04.02.2014 Aufrufe

März 2013 - Gemeinde Obergurig

März 2013 - Gemeinde Obergurig

März 2013 - Gemeinde Obergurig

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Amts- und Mitteilungsblatt<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong><br />

Telefon: 03 59 38 / 58 60<br />

Telefax: 03 59 38 / 5 86 20<br />

Internet: www.obergurig.de<br />

E-Mail: verwaltung@obergurig.de<br />

24. Jahrgang, Nr. 3 Freitag, den 01. März <strong>2013</strong> Verkaufspreis 30 Cent<br />

In der Hoffnung, dass der<br />

Frühling nun bald Einzug hält,<br />

wünschen wir Ihnen ein schönes<br />

Osterfest.<br />

mittlerweile ist das Jahr <strong>2013</strong> schon wieder 2 Monate alt<br />

und ich möchte Sie gern über die Aktivitäten in unserer<br />

<strong>Gemeinde</strong> informieren. Noch hält uns der Winter fest im<br />

Griff.<br />

So gab es einzelne Beschwerden über unseren<br />

Winterdienst. Mit Sicherheit berechtigte Beschwerden.<br />

Ich möchte an der Stelle nochmals betonen, dass unser<br />

Bauhof im Schichtsystem Einsätze fährt um alle Straßen,<br />

Wege und Plätze zu beräumen. Leider hat uns am<br />

vergangenen Wochenende unsere Technik im Stich<br />

Liebe Bürgerinnen und Bürger,<br />

gelassen, so dass wir nur mit halber Kraft den Schnee zu<br />

Leibe rücken konnten.<br />

Leider gibt es auch Entscheidungen, die mir als<br />

Bürgermeister nicht leicht fallen, aber nach Abstimmung mit<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>rat gefasst und durchgesetzt werden müssen.<br />

So mussten wir dem Gastronomen unserer „Alten<br />

Wassermühle“ die außerordentliche Kündigung aussprechen.<br />

(Innenteil)<br />

Nach erfolgter Abstimmung mit unseren Vereinen können wir<br />

Ihnen wieder einen schön gefüllten Veranstaltungskalender


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 2 <strong>Obergurig</strong><br />

<strong>2013</strong> präsentieren. Mein Dank gilt allen Aktiven, die<br />

zuverlässig zum Leben unserer <strong>Gemeinde</strong> beitragen.<br />

Unser Kindergartenneubau geht planmäßig voran und trotz<br />

einiger Verwirrungen, die in der Tageszeitung standen,<br />

können wir Sie beruhigen. „Der Kindergarten wird im<br />

Sommer dieses Jahres unseren Kindern übergeben.“<br />

Jetzt, wo hoffentlich der Frühling bald Einzug hält, wünsche<br />

ich Ihnen alles erdenklich Gute, beste Gesundheit und ein<br />

schönes Osterfest.<br />

Ihr Bürgermeister<br />

Thomas Polpitz<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Von der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />

am 28. Januar <strong>2013</strong><br />

In der Bürgerfragestunde wollten Grundstücksbesitzer vom<br />

„Wiesenhang“ in Singwitz wissen, wer Eigentümer der<br />

Straße im Bebauungsgebiet ist und damit für die<br />

Beseitigung der Löcher darauf. Der Bürgermeister verwies<br />

darauf, dass die <strong>Gemeinde</strong> erst nach Bauende die Straße<br />

übernimmt. Eigentümer der Straße ist noch der Verkäufer<br />

des Grundstücks.<br />

In zwei Beschlüssen kauft die <strong>Gemeinde</strong> Teile von<br />

Grundstücken, auf denen sich öffentliche Fußwege und<br />

Straßen befinden. In einem weiteren Beschluss wird der<br />

Bürgermeister bevollmächtigt, eigenhändig Nachträge für<br />

weitere Lose zum Kita-Neubau in Eigenverantwortung bis<br />

zu einer Höhe von 5.000 € zu entscheiden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmte dem Antrag von Herrn Rene<br />

Gumprich zu, sein Mandat aus beruflichen Gründen<br />

niederzulegen. Ein neues Ratsmitglied aus der CDU-<br />

Fraktion wird wahrscheinlich in der nächsten<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratssitzung berufen.<br />

Beschlossen wurde.<br />

- dem schriftlichen Antrag von Herrn Gumprich, sein<br />

Mandat als <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied aus beruflichen<br />

Gründen niederzulegen, stattzugeben.<br />

(Beschluss-Nr. 1/13)<br />

- den Kauf der Flurstücke Nr. 207/2 (59 m²) und 208/2<br />

(194m²) der Gemarkung Singwitz zu einem Preis von<br />

2,40 €/m² von Herrn Alexander Rahn, Mittelweg 9 in<br />

02692 <strong>Obergurig</strong> OT Kleindöbschütz. Der Kaufpreis<br />

wurde zwischen den Beteiligten vereinbart.<br />

Die Kaufpreissumme beträgt für beide Flurstücke<br />

607,20 €.<br />

Bei den Flurstücken handelt es sich um bereits<br />

vermessene Grundstücke des Fußweges an der<br />

Fortschrittstraße im OT Singwitz.<br />

(Beschluss-Nr. 2/13)<br />

- dass der Bürgermeister im Rahmen der<br />

Kostenberechnung über notwendige Nachträge für die<br />

bereits vergebenen Baulose des KITA- Neubaus bis zu<br />

einer Höhe von 5.000,00 € (netto) selbständig<br />

entscheiden kann. Das betrifft die Lose 11,12,13,14.<br />

(Beschluss-Nr. 3/13)<br />

- den Kauf der Flurstücke Nr. 214/13 (218 m²) und<br />

214/14 (17 m²) der Gemarkung Großdöbschütz zu<br />

einem Preis von 0,50 €/m² von Frau Gerda Räschke,<br />

Hainitzer Straße 2 in 02692 <strong>Obergurig</strong> OT<br />

Großdöbschütz. Der Kaufpreis wurde zwischen den<br />

Beteiligten vereinbart.<br />

Die Kaufpreissumme beträgt für beide Flurstücke<br />

117,50 €.<br />

Bei den Flurstücken handelt es sich um Verkehrsflächen<br />

des Siedlungsweges im OT Großdöbschütz und um bereits<br />

vermessene Grundstücke.<br />

(Beschluss-Nr. 4/13)<br />

Von der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />

am 25. Februar <strong>2013</strong><br />

Seit längerer Zeit konnte der Bürgermeister wieder einmal<br />

alle <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder zur Sitzung begrüßen. Nach der<br />

Mandatsniederlegung von Herrn Gumprich wurde Herr Frank<br />

Dittmann aus der CDU-Fraktion vom Bürgermeister als<br />

Nachrücker in den <strong>Gemeinde</strong>rat berufen. In der Bürgerfragestunde<br />

war das Hauptthema der kommunale Winterdienst.<br />

Neben viel Lob gab es auch Kritik daran, dass einige Wege<br />

nicht mehr beräumt werden.<br />

Der Bürgermeister informierte darüber:<br />

- dass es notwendig ist, im März den Technischen und<br />

Verwaltungsausschuss durchzuführen,<br />

- dass der Schimmelbefall an der Holzverkleidung im Kita-<br />

Neubau beseitigt wurde,<br />

- den Ausbau einer kommunalen Wohnung im<br />

<strong>Gemeinde</strong>amt,<br />

- dass Herr Kieschnik (Tiefbauamt in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung)<br />

am 22. Februar in den Vorruhestand<br />

verabschiedet wurde. Seine Stelle wird nicht neu besetzt.<br />

Anstehende Aufgaben werden in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

aufgeteilt.<br />

Frau Gauernack erläuterte erste Ansätze zum<br />

Haushaltsentwurf für <strong>2013</strong>. Da die Haushaltsrechnung auf<br />

„Doppik“ umgestellt wurde, waren einige Positionen für die<br />

<strong>Gemeinde</strong>räte schwer nachvollziehbar, da diese nicht mehr<br />

mit Details unterlegt sind. Auch finden sich einige<br />

Haushaltspositionen nicht mehr in den bekannten<br />

Haushaltsstellen.<br />

Beraten wurde die Anschaffung neuer Technik für den<br />

Bauhof, insbesondere Technik für den Winterdienst und zur<br />

Grasmahd.<br />

Kriebitzsch<br />

Informationen des Einwohnermelde- und<br />

Passamtes<br />

Einwohnerstatistik<br />

Einwohner am 01.01.2012 2.085<br />

Einwohner am 31.12.2012 2.094<br />

Zuzüge: 87<br />

Wegzüge: 76<br />

Geburten: 19<br />

Sterbefälle: 21<br />

gesamt zum Vorjahr<br />

<strong>Obergurig</strong>: 475 + 4<br />

Großdöbschütz: 212 + 3<br />

Kleindöbschütz: 212 - 1<br />

Lehn: 76 + 7<br />

Mönchswalde: 182 - 1<br />

Schwarznaußlitz: 314 + 2<br />

Singwitz: 623 - 5<br />

§ 33<br />

Gruppenauskunft vor Wahlen, Veröffentlichung<br />

von Daten; Widerspruchsrecht<br />

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und<br />

anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang<br />

mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 3 <strong>Obergurig</strong><br />

Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden<br />

Monaten Gruppenauskunft aus dem<br />

Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten<br />

Daten von wahlberechtigten erteilen, für deren<br />

Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen<br />

bestimmend ist. Der Tag der Geburt darf dabei nicht<br />

mitgeteilt werden. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden. Der<br />

Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der<br />

Wahl zu löschen.<br />

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch<br />

ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die<br />

Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten<br />

sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser<br />

Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien<br />

und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.<br />

(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad,<br />

Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und<br />

Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse, Rundfunk oder<br />

anderen Medien zum Zwecke der Veröffentlichung<br />

übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder<br />

einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind<br />

Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres<br />

Ehejubiläum begehen. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.<br />

(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen,<br />

Doktor-grad und Anschriften der volljährigen Einwohner in<br />

alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen in Adressbüchern<br />

und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen<br />

und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher<br />

Werke übermitteln. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Betroffene<br />

für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus,<br />

Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von §<br />

20 Abs. 1 gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht oder<br />

der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung<br />

oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht. Auf das<br />

Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen.<br />

1. bei der Anmeldung,<br />

2. in den Fällen des Absatzes 1 zwei Monate vor Beginn<br />

der dort bezeichneten Frist durch öffentliche Bekanntmachung,<br />

3. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal<br />

jährlich durch öffentliche Bekanntmachung,<br />

4. in den Fällen des Absatzes 3 spätestens zwei Monate<br />

vor der Veröffentlichung oder Übermittlung durch<br />

öffentliche Bekanntmachung; dabei kann für die<br />

Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist bestimmt<br />

werden, die nicht weniger als einen Monat betragen<br />

darf.<br />

§ 34<br />

Auskunftssperre<br />

(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag eine Auskunftssperre<br />

im Melderegister einzutragen, soweit der Betroffene ein<br />

berechtigtes Interesse an der Verweigerung von<br />

Auskünften über seine Person glaubhaft macht.<br />

(2) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die<br />

eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist, so<br />

darf eine Melderegisterauskunft nach § 32 nur erteilt<br />

werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der<br />

Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an<br />

der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Der Betroffene<br />

ist vor der Erteilung der Auskunft zu hören. Dies gilt nicht,<br />

wenn schutzwürdige Interessen des Antragstellers<br />

entgegenstehen.<br />

(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei<br />

der sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des dritten<br />

auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und ist<br />

unverzüglich zu löschen. Hierauf ist der Betroffene<br />

hinzuweisen.<br />

(4) Die Melderegisterauskunft ist ferner zu verweigern,<br />

soweit durch ihren Inhalt die Nichtehelichkeit, die Ehelicherklärung,<br />

die Annahme als Kind oder deren Vorbereitung<br />

oder die Änderung des Vornamens aufgrund des<br />

Transsexuellen Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I<br />

S. 1654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September<br />

1990 (BGBl. I S. 2018), oder damit zusammenhängende<br />

Umstände offenbart werden könnten.<br />

Veröffentlichung von Einwohnermeldedaten im Amtsund<br />

Mitteilungsblatt<br />

Aufgrund von § 33 Absatz 2 des Sächsischen Meldegesetzes<br />

veröffentlicht die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung im Bautzener<br />

Mitteilungsblatt und im Amts- und Mitteilungsblatt der<br />

<strong>Gemeinde</strong> Namen, Doktorgrad, Tag und Art des Jubiläums<br />

von Alters- und Ehejubilaren, Altersjubilare sind Einwohner,<br />

die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen;<br />

Ehejubilare sind Einwohner, die die Goldene Hochzeit oder<br />

ein späteres Ehejubiläum begehen.<br />

Jubilare, die keine Veröffentlichung ihres Jubiläums<br />

wünschen, werden gebeten, dies dem Einwohnermeldeamt<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Tel. 035938/58615, zu melden.<br />

Bürger, die einer Veröffentlichung bereits widersprochen<br />

haben, sind davon ausgenommen.<br />

Bundespersonalausweis<br />

Seit dem 1. November 2010 gibt es den neuen<br />

Personalausweis in Scheckkartenformat.<br />

Deutsche ab vollendetem 16. Lebensjahr, welche nach dem<br />

Meldegesetz der Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet<br />

einen Personalausweis zu besitzen, dies gilt nicht für<br />

Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen. Auf Antrag<br />

kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16.<br />

Lebensjahres ausgestellt werden.<br />

Es werden folgende Unterlagen benötigt:<br />

– Geburtsurkunde im Original<br />

– 1 aktuelles Lichtbild (35x45 mm) Biometrie tauglich<br />

– bisheriger Personalausweis, eventuell Reisepass oder<br />

Kinderreisepass<br />

Beantragung bei Personen unter 16 Jahren:<br />

Zustimmung und Sorgerecht:<br />

– bei sorgeberechtigten Personen (gemeinsame Wohnung):<br />

Zustimmung beider erforderlich (bei Abwesenheit einer<br />

Person – Vorlage: Vollmacht und Dokumentenkopie)<br />

– leben Eltern (verheiratet, geschieden, ledig), denen die<br />

elterliche Sorge gemeinsam zusteht, dauernd getrennt,<br />

beantragt der Elternteil das Dokument, wo das Kind seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat (Hauptwohnung)<br />

– bei ledigen, alleinstehenden Müttern, ist vom alleinigen<br />

Antragsrecht auszugehen<br />

– bei ledigen, alleinstehenden Vätern, Vorlage des alleinigen<br />

Sorgerechts notwendig<br />

Reisepass (ePass)<br />

Seit dem 1. November 2005 ist der elektronische Reisepass<br />

(ePass) mit Chip der neue reguläre Reisepass.<br />

Im Regelfall wird der ePass für Personen ab 12 Jahren<br />

ausgestellt.<br />

Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke<br />

erfasst. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist der Antrag<br />

zu unterschreiben.<br />

Es werden folgende Unterlagen benötigt:<br />

– Geburtsurkunde im Original<br />

– 1 aktuelles Lichtbild (35x45 mm) Biometrie tauglich<br />

– Personalausweis, bisheriger Reisepass oder Kinderreisepass<br />

Beantragung Personen unter 18 Jahren:<br />

– siehe Personalausweis / Zustimmung und Sorgerecht


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 4 <strong>Obergurig</strong><br />

Kinderreisepass<br />

Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.<br />

Es werden folgende Unterlagen benötigt:<br />

– Geburtsurkunde im Original<br />

– 1 aktuelles Lichtbild (35x45 mm) Biometrie tauglich<br />

– zwecks Identitätsprüfung erfolgt die Beantragung durch<br />

den Sorgeberechtigten gemeinsam mit dem Kind<br />

– Sorgerechtsnachweis siehe Personalausweis /<br />

Zustimmung und Sorgerecht<br />

Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen<br />

einzelner Länder finden Sie unter www.auswaertigesamt.de<br />

Die Abwasserbeseitigungssatzung wurde bereits in der<br />

Januar-Ausgabe des Amts- und Mitteilungsblattes <strong>2013</strong><br />

veröffentlicht, enthielt aber ein falsches Ausfertigungsdatum,<br />

so dass wir durch das Landratsamt, Rechts- und<br />

Kommunalamt angehalten wurden, diese erneut zu<br />

veröffentlichen:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong><br />

Satzung über die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung<br />

(Abwassersatzung - AbwS)<br />

Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen<br />

Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33<br />

des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)<br />

hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> am 17.12.2012<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

1. Teil - Allgemeines<br />

§ 1<br />

Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong> (im Folgenden: <strong>Gemeinde</strong>)<br />

betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet<br />

anfallenden Abwassers als eine einheitliche<br />

öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene<br />

Einheitseinrichtung).<br />

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das<br />

- über eine private<br />

Grundstücksentwässerungsanlage in die<br />

öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder<br />

- in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen<br />

gesammelt wird oder<br />

- zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />

gebracht wird.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung<br />

oder Änderung der öffentlichen Abwasser-anlagen<br />

besteht nicht.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen<br />

Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser),<br />

das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich<br />

befestigten Flächen abfließende und gesammelte<br />

Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser)<br />

sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen<br />

mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser<br />

fließende Wasser.<br />

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das<br />

im <strong>Gemeinde</strong>gebiet angefallene Abwasser zu<br />

sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />

zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen<br />

sind insbesondere die öffentlichen Kanäle,<br />

Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und<br />

Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke<br />

sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der<br />

öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den<br />

öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die<br />

Grundstücks-anschlüsse im Bereich der öffentlichen<br />

Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze<br />

(Anschluss-kanäle im Sinne von § 11).<br />

(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle<br />

Anlagen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und<br />

Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen<br />

Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere<br />

Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich<br />

verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal<br />

zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose<br />

Gruben und Kleinkläranlagen.<br />

(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine<br />

leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein<br />

zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine<br />

abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird,<br />

entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht<br />

unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten<br />

als zentral entsorgt.<br />

2. Teil - Anschluss und Benutzung<br />

§ 3<br />

Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur<br />

Benutzung<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser<br />

anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung<br />

berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die<br />

öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu<br />

benutzen und das gesamte auf den Grundstücken<br />

anfallenden Abwasser der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen des<br />

§ 63 Abs. 5 und 6 SächsWG zu überlassen, soweit die<br />

<strong>Gemeinde</strong> zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist<br />

(Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte<br />

oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des<br />

Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des<br />

Eigentümers.<br />

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1<br />

trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder<br />

einer Wohnung berechtigten Personen.<br />

(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage<br />

versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie<br />

bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig<br />

hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage<br />

erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt,<br />

so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten<br />

nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.<br />

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der<br />

Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege,<br />

des Verkehrs oder aus anderen Gründen<br />

des öffentlichen Wohls geboten ist.<br />

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die<br />

öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat<br />

der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der<br />

<strong>Gemeinde</strong> oder dem von ihr beauftragten Unternehmer<br />

zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für<br />

Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise<br />

ordnungsgemäß beseitigt wird.<br />

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept<br />

der <strong>Gemeinde</strong> nicht oder noch nicht<br />

an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen<br />

werden können, kann der Grundstückseigentümer oder<br />

der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den<br />

Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den<br />

für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden<br />

Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene<br />

Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage,<br />

wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt,


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 5 <strong>Obergurig</strong><br />

werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

geregelt.<br />

§ 4<br />

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die<br />

nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch<br />

unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers<br />

über diesen Anschluss für die öffentliche<br />

Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die <strong>Gemeinde</strong><br />

verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an<br />

eine andere öffentliche Abwasseranlage<br />

angeschlossen wird.<br />

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche<br />

Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann die<br />

<strong>Gemeinde</strong> den vorläufigen Anschluss an eine andere<br />

öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.<br />

§ 5<br />

Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur<br />

Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3<br />

Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und<br />

solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die<br />

Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange<br />

überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen<br />

Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann<br />

und die Befreiung wasserwirt-schaftlich unbedenklich ist.<br />

§ 6<br />

Allgemeine Ausschlüsse<br />

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind<br />

sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die<br />

Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der<br />

Schlammbehandlungs-anlagen,<br />

die<br />

Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung<br />

beeinträchtigen, das Material der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen und/oder Transport-fahrzeuge<br />

angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktions-fähigkeit oder<br />

Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden<br />

können, oder die den in öffentlichen<br />

Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem<br />

Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für<br />

Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.<br />

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />

1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu<br />

Ablagerungen oder Verstopfungen in den<br />

öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B.<br />

Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle,<br />

Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle,<br />

Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub,<br />

Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Hautund<br />

Lederabfälle, Glas und Kunststoffe),<br />

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder<br />

ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle<br />

und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von<br />

Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien,<br />

Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe<br />

und radioaktive Stoffe,<br />

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen,<br />

Silosickersaft und Molke,<br />

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser<br />

(z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser),<br />

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende<br />

Gase oder Dämpfe verbreiten kann,<br />

6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im<br />

Klärwerk nicht gewährleistet ist,<br />

7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid<br />

nicht entspricht,<br />

8. Abwasser, dessen chemische und physikalische<br />

Eigenschaften Werte aufweist, die über den<br />

allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten<br />

Beschaffenheitskriterien der Anlage I des<br />

Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen<br />

Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und<br />

Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen Fassung<br />

liegen.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall weitergehende<br />

Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der<br />

öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall Ausnahmen von den<br />

Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn<br />

öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die<br />

Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige<br />

Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl.<br />

entstehende Mehrkosten übernimmt.<br />

(5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.<br />

§ 7<br />

Einleitungsbeschränkungen<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von<br />

Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder<br />

Speicherung abhängig machen, wenn seine<br />

Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im<br />

Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange<br />

erfordert.<br />

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht<br />

bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann die <strong>Gemeinde</strong> mit<br />

Zustimmung der unteren Wasserbehörde Abwasser,<br />

das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen<br />

Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt<br />

werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen<br />

(§ 138 Abs. 2 SächsWG).<br />

(3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder<br />

den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur<br />

dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein<br />

öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet<br />

werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand<br />

der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für<br />

vorhandene Einleitungen kann die <strong>Gemeinde</strong> die<br />

Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und<br />

für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen<br />

setzen, um eine Begrenzung der kommunalen<br />

Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1<br />

in den durch die <strong>Gemeinde</strong> festgelegten Zeiträumen<br />

sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder<br />

der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die<br />

Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann<br />

die <strong>Gemeinde</strong> ihn von der Einleitung ausschließen. § 54<br />

Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht<br />

nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser<br />

bedarf der schriftlichen Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 8<br />

Eigenkontrolle und Wartung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass auf Kosten des<br />

Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung<br />

und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit<br />

der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in<br />

die private Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut<br />

oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück<br />

angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem<br />

Zustand gehalten werden.<br />

(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage<br />

bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen<br />

der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für<br />

Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an<br />

Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren<br />

Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung<br />

(Kleinkläranlagenverordnung) vom 19.6.2007<br />

(SächsGVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung<br />

zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer<br />

Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 6 <strong>Obergurig</strong><br />

Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung)<br />

auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage<br />

bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren<br />

endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden<br />

Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines<br />

Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf<br />

eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss<br />

aufzubewahren.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann – soweit Absatz 2 nicht zur<br />

Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung<br />

der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen<br />

Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft<br />

über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von<br />

Abwasser-anlagen und Abwassereinleitungen<br />

(Eigenkontroll-verordnung) in der jeweils geltenden<br />

Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt<br />

wird, die für die Bedienung der Anlage und für die<br />

Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist.<br />

Das Betriebs-tagebuch ist mindestens fünf Jahre<br />

lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des<br />

letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und<br />

der <strong>Gemeinde</strong> auf Verlangen vorzulegen. Im Falle<br />

eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum<br />

Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem<br />

Abschluss aufzubewahren.<br />

§ 9<br />

Abwasseruntersuchungen<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen<br />

vornehmen. Sie bestimmt, in<br />

welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind,<br />

durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie<br />

untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2<br />

entsprechend.<br />

(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der<br />

Verpflichtete, wenn<br />

1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder<br />

auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden<br />

sind oder<br />

2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige<br />

Überwachung geboten ist.<br />

(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel<br />

festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer<br />

oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />

diese unverzüglich zu beseitigen.<br />

§ 10<br />

Grundstücksbenutzung<br />

Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1<br />

Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift des § 109<br />

SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen<br />

einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen<br />

Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den<br />

Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu<br />

ihren Grundstücken zu dulden.<br />

3. Teil - Anschlusskanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

§ 11<br />

Anschlusskanäle<br />

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> hergestellt, unterhalten, erneuert,<br />

geändert, abgetrennt und beseitigt.<br />

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren<br />

Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />

oder sonstiger nach § 3 Abs. 1<br />

Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten<br />

Interessen von der <strong>Gemeinde</strong> bestimmt.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> stellt die für den erstmaligen<br />

Anschluss eines Grundstückes notwendigen<br />

Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält<br />

mindestens einen Anschlusskanal.<br />

(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei<br />

Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung<br />

nach Verlegung des Anschlusskanals) kann die<br />

<strong>Gemeinde</strong> den Anschluss mehrerer Grundstücke über<br />

einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder<br />

auf Antrag zulassen.<br />

(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines<br />

Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3<br />

und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33<br />

abgegolten.<br />

(6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert,<br />

gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle<br />

als ein Anschlusskanal im Sinne des<br />

Absatzes 3 Satz 2.<br />

§ 12<br />

Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann auf Antrag des<br />

Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1<br />

Verpflichteten weitere, sowie vorläufige oder<br />

vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als<br />

weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle<br />

für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen<br />

Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet<br />

werden.<br />

(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die<br />

Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung<br />

und Beseitigung der in Absatz 1 genannten<br />

Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der<br />

Herstellung des Anschlusskanals, im übrigen im<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer<br />

oder sonstiger nach § 3 Abs. 1<br />

Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die<br />

Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm<br />

dadurch Vorteile zuwachsen.<br />

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der<br />

Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der<br />

Beendigung der Maßnahme.<br />

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.<br />

§ 13<br />

Genehmigungen<br />

(1) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong> bedürfen:<br />

1. die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

deren Anschluss sowie deren<br />

Änderung,<br />

2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

sowie die Änderung der Benutzung.<br />

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird<br />

die Genehmigung widerruflich oder befristet<br />

ausgesprochen.<br />

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare<br />

Anschluss (z.B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />

gleich.<br />

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten<br />

die Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der<br />

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des<br />

Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung<br />

(SächsBO-DurchführVO) in der jeweils geltenden<br />

Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne<br />

erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage<br />

der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong> einzuholen.<br />

§ 14<br />

Regeln der Technik für private<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3)<br />

sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu<br />

betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind<br />

insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau,<br />

den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 7 <strong>Obergurig</strong><br />

§ 15<br />

Herstellung, Änderung und Unterhaltung der<br />

privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2<br />

Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem<br />

sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine<br />

Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf<br />

gründlich zu reinigen.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> ist im technisch erforderlichen Umfang<br />

befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil<br />

der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte<br />

mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen<br />

Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern.<br />

Der Aufwand ist der <strong>Gemeinde</strong> vom<br />

Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4<br />

gelten entsprechend.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach<br />

§ 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der<br />

privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den<br />

öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit<br />

der <strong>Gemeinde</strong> herzustellen. Grundleitungen sind in<br />

der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite<br />

auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr<br />

ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche<br />

Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich<br />

und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht<br />

ausgeführt sein.<br />

(4) Bestehende private<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom<br />

Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern,<br />

wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig<br />

machen.<br />

(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

die infolge einer nicht vom<br />

Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der<br />

öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden,<br />

führt die <strong>Gemeinde</strong> auf ihre Kosten aus, sofern nichts<br />

anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Änderung oder Stilllegung der privaten<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen<br />

leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche<br />

Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die<br />

einen erstmaligen Anschluss an die zentrale<br />

Abwasserentsorgung erhalten.<br />

(6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage –<br />

auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so<br />

kann die <strong>Gemeinde</strong> den Anschlusskanal verschließen<br />

oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer<br />

oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1<br />

Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten<br />

entsprechend. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Ausführung<br />

der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den<br />

Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten übertragen.<br />

§ 16<br />

Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,<br />

Zerkleinerungsgeräte,<br />

Toiletten mit Wasserspülung<br />

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette,<br />

Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle<br />

oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen<br />

können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser<br />

Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit<br />

dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu<br />

betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die<br />

Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen<br />

sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen<br />

nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen<br />

Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf<br />

zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist<br />

er der <strong>Gemeinde</strong> schadenersatzpflichtig. Für die<br />

Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die<br />

Vorschriften über die Abfallentsorgung.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann vom Grundstückseigentümer und<br />

dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im<br />

Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer<br />

Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die<br />

Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für<br />

Pumpanlagen bei Grundstücken, die an<br />

Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.<br />

Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier<br />

und dergl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

angeschlossen werden.<br />

(3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung<br />

angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen<br />

nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.<br />

(4) § 14 gilt entsprechend.<br />

§ 17<br />

Sicherung gegen Rückstau<br />

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

z.B. Toiletten mit Wasserspülung,<br />

Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl.,<br />

die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle<br />

der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen,<br />

müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen<br />

nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen<br />

Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />

Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1<br />

Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu<br />

sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

§ 18<br />

Abnahme und Prüfung der privaten<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht<br />

(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst<br />

nach Abnahme durch die <strong>Gemeinde</strong> in Betrieb genommen<br />

werden. Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage<br />

befreit den Bauherrn, den<br />

Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden<br />

Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die<br />

vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der<br />

Arbeiten.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die privaten<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit<br />

der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen<br />

ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Zutritt zu gewähren. Sie dürfen<br />

Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten,<br />

Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in<br />

den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die<br />

jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen<br />

stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die<br />

Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2<br />

zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur<br />

Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die<br />

Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Mängel festgestellt, hat sie der<br />

Grundstückseigentümer oder die sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu<br />

beseitigen.<br />

§ 19<br />

Dezentrale Abwasseranlagen<br />

(1) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen<br />

mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts<br />

abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 8 <strong>Obergurig</strong><br />

anderen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3<br />

Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.<br />

(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung<br />

erfolgt zu dem von der <strong>Gemeinde</strong> für jede<br />

Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter<br />

Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der<br />

DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe<br />

bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden<br />

Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt<br />

oder mindestens in den in der wasserrechtlichen<br />

Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und<br />

DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin,<br />

erschienen und beim Deutschen Patent- und<br />

Markenamt in München archivmäßig gesichert<br />

niedergelegt. Die <strong>Gemeinde</strong> oder der Beauftragte<br />

geben die Entsorgungstermine bekannt, die<br />

Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.<br />

(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte<br />

Fäkalschlamm-entsorgung ist, dass der<br />

Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3<br />

Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine<br />

fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen<br />

lässt und der <strong>Gemeinde</strong> den etwaigen Bedarf für eine<br />

Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich<br />

der Wartung einer Kleinkläranlage eine<br />

Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll<br />

der <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a)<br />

bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose<br />

Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis<br />

auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine<br />

Schlamm-spiegelmessung durchgeführt oder werden<br />

die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach<br />

Satz 1 bis 3 der <strong>Gemeinde</strong> mitgeteilt, so erfolgt eine<br />

regelmäßige Entsorgung.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann die dezentralen Abwasseranlagen<br />

auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten<br />

Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3<br />

entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft<br />

ein sofortiges Leeren erforderlich ist.<br />

(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach §<br />

3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich,<br />

dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum<br />

Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich<br />

sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren<br />

Zustand befindet.<br />

(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen und<br />

zur Überwachung nach Absätzen 7 und 8 ist den<br />

Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> ungehindert Zutritt zu<br />

allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />

Gruben zu gewähren.<br />

(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der<br />

Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt auf<br />

Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong> festgestellte und gegenüber dem<br />

Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel<br />

sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu<br />

beheben; die <strong>Gemeinde</strong> ist hierüber unverzüglich<br />

schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />

(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des<br />

Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:<br />

a) Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3<br />

Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat der <strong>Gemeinde</strong> bei<br />

Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den<br />

Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben<br />

ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.<br />

b) Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />

Gruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme<br />

in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der<br />

Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder<br />

Entleerung der abflusslosen Gruben.<br />

(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren<br />

Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu<br />

setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches<br />

Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die<br />

Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder<br />

sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.<br />

(10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

4. Teil - Abwasserbeitrag<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

§ 20<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt zur angemessenen Ausstattung<br />

der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit<br />

Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird nur ein<br />

Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben.<br />

(2) Die Höhe des Betriebskapitals für die<br />

Schmutzwasserentsorgung wird auf 3.279.670 €<br />

festgesetzt.<br />

(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung<br />

der nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitalien<br />

gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge<br />

erhoben werden.<br />

§ 21<br />

Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20<br />

Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche<br />

oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie<br />

bebaut oder gewerblich genutzt werden können.<br />

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder<br />

gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen<br />

der Beitragspflicht, wenn sie nach der<br />

Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der<br />

geordneten baulichen Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> zur<br />

Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen<br />

tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den<br />

Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.<br />

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei<br />

Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der<br />

erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1.<br />

(4) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 3, für die schon<br />

ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des<br />

SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen<br />

entstanden ist, unterliegen einer weiteren<br />

Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3)<br />

bestimmt wird.<br />

(5) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1<br />

entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht.<br />

§ 22<br />

Beitragsschuldner<br />

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der<br />

Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des<br />

Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst<br />

dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle<br />

des Eigentümers Beitragsschuldner.<br />

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen<br />

Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />

Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes<br />

gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung<br />

Berechtigte.<br />

(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem<br />

Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem<br />

Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht,<br />

im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 9 <strong>Obergurig</strong><br />

Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige<br />

dingliche Nutzungsrechte.<br />

§ 23<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die<br />

Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche.<br />

Diese ergibt sich durch Vervielfachen der<br />

Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor<br />

(§§ 25 bis 30).<br />

§ 24<br />

Grundstücksfläche<br />

(1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung<br />

gilt:<br />

1. bei Grundstücken im Bereich eines<br />

Bebauungsplans die Fläche, die unter<br />

Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der<br />

Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu<br />

legen ist,<br />

2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche<br />

im unbeplanten Innenbereich (§ 34<br />

Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines<br />

Bebauungsplans, der die erforderlichen<br />

Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche,<br />

die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1<br />

SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung<br />

zugrunde zulegen ist,<br />

3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter<br />

Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und<br />

teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />

die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende<br />

Fläche,<br />

4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche<br />

im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder<br />

aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die<br />

nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende<br />

Fläche.<br />

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene<br />

Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die<br />

grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen<br />

unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne<br />

die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.<br />

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung<br />

§ 25<br />

Nutzungsfaktor<br />

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen,<br />

die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer<br />

zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung<br />

in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt<br />

werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der<br />

zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten<br />

Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung.<br />

Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche<br />

im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche<br />

hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer<br />

Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m<br />

haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus<br />

der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche<br />

Geländeoberfläche. Für Grundstücke in<br />

Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss<br />

nach § 90 Abs. 2 SächsBO.<br />

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:<br />

1. In den Fällen § 29 Abs. 2 0,2<br />

2. In den Fällen § 29 Abs. 3 und 4 0,5<br />

3. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit<br />

und in den Fällen des § 29a 1,0<br />

4. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5<br />

5. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0<br />

6. für jedes weitere, über das 3. Geschoss<br />

hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5.<br />

(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren,<br />

so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor<br />

maßgebend.<br />

§ 26<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />

die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />

(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan<br />

festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.<br />

Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt,<br />

so ist diese zugrunde zu legen.<br />

(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als<br />

Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von<br />

3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich<br />

vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die<br />

überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt<br />

durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1<br />

maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf<br />

die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.<br />

(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche<br />

Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen<br />

(Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl)<br />

enthalten, so ist die Geschosszahl vor der<br />

Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl<br />

maßgebend.<br />

§ 27<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />

die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe<br />

der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung<br />

einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die<br />

Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden<br />

auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.<br />

(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung<br />

der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so<br />

ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser<br />

Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />

nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5;<br />

Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet.<br />

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

§ 28<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />

die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen<br />

festsetzt<br />

(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />

Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder<br />

Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der<br />

zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als<br />

Geschosszahl<br />

1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die<br />

festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch<br />

3,5,<br />

2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das<br />

festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher<br />

Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4<br />

Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines<br />

weiteren Geschosses wenn gleichzeitig eine<br />

Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist.<br />

Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl<br />

aufgerundet.<br />

(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan<br />

festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist<br />

diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl<br />

umzurechnen.<br />

(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 10 <strong>Obergurig</strong><br />

§ 29<br />

Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und<br />

sonstige Flächen in<br />

Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB<br />

(1) Bei Grundstücken, auf denen nach den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze<br />

oder Garagen hergestellt werden können, wird für<br />

jedes zulässige oberirdische und tatsächlich<br />

vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss<br />

zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks<br />

als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl<br />

zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten<br />

als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch<br />

oberirdische oder unterirdische Parkdecks als<br />

Geschosse; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken,<br />

deren Grundstücksflächen nach den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund ihrer<br />

Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem<br />

untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden<br />

sollen bzw. überbaut sind (z. B. Friedhöfe,<br />

Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,2<br />

angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine<br />

Anwendung.<br />

(3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem<br />

Bundeskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von<br />

0,5.<br />

(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der<br />

§§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst<br />

sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von<br />

0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden<br />

dürfen.<br />

§ 29a<br />

Sakralbauten<br />

(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare<br />

Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich<br />

überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden,<br />

werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche<br />

oder vergleichbarer Einrichtungen für den<br />

Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1<br />

anwendbar.<br />

§ 30<br />

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />

die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der<br />

§§ 26 bis 29 bestehen<br />

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für<br />

die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29<br />

entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei<br />

bebauten und unbebauten, aber bebaubaren<br />

Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen<br />

Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere<br />

Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde<br />

zulegen.<br />

(2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2<br />

beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich gemäß<br />

§ 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl<br />

der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend.<br />

Bei unbebauten Grundstücken, für die ein<br />

Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der<br />

genehmigten Geschosse. Bei unbebauten<br />

Grundstücken, und bei Grundstücken mit nur<br />

untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor<br />

von 1,0.<br />

(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten<br />

Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1.<br />

Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder<br />

Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so<br />

gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks<br />

geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />

nochmals geteilt durch 3,5. Bei Grundstücken nach<br />

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein<br />

Vollgeschoss oder mit Gebäuden mit nur einem<br />

Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren<br />

Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25<br />

Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der<br />

tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks<br />

geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />

nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die<br />

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.<br />

(4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder<br />

oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss,<br />

auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3<br />

Satz 1 nicht erfüllen.<br />

(5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in<br />

Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2<br />

bis 4 entsprechend anzuwenden.<br />

3. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des<br />

Beitrags<br />

§ 31<br />

Erneute Beitragspflicht<br />

(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21<br />

entstanden ist, unterliegen einer erneuten<br />

Beitragspflicht, wenn<br />

1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B.<br />

durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch<br />

keine Beitragspflicht entstanden war,<br />

2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für<br />

die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar<br />

schon entstanden war, sich jedoch die zulässige<br />

bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die<br />

Zuschreibung erhöht,<br />

3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß<br />

§ 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben,<br />

4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der<br />

baulichen Nutzung (§ 25) oder eine andere<br />

Bebaubarkeit (§ 30) zugelassen wird oder<br />

5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese<br />

Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist,<br />

nachträglich eintritt.<br />

(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen<br />

des § 25. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4<br />

und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der<br />

Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der<br />

neuen Situation entsprechenden Nutzungs- oder<br />

Grundflächenfaktoren; wenn durch die Änderung der<br />

Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2<br />

nicht überschritten wird, entsteht keine erneute<br />

Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />

des 4. Teils dieser Satzung entsprechend.<br />

§ 32<br />

Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern<br />

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur<br />

unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch<br />

nehmen, kann die <strong>Gemeinde</strong> durch besondere<br />

Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gemäß § 20<br />

SächsKAG erheben.<br />

§ 33<br />

Beitragssatz<br />

Der Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 2,05 €<br />

je m 2 Nutzungsfläche.<br />

§ 34<br />

Entstehung der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht für die:<br />

1. in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem In-Kraft-<br />

Treten dieser Satzung,<br />

2. in den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das<br />

Grundstück an die Schmutz- oder Niederschlagswasserentsorgung<br />

angeschlossen werden kann,<br />

3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung<br />

des Anschlussantrages,


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 11 <strong>Obergurig</strong><br />

4. in den Fällen des § 21 Abs. 5 mit dem In-Kraft-<br />

Treten der Satzung(-sänderung) über die<br />

Erhebung eines weiteren Beitrags,<br />

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit der<br />

Eintragung der Änderung im Grundbuch,<br />

6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 mit<br />

dem Wirksamwerden der<br />

Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen<br />

durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren<br />

Genehmigung; soweit keine Genehmigung<br />

erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu<br />

dem die <strong>Gemeinde</strong> Kenntnis von der Änderung<br />

erlangt hat.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13<br />

Abs. 2).<br />

§ 35<br />

Fälligkeit der Beitragsschuld<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Abgabenbescheids fällig.<br />

§ 36<br />

Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt keine Vorauszahlungen auf den<br />

nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden<br />

Beitrag.<br />

§ 37<br />

Ablösung des Beitrags<br />

(1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die<br />

Schmutzwasserentsorgung im Sinne von §§ 20<br />

Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 können vor Entstehung der<br />

Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der<br />

Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des<br />

voraussichtlich entstehenden Beitrags.<br />

(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der<br />

<strong>Gemeinde</strong> und dem Grundstückseigentümer,<br />

Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer oder<br />

dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung<br />

Berechtigten vereinbart.<br />

(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten<br />

(§ 21 Abs. 5, §§ 31 und 32) bleiben durch<br />

Vereinbarungen über Ablösungen der erstmaligen<br />

Teilbeiträge unberührt.<br />

(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können<br />

nicht abgelöst werden.<br />

§ 38<br />

Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den<br />

Abwasserbeitrag<br />

Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG<br />

übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen<br />

beitragsfähigen Umfang auf die jeweilige<br />

Teilbeitragsschuld der erschlossenen Grundstücke<br />

angerechnet.<br />

5. Teil - Abwassergebühren<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

§ 39<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben<br />

für die Teilleistungen Abwasserentsorgung Entsorgung<br />

abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen, für Abwasser,<br />

das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die<br />

nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und für sonstiges<br />

Abwasser.<br />

§ 40<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der<br />

Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder<br />

der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte<br />

ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.<br />

(2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr nach § 444<br />

Abs. 2 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück<br />

sind Gesamtschuldner.<br />

2. Abschnitt: Abwasserentsorgung<br />

§ 41<br />

Gebührenmaßstab für die Abwasserentsorgung<br />

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Schmutzwassermenge<br />

bemessen, die auf dem an die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt<br />

(§ 42 Abs. 1).<br />

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4) bemisst sich die<br />

Abwassermengengebühr nach der eingeleiteten<br />

Wassermenge.<br />

(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />

gebracht, bemisst sich die<br />

Abwassermengengebühr nach der Menge des<br />

angelieferten Abwassers.<br />

(4) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder<br />

Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst<br />

sich die Abwassermengengebühr nach der Menge des<br />

entnommenen Abwassers.<br />

(5) Sofern der Vorjahreswasserverbrauch eines Grundstücks<br />

mangels eines Wasserzählers nur einheitlich als<br />

Gesamtgröße festgestellt werden kann, wird bei<br />

gemischt genutzten Grundstücken (sowohl wohnliche<br />

als auch gewerbliche, öffentliche oder ähnliche Nutzung)<br />

der Wohnungseinheitsgleichwert in der Weise ermittelt,<br />

dass jeder Wohnungseinheit ein Verbrauch von 100 m³<br />

zugerechnet wird, während der restliche Wasserverbrauch<br />

die Bemessungsgrundlage für die Anzahl des<br />

Wohnungseinheitsgleichwertes bildet (je angefangene<br />

100 m³ = 1 Wohnungseinheits-gleichwert).<br />

Die Abwassergrundgebühr wird für einen jeweils vollen<br />

angeschlossenen Monat berechnet.<br />

§ 42<br />

Abwassermenge bei der Abwasserentsorgung<br />

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 48 Abs. 2)<br />

gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene<br />

Abwassermenge<br />

1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung<br />

zugrunde gelegte Wasserverbrauch,<br />

2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung,<br />

die dieser entnommenen Wassermenge<br />

und<br />

3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser,<br />

soweit es als Brauchwasser im Haushalt<br />

oder Betrieb genutzt und in die öffentliche<br />

Abwasseranlage eingeleitet wird.<br />

(2) Auf Verlangen der <strong>Gemeinde</strong> hat der Gebührenschuldner<br />

bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4, bei nichtöffentlicher<br />

Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2)<br />

oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als<br />

Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete<br />

Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und<br />

zu unterhalten.<br />

§ 43<br />

Absetzungen bei der Abwasserentsorgung<br />

(1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich<br />

nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet<br />

wurden, werden auf schriftlichen Antrag des<br />

Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr<br />

abgesetzt.<br />

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch<br />

Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht<br />

werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über<br />

diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen<br />

entnommen werden können, die in der Landwirtschaft<br />

verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser<br />

nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3<br />

ausgeschlossen ist.


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 12 <strong>Obergurig</strong><br />

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />

Wassermenge nicht durch Messungen nach<br />

Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten<br />

Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht<br />

eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:<br />

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,<br />

Ziegen und Schweinen 8 Kubikmeter/Jahr und<br />

2. je Vieheinheit Geflügel 8 Kubikmeter/Jahr.<br />

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in<br />

Vieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes<br />

(in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 2.1991<br />

[BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt geändert am<br />

20.12.2001 [BGBl. I S. 3794]) in der jeweils geltenden<br />

Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den<br />

Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem<br />

sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das<br />

laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht<br />

eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten<br />

verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42<br />

abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge<br />

muss für jede für das Betriebsanwesen<br />

einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich<br />

dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur<br />

vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30<br />

Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht<br />

erreicht, ist die Absetzung entsprechend zu<br />

verringern.<br />

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen<br />

sind bis zum Ablauf eines Monats nach<br />

Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.<br />

3. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung<br />

§ 44<br />

Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen<br />

(1) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder<br />

Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2),<br />

bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge<br />

des entnommenen Abwassers.<br />

(2) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />

gebracht, bemisst sich die<br />

Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten<br />

Abwassers.<br />

(3) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen<br />

eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk<br />

angeschlossen sind, bemisst sich die<br />

Abwassergebühr nach der entsprechend §§ 42 und<br />

43 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für<br />

Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1<br />

genannten öffentlichen Kanal entwässern.<br />

4. Abschnitt: Abwassergebühren<br />

§ 45<br />

Höhe der Abwassergebühren<br />

(1) Für die Abwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die<br />

Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle<br />

eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,48<br />

€ je Kubikmeter Abwasser.<br />

(2) freibleibend<br />

(3) Für die Teilleistung Entsorgung von Fäkalwasser aus<br />

abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr<br />

1. wenn dieses Abwasser von der <strong>Gemeinde</strong> gemäß<br />

§ 44 Abs. 1 abgeholt wird, 11,23 € je Kubikmeter<br />

Abwasser.<br />

(4) Für die Teilleistung Entsorgung von Fäkalschlamm<br />

aus Kleinkläranlagen bzw. Fäkalgruben beträgt die<br />

Gebühr<br />

1. wenn dieses Abwasser von der <strong>Gemeinde</strong> gemäß<br />

§ 44 Abs. 1 abgeholt wird 23,66 € je Kubikmeter<br />

Abwasser,<br />

2. im Falle des § 44 Abs. 3 Satz 2 für das<br />

Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen, das den<br />

Anforderungen des Gesetzes zur Ordnung des<br />

Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

a) entspricht 0,77 €/m³ Abwasser für<br />

Kleinkläranlage mit Belüftung nach DIN 4261 –<br />

Teil 2<br />

b) nicht entspricht 1,51 €/m³ Abwasser sowie bei<br />

Einleitungen, die dem Punkt a) nicht entsprechen<br />

(5) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in<br />

öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 44 Abs. 3,<br />

S. 1 nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt<br />

die Gebühr 1,51 € je Kubikmeter Abwasser.<br />

(6) Neben der Entsorgungsgebühr nach § 45 (3) und (4)<br />

Punkt 1 wird eine Grundgebühr von 25,00 €/Anlage und<br />

Jahr unabhängig von der Häufigkeit der Entsorgung der<br />

Anlage erhoben. Bei Abschluss von mehr als einem<br />

Grundstück an eine Anlage erhöht sich die<br />

Grundgebühr um jeweils 5,00 €/angeschlossenem<br />

Grundstück ab dem 2. Grundstück.<br />

5. Abschnitt: Starkverschmutzer<br />

§ 46<br />

Starkverschmutzerzuschläge<br />

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.<br />

§ 47<br />

Verschmutzungswerte<br />

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da<br />

Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.<br />

6. Abschnitt: Gebührenschuld<br />

§ 48<br />

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,<br />

Veranlagungszeitraum<br />

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu<br />

Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der<br />

Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.<br />

(2) Die Gebührenschuld entsteht<br />

1. in den Fällen des § 45 Abs. 1, 4 Nr. 2, 5 und 6<br />

jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das<br />

jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und<br />

2. in den Fällen des § 45 Abs. 3, 4 Nummern 1 und 2<br />

mit der Erbringung der Leistung.<br />

(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nummer 1 sind<br />

zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />

zur Zahlung fällig. In den Fällen des<br />

Absatzes 2 Nummer 2 wird die Gebühr mit der<br />

Anforderung fällig.<br />

§ 49<br />

Vorauszahlungen<br />

Jeweils am 30. September sind Vorauszahlungen auf die<br />

voraussichtliche Gebührenschuld nach § 44 Nummern 1 und<br />

3 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der<br />

Gebühr des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen der<br />

Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine<br />

Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein<br />

volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr<br />

geschätzt.<br />

6. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung,<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 50<br />

Anzeigepflichten<br />

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer,<br />

der Erbbauberechtigte und der sonst<br />

dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der<br />

<strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />

1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die<br />

öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />

Grundstücks,<br />

2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen<br />

abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit<br />

dies noch nicht geschehen ist,


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 13 <strong>Obergurig</strong><br />

Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und<br />

vom Veräußerer anzuzeigen.<br />

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des<br />

Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige<br />

der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />

1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer<br />

nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42<br />

Abs. 1 Nr. 2),<br />

2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer<br />

Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) und<br />

3. das auf dem Grundstück gesammelte und als<br />

Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser<br />

(§ 42 Abs. 1 Nr. 3).<br />

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und<br />

die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer<br />

Wohnung berechtigten Personen der <strong>Gemeinde</strong><br />

mitzuteilen:<br />

1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und<br />

des zeitlichen Anfalls des Abwassers;<br />

2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die<br />

öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder<br />

damit zu rechnen ist;<br />

3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben<br />

und Kleinkläranlagen gemäß § 19 Abs. 3.<br />

(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat<br />

der Grundstückseigentümer diese Absicht so<br />

frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal<br />

rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />

§ 51<br />

Haftung der <strong>Gemeinde</strong><br />

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch<br />

Betriebsstörungen, die die <strong>Gemeinde</strong> nicht zu<br />

vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise<br />

außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder<br />

Schäden auf, die durch Rückstau infolge von<br />

Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder<br />

Schneeschmelze oder durch Hemmungen im<br />

Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus<br />

kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf<br />

Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder<br />

Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur<br />

Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.<br />

(3) Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong> nur für Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit.<br />

(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes<br />

bzw. des Gesetzes über die Vermeidung<br />

und Sanierung von Umweltschäden<br />

(Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.<br />

§ 52<br />

Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen,<br />

um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter<br />

Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung<br />

herbeigeführt worden oder entstanden sind. Sie kann<br />

insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende<br />

Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu<br />

verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht<br />

zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen um<br />

eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und<br />

zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der<br />

Abwasseranlagen wiederherzustellen.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen<br />

Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden,<br />

die infolge einer unsachgemäßen oder den<br />

Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />

Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands<br />

der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

entstehen. Sie haben die <strong>Gemeinde</strong> von<br />

Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen<br />

solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen<br />

derartige Schäden auf mehrere private<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften<br />

deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.<br />

§ 53<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der<br />

<strong>Gemeinde</strong> überlässt,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung<br />

ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die<br />

öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die<br />

vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares<br />

Abwasser nicht einhält,<br />

3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung,<br />

Drosselung oder Speicherung in öffentliche<br />

Abwasseranlagen einleitet,<br />

4. entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1<br />

und Satz 2 erlassenen Regelung Abwasser einleitet,<br />

5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder<br />

Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht<br />

unterliegt, ohne besondere Genehmigung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,<br />

6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder<br />

vorübergehenden Anschluss nicht von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> herstellen lässt,<br />

7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die<br />

öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche<br />

Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong> herstellt, benutzt oder<br />

ändert,<br />

8. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht<br />

nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3<br />

Satz 2 und 3 herstellt,<br />

9. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage<br />

mit der öffentlichen Abwasseranlage<br />

nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im<br />

Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> herstellt,<br />

10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung<br />

und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig<br />

vornimmt,<br />

11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder<br />

ähnliche Geräte an eine private Grundstücksentwässerungsanlage<br />

anschließt,<br />

12. entgegen § 18 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage<br />

vor Abnahme in Betrieb nimmt,<br />

13. entgegen § 50 seinen Anzeigepflichten gegenüber<br />

der <strong>Gemeinde</strong> nicht, nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig nachkommt.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2<br />

SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

seinen Anzeigepflichten nach § 52 nicht, nicht vollständig<br />

oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(SächsVwVG) bleiben unberührt.<br />

7. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 54<br />

Unklare Rechtsverhältnisse<br />

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des<br />

Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers<br />

nach den Vorschriften dieser Satzung der<br />

Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes<br />

über die Feststellung der Zuordnung von ehemals<br />

volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungs-gesetz -<br />

VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.3.1994<br />

(BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

28.10.2003 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden<br />

Fassung.


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 14 <strong>Obergurig</strong><br />

§ 55<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen<br />

Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des<br />

Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits<br />

entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die<br />

Satzungs-bestimmungen, die im Zeitpunkt des<br />

Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.<br />

(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong> vom<br />

30.01.2006 (mit allen späteren Änderungen) außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Obergurig</strong>, den 17.12.2012<br />

Th. Polpitz<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den<br />

Freistaat Sachsen<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO gelten<br />

Satzungen, die unter Verlegung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen<br />

sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang<br />

an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft<br />

erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden ist,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2<br />

SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen<br />

hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />

genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet hat oder<br />

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />

gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des<br />

Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Sitzungen<br />

Am Montag, dem 25.03.<strong>2013</strong>, 19.00 Uhr findet die nächste<br />

öffentliche <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung statt.<br />

Die Tagesordnung und der Ort sind ab dem 20.03.<strong>2013</strong><br />

den Anschlagtafeln der <strong>Gemeinde</strong> zu entnehmen.<br />

Technischer Ausschuss<br />

am 11.03.<strong>2013</strong>, 19.00 Uhr, „Alte Wassermühle“<br />

Verwaltungsausschuss<br />

am 18.03.<strong>2013</strong>, 19.00 Uhr, „Alte Wassermühle“<br />

Bei Interesse informieren Sie sich ab dem Mittwoch vor der<br />

Sitzung an den Anschlagtafeln der <strong>Gemeinde</strong> über die<br />

Tagesordnung.<br />

Jubilare<br />

Geburtstage<br />

März<br />

Der Bürgermeister, die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung und der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat gratulieren ganz herzlich<br />

in Großdöbschütz<br />

Frau Ruth Bunzel<br />

Frau Dorothea Werner<br />

Frau Anneliese Pink<br />

in Singwitz<br />

Herrn Johannes Sobotta<br />

Herrn Horst Muskulus<br />

Herrn Heinz David<br />

Herrn Ryszard Lesniewski<br />

Herrn Manfred Petersilge<br />

Frau Ingeborg Bergel<br />

Frau Hannelore Petersilge<br />

Herrn Karl Werner<br />

Herrn Werner Scholz<br />

Frau Ruth Brox<br />

Frau Helga Domschke<br />

in <strong>Obergurig</strong><br />

Frau Wolfhild Büchner<br />

Herrn Heinz Krusch<br />

Herrn Herbert Knoll<br />

Herrn Helmut Sorkalle<br />

Frau Hanni Meerheim<br />

Frau Renate Rachlitz<br />

Frau Gertrud Krenz<br />

Herrn Lothar Reck<br />

am 16.03. zum 85. Geburtstag<br />

am 22.03. zum 81. Geburtstag<br />

am 25.03. zum 91. Geburtstag<br />

am 03.03. zum 77. Geburtstag<br />

am 04.03. zum 82. Geburtstag<br />

am 18.03. zum 81. Geburtstag<br />

am 21.03. zum 72. Geburtstag<br />

am 21.03. zum 82. Geburtstag<br />

am 27.03. zum 86. Geburtstag<br />

am 30.03. zum 74. Geburtstag<br />

am 30.03. zum 71. Geburtstag<br />

am 02.04. zum 78. Geburtstag<br />

am 03.04. zum 90. Geburtstag<br />

am 04.04. zum 81. Geburtstag<br />

am 06.03. zum 70. Geburtstag<br />

am 06.03. zum 76. Geburtstag<br />

am 10.03. zum 78. Geburtstag<br />

am 15.03. zum 79. Geburtstag<br />

am 16.03. zum 77. Geburtstag<br />

am 18.03. zum 76. Geburtstag<br />

am 22.03. zum 88. Geburtstag<br />

am 27.03. zum 81. Geburtstag<br />

Herrn Hansjoachim Scholtke am 28.03. zum 78. Geburtstag<br />

Frau Erika Scholtke<br />

Frau Gisela Wahl<br />

Herrn Heinz Körner<br />

in Kleindöbschütz<br />

Frau Christa Mardek<br />

Frau Johanna Wehle<br />

in Schwarznaußlitz<br />

Frau Rosel Jursch<br />

Frau Heidemarie Krebs<br />

am 29.03. zum 74. Geburtstag<br />

am 29.03. zum 70. Geburtstag<br />

am 04.04. zum 85. Geburtstag<br />

am 24.03. zum 75. Geburtstag<br />

am 02.04. zum 80. Geburtstag<br />

am 08.03. zum 72. Geburtstag<br />

am 22.03. zum 71. Geburtstag


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 15 <strong>Obergurig</strong><br />

in Lehn<br />

Frau Renate Berger<br />

am 20.03. zum 71. Geburtstag<br />

Geschichtliches<br />

Die nächste Ausgabe erscheint am<br />

Freitag, dem 05. April <strong>2013</strong><br />

Annahmeschluss für Beiträge und<br />

Anzeigen<br />

Donnerstag, der 28. März <strong>2013</strong><br />

Geburten<br />

Neues Leben ist im Haus,<br />

da sieht die Welt viel schöner aus.<br />

Das Baby soll viel Freude machen,<br />

soll heiter sein, soll immer lachen.<br />

Gesegnet sein mit vielen Gaben,<br />

und eine schöne Zukunft haben.<br />

Zur Geburt ihrer Tochter Birgit Laureen gratulieren wir ganz<br />

herzlich Frau Birgit Halgasch in Singwitz.<br />

Zur Geburt ihrer Tochter Marlen Annegret gratulieren wir<br />

ganz herzlich dem Ehepaar Frau Juliane und Herrn Mark<br />

Balassa in Schwarznaußlitz.<br />

Senioreninfos<br />

Für die Senioren von <strong>Obergurig</strong> und Mönchswalde findet<br />

krankheitsbedingt im März kein Seniorennachmittag statt.<br />

Zu unserem nächsten<br />

sind alle ganz herzlich<br />

ins Feuerwehrhaus Singwitz<br />

eingeladen.<br />

Singwitz<br />

Kaffeenachmittag<br />

am 19.03.<strong>2013</strong>, 14.00 Uhr<br />

Außerdem hören wir einen Vortrag zum Thema:<br />

„Was kann ich zur Gesundheit beitragen“<br />

Bleiben Sie bis dahin schön gesund.<br />

Auf zahlreiches Erscheinen<br />

freut sich<br />

Ihre Seniorenbetreuerin<br />

Frau Barbara Kießlich<br />

Biographie und Chronik<br />

von<br />

Johann Michael Buder (1713 – 1789)<br />

Vorbemerkungen<br />

Vieles aus dem Leben und Wirken von Johann Michael<br />

Buder ist bekannt, auch historisch belegt, doch so manch<br />

Neues wurde erforscht bzw. wird noch erforscht werden<br />

müssen.<br />

Eine aufwendige und intensive Suche wurde, z. B.<br />

notwendig, um die historischen Belege für seine Gymnasiumund<br />

Studienzeit zu erbringen. Die erreichten Erfolge sorgen<br />

dafür, dass wir über diese Zeit heute mehr wissen und ein<br />

Jahrhundertfehler korrigiert werden kann.<br />

In der „Acta gymnasii budissinens. Memoranda bis Tabulis<br />

adscripta …“ (Aufnahmeverzeichnis der Budissiner<br />

Evangelischen Rats- und Lateinschule / Gymnasium) gibt es<br />

für den Zeitraum von 1720 bis 1740 nur den einen Eintrag für<br />

einen Buder aus dem Jahre 1725: „Novicy – Joh. Gottf.<br />

Buder ex agro Budissinensi. alt 12 an“; transkribiert:<br />

„Neulinge – Joh(ann) Gottf (unklar! müßte eigentlich Michael<br />

heißen) Buder vom Lande Budissin. alt(er) 12 an (Jahre)“;<br />

weitere Angaben über seinen Gymnasiumaufenthalt konnten<br />

bisher nicht gefunden werden.<br />

Weiter heißt es in allen bekannten Biographien, Büchern<br />

usw., dass er danach 4 Jahre Jura in Leipzig studiert hat,<br />

was sich nicht bestätigt hat.<br />

Die Originalmatrikel (Einschreibebücher für Studenten) der<br />

Universitäten Leipzig und auch Halle/Saale geben für den in<br />

Frage kommenden Zeitraum keinen Hinweis für J. M. Buder.<br />

Die Matrikel der Universität Wittenberg ( Academiae<br />

Vitebergensis) hingegen hat einen eindeutigen Eintrag: “<br />

Buder, Joh. Michael, Stolpen. Misn. 11.8.1733. depos.<br />

Obergure. Misn.“ als eingeschriebener Student.<br />

Weiter suchen wir nach dem Originaldokument, in das J. M.<br />

Buder als Mitglied des kursächsischen Advokatenstandes<br />

eingeschrieben wurde.<br />

Gleiches gilt für sein Geburtshaus im unmittelbaren Umfeld<br />

des ehem. Dorfteiches, also dem alten Dorfkern von<br />

<strong>Obergurig</strong>, egal, ob es abgerissen oder überbaut wurde, oder<br />

vielleicht in sanierter Form erhalten blieb.<br />

Allgemein Biographisches<br />

Johann Michael Buder, geb. am 09.12.1713 in Obergurck<br />

war und ist eine bedeutende Persönlichkeit in der Geschichte<br />

unserer <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Nach seiner Gymnasiumzeit in der Rats- und Lateinschule<br />

von Budissin und dem Jurastudium an der Universität<br />

Wittenberg begann J. M. Buder im Jahre 1738 seine Tätigkeit<br />

als Advokat und Richter in Obergurck und der gesamten<br />

Lausitz.<br />

Dieser weltgewandte, hochgebildete und durch seine<br />

jahrelange juristische Arbeit ziemlich vermögend gewordene<br />

Mann bekannte sich nicht etwa zur deutschen Feudalschicht,<br />

wie es sein Besitz und sein Stand ohne weiteres ermöglicht<br />

hätten und wie es einige wenige sorbische Leute auch taten.<br />

Im Gegenteil, begabt und mit einem ungewöhnlich starkem<br />

Mitgefühl für die sorbische Bevölkerung wurde er als Jurist<br />

zum selbstlosen und mutigen Anwalt ungezählter armer<br />

Untertanen, durch deren Verteidigung vor den Gerichtshöfen<br />

des deutschen Adels in der Oberlausitz, er sich unter der<br />

erbuntertanen Bevölkerung eine fast legendäre Liebe und<br />

Achtung erwarb.


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 16 <strong>Obergurig</strong><br />

Die Auflehnung der Armen und der Kampf für ihre<br />

elementarsten Rechte wurden durch die Gutsbesitzer und<br />

Landesherren auch mit dem Einsatz von Soldaten<br />

bekämpft.<br />

Viele Untertanen pilgerten nach Obergurck und suchten bei<br />

Buder, der auch den Beinamen „Bauernadvokat“ erhielt,<br />

um Hilfe und Rat bzw. baten ihn um Beistand und<br />

Verteidigung bei der Wahrung ihrer Rechte.<br />

Sein Wissen, sein Fleiß und sein Auftreten begründeten<br />

seine Ehre als Anwalt der Armen.<br />

Buder half und dies oft kostenlos bzw. für ein sehr<br />

niedriges, meist nur symbolisches, Honorar. Aber auch<br />

Handwerker und Bürger aus Bautzen und der Lausitz baten<br />

um Rat und Hilfe in rechtlichen und gerichtlichen<br />

Angelegenheiten.<br />

Im Laufe der Zeit erwarb er zu seinem geerbten Hof<br />

(Niedergut, -gütchen) in Obergurck eine ganze Reihe von<br />

Grundstücken, Feldern und Wiesen in der Oberlausitz und<br />

in Dresden; so auch, u. a., das Dörflein Sora und das<br />

Rittergut in Obergurck (s. Kaufvertrag v. 10.05.1770).<br />

Obwohl relativ sehr reich, blieb er einsam, ehe- und<br />

kinderlos und ein Mann des einfachen Volkes, Advokat der<br />

Armen und Wehrlosen.<br />

Bereits im Jahre 1767, zur Zeit einer beginnenden<br />

schweren Krankheit, setzte J.M. Buder sein Testament auf<br />

und legte darin fest, dass er „das hiesige Meißnische auch<br />

Ober- und Niederlausnitzische Wendische Armuth, ohne<br />

Unterschied der Religion … zu Universalerben meines<br />

sämmtlichen … Vermögens … einsetze“ (s. Testament).<br />

Um die Budersche Stiftung, die faktisch ab ca. 1790<br />

umgesetzt werden sollte, entstanden aber nach seinem<br />

Tode erst einmal „Berge“ von Akten in den dafür<br />

verantwortlichen Ämtern bzw. Verwaltungen, so dass<br />

endlich im Jahre 1830 bzw. 1833 erstmalig das Budersche<br />

Vermächtnis in der Praxis realisiert wurde (s. dazu auch<br />

w.u.).<br />

Natürlich zog Buder, durch seine Advokatentätigkeit für die<br />

Armen, den Zorn und das Mißfallen der Obrigkeiten,<br />

besonders des Adels, auf sich. Eines, von vielen Beispielen<br />

soll dies belegen:<br />

Der Adlige und Gutsherr von Gersdorff ließ am<br />

21.01.1755 verkünden: „Endlich will verlauten, als wenn<br />

der Bauer-Advokat Buder, so ein wendischer Mann sein<br />

soll, sich öfters in meinen Dörfern einfinde, um die<br />

Untertanen zu verhetzen und zu verführen … Ich werde<br />

nicht das mindeste Bedenken haben, diesen Buder<br />

aufzupassen und ihn beim Kopfe nehmen zu lassen.“<br />

Sicher war von Gersdorff nicht der Einzige, der über Buder<br />

erbost war; denn Buder sattelte öfters sein Pferd und ritt in<br />

die Dörfer der Lausitz, um sich über das Los der<br />

sorbischen Armen zu erkundigen.<br />

Er kannte die Häuschen der Bittsteller, ihre Nöte und<br />

Anliegen; aber auch die Ungnade und Hochnäsigkeit der<br />

Feudalherren und Barone, er wusste, wie sie sich vom<br />

Schweiß der Arbeit der Untertanen ernährten, immer<br />

reicher wurden und die so erzwungenen Einkünfte unter<br />

sich verjubelten.<br />

Die Sorben, aber auch viele andere Lausitzer, verehrten<br />

Buder sehr; so, z. B., ernannten ihn die Einwohner von<br />

Schwarznaußlitz als Schutzherrn für ihr Dorf, da es im Ort<br />

kein Rittergut und auch keinen Gerichtsherrn gab, wurde<br />

Buder ihr Rechtsvertreter.<br />

So findet man in kirchlichen Schriften oft auch die<br />

Bezeichnung, Buder der „Advokat, erbrichterlicher und<br />

gerichtlicher Herr auf <strong>Obergurig</strong> und Sora sowie<br />

Gerichtsvertreter von Schwarznaußlitz“.<br />

Das gesellschaftliche System seiner Zeit wurde von Buder<br />

nur schwerlich anerkannt, er hasste sowohl die<br />

Speichellecker wie auch die Lobhudelei für die Landesherren;<br />

dies galt selbst für die königlichen Herrschaften, was ihm<br />

allerdings auch viel Ärger, bis hin zu einer Gefängnisstrafe<br />

von einem Jahr wegen Majestätsbeleidigung, einbrachte. Er<br />

sollte diese Strafe im Erbgericht zu <strong>Obergurig</strong> (später<br />

Lehmanns Gaststätte) absitzen, aber hat er das auch?!<br />

Buder vertrat für seine Zeit einen sehr fortschrittlichen<br />

Standpunkt und schätzte den Wert des Menschen nach<br />

seinen Taten ein.<br />

Das Budersche Vermögen ging nach 1790 in die Verwaltung<br />

des Stolpener Gerichtes über, die Immobilien und<br />

Besitzungen wurden verpachtet und bis 1805 verkauft.<br />

So vergrößerten sich letztendlich auch die finanziellen<br />

Einlagen der Budersche Stiftung.<br />

Fortsetzung folgt.<br />

Vereinsinfos<br />

SV <strong>Obergurig</strong><br />

Abteilung Handball<br />

Nachdem die letzten Spiele zur vollsten Zufriedenheit der<br />

Spieler und auch Zuschauer liefen ging es am 27 Januar<br />

hochmotiviert nach Radeberg. Eigentlich hatten sich die<br />

Männer vorgenommen den Tabellenführer etwas zu ärgern.<br />

Leider wurde es dann aber doch das erwartete schwere<br />

Auswärtsspiel. Radeberg spielte von Anfang an sehr<br />

druckvoll. Angesichts des frühen Spielbeginns schien die<br />

<strong>Obergurig</strong>er Abwehr noch im Tiefschlaf zu sein. Klare<br />

Torchancen konnten nicht verwertet werden. Unnötige Fehler<br />

verhalfen den Gastgebern zu einfachen Toren. Dem<br />

Spitzenreiter gelang es schnell sich abzusetzen. Bis zur<br />

Pause konnten diese sich eine Führung von 21:11<br />

herausarbeiten. In der zweiten Hälfte konnte der Schaden nur<br />

noch begrenzt werden. Es wurde mit einer stabilen Abwehr<br />

gekämpft. Im Angriff konnten auch einige gute Akzente<br />

gesetzt werden. Somit gelang es die zweite Halbzeit<br />

ausgeglichen zu gestalten und einen Endstand von 26 : 36<br />

heraus zu holen.<br />

Ähnlich verlief das Spiel am 16. Februar. Dort traten die<br />

Männer gegen den BSV Görlitz in heimischer Halle an.<br />

Bereits zu Beginn des Spieles wirkten die <strong>Obergurig</strong>er noch<br />

recht verschlafen. Durch schlechte Abwehrarbeit unserer<br />

Mannschaft konnte sich der BSV Görlitz mit einem 4 Tore<br />

(14:18) Vorsprung in die Pause abmelden. Für die zweite<br />

Hälfte hatten sich unsere Männer etwas mehr vorgenommen.<br />

Impressum<br />

Das Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong> erscheint monatlich. Der Einzelpreis beträgt 0,30 €, das Jahresabonnement 3,60 €, zu beziehen über die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />

Herausgeber: <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Obergurig</strong>,<br />

Hauptstraße 24, 02692 <strong>Obergurig</strong><br />

Telefon : 03 59 38 / 58 60<br />

Telefax : 03 59 38 / 5 86 20<br />

verwaltung@obergurig.de<br />

Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Thomas Polpitz<br />

Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Redaktionskollegium Frau Ines Liehr, Herr Erdmann Mach, Herr Volkmar Kriebitzsch, Herr Diethard Mardek<br />

Verantwortlich für die Anzeigenannahme: <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Obergurig</strong><br />

Der Inhalt von Berichten, die namentlich gekennzeichnet im Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong> veröffentlicht werden, geben nicht automatisch die Meinung der Redaktion<br />

wieder.<br />

Für unaufgefordert zugesandte Berichte, Artikel und Fotos wird keinerlei Haftung übernommen. Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Quellenangabe und Benachrichtigung des<br />

Herausgebers statthaft.


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 17 <strong>Obergurig</strong><br />

Durch eine besser formierte Deckung und einigen<br />

schnellen Kontern arbeiteten sie sich bereits in der 40<br />

Minute auf 17:18 heran. Jedoch war es dann auch schon<br />

mit der Aufholjagd vorbei. Mit schnellen Kontern kamen die<br />

Görlitzer zu Torerfolgen und konnten ihren Vorsprung auf<br />

19:25 ausbauen. Nun ging bei unseren Männern nicht<br />

mehr viel. Fehlabspiele und eine katastrophale<br />

Trefferquote taten ein Übriges, um diesen Auftritt gründlich<br />

misslingen zu lassen. Mit 25:35 endete die Partie.<br />

Langsam aber sicher wird die Luft im Abstiegskampf dünn.<br />

Am 23. Februar ging es dann zum direkten<br />

Tabellennachbarn SV Lok Schleife. Jeder Spieler wusste,<br />

dass dies eine schwierige Aufgabe wird. Schleife punktete<br />

in der Vergangenheit gegen vermeintlich stärkere Gegner.<br />

Für den angestrebten Klassenerhalt durfte auf keinem Fall<br />

mit keiner Niederlage nach Hause gefahren werden. Von<br />

Anfang an ging es mit viel Energie ins Spiel. Jedoch gelang<br />

es den Schleifern sich in der Anfangsphase mit 2 Toren<br />

abzusetzen. <strong>Obergurig</strong> stellte sich schnell auf die<br />

stürmischen Angriffe der Hausherren ein und konnte<br />

zunehmend eigene Akzente setzen. Bis zur Pause wurde<br />

eine 3 Tore Führung herausgearbeitet. Die konzentrierte<br />

Spielweise wurde auch nach der Pause konsequent<br />

fortgesetzt. In der Folge gelang es den <strong>Obergurig</strong>ern einen<br />

5 Tore Vorsprung heraus zu arbeiten. In der Endphase<br />

gaben die Gastgeber noch einmal Gas und verkürzten<br />

Ihren Rückstand auf 2 Tore. Unsere Männer ließen sich<br />

davon nicht beeindrucken. Am Ende siegten sie<br />

hochverdient mit 30:33.<br />

Am Samstag, dem 2. März um 15.00 Uhr steht das nächste<br />

sehr schwere Auswärtsspiel in Cunewalde an und am 9.<br />

März um 16.00 Uhr ist der TBSV Neugersdorf zu Gast im<br />

sorbischen Begegnungszentrum. Über zahlreiche Unterstützung<br />

würde sich die Mannschaft freuen.<br />

Eine Halbzeit lang den Ligaprimus dominiert<br />

SG Bischofswerda/<strong>Obergurig</strong> - HVH Kamenz<br />

27:32 (17:14)<br />

13. Spieltag<br />

"Wenn wir verlieren, ist das erwartet. Wenn wir<br />

Unentschieden spielen ist das eine Sensation. Und wenn<br />

wir gewinnen, sind wir wirklich die absoluten Helden."<br />

Unser Mannschaftsleiter Sebastian Schür brachte es in<br />

seiner Kabinenansprache vor dem Spiel wirklich auf den<br />

Punkt. Der verlustpunktfreie Tabellenerste aus Kamenz<br />

war am 16. Februar zu Gast im sorbischen Schulzentrum<br />

zu Bautzen, und nach den letzten nicht gerade glorreichen<br />

Spielen konnte man von uns nun nicht wirklich viel<br />

erwarten. Zudem fehlte uns mit Florian Reißig ein wichtiger<br />

Spieler, der selbst einmal für den HVH gespielt hatte und<br />

viele der Kamenzer Spieler kennt.<br />

Doch ganz anders sollte es kommen, zumindest in der<br />

ersten Hälfte. Nach anfänglichen Schwierigkeiten und<br />

einem 1:3-Rückstand drehten wir so richtig auf und<br />

konnten mit einem 7:1-Lauf auf 8:4 davonziehen.<br />

Besonders Karl Jung und Paul Krebs übernahmen die<br />

Verantwortung in den entscheidenden Phasen und<br />

erzielten zahlreiche Treffer. Großartig rehabilitieren<br />

konnten sich die Gäste von unserem überraschenden<br />

Sturmlauf nicht. Einzig Christian Bethke markierte Ende der<br />

ersten Halbzeit vermehrt einige seiner letztendlich 15<br />

Treffer. Sechs davon erzielte er vom Siebenmeterstrich,<br />

und diese Tore werden wohl am Ende den Ausschlag zum<br />

Endresultat gegeben haben. Jedenfalls dominierten wir die<br />

ersten 25 Minuten weiterhin, so dass der Vorsprung<br />

zwischenzeitlich sechs Tore betrug. Auch als Karl Jung<br />

eine Pause gegönnt wurde, riss der Faden kaum ab und wir<br />

konnten eine 17:14-Führung mit in die Kabine nehmen.<br />

Doch wovor wir schon selbst unsere Bedenken hatten, trat<br />

letztendlich doch ein: wir wurden leichtfertig. Bis zum 20:17<br />

hielten wir unsere Gäste noch auf Distanz, doch dann zog<br />

endgültig der Schlendrian in unser Spiel. Mit fünf Toren in<br />

Folge konnten die Kamenzer nicht nur ausgleichen, sondern<br />

auch die 20:22-Führung übernehmen. Das schien uns erst<br />

recht zu motivieren, nein sogar zu übermotivieren. Denn<br />

immer häufiger wussten wir uns in der Abwehr nur mit<br />

unfairen Mitteln zu helfen. Das verursachte dann diese<br />

Siebenmeter, die Christian Bethke und später auch Toni<br />

Thieme sicher und spielentscheidend verwandeln konnten.<br />

Nun standen wir auch im Angriff unter dem Druck, erfolgreich<br />

abschließen zu müssen, was uns nun mal nicht immer<br />

gelang. Da halfen uns die verletzungs- und<br />

spielausschlussbedingten Ausfälle von Florian Fiedler und<br />

Karl Jung, die in dieser Phase erfolgten, auch nicht weiter.<br />

Beim 25:25 machten wir es noch einmal spannend. Doch da<br />

zündete der HVH noch ein letztes Mal den Turbo und konnte<br />

mit schnellen Kontern einen Drei-Tore-Lauf zum 25:28<br />

starten und damit war der Salat gegessen. Leider fiel das<br />

Ergebnis mit 27:32 etwas zu deutlich aus. Das muss man<br />

erwähnen, schließlich hätte das Spiel auch anders enden<br />

können, man bedenke die zwischenzeitliche 6-Tore-Führung.<br />

Das Spiel war allerdings wirklich beste Werbung für den<br />

Handballsport, und mit einer solchen Leistung kann man<br />

andere Gegner, wie Lok Schleife nächsten Samstag, sicher<br />

auch mal schlagen. (MM)<br />

Es spielten: Toni Herrmann - Dennis Vogel (5/1), Amin<br />

Langer (2), Max Melzer (2), Leonhard Römer, Carsten<br />

Deichmann, Florian Fiedler (2), Paul Krebs (9), Karl Jung (7)<br />

und Leonard Zwätz.<br />

Spiele im März:<br />

02.03. <strong>2013</strong> um 14.15 Uhr<br />

OHC Bernstadt vs. SG Bischofswerda/<strong>Obergurig</strong><br />

MV: Sebastian Schür<br />

09.03.<strong>2013</strong> um 14.00 Uhr<br />

SG Bischofswerda/<strong>Obergurig</strong> vs. TBSV Neugersdorf<br />

in der Sporthalle Wesnitzsportpark Bischofswerda<br />

Spiele der Frauen im März:<br />

02.03.<strong>2013</strong> um 15.00 Uhr<br />

Sportverein Steina 1885 vs. SG <strong>Obergurig</strong><br />

09.03.<strong>2013</strong> um 14.00 Uhr<br />

SG <strong>Obergurig</strong> vs. SG Oberlichtennau<br />

24.03.<strong>2013</strong> um 14.00 Uhr<br />

SV Lok Königsbrück vs. SG <strong>Obergurig</strong><br />

Billardkegeln<br />

Am 01.02.<strong>2013</strong> fand das OSC Pokalspiel gegen den SV<br />

Königswartha statt.<br />

Leider war an diesem Tag bei unseren Billardkeglern<br />

irgendwie der Wurm drin, so dass der mögliche und auch ein<br />

wenig erwartete Sieg ausblieb. 650 Punkte sind einfach zu<br />

wenig. Glückwunsch an Königswartha und viel Erfolg in der<br />

nächsten Runde.<br />

Es ist nun mal nicht jeder Tag gleich und wir hoffen auf eine<br />

Steigerung in der zweiten Halbzeit der laufenden<br />

Punktspielsaison, die sich aufgrund der Anzahl der Spiele<br />

noch bis Ende Mai hinzieht.<br />

Folgende Heimspieltermine:<br />

01.03.<strong>2013</strong> <strong>Obergurig</strong> vs. Süd Ost Görlitz


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 18 <strong>Obergurig</strong><br />

12.04.<strong>2013</strong> <strong>Obergurig</strong> vs. Bischofswerda 2<br />

24.05.<strong>2013</strong> <strong>Obergurig</strong> vs. Dauban 2<br />

Gäste sind wie immer herzlich willkommen. Beginn jeweils<br />

18.30Uhr im Dachgeschoss des Turnhallengebäudes<br />

<strong>Obergurig</strong>.<br />

Alle bisherigen und aktuellen Einzelergebnisse sind im<br />

Internet unter „Spielbetrieb->Kegel->Kreisliga->Staffel<br />

Ostsachsen“ auf der Seite http://sbv.billardarea.de zu<br />

finden.<br />

„Wer kennt Indien?“<br />

Heimatverein<br />

so wurde im letzten Mitteilungsblatt gefragt. Zunächst mit<br />

einem Überblick haben wir uns einer Antwort zu nähern<br />

versucht. Benno Bilk, seit 1991 beim MDR, zog es schon<br />

früh in die weite Welt: Mit 15 und einem neuen Moped war<br />

Olomouc in Mähren das Ziel; zwei Tage vor seinem Auftritt<br />

bei uns war er von einer Reise durch Mittelamerika<br />

zurückgekehrt. Eine seiner Grundaussagen lautete:<br />

Müssen wir nicht einfach nur schauen und staunen, nicht<br />

alles durch die „deutsche Brille“ sehen und werten? –<br />

Was uns in Erinnerung blieb:<br />

Indien - ein Land voller Gegensätze und Kontraste,<br />

unglaublichen Reichtums und bitterer Armut, ein Land mit<br />

bewegter Geschichte, kolonialem Erbe, archaischen<br />

Ritualen und moderner Informationstechnologie; wir sahen<br />

Hunger und Überfluss, Hochschulkader und<br />

Schlangenbeschwörer, Diplomaten, Banker und Bettler,<br />

Gebetsmühle, Rosenkranz und neuestes Handy und . . .<br />

und . . .<br />

Schauen wir also durchs Kaleidoskop und reflektieren die<br />

ständig wechselnden Eindrücke, verschiedentlich durch<br />

lexikalische „Zutaten“ etwas angereichert:<br />

- Millionen-Städte und ländliche Idylle, Hochhäuser, 5-<br />

Sterne-Hotels und ein Zeltdach als Behausung für eine<br />

ganze Familie<br />

- Atomkraft hier und Göpel da, von Rindern im Kreis<br />

bewegt zur Förderung des Grundwassers und<br />

Bewässerung der Felder<br />

- Slums, Hütten und Paläste, Schlösser und ehem. Forts<br />

mit überaus reicher Architektur - Repräsentanz für<br />

blaublütige Maharadschas (Sanskrit > Großer König


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 19 <strong>Obergurig</strong><br />

Herr Bilk sollte Recht behalten: „Nach wenigen Wochen in<br />

Indien ist das Land nicht zu verstehen, und es wäre<br />

vermessen zu sagen: Ich habe ihnen Indien erklärt.“ -<br />

Stammtisch<br />

GF<br />

Die „Techel Chronik“<br />

Am 26. November 2012 fand vor geladenen Gästen und<br />

Medienvertretern im Rathaus der Stadt Bautzen die<br />

Präsentation der „Techell-Chronik“, die aus 14 Bänden und<br />

einen Registerband besteht, statt.<br />

Die restaurierte und digitalisierte Chronik im November 2012<br />

Oberbürgermeister Christian Schramm formulierte es so: „Die<br />

Heimkehr der Techell-Chronik ist ein Glücksmoment für jeden<br />

Freund Bautzener Stadtgeschichte“. Eine öffentliche<br />

Präsentation dieses wertvollen Geschichtswerkes fand für die<br />

Dauer von 3 Wochen ab 8. Januar <strong>2013</strong> in der Kundenhalle<br />

der Volksbank Bautzen eG auf der Goschwitzstraße 25 in<br />

Bautzen statt.<br />

Foto Frank Jünger<br />

Die öffentliche Präsentation der Techell-Chronik in der Kundenhalle<br />

der Volksbank Bautzen eG im Januar <strong>2013</strong><br />

Foto Frank Jünger<br />

Oberbürgermeister Christian Schramm und Vorstand Klaus Otmar<br />

Schneider bei der Präsentation (v.l.n.r.)<br />

In ihr wird die Geschichte der Stadt Bautzen vom 6.<br />

Jahrhundert bis 1844 beschrieben. Karl Friedrich Techell<br />

(1759 – 1846) hatte die Chronik von 1818 bis 1845<br />

handschriftlich erstellt. Nach dem Tod seines Sohnes Karl<br />

Ernst Techell 1876 galt die Chronik als verschollen und<br />

tauchte erst 2006 in einer Berliner Auktion wieder auf. Ein<br />

Ankauf durch die Stadt Bautzen war nicht möglich. Den<br />

Zuschlag erhielt eine Bibliothek aus Emden/Ostfriesland.<br />

Die digitalisierte Chronik kann von Jedermann, nach<br />

vorherigerer Anmeldung, im Staatsfilialarchiv in Bautzen auf<br />

der Schlossstraße am Computer eingesehen werden. Das<br />

Lesen ist nicht so einfach, denn die Chronik wurde<br />

handschriftlich erstellt und die damaligen Buchstaben werden<br />

heute nicht mehr verwendet (Kurrentschrift). Ich habe nun in<br />

dieser Chronik im Registerband, nach einen Hinweis von<br />

Bernd Seiler, nach Textstellen über Mönchswalde und<br />

Großpostwitz gesucht und darüber beim Historischen<br />

Stammtisch am 13. Februar 2012 berichtet. Der Bericht<br />

schloß eine Diaserie von den Präsentationen der „Techell-<br />

Chronik“ im Rathaus im Dezember 2012 und bei der<br />

Volksbank im Januar <strong>2013</strong> mit ein. Besonder Dank gilt der<br />

Leiterin des Archivverbundes Frau Grit Richter-Laugwitz, die<br />

Ihre Powerpoint-Präsentation dafür zur Verfügung stellte.<br />

Hier nun die Textpassagen aus der Chronik über<br />

Mönchswalde und Großpostwitz:<br />

Mönchswalde<br />

Foto Buchrestaurierung Leipzig, Angelika Heine<br />

Zustand vor der Restaurierung nach dem Ankauf in Emden<br />

2010 kaufte dann die Volksbank Bautzen eG die für die<br />

Stadt Bautzen so wertvolle Chronik an, ließ sie restaurieren<br />

und digitalisieren. Am 7. November 2012 kehrte die<br />

Chronik nach etwa 130 Jahren wieder nach Bautzen<br />

zurück und wurde dem Archivverbund als Dauerleihgabe<br />

der Volksbank Bautzen eG übergeben.<br />

Soll bis auf das Jahre 1200 ein wüster Wald gewesen sein,<br />

welcher dem Bischof vom Meissen zuständig gewesen und<br />

worin ein Klausierer oder Einsiedler sich aufgehalten habe.<br />

Als aber die Mönche nach Budissin kamen (1218) hätten sie<br />

diesen Wald nach dem Tode des Klausierers vom Bischof zu<br />

Meissen zum Geschenk erhalten. Worauf der Wald<br />

niedergehauen auf dem Fleck ein Vorwerk angelegt und<br />

etliche Häuser dazu gebaut wurden und Mönnichswalde<br />

benannt wurde.<br />

Auch habe man eine Kapelle dazu gebaut wobei sich zwei<br />

Mönche aus dem Budissiner Kloster aufgehalten. Als sich<br />

aber die Mönche des Klosters in diesen 1558sten Jahr, die<br />

Mönche vollens alle verlaufen hatten, ging die Kapelle in das<br />

hiesige Domkapittel hierauf in Folge einer Dalatium der Pag:<br />

154 benannten Mönche auch Concesion der Könige<br />

Ferdinant I, Maximilian II. auch das päpstl. Vunti ? Zachario<br />

Delphino. dd. Prag am 13. Juni 1570 – Mönnichswalde zu<br />

besitzen.<br />

Die das Kloster in Budissin und Mönchswalde besässenen<br />

Mönche würden wahrscheinlich Franciscani conventuales,<br />

und nicht Fratres de observantia gewesen sein, weil<br />

Foto Buchrestaurierung Leipzig, Angelika Heine


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 20 <strong>Obergurig</strong><br />

dieselben folglich nicht Eigentum – wie Mönnichswalde –<br />

besessen haben können.<br />

Techell Chronik Band 2, 1501 – 1600 Seite 256<br />

Das Kirchdorf Postwitz<br />

liegt in einen romantischen, von Anhöhen und Bergen<br />

umringten Thale, 1 ½ Stunde von Budissin entfernt, durch<br />

welches die in den Jahren 1834 und 1835 nach Neusalz<br />

führende neu erbaute Chausee gehet und die Spree über<br />

welche eine steinerne Brücke führt zum Teil hindurch fließt,<br />

welche diesen Ort in Groß- und Kleinpostwitz teilt. Gegen<br />

Norden erhebt sich der mit schönen Buchen- und<br />

Nadelholz bewachsene Thoon- oder Traumberg (wird<br />

Lubin oder Holzberg genannt) gegen Westen in einer ???<br />

der hohe weit ins Land der Wenden schauende Sohraer<br />

Berg auch Picho genannt, gegen Süden die Chrostauer<br />

und gegen Südost die Kunewalder Berge. Die Entstehung<br />

des Dorfes fällt in die Zeit des Heidenthums, diese ersieht<br />

man aus den wendischen Namen des Ortes. Wendisch<br />

heißt Groß=Postwitz Budestczy. 5 Minuten Weges von<br />

Großpostwitz liegt das Dorf Haynitz. Hier war in den Zeiten<br />

des Heidenthums ein heiliger Hayn (wie dieser des<br />

Abgottes Flinz s.B 1 339) errichtet. Zu diesen Wald<br />

wallfahrten unsere heidnischen Vorältren. Nahe bei ihren<br />

Wallfahrtsorten hatten sie gern Wirtshäuser die sie Budy<br />

nannten. Daher mögen ihre Worte bei Stiftung des Hain<br />

gewesen sein: "Nechtudy Buda steji!" es möge ein<br />

Wirtshaus hier stehen, oder "Pojmy do Haja, schak tam<br />

Buda steji." Lasst uns in den Hain gehen, dort steht ein<br />

Wirtshaus dabei. Noch jetzt hat die Erbschänke, die am<br />

nördlichen Ende des Dorfes gegen Haynitz zu stehet, die<br />

Nom. 1 im dasigen Cataster.<br />

1833 ward auf dem Totenfelde von Großpostwitz, an der<br />

nach Neueulowitz u.s.w. neu erbauten Kunststraße ein<br />

Chauseehaus für die Chauseegeldereinnahme erbaut.<br />

Über die Wallfahrt nach Eulowitz siehe Pag 33.<br />

Techell Chronik Band 2, 1501 – 1600 Seite 10C<br />

Anfang der Reformation in Postwitz<br />

Wohl früher als in Busissin nahmen in den nahen Dorfe<br />

Postwitz, die dasigen Wenden die Reformation an,<br />

woselbst der dasige Pfarrer Paul Bossack ihnen schon im<br />

J. 1520 Lutherisch predigte und seit 1522 den selben das<br />

heil: Abendmahl wieder in beiderlei Gestalt reicht.<br />

Techell Chronik Band 2, 1501 – 1600 Seite 29<br />

sicher erst in den Zeiträumen die der Chronist selbst erlebt<br />

und niedergeschrieben hat.<br />

Frank Jünger<br />

Der nächste „Historische Stammtisch“ findet am 13.03.2012,<br />

18.30 Uhr im Ratskeller Mönchswalde statt.<br />

Thema: Vortrag mit Filmprämiere über die Wäschemangeln<br />

in unserer <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Schulinfos<br />

Badespaß für Grundschüler<br />

Am 01.02.<strong>2013</strong> erhielten die Grundschüler in <strong>Obergurig</strong> nicht<br />

nur ihre Zeugnisse, sondern auch eine Freikarte für die<br />

„Körse-Therme“ in Kirschau. Mit dieser können sie während<br />

ihrer Grundschulzeit so oft sie wollen kostenlos schwimmen<br />

gehen. Dies ist ein tolles Angebot, worüber sich unsere<br />

Schüler sehr gefreut haben. Somit können sie ihre Freizeit<br />

sportlicher gestalten und nebenbei viel Spaß haben, ob allein<br />

oder mit Freunden. Natürlich sind auch Eltern und Lehrer von<br />

dieser Aktion sehr begeistert. Die Grundschule <strong>Obergurig</strong><br />

bedankt sich recht herzlich bei den Sponsoren.<br />

Anmeldung der zukünftigen 5. Klassen<br />

an der Goethe – Mittelschule Wilthen<br />

In der Zeit vom 04. bis 07. März <strong>2013</strong> findet die Anmeldung<br />

für die Klassen 5 des Schuljahres <strong>2013</strong> / 2014 statt.<br />

Das Sekretariat der Goethe-Mittelschule Wilthen wird vom<br />

04.03. bis 07.03.<strong>2013</strong> jeweils von 07.30 bis 14.00 Uhr<br />

besetzt sein. Zusätzlich am Dienstag, dem 05.03. und am<br />

Donnerstag, dem 07.03.<strong>2013</strong> bis 18.00 Uhr.<br />

Bei Bedarf kann auch eine andere Zeit telefonisch 03592-<br />

33052 vereinbart werden.<br />

Zur Anmeldung Ihres Kindes legen Sie bitte die folgenden<br />

Unterlagen vor:<br />

1. Formular „Anmeldung an der Mittelschule“<br />

2. Original der Bildungsempfehlung oder die<br />

Mitteilung über ein laufendes Verfahren zur<br />

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />

3. Original der Geburtsurkunde des Kindes<br />

4. Halbjahresinformation vom 01.02.<strong>2013</strong><br />

5. Formular „Rückmeldung für die jetzige Schule“ und<br />

„Anmeldebestätigung für die Eltern“<br />

Die Geburtsurkunde und die Halbjahresinformation erhalten<br />

Sie nach der Einsichtnahme während der Anmeldung wieder<br />

zurück.<br />

Die Schulleitung<br />

Foto Klaus Amft<br />

Die Stammtischbesucher Marschke, Reck, Kluge, Jäckel und<br />

Seiler (v.l.n.r.)<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Chronik<br />

für die oben betrachteten Zeiträume für uns kaum etwas<br />

geschichtlich Neues zu Tage brachte. Interessant wird es


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 21 <strong>Obergurig</strong><br />

Neues aus der <strong>Gemeinde</strong><br />

Schon im Januar waren die Sternsinger in<br />

unserer <strong>Gemeinde</strong>:<br />

Klangzauber Klassik<br />

Für alle Liebhaber klassischer Konzerte erklingen in dieser<br />

Konzertreihe rundum Bautzen bekannte und unvergessliche<br />

Meisterwerke der Sinfonik und Konzertliteratur. In der ersten<br />

Veranstaltung dieser Reihe präsentiert das Kammerorchester<br />

des Sorbischen National-Ensembles, unter Leitung von<br />

Dieter Kempe, Werke von Wolfgang Amadeus Mozart,<br />

Johann Nepomuk Hummel und Bjarnat Krawc. Freuen dürfen<br />

sich die Besucher unter anderem auf Mozarts Sinfonie G-<br />

Moll (KV 550), auf das Konzert für Trompete in Es-Dur von J.<br />

N. Hummel sowie auf Auszüge aus dem Werk für<br />

Streichinstrumente „Aus sorbischer Heide“ von Bj. Krawc.<br />

Letzteres zählt zu den interessanten musikalischen<br />

Wiederentdeckungen, mit welchen die Zuhörer der<br />

Konzertreihe stets aufs Neue überrascht werden sollen.<br />

Das Konzert „Klangzauber Klassik“ findet<br />

statt.<br />

am 26.04.<strong>2013</strong>, 19.00 Uhr<br />

in der Sporthalle,<br />

Segen bringen, Segen sein“, hieß das Leitwort der<br />

bundesweiten Aktion Dreikönigssingen in diesem Jahr, und<br />

20 Sternsinger der katholischen Pfarrgemeinde stellten<br />

dies eindrucksvoll unter Beweis. Am Sonntagnachmittag<br />

(06. Januar <strong>2013</strong>) waren die Kinder und Jugendlichen als<br />

Heilige Drei Könige gekleidet in den Straßen von<br />

Großpostwitz, <strong>Obergurig</strong>, Cosul, Ebendörfel und<br />

Cunewalde unterwegs, brachten den Menschen den Segen<br />

„Christus segne dieses Haus“ und sammelten für Not<br />

leidende Kinder in aller Welt. Begonnen wurde die<br />

nachmittägliche Tour in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, wo die<br />

Sternsinger vom Bürgermeister empfangen wurden. Dank<br />

der Freigiebigkeit aller Besuchten konnten die Kinder und<br />

Jugendlichen einen sehr erfreulichen Betrag an Spenden<br />

sammeln und für Kinder in Tanzania zur Verfügung stellen.<br />

Sachverhalt „Gaststätte Alte Wassermühle“<br />

Aufgrund zunehmender Nachfragen, Gerüchten und wohl<br />

auch bereits vom Gastronomen der „Alten Wassermühle“<br />

persönlich getätigten Äußerungen möchten wir Sie an<br />

dieser Stelle kurz über den diesbezüglichen Sachstand<br />

informieren.<br />

Bedingt durch bestehende, unüberbrückbare Differenzen<br />

im Rahmen einer erforderlichen gemeinsamen<br />

harmonischen Gebäudebewirtschaftung hat die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

als Eigentümer des Gebäudes sowie Vermieter<br />

der Gaststätte über entsprechende Schritte eine<br />

kurzfristige Beendigung des bestehenden Mietvertrages<br />

eingeleitet und wird diese definitiv durchsetzen.<br />

Im Vorfeld dieser normalerweise nur verwaltungsseitig zu<br />

treffenden und insgesamt nicht leichten Entscheidung<br />

wurde der <strong>Gemeinde</strong>rat umfassend über die<br />

diesbezüglichen Beweggründe informiert, worauf die o.g.<br />

Kündigung durch die von Ihnen gewählten <strong>Gemeinde</strong>räte<br />

aller Fraktionen ausnahmslos gebilligt wurde und somit<br />

mitgetragen wird.<br />

Selbstverständlich werden dem Gastronomen im Sinne<br />

eines fairen Auseinandergehens für einen evtl. noch<br />

verbleibenden Zeitraum seitens der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

keinerlei Hindernisse bei der Realisierung seines normalen<br />

Gaststättenbetriebes in den Weg gelegt.<br />

Tietz<br />

SG Finanzen<br />

Karten sind ab sofort zu einem Preis von 8,00 Euro im<br />

Vorverkauf, in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Obergurig</strong>, erhältlich.<br />

An der Abendkasse kostet eine Karte 12,00 Euro.<br />

Geplante und bisher gemeldete<br />

Veranstaltungen <strong>2013</strong><br />

Mönchswalder Berglauf 17.04.<strong>2013</strong><br />

Konzert - Sorbisches Nationalensemble 26.04.<strong>2013</strong><br />

Sportfest 24.-26.05.<strong>2013</strong><br />

Hofkonzert Männerchor 01.06.<strong>2013</strong><br />

10. <strong>Obergurig</strong>er Straßenpreis 02.06.<strong>2013</strong><br />

9. Teichfest 07.-08.06.<strong>2013</strong><br />

45 Jahre AG Brandschutz Jugendfeuerwehr 15.06.<strong>2013</strong><br />

Seniorenweihnachtsfeier 06.12.<strong>2013</strong><br />

Weihnachtskonzert 08.12.<strong>2013</strong><br />

Öffnungszeiten der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Montag 9.00 – 12.00 Uhr geschlossen<br />

Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr 14.00 –18.00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen geschlossen<br />

Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr<br />

Freitag geschlossen geschlossen<br />

Öffnungszeiten des Einwohnermelde- und<br />

Passamtes<br />

in <strong>Obergurig</strong><br />

Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr<br />

in Großpostwitz<br />

Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 22 <strong>Obergurig</strong><br />

Freitag geschlossen geschlossen<br />

Öffnungszeiten der <strong>Gemeinde</strong>bücherei<br />

Dienstag<br />

Donnerstag<br />

Ruf: 0800/ 22 866 00 (kostenfrei)<br />

14.00 – 17.00 Uhr<br />

14.00 – 16.00 Uhr<br />

Telefonnummern der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung Telefon 035938 / 586 – 0<br />

Fax 035938 / 58620<br />

Sekretariat<br />

Frau Nitsche 586 – 11<br />

sekretariat@obergurig.de<br />

und<br />

gemeindeamt@obergurig.de<br />

Kasse/Kämmerei<br />

Frau Gauernack 586 – 13<br />

kasse@obergurig.de<br />

Personalwesen<br />

Herr Tietz 586 – 14<br />

gewerbe@obergurig.de<br />

Meldewesen/Soziales/Verwaltung<br />

Frau Liehr, Frau Gawrilow 586 – 15<br />

verwaltung@obergurig.de<br />

Hochbau/Liegenschaften<br />

Frau Helbig 586 – 16<br />

hochbau@obergurig.de<br />

Steuern<br />

Frau Nasser-Müller 588 – 37<br />

steuern@grosspostwitz.de<br />

Abwasser<br />

Frau Jüttner 588 - 43<br />

eigenbetrieb@grosspostwitz.de<br />

Standesamt<br />

Frau Kirsten 588 – 39<br />

standesamt@grosspostwitz.de<br />

Kindergarten, Schulstr. 19 Tel. 035938 / 9532<br />

Fax 035938/578612<br />

Kindergarten/Hort, Schulstr. 6 035938 / 57950<br />

spatzennest-obergurig@t-online.de<br />

Schule Telefon 035938 / 9527<br />

Fax 035938 / 989063<br />

post@schule-obergurig.de<br />

Taxi Service Mietwagen<br />

Firmenservice<br />

Bestrahlung/Chemo, Dialyse<br />

Krankenfahrten(alle Kassen)<br />

Klinik-& Kurfahrten<br />

Begleitung Hilfebedürftiger<br />

Pilot-& Kurierfahrten<br />

Reisetransfer, Gepäckservice<br />

Starthilfe, Hol-& Bringservice,<br />

Kleintransporte<br />

Bauhof 03591/396232<br />

Herr Heidrich 0151 276 586 72<br />

Herr Fritz 0151 276 586 73<br />

Herr Knoll 0151 276 586 81<br />

Herr Hoffmann 0151 276 586 71<br />

Anfragen zur Reservierung des Vereinszimmers<br />

und/oder der Sporthalle grundsätzlich nur<br />

während der Dienstzeiten von Herrn Hoffmann,<br />

Montag bis Freitag von 7.00 – 15.45 Uhr.<br />

Was war das für ein schönes Winterwetter in den letzten<br />

Tagen. Schnee, Schnee und noch mehr Schnee beeinflusste<br />

unseren Alltag. Jeder war mindestens einmal am Tag damit<br />

beschäftigt, Schnee zu schieben. So auch der Bauhof der<br />

<strong>Gemeinde</strong>, die einzelnen Baufirmen und auch die<br />

Straßenmeisterei. Die genannten waren nicht nur einmal am<br />

Tag unterwegs und hielten die Straßen, Parkplätze und<br />

Wege vom Schnee frei. Den ganzen Tag sind sie damit<br />

beschäftigt, uns ein einwandfreies Fahren auf den Straßen zu<br />

ermöglichen. Jedoch vergessen viele, dass der Winterdienst<br />

in Schichten arbeitet und evtl. auch die wohlverdiente<br />

„Nachtruhe“ begeht. Immer wieder hört man davon, dass die<br />

Bürger zu unmöglichen Zeiten anrufen und nicht immer den<br />

richtigen Ton finden, um ihren Unmut zu äußern. Dabei<br />

vergessen sie auch oftmals, dass der Winterdienst nicht<br />

überall gleichzeitig sein kann und nicht allen Bürgern die<br />

eigene Haustür frei halten kann. Auch die Angestellten des<br />

Bauhofes müssen sich nach der Arbeitszeit Zuhause<br />

hinstellen und ihr Grundstück vom Schnee befreien. Ich frage<br />

mich immer wieder, wie es früher lief. Da musste man auch<br />

alleine Schnee schippen und keiner hat sich beklagt.<br />

Dadurch kam man mit dem einen oder anderen Nachbarn ins<br />

Gespräch und nörgelte nicht über die vorbeifahrenden<br />

Räumfahrzeuge.<br />

Es war normal, dass jeder sich beteiligte und nicht die Zeit<br />

zum „Telefonterror“ nutzte.<br />

Versetzen Sie sich einmal in die Lage der Winterdienstler, die<br />

immer wieder von ihrer Arbeit abgehalten werden und täglich<br />

mit Bürgern am Telefon diskutieren müssen und das nicht nur<br />

einmal. Die einzelnen Räumkommandos halten sich an lang<br />

erarbeitete Einsatzpläne und die Schnee Beräumung von<br />

Einrichtungen mit höheren Prioritäten. Dies betrifft auch nicht<br />

immer die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung selbst, so wie viele<br />

annehmen sondern den Kindergarten und auch die<br />

Grundschule. Jetzt denken Sie sicher, die<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung kann ja auf Arbeit laufen und benutzt<br />

nicht täglich das Auto. Ich kann ihnen versichern, dass der<br />

Großteil von außerhalb kommt und sich ebenfalls jeden früh<br />

durch Schneeverwehungen und andere Behinderungen, die<br />

durch Schnee verursacht wurden, kämpfen musste. Würde<br />

ich jedes Mal anhalten, um die Stadt Bautzen telefonisch auf<br />

ihre Räumpflicht hinzuweisen, könnte ich ihre Anrufe nicht<br />

entgegennehmen und wäre dann wirklich nicht mehr auf mein<br />

Auto angewiesen, weil ich keine Arbeit mehr hätte.


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 23 <strong>Obergurig</strong><br />

Aus den Parteien<br />

Glückwünsche zum 8. März<br />

Es gibt nichts, was Menschen nicht bewirken<br />

können, wenn sie sich gemeinsam darum bemühen,<br />

und wenn die Frauen mit den Männern sind.<br />

Henri Barbusse<br />

In diesem Sinne wünschen die Genossen der<br />

Basisorganisation Die Linke <strong>Obergurig</strong> den Genossinnen<br />

und allen Frauen und Mädchen der <strong>Gemeinde</strong> alles Gute<br />

zum Internationalen Frauentag.<br />

Wohnung zum 01.04.<strong>2013</strong> zu vermieten !<br />

80 m² - 4 Räume + Küche und Bad<br />

1 Schuppen, 1 Keller<br />

und eventl. Stellplatz<br />

Kaltmiete 240,- Euro<br />

Warmmiete ca. 400,- Euro<br />

Interessenten melden sich bitte<br />

bei Herrn Herbert Fischer – Tel. 035938 /51543<br />

Ostern, Ostern, Auferstehn.<br />

Lind und leis´die Lüfte wehn.<br />

Hell und froh die Glocken schallen:<br />

Osterglück den Menschen allen !


Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 24 <strong>Obergurig</strong><br />

Werbung im<br />

oder im<br />

Amts- und Mitteilungsblatt<br />

das wird gelesen<br />

Ansprechpartner:<br />

Jens Merting<br />

oko-Studio, Tel. 035938/98369<br />

oder oko-tv@web.de<br />

für den Ortskanal<br />

Frau Ines Liehr, Tel. 035938/58615<br />

oder<br />

redaktion@grosspostwitz.de<br />

für das Amts- und Mitteilungsblatt<br />

Bestattungsunternehmen<br />

André Müller<br />

02692 Großpostwitz, <strong>Gemeinde</strong>platz 6<br />

Wir stehen Ihnen mit unseren Diensten in den schweren<br />

Stunden der Trauer jederzeit hilfreich zur Seite.<br />

Telefon (03 59 38) 5 13 84

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!