Stadtanzeiger Nr. 07/2010 - Sassnitz
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<strong>Nr</strong>. <strong>07</strong>/<strong>2010</strong> - 17. Jahrgang 22. November <strong>2010</strong> kostenlose Ausgabe<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
v Informationen zur Volkszählung – Zensus 2011<br />
v Hauptsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
v Straßenreinigungssatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
v Straßenreinigungsgebührensatzung der<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
v Beschlüsse der Stadtvertretung<br />
v Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung,<br />
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei<br />
Mecklenburg-Vorpommern – Bekanntmachung<br />
nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung zum<br />
Flurneuordnungsverfahren „Lohme“<br />
v v v<br />
Informationen zur Volkszählung – Zensus 2011<br />
Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung - der Zensus 2011 - statt.<br />
Um verlässlich wirtschaften und planen zu können, machen Unternehmen jährlich eine Inventur. So ähnlich<br />
kann man sich auch den Zensus vorstellen: als eine Art Inventur für das ganze Land. Der Zensus ermittelt,<br />
wie viele Menschen in einem Land, in einer Kommune leben, wie sie wohnen und wo sie arbeiten.<br />
In den letzten Wochen haben bereits viele Gebäudeeigentümer einen Fragebogen zur Vorbereitung der<br />
Gebäude- und Wohnungszählung 2011, vom Statistischen Amt Mecklenburg - Vorpommern, erhalten. Da<br />
in Deutschland kein flächendeckendes Register mit Bestandsdaten zu Gebäuden und Wohnungen existiert,<br />
dient diese Vorbefragung im Wesentlichen dazu, die Adressen der Eigentümerinnen und Eigentümer<br />
zu aktualisieren, zu korrigieren beziehungsweise zu vervollständigen.<br />
Der Zensus verfolgt zwei Ziele: einerseits geht es um die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen<br />
Deutschlands. Andererseits sollen durch den Zensus Informationen zum Wohnraum, zur Bildung und zum<br />
Erwerbsleben der Bürgerinnen und Bürger gewonnen werden. Die Ergebnisse des Zensus 2011 werden<br />
die Basisdaten für vielfältige Analysen und Planungsprozesse sein. Es ist notwendig, dass die Zahlen aktuell<br />
sind, damit beispielsweise Wahlkreise eingeteilt, Einzugsgebiete von Krankenhäusern richtig berechnet<br />
und die Infrastrukturdaten, bezogen auf Kindergartenplätze, Schulen sowie Altenheime, verlässlich<br />
geplant werden können.<br />
Mit dem registergestützten Zensus wird in Deutschland ein neues Verfahren durchgeführt, das hauptsächlich<br />
Daten aus bereits vorhandenen Verwaltungsregistern verwendet.<br />
Ab dem 9. Mai 2011 werden außerdem persönliche Befragungen durch Erhebungsbeauftragte erfolgen.<br />
Das wird im Rahmen einer Haushaltsstichprobe geschehen, bei etwa 9 % der Bevölkerung Mecklenburg-<br />
Vorpommerns. Zudem werden alle Gebäude- und Wohnungseigentümer schriftlich durch das Statistische<br />
Amt Mecklenburg-Vorpommern befragt.<br />
Zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 wurde in der Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong>, im Auftrag<br />
des Statistischen Amtes Mecklenburg - Vorpommern, eine Erhebungsstelle eingerichtet.<br />
Für Fragen zum Zensus 2011 stehen Ihnen die Mitarbeiter der Erhebungsstelle persönlich oder unter der<br />
Rufnummer 038392 / 68-324 bzw. per e-mail zensus2011@sassnitz.de gern zur Verfügung.<br />
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Weitere Informationen über den Zensus 2011 finden Sie im Internet unter www.zensus2011.de und unter<br />
www.statistik-mv.de.<br />
v v v<br />
Hauptsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
Auf Grund § 5 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. d.<br />
Bek. vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V <strong>Nr</strong>.10, S. 205), zul. geänd. durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Juli<br />
<strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 366, 378), wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 4. Oktober<br />
<strong>2010</strong> und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel<br />
(1)<br />
Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.<br />
(2)<br />
Das Wappen zeigt in Blau einen rot-silbern geteilten Leuchtturm mit silbernen Lichtstrahlen, der aus einer<br />
Lücke in der oberen Reihe einer roten, silbern eingefassten Ziegelmauer hervorkommt.<br />
(3)<br />
Die Stadtflagge zeigt in drei Längsstreifen die Farben Blau-Weiß-Blau. Die blauen Streifen nehmen je zwei<br />
Neuntel der Flaggenhöhe ein. Der weiße Streifen nimmt fünf Neuntel der Höhe ein und ist in der Mitte mit<br />
dem Stadtwappen belegt. Die Höhe des Wappenschildes verhält sich zur Höhe des Flaggentuchs wie 4 zu<br />
9. Höhe und Länge des Flaggentuchs<br />
verhalten sich zueinander wie 3 zu 5.<br />
(4)<br />
Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift „STADT SASSNITZ . LANDKREIS RÜGEN“.<br />
(5)<br />
Die Verwendung des Wappens und der Stadtflagge durch Dritte bedarf der Genehmigung des Hauptausschusses.<br />
§ 1 a<br />
Stadtgebiet<br />
(1)<br />
<strong>Sassnitz</strong> ist eine Gebietskörperschaft mit der Bezeichnung „Stadt“und<br />
dem Namen „<strong>Sassnitz</strong>“.<br />
(2)<br />
Das Gebiet der Stadt <strong>Sassnitz</strong> wird in folgende Ortsteile unterteilt:<br />
a) Blieschow<br />
b) Buddenhagen<br />
c) Dargast<br />
d) Drosevitz<br />
e) Dubnitz<br />
f) Klementelvitz<br />
g) Mukran<br />
h) Neu Mukran<br />
i) Rusewase<br />
j) <strong>Sassnitz</strong><br />
k) Staphel<br />
l) Stubbenkammer<br />
m) Werder<br />
n) Wostevitz<br />
(3)<br />
Ortsteilvertretungen werden nicht gewählt.<br />
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§ 2<br />
Rechte der Einwohner<br />
(1)<br />
Der Bürgermeister beruft mindestens zweimal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde<br />
ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.<br />
(2)<br />
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen in<br />
der nächsten Stadtvertretersitzung zur Beratung vorgelegt werden.<br />
(3)<br />
Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde<br />
nach der Eröffnung der Stadtvertretersitzung und vor der weiteren Abwicklung der Tagesordnungspunkte<br />
des öffentlichen Teils, Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen<br />
und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich<br />
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretersitzung beziehen. Für<br />
die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine schriftliche Beantwortung von mündlich<br />
gestellten Fragen erfolgt nur, wenn die Beantwortung während der Sitzung nicht möglich ist. Die Fraktionen<br />
haben das Recht, zur Beantwortung der Frage eine zusätzliche Erklärung abzugeben. Eine Redezeit von<br />
drei Minuten soll nicht überschritten werden.<br />
(4)<br />
Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung, über wichtige Stadtangelegenheiten,<br />
über wesentliche Beschlüsse des Hauptausschusses sowie über wichtige, die Stadt betreffende<br />
Anordnungen der Aufsichtsbehörden zu berichten.<br />
Die Stadtvertreter erhalten im Anschluss die Möglichkeit, Anfragen zu stellen.<br />
Eine Aussprache über Anfragen kann stattfinden. Für diese Aussprache ist eine Zeit bis zu 20 Minuten<br />
vorzusehen.<br />
§ 3<br />
Stadtvertretung<br />
(1)<br />
Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreter.<br />
(2)<br />
Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Präsident der Stadtvertretung.<br />
(3)<br />
Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.<br />
(4)<br />
Die Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.<br />
§ 4<br />
Sitzungen der Stadtvertretung<br />
(1)<br />
Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich. Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgt<br />
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gem. § 11 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung und im Internet<br />
unter www.sassnitz.de.<br />
(2)<br />
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:<br />
- einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen,<br />
- Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,<br />
- Grundstücksangelegenheiten,<br />
- Vergabe von Aufträgen.<br />
In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende<br />
Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.<br />
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(3)<br />
Anfragen von Stadtvertretern sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung beim Bürgermeister eingereicht<br />
werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung<br />
selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.<br />
§ 5<br />
Aufgabenverteilung/Hauptausschuss<br />
(1)<br />
Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister elf Stadtvertreter an. Die Stadtvertreter einer<br />
Fraktion können sich untereinander vertreten.<br />
(2)<br />
Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die<br />
nicht nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten<br />
sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben<br />
die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden<br />
Verwaltung.<br />
(3)<br />
Der Hauptausschuss trifft die Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V:<br />
1. im Rahmen der <strong>Nr</strong>. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze<br />
von 5.000 € bis 25.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von<br />
2.500 € bis 5.000 € der Leistungsrate pro Monat,<br />
2. im Rahmen der <strong>Nr</strong>. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis<br />
25.000 € je Haushaltsstelle sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb dieser Wertgrenze von 5.000<br />
€ bis 25.000 € je Ausgabefall,<br />
3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis<br />
50.000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden bis zu<br />
100.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von<br />
150.000 €,<br />
4. im Rahmen der <strong>Nr</strong>. 4 bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €,<br />
5. im Rahmen der <strong>Nr</strong>. 5 bei Verträgen von 50.000 € bis 150.000 €,<br />
6. über die Vergabe von Aufträgen nach VOL ab 50.000 € und nach VOB ab 125.000 €.<br />
(4)<br />
Im Rahmen des Städtebauförderprogrammes trifft der Hauptausschuss Entscheidungen innerhalb einer<br />
Wertgrenze von 25.000 € bis 100.000 €.<br />
(5)<br />
Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten.<br />
Dazu gehört die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des gehobenen und höheren<br />
Dienstes. Bei Beschäftigten ab der Entgeltgruppe E 10 entscheidet der Hauptausschuss über die Einstellung,<br />
Höhergruppierung und Kündigung.<br />
(6)<br />
Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu unterrichten.<br />
(7)<br />
Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.<br />
§ 6<br />
Ausschüsse<br />
(1)<br />
Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus sechs Stadtvertretern<br />
und fünf sachkundigen Einwohnern zusammen. Die Stadtvertreter können durch Mitglieder ihrer<br />
Fraktion vertreten werden. Die sachkundigen Einwohner können durch einen anderen, von den Fraktionen<br />
zu benennenden sachkundigen Einwohner vertreten werden.<br />
(2)<br />
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:<br />
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Name:<br />
Finanzausschuss<br />
Ausschuss für Wirtschaft<br />
und Tourismus<br />
Ausschuss für Ordnung<br />
und Sicherheit, Verkehr,<br />
Umwelt<br />
Ausschuss für Bau,<br />
Planung und<br />
städtebauliche<br />
Sanierungsvorhaben<br />
Ausschuss für Schule,<br />
Kultur, Sport und Soziales<br />
Aufgabenbereich:<br />
Finanz- und Haushaltswesen, Steuern,<br />
Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben<br />
Wirtschaftsentwicklung, -ansiedlung,<br />
-förderung, Tourismusstandortentwicklung<br />
Stadtordnung, Verkehrskonzepte, ruhender<br />
und fließender Verkehr, Umwelt, Naturschutz<br />
und Landschaftspflege, Abfallkonzepte<br />
Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung,<br />
Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten,<br />
Denkmalpflege, Vergabeentscheidungen,<br />
Probleme der Kleingartenanlagen, Zusammenwirken<br />
mit dem Sanierungsträger, Maßnahmeprogramme,<br />
Sanierungsmaßnahmen, Städtebauförderung,<br />
Verkaufsausschreibungen, Förderrichtlinien<br />
Jugendförderung, Betreuung der Schul- und<br />
Kultureinrichtungen, Kulturförderung,<br />
Sportentwicklung, Sozialwesen, Altenbetreuung,<br />
Behinderten- und Seniorenförderung<br />
(3)<br />
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich zusammen<br />
aus drei Stadtvertretern und zwei sachkundigen Einwohnern. Er tagt nicht öffentlich.<br />
(4)<br />
Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich, der § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(5)<br />
Die Vertreter der Stadt in den städtischen Gesellschaften haben die Stadtvertretung oder den Hauptausschuss<br />
regelmäßig über das Geschehen in den Gesellschaften zu unterrichten.<br />
(6)<br />
Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Mitglieder des Ausschusses<br />
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie dessen 1. und 2. Stellvertreter.<br />
(7)<br />
Das Vorschlagsrecht für die Besetzung der auf sie entfallenen Ausschusssitze obliegt der jeweiligen Fraktion<br />
bzw. Zählgemeinschaft.<br />
(8)<br />
Die Stadtvertretung kann zur Vorbereitung und Begleitung seiner Beschlüsse zeitweilige Ausschüsse einsetzen.<br />
Sie werden nach Erledigung der ihnen gestellten Aufgaben aufgelöst oder in begründeten Fällen umgewandelt.<br />
(1)<br />
Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.<br />
§ 7<br />
Bürgermeister<br />
(2)<br />
Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1., 2., 3 bei Veräußerungen oder<br />
Belastung von Grundstücken, 5. und Absatz 4 dieser Hauptsatzung.<br />
(3)<br />
Der Bürgermeister entscheidet mit dem jeweiligen Amtsleiter über die Vergabe von Aufträgen nach der<br />
VOL bis zum Wert von 50.000 € und nach der VOB bis zum Wert von 125.000 €.<br />
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(3 a)<br />
Die Auftragsvergabe von Planungs- bzw. Projektleistungen gemäß HAOI, deren Honorarsumme 25.000 €<br />
nicht übersteigt, entscheidet der Bürgermeister.<br />
(4)<br />
Erklärungen der Stadt i. S. d. § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 7.500 € bzw. von 2.500 €<br />
pro Monat bei wiederkehrenden Verpflichtungen, können vom Bürgermeister allein oder durch einen von<br />
ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber<br />
einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 €.<br />
(5)<br />
Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen<br />
und mittleren Dienstes. Bei Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 9 entscheidet er über die Einstellung,<br />
Höhergruppierung und Entlassung.<br />
(6)<br />
Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 €.<br />
§ 8<br />
Stellvertreter des Bürgermeisters<br />
(1)<br />
Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung Stadtrat.<br />
(2)<br />
Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe<br />
von 200 €.<br />
§ 9<br />
Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1)<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie kann eine andere Verwaltungstätigkeit zusätzlich<br />
übernehmen. Sie unterliegt der Dienstaufsicht des Bürgermeisters mit Ausnahme der Regelung in § 41<br />
Abs. 5 KV M-V und wird durch die Stadtvertretung bestellt.<br />
(2)<br />
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen<br />
und Männern in der Stadt beizutragen.<br />
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:<br />
die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen,<br />
Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde, die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen<br />
Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,<br />
ein halbjährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des<br />
Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen. Auf Antrag einer Fraktion erfolgt ein Tätigkeitsbericht.<br />
(3)<br />
Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben<br />
so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen<br />
berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen<br />
zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.<br />
§ 10<br />
Entschädigungen<br />
(1)<br />
Die Stadt gewährt eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorsitzenden der<br />
Stadtvertretung in Höhe von 350 € im Monat, den Stellvertretern des Vorsitzenden nur für die Dauer der<br />
Vertretung in entsprechender Höhe und den Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 180 € im Monat.<br />
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(2)<br />
Die Mitglieder der Stadtvertretung, außer Empfänger von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen,<br />
erhalten für die Teilnahme an Sitzungen<br />
- der Stadtvertretung<br />
- der Ausschüsse<br />
- der Fraktionen<br />
ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 €.<br />
Sachkundige Einwohner erhalten eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe<br />
von 25 € für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und der Fraktionen, die der Vorbereitung von<br />
Ausschusssitzungen dienen, denen sie angehören.<br />
(3)<br />
Die Ausschussvorsitzenden oder deren Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 € für die<br />
Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen.<br />
(4)<br />
Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich zwölf<br />
beschränkt.<br />
(5)<br />
Den Empfängern von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen darf kein Sitzungsgeld gewährt werden.<br />
(6)<br />
Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde<br />
in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des<br />
privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im<br />
Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen<br />
bzw. Geschäftsführern 500 € überschreiten. Die Beträge verstehen sich monatlich.<br />
(7)<br />
Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Sassnitz</strong>, ausgenommen die Funktionsträger i. s. d.<br />
FFwEntschVO M-V, erhalten eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro.<br />
§ 11<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1)<br />
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt, dem<br />
„<strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong>“.<br />
Der <strong>Stadtanzeiger</strong> erscheint monatlich und ist von montags bis freitags während der allgemeinen Dienstzeiten<br />
im Hauptamt der Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> kostenlos erhältlich sowie auf der Internetseite der Stadt<br />
<strong>Sassnitz</strong> unter www.sassnitz.de einzusehen.<br />
(2)<br />
Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des <strong>Stadtanzeiger</strong>s.<br />
(3)<br />
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes<br />
1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu<br />
vermerken.<br />
(4)<br />
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form (Absatz 1) infolge<br />
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an<br />
den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Die Bekanntmachungstafeln<br />
befinden sich vor dem Rathaus und in der Bachstraße am Parkplatz „Stadtmitte“. Absatz 3<br />
Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.<br />
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§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Sassnitz</strong>, 15. November <strong>2010</strong><br />
gez. D. Holtz<br />
Bürgermeister<br />
v v v<br />
Straßenreinigungssatzung<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
Aufgrund des § 5 Abs.1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205) zuletzt geändert durch Artikel<br />
2 des Gesetzes vom 12. Juli <strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 366, 378), sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13.Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42)<br />
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar <strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 101, 113) wird nach<br />
Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 04. Oktober <strong>2010</strong> folgende Satzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Reinigungspflichtige Straßen<br />
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der<br />
geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen,<br />
soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut<br />
sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz<br />
oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.<br />
(2) Reinigungspflichtig ist die Stadt <strong>Sassnitz</strong>. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach<br />
Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird.<br />
§ 2<br />
Straßenreinigungsgebühren<br />
Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der<br />
Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen<br />
Gebührensatzung erhoben.<br />
§ 3<br />
Übertragung der Reinigungspflicht<br />
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:<br />
1. In den Reinigungsklassen 1<br />
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs-<br />
und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge<br />
mitbenutzt werden darf,<br />
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden<br />
Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.<br />
2. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in<br />
Nummer 1 genannten Straßenteilen<br />
a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen,<br />
b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.<br />
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Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung<br />
besonders gekennzeichnet sind.<br />
(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht<br />
1. den Erbbauberechtigten,<br />
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,<br />
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.<br />
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete<br />
Person mit der Reinigung zu beauftragen.<br />
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt<br />
<strong>Sassnitz</strong> mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit<br />
widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten<br />
besteht und nachgewiesen ist.<br />
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.<br />
§ 4<br />
Art und Umfang der Reinigungspflicht<br />
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung<br />
von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr<br />
behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter<br />
die Straßenbelege schädigen.<br />
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenbereichen nicht<br />
eingesetzt werden. Als Straßenbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn<br />
gelegenen Flächen.<br />
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen<br />
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen<br />
und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder<br />
oder sonstige unbrauchbare Maschinen oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt<br />
werden.<br />
§ 5<br />
Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung<br />
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden<br />
Grundstücke, ausgenommen die Reinigungsklasse 0, übertragen:<br />
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die<br />
Verbindungs- und Treppenwege.<br />
Wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist, ist auf jeder Straßenseite entlang<br />
der Grundstücksgrenze ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs begehbarer Seitenstreifen<br />
zu schaffen.<br />
2. die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.<br />
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:<br />
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den<br />
Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden<br />
Mitteln zu streuen. Der Einsatz von Salz ist nur dann erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden<br />
Streumitteln nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dazu führt, dass die Fußgänger<br />
gefährdet werden.<br />
Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen,<br />
auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.<br />
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis<br />
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zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus<br />
ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von<br />
der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und<br />
diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.<br />
3. Schnee ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall,<br />
nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies<br />
oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern,<br />
unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.<br />
4. Glätte ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00<br />
Uhr entstandene Glätte bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sind vorrangig abstumpfende<br />
Stoffe zu verwenden.<br />
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des<br />
Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder<br />
Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzen<br />
den Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinn<br />
steine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse<br />
sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft<br />
werden.<br />
(3) § 3 Abs. 2 und 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.<br />
§ 6<br />
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen<br />
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und<br />
Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen.<br />
Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt<br />
bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar<br />
ist.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot.<br />
§ 7<br />
Grundstücksbegriff<br />
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende<br />
Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen<br />
(Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der<br />
Grundsteuer befreit wäre.<br />
(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maß- gebend.<br />
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg der<br />
von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder<br />
in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront<br />
an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine<br />
im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche<br />
getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann<br />
oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In<br />
Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie-<br />
und Hafenbahnen.<br />
§ 8<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung<br />
nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 3 und 5 genannten Stra-<br />
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ßenflächen nicht im erforderlichen Umfange oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen<br />
Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht<br />
nach § 6 i. V. m. § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach<br />
§ 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am 01.Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Dezember 1995, zuletzt<br />
geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 20. Januar 2004, außer Kraft.<br />
<strong>Sassnitz</strong>, 15. November <strong>2010</strong><br />
gez. D. Holtz<br />
Bürgermeister<br />
Anlage zur Straßenreinigungssatzung<br />
Verzeichnis der Reinigungsklassen<br />
Reinigungsklasse 0<br />
Alle zwei Wochen Reinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 Absätze<br />
2 und 3 StrWG M-V<br />
Straßen<br />
obere Bahnhofstraße, Hauptstraße, Merkelstraße, Mukraner Straße, Stralsunder Straße, Straße der Jugend<br />
Treppenwege<br />
B 96 – Fischerring, Rügener Ring – Hiddenseer Straße, Merkelstraße – Hiddenseer Straße, Hafenstraße,<br />
Granitzer Straße – Parkplatz – Rügener Ring, Granitzer Straße, Jasmunder Straße – Rügener Ring, Stiftstraße<br />
– Hafen<br />
Reinigungsklasse 1<br />
Alle zwei Wochen Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen aller Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung<br />
im Rahmen des § 50 StrWG M-V, soweit diese Reinigungspflicht nicht nach § 5 der Straßenreinigungssatzung<br />
übertragen worden ist.<br />
Straßen<br />
An der Hafenbahn, August-Bebel-Straße, Arkonastraße, Bachstraße, Bergstraße, Billrothstraße, Birkenweg,<br />
Brunnenstraße, Dargaster Straße, Dorfstraße, Fischerring, Gerhart-Hauptmann-Ring, Geschwister-Scholl-<br />
Straße, Gewerbegebiet, Granitzer Straße, Hafenstraße, Hiddenseer Straße, Jasmunder Straße, Karl-<br />
Liebknecht-Ring, Klaipedaer Straße, Lenzer Straße 1-9, Lindenallee, Litauische Straße, Mittelstraße,<br />
Mönchguter Straße, Rügener Ring (Buslinie), Rügener Ring bis Merkelstraße, Schulstraße, Schult-Kruse-<br />
Straße, Seestraße, Steinbachweg, Straße der Jugend Abzweig zur Beruflichen Schule, Victoriastraße, Verbindungsstraße<br />
Hauptstraße – Bachstraße, Waldmeisterstraße, Wittower Straße, Weddingstraße<br />
Treppenwege<br />
Rosenstraße – Bachpromenade, Ringstraße – Rosenstraße – Markt, Böttcherstraße – Strandpromenade,<br />
Lenzer Straße, Uferstraße – Bachpromenade<br />
v v v<br />
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3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung<br />
für die Straßenreinigung in der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
(Straßenreinigungsgebührensatzung)<br />
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i.d.F. der<br />
Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom<br />
12. Juli <strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 366, 378) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F.<br />
der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />
14. Dezember 20<strong>07</strong> (GVOBl. M-V S. 410, 427), des § 50 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 3 des Straßen- und Wegegesetzes<br />
Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V S. 42) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), geändert durch<br />
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar <strong>2010</strong> (GVOBl. M-V S. 101, 113) und der Straßenreinigungssatzung<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 04. Oktober <strong>2010</strong> wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 04.10.<strong>2010</strong><br />
folgende 3. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung erlassen:<br />
Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich<br />
bei 14-tägiger Reinigung<br />
Artikel 1<br />
§ 4<br />
Gebührensatz<br />
a) in der Reinigungsklasse 0 (Fahrbahn und Gehweg) = 6,49 €<br />
b) in der Reinigungsklasse 1 (nur Fahrbahn) = 3,53 €<br />
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
<strong>Sassnitz</strong>, den 16. November <strong>2010</strong><br />
gez. D. Holtz<br />
Bürgermeister<br />
v v v<br />
Im nichtöffentlichen Teil der 4. Stadtvertretersitzung am 12. Juli <strong>2010</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />
Beschlüsse:<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 37-04/10 STV „Verkauf des städtischen Grundstücks in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>,<br />
Flur 5“<br />
1. Das städtische Grundstück, belegen in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, Flur 5, wird verkauft.<br />
2. Der Verkauf erfolgt zum Sanierungsendwert.<br />
3. Notar- Gutachter- und Grundbuchkosten sowie etwaige Vermessungskosten sind durch die Erwerber zu<br />
tragen.<br />
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />
Kaufvertrag abzuschließen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 38-04/10 STV „Übernahme von Anwaltskosten im Zusammenhang mit Ermittlungen<br />
der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Beihilfe zum Subventionsbetrug“<br />
Die rechtsanwaltliche Kostennote wird durch die Stadt ausgeglichen.<br />
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Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 35-04/10 STV „Städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt <strong>Sassnitz</strong> und der<br />
Deutsches Heim Wohnungsbaugesellschaft mbH München zur Ausarbeitung von Planunterlagen für<br />
das B-Plangebiet <strong>Nr</strong>. 28 ´Wohnanlage Villa Clara – Hafenstraße`“<br />
1. Der Entwurf des städtebaulichen Vertrages zur Ausarbeitung der städtebaulichen Planunterlagen für den<br />
B-Plan <strong>Nr</strong>. 28 „Wohnanlage Villa Clara – Hafenstraße“wird bestätigt.<br />
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den städtebaulichen Vertrag mit der Deutsches Heim Wohnungsbaugesellschaft<br />
mbH München zu unterzeichnen.<br />
v<br />
Im öffentlichen Teil der 5. Stadtvertretersitzung am 04. Oktober <strong>2010</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />
Beschlüsse:<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 44-05/10 STV „Neufassung der Hauptsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />
Die Stadtvertretung beschließt die in diesem <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong> (siehe Seite 1) veröffentlichte und durch<br />
die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rügen genehmigte Fassung der Hauptsatzung der<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 45-05/10 STV „Neufassung der Geschäftsordnung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />
Die Stadtvertretung beschließt die zur Sitzung der Stadtvertretung am 04.10.<strong>2010</strong> vorliegende<br />
Geschäftsordnung.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 56-05/10 STV „3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren<br />
(Straßenreinigungsgebührensatzung)“<br />
Die Stadtvertretung beschließt die in diesem <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong> (siehe Seite 6) veröffentlichte und durch<br />
die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rügen genehmigte Fassung der Straßenreinigungsgebührensatzung<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 58-05/10 STV „Fortführung des genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong> aus dem Jahre 2005“<br />
1. Dem in der Stadtvertretersitzung vom 04.10.<strong>2010</strong> vorliegenden Haushaltssicherungskonzept der Stadt<br />
<strong>Sassnitz</strong> <strong>2010</strong>, in Fortführung des genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes 2005 wird zugestimmt.<br />
2. Die im Haushaltssicherungskonzept <strong>2010</strong> aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der festgelegten<br />
Zeiträume geprüft und unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse umgesetzt.<br />
3. Das Haushaltssicherungskonzept wird mit der jeweiligen Planaufstellung abgerechnet.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 39-05/10 STV „Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan<br />
zwischen der Stadt <strong>Sassnitz</strong> und der CPM HOTELGROUP GmbH für den vorhabenbezogenen B-Plan<br />
<strong>Nr</strong>. 1 ´HS-Hotel <strong>Sassnitz</strong>`“<br />
1. Der Entwurf des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan zur Umsetzung des<br />
vorhabenbezogenen B-Plan <strong>Nr</strong>. 1 ´HS-Hotel <strong>Sassnitz</strong>` wird bestätigt.<br />
2. Das der Bürgermeister ermächtigt wird, den Vertrag mit der CPM Hotelgroup GmbH zu unterzeichnen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 48-05/10 STV „Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen B-Plan <strong>Nr</strong>. 1 ´HS<br />
Hotel <strong>Sassnitz</strong>`“<br />
1. Der vorhabenbezogene B-Plan der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. 1 „HS-Hotel <strong>Sassnitz</strong>“wird gemäß § 12 und 13a<br />
BauGB sowie nach § 86 der Landesbauordnung MV, betreffend den Bereich des innerstädtischen Quartiers<br />
Hafen-, Haupt-, Schult-Kruse- und Seestraße, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen<br />
Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen.<br />
2. Die Begründung zur Satzung des vorhabenbezogenen B-Plans der Innenentwicklung <strong>Nr</strong>. 1 „HS-Hotel<br />
<strong>Sassnitz</strong>“wird gebilligt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 49-05/10 STV „Grundsatzbeschluss zur Anpassung des Einzelhandel-<br />
Zentrenkonzeptes“<br />
Seit der Beschlussfassung zum Einzelhandelskonzept 2003 und den ergänzenden Beschlüssen, haben sich<br />
die allgemeinen Rahmenbedingungen für den Einzelhandel in <strong>Sassnitz</strong> und das Umfeld verändert.<br />
Um eine sachlich fundierte Entscheidung treffen zu können, sind die aktuellen Rahmenbedingungen für die<br />
Handelsstruktur in <strong>Sassnitz</strong> neu zu erfassen und deren Entwicklung gutachterlich zu beurteilen.<br />
Hierfür sind Angebote von Sachverständigen zur Erarbeitung eines Einzelhandel-Zentrenkonzeptes einzuholen.<br />
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Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 51-05/10 STV „Grundsatzbeschluss zum Ausbau der unteren Hafenstraße (Serpentine)“<br />
Die Stadtvertretung beschließt, dass die Straßenausbauplanung für die untere Hafenstraße (Serpentine) in<br />
der Ausbaubreite für den Begegnungsfall „Bus/Bus“bestätigt wird.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 52-05/10 STV „Städtebauliche Erneuerung <strong>Sassnitz</strong> ´Altstadt`-Maßnahmenplan<br />
2011“<br />
1. Das zur Stadtvertretersitzung am 04.10.<strong>2010</strong> vorliegende Maßnahmeprogramm ist die Grundlage für die<br />
Durchführung der Sanierungsarbeiten in der Altstadt im Jahr 2011 ff.<br />
2. Der Sanierungsträger wird auf der Basis dieses Maßnahmeplans die erforderlichen Verträge abschließen<br />
und die Durchführung der Maßnahmen vorantreiben.<br />
3. Für einen Mehrbedarf an Städtebaufördermitteln zur Beendigung der Städtebauförderung ist ein entsprechender<br />
Antrag an das Bauministerium zu stellen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 53-05/10 STV „Förderungsantrag zum Programmjahr 2011 der Städtebauförderung<br />
Sanierungsgebiet Stadthafen“<br />
1. Das Antragsvolumen für die Städtebauförderung Sanierungsgebiet Stadthafen für das Programmjahr<br />
2011 von 1.200.000 € und des sich daraus ergebenden Eigenanteils werden bestätigt.<br />
2. Der Sanierungsträger wird beauftragt, auf dieser Basis und der konkreten Antragsbewilligung die einzelnen<br />
Sanierungsmaßnahmen im Maßnahmeprogramm 2011 zusammenzufassen, weiter vorzubereiten und<br />
durchzuführen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 60-05/10 STV „Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 3. Änderung B-Plan <strong>Nr</strong>.<br />
14 ´Stadtmitte`“<br />
1. Die während der Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen, Hinweise sowie Stellungnahmen der<br />
berührten Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sind geprüft worden. Die Abwägungsentscheidung<br />
wurde getroffen. Damit sind die privaten und öffentlichen Belange gerecht mit- und gegeneinander<br />
abgewogen.<br />
2. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen vorgebracht<br />
haben, sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.<br />
3. Die 3. Änderung des B-Plans <strong>Nr</strong>. 14 „Stadtmitte“nördlich der Bachstraße, östlich der Lindenallee, südlich<br />
der Kreidebrüche und westlich der Stubbenkammerstraße bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und<br />
den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird als Satzung beschlossen.<br />
4. Die Begründung zur 3. Änderung des B-Plans wird gebilligt.<br />
5. Die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 14 „Stadtmitte“ist erst dann in Kraft zu setzen,<br />
wenn die Erschließung in einem Erschließungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Stadt geregelt ist.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 47-05/10 STV „Finanzielle Beteiligung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> am Förderprojekt<br />
´Innovative Erneuerung des Rad-, Wander- und Wasserwegenetzes Rügen/Hiddensee`“<br />
1. Die Stadtvertretung stimmt i.S.v. § 22 KV M-V der finanziellen Beteiligung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> an der Umsetzung<br />
des Konzeptes zur Erneuerung des Rad-, Wander- und Wasserwegenetzes Rügen/Hiddensee zu.<br />
2. Der Landschaftspflegeverband Rügen e.V. übernimmt die Vorfinanzierung des zu zahlenden Eigenanteils<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong> in 2011 an den Landkreis als Träger der Maßnahme. Der Eigenanteil beträgt 31.903,64 €<br />
und wird zinslos in fünf Jahresraten durch die Stadt <strong>Sassnitz</strong> zurückgezahlt.<br />
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landschaftspflegeverband<br />
Rügen e.V. zwecks Rückzahlung der Vorfinanzierung zu schließen.<br />
4. Die Bereitstellung der finanziellen Mittel wird in die jeweiligen Haushaltsplanungen 2011 bis 2015 aufgenommen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 42-05/10 STV „Abschluss eines Kooperationsvertrages über die Bereitstellung<br />
von Daten des Liegenschaftskatasters“<br />
Die Stadtvertretung stimmt dem Kooperationsvertrag zwischen dem Landkreis Nordvorpommern als Vermessungs-<br />
und Katasterbehörde und der Stadt <strong>Sassnitz</strong> zu.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 57-05/10 STV „Änderung des Gesellschaftsvertrages der Nationalparkzentrum<br />
Königsstuhl <strong>Sassnitz</strong> gGmbH“<br />
Der Gesellschaftsvertrag erhält in § 8 Abs. 1, Satz 1 die Fassung: “Die Gesellschaft kann einen aus mindestens<br />
drei Mitgliedern bestehenden Fachbeirat erhalten.“<br />
Dieser Satz ersetzt den bisherigen Satz 1: „Die Gesellschaft erhält einen aus mindestens drei Mitgliedern<br />
bestehenden Fachbeirat.“<br />
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Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 43-05/10 STV „2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über die Sondernutzung<br />
an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet <strong>Sassnitz</strong> (Sondernutzungsgebührensatzung)“<br />
Die Stadtvertretung beschließt die zur Stadtvertretersitzung am 04.10.<strong>2010</strong> vorliegende 2. Änderungssatzung<br />
zur Sondernutzungsgebührensatzung.<br />
Die Veröffentlichung erfolgt im <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong> nach Genehmigung der Satzung durch die Untere<br />
Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rügen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 41-05/10 STV „Satzung zur Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt<br />
<strong>Sassnitz</strong>“(Straßenreinigungssatzung)<br />
Die Stadtvertretung beschließt die in diesem <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong> (siehe Seite 7) veröffentlichte und durch<br />
die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rügen genehmigte Fassung der Straßenreinigungssatzung<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 62-05/10 STV „Grundsatzbeschluss zur Errichtung von ca. 100 Sportbootliegeplätzen<br />
im Stadthafen <strong>Sassnitz</strong>“<br />
Die Stadtvertretung stimmt der Errichtung von ca. 100 Sportbootliegeplätzen im Stadthafen <strong>Sassnitz</strong> zu.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 64-05/10 STV „Antrag auf außerplanmäßige Ausgabe wegen Rückforderung<br />
von Fördermitteln aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung für das Vorhaben Flächenerschließung<br />
im Bereich der Südstraße im Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> – Mukran/Lietzow“<br />
Die Stadtvertretung stimmt nachträglich der außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 63.104,59 € in Form<br />
einer Rückforderung mittels Bescheides des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus M-V zu.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 63-05/10 STV „Finanzierung der Kindertagesstätte ´8. März` ab 01.10.<strong>2010</strong>“<br />
Die Stadtvertretung beschließt folgende Beträge für einen Ganztags-, Teilzeit- bzw. Halbtagsplatz.<br />
Krippe<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
Eltern<br />
KG<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
Eltern<br />
Hort<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
Eltern<br />
halbtags teilzeit ganztags<br />
98,22 €<br />
98,21 €<br />
56,45 €<br />
56,44 €<br />
./.<br />
./.<br />
147,32 €<br />
147,32 €<br />
84,67 €<br />
84,67 €<br />
52,56 €<br />
52,56 €<br />
245,53 €<br />
245,52 €<br />
141,12 €<br />
141,11 €<br />
87,60 €<br />
87,60 €<br />
v v v<br />
Seite 15 von 16
Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern<br />
– Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
zum Flurneuordnungsverfahren „Lohme“<br />
Layout & Druck, Herausgeber: Erscheinungsweise: Bezugsmöglichkeiten:<br />
Seite 16 von 16<br />
Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> mindestens vierteljährlich kostenlose Abgabe in der Stadtverwaltung<br />
Hauptstraße 33<br />
<strong>Sassnitz</strong><br />
18546 <strong>Sassnitz</strong> ABO-Abgabe nach Vereinbarung<br />
Tel.: (03 83 92) 68- 0 • Fax: (03 83 92) 2 23 63<br />
E-Mail: info@sassnitz.de<br />
Internet: http://www.sassnitz.de