Internetkauf: Darauf sollten Sie achten
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Internetkauf: Darauf sollten Sie achten
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test.de - Umtausch und Rückgabe - Steuern + Recht -.<br />
Umtausch und Rückgabe<br />
Spielregeln für Käufer und Verkäufer<br />
24.12.2007<br />
Viele Händler tauschen um<br />
Schon wieder eine hässliche Krawatte, noch ein schwülstiges<br />
Eau de Toilette und - endlich, die neue Lieblings-CD. Die aber<br />
gleich doppelt. Nach den Feiertagen beginnt das muntere<br />
Umtauschen. Doch nicht alle Händler spielen mit. test.de sagt,<br />
was geht und was nicht.<br />
Alle Jahre wieder dasselbe Ritual: Nach den Feiertagen strömen mehr oder weniger reich<br />
beschenkte Kunden in die Geschäfte, um unliebsame Geschenke loszuwerden. Die frohe<br />
Botschaft: Viele Händler nehmen die Ware zurück und tauschen sie um. Aus dem hässlichen 70er-<br />
Jahre-Schlips von Schwiegermutter wird so eine modische Seidenkrawatte, mit der sich der<br />
Beschenkte ins Büro trauen kann. Auch der Familienfrieden bleibt gewahrt.<br />
Kein Recht auf Umtausch<br />
Was viele Kunden nicht wissen: Ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umtausch gibt es nicht.<br />
Umtausch ist Kulanzsache und funktioniert nur, wenn der Händler mitspielt. Von Rechts wegen gilt<br />
beim Einkauf im Laden der Grundsatz: Gekauft ist gekauft. Die meisten Händler gehen aber<br />
wohlwollend mit ihren Kunden um. Auch zum eigenen Gewinn: Zufriedene Kunden kommen<br />
wieder und lassen die Kasse klingen. Um das Geschäft anzukurbeln, bieten Einzelhändler oft weit<br />
reichende Umtauschgarantien. Vor allem zur Weihnachtszeit.<br />
Versprechen ist Gesetz<br />
Was der Händler in der Werbung verspricht, wird dann quasi zum Gesetz. Beispiel: Wenn im<br />
Laden Schilder hängen mit dem Hinweis „2-Wochen-Geld-zurück“, muss der Händler das auch<br />
einlösen, wenn der Kunde den Umtausch wünscht. Hat der Händler dagegen nur einen Gutschein<br />
versprochen, muss er beim Umtausch kein Bargeld erstatten. Die Bedingungen für den Umtausch<br />
sind Verhandlungssache. Was der Händler dabei anbietet, muss er später auch halten. Ist nichts<br />
vereinbart, kann der Kunde nur auf den guten Willen des Händlers hoffen.<br />
14 Tage Rückgaberecht<br />
Anders ist die Sache bei Onlinekäufen. Wer im Internet oder beim Versandhändler bestellt, hat ein<br />
gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht. 14 Tage lang. Ohne Angabe von Gründen. Die Frist beginnt<br />
mit dem Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie<br />
falsch formuliert, beginnt die Frist nicht. Folge: Der Kunde kann den Kaufvertrag nun auch später<br />
noch widerrufen. Widerruf bedeutet: Der Kauf wird storniert. Der Kunde schickt die Ware zurück<br />
und bekommt im Austausch den Kaufpreis erstattet.<br />
Nicht richtig benutzen<br />
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test.de - Umtausch und Rückgabe - Steuern + Recht -<br />
Das Widerrufsrecht soll Onlinekäufer vor Enttäuschungen bewahren. Schließlich lässt sich die Ware<br />
im Internet oder im Katalog weder anfassen noch ausprobieren. Das kann der Onlinekäufer nun<br />
zuhause nachholen. Ausprobieren heißt aber nicht alltäglich benutzen. Als Faustregel gilt: Machen<br />
<strong>Sie</strong> mit der Ware nicht mehr, als <strong>Sie</strong> damit vor dem Kauf im Laden machen würden. Sonst kann<br />
der Onlinehändler einen Nutzungsersatz verlangen. Software und DVDs sind für gewöhnlich<br />
versiegelt. Hier gilt: Wer das <strong>Sie</strong>gel öffnet, besiegelt den Kauf.<br />
Nicht für Sonderanfertigungen<br />
Vom Rückgaberecht ausgenommen sind leicht verderbliche Waren wie Lebensmittel und individuell<br />
angefertigte Produkte. Die kann der Händler nicht anderweitig verkaufen, deshalb muss er sie<br />
nicht zurücknehmen. Findige Onlinehändler nutzen diese Einschränkung neuerdings, um das<br />
Rückgaberecht auszuhebeln. <strong>Sie</strong> behaupten dann etwa, ein Notebook, das im Baukastenprinzip<br />
zusammengestellt wurde, sei individuell produziert. Solche Einschränkungen sind nicht zulässig,<br />
urteilen Gerichte. Das Widerrufsrecht gilt auch für Notebooks, die im Baukastenprinzip komponiert<br />
wurden. Grund: Die einzelnen Komponenten lassen sich problemlos trennen und neu vermarkten.<br />
30 Tage Rückgabe<br />
Positiv sind dagegen die erweiterten Rücknahmegarantien einiger Onlinehändler. Shops wie<br />
Amazon oder Bol.de nehmen ihre Ware 30 Tage lang zurück. Für Weihnachtsgeschenke läuft die<br />
Frist bei Amazon sogar bis zum 31. Januar. Vorausgesetzt, die Geschenke sind unbeschädigt und<br />
nicht benutzt. Für Ebay-Geschäfte gilt die 30-Tage-Widerrufsfrist sogar von Rechts wegen. Bei<br />
Powersellern und profesionellen Händlern. Egal ob Sofortkauf oder Auktion. Nur private Verkäufer<br />
müssen kein Widerrufsrecht gewähren.<br />
Tipps: So vermeiden <strong>Sie</strong> Ärger<br />
Umtausch: Was geht und was nicht<br />
Alle Ergebnisse: Artikel Umtausch und Rückgabe als pdf<br />
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test.de - Umtausch und Rückgabe - Steuern + Recht -<br />
Umtausch und Rückgabe<br />
Tipps<br />
24.12.2007<br />
Spielregeln für den Kauf im Internet<br />
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Spielregeln für den Kauf vor Ort<br />
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Datensicherheit. Übermitteln <strong>Sie</strong> Konto- oder Kreditkartendaten nur über verschlüsselte<br />
Verbindungen. <strong>Sie</strong> erkennen diese sichere Verbindung an den Buchstaben „https“ in der<br />
Adresszeile Ihres Browsers.<br />
Anbieter. Bestellen <strong>Sie</strong> nur bei Onlineshops, die eine vollständige Firmenadresse nennen.<br />
Dazu gehören Ansprechpartner, Anschrift mit Straße, Hausnummer, Ort, E-Mail-Adresse<br />
und Telefon. Drucken <strong>Sie</strong> diese Daten aus, damit <strong>Sie</strong> jederzeit Kontakt aufnehmen können.<br />
Rückgabe. Für Onlinekäufe gilt ein 14-tägiges-Rückgaberecht. <strong>Sie</strong> können die Ware ohne<br />
Angabe von Gründen zurücksenden. Dieses Recht ist gesetzlich verbrieft und darf von<br />
keinem Onlineshop eingeschränkt werden.<br />
Ebay. Das Rückgaberecht gilt auch bei Ebay-Auktionen, wenn der Verkäufer gewerblich<br />
handelt. Nicht jedoch bei Privatauktionen. Bei gewerblichen Ebay-Auktionen beträgt die<br />
Widerrufsfrist 30 Tage.<br />
Verpackung. Senden <strong>Sie</strong> die Ware möglichst in der Originalverpackung zurück. Das beugt<br />
Ärger vor. Außerdem ist die Ware in der Originalverpackung meist sicher geschützt.<br />
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Originalverpackung allerdings nicht.<br />
Versand. Schicken <strong>Sie</strong> die bestellte Ware stets als Paket zurück: Der Einlieferungsschein<br />
belegt, dass <strong>Sie</strong> die Ware auf den Weg gebracht haben. Ist die bestellte Ware mehr als 40<br />
Euro wert, muss der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung übernehmen.<br />
Rückzahlung. Verlangen <strong>Sie</strong> die Rückzahlung des Kaufpreises auf Ihr Bank- oder<br />
Kreditkartenkonto. Lassen <strong>Sie</strong> sich nicht mit einer Gutschrift auf ein Kundenkonto beim<br />
Anbieter abspeisen.<br />
Informationen. Jeder Onlineshop muss über das Widerrufsrecht informieren. Die<br />
Widerrufsfrist beginnt erst mit der schriftlichen Information und dem Erhalt der Ware.<br />
Lassen <strong>Sie</strong> die Widerrufsinformation des Onlinehändlers im Zweifelsfall von Profis prüfen.<br />
Wenn sie nicht dem Gesetz entspricht, ist sie ungültig und die Widerrufsfrist beginnt nicht.<br />
Folge: <strong>Sie</strong> können die Ware auch später noch zurückgeben.<br />
Widerrufsfrist. Die Widerrufsfrist gilt für das Absenden des schriftlichen Widerrufs.<br />
Schicken <strong>Sie</strong> den Widerruf unbedingt fristgerecht ab. Am besten unter Zeugen. Die Ware<br />
können <strong>Sie</strong> zur Not ein paar Tage später nachliefern.<br />
Umtausch. Fragen <strong>Sie</strong> beim Kauf nach einem Umtauschrecht, falls der Händler keine<br />
allgemeine Umtauschgarantie gibt. Lassen <strong>Sie</strong> sich das Umtauschrecht am besten schriftlich<br />
bestätigen, auf dem Kassenbon oder mit einem entsprechenden Merkblatt.<br />
Kassenbon. Heben <strong>Sie</strong> den Kassenbon auf. Ohne Kassenbon funktioniert der Umtausch<br />
nur selten. Einige Kassen drucken auf dünnes Thermopapier. Kopieren <strong>Sie</strong> diese Bons, denn<br />
sie werden schnell unleserlich.<br />
Verpackung. Einzelhändler bestehen meist auf Umtausch mit Originalverpackung. Heben<br />
<strong>Sie</strong> die Verpackung mindestens 14 Tage lang auf.<br />
Freundlich. Kauf und Umtausch funktionieren besser, wenn Käufer und Verkäufer<br />
freundlich bleiben. Tragen <strong>Sie</strong> Ihren Umtauschwunsch höflich vor. Das wirkt machmal<br />
Wunder, selbst wenn beim Kauf kein Umtauschrecht vereinbart war.<br />
zurück zum Online-Test<br />
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test.de - Umtausch und Rückgabe - Steuern + Recht -<br />
Umtausch: Was geht und was nicht<br />
24.12.2007<br />
Gesetzliche Regelungen Einkauf im ...<br />
Kauf widerrufen und Ware zurückgeben ...<br />
Internet<br />
Laden<br />
und Versandhandel<br />
... innerhalb von 14 Tagen nur auf Kulanz<br />
... ohne Angabe von Gründen ja nein<br />
... ohne Kassenbon entfällt nein<br />
... ohne Originalverpackung ja nein<br />
... bei Nichtgefallen ja nein<br />
... von individuell angefertigten Produkten nein nein<br />
... von Lebensmitteln nein nein<br />
... ohne Portokosten für den Kunden ja entfällt<br />
Geschenk umtauschen, weil ...<br />
... doppelt gekauft ja nur auf Kulanz<br />
... es nicht gefällt ja nur auf Kulanz<br />
... es nicht passt ja nur auf Kulanz<br />
... es defekt ist ja, siehe Gewährleistung<br />
... es nicht hält, was es verspricht ja, siehe Gewährleistung<br />
Widerruf und Rückgabe<br />
Widerruf des Kaufvertrags. Der Käufer gibt dem Verkäufer die Ware zurück und bekommt<br />
den Kaufpreis erstattet. Gesetzlich verbrieft ist das Recht auf Widerruf nur bei so genannten<br />
Fernabsatzgeschäften. Dazu zählen Internet und Versandhandel.<br />
Wer im Einzelhandel kauft, hat kein Widerrufsrecht.<br />
Viele Händler sind aber bereit, die Ware auf Kulanz zurückzunehmen.<br />
Frist: 14 Tage laut Gesetz. Die Frist kann vom Händler auch verlängert werden.<br />
Kulanz<br />
Die meisten Händler wünschen zufriedene Kunden, die gerne wieder kaufen.<br />
Deshalb tauschen viele Einzelhändler Ihre Waren auf Wunsch um, obwohl sie nicht dazu<br />
verpflichtet sind. Fristen und Bedingungen bestimmt in diesem Fall der Händler.<br />
Fragen <strong>Sie</strong> beim Einkauf nach einem Umtauschrecht.<br />
Am besten schriftlich: auf dem Kassenbon oder einem entsprechenden Merkblatt.<br />
Umtausch<br />
Der Umtausch ist - anders als der Widerruf - keine gesetzliche Reglung, sondern freiwillig.<br />
Bietet der Händler den Umtausch an, ist die genannte Frist aber ebenso verbindlich.<br />
Wirbt der Händler auf Schildern oder im Werbeprospekt mit einem 14-Tage-Umtauschrecht,<br />
muss er das auf Wunsch des Kunden auch einlösen.<br />
Umtausch bedeutet: Der Kunde gibt die Ware zurück und erhält dafür den Kaufpreis,<br />
einen Gutschein oder eine neue Ware. Auch hier gilt: Wenn der Händler in seiner<br />
Umtauschgarantie „Geld zurück“ verspricht, muss er das auf Wunsch des Kunden auch<br />
einlösen.<br />
Gewährleistung<br />
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gewährleistungsrechte hat der Kunde<br />
gegenüber dem Händler. Von ihm können sie bei Mängeln Nachbesserung verlangen.<br />
Vorausgesetzt der Mangel war schon beim Kauf vorhanden oder zumindest angelegt.<br />
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test.de - Umtausch und Rückgabe - Steuern + Recht -<br />
Der Händler muss den Mangel beseitigen. Er hat zwei Versuche. Klappt die Reparatur<br />
nicht, oder macht eine Nachbesserung keinen Sinn, können <strong>Sie</strong> den Preis mindern<br />
oder vom Kauf zurücktreten.<br />
Unter Umständen ist sogar Schadenersatz möglich.<br />
Ein Mangel liegt übrigens auch vor, wenn die Ware nicht hält, was der Händler<br />
versprochen hat. Beispiel: Ein Navigationsgerät, dass für ganz Europa taugen<br />
soll, aber kein Kartenmaterial für Spanien und Portugal enthält.<br />
Frist bei Neuwaren: 24 Monate.<br />
Frist bei Gebrauchtwaren: 12 Monate.<br />
Garantie<br />
Garantien sind freiwillige Zusatzleistungen, meist vom Hersteller, nicht vom Händler.<br />
<strong>Sie</strong> versprechen, dass die Ware eine Zeit lang funktioniert oder Teile der Ware eine<br />
Zeit lang halten. Wer die Garantie in Ansprucht nimmt, kann üblicherweise<br />
Reparatur oder Umtausch fordern.<br />
zurück zum Online-Test<br />
14 Tage Rückgaberecht bei Onlineshops und Versandhändlern, 30<br />
Tage bei<br />
gewerblichen Ebay-Geschäften. Bei privaten Verkäufen gibt es kein<br />
Rückgaberecht.<br />
Umtausch im Laden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es<br />
gelten die<br />
freiwilligen Vereinbarungen. <strong>Sie</strong>he Umtausch und Kulanz.<br />
Originalverpackung. Die Rücksendung in der Originalverpackung ist<br />
sinvoll:<br />
Die Ware ist darin am besten geschützt. Laut Gesetz ist die<br />
Originalverpackung aber<br />
nicht zwingend erforderlich.<br />
Individuell angefertigte Produkte. Maßanfertigungen und<br />
individuell angefertigte Produkte<br />
wie etwa T-Shirts mit dem Aufdruck des eigenen Fotos müssen die<br />
Händler nicht zurücknehmen.<br />
Versandkosten. Ist die bestellte Ware mehr als 40 Euro wert, muss<br />
der Verkäufer die Kosten<br />
für die Rücksendung übernehmen.<br />
Gewährleistung. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt:<br />
Der Händler muss beweisen, dass der Mangel beim Kauf noch nicht<br />
vorhanden war,<br />
wenn er die Reklamation ablehnen will. Nach sechs Monaten kehrt sich die<br />
Beweislast um.<br />
Nun muss der Kunde den Nachweis führen, dass die Ware schon zum<br />
Zeitpunkt des Kaufs<br />
mit dem Mangel behaftet war.<br />
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Aus der Trickkiste<br />
Einkauf im Internet Das Falsche gekauft? Kunden haben<br />
in Internetläden 14 Tage Widerrufsrecht, manchmal sogar<br />
einen Monat. Manche Händler wollen dieses Recht aushebeln.<br />
Ein neues Fahrrad war der große<br />
Traum der kleinen Darja. Doch als<br />
gleich zwei unterm Tannenbaum lagen,<br />
fand auch die Zehnjährige: Ein Rad<br />
ist zu viel. Und ihr Patenonkel war froh,<br />
dass er sein Geschenk im Internet gekauft<br />
hatte. So konnte er gerade noch den Kauf<br />
widerrufen – dachte er.<br />
Der Fahrradhändler dachte anders:<br />
„Die Ware wurde individuell nach Ihren<br />
Wünschen gebaut, der Widerruf ist ausgeschlossen“,<br />
mailte er dem verblüfften<br />
Käufer zurück. Denn der Kunde hatte die<br />
Wahl, das Rad mit oder ohne Gepäckkörbchen<br />
zu bestellen, mit schwarzen Reifen<br />
oder braunen, mit oder ohne Fähnchen.<br />
Doch so einfach ließ der Onkel sich<br />
nicht abwimmeln. Zwar gilt das Widerrufsrecht<br />
tatsächlich nicht für Sachen, die<br />
extra für den Kunden angefertigt wurden.<br />
Doch die Ware muss „eindeutig“ individu-<br />
14 ts 1/2008<br />
ell sein, sodass der Händler kaum einen<br />
anderen Abnehmer dafür finden kann. So<br />
entschied der Bundesgerichtshof, dass<br />
der Kauf eines Notebooks, das im Baukastenprinzip<br />
aus Fertigteilen nach Kundenwunsch<br />
gebaut wurde, widerrufen werden<br />
kann (Az. VIII ZR 295/01).<br />
Der Onkel durfte den Fahrradkauf daher<br />
rückgängig machen. Er musste auch<br />
keine Gründe angeben. Hintergrund dieser<br />
Regelung ist, dass Käufer im Internet<br />
die Ware gar nicht richtig ansehen und<br />
prüfen können wie im Laden. Das sollen<br />
sie zuhause nachholen dürfen.<br />
Das Widerrufsrecht gilt im gesamten<br />
Fernabsatz, egal ob Internet oder Katalog.<br />
Entscheidend ist, dass alles über Telekommunikation<br />
läuft, also E-Mail, Brief,<br />
Fax, Telefon. Doch manche Händler<br />
versu chen mit Tricks, dieses Recht auszuhebeln.<br />
Beispiele:<br />
!<br />
Spezialanfertigung Im Kleingedruckten<br />
steht: „Dieser Artikel wird speziell<br />
für <strong>Sie</strong> bestellt und kann nicht zurückgegeben<br />
werden.“ So einfach geht es<br />
nicht: Es kommt nicht auf die Bestellung
FOTOS: MASTERFILE; GETTY / PHOTOGRAPHERS CHOICE<br />
an, sondern auf die Anferti gung (LG<br />
Memmingen, Az. 1 HO 2319/03). Ein anderer<br />
Trick: Der Händler nimmt winzige<br />
Änderungen an Standardware vor, die<br />
dann „individuell angefertigt“ sein soll.<br />
!<br />
Verderblich Ausgeschlossen vom Widerrufsrecht<br />
ist leicht verderbliche<br />
Ware wie Lebensmittel. Das gilt aber nicht<br />
für Pflegemittel für Kontaktlinsen. Selbst<br />
wenn die Verpackung geöffnet wurde,<br />
werden sie hygienisch nicht beeinträchtigt<br />
(OLG Hamburg, Az. 5 U 105/06).<br />
!<br />
<strong>Sie</strong>gel Software, die der Kunde entsiegelt<br />
hat, darf nicht zurückgegeben<br />
werden. Voraussetzung ist aber, dass sie<br />
auch versiegelt war. Tesafilm reicht dafür<br />
nicht (LG Dortmund, Az. 16 O 55/06). Und<br />
auch wenn es im Kleingedruckten mancher<br />
Buchhändler anders steht: Für Bücher<br />
gilt diese Ausnahme nicht. <strong>Sie</strong> werden<br />
im Gesetz überhaupt nicht aufge -<br />
führt (BGB, Paragraf 312 d, Absatz 4, Nr. 2).<br />
!<br />
Sofortbeginn Ausgeschlossen ist das<br />
Widerrufsrecht bei Dienstleistungen,<br />
BEZAHLEN<br />
Risiko Vorkasse<br />
mit denen sofort begonnen wird. Das nutzen<br />
DSL-Provider gern als Ausrede. Doch<br />
der Ausschluss gilt nur für Dienstleistungen,<br />
nicht für Waren. Und das Amtsge -<br />
richt Hamburg sieht DSL-Verträge auch<br />
als Warenkauf, schließlich gehören Router,<br />
Splitter oder Modem dazu (Az. 6 C<br />
177/ 07). Außerdem muss der Kunde der<br />
sofortigen Ausführung zustimmen und<br />
sie veranlassen. Da reicht es nicht, wenn<br />
er nur sein Häkchen bei den allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen setzt oder ankreuzt,<br />
er wolle den Anschluss „sofort“.<br />
Originalverpackung Ein anderer beliebter<br />
Trick ist „Rücknahme nur in<br />
OVP“. So geht es nicht. Der Kunde kann<br />
die Ware auch ohne Originalverpackung<br />
retournieren (OLG Frankfurt, Az. 1 U 127/05).<br />
TIPP Dennoch ist es sinnvoll, das Original<br />
zu nehmen. Darin geht die Ware ordentlich<br />
verpackt auf die Reise. Zwar trägt der<br />
Händler das Versandrisiko, doch der Kunde<br />
haftet, wenn er allzu fahrlässig eingepackt<br />
hat. Und noch ist unklar, ob Händler<br />
für eine fehlende Originalverpackung<br />
eventuell Wertersatz verlangen dürfen.<br />
Erst die Ware, dann das Geld: Der Onlinehandel kehrt das oft um.<br />
Im Onlinehandel gehen sowohl der Kunde<br />
als auch der Händler ein Risiko ein: der<br />
Kunde, dass er keine Ware erhält; der<br />
Händler, dass er kein Geld bekommt. Deshalb<br />
läuft ohne Vorkasse oft nichts. Das<br />
Oberlandesgericht Hamburg segnete die<br />
Klausel ab: „Versand gegen Vorausüberweisung,<br />
auf Wunsch ist Abholung der<br />
Ware möglich“ (Az. 5 W 162/06). Denn<br />
das Risiko des Händlers sei größer als das<br />
des Kunden. Schließlich müsse der Händler<br />
auch noch die Verpa ckungs- und Portokosten<br />
tragen. Kunden <strong>sollten</strong> aber darauf<br />
<strong>achten</strong>, dass der Händler nicht nur auf<br />
Vorausüberweisung besteht. Seriöse Anbieter<br />
lassen die Wahl unter mehreren Bezahlwegen.<br />
Im Zweifel empfiehlt es sich,<br />
einen Treuhanddienst einzuschalten.<br />
Lastschrift: Der Kunde ermächtigt den<br />
Händler, das Geld vom Konto abzubuchen.<br />
Vorteil: Kunden können die Abbuchung innerhalb<br />
von sechs Wochen ohne Angabe<br />
von Gründen widerrufen. Die Bank muss<br />
!<br />
den Betrag dann zurückbuchen. Ihre Kontodaten<br />
<strong>sollten</strong> <strong>Sie</strong> aber nur online übermitteln,<br />
wenn der Händler eine verschlüs -<br />
selte Übertragung anbietet. Die erkennen<br />
<strong>Sie</strong> am „https“ in der Adresszeile und am<br />
Schlosssymbol unten im Browser.<br />
Überweisung: Wer vor Erhalt der Ware<br />
überweist, trägt das volle Risiko, an einen<br />
Abzocker zu geraten, der nie liefert.<br />
Rechnung: Hier zahlt der Kunde erst<br />
nach Erhalt der Ware. Bei einer Reklamation<br />
muss er dem Geld nicht hinterherlau -<br />
fen. Den Kauf auf Rechnung bieten manche<br />
Händler aber nur Stammkunden an.<br />
Nachnahme: Bezahlt wird sofort bei Lieferung.<br />
Der Kunde kann daher sicher sein,<br />
etwas zu bekommen – nur weiß er nicht,<br />
was. Denn in der Regel muss er schon zahlen,<br />
bevor er den Inhalt des Pakets sieht.<br />
Es kann also passieren, dass keine Ware<br />
drinnen ist. Wenn möglich, <strong>sollten</strong> <strong>Sie</strong> da-<br />
!<br />
EINKAUF IM INTERNET<br />
Fristverkürzung Auch der Versuch,<br />
die Widerrufsfrist durch die Hintertür<br />
zu verkürzen, ist nicht erlaubt. Deshalb<br />
zog ein Händler den Kürzeren, der<br />
ins Kleingedruckte schrieb, dass die 14 Tage<br />
ab Rechnungsdatum laufen. In Wahrheit<br />
beginnen sie erst mit Erhalt einer korrekten<br />
Widerrufsbelehrung, frühestens<br />
aber mit Erhalt der Ware (Landgericht<br />
Walds hut-Tiengen, Az. 3 O 22/03 KfH).<br />
TIPP Es genügt das rechtzeitige Abschicken.<br />
Wann der Widerruf beim Händler<br />
eintrifft, darauf kommt es nicht an. Falls<br />
es knapp wird, reicht es, den Brief am letzten<br />
Tag der Frist noch vor Mitternacht einzuwerfen.<br />
Nehmen <strong>Sie</strong> vorsichtshalber jemanden<br />
mit, der den Inhalt und das<br />
rechtzeitige Absenden bezeugen kann.<br />
Einen Monat Frist für den Widerruf<br />
Mitunter beträgt die Frist sogar einen Monat<br />
– und zwar, wenn der Kunde erst nach<br />
Vertragsabschluss auf das Widerrufsrecht<br />
hingewiesen wurde. Und das sehen mehrere<br />
Gerichte bei allen ebay-Käufen so,<br />
egal ob per Auktion oder per „Sofortkauf“<br />
in ebay-Shops (OLG Köln, Az. 6 U 60/ 07,<br />
her vor dem Bezahlen ins Paket sehen.<br />
Außerdem kostet die Nachnahme Aufpreis,<br />
der auch über 10 Euro liegen kann.<br />
Wichtig: Lassen <strong>Sie</strong> sich die Zahlung quittieren.<br />
Wenn der Händler später behauptet,<br />
das Paket sei versehentlich ohne Bezahlung<br />
ausgeliefert worden, sind <strong>Sie</strong> in der<br />
Beweispflicht (BGH, Az. VIII ZR 369/04).<br />
Kreditkarte: Wenn <strong>Sie</strong> Ihre Kartendaten<br />
verschlüsselt online übertragen, ist das<br />
Missbrauchsrisiko gering. Und falls doch<br />
ein Gauner an die Daten kommt und damit<br />
einkauft, haftet der Kartenbesitzer dafür<br />
nicht – es sei denn, er ging fahrlässig<br />
mit den Daten um. Läden, die aufgrund<br />
online übermittelter Kartendaten Ware<br />
verschicken, handeln auf eigenes Risiko.<br />
0<br />
1/2008 ts 15<br />
Geld + Recht
LIEFERFRIST<br />
Was tun, wenn<br />
nichts ankommt?<br />
Lässt sich der Händler mit der<br />
Lieferung zu viel Zeit, sollte<br />
der Kunde eine Frist setzen.<br />
Wichtig ist, dem Händler ein konkretes<br />
Datum zu setzen, sicherheitshalber per<br />
Einschreiben. Dabei sollte er unmissverständlich<br />
androhen, dass er vom Kaufvertrag<br />
zurücktritt, wenn die Frist ergebnislos<br />
verstreicht. Geschieht bis<br />
zum Fristablauf nichts und liefert der<br />
Händler keine vernünftige Erklä rung für<br />
die Verzögerung, können <strong>Sie</strong> vom Kaufvertrag<br />
zu rücktre ten, wieder am besten<br />
per Ein schrei ben. Im Brief <strong>sollten</strong> <strong>Sie</strong><br />
den Händler auffordern, den Kaufpreis<br />
sowie das Porto zu erstatten. Geben <strong>Sie</strong><br />
Ihre Bankverbindung an. Reagiert der<br />
Händler darauf nicht, können <strong>Sie</strong> gegen<br />
geringe Kosten einen Mahnbe scheid<br />
beim Amtsgericht Ihres Wohnorts einreichen.<br />
Legt der Verkäufer dagegen<br />
keinen Widerspruch ein, können <strong>Sie</strong><br />
ihm den Gerichtsvollzieher schicken.<br />
16 ts 1/2008<br />
Kammergericht, Az. 5 W 156/06, OLG<br />
Hamburg, Az. 3 U 103/06). Ihre Begründung:<br />
Die Widerrufsbelehrung muss in<br />
„Textform“ sein, also nicht mehr veränderbar.<br />
Das Kleingedruckte im Internet<br />
kann der Händler aber jederzeit im Nachhinein<br />
verän dern. Zwar könnte er die Belehrung<br />
per E-Mail schicken – doch die<br />
käme erst nach Vertragsschluss. Denn bei<br />
ebay kommt der Vertrag schon zustande,<br />
wenn die Auktion endet oder der Kunde<br />
auf „Sofortkauf“ klickt.<br />
Diese juristischen Feinheiten gelten für<br />
Auktionshäuser wie ebay, nicht aber für<br />
den üblichen Internethandel. Denn da ist<br />
der Vertrag noch nicht abgeschlossen,<br />
wenn der Kunde auf „Kaufen“ klickt, sondern<br />
erst, wenn der Händler den Kauf bestätigt.<br />
Mit seiner Bestätigungs-E-Mail<br />
verschickt er meist auch die Geschäftsbedingungen<br />
inklusive Widerrufshinweis.<br />
Die kann der Kunde ausdrucken – damit<br />
ist den Anforderungen Genüge getan.<br />
Widerruf noch nach Jahren möglich<br />
Ob zwei Wochen oder einen Monat – für<br />
den Kunden ist das oft gar nicht so wichtig.<br />
Denn in der Praxis passiert es sehr<br />
häufig, dass Händler die Widerrufsbelehrung<br />
ganz vergessen oder sie nicht hundertprozentig<br />
korrekt formulieren. In bei-<br />
den Fällen beginnt die Frist gar nicht erst.<br />
Der Kunde kann dann auch noch nach<br />
Jahren widerrufen. Das trifft zum Beispiel<br />
zu, wenn in der Belehrung steht, der Kunde<br />
solle Gründe für den Widerruf nennen.<br />
Unglaublich: Sogar die Musterwiderrufsbelehrung,<br />
die im Anhang zum Gesetz<br />
steht, genügt nicht den gesetzlichen<br />
Anforderungen, urteilten Gerichte. Selbst<br />
Händler, die sich wörtlich an das Muster<br />
halten, wissen nun nicht, ob ihre Kunden<br />
eventuell noch nach Jahren widerrufen<br />
können. Ein höchstrichterliches Urteil<br />
dazu steht aber noch aus.<br />
Im Vorteil sind Kunden auch, wenn der<br />
Hinweis nicht hervorgehoben wurde, etwa<br />
durch größere Schrift oder Unterstreichungen.<br />
Auch dann beginnt die Frist gar<br />
nicht erst. „Die Widerrufsbelehrung wird<br />
nach unseren Erfahrungen nur selten korrekt<br />
abgegeben“, erklärt der Rostocker<br />
Rechtsanwalt Johannes Richard. Folge:<br />
Die Widerrufsfrist beginnt gar nicht erst.<br />
TIPP Wer auch nach zwei Wochen noch<br />
widerrufen will, sollte sich die Widerrufsbelehrung<br />
einmal genau anschauen.<br />
Eine Ausnahme gilt für Wetten und Lotterien.<br />
<strong>Sie</strong> sind vom Fernabsatz-Widerruf SOURCE<br />
ausgeschlossen, ebenso Grundstücksver-<br />
IMAGE<br />
käufe, Fernunterricht, Time-Sharing und<br />
Versicherungen. Oft gibt es da jedoch auf- FOTOS:
grund anderer Gesetze Widerrufsrechte.<br />
Ein weiterer Ausschluss betrifft den Bereich<br />
Freizeitgestaltung. Dazu gehört der<br />
Kauf von Veranstaltungstickets. Auch die<br />
meisten Reise- und Hoteldienstleistungen<br />
fallen darunter, wenn dafür ein fester<br />
Termin vereinbart wird. Bei Reisegutscheinen,<br />
die keinen Reisetermin enthalten,<br />
kann die Rechtslage schon wieder<br />
sehr viel anders aussehen.<br />
!<br />
Rücksendekosten Gern wird versucht,<br />
dem Kunden die Kosten fürs Zurückschicken<br />
der Waren aufs Auge zu drücken.<br />
Das ist nicht erlaubt. Der Widerruf darf<br />
nichts kosten, auch kein Porto – es sei<br />
denn, der Kunde hat die Waren noch nicht<br />
bezahlt und auch noch nichts angezahlt.<br />
Das gilt für alle Käufe über 40 Euro.<br />
Beträgt der Bestellwert jedoch weniger<br />
als 40 Euro, kann der Händler festlegen,<br />
dass der Kunde das Rückporto trägt. Er<br />
muss das aber schon gleich beim Kauf angeben<br />
und auch in der Widerrufsbelehrung<br />
darauf hinweisen.<br />
Achtung In der Praxis gibt es oft Ärger,<br />
wenn der Käufer die Ware unfrankiert zu-<br />
rückschickt. Um Nachporto zu vermeiden,<br />
verwenden einige Händler Klauseln<br />
wie zum Beispiel „Unfreie Sendungen<br />
werden nicht angenommen“. Das ist unzulässig,<br />
denn da könnte ein Kunde glauben,<br />
er müsse das Porto selbst zahlen<br />
(Oberlandesgericht Hamburg, Az. 5 W 15/<br />
07). Erlaubt ist aber: „Bitte frankieren <strong>Sie</strong><br />
das Paket ausreichend. Wir erstatten das<br />
Porto“ (OLG Hamburg, Az. 3 W 83/07).<br />
TIPP Wer Ärger vermeiden will, verauslagt<br />
das Porto und verlangt es – zusammen<br />
mit dem Kaufpreis – vom Händler zurück.<br />
Sperrt er sich, <strong>sollten</strong> <strong>Sie</strong> die Verbraucherzentrale<br />
oder einen Anwalt einschalten.<br />
Wertersatz Das Widerrufsrecht gibt<br />
dem Kunden die Möglichkeit, die<br />
Ware zuhause so zu begut<strong>achten</strong> wie im<br />
Laden: auspacken, ansehen, oberflächlich<br />
prüfen. Gemeint ist aber nicht, ein<br />
Brautkleid zu bestellen, zur Hochzeit anzuziehen<br />
und rechtzeitig vor Fristablauf<br />
zurückzuschicken. Wer die Ware ganz<br />
normal in Gebrauch nimmt, muss auch<br />
einen eventuellen Wertverlust ausgleichen.<br />
Voraussetzung ist aber, dass darauf<br />
PREISVERGLEICH UND ZUSATZKOSTEN<br />
<strong>Internetkauf</strong>: <strong>Darauf</strong> <strong>sollten</strong> <strong>Sie</strong> <strong>achten</strong><br />
Gerade im Internet lauert das Risiko. <strong>Sie</strong> selbst können es mindern.<br />
Preissuchmaschine: Vergleichen <strong>Sie</strong><br />
vor dem Kauf die Preise. Das geht ruckzuck<br />
mit Preissuchmaschinen wie evendi.<br />
de, guenstiger.de, idealo.de, preistrend.de.<br />
Nutzen <strong>Sie</strong> mehrere Suchmaschinen, da sie<br />
auf unterschiedliche Datensätze zugreifen.<br />
Adresse: Der Shop sollte unbedingt die<br />
vollständige Firmenadresse nennen mit<br />
Straße, Hausnummer, Ort, E-Mail-Adresse,<br />
Telefon. Drucken <strong>Sie</strong> das aus. Vorsicht bei<br />
Shops, die nur ein Postfach nennen.<br />
Hehlerware: Im Internet wird gern geklaute<br />
Ware angeboten. An Diebesgut<br />
kann der Käufer kein Eigentum erwerben.<br />
Fliegt die Sache auf, muss er die Ware<br />
her ausgeben. Das Geld ist meist futsch.<br />
AGB: Sehen <strong>Sie</strong> sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
wenigstens kurz an.<br />
Unseriöse Händler verwenden lange, komplizierte<br />
AGB in kleiner Schrift. Gern werden<br />
dort zusätzliche Kosten versteckt.<br />
!<br />
Gütesiegel: Für Onlineshops gibt es jede<br />
Menge Gütesiegel, zum Beispiel Euro-<br />
Label, internet privacy standards, Safer<br />
Shopping und trustedshops. Das Problem:<br />
Die bisher gebräuchlichen <strong>Sie</strong>gel werden<br />
von privaten Trägern vergeben, von Wirtschaftsverbänden<br />
oder Organisationen,<br />
die den Onlinehandel anschieben wollen.<br />
Versandkosten: Einige Läden beeindru -<br />
cken mit niedrigen Preisen – schlagen<br />
aber bei den Versandkosten umso übler<br />
zu. Da müssen Kunden aufpassen, denn<br />
der Händler ist nicht verpflichtet, sie direkt<br />
neben dem Produkt aufzuführen (Bundesgerichtshof,<br />
Az. I ZR 143/04). Immerhin<br />
muss es einen leicht erkennbaren Button<br />
geben, der zu den Lieferkosten führt. Außerdem<br />
müssen sie sichtbar sein, bevor die<br />
Ware im Warenkorb liegt.<br />
Transportversicherung: Einige Händler<br />
weisen darauf hin, dass die Ware unversichert<br />
verschickt wird, und bieten eine<br />
EINKAUF IM INTERNET<br />
schon bei Vertragsabschluss hingewiesen<br />
wurde. Außerdem muss der Kunde informiert<br />
werden, wie er die Wertminderung<br />
vermeiden kann. Eine Buchhandlung<br />
kann zum Beispiel darauf hinweisen, dass<br />
er die Verpackung öffnen und das Buch<br />
durchblättern darf, mehr aber nicht.<br />
!<br />
Gutschrift Manche versu chen, Kunden<br />
mit einer Gutschrift abzufinden,<br />
die beim nächsten Kauf angerechnet<br />
wird. Das ist nicht erlaubt. Der Bundesgerichtshof<br />
verwarf die Klausel: „Wenn <strong>Sie</strong><br />
uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen,<br />
wird der Wert Ihrem Kundenkonto<br />
gutgeschrieben“ (Az. VIII ZR 382/04). Der<br />
Händler muss das Geld erstatten.<br />
!<br />
Rückgabe Alternativ zum Widerrufsrecht<br />
kann der Händler ein Rückga -<br />
berecht einräumen. Dann ist es für den<br />
Kunden mit dem Widerruf nicht getan,<br />
vielmehr muss er die Ware, wenn sie paketfähig<br />
ist, innerhalb der Frist auch tatsächlich<br />
zurückschicken. Käufer <strong>sollten</strong><br />
sich daher die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung<br />
genau ansehen.<br />
j<br />
Versicherung an, die der Kunde bezahlen<br />
soll. Doch in Wahrheit trägt der Händler<br />
das Versandrisiko, nicht der Kunde, für<br />
das Hinsenden wie auch für eine Rücksendung.<br />
Im Übrigen ist bei der Post ohnehin<br />
jedes Paket mit mindestens 500 Euro versichert<br />
– anders als Päckchen. Auch die<br />
Klausel: „Bei Transportschäden haften wir<br />
nicht, wenden <strong>Sie</strong> sich an den Spediteur“<br />
greift nicht. Der Kunde kann einwandfreie<br />
Ware verlangen, und zwar vom Händler.<br />
Gewähr: Für die Gewährleistung muss<br />
der Verkäufer einstehen. Der Kunde<br />
braucht sich nicht an den Hersteller verweisen<br />
zu lassen. Die Gewährleistungsfrist<br />
läuft zwei Jahre. Während der ersten sechs<br />
Monate wird bei jedem Sachmangel automatisch<br />
davon ausgegangen, dass er von<br />
Anfang an vorhanden oder schon im Gerät<br />
angelegt war – den Kunden also keine<br />
Schuld trifft. Nach den sechs Monaten<br />
muss der Kunde beweisen, dass ihn keine<br />
Schuld trifft. Im Gewährleistungsfall kann<br />
der Kunde nicht einfach vom Kauf zurücktreten<br />
oder ein Ersatzgerät verlangen.<br />
Vielmehr hat der Händler in der Regel zwei<br />
Reparaturversuche. Erst danach kann der<br />
Kunde vom Kauf zurücktreten.<br />
1/2008 ts 17<br />
Geld + Recht