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Merkblatt<br />
Rückzahlung von<br />
Fortbildungskosten<br />
Bonn, Juni 2012
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
I. Allgemeines und gesetzliche Grundlagen .................................................................. 1<br />
II. Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vereinbarung ......................................................................................... 2<br />
III. Zumutbarkeit <strong>de</strong>r Rückzahlungsvereinbarung / Anwendbarkeit <strong>de</strong>s ‚<br />
AGB-Rechts ................................................................................................................... 2<br />
1. Anwendbarkeit <strong>de</strong>s AGB-Rechts auf Fortbildungsverträge ............................................. 2<br />
2. Bindungsdauer an <strong>de</strong>n Betrieb ....................................................................................... 2<br />
3. Rückzahlungsmodalitäten ............................................................................................... 4<br />
a) Höhe <strong>de</strong>r erstattungsfähigen Fortbildungskosten .................................................... 4<br />
b) Rückzahlungsmodalitäten bzw. Staffelung <strong>de</strong>r Rückzahlung .................................. 4<br />
4. Auslöser für die Rückzahlungspflicht .............................................................................. 4<br />
a) Zulässige Vereinbarungen über die Grün<strong>de</strong> für das Entstehen einer<br />
Rückzahlungspflicht ................................................................................................. 5<br />
b) Unzulässige Vereinbarungen über die Grün<strong>de</strong> für das Entstehen einer<br />
Rückzahlungspflicht ................................................................................................. 6<br />
IV. Berechtigtes Arbeitgeberinteresse bei gleichzeitiger angemessener<br />
Gegenleistung für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer .......................................................................... 6<br />
1. Berechtigtes Arbeitgeberinteresse .................................................................................. 6<br />
2. Angemessene Gegenleistung für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ...................................................... 7<br />
a) „Ausbildungen“ und Fortbildungen im Kfz-Gewerbe, die einer Rückzahlungspflicht<br />
zugänglich sein können ................................................................................. 7<br />
aa) Geprüfter Automobilverkäufer als geldwerter Vorteil ........................................ 7<br />
bb) Meisterfortbildung .............................................................................................. 9<br />
cc) „Ausbildung“ zum Kfz-Betriebswirt im Kfz-Gewerbe (Calw/Northeim) .............. 9<br />
dd) Zusatzstudium zum „Bachelor of Business Administration (BBA)“ in<br />
Northwood ....................................................................................................... 10<br />
ee) Fortbildungen mit Abschlusszertifikat (z.B. geprüfter Servicetechniker o<strong>de</strong>r<br />
geprüfter Automobilserviceberater) ................................................................. 10<br />
ff) Lehrgänge zur Auffrischung <strong>de</strong>r Kenntnisse (Schulungen <strong>de</strong>r Hersteller/<br />
EDV-Lehrgänge) ............................................................................................. 12<br />
gg) Fortbildungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zur Einarbeitung auf einen Arbeitsplatz .... 12<br />
b) Beweislast für die Vorteile <strong>de</strong>r Fortbildung ............................................................. 13<br />
V. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Unzumutbarkeit und Unwirksamkeit ........................................... 13<br />
VI. Fälligkeit <strong>de</strong>r Rückzahlung und Verjährung <strong>de</strong>s Anspruchs .................................. 14<br />
VII. Fazit .............................................................................................................................. 14<br />
VIII. Haftungsausschluss ................................................................................................... 14
I. Allgemeines und gesetzliche Grundlagen<br />
Häufig übernimmt <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Fort- und Ausbildungskosten, um für ausreichen<strong>de</strong>n<br />
qualifizierten Nachwuchs im eigenen Betrieb zu sorgen. Allerdings hat er dann die Erwartung,<br />
dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach Beendigung <strong>de</strong>r Fortbildungsmaßnahme <strong>de</strong>m Betrieb<br />
noch für längere Zeit angehören wird. Deshalb versuchen viele Unternehmen <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
mit einer Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag für längere Zeit nach einer erfolgreichen<br />
Fortbildung (z.B. zum geprüften Automobilverkäufer o<strong>de</strong>r Kfz-Meister) an <strong>de</strong>n Betrieb<br />
zu bin<strong>de</strong>n.<br />
Grundlage für die Rückzahlung von Fortbildungskosten sind meistens individuelle Vereinbarungen<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei die Schriftform zu Beweiszwecken<br />
empfehlenswert ist. Nicht selten wird eine Rückzahlung für Fortbildungskosten schon im<br />
Arbeitsvertrag selbst geregelt. Häufig wird die Rückzahlung <strong>de</strong>r Kosten aber auch in einem<br />
separaten Vertrag vereinbart. Diese Vereinbarung wird dann als Fortbildungsvertrag, Weiterbildungsvertrag<br />
o<strong>de</strong>r in seltenen Fällen – aufgrund <strong>de</strong>r Verwechslungsgefahr mit Ausbildungen<br />
nach <strong>de</strong>m BBiG – als Ausbildungsvertrag bezeichnet. Nachfolgend soll <strong>de</strong>shalb einheitlich<br />
vom Fortbildungsvertrag die Re<strong>de</strong> sein. Gegebenenfalls kann die Rückzahlung aber<br />
auch in Tarifverträgen o<strong>de</strong>r Betriebsvereinbarungen geregelt sein.<br />
Zu be<strong>de</strong>nken ist zusätzlich, dass gewisse „Ausbildungen“ einer Rückzahlungsvereinbarung<br />
nicht zugänglich sind, weil insoweit ein gesetzliches Verbot besteht. Als gesetzliche Verbote<br />
einer Rückzahlungsvereinbarung sind folgen<strong>de</strong> Paragraphen zu nennen:<br />
‣ § 5 Abs. 2 Nr. 1; § 19 BBiG (Ausbildungen nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz sind einer<br />
Rückzahlungsvereinbarung nicht zugänglich)<br />
‣ § 37 Abs. 6, 7 BetrVG (Kosten für Betriebsratsschulungen sind nicht rückzahlungsfähig)<br />
‣ § 96 Abs. 3, 4 SGB IX (Fortbildungen zur Vertrauensperson für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen<br />
sind nicht rückzahlungsfähig)<br />
‣ § 2 Abs. 3 S. 2; § 5 Abs. 3 S. 3 ASiG (Fortbildungen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
sind nicht rückzahlungsfähig)<br />
‣ § 55 Abs. 4 BImSchG (Fortbildungen zum Immissionsschutzbeauftragten können nicht<br />
Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung sein)<br />
‣ § 36 Abs. 2, 5 BDSG (Fortbildungskosten zum Datenschutzbeauftragten können ebenfalls<br />
nicht zurückverlangt wer<strong>de</strong>n)<br />
Gesetzliche Grundlagen und Grenzen von Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten<br />
fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>n §§ 242, 134, 138, 305 ff BGB. Auf Seiten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers spielt<br />
die durch Artikel 12 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eine wichtige Rolle.<br />
Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r meisten Rückzahlungsvereinbarungen besteht regelmäßig eine<br />
Rückzahlungspflicht. Denn meistens hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer durch seine Kündigung <strong>de</strong>n Wortlaut<br />
<strong>de</strong>r Vereinbarung erfüllt. Nachfolgend ist jedoch zu klären, welche Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
Rückzahlungsvereinbarungen zu stellen sind, damit sie einer rechtlichen Überprüfung standhalten.<br />
- 1 -
II.<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vereinbarung<br />
Die Frage <strong>de</strong>r Rückzahlung von Fortbildungskosten kann nur zu Beginn bzw. vor einer vereinbarten<br />
Fortbildung in klarer und unmissverständlicher Form geregelt wer<strong>de</strong>n. Vereinbarungen<br />
nach Aufnahme <strong>de</strong>r Fortbildung dürften nicht möglich sein.<br />
Einigen sich aber die Arbeitsvertragsparteien über eine Rückzahlung von Fortbildungskosten<br />
nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst aufgekündigt hat, so sind die von <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Rückzahlungsklauseln<br />
nicht anwendbar. Insoweit hat dann die Individualvereinbarung zwischen<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorrang.<br />
III.<br />
Zumutbarkeit <strong>de</strong>r Rückzahlungsvereinbarung / Anwendbarkeit <strong>de</strong>s AGB-Rechts<br />
1. Anwendbarkeit <strong>de</strong>s AGB-Rechts auf Fortbildungsverträge<br />
Vielfach hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts (BAG) mittlerweile festgestellt, dass die §§ 305 ff<br />
BGB (früher Recht <strong>de</strong>r Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)) seit <strong>de</strong>m 01.01.2002 auf<br />
neubegrün<strong>de</strong>te Arbeitsverhältnisse und spätestens seit <strong>de</strong>m 01.01.2003 auf schon vor <strong>de</strong>m<br />
01.01.2002 bestehen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnisse Anwendung fin<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>r aktuellen Rechtssprechung<br />
(BAG-Urteil vom 11.04.2006 (Az: 9 AZR 610/05), BAG-Urteil vom 05.06.2007 (Az:<br />
9 AZR 604/06) sowie BAG-Urteil vom 24.01.2009 (3 AZR 900/07)) unterliegen <strong>de</strong>shalb auch<br />
Fortbildungsverträge mit Rückzahlungsverpflichtungen sowie Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen<br />
<strong>de</strong>r Anwendbarkeit <strong>de</strong>r §§ 305 ff BGB. Denn auch hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um<br />
Formularverträge, die Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. AGB-Rechts darstellen. Zu<strong>de</strong>m<br />
sind Rückzahlungsklauseln in Arbeits- o<strong>de</strong>r Fortbildungsverträgen nicht als arbeitsrechtliche<br />
Beson<strong>de</strong>rheit i.S.v. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zu qualifizieren, so dass die §§ 307 ff BGB<br />
anzuwen<strong>de</strong>n sind (Urteil <strong>de</strong>s BAG vom 17.11.2005; Az: 6 AZR 160/05).<br />
Deshalb sind vorformulierte Rückzahlungsklauseln in Arbeits- o<strong>de</strong>r Fortbildungsverträgen<br />
unter Wertung <strong>de</strong>r §§ 138, 242, 315 BGB daraufhin zu überprüfen, ob sie <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
entgegen <strong>de</strong>m Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ist dies <strong>de</strong>r Fall,<br />
ist <strong>de</strong>r Fortbildungsvertrag unwirksam. Rückzahlungsklauseln müssen für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
somit zumutbar sein. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind unter an<strong>de</strong>rem <strong>de</strong>r Umfang<br />
<strong>de</strong>r Fortbildungsmaßnahme, die Dauer <strong>de</strong>r Bindung an <strong>de</strong>n Betrieb und die im Arbeitsvertrag<br />
aufgeführten Grün<strong>de</strong> bzw. Auslöser für die jeweilige Rückzahlungspflicht zu beachten.<br />
2. Bindungsdauer an <strong>de</strong>n Betrieb<br />
Eine unangemessene lange Bindung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers sollte vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, da sie zur<br />
Unangemessenheit <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Vereinbarung führen kann und damit unwirksam<br />
wird. Deshalb müssen die Bindungsdauer an <strong>de</strong>n Betrieb und die Fortbildungsdauer in einem<br />
angemessenen Verhältnis zueinan<strong>de</strong>r stehen. Im Rahmen <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Schuldrechtsreform im<br />
Jahr 2002 immer angebrachten Einzelfallbetrachtung hat die Rechtsprechung gewisse Leitlinien<br />
für eine angemessene Bindungsdauer bestimmt. Diese Leitlinien können nach wie vor<br />
zur Bewertung herangezogen wer<strong>de</strong>n. So wur<strong>de</strong> es im Rahmen einer bezahlten Freistellung<br />
bspw. als zulässig angesehen, wenn bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten<br />
eine einjährige Bindungsdauer vereinbart wur<strong>de</strong>.<br />
- 2 -
Weitere gerichtlich schon akzeptiere Bindungsdauern (zusammengefasst nunmehr durch<br />
das BAG (Az: 3 AZR 900/07) in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Lehrgangsdauer können nachfolgen<strong>de</strong>r<br />
Tabelle entnommen wer<strong>de</strong>n:<br />
Fortbildungsdauer in Monaten<br />
Bindungsdauer in Monaten<br />
(von <strong>de</strong>r Rechtsprechung schon akzeptiert)<br />
bis zu 1 6<br />
bis zu 2 12<br />
3 – 4 24<br />
5 – 6 (bei Vergütungsfortzahlung und<br />
3.750 € Schulungskosten)<br />
6 – 12 36<br />
24 und mehr 60<br />
36<br />
Nimmt man z.B. die ca. einjährige Fortbildung zum geprüften Automobilverkäufer als Maßstab,<br />
kommt man unter Anwendung <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Grundsätze bei <strong>de</strong>r mehrmonatigen<br />
Fortbildung zum geprüften Automobilverkäufer zu einer Bindungsdauer von bis zu drei Jahren.<br />
Die gesamte Fortbildungszeit (z.B. zum geprüften Automobilverkäufer) kann aber nur dann<br />
als Fortbildungsdauer eines Fortbildungsvertrages angesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
aufgrund von Lehrgängen innerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens o<strong>de</strong>r aufgrund von auswärtigen<br />
Lehrgängen nicht <strong>de</strong>r eigentlichen „Ausbildungstätigkeit“ – hier z.B. <strong>de</strong>m Verkauf von Automobilen<br />
– nachgehen konnte. So hat auch <strong>de</strong>r BGH (Az: V AZR 241/94) entschie<strong>de</strong>n, dass<br />
bei einer aus mehreren Unterrichtsabschnitten bestehen<strong>de</strong>n Bildungsmaßnahme die zwischen<br />
<strong>de</strong>n Unterrichtsabschnitten bestehen<strong>de</strong>n Praxistätigkeiten bei <strong>de</strong>r Berechnung Fortbildungsdauer<br />
nicht mitberücksichtigt wer<strong>de</strong>n dürfen. Insoweit ist z.B. bei <strong>de</strong>r Fortbildung zum<br />
geprüften Automobilverkäufer danach zu fragen, inwieweit eine Anleitung und Fortbildung<br />
<strong>de</strong>s Automobilverkäufers im Kfz-Betrieb erfolgt o<strong>de</strong>r ob eine reine Praxisfähigkeit ohne Anleitung<br />
als Verkäufer im Anschluss an die Lehrgangstage vorgesehen ist (vgl. hierzu auch die<br />
Urteile <strong>de</strong>s LAG Köln und <strong>de</strong>s LAG Düsseldorf (Kapitel IV. 2).<br />
Als weiterer Grundsatz ist an dieser Stelle ebenfalls festzuhalten, dass die oben gerichtlich<br />
bereits festgestellten Bindungsdauern keine rechnerischen Gesetzmäßigkeiten sind. Vielmehr<br />
han<strong>de</strong>lt es sich um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, von <strong>de</strong>nen natürlich einzelfallbezogen<br />
Abweichungen möglich sind. So kann eine verhältnismäßig lange Bindung auch<br />
bei einer kürzeren als in <strong>de</strong>r obigen Tabelle angegebenen Ausbildungsdauer gerechtfertigt<br />
sein. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel und Beträge aufwen<strong>de</strong>t<br />
o<strong>de</strong>r wenn die Teilnahme an <strong>de</strong>r Fortbildung <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überdurchschnittlich<br />
große Vorteile bringt (vgl. BAG-Urteil vom 14.01.2009 (Az: 3 AZR 900/07)). Wichtig ist hier<br />
<strong>de</strong>r Hinweis, dass die im Fortbildungsvertrag angegebenen Lehrgangskosten auch <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />
Gegebenheiten entsprechen, welche dann die angemessenen Bindungsdauern<br />
mitbestimmen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.09.2008 (Az: 5 Sa 203/08)).<br />
- 3 -
3. Rückzahlungsmodalitäten<br />
Darüber hinaus müssen die Höhe <strong>de</strong>r Rückzahlung und die dazugehörigen Rückzahlungsmodalitäten<br />
beachtet wer<strong>de</strong>n. Denn auch wenn eine Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r zulässigen Dauer vereinbart wur<strong>de</strong>, kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zur Erstattung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten<br />
nur in vertretbaren Grenzen herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
a) Höhe <strong>de</strong>r erstattungsfähigen Fortbildungskosten<br />
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer höchstens <strong>de</strong>n Betrag zurückverlangen, <strong>de</strong>n er für<br />
die lehrgangsbedingte Abwesenheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers tatsächlich aufgewandt hat. Zu <strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber erstattungsfähigen Kosten gehören <strong>de</strong>shalb die Reise-, Verpflegungs- und<br />
Unterbringungskosten, die Lehrgangsgebühren, die Prüfungsgebühren und das während <strong>de</strong>r<br />
Teilnahme an einem Lehrgang gezahlte Arbeitsentgelt – soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber diese Kosten<br />
trägt.<br />
In Bezug auf das während <strong>de</strong>s Lehrgangs gezahlte Arbeitsentgelt kann aber nicht <strong>de</strong>r Arbeitgeberanteil<br />
zu <strong>de</strong>n gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen zurückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 31.01.1989; Az:<br />
4 Sa 1518/88) können dagegen sonstige vertragliche Leistungen wie Gratifikationen o<strong>de</strong>r<br />
vom Arbeitgeber aufgewandte Beiträge zu Zusatzversorgungskassen bei Rückzahlungsvereinbarungen<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber aber substanziiert<br />
vorzutragen, wie sich die mit <strong>de</strong>r Rückzahlungsklausel geltend gemachte For<strong>de</strong>rung zusammensetzt.<br />
Wur<strong>de</strong> bereits im Vorfeld <strong>de</strong>r Fortbildung ein konkreter Rückzahlungsbetrag vereinbart,<br />
<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n tatsächlichen Kosten <strong>de</strong>r gesamten Fortbildung liegt, ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
daran gebun<strong>de</strong>n.<br />
b) Rückzahlungsmodalitäten bzw. Staffelung <strong>de</strong>r Rückzahlung<br />
Allerdings wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er zu je<strong>de</strong>r Zeit die<br />
gesamten Fortbildungskosten tragen muss (Beispiel: Rückzahlung <strong>de</strong>r gesamten Fortbildungskosten<br />
einen Monat vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bindungsdauer). Deshalb ist es zu empfehlen,<br />
Rückzahlungsvereinbarungen mit einer zeitanteiligen Staffelung <strong>de</strong>s Rückzahlungsbetrages<br />
zu verwen<strong>de</strong>n – abhängig von <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Bindungsdauer. Üblicherweise wer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>shalb Vereinbarungen getroffen, nach <strong>de</strong>nen eine monatliche Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rückzahlungspflicht<br />
erfolgt. (Bsp.: Bindungsdauer 36 Monate, monatliche Reduzierung <strong>de</strong>s Rückzahlungsbetrages<br />
um je 1/36). Allerdings dürften bei einer mehrjährigen Bindungsdauer auch<br />
an<strong>de</strong>re (z.B. halbjährliche, jährliche) Staffelungen möglich sein.<br />
c) Ausnahme: Erkennbarkeit <strong>de</strong>r späteren Arbeitsbedingungen<br />
Vor wenigen Jahren hat das BAG mit Urteil vom 18.03.2008 (Az: 9 AZR 186/07) entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass die Arbeitsbedingungen vor Beginn einer Bildungsmaßnahme im Einzelnen erkennbar<br />
sein müssen, zu <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Arbeitnehmer nach Abschluss einer<br />
Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten beschäftigen wird. Nach Auffassung <strong>de</strong>r<br />
Richter benachteiligt eine solche Klausel ansonsten <strong>de</strong>n Arbeitnehmer unangemessen, weil<br />
<strong>de</strong>r Mitarbeiter die wirtschaftlichen Risiken nicht sicher einzuschätzen vermag, wenn er nicht<br />
weiß, zu welchen Bedingungen er nach Abschluss <strong>de</strong>r Fortbildung angestellt wird. Letztlich<br />
dürfte die Erkennbarkeit dann nicht problematisch sein, wenn eine Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildungsmaßnahme<br />
keine Auswirkungen auf die vertraglich geschul<strong>de</strong>te Tätigkeit hat, weil <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter nach Abschluss auf <strong>de</strong>m i<strong>de</strong>ntischen Arbeitsplatz weiterarbeitet. Kehrt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
allerdings nach <strong>de</strong>r erfolgreichen Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildung mit einer <strong>de</strong>utlich höherwertigen<br />
Qualifikation zurück und wird er dann mit einer neuen Aufgabe betraut o<strong>de</strong>r übernimmt<br />
er dann erstmals eine Tätigkeit in <strong>de</strong>m Unternehmen, ist ausnahmsweise etwas an<strong>de</strong>-<br />
- 4 -
es geboten. Dann muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber bereits in seinem Weiterbildungsvertrag <strong>de</strong>m Mitarbeiter<br />
ein verbindliches Vertragsangebot für die Zeit nach <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>r Bildungsmaßnahme<br />
vorlegen. Dies kommt wohl <strong>de</strong>m Ergebnis einer Vorwegnahme <strong>de</strong>r wesentlichen<br />
Vertragsbedingungen gleich. Dennoch sollte <strong>de</strong>r Arbeitgeber dieses Erfor<strong>de</strong>rnis in seine<br />
Überlegungen beim Abschluss eines Fortbildungsvertrages mit einbeziehen.<br />
Im Kfz-Gewerbe dürften solche höherwertigen Qualifikationen und Weiterbildungen z.B. <strong>de</strong>r<br />
geprüfte Automobilverkäufer o<strong>de</strong>r die Meisterfortbildung sein. Ähnliches dürfte für die Ausbildung<br />
zum Kfz-Betriebswirt im Kfz-Gewerbe und für das Zusatzstudium zum „Bachelor of<br />
Business Administration (BBA)“ gelten.<br />
4. Auslöser für die Rückzahlungspflicht<br />
Nach <strong>de</strong>n jüngsten Entscheidungen <strong>de</strong>s BAG (Urteil vom 23.01.2007, Az: 9 AZR 482/06;<br />
Urteil vom 11.04.2006, Az: 9 AZR 610/05 etc.) benachteiligen <strong>de</strong>n Arbeitnehmer alle Klauseln,<br />
die bei je<strong>de</strong>r vorzeitigen Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Fortbildungskosten zu Lasten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers entstehen lassen. Im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r AGB-Prüfung nach § 305 ff BGB stellt dies eine unzulässige Benachteiligung dar<br />
und führt zu einer kompletten Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Rückzahlungsklausel. Nachfolgend wollen<br />
wir <strong>de</strong>shalb kurz darlegen, welche Beendigungsgrün<strong>de</strong> im Fortbildungsvertrag für das Entstehen<br />
einer Rückzahlungspflicht aufgeführt wer<strong>de</strong>n können und welche nicht.<br />
a) Zulässige Vereinbarungen über die Grün<strong>de</strong> für das Entstehen einer Rückzahlungspflicht<br />
Regelmäßig kann und sollte im Fortbildungsvertrag vereinbart wer<strong>de</strong>n, dass die Eigenkündigung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers dann eine Rückzahlungspflicht auslöst, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber diese<br />
Kündigung nicht zu verantworten bzw. <strong>de</strong>n Kündungsgrund nicht zu vertreten hat (BAG-Urteil<br />
vom 23.01.2007 a.a.O.). Das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Wunsch<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers einen Aufhebungsvertrag abschließen. Auch dieser Beendigungsgrund<br />
sollte in einem Fortbildungsvertrag als Auslöser für eine Rückzahlungspflicht aufgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch ist die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für <strong>de</strong>n Fall möglich, dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer die Fortbildung abbricht, obwohl ihm vorher eine ausreichen<strong>de</strong> Einarbeitungszeit<br />
zugestan<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>, innerhalb <strong>de</strong>rer er die Fortbildung kennen lernen und ohne Rückzahlungspflicht<br />
abbrechen konnte (bestätigt durch BAG-Urteil vom 19.01.2011 (Az: 3 AZR<br />
621/08). Der letztgenannte Beendigungsgrund als Auslöser für eine Rückzahlungspflicht<br />
sollte vor allem bei länger dauern<strong>de</strong>n Fortbildungen unbedingt mit in die Vereinbarung aufgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Differenzierter muss man allerdings bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorgehen, da<br />
nicht – wie gesehen – je<strong>de</strong> Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht<br />
auslösen kann. Das BAG hat insoweit in <strong>de</strong>n vorstehend aufgeführten Urteilen entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass eine Rückzahlungsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist, wenn die Klausel nicht danach unterschei<strong>de</strong>t,<br />
ob <strong>de</strong>r Grund <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses <strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Aus diesem Grund dürfen angemessene<br />
Rückzahlungsklauseln bei Arbeitgeberkündigungen nur für <strong>de</strong>n Fall eine Rückzahlungspflicht<br />
vorsehen, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Kündigungsgrund zu vertreten hat. Es kommt in diesem<br />
Zusammenhang darauf an, dass <strong>de</strong>m Arbeitnehmer ein Einfluss auf etwaige Grün<strong>de</strong> für<br />
seine Kündigung verbleiben muss. Denn nach <strong>de</strong>r BAG-Entscheidung vom 23.01.2007 (s.o.)<br />
reicht es für eine wirksame Klausel z.B. nicht aus, wenn <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>r Vereinbarung eine<br />
Rückzahlungspflicht für je<strong>de</strong> vorzeitige Beendigung vorsieht und nur als Einschränkung <strong>de</strong>n<br />
- 5 -
folgen<strong>de</strong>n Passus enthält „insbeson<strong>de</strong>re, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis selbst<br />
kündigt o<strong>de</strong>r wenn das Arbeitsverhältnis vom Unternehmen aus einem Grund gekündigt wird,<br />
<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiter zu vertreten hat“.<br />
Aus <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n sollte <strong>de</strong>r Fortbildungsvertrag <strong>de</strong>shalb konkret darauf hinweisen,<br />
dass eine arbeitgeberseitige Kündigung nur dann eine Rückzahlungspflicht auslöst,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber aus einem Grund kündigt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zu vertreten hat.<br />
b) Unzulässige Vereinbarungen über die Grün<strong>de</strong> für das Entstehen einer Rückzahlungspflicht<br />
Die vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen zeigen <strong>de</strong>utlich, dass als Grund für die Auslösung <strong>de</strong>r<br />
Rückzahlungspflicht in keinem Fall eine Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Grün<strong>de</strong>n<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n kann. Vielmehr führt ja gera<strong>de</strong> die fehlen<strong>de</strong> Herausnahme <strong>de</strong>r betriebsbedingten<br />
Arbeitgeberkündigung aus <strong>de</strong>n Rückzahlungsgrün<strong>de</strong>n zu einer Unwirksamkeit<br />
<strong>de</strong>s Fortbildungsvertrages nach <strong>de</strong>n §§ 305 ff BGB.<br />
Eine arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund verhaltensbedingter Grün<strong>de</strong> dürfte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
regelmäßig zu vertreten haben. Bei personenbedingten Grün<strong>de</strong>n dürfte die Sache<br />
schon differenzierter zu betrachten sein. Kündigt <strong>de</strong>r Arbeitgeber aus <strong>de</strong>m personenbedingten<br />
Grund <strong>de</strong>r Krankheit, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer diesen Grund i.d.R. nicht zu vertreten. Dagegen<br />
hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf personenbedingte Kündigungsgrün<strong>de</strong> – wie z.B. eine fehlen<strong>de</strong><br />
Arbeitserlaubnis o<strong>de</strong>r eine fehlen<strong>de</strong> Fahrerlaubnis – durchaus selbst Einfluss und hat diesen<br />
Grund regelmäßig zu auch vertreten.<br />
Außer<strong>de</strong>m können we<strong>de</strong>r die Insolvenz <strong>de</strong>s Arbeitgebers noch das Nichtbestehen <strong>de</strong>r Prüfung<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer als Auslöser für eine Rückzahlungspflicht im Fortbildungsvertrag<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n. Das tatsächliche Vorliegen <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Beendigungsgrün<strong>de</strong><br />
kann in keinem Fall zu einer Auslösung <strong>de</strong>r Rückzahlungspflicht führen. Gleiches gilt,<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber nach Abschluss <strong>de</strong>r Fortbildung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers kein Interesse am<br />
Abschluss eines (weiteren) Arbeitsvertrages bzw. an einer Vertragsverlängerung mit <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer hat. Denn wie bei einer betriebsbedingten Kündigung liegen die Grün<strong>de</strong> für die<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses nicht beim Arbeitnehmer, son<strong>de</strong>rn sind durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
zu vertreten.<br />
IV.<br />
Berechtigtes Arbeitgeberinteresse bei gleichzeitiger angemessener Gegenleistung<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r seit 2002 auch bei Arbeitsverträgen vorzunehmen<strong>de</strong>n AGB-Prüfung gemäß<br />
§ 305 ff ist zunächst festzustellen, dass nicht je<strong>de</strong> Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten<br />
<strong>de</strong>n Arbeitnehmer generell unangemessen benachteiligt (vgl. BAG-Urteil vom<br />
11.04.2006 (s.o.)). Allerdings können Rückzahlungsverpflichtungen das Grundrecht <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers auf die freie Wahl <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes nach Artikel 12 GG beeinträchtigen.<br />
Deshalb müssen die Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers an einer Rückzahlungsverpflichtung mit<br />
<strong>de</strong>n Vorteilen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aus <strong>de</strong>r Fortbildung verglichen und gegeneinan<strong>de</strong>r abgewogen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
1. Berechtigtes Arbeitgeberinteresse<br />
Bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s berechtigten Arbeitgeberinteresses muss vom Standpunkt eines verständigen<br />
Betrachters aus ein unter Berücksichtigung aller Einzelumstän<strong>de</strong> zu billigen<strong>de</strong>s<br />
Arbeitgeberinteresse an <strong>de</strong>r Rückzahlung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten vorhan<strong>de</strong>n sein. Leistet ein<br />
- 6 -
Arbeitgeber freiwillig Beiträge für die Fortbildung eines Arbeitnehmers, so gibt es durchaus<br />
ein berechtigtes Interesse daran, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer durch Rückzahlungsklauseln für<br />
einen angemessenen Zeitraum an <strong>de</strong>n Betrieb gebun<strong>de</strong>n wird. Allerdings sind Rückzahlungsklauseln<br />
dann unwirksam, wenn die Schulung ausschließlich o<strong>de</strong>r überwiegend im<br />
Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers erfolgt. Sobald aber ein gekündigter Arbeitnehmer auch bei an<strong>de</strong>ren<br />
Arbeitgebern aufgrund seiner zusätzlichen Qualifikation (z.B. als „geprüfter Automobilverkäufer“)<br />
eher eingestellt wird, dient die vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung nicht nur<br />
<strong>de</strong>m Betrieb.<br />
Allerdings fehlt ein Arbeitgeberinteresse, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer lediglich aus sozialen Erwägungen<br />
zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung freigestellt wur<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
nicht vorhat, die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten später zu nutzen.<br />
Eine Rückzahlungsvereinbarung wäre dann unzulässig.<br />
2. Angemessene Gegenleistung für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
Darüber hinaus muss <strong>de</strong>m Arbeitnehmer aus <strong>de</strong>r vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungsmaßnahme<br />
ein angemessener geldwerter Vorteil als Gegenleistung erwachsen, weil<br />
ihm durch die Rückzahlungsvereinbarung die Kündigung erschwert wird. Nach diesem<br />
Grundsatz ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Kostenbeteiligung umso eher zuzumuten, je größer für<br />
ihn <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Fortbildung verbun<strong>de</strong>ne Nutzen ist.<br />
Geldwerte Vorteile einer Fortbildung können regelmäßig in einer verdienstmäßigen Besserstellung<br />
o<strong>de</strong>r in erhöhten Arbeitsmarktchancen liegen. So gesehen kommt eine Kostenbeteiligung<br />
bzw. Bindungswirkung vor allem dann in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die durch<br />
die Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb <strong>de</strong>s<br />
finanzieren<strong>de</strong>n Betriebes verwerten und beruflich (auch innerbetrieblich) aufsteigen kann<br />
(z.B. <strong>de</strong>r Erwerb einer allgemeinen anerkannten, beruflichen Qualifikation).<br />
a) „Ausbildungen“ und Fortbildungen im Kfz-Gewerbe, die einer Rückzahlungspflicht<br />
zugänglich sein können<br />
aa) Geprüfter Automobilverkäufer als geldwerter Vorteil<br />
An dieser Stelle sind somit das Arbeitgeberinteresse an <strong>de</strong>r Schulung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
zum geprüften Automobilverkäufer und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>ne geldwerte Vorteil <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
als angemessene Gegenleistung gegeneinan<strong>de</strong>r abzuwägen.<br />
(1) Unterschiedliche Auffassungen <strong>de</strong>s LAG Düsseldorf und <strong>de</strong>s LAG Köln<br />
Bislang sind uns zwei Entscheidungen bekannt, die sich mit einer Rückzahlung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten<br />
zum geprüften Automobilverkäufer befassen. Hierzu haben das LAG Düsseldorf<br />
in seinem Urteil vom 29.11.2001 (Az: 11 Sa 1760/00) und das LAG Köln in seinem Urteil<br />
vom 06.03.2006 (Az: 14 (11) Sa 1327/05) unterschiedliche Auffassungen vertreten.<br />
Das LAG Düsseldorf kam zu <strong>de</strong>m Ergebnis, dass die Rückzahlungsvereinbarung <strong>de</strong>s Händlers<br />
unwirksam ist, da die vom Arbeitgeber gewährte Fortbildung zum Automobilverkäufer<br />
vom 01.03.1999 bis zum 29.02.2000 keinen geldwerten Vorteil für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer dargestellt<br />
habe. Insoweit wur<strong>de</strong> dort <strong>de</strong>r angehen<strong>de</strong> Automobilverkäufer hausintern geschult und<br />
nur an 42 Tagen außerbetrieblich in <strong>de</strong>n Fordwerken ausgebil<strong>de</strong>t. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Düsseldorfer<br />
Richter sei damit auch nur eine 42-tägige Lehrgangsdauer (ca. 2. Monate) anzunehmen,<br />
die nur einer Bindungsdauer von 12 Monaten zugänglich ist. Eine dreijährige Bindungsdauer<br />
sei <strong>de</strong>mnach unangemessen und unwirksam. Das LAG Düsseldorf begrün<strong>de</strong>t<br />
- 7 -
darüber hinaus <strong>de</strong>n fehlen<strong>de</strong>n geldwerten Vorteil für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer damit, dass das Autohaus<br />
die Schulungskosten zum Automobilverkäufer in erster Linie aufgewen<strong>de</strong>t hat, um<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer überhaupt erst die Tätigkeit als Automobilverkäufers zu ermöglichen.<br />
Deshalb sei es hier <strong>de</strong>m Arbeitgeber nicht um die Fortbildung gegangen, son<strong>de</strong>rn um die<br />
Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz. Denn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer habe im dortigen<br />
Fall vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Fortbildung zum Automobilverkäufer keinerlei Kenntnisse im Automobilbereich<br />
gehabt.<br />
Im Gegensatz dazu hat das LAG Köln entschie<strong>de</strong>n, dass die herstellerübergreifen<strong>de</strong> Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Fortbildung zum zertifizierten Automobilverkäufer geeignet ist, <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmern auf <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt einen zusätzlichen Nutzen zu verschaffen. Es sei<br />
anerkannt, dass Rückzahlungsvereinbarungen nur für Aus- bzw. Fortbildungen getroffen<br />
wer<strong>de</strong>n können, die <strong>de</strong>m Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt einen geldwerten Vorteil verschaffen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Fortbildung zum Automobilverkäufer liege insoweit aber keine innerbetriebliche<br />
Weiterbildung vor, son<strong>de</strong>rn eine branchenspezifische, die <strong>de</strong>m Beklagten Vorteile auf <strong>de</strong>m<br />
Arbeitsmarkt biete. Dies zeige sich daran, dass praktisch alle namhaften Fahrzeughersteller<br />
Projektpartner dieses „Ausbildungsprojektes“ seien. Deshalb könne davon ausgegangen<br />
wer<strong>de</strong>n, dass die Fortbildung in <strong>de</strong>r Automobilwirtschaft über eine allgemeine Anerkennung<br />
und Akzeptanz verfügt.<br />
Außer<strong>de</strong>m könne die im Fortbildungsvertrag geregelte Bindungsdauer von 3 Jahren nicht als<br />
unangemessen beanstan<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Zwar dürfe die Fortbildungsdauer und die anschließen<strong>de</strong><br />
Bindungsdauer nicht in einem Missverhältnis stehen, aber im vorliegen<strong>de</strong>n Fall habe<br />
es sich um eine einjährige Fortbildungsdauer zum zertifizierten Automobilverkäufer gehan<strong>de</strong>lt,<br />
die eine Bindungsdauer von bis zu 3 Jahren zulässt. Insoweit spreche für das Vorliegen<br />
einer einjährigen Fortbildungsdauer schon <strong>de</strong>r bereits geschlossene Arbeitsvertrag selbst.<br />
Denn danach durchlaufe <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine duale „Ausbildung“ zum zertifizierten Automobilverkäufer.<br />
Das be<strong>de</strong>ute, dass die Fortbildung in einen theoretischen Teil (sieben einwöchige<br />
Schulungen) und einen praktischen Teil unterteilt ist. Gera<strong>de</strong> in diesem praktischen<br />
Teil sei <strong>de</strong>r Beklagte unstreitig einem Automobilverkäufer je<strong>de</strong>nfalls für die ersten sieben<br />
Monate zugeordnet und danach auch noch nicht abschlussberechtigt gewesen. Der Arbeitnehmer<br />
habe sich insgesamt in einer typischen Ausbildungssituation befun<strong>de</strong>n.<br />
(2) Auffassung <strong>de</strong>s ZDK<br />
Unseres Erachtens geht diese Auslegung <strong>de</strong>s LAG Düsseldorf zu weit. Denn das wür<strong>de</strong><br />
be<strong>de</strong>uten, dass je<strong>de</strong> Fortbildung außerhalb <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes dann nicht mit einer<br />
Rückzahlungsklausel versehen wer<strong>de</strong>n kann, wenn ein Berufsanfänger o<strong>de</strong>r ein Branchenfrem<strong>de</strong>r<br />
neu eingestellt wird. Denn in all diesem Fällen wird erst die Tätigkeit ermöglicht, zu<br />
<strong>de</strong>r die Fortbildung qualifizieren soll. So ist aber gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung anerkannt,<br />
dass Rückzahlungsklauseln bei Zusatz<strong>ausbildung</strong>en (z.B. Diplom-Finanzwirt, Kommunal-Fachwirt<br />
etc.) auch dann vereinbart wer<strong>de</strong>n können, wenn die Arbeitnehmer vorher<br />
nicht in <strong>de</strong>r Verwaltung beschäftigt wur<strong>de</strong>n.<br />
Vielmehr sind wir wie das LAG Köln <strong>de</strong>r Auffassung, dass die Fortbildung zum geprüften<br />
Automobilverkäufer <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung bietet. Denn <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter erhält nach <strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>nen Prüfung die Möglichkeit, auch außerhalb <strong>de</strong>s Betriebes<br />
diese Fortbildung zu verwerten und beruflich aufzusteigen. In <strong>de</strong>n meisten Fällen ist<br />
mittlerweile die Tätigkeit als Automobilverkäufer ohne die obige Zertifizierung gar nicht möglich.<br />
Es wird vielmehr als Standard erwartet, dass ein Autoverkäufer diese „Ausbildung“ vorweisen<br />
kann. Zu<strong>de</strong>m ist diese Qualifikation in allen Autohäusern anerkannt und zumin<strong>de</strong>st<br />
- 8 -
<strong>de</strong>m Mitarbeiter jüngern Alters bleiben ohne diese Qualifikationen viele berufliche Chancen<br />
(bspw. Abteilungsleiter <strong>de</strong>r Verkaufsabteilung in einem größeren Autohaus) verschlossen.<br />
Darüber hinaus nehmen einige Tarifverträge im Kfz-Gewerbe bei <strong>de</strong>r Eingruppierung Bezug<br />
auf <strong>de</strong>n geprüften Automobilverkäufer<br />
Bezüglich <strong>de</strong>r angemessenen Bindungsdauer für die Fortbildung zum geprüften Automobilverkäufer<br />
können die Argumente <strong>de</strong>s LAG Köln vollumfänglich unterstützt wer<strong>de</strong>n. Deshalb<br />
ist unseres Erachtens eine Bindung von 36 Monaten an <strong>de</strong>n Betrieb als durchaus angemessen<br />
anzusehen, wenn auch im praktischen Teil <strong>de</strong>r Ausbildung eine Tätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
unter Anleitung erfolgt.<br />
Eine abschließen<strong>de</strong> Wertung wird hier auf Dauer nur das BAG vornehmen können.<br />
bb) Meisterfortbildung<br />
Häufig tragen die Betriebe auch für bei ihnen angestellte Mitarbeiter die Kosten für die Fortbildung<br />
zum Meister (im Kfz-Technikerhandwerk) i.S.d. § 45 HwO. Insoweit ist allgemein<br />
anerkannt, dass die jeweilige Fortbildung zum Meister i.S.d. Handwerksrecht eine <strong>de</strong>r Rückzahlungsverpflichtung<br />
gegenüber angemessene Gegenleistung für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ist.<br />
Denn bei <strong>de</strong>m Abschluss als Meister (im Kfz-Technikerhandwerk) han<strong>de</strong>lt es sich um einen<br />
im gesamten Kfz-Gewerbe – und darüber hinaus – anerkannten Abschluss, <strong>de</strong>r zum einen<br />
innerbetrieblich nach allen bekannten Tarifverträgen eine Höhergruppierung in <strong>de</strong>n Lohnbzw.<br />
Entgeltrahmentarifverträgen be<strong>de</strong>utet. Daneben stehen einem Arbeitnehmer mit einer<br />
erfolgreich abgeschlossenen Meisterfortbildung auch in an<strong>de</strong>ren Betrieben besser vergütete<br />
und anspruchsvollere Tätigkeiten offen, als dies als Geselle ohne Meisterabschluss <strong>de</strong>r Fall<br />
ist. Da sich sogar die Automobilindustrie für Meister im Kfz-Technikerhandwerk interessiert,<br />
bestehen die erhöhten Chancen auf eine verdienstmäßige Besserstellung und auf <strong>de</strong>m Arbeitsmarkt<br />
nicht nur rein formal, son<strong>de</strong>rn sind bei realistischer Einschätzung auch tatsächlich<br />
gegeben. Insgesamt dürfte es sich bei Fortbildungsverträgen in Bezug auf eine Meisterfortbildung<br />
um einen eher unproblematischen Problemkreis han<strong>de</strong>ln, da uns hierzu keine entsprechen<strong>de</strong>n<br />
rechtlichen Streitigkeiten bekannt sind.<br />
Darüber hinaus stellt sich hier natürlich die Frage, welche Bindungsdauer in Rückzahlungsvereinbarungen<br />
mit einem angehen<strong>de</strong>n Meister geregelt wer<strong>de</strong>n kann. Wenn man davon<br />
ausgeht, dass die Meisterfortbildung im Rahmen <strong>de</strong>s Vollzeitunterrichts 1 Jahr beträgt, ist<br />
eine Bindungsdauer von 36 Monaten als durchaus angemessen anzusehen (vgl. Tabelle in<br />
Kapitel III. 2).<br />
cc)<br />
„Ausbildung“ zum Kfz-Betriebswirt im Kfz-Gewerbe (Calw/Northeim)<br />
Darüber hinaus gibt es schon mittlerweile seit über 40 Jahren die Fortbildung zum Betriebswirt<br />
im Kfz-Gewerbe (HWK). Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um einen anerkannten Handwerkskammerabschluss,<br />
<strong>de</strong>r eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation für Meister, leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter<br />
sowie Führungsnachwuchs darstellt. Zwar gibt es bezüglich Rückzahlungsvereinbarungen<br />
für die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten zur „Ausbildung“ eines Betriebswirts<br />
(HWK) ebenfalls keine einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings ist auch <strong>de</strong>r<br />
(Kfz) Betriebswirt (HWK) eine im ganzen Handwerk anerkannte Zusatzqualifikation, die <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer überwiegen<strong>de</strong> Vorteile bringt. Tarifverträge sehen regelmäßig eine verdienstmäßige<br />
Besserstellung dieser Arbeitnehmer vor, was eine innerbetriebliche Aufstiegschance<br />
realistisch erscheinen lässt. Darüber hinaus bestehen für angehen<strong>de</strong> Betriebswirte (HWK)<br />
erhöhte Arbeitsmarktchancen, da über die technischen Kenntnisse hinaus wirtschaftliche und<br />
rechtliche Kenntnisse stark vertieft wer<strong>de</strong>n.<br />
- 9 -
Die Studiendauer zum Kfz-Betriebswirt (HWK) beträgt in Calw und Northeim 10 Monate im<br />
Rahmen eines Vollzeitunterrichts. Ausgehend von <strong>de</strong>r unter Kapitel III. 2 stehen<strong>de</strong>n Tabelle<br />
ergibt sich bei dieser Fortbildungsdauer eine Bindungsdauer von ebenfalls bis zu 36 Monaten,<br />
die in einem Fortbildungsvertrag vereinbart wer<strong>de</strong>n kann.<br />
dd) Zusatzstudium zum „Bachelor of Business Administration (BBA)“ in Northwood<br />
Zu<strong>de</strong>m gibt es die Möglichkeit sowohl an <strong>de</strong>r Northwood-Universität in <strong>de</strong>n USA als auch –<br />
neuerdings – an <strong>de</strong>r Fachhochschule <strong>de</strong>r Wirtschaft (FHDW) in Bergisch Gladbach ein auf<br />
<strong>de</strong>n Kfz-Betriebswirt (HWK) folgen<strong>de</strong>s verkürztes <strong>Studium</strong> zum „Bachelor of Business Administration<br />
(BBA)“ mit <strong>de</strong>m Schwerpunkt Automotive zu belegen. Soweit <strong>de</strong>r Kfz-Betrieb die<br />
(kompletten) Ausbildungskosten für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer übernimmt, besteht ein absolut berechtigtes<br />
Interesse <strong>de</strong>s Betriebes daran, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer für eine längere Zeit an <strong>de</strong>n<br />
Betrieb zu bin<strong>de</strong>n. Soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer ein <strong>Studium</strong> finanziert, gibt es<br />
keine rechtlichen Diskussionen über eine eventuelle generelle Unzulässigkeit von damit<br />
verbun<strong>de</strong>nen Fortbildungsverträgen. Die verdienstmäßige Besserstellung und die erhöhten<br />
Arbeitsmarktchancen liegen hier auf <strong>de</strong>r Hand.<br />
Regelmäßig dürfte hier die gesamte Ausbildungsdauer (Ausbildung zum Kfz-Betriebswirt mit<br />
anschließen<strong>de</strong>m BBA-<strong>Studium</strong>) bei etwas mehr als 2 Jahren und damit mehr als 24 Monaten<br />
liegen. In diesen Fällen ist eine in <strong>de</strong>n Fortbildungsverträgen vereinbarte Bindungsdauer von<br />
bis zu 60 Monaten als angemessen anzusehen (vgl. Kapitel III. 2).<br />
Soweit allerdings auf Grund einer beson<strong>de</strong>ren Konstellation <strong>de</strong>s Abschlusses zum Betriebswirt<br />
im Kfz-Gewerbe und zum anschließen<strong>de</strong>n „BBA“ in weniger als 24 Monaten erfolgt ist,<br />
dürfte trotz<strong>de</strong>m eine Bindungsdauer von bis zu 60 Monaten möglich sein. Denn bei <strong>de</strong>r zulässigen<br />
Höchstbindungsdauer nach Übernahme <strong>de</strong>r Ausbildungskosten ist nicht nur auf die<br />
Ausbildungsdauer abzustellen, son<strong>de</strong>rn auch auf die übernommenen Kosten <strong>de</strong>r Ausbildung.<br />
Ausnahmsweise kann eine geringere Ausbildungsdauer auch dann eine lange Bindungsdauer<br />
nach sich ziehen, wenn die vom Arbeitgeber aufgewen<strong>de</strong>ten Ausbildungskosten sehr<br />
hoch sind (vgl. BAG-Urteil vom 14.01.2009 Az: 3 AZR 900/07). Dies dürfte bei <strong>de</strong>n BBA-<br />
Studiengängen an <strong>de</strong>r Northwood-Universität und an <strong>de</strong>r FHDW in Bergisch Gladbach <strong>de</strong>r<br />
Fall sein. Denn die Kosten für das gesamte BBA-<strong>Studium</strong> an <strong>de</strong>r Northwood-Universität<br />
betragen min<strong>de</strong>stens 30.000 $ (für Studiengebühren, Bücher, Unterkunft und Verpflegung)<br />
und allein die Kosten <strong>de</strong>r Studiengebühren an <strong>de</strong>r FHDW in Bergisch Gladbach summieren<br />
sich auf ca. 15.000 €.<br />
ee) Fortbildungen mit Abschlusszertifikat (z.B. geprüfter Servicetechniker o<strong>de</strong>r geprüfter<br />
Automobilserviceberater)<br />
Soweit <strong>de</strong>r Betrieb als Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildung zum geprüften Servicetechniker,<br />
Automobilserviceberater o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re zertifizierte Fortbildung übernimmt,<br />
stellt er sich in <strong>de</strong>r Regel die Frage, ob er die Arbeitnehmer nach erfolgreich abgeschlossener<br />
Teilnahme an <strong>de</strong>n Betrieb bin<strong>de</strong>n kann.<br />
(1) Geprüfter Servicetechniker<br />
Dies gilt vor allem vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass vor allem geprüfte Servicetechniker gerne von<br />
Konkurrenzbetrieben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Herstellern nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fortbildung abgeworben wer<strong>de</strong>n.<br />
Insoweit ist also auch hier die Frage zu stellen, ob <strong>de</strong>m Arbeitnehmer mit <strong>de</strong>m Zertifikat zum<br />
geprüften Servicetechniker bzw. Automobilserviceberater eine angemessene Gegenleistung<br />
für die zeitliche Bindung an <strong>de</strong>n Betrieb gegenübersteht. Wie<strong>de</strong>r ist hier danach zu fragen,<br />
- 10 -
ob <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überwiegen<strong>de</strong> Vorteile aus seiner Fortbildung in Form einer verdienstmäßigen<br />
Besserstellung o<strong>de</strong>r aus erhöhten Arbeitsmarktchancen erwachsen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Bewertung dieser Frage lässt sich durchaus ein Urteil <strong>de</strong>s BAG vom 05.12.2002 (Az:<br />
6 AZR 539/01) heranziehen. Dort hatte das BAG einen zehntägigen zertifizierten Lehrgang<br />
für die bestimmte Wartungsstufe eines Dieselmotors und Lehrgangskosten von ca. 4.300 DM<br />
als angemessene Gegenleistung <strong>de</strong>s Heizungsmonteurs für die zeitliche Bindung an <strong>de</strong>n<br />
Betrieb gewertet. Denn entwe<strong>de</strong>r erfüllte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber<br />
Voraussetzungen für eine höhere Vergütung o<strong>de</strong>r er hatte die erworbenen Kenntnisse<br />
auch an<strong>de</strong>rweitig nutzen können.<br />
Gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>r geprüfte Kfz-Servicetechniker führt bei <strong>de</strong>n Arbeitnehmern zu einer verdienstmäßigen<br />
Besserstellung und zu erhöhten Arbeitsmarktchancen. Einerseits sehen viele Tarifverträge<br />
eine höhere Eingruppierung für <strong>de</strong>n geprüften Servicetechniker vor und an<strong>de</strong>rerseits<br />
ist <strong>de</strong>r Beruf <strong>de</strong>s Kfz-Servicetechnikers aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Prüfungsordnung<br />
staatlich anerkannt (Prüfung wird auf <strong>de</strong>n praktischen Teil (Teil I) <strong>de</strong>r Meisterprüfung<br />
im Kfz-Technikerhandwerk angerechnet). Damit eröffnen sich <strong>de</strong>m Kfz-Servicetechniker<br />
sowohl bei allen an<strong>de</strong>ren Kfz-Betrieben als auch in <strong>de</strong>r Automobilindustrie neue Arbeitsmarktchancen.<br />
Die 320 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und damit 40 Tage bzw. ungefähr 2 Monate dauern<strong>de</strong> Fortbildung<br />
zum geprüften Kfz-Servicetechniker kann somit eine zulässige Bindung von bis zu 12<br />
Monaten an <strong>de</strong>n Kfz-Betrieb rechtfertigen.<br />
(2) Geprüfter Automobilserviceberater<br />
Die Weiterbildung zum geprüften Automobilserviceberater ist zwar nicht staatlich anerkannt,<br />
allerdings erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach einer privatrechtlichen Prüfung beim Hersteller/Importeur/Serviceanbieter<br />
eine bun<strong>de</strong>seinheitliche Branchenurkun<strong>de</strong>. Diese Fortbildung<br />
ist entsprechend mit <strong>de</strong>n Herstellern/Importeuren abgestimmt und basiert auf Standards, die<br />
von <strong>de</strong>n Verbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Automobilwirtschaft festgelegt wur<strong>de</strong>n. Das Zertifikat <strong>de</strong>s geprüften<br />
Automobilserviceberaters ist <strong>de</strong>shalb ein in <strong>de</strong>r Kfz-Branche anerkannter Abschluss. Somit<br />
besitzt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss <strong>de</strong>r Fortbildung eine erhöhte Qualifikation,<br />
die innerbetrieblich regelmäßig zu einem höheren Verdienst und in je<strong>de</strong>m Fall – zumin<strong>de</strong>st<br />
bei <strong>de</strong>n fabrikatsgebun<strong>de</strong>nen Kfz-Betrieben – zu erhöhten Arbeitsmarktchancen<br />
führt.<br />
Beim geprüften Automobilserviceberater wird man insoweit die 20 Tage theoretische Fortbildung<br />
in <strong>de</strong>n Trainingszentren <strong>de</strong>r Automobilhersteller, <strong>de</strong>r Importeure sowie von Serviceanbietern<br />
als Fortbildungsdauer qualifizieren müssen. Unseres Erachtens nach ist die Vereinbarung<br />
einer Bindungsdauer von 6 Monaten in einer Rückzahlungsvereinbarung als angemessen<br />
anzusehen.<br />
(3) An<strong>de</strong>re Fortbildungen (Schweißzertifikat, Fahrerlaubnis etc.)<br />
Außer<strong>de</strong>m gibt es noch einige an<strong>de</strong>re Fortbildungen, die zwar nicht von <strong>de</strong>r Kfz-<br />
Verbandsorganisation angeboten wer<strong>de</strong>n, aber <strong>de</strong>nnoch wichtig für die Betriebe sind. Zu<br />
nennen wäre hier z.B. das TÜV-Schweißerzeugnis. Hier ist in <strong>de</strong>r betrieblichen Praxis eine<br />
Vereinbarung über die Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kosten weit verbreitet. Trotz<strong>de</strong>m dürften diese<br />
Rückzahlungsvereinbarungen oft unwirksam sein. Denn häufig verfügt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
bereits über die abverlangten Fähigkeiten <strong>de</strong>s Schweißens. Das Schweißerzeugnis ist lediglich<br />
die öffentlich-rechtliche Gestattung <strong>de</strong>r Tätigkeit. Dann liegt die entsprechen<strong>de</strong> Erlaubnis<br />
- 11 -
aber im überwiegen<strong>de</strong>n Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers, <strong>de</strong>r sonst die Arbeitnehmer nicht entsprechend<br />
einsetzen dürfte und auf <strong>de</strong>m Markt nicht tätig wer<strong>de</strong>n könnte. Beim überwiegen<strong>de</strong>n<br />
Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers kommt es aber auf eine angemessene Gegenleistung für<br />
<strong>de</strong>n Arbeitnehmer nicht mehr an (zum an<strong>de</strong>rs gelagerten Fall bei <strong>de</strong>r Ausbildung zu einem<br />
„Auftragsschweißer“ vgl. Urteil <strong>de</strong>s LAG Schleswig-Holstein vom 23.09.2009 (Az: 5 Sa<br />
203/08).<br />
Etwas an<strong>de</strong>res gilt aber bei Musterberechtigungen zum Führen bestimmter Geräte o<strong>de</strong>r<br />
Fahrzeuge. Hierbei kann es sich z.B. um Personenbeför<strong>de</strong>rungsscheine für Taxen bzw.<br />
Omnibusse, um Gabelstaplerscheine o<strong>de</strong>r um Musterberechtigungen für Flugzeuge han<strong>de</strong>ln.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG fließt <strong>de</strong>m Arbeitnehmer durch <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Musterberechtigung<br />
mit <strong>de</strong>r Verbesserung seiner Chancen auf <strong>de</strong>m allgemeinen Arbeitsmarkt ein<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Vorteil zu. Soweit die Musterberechtigung aber gegenständlich (zeitlich)<br />
begrenzt ist, kann – unabhängig von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Musterberechtigung und <strong>de</strong>r vom Arbeitgeber<br />
aufgewandten Kosten – nur eine Bindungsdauer von 1 Jahr wirksam vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
ff)<br />
Lehrgänge zur Auffrischung <strong>de</strong>r Kenntnisse (Schulungen <strong>de</strong>r Hersteller/EDV-<br />
Lehrgänge)<br />
Rein betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur <strong>de</strong>n Zweck haben, vorhan<strong>de</strong>ne Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten (im ausgeübten Beruf) aufzufrischen o<strong>de</strong>r zu vertiefen, reichen nicht<br />
für eine angemessene Gegenleistung aus, die eine Bindung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers an <strong>de</strong>n Betrieb<br />
rechtfertigten können. Hierunter können u.a. auch mehrwöchige Fortbildungsseminare<br />
fallen. Im Kfz-Gewerbe dürften dies auch die Schulungen <strong>de</strong>r Hersteller sein.<br />
Gleiches gilt für Bildungsmaßnahmen, die nur <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>r Kenntnisse an <strong>de</strong>n vom<br />
Arbeitgeber veranlassten neueren betrieblichen Gegebenheiten dienen. Dies ist z.B. auch<br />
bei Schulungen <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Fall, mit <strong>de</strong>nen z.B. die Mitarbeiter auf Än<strong>de</strong>rungen bei<br />
neu eingeführten Mo<strong>de</strong>llen hingewiesen wer<strong>de</strong>n. Um eine solche Veranstaltung han<strong>de</strong>lt es<br />
sich aber auch bei einer Computerschulung, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber die bisherige EDV-Anlage<br />
gegen ein an<strong>de</strong>res System mit neuer Hard- und Software austauscht. In diesem Fall dient<br />
die Computerschulung nur <strong>de</strong>m Erwerber <strong>de</strong>r neuen EDV-Anlage, weil die Schulung für die<br />
ordnungsgemäße Erfüllung <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich geschul<strong>de</strong>ten Leistungen erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Deshalb liegt diese Bildungsmaßnahme ausschließlich im Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />
gg) Fortbildungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zur Einarbeitung auf einen Arbeitsplatz<br />
Wichtig ist es für Arbeitgeber auch zu wissen, dass sie Fortbildungskosten nicht mit einer<br />
Rückzahlungsvereinbarung erstattet bekommen können, wenn es ihnen bei <strong>de</strong>r Fortbildung<br />
lediglich um Einarbeitung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf einen bestimmten Arbeitsplatz geht (vgl.<br />
BAG-Urteil vom 03.07.1985 und 08.08.1990; Az: 5 AZR 573/84 bzw. 5 AZR 545/89). In diesem<br />
Fall ist dann eine Rückzahlungsklausel unwirksam, unabhängig davon, ob es sich bei<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer um einen Berufsanfänger o<strong>de</strong>r um einen neu eingestellten branchenfrem<strong>de</strong>n<br />
aus einem an<strong>de</strong>ren Bereich versetzten Arbeitnehmer han<strong>de</strong>lt. In gleicher Weise<br />
hatte – wie schon dargestellt – insoweit auch das LAG Düsseldorf zum geprüften Automobilverkäufer<br />
(s.o. Kapitel IV. 2) argumentiert. Die dortige Schlussfolgerung halten wir im Fall<br />
<strong>de</strong>s Automobilverkäufers allerdings für zu weitgehend (s.o.), da die vorstehend erwähnte<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG einen komplett an<strong>de</strong>ren Sachverhalt zum Inhalt hatte. Das BAG<br />
hat dort festgestellt, dass eine Fortbildung zur Einarbeitung zumin<strong>de</strong>st dann anzunehmen ist,<br />
wenn bspw. ein 10-tägiger Sprachkurs absolviert o<strong>de</strong>r Lehrgänge besucht wer<strong>de</strong>n, die wenige<br />
Tage dauern und diese erst die Möglichkeit eröffnen, die Tätigkeit aufzunehmen.<br />
- 12 -
Die gleiche grundlegen<strong>de</strong> Problematik ergibt sich auch, wenn ein potentieller Arbeitnehmer<br />
vor <strong>de</strong>r tatsächlichen Einstellung auf einen Lehrgang (z.B. Erlangung eines Schweißzertifikates)<br />
mit <strong>de</strong>r Maßgabe geschickt wird, dass er bei Bestehen <strong>de</strong>r Prüfung einen Arbeitsvertrag<br />
erhält. Eine Rückzahlungsvereinbarung dürfte hier unzulässig sein, weil – soweit das erlangte<br />
Zertifikat für die weitere Tätigkeit die Grundlage bil<strong>de</strong>t – die Fortbildung vor Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsvertrages eine Einarbeitung <strong>de</strong>s potentiellen Arbeitnehmers auf <strong>de</strong>n vom Arbeitgeber<br />
angebotenen Arbeitsplatz darstellt. Hier wäre es für <strong>de</strong>n Arbeitgeber besser, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
unter Vereinbarung einer längeren Probezeit einzustellen und gleichzeitig einen Fortbildungsvertrag<br />
abzuschließen. Voraussetzung ist natürlich, dass die vorgesehene Fortbildung<br />
einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (s.o.).<br />
b) Beweislast für die Vorteile <strong>de</strong>r Fortbildung<br />
Nicht bei je<strong>de</strong>r Fortbildung wird grundsätzlich sofort klar sein, ob <strong>de</strong>m Arbeitnehmer durch<br />
die konkrete Fortbildung wirklich berufliche Vorteile erwachsen. Hierzu hat allerdings das<br />
BAG mit Urteil vom 16.03.1994 (Az: 5 AZR 339/92) entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber die<br />
Darlegungs- und Beweislast trägt. Er muss substantiiert vortragen, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
durch die Fortbildung eine anerkannte Qualifikation erworben hat und ihm diese Fortbildung<br />
auch innerbetriebliche Vorteile o<strong>de</strong>r bessere Chancen am Arbeitsmarkt gebracht hat.<br />
V. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Unzumutbarkeit und Unwirksamkeit<br />
Schließlich ist danach zu fragen, welche Rechtsfolgen sich aus einer unzulässigen bzw.<br />
unwirksamen Rückzahlungsklausel ergeben können.<br />
Bislang waren die für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer unzumutbaren Rückzahlungsklauseln nicht generell<br />
unwirksam. Die Rechtsprechung hatte bis zur Schuldrechtsreform im Jahr 2002 in diesen<br />
Fällen auf die ergänzen<strong>de</strong> Vertragsauslegung zurückgegriffen und bspw. bei einer zu langen<br />
Bindungsdauer die Bindung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf ein angemessenes Maß reduziert und<br />
anschließend die Rückzahlungsverpflichtung monatlich gequotelt. Denn man ging davon<br />
aus, dass redliche Vertragsparteien in Kenntnis <strong>de</strong>r Unzulässigkeit ihrer Vereinbarung eine<br />
angemessene Regelung gewollt hätten.<br />
Nach <strong>de</strong>r Schuldrechtsreform ist aber auch schon mittlerweile vom BAG (vgl. Urteil vom<br />
23.01.2007; Az: 9 AZR 482/06) entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n, dass die bisherige Rechtsprechung zur<br />
ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung nicht mit <strong>de</strong>n nun auch für Arbeitsverhältnisse gelten<strong>de</strong>n<br />
§§ 305 ff („AGB-Recht“) vereinbar ist.<br />
Ergibt <strong>de</strong>shalb die Abwägung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, dass eine Vereinbarung<br />
unangemessene Rückzahlungsmodalitäten o<strong>de</strong>r keine angemessene Gegenleistung<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer beinhaltet, so hat die Anwendung <strong>de</strong>r seit 2002 gelten<strong>de</strong> Rechtslage<br />
zur Folge, dass diese Vereinbarungen komplett und von vornherein unwirksam sind und<br />
nicht auf ein vernünftiges Maß zurückgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Von diesem Grundsatz hat das BAG mit Urteil vom 14.01.2009 (Az: 3 AZR 900/07) nur eine<br />
eng umgrenzte Ausnahme zugelassen. Danach kann im Wege <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung<br />
eine im Fortbildungsvertrag verwen<strong>de</strong>te unzulässige Bindungsdauer auf eine<br />
zulässige Dauer zurückgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn es wegen <strong>de</strong>r einzelfallbezogenen Betrachtung<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im konkreten Fall zu<br />
bestimmen. So sind wie erwähnt bspw. Abweichungen möglich, wenn etwa die Fortbildung<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer ungewöhnlich große Vorteile bringt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitgeber erhebliche Mittel<br />
aufgewen<strong>de</strong>t hat. Insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aufgewen<strong>de</strong>ten Mittel ist es für <strong>de</strong>n<br />
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Arbeitgeber nicht immer vorhersehbar, welche Bindungsdauer angemessen ist. Er trägt damit<br />
ein Prognoserisiko, welches sich auch nicht dadurch verringert, dass grundsätzlich eine<br />
typisierte Betrachtungsweise bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Angemessenheit angebracht ist. Hat<br />
also <strong>de</strong>r Arbeitgeber bspw. erhebliche finanzielle Mittel aufgewen<strong>de</strong>t und dabei im Fortbildungsvertrag<br />
trotz<strong>de</strong>m eine <strong>de</strong>utlich überhöhte Bindungsdauer festgelegt, so kann die Bindungsdauer<br />
ausnahmsweise im Rahmen <strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung auf das zulässige<br />
Maß reduziert wer<strong>de</strong>n (zum Vergleich: das BAG hat im vorstehen<strong>de</strong>n Urteil eine<br />
dreimonatige Fortbildungsdauer und finanzielle Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers i.H.v. ca.<br />
5.000 € nicht ausreichen lassen, um im Rahmen einer ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung die<br />
im Vertrag unzulässig festgesetzte Bindungsdauer von 5 Jahren auf die zulässige Bindungsdauer<br />
von 2 Jahren zu reduzieren).<br />
Folge unwirksamer Bindungsdauern ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Arbeitsstelle unter Einhaltung<br />
<strong>de</strong>r Kündigungsfrist – sofort – wechseln kann, ohne die Fortbildungskosten zurückzahlen<br />
zu müssen.<br />
VI.<br />
Fälligkeit <strong>de</strong>r Rückzahlung und Verjährung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
Der Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die Rückzahlung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers fällig wird, richtet sich nach <strong>de</strong>r<br />
Rückzahlungsvereinbarung. Im Regelfall wird dies die Vertragsbeendigung sein.<br />
Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber – also <strong>de</strong>r Betrieb – darauf zu achten, wann sein<br />
Anspruch auf Rückzahlung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten verjährt. Grundsätzlich gilt hier erst einmal<br />
die gesetzliche Regelung nach § 195 BGB, wonach <strong>de</strong>r Anspruch nach 3 Jahren verjährt.<br />
Allerdings muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber kürzere Ausschlussfristen beachten, die entwe<strong>de</strong>r im Arbeitsvertrag<br />
o<strong>de</strong>r im Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein können.<br />
So sehen vor allen Dingen viele Tarifverträge Ausschlussfristen von 3 Monaten für die Geltendmachung<br />
<strong>de</strong>r Ansprüche und weitere 3 Monate für <strong>de</strong>ren gerichtliche Geltendmachung<br />
vor.<br />
VII.<br />
Fazit<br />
Trotz <strong>de</strong>r oben dargestellten Unsicherheiten sollten die entstan<strong>de</strong>nen Fortbildungskosten<br />
aufgrund einer zunächst wirksam mit <strong>de</strong>m Arbeitnehmer vereinbarten Rückzahlungsklausel<br />
entsprechend <strong>de</strong>r vereinbarten Höhe zurückverlangt wer<strong>de</strong>n.<br />
Sobald also ein ehemaliger Mitarbeiter behauptet, dass <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarte Fortbildungsvertrag<br />
ihn als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, kann mit Hilfe dieses Merkblatts<br />
zunächst geklärt wer<strong>de</strong>n, ob die Rückzahlungsvereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung<br />
standhalten kann.<br />
Damit im Kfz-Betrieb bei zukünftigen Rückzahlungsvereinbarungen in Fortbildungsverträgen<br />
keine Probleme entstehen, sollte <strong>de</strong>r als Anlage beigefügte Fortbildungsvertrag verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
VIII. Haftungsausschluss<br />
Die nachfolgen<strong>de</strong>n Informationen sollen nur erste Hinweise zur jeweiligen Rechtslage geben.<br />
Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Informationen nach bestem<br />
Wissen und Gewissen zusammengestellt wur<strong>de</strong>n, kann eine Haftung für die inhaltliche Rich-<br />
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tigkeit nicht übernommen wer<strong>de</strong>n. Sie ersetzen auch nicht die individuelle qualifizierte Beratung<br />
im Einzelfall.<br />
gez. Stefan Laing<br />
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