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Merkblatt<br />

Rückzahlung von<br />

Fortbildungskosten<br />

Bonn, Juni 2012


Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

I. Allgemeines und gesetzliche Grundlagen .................................................................. 1<br />

II. Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vereinbarung ......................................................................................... 2<br />

III. Zumutbarkeit <strong>de</strong>r Rückzahlungsvereinbarung / Anwendbarkeit <strong>de</strong>s ‚<br />

AGB-Rechts ................................................................................................................... 2<br />

1. Anwendbarkeit <strong>de</strong>s AGB-Rechts auf Fortbildungsverträge ............................................. 2<br />

2. Bindungsdauer an <strong>de</strong>n Betrieb ....................................................................................... 2<br />

3. Rückzahlungsmodalitäten ............................................................................................... 4<br />

a) Höhe <strong>de</strong>r erstattungsfähigen Fortbildungskosten .................................................... 4<br />

b) Rückzahlungsmodalitäten bzw. Staffelung <strong>de</strong>r Rückzahlung .................................. 4<br />

4. Auslöser für die Rückzahlungspflicht .............................................................................. 4<br />

a) Zulässige Vereinbarungen über die Grün<strong>de</strong> für das Entstehen einer<br />

Rückzahlungspflicht ................................................................................................. 5<br />

b) Unzulässige Vereinbarungen über die Grün<strong>de</strong> für das Entstehen einer<br />

Rückzahlungspflicht ................................................................................................. 6<br />

IV. Berechtigtes Arbeitgeberinteresse bei gleichzeitiger angemessener<br />

Gegenleistung für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer .......................................................................... 6<br />

1. Berechtigtes Arbeitgeberinteresse .................................................................................. 6<br />

2. Angemessene Gegenleistung für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ...................................................... 7<br />

a) „Ausbildungen“ und Fortbildungen im Kfz-Gewerbe, die einer Rückzahlungspflicht<br />

zugänglich sein können ................................................................................. 7<br />

aa) Geprüfter Automobilverkäufer als geldwerter Vorteil ........................................ 7<br />

bb) Meisterfortbildung .............................................................................................. 9<br />

cc) „Ausbildung“ zum Kfz-Betriebswirt im Kfz-Gewerbe (Calw/Northeim) .............. 9<br />

dd) Zusatzstudium zum „Bachelor of Business Administration (BBA)“ in<br />

Northwood ....................................................................................................... 10<br />

ee) Fortbildungen mit Abschlusszertifikat (z.B. geprüfter Servicetechniker o<strong>de</strong>r<br />

geprüfter Automobilserviceberater) ................................................................. 10<br />

ff) Lehrgänge zur Auffrischung <strong>de</strong>r Kenntnisse (Schulungen <strong>de</strong>r Hersteller/<br />

EDV-Lehrgänge) ............................................................................................. 12<br />

gg) Fortbildungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zur Einarbeitung auf einen Arbeitsplatz .... 12<br />

b) Beweislast für die Vorteile <strong>de</strong>r Fortbildung ............................................................. 13<br />

V. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Unzumutbarkeit und Unwirksamkeit ........................................... 13<br />

VI. Fälligkeit <strong>de</strong>r Rückzahlung und Verjährung <strong>de</strong>s Anspruchs .................................. 14<br />

VII. Fazit .............................................................................................................................. 14<br />

VIII. Haftungsausschluss ................................................................................................... 14


I. Allgemeines und gesetzliche Grundlagen<br />

Häufig übernimmt <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Fort- und Ausbildungskosten, um für ausreichen<strong>de</strong>n<br />

qualifizierten Nachwuchs im eigenen Betrieb zu sorgen. Allerdings hat er dann die Erwartung,<br />

dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach Beendigung <strong>de</strong>r Fortbildungsmaßnahme <strong>de</strong>m Betrieb<br />

noch für längere Zeit angehören wird. Deshalb versuchen viele Unternehmen <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

mit einer Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag für längere Zeit nach einer erfolgreichen<br />

Fortbildung (z.B. zum geprüften Automobilverkäufer o<strong>de</strong>r Kfz-Meister) an <strong>de</strong>n Betrieb<br />

zu bin<strong>de</strong>n.<br />

Grundlage für die Rückzahlung von Fortbildungskosten sind meistens individuelle Vereinbarungen<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei die Schriftform zu Beweiszwecken<br />

empfehlenswert ist. Nicht selten wird eine Rückzahlung für Fortbildungskosten schon im<br />

Arbeitsvertrag selbst geregelt. Häufig wird die Rückzahlung <strong>de</strong>r Kosten aber auch in einem<br />

separaten Vertrag vereinbart. Diese Vereinbarung wird dann als Fortbildungsvertrag, Weiterbildungsvertrag<br />

o<strong>de</strong>r in seltenen Fällen – aufgrund <strong>de</strong>r Verwechslungsgefahr mit Ausbildungen<br />

nach <strong>de</strong>m BBiG – als Ausbildungsvertrag bezeichnet. Nachfolgend soll <strong>de</strong>shalb einheitlich<br />

vom Fortbildungsvertrag die Re<strong>de</strong> sein. Gegebenenfalls kann die Rückzahlung aber<br />

auch in Tarifverträgen o<strong>de</strong>r Betriebsvereinbarungen geregelt sein.<br />

Zu be<strong>de</strong>nken ist zusätzlich, dass gewisse „Ausbildungen“ einer Rückzahlungsvereinbarung<br />

nicht zugänglich sind, weil insoweit ein gesetzliches Verbot besteht. Als gesetzliche Verbote<br />

einer Rückzahlungsvereinbarung sind folgen<strong>de</strong> Paragraphen zu nennen:<br />

‣ § 5 Abs. 2 Nr. 1; § 19 BBiG (Ausbildungen nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz sind einer<br />

Rückzahlungsvereinbarung nicht zugänglich)<br />

‣ § 37 Abs. 6, 7 BetrVG (Kosten für Betriebsratsschulungen sind nicht rückzahlungsfähig)<br />

‣ § 96 Abs. 3, 4 SGB IX (Fortbildungen zur Vertrauensperson für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />

sind nicht rückzahlungsfähig)<br />

‣ § 2 Abs. 3 S. 2; § 5 Abs. 3 S. 3 ASiG (Fortbildungen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

sind nicht rückzahlungsfähig)<br />

‣ § 55 Abs. 4 BImSchG (Fortbildungen zum Immissionsschutzbeauftragten können nicht<br />

Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung sein)<br />

‣ § 36 Abs. 2, 5 BDSG (Fortbildungskosten zum Datenschutzbeauftragten können ebenfalls<br />

nicht zurückverlangt wer<strong>de</strong>n)<br />

Gesetzliche Grundlagen und Grenzen von Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten<br />

fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>n §§ 242, 134, 138, 305 ff BGB. Auf Seiten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers spielt<br />

die durch Artikel 12 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eine wichtige Rolle.<br />

Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r meisten Rückzahlungsvereinbarungen besteht regelmäßig eine<br />

Rückzahlungspflicht. Denn meistens hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer durch seine Kündigung <strong>de</strong>n Wortlaut<br />

<strong>de</strong>r Vereinbarung erfüllt. Nachfolgend ist jedoch zu klären, welche Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

Rückzahlungsvereinbarungen zu stellen sind, damit sie einer rechtlichen Überprüfung standhalten.<br />

- 1 -


II.<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vereinbarung<br />

Die Frage <strong>de</strong>r Rückzahlung von Fortbildungskosten kann nur zu Beginn bzw. vor einer vereinbarten<br />

Fortbildung in klarer und unmissverständlicher Form geregelt wer<strong>de</strong>n. Vereinbarungen<br />

nach Aufnahme <strong>de</strong>r Fortbildung dürften nicht möglich sein.<br />

Einigen sich aber die Arbeitsvertragsparteien über eine Rückzahlung von Fortbildungskosten<br />

nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst aufgekündigt hat, so sind die von <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Rückzahlungsklauseln<br />

nicht anwendbar. Insoweit hat dann die Individualvereinbarung zwischen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorrang.<br />

III.<br />

Zumutbarkeit <strong>de</strong>r Rückzahlungsvereinbarung / Anwendbarkeit <strong>de</strong>s AGB-Rechts<br />

1. Anwendbarkeit <strong>de</strong>s AGB-Rechts auf Fortbildungsverträge<br />

Vielfach hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts (BAG) mittlerweile festgestellt, dass die §§ 305 ff<br />

BGB (früher Recht <strong>de</strong>r Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)) seit <strong>de</strong>m 01.01.2002 auf<br />

neubegrün<strong>de</strong>te Arbeitsverhältnisse und spätestens seit <strong>de</strong>m 01.01.2003 auf schon vor <strong>de</strong>m<br />

01.01.2002 bestehen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnisse Anwendung fin<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>r aktuellen Rechtssprechung<br />

(BAG-Urteil vom 11.04.2006 (Az: 9 AZR 610/05), BAG-Urteil vom 05.06.2007 (Az:<br />

9 AZR 604/06) sowie BAG-Urteil vom 24.01.2009 (3 AZR 900/07)) unterliegen <strong>de</strong>shalb auch<br />

Fortbildungsverträge mit Rückzahlungsverpflichtungen sowie Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen<br />

<strong>de</strong>r Anwendbarkeit <strong>de</strong>r §§ 305 ff BGB. Denn auch hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um<br />

Formularverträge, die Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. AGB-Rechts darstellen. Zu<strong>de</strong>m<br />

sind Rückzahlungsklauseln in Arbeits- o<strong>de</strong>r Fortbildungsverträgen nicht als arbeitsrechtliche<br />

Beson<strong>de</strong>rheit i.S.v. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu qualifizieren, so dass die §§ 307 ff BGB<br />

anzuwen<strong>de</strong>n sind (Urteil <strong>de</strong>s BAG vom 17.11.2005; Az: 6 AZR 160/05).<br />

Deshalb sind vorformulierte Rückzahlungsklauseln in Arbeits- o<strong>de</strong>r Fortbildungsverträgen<br />

unter Wertung <strong>de</strong>r §§ 138, 242, 315 BGB daraufhin zu überprüfen, ob sie <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

entgegen <strong>de</strong>m Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ist dies <strong>de</strong>r Fall,<br />

ist <strong>de</strong>r Fortbildungsvertrag unwirksam. Rückzahlungsklauseln müssen für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

somit zumutbar sein. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind unter an<strong>de</strong>rem <strong>de</strong>r Umfang<br />

<strong>de</strong>r Fortbildungsmaßnahme, die Dauer <strong>de</strong>r Bindung an <strong>de</strong>n Betrieb und die im Arbeitsvertrag<br />

aufgeführten Grün<strong>de</strong> bzw. Auslöser für die jeweilige Rückzahlungspflicht zu beachten.<br />

2. Bindungsdauer an <strong>de</strong>n Betrieb<br />

Eine unangemessene lange Bindung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers sollte vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, da sie zur<br />

Unangemessenheit <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Vereinbarung führen kann und damit unwirksam<br />

wird. Deshalb müssen die Bindungsdauer an <strong>de</strong>n Betrieb und die Fortbildungsdauer in einem<br />

angemessenen Verhältnis zueinan<strong>de</strong>r stehen. Im Rahmen <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Schuldrechtsreform im<br />

Jahr 2002 immer angebrachten Einzelfallbetrachtung hat die Rechtsprechung gewisse Leitlinien<br />

für eine angemessene Bindungsdauer bestimmt. Diese Leitlinien können nach wie vor<br />

zur Bewertung herangezogen wer<strong>de</strong>n. So wur<strong>de</strong> es im Rahmen einer bezahlten Freistellung<br />

bspw. als zulässig angesehen, wenn bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten<br />

eine einjährige Bindungsdauer vereinbart wur<strong>de</strong>.<br />

- 2 -


Weitere gerichtlich schon akzeptiere Bindungsdauern (zusammengefasst nunmehr durch<br />

das BAG (Az: 3 AZR 900/07) in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Lehrgangsdauer können nachfolgen<strong>de</strong>r<br />

Tabelle entnommen wer<strong>de</strong>n:<br />

Fortbildungsdauer in Monaten<br />

Bindungsdauer in Monaten<br />

(von <strong>de</strong>r Rechtsprechung schon akzeptiert)<br />

bis zu 1 6<br />

bis zu 2 12<br />

3 – 4 24<br />

5 – 6 (bei Vergütungsfortzahlung und<br />

3.750 € Schulungskosten)<br />

6 – 12 36<br />

24 und mehr 60<br />

36<br />

Nimmt man z.B. die ca. einjährige Fortbildung zum geprüften Automobilverkäufer als Maßstab,<br />

kommt man unter Anwendung <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Grundsätze bei <strong>de</strong>r mehrmonatigen<br />

Fortbildung zum geprüften Automobilverkäufer zu einer Bindungsdauer von bis zu drei Jahren.<br />

Die gesamte Fortbildungszeit (z.B. zum geprüften Automobilverkäufer) kann aber nur dann<br />

als Fortbildungsdauer eines Fortbildungsvertrages angesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

aufgrund von Lehrgängen innerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens o<strong>de</strong>r aufgrund von auswärtigen<br />

Lehrgängen nicht <strong>de</strong>r eigentlichen „Ausbildungstätigkeit“ – hier z.B. <strong>de</strong>m Verkauf von Automobilen<br />

– nachgehen konnte. So hat auch <strong>de</strong>r BGH (Az: V AZR 241/94) entschie<strong>de</strong>n, dass<br />

bei einer aus mehreren Unterrichtsabschnitten bestehen<strong>de</strong>n Bildungsmaßnahme die zwischen<br />

<strong>de</strong>n Unterrichtsabschnitten bestehen<strong>de</strong>n Praxistätigkeiten bei <strong>de</strong>r Berechnung Fortbildungsdauer<br />

nicht mitberücksichtigt wer<strong>de</strong>n dürfen. Insoweit ist z.B. bei <strong>de</strong>r Fortbildung zum<br />

geprüften Automobilverkäufer danach zu fragen, inwieweit eine Anleitung und Fortbildung<br />

<strong>de</strong>s Automobilverkäufers im Kfz-Betrieb erfolgt o<strong>de</strong>r ob eine reine Praxisfähigkeit ohne Anleitung<br />

als Verkäufer im Anschluss an die Lehrgangstage vorgesehen ist (vgl. hierzu auch die<br />

Urteile <strong>de</strong>s LAG Köln und <strong>de</strong>s LAG Düsseldorf (Kapitel IV. 2).<br />

Als weiterer Grundsatz ist an dieser Stelle ebenfalls festzuhalten, dass die oben gerichtlich<br />

bereits festgestellten Bindungsdauern keine rechnerischen Gesetzmäßigkeiten sind. Vielmehr<br />

han<strong>de</strong>lt es sich um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, von <strong>de</strong>nen natürlich einzelfallbezogen<br />

Abweichungen möglich sind. So kann eine verhältnismäßig lange Bindung auch<br />

bei einer kürzeren als in <strong>de</strong>r obigen Tabelle angegebenen Ausbildungsdauer gerechtfertigt<br />

sein. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel und Beträge aufwen<strong>de</strong>t<br />

o<strong>de</strong>r wenn die Teilnahme an <strong>de</strong>r Fortbildung <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überdurchschnittlich<br />

große Vorteile bringt (vgl. BAG-Urteil vom 14.01.2009 (Az: 3 AZR 900/07)). Wichtig ist hier<br />

<strong>de</strong>r Hinweis, dass die im Fortbildungsvertrag angegebenen Lehrgangskosten auch <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Gegebenheiten entsprechen, welche dann die angemessenen Bindungsdauern<br />

mitbestimmen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.09.2008 (Az: 5 Sa 203/08)).<br />

- 3 -


3. Rückzahlungsmodalitäten<br />

Darüber hinaus müssen die Höhe <strong>de</strong>r Rückzahlung und die dazugehörigen Rückzahlungsmodalitäten<br />

beachtet wer<strong>de</strong>n. Denn auch wenn eine Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r zulässigen Dauer vereinbart wur<strong>de</strong>, kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zur Erstattung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten<br />

nur in vertretbaren Grenzen herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

a) Höhe <strong>de</strong>r erstattungsfähigen Fortbildungskosten<br />

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer höchstens <strong>de</strong>n Betrag zurückverlangen, <strong>de</strong>n er für<br />

die lehrgangsbedingte Abwesenheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers tatsächlich aufgewandt hat. Zu <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber erstattungsfähigen Kosten gehören <strong>de</strong>shalb die Reise-, Verpflegungs- und<br />

Unterbringungskosten, die Lehrgangsgebühren, die Prüfungsgebühren und das während <strong>de</strong>r<br />

Teilnahme an einem Lehrgang gezahlte Arbeitsentgelt – soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber diese Kosten<br />

trägt.<br />

In Bezug auf das während <strong>de</strong>s Lehrgangs gezahlte Arbeitsentgelt kann aber nicht <strong>de</strong>r Arbeitgeberanteil<br />

zu <strong>de</strong>n gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen zurückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 31.01.1989; Az:<br />

4 Sa 1518/88) können dagegen sonstige vertragliche Leistungen wie Gratifikationen o<strong>de</strong>r<br />

vom Arbeitgeber aufgewandte Beiträge zu Zusatzversorgungskassen bei Rückzahlungsvereinbarungen<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber aber substanziiert<br />

vorzutragen, wie sich die mit <strong>de</strong>r Rückzahlungsklausel geltend gemachte For<strong>de</strong>rung zusammensetzt.<br />

Wur<strong>de</strong> bereits im Vorfeld <strong>de</strong>r Fortbildung ein konkreter Rückzahlungsbetrag vereinbart,<br />

<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n tatsächlichen Kosten <strong>de</strong>r gesamten Fortbildung liegt, ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

daran gebun<strong>de</strong>n.<br />

b) Rückzahlungsmodalitäten bzw. Staffelung <strong>de</strong>r Rückzahlung<br />

Allerdings wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er zu je<strong>de</strong>r Zeit die<br />

gesamten Fortbildungskosten tragen muss (Beispiel: Rückzahlung <strong>de</strong>r gesamten Fortbildungskosten<br />

einen Monat vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bindungsdauer). Deshalb ist es zu empfehlen,<br />

Rückzahlungsvereinbarungen mit einer zeitanteiligen Staffelung <strong>de</strong>s Rückzahlungsbetrages<br />

zu verwen<strong>de</strong>n – abhängig von <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Bindungsdauer. Üblicherweise wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>shalb Vereinbarungen getroffen, nach <strong>de</strong>nen eine monatliche Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rückzahlungspflicht<br />

erfolgt. (Bsp.: Bindungsdauer 36 Monate, monatliche Reduzierung <strong>de</strong>s Rückzahlungsbetrages<br />

um je 1/36). Allerdings dürften bei einer mehrjährigen Bindungsdauer auch<br />

an<strong>de</strong>re (z.B. halbjährliche, jährliche) Staffelungen möglich sein.<br />

c) Ausnahme: Erkennbarkeit <strong>de</strong>r späteren Arbeitsbedingungen<br />

Vor wenigen Jahren hat das BAG mit Urteil vom 18.03.2008 (Az: 9 AZR 186/07) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass die Arbeitsbedingungen vor Beginn einer Bildungsmaßnahme im Einzelnen erkennbar<br />

sein müssen, zu <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Arbeitnehmer nach Abschluss einer<br />

Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten beschäftigen wird. Nach Auffassung <strong>de</strong>r<br />

Richter benachteiligt eine solche Klausel ansonsten <strong>de</strong>n Arbeitnehmer unangemessen, weil<br />

<strong>de</strong>r Mitarbeiter die wirtschaftlichen Risiken nicht sicher einzuschätzen vermag, wenn er nicht<br />

weiß, zu welchen Bedingungen er nach Abschluss <strong>de</strong>r Fortbildung angestellt wird. Letztlich<br />

dürfte die Erkennbarkeit dann nicht problematisch sein, wenn eine Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahme<br />

keine Auswirkungen auf die vertraglich geschul<strong>de</strong>te Tätigkeit hat, weil <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter nach Abschluss auf <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ntischen Arbeitsplatz weiterarbeitet. Kehrt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

allerdings nach <strong>de</strong>r erfolgreichen Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildung mit einer <strong>de</strong>utlich höherwertigen<br />

Qualifikation zurück und wird er dann mit einer neuen Aufgabe betraut o<strong>de</strong>r übernimmt<br />

er dann erstmals eine Tätigkeit in <strong>de</strong>m Unternehmen, ist ausnahmsweise etwas an<strong>de</strong>-<br />

- 4 -


es geboten. Dann muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber bereits in seinem Weiterbildungsvertrag <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />

ein verbindliches Vertragsangebot für die Zeit nach <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>r Bildungsmaßnahme<br />

vorlegen. Dies kommt wohl <strong>de</strong>m Ergebnis einer Vorwegnahme <strong>de</strong>r wesentlichen<br />

Vertragsbedingungen gleich. Dennoch sollte <strong>de</strong>r Arbeitgeber dieses Erfor<strong>de</strong>rnis in seine<br />

Überlegungen beim Abschluss eines Fortbildungsvertrages mit einbeziehen.<br />

Im Kfz-Gewerbe dürften solche höherwertigen Qualifikationen und Weiterbildungen z.B. <strong>de</strong>r<br />

geprüfte Automobilverkäufer o<strong>de</strong>r die Meisterfortbildung sein. Ähnliches dürfte für die Ausbildung<br />

zum Kfz-Betriebswirt im Kfz-Gewerbe und für das Zusatzstudium zum „Bachelor of<br />

Business Administration (BBA)“ gelten.<br />

4. Auslöser für die Rückzahlungspflicht<br />

Nach <strong>de</strong>n jüngsten Entscheidungen <strong>de</strong>s BAG (Urteil vom 23.01.2007, Az: 9 AZR 482/06;<br />

Urteil vom 11.04.2006, Az: 9 AZR 610/05 etc.) benachteiligen <strong>de</strong>n Arbeitnehmer alle Klauseln,<br />

die bei je<strong>de</strong>r vorzeitigen Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Fortbildungskosten zu Lasten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers entstehen lassen. Im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r AGB-Prüfung nach § 305 ff BGB stellt dies eine unzulässige Benachteiligung dar<br />

und führt zu einer kompletten Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Rückzahlungsklausel. Nachfolgend wollen<br />

wir <strong>de</strong>shalb kurz darlegen, welche Beendigungsgrün<strong>de</strong> im Fortbildungsvertrag für das Entstehen<br />

einer Rückzahlungspflicht aufgeführt wer<strong>de</strong>n können und welche nicht.<br />

a) Zulässige Vereinbarungen über die Grün<strong>de</strong> für das Entstehen einer Rückzahlungspflicht<br />

Regelmäßig kann und sollte im Fortbildungsvertrag vereinbart wer<strong>de</strong>n, dass die Eigenkündigung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers dann eine Rückzahlungspflicht auslöst, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber diese<br />

Kündigung nicht zu verantworten bzw. <strong>de</strong>n Kündungsgrund nicht zu vertreten hat (BAG-Urteil<br />

vom 23.01.2007 a.a.O.). Das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Wunsch<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers einen Aufhebungsvertrag abschließen. Auch dieser Beendigungsgrund<br />

sollte in einem Fortbildungsvertrag als Auslöser für eine Rückzahlungspflicht aufgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch ist die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für <strong>de</strong>n Fall möglich, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer die Fortbildung abbricht, obwohl ihm vorher eine ausreichen<strong>de</strong> Einarbeitungszeit<br />

zugestan<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>, innerhalb <strong>de</strong>rer er die Fortbildung kennen lernen und ohne Rückzahlungspflicht<br />

abbrechen konnte (bestätigt durch BAG-Urteil vom 19.01.2011 (Az: 3 AZR<br />

621/08). Der letztgenannte Beendigungsgrund als Auslöser für eine Rückzahlungspflicht<br />

sollte vor allem bei länger dauern<strong>de</strong>n Fortbildungen unbedingt mit in die Vereinbarung aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Differenzierter muss man allerdings bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorgehen, da<br />

nicht – wie gesehen – je<strong>de</strong> Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht<br />

auslösen kann. Das BAG hat insoweit in <strong>de</strong>n vorstehend aufgeführten Urteilen entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass eine Rückzahlungsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist, wenn die Klausel nicht danach unterschei<strong>de</strong>t,<br />

ob <strong>de</strong>r Grund <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses <strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Aus diesem Grund dürfen angemessene<br />

Rückzahlungsklauseln bei Arbeitgeberkündigungen nur für <strong>de</strong>n Fall eine Rückzahlungspflicht<br />

vorsehen, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Kündigungsgrund zu vertreten hat. Es kommt in diesem<br />

Zusammenhang darauf an, dass <strong>de</strong>m Arbeitnehmer ein Einfluss auf etwaige Grün<strong>de</strong> für<br />

seine Kündigung verbleiben muss. Denn nach <strong>de</strong>r BAG-Entscheidung vom 23.01.2007 (s.o.)<br />

reicht es für eine wirksame Klausel z.B. nicht aus, wenn <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>r Vereinbarung eine<br />

Rückzahlungspflicht für je<strong>de</strong> vorzeitige Beendigung vorsieht und nur als Einschränkung <strong>de</strong>n<br />

- 5 -


folgen<strong>de</strong>n Passus enthält „insbeson<strong>de</strong>re, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis selbst<br />

kündigt o<strong>de</strong>r wenn das Arbeitsverhältnis vom Unternehmen aus einem Grund gekündigt wird,<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiter zu vertreten hat“.<br />

Aus <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n sollte <strong>de</strong>r Fortbildungsvertrag <strong>de</strong>shalb konkret darauf hinweisen,<br />

dass eine arbeitgeberseitige Kündigung nur dann eine Rückzahlungspflicht auslöst,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber aus einem Grund kündigt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu vertreten hat.<br />

b) Unzulässige Vereinbarungen über die Grün<strong>de</strong> für das Entstehen einer Rückzahlungspflicht<br />

Die vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen zeigen <strong>de</strong>utlich, dass als Grund für die Auslösung <strong>de</strong>r<br />

Rückzahlungspflicht in keinem Fall eine Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Grün<strong>de</strong>n<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n kann. Vielmehr führt ja gera<strong>de</strong> die fehlen<strong>de</strong> Herausnahme <strong>de</strong>r betriebsbedingten<br />

Arbeitgeberkündigung aus <strong>de</strong>n Rückzahlungsgrün<strong>de</strong>n zu einer Unwirksamkeit<br />

<strong>de</strong>s Fortbildungsvertrages nach <strong>de</strong>n §§ 305 ff BGB.<br />

Eine arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund verhaltensbedingter Grün<strong>de</strong> dürfte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

regelmäßig zu vertreten haben. Bei personenbedingten Grün<strong>de</strong>n dürfte die Sache<br />

schon differenzierter zu betrachten sein. Kündigt <strong>de</strong>r Arbeitgeber aus <strong>de</strong>m personenbedingten<br />

Grund <strong>de</strong>r Krankheit, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer diesen Grund i.d.R. nicht zu vertreten. Dagegen<br />

hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf personenbedingte Kündigungsgrün<strong>de</strong> – wie z.B. eine fehlen<strong>de</strong><br />

Arbeitserlaubnis o<strong>de</strong>r eine fehlen<strong>de</strong> Fahrerlaubnis – durchaus selbst Einfluss und hat diesen<br />

Grund regelmäßig zu auch vertreten.<br />

Außer<strong>de</strong>m können we<strong>de</strong>r die Insolvenz <strong>de</strong>s Arbeitgebers noch das Nichtbestehen <strong>de</strong>r Prüfung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer als Auslöser für eine Rückzahlungspflicht im Fortbildungsvertrag<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Das tatsächliche Vorliegen <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Beendigungsgrün<strong>de</strong><br />

kann in keinem Fall zu einer Auslösung <strong>de</strong>r Rückzahlungspflicht führen. Gleiches gilt,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber nach Abschluss <strong>de</strong>r Fortbildung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers kein Interesse am<br />

Abschluss eines (weiteren) Arbeitsvertrages bzw. an einer Vertragsverlängerung mit <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer hat. Denn wie bei einer betriebsbedingten Kündigung liegen die Grün<strong>de</strong> für die<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nicht beim Arbeitnehmer, son<strong>de</strong>rn sind durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

zu vertreten.<br />

IV.<br />

Berechtigtes Arbeitgeberinteresse bei gleichzeitiger angemessener Gegenleistung<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r seit 2002 auch bei Arbeitsverträgen vorzunehmen<strong>de</strong>n AGB-Prüfung gemäß<br />

§ 305 ff ist zunächst festzustellen, dass nicht je<strong>de</strong> Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten<br />

<strong>de</strong>n Arbeitnehmer generell unangemessen benachteiligt (vgl. BAG-Urteil vom<br />

11.04.2006 (s.o.)). Allerdings können Rückzahlungsverpflichtungen das Grundrecht <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers auf die freie Wahl <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes nach Artikel 12 GG beeinträchtigen.<br />

Deshalb müssen die Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers an einer Rückzahlungsverpflichtung mit<br />

<strong>de</strong>n Vorteilen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aus <strong>de</strong>r Fortbildung verglichen und gegeneinan<strong>de</strong>r abgewogen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Berechtigtes Arbeitgeberinteresse<br />

Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s berechtigten Arbeitgeberinteresses muss vom Standpunkt eines verständigen<br />

Betrachters aus ein unter Berücksichtigung aller Einzelumstän<strong>de</strong> zu billigen<strong>de</strong>s<br />

Arbeitgeberinteresse an <strong>de</strong>r Rückzahlung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten vorhan<strong>de</strong>n sein. Leistet ein<br />

- 6 -


Arbeitgeber freiwillig Beiträge für die Fortbildung eines Arbeitnehmers, so gibt es durchaus<br />

ein berechtigtes Interesse daran, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer durch Rückzahlungsklauseln für<br />

einen angemessenen Zeitraum an <strong>de</strong>n Betrieb gebun<strong>de</strong>n wird. Allerdings sind Rückzahlungsklauseln<br />

dann unwirksam, wenn die Schulung ausschließlich o<strong>de</strong>r überwiegend im<br />

Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers erfolgt. Sobald aber ein gekündigter Arbeitnehmer auch bei an<strong>de</strong>ren<br />

Arbeitgebern aufgrund seiner zusätzlichen Qualifikation (z.B. als „geprüfter Automobilverkäufer“)<br />

eher eingestellt wird, dient die vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung nicht nur<br />

<strong>de</strong>m Betrieb.<br />

Allerdings fehlt ein Arbeitgeberinteresse, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer lediglich aus sozialen Erwägungen<br />

zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung freigestellt wur<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

nicht vorhat, die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten später zu nutzen.<br />

Eine Rückzahlungsvereinbarung wäre dann unzulässig.<br />

2. Angemessene Gegenleistung für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

Darüber hinaus muss <strong>de</strong>m Arbeitnehmer aus <strong>de</strong>r vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungsmaßnahme<br />

ein angemessener geldwerter Vorteil als Gegenleistung erwachsen, weil<br />

ihm durch die Rückzahlungsvereinbarung die Kündigung erschwert wird. Nach diesem<br />

Grundsatz ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Kostenbeteiligung umso eher zuzumuten, je größer für<br />

ihn <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Fortbildung verbun<strong>de</strong>ne Nutzen ist.<br />

Geldwerte Vorteile einer Fortbildung können regelmäßig in einer verdienstmäßigen Besserstellung<br />

o<strong>de</strong>r in erhöhten Arbeitsmarktchancen liegen. So gesehen kommt eine Kostenbeteiligung<br />

bzw. Bindungswirkung vor allem dann in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die durch<br />

die Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb <strong>de</strong>s<br />

finanzieren<strong>de</strong>n Betriebes verwerten und beruflich (auch innerbetrieblich) aufsteigen kann<br />

(z.B. <strong>de</strong>r Erwerb einer allgemeinen anerkannten, beruflichen Qualifikation).<br />

a) „Ausbildungen“ und Fortbildungen im Kfz-Gewerbe, die einer Rückzahlungspflicht<br />

zugänglich sein können<br />

aa) Geprüfter Automobilverkäufer als geldwerter Vorteil<br />

An dieser Stelle sind somit das Arbeitgeberinteresse an <strong>de</strong>r Schulung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

zum geprüften Automobilverkäufer und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>ne geldwerte Vorteil <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

als angemessene Gegenleistung gegeneinan<strong>de</strong>r abzuwägen.<br />

(1) Unterschiedliche Auffassungen <strong>de</strong>s LAG Düsseldorf und <strong>de</strong>s LAG Köln<br />

Bislang sind uns zwei Entscheidungen bekannt, die sich mit einer Rückzahlung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten<br />

zum geprüften Automobilverkäufer befassen. Hierzu haben das LAG Düsseldorf<br />

in seinem Urteil vom 29.11.2001 (Az: 11 Sa 1760/00) und das LAG Köln in seinem Urteil<br />

vom 06.03.2006 (Az: 14 (11) Sa 1327/05) unterschiedliche Auffassungen vertreten.<br />

Das LAG Düsseldorf kam zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass die Rückzahlungsvereinbarung <strong>de</strong>s Händlers<br />

unwirksam ist, da die vom Arbeitgeber gewährte Fortbildung zum Automobilverkäufer<br />

vom 01.03.1999 bis zum 29.02.2000 keinen geldwerten Vorteil für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer dargestellt<br />

habe. Insoweit wur<strong>de</strong> dort <strong>de</strong>r angehen<strong>de</strong> Automobilverkäufer hausintern geschult und<br />

nur an 42 Tagen außerbetrieblich in <strong>de</strong>n Fordwerken ausgebil<strong>de</strong>t. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Düsseldorfer<br />

Richter sei damit auch nur eine 42-tägige Lehrgangsdauer (ca. 2. Monate) anzunehmen,<br />

die nur einer Bindungsdauer von 12 Monaten zugänglich ist. Eine dreijährige Bindungsdauer<br />

sei <strong>de</strong>mnach unangemessen und unwirksam. Das LAG Düsseldorf begrün<strong>de</strong>t<br />

- 7 -


darüber hinaus <strong>de</strong>n fehlen<strong>de</strong>n geldwerten Vorteil für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer damit, dass das Autohaus<br />

die Schulungskosten zum Automobilverkäufer in erster Linie aufgewen<strong>de</strong>t hat, um<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer überhaupt erst die Tätigkeit als Automobilverkäufers zu ermöglichen.<br />

Deshalb sei es hier <strong>de</strong>m Arbeitgeber nicht um die Fortbildung gegangen, son<strong>de</strong>rn um die<br />

Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz. Denn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer habe im dortigen<br />

Fall vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Fortbildung zum Automobilverkäufer keinerlei Kenntnisse im Automobilbereich<br />

gehabt.<br />

Im Gegensatz dazu hat das LAG Köln entschie<strong>de</strong>n, dass die herstellerübergreifen<strong>de</strong> Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Fortbildung zum zertifizierten Automobilverkäufer geeignet ist, <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmern auf <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt einen zusätzlichen Nutzen zu verschaffen. Es sei<br />

anerkannt, dass Rückzahlungsvereinbarungen nur für Aus- bzw. Fortbildungen getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n können, die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt einen geldwerten Vorteil verschaffen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Fortbildung zum Automobilverkäufer liege insoweit aber keine innerbetriebliche<br />

Weiterbildung vor, son<strong>de</strong>rn eine branchenspezifische, die <strong>de</strong>m Beklagten Vorteile auf <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsmarkt biete. Dies zeige sich daran, dass praktisch alle namhaften Fahrzeughersteller<br />

Projektpartner dieses „Ausbildungsprojektes“ seien. Deshalb könne davon ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass die Fortbildung in <strong>de</strong>r Automobilwirtschaft über eine allgemeine Anerkennung<br />

und Akzeptanz verfügt.<br />

Außer<strong>de</strong>m könne die im Fortbildungsvertrag geregelte Bindungsdauer von 3 Jahren nicht als<br />

unangemessen beanstan<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Zwar dürfe die Fortbildungsdauer und die anschließen<strong>de</strong><br />

Bindungsdauer nicht in einem Missverhältnis stehen, aber im vorliegen<strong>de</strong>n Fall habe<br />

es sich um eine einjährige Fortbildungsdauer zum zertifizierten Automobilverkäufer gehan<strong>de</strong>lt,<br />

die eine Bindungsdauer von bis zu 3 Jahren zulässt. Insoweit spreche für das Vorliegen<br />

einer einjährigen Fortbildungsdauer schon <strong>de</strong>r bereits geschlossene Arbeitsvertrag selbst.<br />

Denn danach durchlaufe <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine duale „Ausbildung“ zum zertifizierten Automobilverkäufer.<br />

Das be<strong>de</strong>ute, dass die Fortbildung in einen theoretischen Teil (sieben einwöchige<br />

Schulungen) und einen praktischen Teil unterteilt ist. Gera<strong>de</strong> in diesem praktischen<br />

Teil sei <strong>de</strong>r Beklagte unstreitig einem Automobilverkäufer je<strong>de</strong>nfalls für die ersten sieben<br />

Monate zugeordnet und danach auch noch nicht abschlussberechtigt gewesen. Der Arbeitnehmer<br />

habe sich insgesamt in einer typischen Ausbildungssituation befun<strong>de</strong>n.<br />

(2) Auffassung <strong>de</strong>s ZDK<br />

Unseres Erachtens geht diese Auslegung <strong>de</strong>s LAG Düsseldorf zu weit. Denn das wür<strong>de</strong><br />

be<strong>de</strong>uten, dass je<strong>de</strong> Fortbildung außerhalb <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes dann nicht mit einer<br />

Rückzahlungsklausel versehen wer<strong>de</strong>n kann, wenn ein Berufsanfänger o<strong>de</strong>r ein Branchenfrem<strong>de</strong>r<br />

neu eingestellt wird. Denn in all diesem Fällen wird erst die Tätigkeit ermöglicht, zu<br />

<strong>de</strong>r die Fortbildung qualifizieren soll. So ist aber gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung anerkannt,<br />

dass Rückzahlungsklauseln bei Zusatz<strong>ausbildung</strong>en (z.B. Diplom-Finanzwirt, Kommunal-Fachwirt<br />

etc.) auch dann vereinbart wer<strong>de</strong>n können, wenn die Arbeitnehmer vorher<br />

nicht in <strong>de</strong>r Verwaltung beschäftigt wur<strong>de</strong>n.<br />

Vielmehr sind wir wie das LAG Köln <strong>de</strong>r Auffassung, dass die Fortbildung zum geprüften<br />

Automobilverkäufer <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung bietet. Denn <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter erhält nach <strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>nen Prüfung die Möglichkeit, auch außerhalb <strong>de</strong>s Betriebes<br />

diese Fortbildung zu verwerten und beruflich aufzusteigen. In <strong>de</strong>n meisten Fällen ist<br />

mittlerweile die Tätigkeit als Automobilverkäufer ohne die obige Zertifizierung gar nicht möglich.<br />

Es wird vielmehr als Standard erwartet, dass ein Autoverkäufer diese „Ausbildung“ vorweisen<br />

kann. Zu<strong>de</strong>m ist diese Qualifikation in allen Autohäusern anerkannt und zumin<strong>de</strong>st<br />

- 8 -


<strong>de</strong>m Mitarbeiter jüngern Alters bleiben ohne diese Qualifikationen viele berufliche Chancen<br />

(bspw. Abteilungsleiter <strong>de</strong>r Verkaufsabteilung in einem größeren Autohaus) verschlossen.<br />

Darüber hinaus nehmen einige Tarifverträge im Kfz-Gewerbe bei <strong>de</strong>r Eingruppierung Bezug<br />

auf <strong>de</strong>n geprüften Automobilverkäufer<br />

Bezüglich <strong>de</strong>r angemessenen Bindungsdauer für die Fortbildung zum geprüften Automobilverkäufer<br />

können die Argumente <strong>de</strong>s LAG Köln vollumfänglich unterstützt wer<strong>de</strong>n. Deshalb<br />

ist unseres Erachtens eine Bindung von 36 Monaten an <strong>de</strong>n Betrieb als durchaus angemessen<br />

anzusehen, wenn auch im praktischen Teil <strong>de</strong>r Ausbildung eine Tätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

unter Anleitung erfolgt.<br />

Eine abschließen<strong>de</strong> Wertung wird hier auf Dauer nur das BAG vornehmen können.<br />

bb) Meisterfortbildung<br />

Häufig tragen die Betriebe auch für bei ihnen angestellte Mitarbeiter die Kosten für die Fortbildung<br />

zum Meister (im Kfz-Technikerhandwerk) i.S.d. § 45 HwO. Insoweit ist allgemein<br />

anerkannt, dass die jeweilige Fortbildung zum Meister i.S.d. Handwerksrecht eine <strong>de</strong>r Rückzahlungsverpflichtung<br />

gegenüber angemessene Gegenleistung für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ist.<br />

Denn bei <strong>de</strong>m Abschluss als Meister (im Kfz-Technikerhandwerk) han<strong>de</strong>lt es sich um einen<br />

im gesamten Kfz-Gewerbe – und darüber hinaus – anerkannten Abschluss, <strong>de</strong>r zum einen<br />

innerbetrieblich nach allen bekannten Tarifverträgen eine Höhergruppierung in <strong>de</strong>n Lohnbzw.<br />

Entgeltrahmentarifverträgen be<strong>de</strong>utet. Daneben stehen einem Arbeitnehmer mit einer<br />

erfolgreich abgeschlossenen Meisterfortbildung auch in an<strong>de</strong>ren Betrieben besser vergütete<br />

und anspruchsvollere Tätigkeiten offen, als dies als Geselle ohne Meisterabschluss <strong>de</strong>r Fall<br />

ist. Da sich sogar die Automobilindustrie für Meister im Kfz-Technikerhandwerk interessiert,<br />

bestehen die erhöhten Chancen auf eine verdienstmäßige Besserstellung und auf <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt<br />

nicht nur rein formal, son<strong>de</strong>rn sind bei realistischer Einschätzung auch tatsächlich<br />

gegeben. Insgesamt dürfte es sich bei Fortbildungsverträgen in Bezug auf eine Meisterfortbildung<br />

um einen eher unproblematischen Problemkreis han<strong>de</strong>ln, da uns hierzu keine entsprechen<strong>de</strong>n<br />

rechtlichen Streitigkeiten bekannt sind.<br />

Darüber hinaus stellt sich hier natürlich die Frage, welche Bindungsdauer in Rückzahlungsvereinbarungen<br />

mit einem angehen<strong>de</strong>n Meister geregelt wer<strong>de</strong>n kann. Wenn man davon<br />

ausgeht, dass die Meisterfortbildung im Rahmen <strong>de</strong>s Vollzeitunterrichts 1 Jahr beträgt, ist<br />

eine Bindungsdauer von 36 Monaten als durchaus angemessen anzusehen (vgl. Tabelle in<br />

Kapitel III. 2).<br />

cc)<br />

„Ausbildung“ zum Kfz-Betriebswirt im Kfz-Gewerbe (Calw/Northeim)<br />

Darüber hinaus gibt es schon mittlerweile seit über 40 Jahren die Fortbildung zum Betriebswirt<br />

im Kfz-Gewerbe (HWK). Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um einen anerkannten Handwerkskammerabschluss,<br />

<strong>de</strong>r eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation für Meister, leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter<br />

sowie Führungsnachwuchs darstellt. Zwar gibt es bezüglich Rückzahlungsvereinbarungen<br />

für die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten zur „Ausbildung“ eines Betriebswirts<br />

(HWK) ebenfalls keine einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings ist auch <strong>de</strong>r<br />

(Kfz) Betriebswirt (HWK) eine im ganzen Handwerk anerkannte Zusatzqualifikation, die <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer überwiegen<strong>de</strong> Vorteile bringt. Tarifverträge sehen regelmäßig eine verdienstmäßige<br />

Besserstellung dieser Arbeitnehmer vor, was eine innerbetriebliche Aufstiegschance<br />

realistisch erscheinen lässt. Darüber hinaus bestehen für angehen<strong>de</strong> Betriebswirte (HWK)<br />

erhöhte Arbeitsmarktchancen, da über die technischen Kenntnisse hinaus wirtschaftliche und<br />

rechtliche Kenntnisse stark vertieft wer<strong>de</strong>n.<br />

- 9 -


Die Studiendauer zum Kfz-Betriebswirt (HWK) beträgt in Calw und Northeim 10 Monate im<br />

Rahmen eines Vollzeitunterrichts. Ausgehend von <strong>de</strong>r unter Kapitel III. 2 stehen<strong>de</strong>n Tabelle<br />

ergibt sich bei dieser Fortbildungsdauer eine Bindungsdauer von ebenfalls bis zu 36 Monaten,<br />

die in einem Fortbildungsvertrag vereinbart wer<strong>de</strong>n kann.<br />

dd) Zusatzstudium zum „Bachelor of Business Administration (BBA)“ in Northwood<br />

Zu<strong>de</strong>m gibt es die Möglichkeit sowohl an <strong>de</strong>r Northwood-Universität in <strong>de</strong>n USA als auch –<br />

neuerdings – an <strong>de</strong>r Fachhochschule <strong>de</strong>r Wirtschaft (FHDW) in Bergisch Gladbach ein auf<br />

<strong>de</strong>n Kfz-Betriebswirt (HWK) folgen<strong>de</strong>s verkürztes <strong>Studium</strong> zum „Bachelor of Business Administration<br />

(BBA)“ mit <strong>de</strong>m Schwerpunkt Automotive zu belegen. Soweit <strong>de</strong>r Kfz-Betrieb die<br />

(kompletten) Ausbildungskosten für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer übernimmt, besteht ein absolut berechtigtes<br />

Interesse <strong>de</strong>s Betriebes daran, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer für eine längere Zeit an <strong>de</strong>n<br />

Betrieb zu bin<strong>de</strong>n. Soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer ein <strong>Studium</strong> finanziert, gibt es<br />

keine rechtlichen Diskussionen über eine eventuelle generelle Unzulässigkeit von damit<br />

verbun<strong>de</strong>nen Fortbildungsverträgen. Die verdienstmäßige Besserstellung und die erhöhten<br />

Arbeitsmarktchancen liegen hier auf <strong>de</strong>r Hand.<br />

Regelmäßig dürfte hier die gesamte Ausbildungsdauer (Ausbildung zum Kfz-Betriebswirt mit<br />

anschließen<strong>de</strong>m BBA-<strong>Studium</strong>) bei etwas mehr als 2 Jahren und damit mehr als 24 Monaten<br />

liegen. In diesen Fällen ist eine in <strong>de</strong>n Fortbildungsverträgen vereinbarte Bindungsdauer von<br />

bis zu 60 Monaten als angemessen anzusehen (vgl. Kapitel III. 2).<br />

Soweit allerdings auf Grund einer beson<strong>de</strong>ren Konstellation <strong>de</strong>s Abschlusses zum Betriebswirt<br />

im Kfz-Gewerbe und zum anschließen<strong>de</strong>n „BBA“ in weniger als 24 Monaten erfolgt ist,<br />

dürfte trotz<strong>de</strong>m eine Bindungsdauer von bis zu 60 Monaten möglich sein. Denn bei <strong>de</strong>r zulässigen<br />

Höchstbindungsdauer nach Übernahme <strong>de</strong>r Ausbildungskosten ist nicht nur auf die<br />

Ausbildungsdauer abzustellen, son<strong>de</strong>rn auch auf die übernommenen Kosten <strong>de</strong>r Ausbildung.<br />

Ausnahmsweise kann eine geringere Ausbildungsdauer auch dann eine lange Bindungsdauer<br />

nach sich ziehen, wenn die vom Arbeitgeber aufgewen<strong>de</strong>ten Ausbildungskosten sehr<br />

hoch sind (vgl. BAG-Urteil vom 14.01.2009 Az: 3 AZR 900/07). Dies dürfte bei <strong>de</strong>n BBA-<br />

Studiengängen an <strong>de</strong>r Northwood-Universität und an <strong>de</strong>r FHDW in Bergisch Gladbach <strong>de</strong>r<br />

Fall sein. Denn die Kosten für das gesamte BBA-<strong>Studium</strong> an <strong>de</strong>r Northwood-Universität<br />

betragen min<strong>de</strong>stens 30.000 $ (für Studiengebühren, Bücher, Unterkunft und Verpflegung)<br />

und allein die Kosten <strong>de</strong>r Studiengebühren an <strong>de</strong>r FHDW in Bergisch Gladbach summieren<br />

sich auf ca. 15.000 €.<br />

ee) Fortbildungen mit Abschlusszertifikat (z.B. geprüfter Servicetechniker o<strong>de</strong>r geprüfter<br />

Automobilserviceberater)<br />

Soweit <strong>de</strong>r Betrieb als Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildung zum geprüften Servicetechniker,<br />

Automobilserviceberater o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re zertifizierte Fortbildung übernimmt,<br />

stellt er sich in <strong>de</strong>r Regel die Frage, ob er die Arbeitnehmer nach erfolgreich abgeschlossener<br />

Teilnahme an <strong>de</strong>n Betrieb bin<strong>de</strong>n kann.<br />

(1) Geprüfter Servicetechniker<br />

Dies gilt vor allem vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass vor allem geprüfte Servicetechniker gerne von<br />

Konkurrenzbetrieben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Herstellern nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fortbildung abgeworben wer<strong>de</strong>n.<br />

Insoweit ist also auch hier die Frage zu stellen, ob <strong>de</strong>m Arbeitnehmer mit <strong>de</strong>m Zertifikat zum<br />

geprüften Servicetechniker bzw. Automobilserviceberater eine angemessene Gegenleistung<br />

für die zeitliche Bindung an <strong>de</strong>n Betrieb gegenübersteht. Wie<strong>de</strong>r ist hier danach zu fragen,<br />

- 10 -


ob <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überwiegen<strong>de</strong> Vorteile aus seiner Fortbildung in Form einer verdienstmäßigen<br />

Besserstellung o<strong>de</strong>r aus erhöhten Arbeitsmarktchancen erwachsen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Bewertung dieser Frage lässt sich durchaus ein Urteil <strong>de</strong>s BAG vom 05.12.2002 (Az:<br />

6 AZR 539/01) heranziehen. Dort hatte das BAG einen zehntägigen zertifizierten Lehrgang<br />

für die bestimmte Wartungsstufe eines Dieselmotors und Lehrgangskosten von ca. 4.300 DM<br />

als angemessene Gegenleistung <strong>de</strong>s Heizungsmonteurs für die zeitliche Bindung an <strong>de</strong>n<br />

Betrieb gewertet. Denn entwe<strong>de</strong>r erfüllte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber<br />

Voraussetzungen für eine höhere Vergütung o<strong>de</strong>r er hatte die erworbenen Kenntnisse<br />

auch an<strong>de</strong>rweitig nutzen können.<br />

Gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>r geprüfte Kfz-Servicetechniker führt bei <strong>de</strong>n Arbeitnehmern zu einer verdienstmäßigen<br />

Besserstellung und zu erhöhten Arbeitsmarktchancen. Einerseits sehen viele Tarifverträge<br />

eine höhere Eingruppierung für <strong>de</strong>n geprüften Servicetechniker vor und an<strong>de</strong>rerseits<br />

ist <strong>de</strong>r Beruf <strong>de</strong>s Kfz-Servicetechnikers aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Prüfungsordnung<br />

staatlich anerkannt (Prüfung wird auf <strong>de</strong>n praktischen Teil (Teil I) <strong>de</strong>r Meisterprüfung<br />

im Kfz-Technikerhandwerk angerechnet). Damit eröffnen sich <strong>de</strong>m Kfz-Servicetechniker<br />

sowohl bei allen an<strong>de</strong>ren Kfz-Betrieben als auch in <strong>de</strong>r Automobilindustrie neue Arbeitsmarktchancen.<br />

Die 320 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und damit 40 Tage bzw. ungefähr 2 Monate dauern<strong>de</strong> Fortbildung<br />

zum geprüften Kfz-Servicetechniker kann somit eine zulässige Bindung von bis zu 12<br />

Monaten an <strong>de</strong>n Kfz-Betrieb rechtfertigen.<br />

(2) Geprüfter Automobilserviceberater<br />

Die Weiterbildung zum geprüften Automobilserviceberater ist zwar nicht staatlich anerkannt,<br />

allerdings erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach einer privatrechtlichen Prüfung beim Hersteller/Importeur/Serviceanbieter<br />

eine bun<strong>de</strong>seinheitliche Branchenurkun<strong>de</strong>. Diese Fortbildung<br />

ist entsprechend mit <strong>de</strong>n Herstellern/Importeuren abgestimmt und basiert auf Standards, die<br />

von <strong>de</strong>n Verbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Automobilwirtschaft festgelegt wur<strong>de</strong>n. Das Zertifikat <strong>de</strong>s geprüften<br />

Automobilserviceberaters ist <strong>de</strong>shalb ein in <strong>de</strong>r Kfz-Branche anerkannter Abschluss. Somit<br />

besitzt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss <strong>de</strong>r Fortbildung eine erhöhte Qualifikation,<br />

die innerbetrieblich regelmäßig zu einem höheren Verdienst und in je<strong>de</strong>m Fall – zumin<strong>de</strong>st<br />

bei <strong>de</strong>n fabrikatsgebun<strong>de</strong>nen Kfz-Betrieben – zu erhöhten Arbeitsmarktchancen<br />

führt.<br />

Beim geprüften Automobilserviceberater wird man insoweit die 20 Tage theoretische Fortbildung<br />

in <strong>de</strong>n Trainingszentren <strong>de</strong>r Automobilhersteller, <strong>de</strong>r Importeure sowie von Serviceanbietern<br />

als Fortbildungsdauer qualifizieren müssen. Unseres Erachtens nach ist die Vereinbarung<br />

einer Bindungsdauer von 6 Monaten in einer Rückzahlungsvereinbarung als angemessen<br />

anzusehen.<br />

(3) An<strong>de</strong>re Fortbildungen (Schweißzertifikat, Fahrerlaubnis etc.)<br />

Außer<strong>de</strong>m gibt es noch einige an<strong>de</strong>re Fortbildungen, die zwar nicht von <strong>de</strong>r Kfz-<br />

Verbandsorganisation angeboten wer<strong>de</strong>n, aber <strong>de</strong>nnoch wichtig für die Betriebe sind. Zu<br />

nennen wäre hier z.B. das TÜV-Schweißerzeugnis. Hier ist in <strong>de</strong>r betrieblichen Praxis eine<br />

Vereinbarung über die Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kosten weit verbreitet. Trotz<strong>de</strong>m dürften diese<br />

Rückzahlungsvereinbarungen oft unwirksam sein. Denn häufig verfügt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

bereits über die abverlangten Fähigkeiten <strong>de</strong>s Schweißens. Das Schweißerzeugnis ist lediglich<br />

die öffentlich-rechtliche Gestattung <strong>de</strong>r Tätigkeit. Dann liegt die entsprechen<strong>de</strong> Erlaubnis<br />

- 11 -


aber im überwiegen<strong>de</strong>n Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers, <strong>de</strong>r sonst die Arbeitnehmer nicht entsprechend<br />

einsetzen dürfte und auf <strong>de</strong>m Markt nicht tätig wer<strong>de</strong>n könnte. Beim überwiegen<strong>de</strong>n<br />

Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers kommt es aber auf eine angemessene Gegenleistung für<br />

<strong>de</strong>n Arbeitnehmer nicht mehr an (zum an<strong>de</strong>rs gelagerten Fall bei <strong>de</strong>r Ausbildung zu einem<br />

„Auftragsschweißer“ vgl. Urteil <strong>de</strong>s LAG Schleswig-Holstein vom 23.09.2009 (Az: 5 Sa<br />

203/08).<br />

Etwas an<strong>de</strong>res gilt aber bei Musterberechtigungen zum Führen bestimmter Geräte o<strong>de</strong>r<br />

Fahrzeuge. Hierbei kann es sich z.B. um Personenbeför<strong>de</strong>rungsscheine für Taxen bzw.<br />

Omnibusse, um Gabelstaplerscheine o<strong>de</strong>r um Musterberechtigungen für Flugzeuge han<strong>de</strong>ln.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG fließt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer durch <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Musterberechtigung<br />

mit <strong>de</strong>r Verbesserung seiner Chancen auf <strong>de</strong>m allgemeinen Arbeitsmarkt ein<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Vorteil zu. Soweit die Musterberechtigung aber gegenständlich (zeitlich)<br />

begrenzt ist, kann – unabhängig von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Musterberechtigung und <strong>de</strong>r vom Arbeitgeber<br />

aufgewandten Kosten – nur eine Bindungsdauer von 1 Jahr wirksam vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

ff)<br />

Lehrgänge zur Auffrischung <strong>de</strong>r Kenntnisse (Schulungen <strong>de</strong>r Hersteller/EDV-<br />

Lehrgänge)<br />

Rein betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur <strong>de</strong>n Zweck haben, vorhan<strong>de</strong>ne Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten (im ausgeübten Beruf) aufzufrischen o<strong>de</strong>r zu vertiefen, reichen nicht<br />

für eine angemessene Gegenleistung aus, die eine Bindung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers an <strong>de</strong>n Betrieb<br />

rechtfertigten können. Hierunter können u.a. auch mehrwöchige Fortbildungsseminare<br />

fallen. Im Kfz-Gewerbe dürften dies auch die Schulungen <strong>de</strong>r Hersteller sein.<br />

Gleiches gilt für Bildungsmaßnahmen, die nur <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>r Kenntnisse an <strong>de</strong>n vom<br />

Arbeitgeber veranlassten neueren betrieblichen Gegebenheiten dienen. Dies ist z.B. auch<br />

bei Schulungen <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Fall, mit <strong>de</strong>nen z.B. die Mitarbeiter auf Än<strong>de</strong>rungen bei<br />

neu eingeführten Mo<strong>de</strong>llen hingewiesen wer<strong>de</strong>n. Um eine solche Veranstaltung han<strong>de</strong>lt es<br />

sich aber auch bei einer Computerschulung, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber die bisherige EDV-Anlage<br />

gegen ein an<strong>de</strong>res System mit neuer Hard- und Software austauscht. In diesem Fall dient<br />

die Computerschulung nur <strong>de</strong>m Erwerber <strong>de</strong>r neuen EDV-Anlage, weil die Schulung für die<br />

ordnungsgemäße Erfüllung <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich geschul<strong>de</strong>ten Leistungen erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Deshalb liegt diese Bildungsmaßnahme ausschließlich im Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

gg) Fortbildungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zur Einarbeitung auf einen Arbeitsplatz<br />

Wichtig ist es für Arbeitgeber auch zu wissen, dass sie Fortbildungskosten nicht mit einer<br />

Rückzahlungsvereinbarung erstattet bekommen können, wenn es ihnen bei <strong>de</strong>r Fortbildung<br />

lediglich um Einarbeitung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf einen bestimmten Arbeitsplatz geht (vgl.<br />

BAG-Urteil vom 03.07.1985 und 08.08.1990; Az: 5 AZR 573/84 bzw. 5 AZR 545/89). In diesem<br />

Fall ist dann eine Rückzahlungsklausel unwirksam, unabhängig davon, ob es sich bei<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer um einen Berufsanfänger o<strong>de</strong>r um einen neu eingestellten branchenfrem<strong>de</strong>n<br />

aus einem an<strong>de</strong>ren Bereich versetzten Arbeitnehmer han<strong>de</strong>lt. In gleicher Weise<br />

hatte – wie schon dargestellt – insoweit auch das LAG Düsseldorf zum geprüften Automobilverkäufer<br />

(s.o. Kapitel IV. 2) argumentiert. Die dortige Schlussfolgerung halten wir im Fall<br />

<strong>de</strong>s Automobilverkäufers allerdings für zu weitgehend (s.o.), da die vorstehend erwähnte<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG einen komplett an<strong>de</strong>ren Sachverhalt zum Inhalt hatte. Das BAG<br />

hat dort festgestellt, dass eine Fortbildung zur Einarbeitung zumin<strong>de</strong>st dann anzunehmen ist,<br />

wenn bspw. ein 10-tägiger Sprachkurs absolviert o<strong>de</strong>r Lehrgänge besucht wer<strong>de</strong>n, die wenige<br />

Tage dauern und diese erst die Möglichkeit eröffnen, die Tätigkeit aufzunehmen.<br />

- 12 -


Die gleiche grundlegen<strong>de</strong> Problematik ergibt sich auch, wenn ein potentieller Arbeitnehmer<br />

vor <strong>de</strong>r tatsächlichen Einstellung auf einen Lehrgang (z.B. Erlangung eines Schweißzertifikates)<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe geschickt wird, dass er bei Bestehen <strong>de</strong>r Prüfung einen Arbeitsvertrag<br />

erhält. Eine Rückzahlungsvereinbarung dürfte hier unzulässig sein, weil – soweit das erlangte<br />

Zertifikat für die weitere Tätigkeit die Grundlage bil<strong>de</strong>t – die Fortbildung vor Abschluss <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsvertrages eine Einarbeitung <strong>de</strong>s potentiellen Arbeitnehmers auf <strong>de</strong>n vom Arbeitgeber<br />

angebotenen Arbeitsplatz darstellt. Hier wäre es für <strong>de</strong>n Arbeitgeber besser, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

unter Vereinbarung einer längeren Probezeit einzustellen und gleichzeitig einen Fortbildungsvertrag<br />

abzuschließen. Voraussetzung ist natürlich, dass die vorgesehene Fortbildung<br />

einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (s.o.).<br />

b) Beweislast für die Vorteile <strong>de</strong>r Fortbildung<br />

Nicht bei je<strong>de</strong>r Fortbildung wird grundsätzlich sofort klar sein, ob <strong>de</strong>m Arbeitnehmer durch<br />

die konkrete Fortbildung wirklich berufliche Vorteile erwachsen. Hierzu hat allerdings das<br />

BAG mit Urteil vom 16.03.1994 (Az: 5 AZR 339/92) entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber die<br />

Darlegungs- und Beweislast trägt. Er muss substantiiert vortragen, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

durch die Fortbildung eine anerkannte Qualifikation erworben hat und ihm diese Fortbildung<br />

auch innerbetriebliche Vorteile o<strong>de</strong>r bessere Chancen am Arbeitsmarkt gebracht hat.<br />

V. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Unzumutbarkeit und Unwirksamkeit<br />

Schließlich ist danach zu fragen, welche Rechtsfolgen sich aus einer unzulässigen bzw.<br />

unwirksamen Rückzahlungsklausel ergeben können.<br />

Bislang waren die für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer unzumutbaren Rückzahlungsklauseln nicht generell<br />

unwirksam. Die Rechtsprechung hatte bis zur Schuldrechtsreform im Jahr 2002 in diesen<br />

Fällen auf die ergänzen<strong>de</strong> Vertragsauslegung zurückgegriffen und bspw. bei einer zu langen<br />

Bindungsdauer die Bindung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf ein angemessenes Maß reduziert und<br />

anschließend die Rückzahlungsverpflichtung monatlich gequotelt. Denn man ging davon<br />

aus, dass redliche Vertragsparteien in Kenntnis <strong>de</strong>r Unzulässigkeit ihrer Vereinbarung eine<br />

angemessene Regelung gewollt hätten.<br />

Nach <strong>de</strong>r Schuldrechtsreform ist aber auch schon mittlerweile vom BAG (vgl. Urteil vom<br />

23.01.2007; Az: 9 AZR 482/06) entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n, dass die bisherige Rechtsprechung zur<br />

ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung nicht mit <strong>de</strong>n nun auch für Arbeitsverhältnisse gelten<strong>de</strong>n<br />

§§ 305 ff („AGB-Recht“) vereinbar ist.<br />

Ergibt <strong>de</strong>shalb die Abwägung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, dass eine Vereinbarung<br />

unangemessene Rückzahlungsmodalitäten o<strong>de</strong>r keine angemessene Gegenleistung<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer beinhaltet, so hat die Anwendung <strong>de</strong>r seit 2002 gelten<strong>de</strong> Rechtslage<br />

zur Folge, dass diese Vereinbarungen komplett und von vornherein unwirksam sind und<br />

nicht auf ein vernünftiges Maß zurückgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Von diesem Grundsatz hat das BAG mit Urteil vom 14.01.2009 (Az: 3 AZR 900/07) nur eine<br />

eng umgrenzte Ausnahme zugelassen. Danach kann im Wege <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung<br />

eine im Fortbildungsvertrag verwen<strong>de</strong>te unzulässige Bindungsdauer auf eine<br />

zulässige Dauer zurückgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn es wegen <strong>de</strong>r einzelfallbezogenen Betrachtung<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im konkreten Fall zu<br />

bestimmen. So sind wie erwähnt bspw. Abweichungen möglich, wenn etwa die Fortbildung<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer ungewöhnlich große Vorteile bringt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitgeber erhebliche Mittel<br />

aufgewen<strong>de</strong>t hat. Insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aufgewen<strong>de</strong>ten Mittel ist es für <strong>de</strong>n<br />

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Arbeitgeber nicht immer vorhersehbar, welche Bindungsdauer angemessen ist. Er trägt damit<br />

ein Prognoserisiko, welches sich auch nicht dadurch verringert, dass grundsätzlich eine<br />

typisierte Betrachtungsweise bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Angemessenheit angebracht ist. Hat<br />

also <strong>de</strong>r Arbeitgeber bspw. erhebliche finanzielle Mittel aufgewen<strong>de</strong>t und dabei im Fortbildungsvertrag<br />

trotz<strong>de</strong>m eine <strong>de</strong>utlich überhöhte Bindungsdauer festgelegt, so kann die Bindungsdauer<br />

ausnahmsweise im Rahmen <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung auf das zulässige<br />

Maß reduziert wer<strong>de</strong>n (zum Vergleich: das BAG hat im vorstehen<strong>de</strong>n Urteil eine<br />

dreimonatige Fortbildungsdauer und finanzielle Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers i.H.v. ca.<br />

5.000 € nicht ausreichen lassen, um im Rahmen einer ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung die<br />

im Vertrag unzulässig festgesetzte Bindungsdauer von 5 Jahren auf die zulässige Bindungsdauer<br />

von 2 Jahren zu reduzieren).<br />

Folge unwirksamer Bindungsdauern ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Arbeitsstelle unter Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r Kündigungsfrist – sofort – wechseln kann, ohne die Fortbildungskosten zurückzahlen<br />

zu müssen.<br />

VI.<br />

Fälligkeit <strong>de</strong>r Rückzahlung und Verjährung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />

Der Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die Rückzahlung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers fällig wird, richtet sich nach <strong>de</strong>r<br />

Rückzahlungsvereinbarung. Im Regelfall wird dies die Vertragsbeendigung sein.<br />

Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber – also <strong>de</strong>r Betrieb – darauf zu achten, wann sein<br />

Anspruch auf Rückzahlung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten verjährt. Grundsätzlich gilt hier erst einmal<br />

die gesetzliche Regelung nach § 195 BGB, wonach <strong>de</strong>r Anspruch nach 3 Jahren verjährt.<br />

Allerdings muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber kürzere Ausschlussfristen beachten, die entwe<strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag<br />

o<strong>de</strong>r im Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein können.<br />

So sehen vor allen Dingen viele Tarifverträge Ausschlussfristen von 3 Monaten für die Geltendmachung<br />

<strong>de</strong>r Ansprüche und weitere 3 Monate für <strong>de</strong>ren gerichtliche Geltendmachung<br />

vor.<br />

VII.<br />

Fazit<br />

Trotz <strong>de</strong>r oben dargestellten Unsicherheiten sollten die entstan<strong>de</strong>nen Fortbildungskosten<br />

aufgrund einer zunächst wirksam mit <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vereinbarten Rückzahlungsklausel<br />

entsprechend <strong>de</strong>r vereinbarten Höhe zurückverlangt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sobald also ein ehemaliger Mitarbeiter behauptet, dass <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarte Fortbildungsvertrag<br />

ihn als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, kann mit Hilfe dieses Merkblatts<br />

zunächst geklärt wer<strong>de</strong>n, ob die Rückzahlungsvereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung<br />

standhalten kann.<br />

Damit im Kfz-Betrieb bei zukünftigen Rückzahlungsvereinbarungen in Fortbildungsverträgen<br />

keine Probleme entstehen, sollte <strong>de</strong>r als Anlage beigefügte Fortbildungsvertrag verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

VIII. Haftungsausschluss<br />

Die nachfolgen<strong>de</strong>n Informationen sollen nur erste Hinweise zur jeweiligen Rechtslage geben.<br />

Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Informationen nach bestem<br />

Wissen und Gewissen zusammengestellt wur<strong>de</strong>n, kann eine Haftung für die inhaltliche Rich-<br />

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tigkeit nicht übernommen wer<strong>de</strong>n. Sie ersetzen auch nicht die individuelle qualifizierte Beratung<br />

im Einzelfall.<br />

gez. Stefan Laing<br />

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