>Sassnitz</strong>“wird gemäß § 12 und 13a<br />

BauGB sowie nach § 86 der Landesbauordnung MV, betreffend den Bereich des innerstädtischen Quartiers<br />

Hafen-, Haupt-, Schult-Kruse- und Seestraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen<br />

Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen.<br />

2. Die Begründung zur Satzung des vorhabenbezogenen B-Plans der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. 1 „HS-Hotel<br />

<strong>Sassnitz</strong>“wird gebilligt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 49-05/10 STV „Grundsatzbeschluss zur Anpassung des Einzelhandel-<br />

Zentrenkonzeptes“<br />

Seit der Beschlussfassung zum Einzelhandelskonzept 2003 und den ergänzenden Beschlüssen, haben sich<br />

die allgemeinen Rahmenbedingungen für den Einzelhandel in <strong>Sassnitz</strong> und das Umfeld verändert.<br />

Um eine sachlich fundierte Entscheidung treffen zu können, sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die<br />

Handelsstruktur in <strong>Sassnitz</strong> neu zu erfassen und deren Entwicklung gutachterlich zu beurteilen.<br />

Hierfür sind Angebote von Sachverständigen zur Erarbeitung eines Einzelhandel-Zentrenkonzeptes einzuholen.<br />

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Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 51-05/10 STV „Grundsatzbeschluss zum Ausbau der unteren Hafenstraße (Serpentine)“<br />

Die Stadtvertretung beschließt, dass die Straßenausbauplanung für die untere Hafenstraße (Serpentine) in<br />

der Ausbaubreite für den Begegnungsfall „Bus/Bus“bestätigt wird.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 52-05/10 STV „Städtebauliche Erneuerung <strong>Sassnitz</strong> ´Altstadt`-Maßnahmenplan<br />

2011“<br />

1. Das zur Stadtvertretersitzung am 04.10.<strong>2010</strong> vorliegende Maßnahmeprogramm ist die Grundlage für die<br />

Durchführung der Sanierungsarbeiten in der Altstadt im Jahr 2011 ff.<br />

2. Der Sanierungsträger wird auf der Basis dieses Maßnahmeplans die erforderlichen Verträge abschließen<br />

und die Durchführung der Maßnahmen vorantreiben.<br />

3. Für einen Mehrbedarf an Städtebaufördermitteln zur Beendigung der Städtebauförderung ist ein entsprechender<br />

Antrag an das Bauministerium zu stellen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 53-05/10 STV „Förderungsantrag zum Programmjahr 2011 der Städtebauförderung<br />

Sanierungsgebiet Stadthafen“<br />

1. Das Antragsvolumen für die Städtebauförderung Sanierungsgebiet Stadthafen für das Programmjahr<br />

2011 von 1.200.000 € und des sich daraus ergebenden Eigenanteils werden bestätigt.<br />

2. Der Sanierungsträger wird beauftragt, auf dieser Basis und der konkreten Antragsbewilligung die einzelnen<br />

Sanierungsmaßnahmen im Maßnahmeprogramm 2011 zusammenzufassen, weiter vorzubereiten und<br />

durchzuführen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 60-05/10 STV „Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 3. Änderung B-Plan <strong>Nr</strong>.<br />

14 ´Stadtmitte`“<br />

1. Die während der Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen, Hinweise sowie Stellungnahmen der<br />

berührten Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sind geprüft worden. Die Abwägungsentscheidung<br />

wurde getroffen. Damit sind die privaten und öffentlichen Belange gerecht mit- und gegeneinander<br />

abgewogen.<br />

2. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen vorgebracht<br />

haben, sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.<br />

3. Die 3. Änderung des B-Plans <strong>Nr</strong>. 14 „Stadtmitte“nördlich der Bachstraße, östlich der Lindenallee, südlich<br />

der Kreidebrüche und westlich der Stubbenkammerstraße bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und<br />

den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird als Satzung beschlossen.<br />

4. Die Begründung zur 3. Änderung des B-Plans wird gebilligt.<br />

5. Die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 14 „Stadtmitte“ist erst dann in Kraft zu setzen,<br />

wenn die Erschließung in einem Erschließungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Stadt geregelt ist.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 47-05/10 STV „Finanzielle Beteiligung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> am Förderprojekt<br />

´Innovative Erneuerung des Rad-, Wander- und Wasserwegenetzes Rügen/Hiddensee`“<br />

1. Die Stadtvertretung stimmt i.S.v. § 22 KV M-V der finanziellen Beteiligung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> an der Umsetzung<br />

des Konzeptes zur Erneuerung des Rad-, Wander- und Wasserwegenetzes Rügen/Hiddensee zu.<br />

2. Der Landschaftspflegeverband Rügen e.V. übernimmt die Vorfinanzierung des zu zahlenden Eigenanteils<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong> in 2011 an den Landkreis als Träger der Maßnahme. Der Eigenanteil beträgt 31.903,64 €<br />

und wird zinslos in fünf Jahresraten durch die Stadt <strong>Sassnitz</strong> zurückgezahlt.<br />

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landschaftspflegeverband<br />

Rügen e.V. zwecks Rückzahlung der Vorfinanzierung zu schließen.<br />

4. Die Bereitstellung der finanziellen Mittel wird in die jeweiligen Haushaltsplanungen 2011 bis 2015 aufgenommen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 42-05/10 STV „Abschluss eines Kooperationsvertrages über die Bereitstellung<br />

von Daten des Liegenschaftskatasters“<br />

Die Stadtvertretung stimmt dem Kooperationsvertrag zwischen dem Landkreis Nordvorpommern als Vermessungs-<br />

und Katasterbehörde und der Stadt <strong>Sassnitz</strong> zu.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 57-05/10 STV „Änderung des Gesellschaftsvertrages der Nationalparkzentrum<br />

Königsstuhl <strong>Sassnitz</strong> gGmbH“<br />

Der Gesellschaftsvertrag erhält in § 8 Abs. 1, Satz 1 die Fassung: “Die Gesellschaft kann einen aus mindestens<br />

drei Mitgliedern bestehenden Fachbeirat erhalten.“<br />

Dieser Satz ersetzt den bisherigen Satz 1: „Die Gesellschaft erhält einen aus mindestens drei Mitgliedern<br />

bestehenden Fachbeirat.“<br />

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Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 43-05/10 STV „2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Sondernutzung<br />

an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet <strong>Sassnitz</strong> (Sondernutzungsgebührensatzung)“<br />

Die Stadtvertretung beschließt die zur Stadtvertretersitzung am 04.10.<strong>2010</strong> vorliegende 2. Änderungssatzung<br />

zur Sondernutzungsgebührensatzung.<br />

Die Veröffentlichung erfolgt im <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong> nach Genehmigung der Satzung durch die Untere<br />

Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rügen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 41-05/10 STV „Satzung zur Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt<br />

<strong>Sassnitz</strong>“(Straßenreinigungssatzung)<br />

Die Stadtvertretung beschließt die in diesem <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong> (siehe Seite 7) veröffentlichte und durch<br />

die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rügen genehmigte Fassung der Straßenreinigungssatzung<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 62-05/10 STV „Grundsatzbeschluss zur Errichtung von ca. 100 Sportbootliegeplätzen<br />

im Stadthafen <strong>Sassnitz</strong>“<br />

Die Stadtvertretung stimmt der Errichtung von ca. 100 Sportbootliegeplätzen im Stadthafen <strong>Sassnitz</strong> zu.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 64-05/10 STV „Antrag auf außerplanmäßige Ausgabe wegen Rückforderung<br />

von Fördermitteln aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung für das Vorhaben Flächenerschließung<br />

im Bereich der Südstraße im Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> – Mukran/Lietzow“<br />

Die Stadtvertretung stimmt nachträglich der außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 63.104,59 € in Form<br />

einer Rückforderung mittels Bescheides des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus M-V zu.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 63-05/10 STV „Finanzierung der Kindertagesstätte ´8. März` ab 01.10.<strong>2010</strong>“<br />

Die Stadtvertretung beschließt folgende Beträge für einen Ganztags-, Teilzeit- bzw. Halbtagsplatz.<br />

Krippe<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

Eltern<br />

KG<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

Eltern<br />

Hort<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

Eltern<br />

halbtags teilzeit ganztags<br />

98,22 €<br />

98,21 €<br />

56,45 €<br />

56,44 €<br />

./.<br />

./.<br />

147,32 €<br />

147,32 €<br />

84,67 €<br />

84,67 €<br />

52,56 €<br />

52,56 €<br />

245,53 €<br />

245,52 €<br />

141,12 €<br />

141,11 €<br />

87,60 €<br />

87,60 €<br />

v v v<br />

Seite 15 von 16


Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern<br />

– Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

zum Flurneuordnungsverfahren „Lohme“<br />

Layout & Druck, Herausgeber: Erscheinungsweise: Bezugsmöglichkeiten:<br />

Seite 16 von 16<br />

Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> mindestens vierteljährlich kostenlose Abgabe in der Stadtverwaltung<br />

Hauptstraße 33<br />

<strong>Sassnitz</strong><br />

18546 <strong>Sassnitz</strong> ABO-Abgabe nach Vereinbarung<br />

Tel.: (03 83 92) 68- 0 • Fax: (03 83 92) 2 23 63<br />

E-Mail: info@sassnitz.de<br />

Internet: http://www.sassnitz.de

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