März 2013 - Gemeinde Obergurig
März 2013 - Gemeinde Obergurig
März 2013 - Gemeinde Obergurig
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Amts- und Mitteilungsblatt<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong><br />
Telefon: 03 59 38 / 58 60<br />
Telefax: 03 59 38 / 5 86 20<br />
Internet: www.obergurig.de<br />
E-Mail: verwaltung@obergurig.de<br />
24. Jahrgang, Nr. 3 Freitag, den 01. März <strong>2013</strong> Verkaufspreis 30 Cent<br />
In der Hoffnung, dass der<br />
Frühling nun bald Einzug hält,<br />
wünschen wir Ihnen ein schönes<br />
Osterfest.<br />
mittlerweile ist das Jahr <strong>2013</strong> schon wieder 2 Monate alt<br />
und ich möchte Sie gern über die Aktivitäten in unserer<br />
<strong>Gemeinde</strong> informieren. Noch hält uns der Winter fest im<br />
Griff.<br />
So gab es einzelne Beschwerden über unseren<br />
Winterdienst. Mit Sicherheit berechtigte Beschwerden.<br />
Ich möchte an der Stelle nochmals betonen, dass unser<br />
Bauhof im Schichtsystem Einsätze fährt um alle Straßen,<br />
Wege und Plätze zu beräumen. Leider hat uns am<br />
vergangenen Wochenende unsere Technik im Stich<br />
Liebe Bürgerinnen und Bürger,<br />
gelassen, so dass wir nur mit halber Kraft den Schnee zu<br />
Leibe rücken konnten.<br />
Leider gibt es auch Entscheidungen, die mir als<br />
Bürgermeister nicht leicht fallen, aber nach Abstimmung mit<br />
dem <strong>Gemeinde</strong>rat gefasst und durchgesetzt werden müssen.<br />
So mussten wir dem Gastronomen unserer „Alten<br />
Wassermühle“ die außerordentliche Kündigung aussprechen.<br />
(Innenteil)<br />
Nach erfolgter Abstimmung mit unseren Vereinen können wir<br />
Ihnen wieder einen schön gefüllten Veranstaltungskalender
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 2 <strong>Obergurig</strong><br />
<strong>2013</strong> präsentieren. Mein Dank gilt allen Aktiven, die<br />
zuverlässig zum Leben unserer <strong>Gemeinde</strong> beitragen.<br />
Unser Kindergartenneubau geht planmäßig voran und trotz<br />
einiger Verwirrungen, die in der Tageszeitung standen,<br />
können wir Sie beruhigen. „Der Kindergarten wird im<br />
Sommer dieses Jahres unseren Kindern übergeben.“<br />
Jetzt, wo hoffentlich der Frühling bald Einzug hält, wünsche<br />
ich Ihnen alles erdenklich Gute, beste Gesundheit und ein<br />
schönes Osterfest.<br />
Ihr Bürgermeister<br />
Thomas Polpitz<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Von der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />
am 28. Januar <strong>2013</strong><br />
In der Bürgerfragestunde wollten Grundstücksbesitzer vom<br />
„Wiesenhang“ in Singwitz wissen, wer Eigentümer der<br />
Straße im Bebauungsgebiet ist und damit für die<br />
Beseitigung der Löcher darauf. Der Bürgermeister verwies<br />
darauf, dass die <strong>Gemeinde</strong> erst nach Bauende die Straße<br />
übernimmt. Eigentümer der Straße ist noch der Verkäufer<br />
des Grundstücks.<br />
In zwei Beschlüssen kauft die <strong>Gemeinde</strong> Teile von<br />
Grundstücken, auf denen sich öffentliche Fußwege und<br />
Straßen befinden. In einem weiteren Beschluss wird der<br />
Bürgermeister bevollmächtigt, eigenhändig Nachträge für<br />
weitere Lose zum Kita-Neubau in Eigenverantwortung bis<br />
zu einer Höhe von 5.000 € zu entscheiden.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stimmte dem Antrag von Herrn Rene<br />
Gumprich zu, sein Mandat aus beruflichen Gründen<br />
niederzulegen. Ein neues Ratsmitglied aus der CDU-<br />
Fraktion wird wahrscheinlich in der nächsten<br />
<strong>Gemeinde</strong>ratssitzung berufen.<br />
Beschlossen wurde.<br />
- dem schriftlichen Antrag von Herrn Gumprich, sein<br />
Mandat als <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglied aus beruflichen<br />
Gründen niederzulegen, stattzugeben.<br />
(Beschluss-Nr. 1/13)<br />
- den Kauf der Flurstücke Nr. 207/2 (59 m²) und 208/2<br />
(194m²) der Gemarkung Singwitz zu einem Preis von<br />
2,40 €/m² von Herrn Alexander Rahn, Mittelweg 9 in<br />
02692 <strong>Obergurig</strong> OT Kleindöbschütz. Der Kaufpreis<br />
wurde zwischen den Beteiligten vereinbart.<br />
Die Kaufpreissumme beträgt für beide Flurstücke<br />
607,20 €.<br />
Bei den Flurstücken handelt es sich um bereits<br />
vermessene Grundstücke des Fußweges an der<br />
Fortschrittstraße im OT Singwitz.<br />
(Beschluss-Nr. 2/13)<br />
- dass der Bürgermeister im Rahmen der<br />
Kostenberechnung über notwendige Nachträge für die<br />
bereits vergebenen Baulose des KITA- Neubaus bis zu<br />
einer Höhe von 5.000,00 € (netto) selbständig<br />
entscheiden kann. Das betrifft die Lose 11,12,13,14.<br />
(Beschluss-Nr. 3/13)<br />
- den Kauf der Flurstücke Nr. 214/13 (218 m²) und<br />
214/14 (17 m²) der Gemarkung Großdöbschütz zu<br />
einem Preis von 0,50 €/m² von Frau Gerda Räschke,<br />
Hainitzer Straße 2 in 02692 <strong>Obergurig</strong> OT<br />
Großdöbschütz. Der Kaufpreis wurde zwischen den<br />
Beteiligten vereinbart.<br />
Die Kaufpreissumme beträgt für beide Flurstücke<br />
117,50 €.<br />
Bei den Flurstücken handelt es sich um Verkehrsflächen<br />
des Siedlungsweges im OT Großdöbschütz und um bereits<br />
vermessene Grundstücke.<br />
(Beschluss-Nr. 4/13)<br />
Von der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />
am 25. Februar <strong>2013</strong><br />
Seit längerer Zeit konnte der Bürgermeister wieder einmal<br />
alle <strong>Gemeinde</strong>ratsmitglieder zur Sitzung begrüßen. Nach der<br />
Mandatsniederlegung von Herrn Gumprich wurde Herr Frank<br />
Dittmann aus der CDU-Fraktion vom Bürgermeister als<br />
Nachrücker in den <strong>Gemeinde</strong>rat berufen. In der Bürgerfragestunde<br />
war das Hauptthema der kommunale Winterdienst.<br />
Neben viel Lob gab es auch Kritik daran, dass einige Wege<br />
nicht mehr beräumt werden.<br />
Der Bürgermeister informierte darüber:<br />
- dass es notwendig ist, im März den Technischen und<br />
Verwaltungsausschuss durchzuführen,<br />
- dass der Schimmelbefall an der Holzverkleidung im Kita-<br />
Neubau beseitigt wurde,<br />
- den Ausbau einer kommunalen Wohnung im<br />
<strong>Gemeinde</strong>amt,<br />
- dass Herr Kieschnik (Tiefbauamt in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung)<br />
am 22. Februar in den Vorruhestand<br />
verabschiedet wurde. Seine Stelle wird nicht neu besetzt.<br />
Anstehende Aufgaben werden in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
aufgeteilt.<br />
Frau Gauernack erläuterte erste Ansätze zum<br />
Haushaltsentwurf für <strong>2013</strong>. Da die Haushaltsrechnung auf<br />
„Doppik“ umgestellt wurde, waren einige Positionen für die<br />
<strong>Gemeinde</strong>räte schwer nachvollziehbar, da diese nicht mehr<br />
mit Details unterlegt sind. Auch finden sich einige<br />
Haushaltspositionen nicht mehr in den bekannten<br />
Haushaltsstellen.<br />
Beraten wurde die Anschaffung neuer Technik für den<br />
Bauhof, insbesondere Technik für den Winterdienst und zur<br />
Grasmahd.<br />
Kriebitzsch<br />
Informationen des Einwohnermelde- und<br />
Passamtes<br />
Einwohnerstatistik<br />
Einwohner am 01.01.2012 2.085<br />
Einwohner am 31.12.2012 2.094<br />
Zuzüge: 87<br />
Wegzüge: 76<br />
Geburten: 19<br />
Sterbefälle: 21<br />
gesamt zum Vorjahr<br />
<strong>Obergurig</strong>: 475 + 4<br />
Großdöbschütz: 212 + 3<br />
Kleindöbschütz: 212 - 1<br />
Lehn: 76 + 7<br />
Mönchswalde: 182 - 1<br />
Schwarznaußlitz: 314 + 2<br />
Singwitz: 623 - 5<br />
§ 33<br />
Gruppenauskunft vor Wahlen, Veröffentlichung<br />
von Daten; Widerspruchsrecht<br />
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und<br />
anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang<br />
mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 3 <strong>Obergurig</strong><br />
Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden<br />
Monaten Gruppenauskunft aus dem<br />
Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten<br />
Daten von wahlberechtigten erteilen, für deren<br />
Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen<br />
bestimmend ist. Der Tag der Geburt darf dabei nicht<br />
mitgeteilt werden. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden. Der<br />
Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der<br />
Wahl zu löschen.<br />
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch<br />
ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die<br />
Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten<br />
sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser<br />
Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien<br />
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.<br />
(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad,<br />
Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und<br />
Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse, Rundfunk oder<br />
anderen Medien zum Zwecke der Veröffentlichung<br />
übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder<br />
einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind<br />
Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres<br />
Ehejubiläum begehen. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.<br />
(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen,<br />
Doktor-grad und Anschriften der volljährigen Einwohner in<br />
alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen in Adressbüchern<br />
und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen<br />
und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher<br />
Werke übermitteln. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Betroffene<br />
für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus,<br />
Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von §<br />
20 Abs. 1 gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht oder<br />
der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung<br />
oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht. Auf das<br />
Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen.<br />
1. bei der Anmeldung,<br />
2. in den Fällen des Absatzes 1 zwei Monate vor Beginn<br />
der dort bezeichneten Frist durch öffentliche Bekanntmachung,<br />
3. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal<br />
jährlich durch öffentliche Bekanntmachung,<br />
4. in den Fällen des Absatzes 3 spätestens zwei Monate<br />
vor der Veröffentlichung oder Übermittlung durch<br />
öffentliche Bekanntmachung; dabei kann für die<br />
Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist bestimmt<br />
werden, die nicht weniger als einen Monat betragen<br />
darf.<br />
§ 34<br />
Auskunftssperre<br />
(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag eine Auskunftssperre<br />
im Melderegister einzutragen, soweit der Betroffene ein<br />
berechtigtes Interesse an der Verweigerung von<br />
Auskünften über seine Person glaubhaft macht.<br />
(2) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die<br />
eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist, so<br />
darf eine Melderegisterauskunft nach § 32 nur erteilt<br />
werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der<br />
Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an<br />
der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Der Betroffene<br />
ist vor der Erteilung der Auskunft zu hören. Dies gilt nicht,<br />
wenn schutzwürdige Interessen des Antragstellers<br />
entgegenstehen.<br />
(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei<br />
der sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des dritten<br />
auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und ist<br />
unverzüglich zu löschen. Hierauf ist der Betroffene<br />
hinzuweisen.<br />
(4) Die Melderegisterauskunft ist ferner zu verweigern,<br />
soweit durch ihren Inhalt die Nichtehelichkeit, die Ehelicherklärung,<br />
die Annahme als Kind oder deren Vorbereitung<br />
oder die Änderung des Vornamens aufgrund des<br />
Transsexuellen Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I<br />
S. 1654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September<br />
1990 (BGBl. I S. 2018), oder damit zusammenhängende<br />
Umstände offenbart werden könnten.<br />
Veröffentlichung von Einwohnermeldedaten im Amtsund<br />
Mitteilungsblatt<br />
Aufgrund von § 33 Absatz 2 des Sächsischen Meldegesetzes<br />
veröffentlicht die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung im Bautzener<br />
Mitteilungsblatt und im Amts- und Mitteilungsblatt der<br />
<strong>Gemeinde</strong> Namen, Doktorgrad, Tag und Art des Jubiläums<br />
von Alters- und Ehejubilaren, Altersjubilare sind Einwohner,<br />
die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen;<br />
Ehejubilare sind Einwohner, die die Goldene Hochzeit oder<br />
ein späteres Ehejubiläum begehen.<br />
Jubilare, die keine Veröffentlichung ihres Jubiläums<br />
wünschen, werden gebeten, dies dem Einwohnermeldeamt<br />
der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Tel. 035938/58615, zu melden.<br />
Bürger, die einer Veröffentlichung bereits widersprochen<br />
haben, sind davon ausgenommen.<br />
Bundespersonalausweis<br />
Seit dem 1. November 2010 gibt es den neuen<br />
Personalausweis in Scheckkartenformat.<br />
Deutsche ab vollendetem 16. Lebensjahr, welche nach dem<br />
Meldegesetz der Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet<br />
einen Personalausweis zu besitzen, dies gilt nicht für<br />
Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen. Auf Antrag<br />
kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16.<br />
Lebensjahres ausgestellt werden.<br />
Es werden folgende Unterlagen benötigt:<br />
– Geburtsurkunde im Original<br />
– 1 aktuelles Lichtbild (35x45 mm) Biometrie tauglich<br />
– bisheriger Personalausweis, eventuell Reisepass oder<br />
Kinderreisepass<br />
Beantragung bei Personen unter 16 Jahren:<br />
Zustimmung und Sorgerecht:<br />
– bei sorgeberechtigten Personen (gemeinsame Wohnung):<br />
Zustimmung beider erforderlich (bei Abwesenheit einer<br />
Person – Vorlage: Vollmacht und Dokumentenkopie)<br />
– leben Eltern (verheiratet, geschieden, ledig), denen die<br />
elterliche Sorge gemeinsam zusteht, dauernd getrennt,<br />
beantragt der Elternteil das Dokument, wo das Kind seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Hauptwohnung)<br />
– bei ledigen, alleinstehenden Müttern, ist vom alleinigen<br />
Antragsrecht auszugehen<br />
– bei ledigen, alleinstehenden Vätern, Vorlage des alleinigen<br />
Sorgerechts notwendig<br />
Reisepass (ePass)<br />
Seit dem 1. November 2005 ist der elektronische Reisepass<br />
(ePass) mit Chip der neue reguläre Reisepass.<br />
Im Regelfall wird der ePass für Personen ab 12 Jahren<br />
ausgestellt.<br />
Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke<br />
erfasst. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist der Antrag<br />
zu unterschreiben.<br />
Es werden folgende Unterlagen benötigt:<br />
– Geburtsurkunde im Original<br />
– 1 aktuelles Lichtbild (35x45 mm) Biometrie tauglich<br />
– Personalausweis, bisheriger Reisepass oder Kinderreisepass<br />
Beantragung Personen unter 18 Jahren:<br />
– siehe Personalausweis / Zustimmung und Sorgerecht
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 4 <strong>Obergurig</strong><br />
Kinderreisepass<br />
Für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.<br />
Es werden folgende Unterlagen benötigt:<br />
– Geburtsurkunde im Original<br />
– 1 aktuelles Lichtbild (35x45 mm) Biometrie tauglich<br />
– zwecks Identitätsprüfung erfolgt die Beantragung durch<br />
den Sorgeberechtigten gemeinsam mit dem Kind<br />
– Sorgerechtsnachweis siehe Personalausweis /<br />
Zustimmung und Sorgerecht<br />
Aktuelle Informationen zu den Einreisebestimmungen<br />
einzelner Länder finden Sie unter www.auswaertigesamt.de<br />
Die Abwasserbeseitigungssatzung wurde bereits in der<br />
Januar-Ausgabe des Amts- und Mitteilungsblattes <strong>2013</strong><br />
veröffentlicht, enthielt aber ein falsches Ausfertigungsdatum,<br />
so dass wir durch das Landratsamt, Rechts- und<br />
Kommunalamt angehalten wurden, diese erneut zu<br />
veröffentlichen:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong><br />
Satzung über die öffentliche<br />
Abwasserbeseitigung<br />
(Abwassersatzung - AbwS)<br />
Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen<br />
Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33<br />
des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)<br />
hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> am 17.12.2012<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
1. Teil - Allgemeines<br />
§ 1<br />
Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong> (im Folgenden: <strong>Gemeinde</strong>)<br />
betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet<br />
anfallenden Abwassers als eine einheitliche<br />
öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene<br />
Einheitseinrichtung).<br />
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das<br />
- über eine private<br />
Grundstücksentwässerungsanlage in die<br />
öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder<br />
- in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen<br />
gesammelt wird oder<br />
- zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />
gebracht wird.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung<br />
oder Änderung der öffentlichen Abwasser-anlagen<br />
besteht nicht.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen<br />
Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser),<br />
das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich<br />
befestigten Flächen abfließende und gesammelte<br />
Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser)<br />
sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen<br />
mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser<br />
fließende Wasser.<br />
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das<br />
im <strong>Gemeinde</strong>gebiet angefallene Abwasser zu<br />
sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />
zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen<br />
sind insbesondere die öffentlichen Kanäle,<br />
Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und<br />
Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke<br />
sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der<br />
öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den<br />
öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die<br />
Grundstücks-anschlüsse im Bereich der öffentlichen<br />
Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze<br />
(Anschluss-kanäle im Sinne von § 11).<br />
(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle<br />
Anlagen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und<br />
Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen<br />
Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere<br />
Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich<br />
verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal<br />
zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose<br />
Gruben und Kleinkläranlagen.<br />
(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine<br />
leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein<br />
zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine<br />
abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird,<br />
entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht<br />
unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten<br />
als zentral entsorgt.<br />
2. Teil - Anschluss und Benutzung<br />
§ 3<br />
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur<br />
Benutzung<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser<br />
anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung<br />
berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die<br />
öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu<br />
benutzen und das gesamte auf den Grundstücken<br />
anfallenden Abwasser der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen des<br />
§ 63 Abs. 5 und 6 SächsWG zu überlassen, soweit die<br />
<strong>Gemeinde</strong> zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist<br />
(Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte<br />
oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des<br />
Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des<br />
Eigentümers.<br />
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1<br />
trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder<br />
einer Wohnung berechtigten Personen.<br />
(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage<br />
versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie<br />
bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig<br />
hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage<br />
erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt,<br />
so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten<br />
nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.<br />
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der<br />
Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege,<br />
des Verkehrs oder aus anderen Gründen<br />
des öffentlichen Wohls geboten ist.<br />
(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die<br />
öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat<br />
der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der<br />
<strong>Gemeinde</strong> oder dem von ihr beauftragten Unternehmer<br />
zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für<br />
Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise<br />
ordnungsgemäß beseitigt wird.<br />
(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept<br />
der <strong>Gemeinde</strong> nicht oder noch nicht<br />
an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen<br />
werden können, kann der Grundstückseigentümer oder<br />
der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den<br />
Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den<br />
für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden<br />
Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene<br />
Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage,<br />
wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt,
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 5 <strong>Obergurig</strong><br />
werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />
geregelt.<br />
§ 4<br />
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die<br />
nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch<br />
unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers<br />
über diesen Anschluss für die öffentliche<br />
Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die <strong>Gemeinde</strong><br />
verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an<br />
eine andere öffentliche Abwasseranlage<br />
angeschlossen wird.<br />
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche<br />
Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann die<br />
<strong>Gemeinde</strong> den vorläufigen Anschluss an eine andere<br />
öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.<br />
§ 5<br />
Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche<br />
Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur<br />
Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3<br />
Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und<br />
solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die<br />
Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange<br />
überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen<br />
Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann<br />
und die Befreiung wasserwirt-schaftlich unbedenklich ist.<br />
§ 6<br />
Allgemeine Ausschlüsse<br />
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind<br />
sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die<br />
Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der<br />
Schlammbehandlungs-anlagen,<br />
die<br />
Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung<br />
beeinträchtigen, das Material der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen und/oder Transport-fahrzeuge<br />
angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktions-fähigkeit oder<br />
Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden<br />
können, oder die den in öffentlichen<br />
Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem<br />
Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für<br />
Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.<br />
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />
1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu<br />
Ablagerungen oder Verstopfungen in den<br />
öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B.<br />
Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle,<br />
Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle,<br />
Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub,<br />
Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Hautund<br />
Lederabfälle, Glas und Kunststoffe),<br />
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder<br />
ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle<br />
und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von<br />
Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien,<br />
Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe<br />
und radioaktive Stoffe,<br />
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen,<br />
Silosickersaft und Molke,<br />
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser<br />
(z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser),<br />
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende<br />
Gase oder Dämpfe verbreiten kann,<br />
6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im<br />
Klärwerk nicht gewährleistet ist,<br />
7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid<br />
nicht entspricht,<br />
8. Abwasser, dessen chemische und physikalische<br />
Eigenschaften Werte aufweist, die über den<br />
allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten<br />
Beschaffenheitskriterien der Anlage I des<br />
Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen<br />
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und<br />
Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen Fassung<br />
liegen.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall weitergehende<br />
Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der<br />
öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall Ausnahmen von den<br />
Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn<br />
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die<br />
Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige<br />
Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl.<br />
entstehende Mehrkosten übernimmt.<br />
(5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.<br />
§ 7<br />
Einleitungsbeschränkungen<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von<br />
Abwasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder<br />
Speicherung abhängig machen, wenn seine<br />
Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im<br />
Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange<br />
erfordert.<br />
(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht<br />
bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann die <strong>Gemeinde</strong> mit<br />
Zustimmung der unteren Wasserbehörde Abwasser,<br />
das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen<br />
Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt<br />
werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen<br />
(§ 138 Abs. 2 SächsWG).<br />
(3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder<br />
den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur<br />
dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein<br />
öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet<br />
werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand<br />
der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für<br />
vorhandene Einleitungen kann die <strong>Gemeinde</strong> die<br />
Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und<br />
für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen<br />
setzen, um eine Begrenzung der kommunalen<br />
Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1<br />
in den durch die <strong>Gemeinde</strong> festgelegten Zeiträumen<br />
sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder<br />
der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die<br />
Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann<br />
die <strong>Gemeinde</strong> ihn von der Einleitung ausschließen. § 54<br />
Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht<br />
nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser<br />
bedarf der schriftlichen Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
§ 8<br />
Eigenkontrolle und Wartung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass auf Kosten des<br />
Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3<br />
Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung<br />
und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit<br />
der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in<br />
die private Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut<br />
oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück<br />
angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem<br />
Zustand gehalten werden.<br />
(2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage<br />
bzw. einer abflusslosen Grube hat den Anforderungen<br />
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für<br />
Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an<br />
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, über deren<br />
Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung<br />
(Kleinkläranlagenverordnung) vom 19.6.2007<br />
(SächsGVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung<br />
zu genügen. Danach erforderliche Wartungen einer<br />
Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 6 <strong>Obergurig</strong><br />
Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung)<br />
auszuführen. Das Betriebsbuch einer Kleinkläranlage<br />
bzw. einer abflusslosen Grube ist nach deren<br />
endgültiger Stilllegung bis zum Ende des 5. folgenden<br />
Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines<br />
Rechtsstreits ist das Betriebsbuch bis zum Ablauf<br />
eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss<br />
aufzubewahren.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann – soweit Absatz 2 nicht zur<br />
Anwendung kommt – in entsprechender Anwendung<br />
der Vorschriften der Verordnung des Sächsischen<br />
Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft<br />
über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von<br />
Abwasser-anlagen und Abwassereinleitungen<br />
(Eigenkontroll-verordnung) in der jeweils geltenden<br />
Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt<br />
wird, die für die Bedienung der Anlage und für die<br />
Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist.<br />
Das Betriebs-tagebuch ist mindestens fünf Jahre<br />
lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des<br />
letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und<br />
der <strong>Gemeinde</strong> auf Verlangen vorzulegen. Im Falle<br />
eines Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum<br />
Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem<br />
Abschluss aufzubewahren.<br />
§ 9<br />
Abwasseruntersuchungen<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen<br />
vornehmen. Sie bestimmt, in<br />
welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind,<br />
durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie<br />
untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2<br />
entsprechend.<br />
(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der<br />
Verpflichtete, wenn<br />
1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder<br />
auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden<br />
sind oder<br />
2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige<br />
Überwachung geboten ist.<br />
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel<br />
festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer<br />
oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete<br />
diese unverzüglich zu beseitigen.<br />
§ 10<br />
Grundstücksbenutzung<br />
Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1<br />
Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift des § 109<br />
SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen<br />
einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen<br />
Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den<br />
Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu<br />
ihren Grundstücken zu dulden.<br />
3. Teil - Anschlusskanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
§ 11<br />
Anschlusskanäle<br />
(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> hergestellt, unterhalten, erneuert,<br />
geändert, abgetrennt und beseitigt.<br />
(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren<br />
Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />
oder sonstiger nach § 3 Abs. 1<br />
Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten<br />
Interessen von der <strong>Gemeinde</strong> bestimmt.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> stellt die für den erstmaligen<br />
Anschluss eines Grundstückes notwendigen<br />
Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält<br />
mindestens einen Anschlusskanal.<br />
(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei<br />
Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung<br />
nach Verlegung des Anschlusskanals) kann die<br />
<strong>Gemeinde</strong> den Anschluss mehrerer Grundstücke über<br />
einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder<br />
auf Antrag zulassen.<br />
(5) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines<br />
Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3<br />
und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33<br />
abgegolten.<br />
(6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert,<br />
gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle<br />
als ein Anschlusskanal im Sinne des<br />
Absatzes 3 Satz 2.<br />
§ 12<br />
Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann auf Antrag des<br />
Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1<br />
Verpflichteten weitere, sowie vorläufige oder<br />
vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als<br />
weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle<br />
für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen<br />
Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet<br />
werden.<br />
(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die<br />
Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung<br />
und Beseitigung der in Absatz 1 genannten<br />
Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der<br />
Herstellung des Anschlusskanals, im übrigen im<br />
Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer<br />
oder sonstiger nach § 3 Abs. 1<br />
Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die<br />
Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm<br />
dadurch Vorteile zuwachsen.<br />
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der<br />
Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der<br />
Beendigung der Maßnahme.<br />
(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach<br />
Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.<br />
§ 13<br />
Genehmigungen<br />
(1) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong> bedürfen:<br />
1. die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
deren Anschluss sowie deren<br />
Änderung,<br />
2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
sowie die Änderung der Benutzung.<br />
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird<br />
die Genehmigung widerruflich oder befristet<br />
ausgesprochen.<br />
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare<br />
Anschluss (z.B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />
gleich.<br />
(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten<br />
die Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der<br />
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des<br />
Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung<br />
(SächsBO-DurchführVO) in der jeweils geltenden<br />
Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne<br />
erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage<br />
der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der<br />
<strong>Gemeinde</strong> einzuholen.<br />
§ 14<br />
Regeln der Technik für private<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3)<br />
sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu<br />
betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind<br />
insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau,<br />
den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 7 <strong>Obergurig</strong><br />
§ 15<br />
Herstellung, Änderung und Unterhaltung der<br />
privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2<br />
Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem<br />
sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine<br />
Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf<br />
gründlich zu reinigen.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> ist im technisch erforderlichen Umfang<br />
befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil<br />
der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte<br />
mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen<br />
Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern.<br />
Der Aufwand ist der <strong>Gemeinde</strong> vom<br />
Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />
Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4<br />
gelten entsprechend.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach<br />
§ 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der<br />
privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den<br />
öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit<br />
der <strong>Gemeinde</strong> herzustellen. Grundleitungen sind in<br />
der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite<br />
auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr<br />
ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche<br />
Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich<br />
und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht<br />
ausgeführt sein.<br />
(4) Bestehende private<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom<br />
Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />
Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern,<br />
wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig<br />
machen.<br />
(5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
die infolge einer nicht vom<br />
Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />
Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der<br />
öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden,<br />
führt die <strong>Gemeinde</strong> auf ihre Kosten aus, sofern nichts<br />
anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Änderung oder Stilllegung der privaten<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen<br />
leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche<br />
Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die<br />
einen erstmaligen Anschluss an die zentrale<br />
Abwasserentsorgung erhalten.<br />
(6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage –<br />
auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so<br />
kann die <strong>Gemeinde</strong> den Anschlusskanal verschließen<br />
oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer<br />
oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1<br />
Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten<br />
entsprechend. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Ausführung<br />
der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den<br />
Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3<br />
Abs. 1 Verpflichteten übertragen.<br />
§ 16<br />
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,<br />
Zerkleinerungsgeräte,<br />
Toiletten mit Wasserspülung<br />
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette,<br />
Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle<br />
oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen<br />
können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser<br />
Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit<br />
dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu<br />
betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die<br />
Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen<br />
sind vom Grundstückseigentümer oder den sonstigen<br />
nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen<br />
Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf<br />
zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist<br />
er der <strong>Gemeinde</strong> schadenersatzpflichtig. Für die<br />
Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die<br />
Vorschriften über die Abfallentsorgung.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann vom Grundstückseigentümer und<br />
dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im<br />
Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer<br />
Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die<br />
Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für<br />
Pumpanlagen bei Grundstücken, die an<br />
Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.<br />
Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier<br />
und dergl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
angeschlossen werden.<br />
(3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche<br />
Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung<br />
angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen<br />
nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.<br />
(4) § 14 gilt entsprechend.<br />
§ 17<br />
Sicherung gegen Rückstau<br />
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
z.B. Toiletten mit Wasserspülung,<br />
Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl.,<br />
die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle<br />
der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen,<br />
müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen<br />
nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen<br />
Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />
Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1<br />
Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu<br />
sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 18<br />
Abnahme und Prüfung der privaten<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht<br />
(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst<br />
nach Abnahme durch die <strong>Gemeinde</strong> in Betrieb genommen<br />
werden. Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage<br />
befreit den Bauherrn, den<br />
Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden<br />
Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die<br />
vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der<br />
Arbeiten.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die privaten<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit<br />
der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen<br />
ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Zutritt zu gewähren. Sie dürfen<br />
Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten,<br />
Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in<br />
den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die<br />
jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen<br />
stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten sind verpflichtet, die<br />
Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2<br />
zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur<br />
Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die<br />
Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Mängel festgestellt, hat sie der<br />
Grundstückseigentümer oder die sonstigen nach § 3<br />
Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu<br />
beseitigen.<br />
§ 19<br />
Dezentrale Abwasseranlagen<br />
(1) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen<br />
mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts<br />
abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 8 <strong>Obergurig</strong><br />
anderen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3<br />
Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf.<br />
(2) Die bedarfsgerechte oder regelmäßige Entsorgung<br />
erfolgt zu dem von der <strong>Gemeinde</strong> für jede<br />
Kleinkläranlage und abflusslose Grube unter<br />
Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der<br />
DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe<br />
bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden<br />
Ausgabe, sowie den Bestimmungen der allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt<br />
oder mindestens in den in der wasserrechtlichen<br />
Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und<br />
DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin,<br />
erschienen und beim Deutschen Patent- und<br />
Markenamt in München archivmäßig gesichert<br />
niedergelegt. Die <strong>Gemeinde</strong> oder der Beauftragte<br />
geben die Entsorgungstermine bekannt, die<br />
Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen.<br />
(3) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte<br />
Fäkalschlamm-entsorgung ist, dass der<br />
Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3<br />
Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine<br />
fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen<br />
lässt und der <strong>Gemeinde</strong> den etwaigen Bedarf für eine<br />
Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich<br />
der Wartung einer Kleinkläranlage eine<br />
Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll<br />
der <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich zuzusenden; Abs. 8 lit. a)<br />
bleibt unberührt. Die Anzeige hat für abflusslose<br />
Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis<br />
auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. Wird keine<br />
Schlamm-spiegelmessung durchgeführt oder werden<br />
die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach<br />
Satz 1 bis 3 der <strong>Gemeinde</strong> mitgeteilt, so erfolgt eine<br />
regelmäßige Entsorgung.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann die dezentralen Abwasseranlagen<br />
auch zwischen den nach Absatz 1 und 2 festgelegten<br />
Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3<br />
entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft<br />
ein sofortiges Leeren erforderlich ist.<br />
(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach §<br />
3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verantwortlich,<br />
dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum<br />
Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich<br />
sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren<br />
Zustand befindet.<br />
(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen und<br />
zur Überwachung nach Absätzen 7 und 8 ist den<br />
Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> ungehindert Zutritt zu<br />
allen Teilen der Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />
Gruben zu gewähren.<br />
(7) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung der<br />
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt auf<br />
Grundlage der Kleinkläranlagenverordnung. Durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> festgestellte und gegenüber dem<br />
Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />
Abs. 1 und 2 Verpflichteten beanstandete Mängel<br />
sind von diesem innerhalb der gesetzten Frist zu<br />
beheben; die <strong>Gemeinde</strong> ist hierüber unverzüglich<br />
schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />
(8) Die Überwachung der Eigenkontrolle im Sinne des<br />
Absatzes 7 Satz 1 wird wie folgt durchgeführt:<br />
a) Der Grundstückseigentümer bzw. der nach § 3<br />
Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat der <strong>Gemeinde</strong> bei<br />
Kleinkläranlagen, für die die Wartung durch den<br />
Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben<br />
ist, die Wartungsprotokolle zuzusenden.<br />
b) Bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen<br />
Gruben erfolgt die Überwachung durch Einsichtnahme<br />
in das Betriebsbuch und Sichtkontrolle der<br />
Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder<br />
Entleerung der abflusslosen Gruben.<br />
(9) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren<br />
Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu<br />
setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches<br />
Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die<br />
Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder<br />
sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.<br />
(10) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
4. Teil - Abwasserbeitrag<br />
1. Abschnitt: Allgemeines<br />
§ 20<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt zur angemessenen Ausstattung<br />
der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit<br />
Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird nur ein<br />
Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben.<br />
(2) Die Höhe des Betriebskapitals für die<br />
Schmutzwasserentsorgung wird auf 3.279.670 €<br />
festgesetzt.<br />
(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung<br />
der nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitalien<br />
gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge<br />
erhoben werden.<br />
§ 21<br />
Gegenstand der Beitragspflicht<br />
(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20<br />
Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche<br />
oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie<br />
bebaut oder gewerblich genutzt werden können.<br />
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder<br />
gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen<br />
der Beitragspflicht, wenn sie nach der<br />
Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der<br />
geordneten baulichen Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> zur<br />
Bebauung anstehen.<br />
(2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen<br />
tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den<br />
Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen<br />
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.<br />
(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei<br />
Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der<br />
erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1.<br />
(4) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 3, für die schon<br />
ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des<br />
SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen<br />
entstanden ist, unterliegen einer weiteren<br />
Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3)<br />
bestimmt wird.<br />
(5) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1<br />
entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht.<br />
§ 22<br />
Beitragsschuldner<br />
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der<br />
Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des<br />
Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst<br />
dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle<br />
des Eigentümers Beitragsschuldner.<br />
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen<br />
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem<br />
Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes<br />
gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung<br />
Berechtigte.<br />
(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2<br />
haften als Gesamtschuldner.<br />
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem<br />
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem<br />
Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht,<br />
im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 9 <strong>Obergurig</strong><br />
Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige<br />
dingliche Nutzungsrechte.<br />
§ 23<br />
Beitragsmaßstab<br />
(1) Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die<br />
Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche.<br />
Diese ergibt sich durch Vervielfachen der<br />
Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor<br />
(§§ 25 bis 30).<br />
§ 24<br />
Grundstücksfläche<br />
(1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung<br />
gilt:<br />
1. bei Grundstücken im Bereich eines<br />
Bebauungsplans die Fläche, die unter<br />
Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der<br />
Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu<br />
legen ist,<br />
2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche<br />
im unbeplanten Innenbereich (§ 34<br />
Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines<br />
Bebauungsplans, der die erforderlichen<br />
Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche,<br />
die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1<br />
SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung<br />
zugrunde zulegen ist,<br />
3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter<br />
Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und<br />
teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />
die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende<br />
Fläche,<br />
4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche<br />
im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder<br />
aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die<br />
nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende<br />
Fläche.<br />
(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene<br />
Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die<br />
grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen<br />
unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne<br />
die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.<br />
2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung<br />
§ 25<br />
Nutzungsfaktor<br />
(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen,<br />
die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer<br />
zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung<br />
in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt<br />
werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der<br />
zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten<br />
Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung.<br />
Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche<br />
im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche<br />
hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer<br />
Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m<br />
haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus<br />
der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des<br />
Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche<br />
Geländeoberfläche. Für Grundstücke in<br />
Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss<br />
nach § 90 Abs. 2 SächsBO.<br />
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:<br />
1. In den Fällen § 29 Abs. 2 0,2<br />
2. In den Fällen § 29 Abs. 3 und 4 0,5<br />
3. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit<br />
und in den Fällen des § 29a 1,0<br />
4. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5<br />
5. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0<br />
6. für jedes weitere, über das 3. Geschoss<br />
hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5.<br />
(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren,<br />
so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor<br />
maßgebend.<br />
§ 26<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />
die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt<br />
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan<br />
festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.<br />
Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt,<br />
so ist diese zugrunde zu legen.<br />
(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als<br />
Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von<br />
3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich<br />
vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die<br />
überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt<br />
durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1<br />
maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf<br />
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.<br />
(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche<br />
Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen<br />
(Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl)<br />
enthalten, so ist die Geschosszahl vor der<br />
Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl<br />
maßgebend.<br />
§ 27<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />
die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt<br />
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe<br />
der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung<br />
einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die<br />
Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden<br />
auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.<br />
(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung<br />
der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so<br />
ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser<br />
Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />
nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5;<br />
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl<br />
aufgerundet.<br />
(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.<br />
§ 28<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />
die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen<br />
festsetzt<br />
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen<br />
Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder<br />
Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der<br />
zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als<br />
Geschosszahl<br />
1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die<br />
festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch<br />
3,5,<br />
2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das<br />
festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher<br />
Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4<br />
Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines<br />
weiteren Geschosses wenn gleichzeitig eine<br />
Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist.<br />
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl<br />
aufgerundet.<br />
(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan<br />
festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist<br />
diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl<br />
umzurechnen.<br />
(3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 10 <strong>Obergurig</strong><br />
§ 29<br />
Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und<br />
sonstige Flächen in<br />
Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB<br />
(1) Bei Grundstücken, auf denen nach den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans nur Stellplätze<br />
oder Garagen hergestellt werden können, wird für<br />
jedes zulässige oberirdische und tatsächlich<br />
vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss<br />
zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks<br />
als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl<br />
zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten<br />
als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch<br />
oberirdische oder unterirdische Parkdecks als<br />
Geschosse; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken,<br />
deren Grundstücksflächen nach den<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund ihrer<br />
Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem<br />
untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden<br />
sollen bzw. überbaut sind (z. B. Friedhöfe,<br />
Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,2<br />
angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine<br />
Anwendung.<br />
(3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem<br />
Bundeskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von<br />
0,5.<br />
(4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der<br />
§§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst<br />
sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von<br />
0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden<br />
dürfen.<br />
§ 29a<br />
Sakralbauten<br />
(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare<br />
Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich<br />
überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden,<br />
werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0<br />
berücksichtigt.<br />
(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche<br />
oder vergleichbarer Einrichtungen für den<br />
Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1<br />
anwendbar.<br />
§ 30<br />
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für<br />
die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der<br />
§§ 26 bis 29 bestehen<br />
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für<br />
die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29<br />
entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei<br />
bebauten und unbebauten, aber bebaubaren<br />
Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen<br />
Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere<br />
Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde<br />
zulegen.<br />
(2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2<br />
beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich gemäß<br />
§ 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl<br />
der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend.<br />
Bei unbebauten Grundstücken, für die ein<br />
Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der<br />
genehmigten Geschosse. Bei unbebauten<br />
Grundstücken, und bei Grundstücken mit nur<br />
untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor<br />
von 1,0.<br />
(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten<br />
Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1.<br />
Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder<br />
Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so<br />
gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks<br />
geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />
nochmals geteilt durch 3,5. Bei Grundstücken nach<br />
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein<br />
Vollgeschoss oder mit Gebäuden mit nur einem<br />
Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren<br />
Geschossen, die nicht Vollgeschosse im Sinne des § 25<br />
Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der<br />
tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks<br />
geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und<br />
nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die<br />
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.<br />
(4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder<br />
oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss,<br />
auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3<br />
Satz 1 nicht erfüllen.<br />
(5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in<br />
Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2<br />
bis 4 entsprechend anzuwenden.<br />
3. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des<br />
Beitrags<br />
§ 31<br />
Erneute Beitragspflicht<br />
(1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21<br />
entstanden ist, unterliegen einer erneuten<br />
Beitragspflicht, wenn<br />
1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B.<br />
durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch<br />
keine Beitragspflicht entstanden war,<br />
2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für<br />
die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar<br />
schon entstanden war, sich jedoch die zulässige<br />
bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die<br />
Zuschreibung erhöht,<br />
3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß<br />
§ 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben,<br />
4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der<br />
baulichen Nutzung (§ 25) oder eine andere<br />
Bebaubarkeit (§ 30) zugelassen wird oder<br />
5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese<br />
Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist,<br />
nachträglich eintritt.<br />
(2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen<br />
des § 25. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4<br />
und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der<br />
Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der<br />
neuen Situation entsprechenden Nutzungs- oder<br />
Grundflächenfaktoren; wenn durch die Änderung der<br />
Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2<br />
nicht überschritten wird, entsteht keine erneute<br />
Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />
des 4. Teils dieser Satzung entsprechend.<br />
§ 32<br />
Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern<br />
Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur<br />
unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch<br />
nehmen, kann die <strong>Gemeinde</strong> durch besondere<br />
Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gemäß § 20<br />
SächsKAG erheben.<br />
§ 33<br />
Beitragssatz<br />
Der Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 2,05 €<br />
je m 2 Nutzungsfläche.<br />
§ 34<br />
Entstehung der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht für die:<br />
1. in den Fällen des § 21 Abs. 3 mit dem In-Kraft-<br />
Treten dieser Satzung,<br />
2. in den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das<br />
Grundstück an die Schmutz- oder Niederschlagswasserentsorgung<br />
angeschlossen werden kann,<br />
3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung<br />
des Anschlussantrages,
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 11 <strong>Obergurig</strong><br />
4. in den Fällen des § 21 Abs. 5 mit dem In-Kraft-<br />
Treten der Satzung(-sänderung) über die<br />
Erhebung eines weiteren Beitrags,<br />
5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 mit der<br />
Eintragung der Änderung im Grundbuch,<br />
6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5 mit<br />
dem Wirksamwerden der<br />
Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen<br />
durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren<br />
Genehmigung; soweit keine Genehmigung<br />
erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu<br />
dem die <strong>Gemeinde</strong> Kenntnis von der Änderung<br />
erlangt hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13<br />
Abs. 2).<br />
§ 35<br />
Fälligkeit der Beitragsschuld<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Abgabenbescheids fällig.<br />
§ 36<br />
Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt keine Vorauszahlungen auf den<br />
nach § 20 Abs. 1 voraussichtlich entstehenden<br />
Beitrag.<br />
§ 37<br />
Ablösung des Beitrags<br />
(1) Die erstmaligen Teilbeiträge für die<br />
Schmutzwasserentsorgung im Sinne von §§ 20<br />
Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 können vor Entstehung der<br />
Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der<br />
Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des<br />
voraussichtlich entstehenden Beitrags.<br />
(2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen der<br />
<strong>Gemeinde</strong> und dem Grundstückseigentümer,<br />
Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer oder<br />
dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung<br />
Berechtigten vereinbart.<br />
(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten<br />
(§ 21 Abs. 5, §§ 31 und 32) bleiben durch<br />
Vereinbarungen über Ablösungen der erstmaligen<br />
Teilbeiträge unberührt.<br />
(4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können<br />
nicht abgelöst werden.<br />
§ 38<br />
Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den<br />
Abwasserbeitrag<br />
Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG<br />
übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen<br />
beitragsfähigen Umfang auf die jeweilige<br />
Teilbeitragsschuld der erschlossenen Grundstücke<br />
angerechnet.<br />
5. Teil - Abwassergebühren<br />
1. Abschnitt: Allgemeines<br />
§ 39<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben<br />
für die Teilleistungen Abwasserentsorgung Entsorgung<br />
abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen, für Abwasser,<br />
das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die<br />
nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und für sonstiges<br />
Abwasser.<br />
§ 40<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der<br />
Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder<br />
der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte<br />
ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.<br />
(2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr nach § 444<br />
Abs. 2 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück<br />
sind Gesamtschuldner.<br />
2. Abschnitt: Abwasserentsorgung<br />
§ 41<br />
Gebührenmaßstab für die Abwasserentsorgung<br />
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Schmutzwassermenge<br />
bemessen, die auf dem an die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt<br />
(§ 42 Abs. 1).<br />
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4) bemisst sich die<br />
Abwassermengengebühr nach der eingeleiteten<br />
Wassermenge.<br />
(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />
gebracht, bemisst sich die<br />
Abwassermengengebühr nach der Menge des<br />
angelieferten Abwassers.<br />
(4) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder<br />
Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst<br />
sich die Abwassermengengebühr nach der Menge des<br />
entnommenen Abwassers.<br />
(5) Sofern der Vorjahreswasserverbrauch eines Grundstücks<br />
mangels eines Wasserzählers nur einheitlich als<br />
Gesamtgröße festgestellt werden kann, wird bei<br />
gemischt genutzten Grundstücken (sowohl wohnliche<br />
als auch gewerbliche, öffentliche oder ähnliche Nutzung)<br />
der Wohnungseinheitsgleichwert in der Weise ermittelt,<br />
dass jeder Wohnungseinheit ein Verbrauch von 100 m³<br />
zugerechnet wird, während der restliche Wasserverbrauch<br />
die Bemessungsgrundlage für die Anzahl des<br />
Wohnungseinheitsgleichwertes bildet (je angefangene<br />
100 m³ = 1 Wohnungseinheits-gleichwert).<br />
Die Abwassergrundgebühr wird für einen jeweils vollen<br />
angeschlossenen Monat berechnet.<br />
§ 42<br />
Abwassermenge bei der Abwasserentsorgung<br />
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 48 Abs. 2)<br />
gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene<br />
Abwassermenge<br />
1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung<br />
zugrunde gelegte Wasserverbrauch,<br />
2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung,<br />
die dieser entnommenen Wassermenge<br />
und<br />
3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser,<br />
soweit es als Brauchwasser im Haushalt<br />
oder Betrieb genutzt und in die öffentliche<br />
Abwasseranlage eingeleitet wird.<br />
(2) Auf Verlangen der <strong>Gemeinde</strong> hat der Gebührenschuldner<br />
bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4, bei nichtöffentlicher<br />
Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2)<br />
oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als<br />
Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete<br />
Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und<br />
zu unterhalten.<br />
§ 43<br />
Absetzungen bei der Abwasserentsorgung<br />
(1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich<br />
nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet<br />
wurden, werden auf schriftlichen Antrag des<br />
Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr<br />
abgesetzt.<br />
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch<br />
Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht<br />
werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über<br />
diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen<br />
entnommen werden können, die in der Landwirtschaft<br />
verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser<br />
nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3<br />
ausgeschlossen ist.
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 12 <strong>Obergurig</strong><br />
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />
Wassermenge nicht durch Messungen nach<br />
Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten<br />
Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht<br />
eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:<br />
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen,<br />
Ziegen und Schweinen 8 Kubikmeter/Jahr und<br />
2. je Vieheinheit Geflügel 8 Kubikmeter/Jahr.<br />
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in<br />
Vieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes<br />
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 2.1991<br />
[BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt geändert am<br />
20.12.2001 [BGBl. I S. 3794]) in der jeweils geltenden<br />
Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den<br />
Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem<br />
sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das<br />
laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht<br />
eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten<br />
verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42<br />
abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge<br />
muss für jede für das Betriebsanwesen<br />
einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich<br />
dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur<br />
vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30<br />
Kubikmeter/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht<br />
erreicht, ist die Absetzung entsprechend zu<br />
verringern.<br />
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen<br />
sind bis zum Ablauf eines Monats nach<br />
Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.<br />
3. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung<br />
§ 44<br />
Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen<br />
(1) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder<br />
Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2),<br />
bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge<br />
des entnommenen Abwassers.<br />
(2) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage<br />
gebracht, bemisst sich die<br />
Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten<br />
Abwassers.<br />
(3) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen<br />
eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk<br />
angeschlossen sind, bemisst sich die<br />
Abwassergebühr nach der entsprechend §§ 42 und<br />
43 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für<br />
Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1<br />
genannten öffentlichen Kanal entwässern.<br />
4. Abschnitt: Abwassergebühren<br />
§ 45<br />
Höhe der Abwassergebühren<br />
(1) Für die Abwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die<br />
Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle<br />
eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,48<br />
€ je Kubikmeter Abwasser.<br />
(2) freibleibend<br />
(3) Für die Teilleistung Entsorgung von Fäkalwasser aus<br />
abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr<br />
1. wenn dieses Abwasser von der <strong>Gemeinde</strong> gemäß<br />
§ 44 Abs. 1 abgeholt wird, 11,23 € je Kubikmeter<br />
Abwasser.<br />
(4) Für die Teilleistung Entsorgung von Fäkalschlamm<br />
aus Kleinkläranlagen bzw. Fäkalgruben beträgt die<br />
Gebühr<br />
1. wenn dieses Abwasser von der <strong>Gemeinde</strong> gemäß<br />
§ 44 Abs. 1 abgeholt wird 23,66 € je Kubikmeter<br />
Abwasser,<br />
2. im Falle des § 44 Abs. 3 Satz 2 für das<br />
Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen, das den<br />
Anforderungen des Gesetzes zur Ordnung des<br />
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)<br />
in der jeweils geltenden Fassung.<br />
a) entspricht 0,77 €/m³ Abwasser für<br />
Kleinkläranlage mit Belüftung nach DIN 4261 –<br />
Teil 2<br />
b) nicht entspricht 1,51 €/m³ Abwasser sowie bei<br />
Einleitungen, die dem Punkt a) nicht entsprechen<br />
(5) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in<br />
öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 44 Abs. 3,<br />
S. 1 nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt<br />
die Gebühr 1,51 € je Kubikmeter Abwasser.<br />
(6) Neben der Entsorgungsgebühr nach § 45 (3) und (4)<br />
Punkt 1 wird eine Grundgebühr von 25,00 €/Anlage und<br />
Jahr unabhängig von der Häufigkeit der Entsorgung der<br />
Anlage erhoben. Bei Abschluss von mehr als einem<br />
Grundstück an eine Anlage erhöht sich die<br />
Grundgebühr um jeweils 5,00 €/angeschlossenem<br />
Grundstück ab dem 2. Grundstück.<br />
5. Abschnitt: Starkverschmutzer<br />
§ 46<br />
Starkverschmutzerzuschläge<br />
Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.<br />
§ 47<br />
Verschmutzungswerte<br />
Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da<br />
Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.<br />
6. Abschnitt: Gebührenschuld<br />
§ 48<br />
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,<br />
Veranlagungszeitraum<br />
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu<br />
Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der<br />
Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.<br />
(2) Die Gebührenschuld entsteht<br />
1. in den Fällen des § 45 Abs. 1, 4 Nr. 2, 5 und 6<br />
jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das<br />
jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) und<br />
2. in den Fällen des § 45 Abs. 3, 4 Nummern 1 und 2<br />
mit der Erbringung der Leistung.<br />
(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nummer 1 sind<br />
zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />
zur Zahlung fällig. In den Fällen des<br />
Absatzes 2 Nummer 2 wird die Gebühr mit der<br />
Anforderung fällig.<br />
§ 49<br />
Vorauszahlungen<br />
Jeweils am 30. September sind Vorauszahlungen auf die<br />
voraussichtliche Gebührenschuld nach § 44 Nummern 1 und<br />
3 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der<br />
Gebühr des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen der<br />
Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine<br />
Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein<br />
volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr<br />
geschätzt.<br />
6. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung,<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 50<br />
Anzeigepflichten<br />
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer,<br />
der Erbbauberechtigte und der sonst<br />
dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der<br />
<strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />
1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die<br />
öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />
Grundstücks,<br />
2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen<br />
abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit<br />
dies noch nicht geschehen ist,
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 13 <strong>Obergurig</strong><br />
Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und<br />
vom Veräußerer anzuzeigen.<br />
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des<br />
Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige<br />
der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />
1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer<br />
nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42<br />
Abs. 1 Nr. 2),<br />
2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer<br />
Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) und<br />
3. das auf dem Grundstück gesammelte und als<br />
Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser<br />
(§ 42 Abs. 1 Nr. 3).<br />
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und<br />
die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer<br />
Wohnung berechtigten Personen der <strong>Gemeinde</strong><br />
mitzuteilen:<br />
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und<br />
des zeitlichen Anfalls des Abwassers;<br />
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die<br />
öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder<br />
damit zu rechnen ist;<br />
3. den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben<br />
und Kleinkläranlagen gemäß § 19 Abs. 3.<br />
(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat<br />
der Grundstückseigentümer diese Absicht so<br />
frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal<br />
rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />
§ 51<br />
Haftung der <strong>Gemeinde</strong><br />
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch<br />
Betriebsstörungen, die die <strong>Gemeinde</strong> nicht zu<br />
vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise<br />
außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder<br />
Schäden auf, die durch Rückstau infolge von<br />
Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder<br />
Schneeschmelze oder durch Hemmungen im<br />
Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus<br />
kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf<br />
Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder<br />
Gebühren entsteht in keinem Fall.<br />
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur<br />
Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.<br />
(3) Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong> nur für Vorsatz oder<br />
grobe Fahrlässigkeit.<br />
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes<br />
bzw. des Gesetzes über die Vermeidung<br />
und Sanierung von Umweltschäden<br />
(Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.<br />
§ 52<br />
Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen,<br />
um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter<br />
Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung<br />
herbeigeführt worden oder entstanden sind. Sie kann<br />
insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende<br />
Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu<br />
verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht<br />
zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen um<br />
eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und<br />
zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der<br />
Abwasseranlagen wiederherzustellen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen<br />
Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden,<br />
die infolge einer unsachgemäßen oder den<br />
Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />
Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands<br />
der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
entstehen. Sie haben die <strong>Gemeinde</strong> von<br />
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen<br />
solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen<br />
derartige Schäden auf mehrere private<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften<br />
deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.<br />
§ 53<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der<br />
<strong>Gemeinde</strong> überlässt,<br />
2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung<br />
ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die<br />
öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die<br />
vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares<br />
Abwasser nicht einhält,<br />
3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung,<br />
Drosselung oder Speicherung in öffentliche<br />
Abwasseranlagen einleitet,<br />
4. entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1<br />
und Satz 2 erlassenen Regelung Abwasser einleitet,<br />
5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder<br />
Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht<br />
unterliegt, ohne besondere Genehmigung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,<br />
6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder<br />
vorübergehenden Anschluss nicht von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> herstellen lässt,<br />
7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die<br />
öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche<br />
Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong> herstellt, benutzt oder<br />
ändert,<br />
8. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht<br />
nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3<br />
Satz 2 und 3 herstellt,<br />
9. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage<br />
mit der öffentlichen Abwasseranlage<br />
nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im<br />
Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> herstellt,<br />
10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung<br />
und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig<br />
vornimmt,<br />
11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder<br />
ähnliche Geräte an eine private Grundstücksentwässerungsanlage<br />
anschließt,<br />
12. entgegen § 18 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage<br />
vor Abnahme in Betrieb nimmt,<br />
13. entgegen § 50 seinen Anzeigepflichten gegenüber<br />
der <strong>Gemeinde</strong> nicht, nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig nachkommt.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2<br />
SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
seinen Anzeigepflichten nach § 52 nicht, nicht vollständig<br />
oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(SächsVwVG) bleiben unberührt.<br />
7. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 54<br />
Unklare Rechtsverhältnisse<br />
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des<br />
Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers<br />
nach den Vorschriften dieser Satzung der<br />
Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes<br />
über die Feststellung der Zuordnung von ehemals<br />
volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungs-gesetz -<br />
VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.3.1994<br />
(BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
28.10.2003 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden<br />
Fassung.
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 14 <strong>Obergurig</strong><br />
§ 55<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen<br />
Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des<br />
Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits<br />
entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die<br />
Satzungs-bestimmungen, die im Zeitpunkt des<br />
Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.<br />
(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche<br />
Abwasserbeseitigung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong> vom<br />
30.01.2006 (mit allen späteren Änderungen) außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Obergurig</strong>, den 17.12.2012<br />
Th. Polpitz<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den<br />
Freistaat Sachsen<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO gelten<br />
Satzungen, die unter Verlegung von Verfahrens- und<br />
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen<br />
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang<br />
an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft<br />
erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden ist,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2<br />
SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen<br />
hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />
genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />
beanstandet hat oder<br />
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift<br />
gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des<br />
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Sitzungen<br />
Am Montag, dem 25.03.<strong>2013</strong>, 19.00 Uhr findet die nächste<br />
öffentliche <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung statt.<br />
Die Tagesordnung und der Ort sind ab dem 20.03.<strong>2013</strong><br />
den Anschlagtafeln der <strong>Gemeinde</strong> zu entnehmen.<br />
Technischer Ausschuss<br />
am 11.03.<strong>2013</strong>, 19.00 Uhr, „Alte Wassermühle“<br />
Verwaltungsausschuss<br />
am 18.03.<strong>2013</strong>, 19.00 Uhr, „Alte Wassermühle“<br />
Bei Interesse informieren Sie sich ab dem Mittwoch vor der<br />
Sitzung an den Anschlagtafeln der <strong>Gemeinde</strong> über die<br />
Tagesordnung.<br />
Jubilare<br />
Geburtstage<br />
März<br />
Der Bürgermeister, die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung und der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat gratulieren ganz herzlich<br />
in Großdöbschütz<br />
Frau Ruth Bunzel<br />
Frau Dorothea Werner<br />
Frau Anneliese Pink<br />
in Singwitz<br />
Herrn Johannes Sobotta<br />
Herrn Horst Muskulus<br />
Herrn Heinz David<br />
Herrn Ryszard Lesniewski<br />
Herrn Manfred Petersilge<br />
Frau Ingeborg Bergel<br />
Frau Hannelore Petersilge<br />
Herrn Karl Werner<br />
Herrn Werner Scholz<br />
Frau Ruth Brox<br />
Frau Helga Domschke<br />
in <strong>Obergurig</strong><br />
Frau Wolfhild Büchner<br />
Herrn Heinz Krusch<br />
Herrn Herbert Knoll<br />
Herrn Helmut Sorkalle<br />
Frau Hanni Meerheim<br />
Frau Renate Rachlitz<br />
Frau Gertrud Krenz<br />
Herrn Lothar Reck<br />
am 16.03. zum 85. Geburtstag<br />
am 22.03. zum 81. Geburtstag<br />
am 25.03. zum 91. Geburtstag<br />
am 03.03. zum 77. Geburtstag<br />
am 04.03. zum 82. Geburtstag<br />
am 18.03. zum 81. Geburtstag<br />
am 21.03. zum 72. Geburtstag<br />
am 21.03. zum 82. Geburtstag<br />
am 27.03. zum 86. Geburtstag<br />
am 30.03. zum 74. Geburtstag<br />
am 30.03. zum 71. Geburtstag<br />
am 02.04. zum 78. Geburtstag<br />
am 03.04. zum 90. Geburtstag<br />
am 04.04. zum 81. Geburtstag<br />
am 06.03. zum 70. Geburtstag<br />
am 06.03. zum 76. Geburtstag<br />
am 10.03. zum 78. Geburtstag<br />
am 15.03. zum 79. Geburtstag<br />
am 16.03. zum 77. Geburtstag<br />
am 18.03. zum 76. Geburtstag<br />
am 22.03. zum 88. Geburtstag<br />
am 27.03. zum 81. Geburtstag<br />
Herrn Hansjoachim Scholtke am 28.03. zum 78. Geburtstag<br />
Frau Erika Scholtke<br />
Frau Gisela Wahl<br />
Herrn Heinz Körner<br />
in Kleindöbschütz<br />
Frau Christa Mardek<br />
Frau Johanna Wehle<br />
in Schwarznaußlitz<br />
Frau Rosel Jursch<br />
Frau Heidemarie Krebs<br />
am 29.03. zum 74. Geburtstag<br />
am 29.03. zum 70. Geburtstag<br />
am 04.04. zum 85. Geburtstag<br />
am 24.03. zum 75. Geburtstag<br />
am 02.04. zum 80. Geburtstag<br />
am 08.03. zum 72. Geburtstag<br />
am 22.03. zum 71. Geburtstag
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 15 <strong>Obergurig</strong><br />
in Lehn<br />
Frau Renate Berger<br />
am 20.03. zum 71. Geburtstag<br />
Geschichtliches<br />
Die nächste Ausgabe erscheint am<br />
Freitag, dem 05. April <strong>2013</strong><br />
Annahmeschluss für Beiträge und<br />
Anzeigen<br />
Donnerstag, der 28. März <strong>2013</strong><br />
Geburten<br />
Neues Leben ist im Haus,<br />
da sieht die Welt viel schöner aus.<br />
Das Baby soll viel Freude machen,<br />
soll heiter sein, soll immer lachen.<br />
Gesegnet sein mit vielen Gaben,<br />
und eine schöne Zukunft haben.<br />
Zur Geburt ihrer Tochter Birgit Laureen gratulieren wir ganz<br />
herzlich Frau Birgit Halgasch in Singwitz.<br />
Zur Geburt ihrer Tochter Marlen Annegret gratulieren wir<br />
ganz herzlich dem Ehepaar Frau Juliane und Herrn Mark<br />
Balassa in Schwarznaußlitz.<br />
Senioreninfos<br />
Für die Senioren von <strong>Obergurig</strong> und Mönchswalde findet<br />
krankheitsbedingt im März kein Seniorennachmittag statt.<br />
Zu unserem nächsten<br />
sind alle ganz herzlich<br />
ins Feuerwehrhaus Singwitz<br />
eingeladen.<br />
Singwitz<br />
Kaffeenachmittag<br />
am 19.03.<strong>2013</strong>, 14.00 Uhr<br />
Außerdem hören wir einen Vortrag zum Thema:<br />
„Was kann ich zur Gesundheit beitragen“<br />
Bleiben Sie bis dahin schön gesund.<br />
Auf zahlreiches Erscheinen<br />
freut sich<br />
Ihre Seniorenbetreuerin<br />
Frau Barbara Kießlich<br />
Biographie und Chronik<br />
von<br />
Johann Michael Buder (1713 – 1789)<br />
Vorbemerkungen<br />
Vieles aus dem Leben und Wirken von Johann Michael<br />
Buder ist bekannt, auch historisch belegt, doch so manch<br />
Neues wurde erforscht bzw. wird noch erforscht werden<br />
müssen.<br />
Eine aufwendige und intensive Suche wurde, z. B.<br />
notwendig, um die historischen Belege für seine Gymnasiumund<br />
Studienzeit zu erbringen. Die erreichten Erfolge sorgen<br />
dafür, dass wir über diese Zeit heute mehr wissen und ein<br />
Jahrhundertfehler korrigiert werden kann.<br />
In der „Acta gymnasii budissinens. Memoranda bis Tabulis<br />
adscripta …“ (Aufnahmeverzeichnis der Budissiner<br />
Evangelischen Rats- und Lateinschule / Gymnasium) gibt es<br />
für den Zeitraum von 1720 bis 1740 nur den einen Eintrag für<br />
einen Buder aus dem Jahre 1725: „Novicy – Joh. Gottf.<br />
Buder ex agro Budissinensi. alt 12 an“; transkribiert:<br />
„Neulinge – Joh(ann) Gottf (unklar! müßte eigentlich Michael<br />
heißen) Buder vom Lande Budissin. alt(er) 12 an (Jahre)“;<br />
weitere Angaben über seinen Gymnasiumaufenthalt konnten<br />
bisher nicht gefunden werden.<br />
Weiter heißt es in allen bekannten Biographien, Büchern<br />
usw., dass er danach 4 Jahre Jura in Leipzig studiert hat,<br />
was sich nicht bestätigt hat.<br />
Die Originalmatrikel (Einschreibebücher für Studenten) der<br />
Universitäten Leipzig und auch Halle/Saale geben für den in<br />
Frage kommenden Zeitraum keinen Hinweis für J. M. Buder.<br />
Die Matrikel der Universität Wittenberg ( Academiae<br />
Vitebergensis) hingegen hat einen eindeutigen Eintrag: “<br />
Buder, Joh. Michael, Stolpen. Misn. 11.8.1733. depos.<br />
Obergure. Misn.“ als eingeschriebener Student.<br />
Weiter suchen wir nach dem Originaldokument, in das J. M.<br />
Buder als Mitglied des kursächsischen Advokatenstandes<br />
eingeschrieben wurde.<br />
Gleiches gilt für sein Geburtshaus im unmittelbaren Umfeld<br />
des ehem. Dorfteiches, also dem alten Dorfkern von<br />
<strong>Obergurig</strong>, egal, ob es abgerissen oder überbaut wurde, oder<br />
vielleicht in sanierter Form erhalten blieb.<br />
Allgemein Biographisches<br />
Johann Michael Buder, geb. am 09.12.1713 in Obergurck<br />
war und ist eine bedeutende Persönlichkeit in der Geschichte<br />
unserer <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Nach seiner Gymnasiumzeit in der Rats- und Lateinschule<br />
von Budissin und dem Jurastudium an der Universität<br />
Wittenberg begann J. M. Buder im Jahre 1738 seine Tätigkeit<br />
als Advokat und Richter in Obergurck und der gesamten<br />
Lausitz.<br />
Dieser weltgewandte, hochgebildete und durch seine<br />
jahrelange juristische Arbeit ziemlich vermögend gewordene<br />
Mann bekannte sich nicht etwa zur deutschen Feudalschicht,<br />
wie es sein Besitz und sein Stand ohne weiteres ermöglicht<br />
hätten und wie es einige wenige sorbische Leute auch taten.<br />
Im Gegenteil, begabt und mit einem ungewöhnlich starkem<br />
Mitgefühl für die sorbische Bevölkerung wurde er als Jurist<br />
zum selbstlosen und mutigen Anwalt ungezählter armer<br />
Untertanen, durch deren Verteidigung vor den Gerichtshöfen<br />
des deutschen Adels in der Oberlausitz, er sich unter der<br />
erbuntertanen Bevölkerung eine fast legendäre Liebe und<br />
Achtung erwarb.
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 16 <strong>Obergurig</strong><br />
Die Auflehnung der Armen und der Kampf für ihre<br />
elementarsten Rechte wurden durch die Gutsbesitzer und<br />
Landesherren auch mit dem Einsatz von Soldaten<br />
bekämpft.<br />
Viele Untertanen pilgerten nach Obergurck und suchten bei<br />
Buder, der auch den Beinamen „Bauernadvokat“ erhielt,<br />
um Hilfe und Rat bzw. baten ihn um Beistand und<br />
Verteidigung bei der Wahrung ihrer Rechte.<br />
Sein Wissen, sein Fleiß und sein Auftreten begründeten<br />
seine Ehre als Anwalt der Armen.<br />
Buder half und dies oft kostenlos bzw. für ein sehr<br />
niedriges, meist nur symbolisches, Honorar. Aber auch<br />
Handwerker und Bürger aus Bautzen und der Lausitz baten<br />
um Rat und Hilfe in rechtlichen und gerichtlichen<br />
Angelegenheiten.<br />
Im Laufe der Zeit erwarb er zu seinem geerbten Hof<br />
(Niedergut, -gütchen) in Obergurck eine ganze Reihe von<br />
Grundstücken, Feldern und Wiesen in der Oberlausitz und<br />
in Dresden; so auch, u. a., das Dörflein Sora und das<br />
Rittergut in Obergurck (s. Kaufvertrag v. 10.05.1770).<br />
Obwohl relativ sehr reich, blieb er einsam, ehe- und<br />
kinderlos und ein Mann des einfachen Volkes, Advokat der<br />
Armen und Wehrlosen.<br />
Bereits im Jahre 1767, zur Zeit einer beginnenden<br />
schweren Krankheit, setzte J.M. Buder sein Testament auf<br />
und legte darin fest, dass er „das hiesige Meißnische auch<br />
Ober- und Niederlausnitzische Wendische Armuth, ohne<br />
Unterschied der Religion … zu Universalerben meines<br />
sämmtlichen … Vermögens … einsetze“ (s. Testament).<br />
Um die Budersche Stiftung, die faktisch ab ca. 1790<br />
umgesetzt werden sollte, entstanden aber nach seinem<br />
Tode erst einmal „Berge“ von Akten in den dafür<br />
verantwortlichen Ämtern bzw. Verwaltungen, so dass<br />
endlich im Jahre 1830 bzw. 1833 erstmalig das Budersche<br />
Vermächtnis in der Praxis realisiert wurde (s. dazu auch<br />
w.u.).<br />
Natürlich zog Buder, durch seine Advokatentätigkeit für die<br />
Armen, den Zorn und das Mißfallen der Obrigkeiten,<br />
besonders des Adels, auf sich. Eines, von vielen Beispielen<br />
soll dies belegen:<br />
Der Adlige und Gutsherr von Gersdorff ließ am<br />
21.01.1755 verkünden: „Endlich will verlauten, als wenn<br />
der Bauer-Advokat Buder, so ein wendischer Mann sein<br />
soll, sich öfters in meinen Dörfern einfinde, um die<br />
Untertanen zu verhetzen und zu verführen … Ich werde<br />
nicht das mindeste Bedenken haben, diesen Buder<br />
aufzupassen und ihn beim Kopfe nehmen zu lassen.“<br />
Sicher war von Gersdorff nicht der Einzige, der über Buder<br />
erbost war; denn Buder sattelte öfters sein Pferd und ritt in<br />
die Dörfer der Lausitz, um sich über das Los der<br />
sorbischen Armen zu erkundigen.<br />
Er kannte die Häuschen der Bittsteller, ihre Nöte und<br />
Anliegen; aber auch die Ungnade und Hochnäsigkeit der<br />
Feudalherren und Barone, er wusste, wie sie sich vom<br />
Schweiß der Arbeit der Untertanen ernährten, immer<br />
reicher wurden und die so erzwungenen Einkünfte unter<br />
sich verjubelten.<br />
Die Sorben, aber auch viele andere Lausitzer, verehrten<br />
Buder sehr; so, z. B., ernannten ihn die Einwohner von<br />
Schwarznaußlitz als Schutzherrn für ihr Dorf, da es im Ort<br />
kein Rittergut und auch keinen Gerichtsherrn gab, wurde<br />
Buder ihr Rechtsvertreter.<br />
So findet man in kirchlichen Schriften oft auch die<br />
Bezeichnung, Buder der „Advokat, erbrichterlicher und<br />
gerichtlicher Herr auf <strong>Obergurig</strong> und Sora sowie<br />
Gerichtsvertreter von Schwarznaußlitz“.<br />
Das gesellschaftliche System seiner Zeit wurde von Buder<br />
nur schwerlich anerkannt, er hasste sowohl die<br />
Speichellecker wie auch die Lobhudelei für die Landesherren;<br />
dies galt selbst für die königlichen Herrschaften, was ihm<br />
allerdings auch viel Ärger, bis hin zu einer Gefängnisstrafe<br />
von einem Jahr wegen Majestätsbeleidigung, einbrachte. Er<br />
sollte diese Strafe im Erbgericht zu <strong>Obergurig</strong> (später<br />
Lehmanns Gaststätte) absitzen, aber hat er das auch?!<br />
Buder vertrat für seine Zeit einen sehr fortschrittlichen<br />
Standpunkt und schätzte den Wert des Menschen nach<br />
seinen Taten ein.<br />
Das Budersche Vermögen ging nach 1790 in die Verwaltung<br />
des Stolpener Gerichtes über, die Immobilien und<br />
Besitzungen wurden verpachtet und bis 1805 verkauft.<br />
So vergrößerten sich letztendlich auch die finanziellen<br />
Einlagen der Budersche Stiftung.<br />
Fortsetzung folgt.<br />
Vereinsinfos<br />
SV <strong>Obergurig</strong><br />
Abteilung Handball<br />
Nachdem die letzten Spiele zur vollsten Zufriedenheit der<br />
Spieler und auch Zuschauer liefen ging es am 27 Januar<br />
hochmotiviert nach Radeberg. Eigentlich hatten sich die<br />
Männer vorgenommen den Tabellenführer etwas zu ärgern.<br />
Leider wurde es dann aber doch das erwartete schwere<br />
Auswärtsspiel. Radeberg spielte von Anfang an sehr<br />
druckvoll. Angesichts des frühen Spielbeginns schien die<br />
<strong>Obergurig</strong>er Abwehr noch im Tiefschlaf zu sein. Klare<br />
Torchancen konnten nicht verwertet werden. Unnötige Fehler<br />
verhalfen den Gastgebern zu einfachen Toren. Dem<br />
Spitzenreiter gelang es schnell sich abzusetzen. Bis zur<br />
Pause konnten diese sich eine Führung von 21:11<br />
herausarbeiten. In der zweiten Hälfte konnte der Schaden nur<br />
noch begrenzt werden. Es wurde mit einer stabilen Abwehr<br />
gekämpft. Im Angriff konnten auch einige gute Akzente<br />
gesetzt werden. Somit gelang es die zweite Halbzeit<br />
ausgeglichen zu gestalten und einen Endstand von 26 : 36<br />
heraus zu holen.<br />
Ähnlich verlief das Spiel am 16. Februar. Dort traten die<br />
Männer gegen den BSV Görlitz in heimischer Halle an.<br />
Bereits zu Beginn des Spieles wirkten die <strong>Obergurig</strong>er noch<br />
recht verschlafen. Durch schlechte Abwehrarbeit unserer<br />
Mannschaft konnte sich der BSV Görlitz mit einem 4 Tore<br />
(14:18) Vorsprung in die Pause abmelden. Für die zweite<br />
Hälfte hatten sich unsere Männer etwas mehr vorgenommen.<br />
Impressum<br />
Das Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong> erscheint monatlich. Der Einzelpreis beträgt 0,30 €, das Jahresabonnement 3,60 €, zu beziehen über die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />
Herausgeber: <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Obergurig</strong>,<br />
Hauptstraße 24, 02692 <strong>Obergurig</strong><br />
Telefon : 03 59 38 / 58 60<br />
Telefax : 03 59 38 / 5 86 20<br />
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Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Thomas Polpitz<br />
Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Redaktionskollegium Frau Ines Liehr, Herr Erdmann Mach, Herr Volkmar Kriebitzsch, Herr Diethard Mardek<br />
Verantwortlich für die Anzeigenannahme: <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Obergurig</strong><br />
Der Inhalt von Berichten, die namentlich gekennzeichnet im Amts- und Mitteilungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Obergurig</strong> veröffentlicht werden, geben nicht automatisch die Meinung der Redaktion<br />
wieder.<br />
Für unaufgefordert zugesandte Berichte, Artikel und Fotos wird keinerlei Haftung übernommen. Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Quellenangabe und Benachrichtigung des<br />
Herausgebers statthaft.
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 17 <strong>Obergurig</strong><br />
Durch eine besser formierte Deckung und einigen<br />
schnellen Kontern arbeiteten sie sich bereits in der 40<br />
Minute auf 17:18 heran. Jedoch war es dann auch schon<br />
mit der Aufholjagd vorbei. Mit schnellen Kontern kamen die<br />
Görlitzer zu Torerfolgen und konnten ihren Vorsprung auf<br />
19:25 ausbauen. Nun ging bei unseren Männern nicht<br />
mehr viel. Fehlabspiele und eine katastrophale<br />
Trefferquote taten ein Übriges, um diesen Auftritt gründlich<br />
misslingen zu lassen. Mit 25:35 endete die Partie.<br />
Langsam aber sicher wird die Luft im Abstiegskampf dünn.<br />
Am 23. Februar ging es dann zum direkten<br />
Tabellennachbarn SV Lok Schleife. Jeder Spieler wusste,<br />
dass dies eine schwierige Aufgabe wird. Schleife punktete<br />
in der Vergangenheit gegen vermeintlich stärkere Gegner.<br />
Für den angestrebten Klassenerhalt durfte auf keinem Fall<br />
mit keiner Niederlage nach Hause gefahren werden. Von<br />
Anfang an ging es mit viel Energie ins Spiel. Jedoch gelang<br />
es den Schleifern sich in der Anfangsphase mit 2 Toren<br />
abzusetzen. <strong>Obergurig</strong> stellte sich schnell auf die<br />
stürmischen Angriffe der Hausherren ein und konnte<br />
zunehmend eigene Akzente setzen. Bis zur Pause wurde<br />
eine 3 Tore Führung herausgearbeitet. Die konzentrierte<br />
Spielweise wurde auch nach der Pause konsequent<br />
fortgesetzt. In der Folge gelang es den <strong>Obergurig</strong>ern einen<br />
5 Tore Vorsprung heraus zu arbeiten. In der Endphase<br />
gaben die Gastgeber noch einmal Gas und verkürzten<br />
Ihren Rückstand auf 2 Tore. Unsere Männer ließen sich<br />
davon nicht beeindrucken. Am Ende siegten sie<br />
hochverdient mit 30:33.<br />
Am Samstag, dem 2. März um 15.00 Uhr steht das nächste<br />
sehr schwere Auswärtsspiel in Cunewalde an und am 9.<br />
März um 16.00 Uhr ist der TBSV Neugersdorf zu Gast im<br />
sorbischen Begegnungszentrum. Über zahlreiche Unterstützung<br />
würde sich die Mannschaft freuen.<br />
Eine Halbzeit lang den Ligaprimus dominiert<br />
SG Bischofswerda/<strong>Obergurig</strong> - HVH Kamenz<br />
27:32 (17:14)<br />
13. Spieltag<br />
"Wenn wir verlieren, ist das erwartet. Wenn wir<br />
Unentschieden spielen ist das eine Sensation. Und wenn<br />
wir gewinnen, sind wir wirklich die absoluten Helden."<br />
Unser Mannschaftsleiter Sebastian Schür brachte es in<br />
seiner Kabinenansprache vor dem Spiel wirklich auf den<br />
Punkt. Der verlustpunktfreie Tabellenerste aus Kamenz<br />
war am 16. Februar zu Gast im sorbischen Schulzentrum<br />
zu Bautzen, und nach den letzten nicht gerade glorreichen<br />
Spielen konnte man von uns nun nicht wirklich viel<br />
erwarten. Zudem fehlte uns mit Florian Reißig ein wichtiger<br />
Spieler, der selbst einmal für den HVH gespielt hatte und<br />
viele der Kamenzer Spieler kennt.<br />
Doch ganz anders sollte es kommen, zumindest in der<br />
ersten Hälfte. Nach anfänglichen Schwierigkeiten und<br />
einem 1:3-Rückstand drehten wir so richtig auf und<br />
konnten mit einem 7:1-Lauf auf 8:4 davonziehen.<br />
Besonders Karl Jung und Paul Krebs übernahmen die<br />
Verantwortung in den entscheidenden Phasen und<br />
erzielten zahlreiche Treffer. Großartig rehabilitieren<br />
konnten sich die Gäste von unserem überraschenden<br />
Sturmlauf nicht. Einzig Christian Bethke markierte Ende der<br />
ersten Halbzeit vermehrt einige seiner letztendlich 15<br />
Treffer. Sechs davon erzielte er vom Siebenmeterstrich,<br />
und diese Tore werden wohl am Ende den Ausschlag zum<br />
Endresultat gegeben haben. Jedenfalls dominierten wir die<br />
ersten 25 Minuten weiterhin, so dass der Vorsprung<br />
zwischenzeitlich sechs Tore betrug. Auch als Karl Jung<br />
eine Pause gegönnt wurde, riss der Faden kaum ab und wir<br />
konnten eine 17:14-Führung mit in die Kabine nehmen.<br />
Doch wovor wir schon selbst unsere Bedenken hatten, trat<br />
letztendlich doch ein: wir wurden leichtfertig. Bis zum 20:17<br />
hielten wir unsere Gäste noch auf Distanz, doch dann zog<br />
endgültig der Schlendrian in unser Spiel. Mit fünf Toren in<br />
Folge konnten die Kamenzer nicht nur ausgleichen, sondern<br />
auch die 20:22-Führung übernehmen. Das schien uns erst<br />
recht zu motivieren, nein sogar zu übermotivieren. Denn<br />
immer häufiger wussten wir uns in der Abwehr nur mit<br />
unfairen Mitteln zu helfen. Das verursachte dann diese<br />
Siebenmeter, die Christian Bethke und später auch Toni<br />
Thieme sicher und spielentscheidend verwandeln konnten.<br />
Nun standen wir auch im Angriff unter dem Druck, erfolgreich<br />
abschließen zu müssen, was uns nun mal nicht immer<br />
gelang. Da halfen uns die verletzungs- und<br />
spielausschlussbedingten Ausfälle von Florian Fiedler und<br />
Karl Jung, die in dieser Phase erfolgten, auch nicht weiter.<br />
Beim 25:25 machten wir es noch einmal spannend. Doch da<br />
zündete der HVH noch ein letztes Mal den Turbo und konnte<br />
mit schnellen Kontern einen Drei-Tore-Lauf zum 25:28<br />
starten und damit war der Salat gegessen. Leider fiel das<br />
Ergebnis mit 27:32 etwas zu deutlich aus. Das muss man<br />
erwähnen, schließlich hätte das Spiel auch anders enden<br />
können, man bedenke die zwischenzeitliche 6-Tore-Führung.<br />
Das Spiel war allerdings wirklich beste Werbung für den<br />
Handballsport, und mit einer solchen Leistung kann man<br />
andere Gegner, wie Lok Schleife nächsten Samstag, sicher<br />
auch mal schlagen. (MM)<br />
Es spielten: Toni Herrmann - Dennis Vogel (5/1), Amin<br />
Langer (2), Max Melzer (2), Leonhard Römer, Carsten<br />
Deichmann, Florian Fiedler (2), Paul Krebs (9), Karl Jung (7)<br />
und Leonard Zwätz.<br />
Spiele im März:<br />
02.03. <strong>2013</strong> um 14.15 Uhr<br />
OHC Bernstadt vs. SG Bischofswerda/<strong>Obergurig</strong><br />
MV: Sebastian Schür<br />
09.03.<strong>2013</strong> um 14.00 Uhr<br />
SG Bischofswerda/<strong>Obergurig</strong> vs. TBSV Neugersdorf<br />
in der Sporthalle Wesnitzsportpark Bischofswerda<br />
Spiele der Frauen im März:<br />
02.03.<strong>2013</strong> um 15.00 Uhr<br />
Sportverein Steina 1885 vs. SG <strong>Obergurig</strong><br />
09.03.<strong>2013</strong> um 14.00 Uhr<br />
SG <strong>Obergurig</strong> vs. SG Oberlichtennau<br />
24.03.<strong>2013</strong> um 14.00 Uhr<br />
SV Lok Königsbrück vs. SG <strong>Obergurig</strong><br />
Billardkegeln<br />
Am 01.02.<strong>2013</strong> fand das OSC Pokalspiel gegen den SV<br />
Königswartha statt.<br />
Leider war an diesem Tag bei unseren Billardkeglern<br />
irgendwie der Wurm drin, so dass der mögliche und auch ein<br />
wenig erwartete Sieg ausblieb. 650 Punkte sind einfach zu<br />
wenig. Glückwunsch an Königswartha und viel Erfolg in der<br />
nächsten Runde.<br />
Es ist nun mal nicht jeder Tag gleich und wir hoffen auf eine<br />
Steigerung in der zweiten Halbzeit der laufenden<br />
Punktspielsaison, die sich aufgrund der Anzahl der Spiele<br />
noch bis Ende Mai hinzieht.<br />
Folgende Heimspieltermine:<br />
01.03.<strong>2013</strong> <strong>Obergurig</strong> vs. Süd Ost Görlitz
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 18 <strong>Obergurig</strong><br />
12.04.<strong>2013</strong> <strong>Obergurig</strong> vs. Bischofswerda 2<br />
24.05.<strong>2013</strong> <strong>Obergurig</strong> vs. Dauban 2<br />
Gäste sind wie immer herzlich willkommen. Beginn jeweils<br />
18.30Uhr im Dachgeschoss des Turnhallengebäudes<br />
<strong>Obergurig</strong>.<br />
Alle bisherigen und aktuellen Einzelergebnisse sind im<br />
Internet unter „Spielbetrieb->Kegel->Kreisliga->Staffel<br />
Ostsachsen“ auf der Seite http://sbv.billardarea.de zu<br />
finden.<br />
„Wer kennt Indien?“<br />
Heimatverein<br />
so wurde im letzten Mitteilungsblatt gefragt. Zunächst mit<br />
einem Überblick haben wir uns einer Antwort zu nähern<br />
versucht. Benno Bilk, seit 1991 beim MDR, zog es schon<br />
früh in die weite Welt: Mit 15 und einem neuen Moped war<br />
Olomouc in Mähren das Ziel; zwei Tage vor seinem Auftritt<br />
bei uns war er von einer Reise durch Mittelamerika<br />
zurückgekehrt. Eine seiner Grundaussagen lautete:<br />
Müssen wir nicht einfach nur schauen und staunen, nicht<br />
alles durch die „deutsche Brille“ sehen und werten? –<br />
Was uns in Erinnerung blieb:<br />
Indien - ein Land voller Gegensätze und Kontraste,<br />
unglaublichen Reichtums und bitterer Armut, ein Land mit<br />
bewegter Geschichte, kolonialem Erbe, archaischen<br />
Ritualen und moderner Informationstechnologie; wir sahen<br />
Hunger und Überfluss, Hochschulkader und<br />
Schlangenbeschwörer, Diplomaten, Banker und Bettler,<br />
Gebetsmühle, Rosenkranz und neuestes Handy und . . .<br />
und . . .<br />
Schauen wir also durchs Kaleidoskop und reflektieren die<br />
ständig wechselnden Eindrücke, verschiedentlich durch<br />
lexikalische „Zutaten“ etwas angereichert:<br />
- Millionen-Städte und ländliche Idylle, Hochhäuser, 5-<br />
Sterne-Hotels und ein Zeltdach als Behausung für eine<br />
ganze Familie<br />
- Atomkraft hier und Göpel da, von Rindern im Kreis<br />
bewegt zur Förderung des Grundwassers und<br />
Bewässerung der Felder<br />
- Slums, Hütten und Paläste, Schlösser und ehem. Forts<br />
mit überaus reicher Architektur - Repräsentanz für<br />
blaublütige Maharadschas (Sanskrit > Großer König
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 19 <strong>Obergurig</strong><br />
Herr Bilk sollte Recht behalten: „Nach wenigen Wochen in<br />
Indien ist das Land nicht zu verstehen, und es wäre<br />
vermessen zu sagen: Ich habe ihnen Indien erklärt.“ -<br />
Stammtisch<br />
GF<br />
Die „Techel Chronik“<br />
Am 26. November 2012 fand vor geladenen Gästen und<br />
Medienvertretern im Rathaus der Stadt Bautzen die<br />
Präsentation der „Techell-Chronik“, die aus 14 Bänden und<br />
einen Registerband besteht, statt.<br />
Die restaurierte und digitalisierte Chronik im November 2012<br />
Oberbürgermeister Christian Schramm formulierte es so: „Die<br />
Heimkehr der Techell-Chronik ist ein Glücksmoment für jeden<br />
Freund Bautzener Stadtgeschichte“. Eine öffentliche<br />
Präsentation dieses wertvollen Geschichtswerkes fand für die<br />
Dauer von 3 Wochen ab 8. Januar <strong>2013</strong> in der Kundenhalle<br />
der Volksbank Bautzen eG auf der Goschwitzstraße 25 in<br />
Bautzen statt.<br />
Foto Frank Jünger<br />
Die öffentliche Präsentation der Techell-Chronik in der Kundenhalle<br />
der Volksbank Bautzen eG im Januar <strong>2013</strong><br />
Foto Frank Jünger<br />
Oberbürgermeister Christian Schramm und Vorstand Klaus Otmar<br />
Schneider bei der Präsentation (v.l.n.r.)<br />
In ihr wird die Geschichte der Stadt Bautzen vom 6.<br />
Jahrhundert bis 1844 beschrieben. Karl Friedrich Techell<br />
(1759 – 1846) hatte die Chronik von 1818 bis 1845<br />
handschriftlich erstellt. Nach dem Tod seines Sohnes Karl<br />
Ernst Techell 1876 galt die Chronik als verschollen und<br />
tauchte erst 2006 in einer Berliner Auktion wieder auf. Ein<br />
Ankauf durch die Stadt Bautzen war nicht möglich. Den<br />
Zuschlag erhielt eine Bibliothek aus Emden/Ostfriesland.<br />
Die digitalisierte Chronik kann von Jedermann, nach<br />
vorherigerer Anmeldung, im Staatsfilialarchiv in Bautzen auf<br />
der Schlossstraße am Computer eingesehen werden. Das<br />
Lesen ist nicht so einfach, denn die Chronik wurde<br />
handschriftlich erstellt und die damaligen Buchstaben werden<br />
heute nicht mehr verwendet (Kurrentschrift). Ich habe nun in<br />
dieser Chronik im Registerband, nach einen Hinweis von<br />
Bernd Seiler, nach Textstellen über Mönchswalde und<br />
Großpostwitz gesucht und darüber beim Historischen<br />
Stammtisch am 13. Februar 2012 berichtet. Der Bericht<br />
schloß eine Diaserie von den Präsentationen der „Techell-<br />
Chronik“ im Rathaus im Dezember 2012 und bei der<br />
Volksbank im Januar <strong>2013</strong> mit ein. Besonder Dank gilt der<br />
Leiterin des Archivverbundes Frau Grit Richter-Laugwitz, die<br />
Ihre Powerpoint-Präsentation dafür zur Verfügung stellte.<br />
Hier nun die Textpassagen aus der Chronik über<br />
Mönchswalde und Großpostwitz:<br />
Mönchswalde<br />
Foto Buchrestaurierung Leipzig, Angelika Heine<br />
Zustand vor der Restaurierung nach dem Ankauf in Emden<br />
2010 kaufte dann die Volksbank Bautzen eG die für die<br />
Stadt Bautzen so wertvolle Chronik an, ließ sie restaurieren<br />
und digitalisieren. Am 7. November 2012 kehrte die<br />
Chronik nach etwa 130 Jahren wieder nach Bautzen<br />
zurück und wurde dem Archivverbund als Dauerleihgabe<br />
der Volksbank Bautzen eG übergeben.<br />
Soll bis auf das Jahre 1200 ein wüster Wald gewesen sein,<br />
welcher dem Bischof vom Meissen zuständig gewesen und<br />
worin ein Klausierer oder Einsiedler sich aufgehalten habe.<br />
Als aber die Mönche nach Budissin kamen (1218) hätten sie<br />
diesen Wald nach dem Tode des Klausierers vom Bischof zu<br />
Meissen zum Geschenk erhalten. Worauf der Wald<br />
niedergehauen auf dem Fleck ein Vorwerk angelegt und<br />
etliche Häuser dazu gebaut wurden und Mönnichswalde<br />
benannt wurde.<br />
Auch habe man eine Kapelle dazu gebaut wobei sich zwei<br />
Mönche aus dem Budissiner Kloster aufgehalten. Als sich<br />
aber die Mönche des Klosters in diesen 1558sten Jahr, die<br />
Mönche vollens alle verlaufen hatten, ging die Kapelle in das<br />
hiesige Domkapittel hierauf in Folge einer Dalatium der Pag:<br />
154 benannten Mönche auch Concesion der Könige<br />
Ferdinant I, Maximilian II. auch das päpstl. Vunti ? Zachario<br />
Delphino. dd. Prag am 13. Juni 1570 – Mönnichswalde zu<br />
besitzen.<br />
Die das Kloster in Budissin und Mönchswalde besässenen<br />
Mönche würden wahrscheinlich Franciscani conventuales,<br />
und nicht Fratres de observantia gewesen sein, weil<br />
Foto Buchrestaurierung Leipzig, Angelika Heine
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 20 <strong>Obergurig</strong><br />
dieselben folglich nicht Eigentum – wie Mönnichswalde –<br />
besessen haben können.<br />
Techell Chronik Band 2, 1501 – 1600 Seite 256<br />
Das Kirchdorf Postwitz<br />
liegt in einen romantischen, von Anhöhen und Bergen<br />
umringten Thale, 1 ½ Stunde von Budissin entfernt, durch<br />
welches die in den Jahren 1834 und 1835 nach Neusalz<br />
führende neu erbaute Chausee gehet und die Spree über<br />
welche eine steinerne Brücke führt zum Teil hindurch fließt,<br />
welche diesen Ort in Groß- und Kleinpostwitz teilt. Gegen<br />
Norden erhebt sich der mit schönen Buchen- und<br />
Nadelholz bewachsene Thoon- oder Traumberg (wird<br />
Lubin oder Holzberg genannt) gegen Westen in einer ???<br />
der hohe weit ins Land der Wenden schauende Sohraer<br />
Berg auch Picho genannt, gegen Süden die Chrostauer<br />
und gegen Südost die Kunewalder Berge. Die Entstehung<br />
des Dorfes fällt in die Zeit des Heidenthums, diese ersieht<br />
man aus den wendischen Namen des Ortes. Wendisch<br />
heißt Groß=Postwitz Budestczy. 5 Minuten Weges von<br />
Großpostwitz liegt das Dorf Haynitz. Hier war in den Zeiten<br />
des Heidenthums ein heiliger Hayn (wie dieser des<br />
Abgottes Flinz s.B 1 339) errichtet. Zu diesen Wald<br />
wallfahrten unsere heidnischen Vorältren. Nahe bei ihren<br />
Wallfahrtsorten hatten sie gern Wirtshäuser die sie Budy<br />
nannten. Daher mögen ihre Worte bei Stiftung des Hain<br />
gewesen sein: "Nechtudy Buda steji!" es möge ein<br />
Wirtshaus hier stehen, oder "Pojmy do Haja, schak tam<br />
Buda steji." Lasst uns in den Hain gehen, dort steht ein<br />
Wirtshaus dabei. Noch jetzt hat die Erbschänke, die am<br />
nördlichen Ende des Dorfes gegen Haynitz zu stehet, die<br />
Nom. 1 im dasigen Cataster.<br />
1833 ward auf dem Totenfelde von Großpostwitz, an der<br />
nach Neueulowitz u.s.w. neu erbauten Kunststraße ein<br />
Chauseehaus für die Chauseegeldereinnahme erbaut.<br />
Über die Wallfahrt nach Eulowitz siehe Pag 33.<br />
Techell Chronik Band 2, 1501 – 1600 Seite 10C<br />
Anfang der Reformation in Postwitz<br />
Wohl früher als in Busissin nahmen in den nahen Dorfe<br />
Postwitz, die dasigen Wenden die Reformation an,<br />
woselbst der dasige Pfarrer Paul Bossack ihnen schon im<br />
J. 1520 Lutherisch predigte und seit 1522 den selben das<br />
heil: Abendmahl wieder in beiderlei Gestalt reicht.<br />
Techell Chronik Band 2, 1501 – 1600 Seite 29<br />
sicher erst in den Zeiträumen die der Chronist selbst erlebt<br />
und niedergeschrieben hat.<br />
Frank Jünger<br />
Der nächste „Historische Stammtisch“ findet am 13.03.2012,<br />
18.30 Uhr im Ratskeller Mönchswalde statt.<br />
Thema: Vortrag mit Filmprämiere über die Wäschemangeln<br />
in unserer <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Schulinfos<br />
Badespaß für Grundschüler<br />
Am 01.02.<strong>2013</strong> erhielten die Grundschüler in <strong>Obergurig</strong> nicht<br />
nur ihre Zeugnisse, sondern auch eine Freikarte für die<br />
„Körse-Therme“ in Kirschau. Mit dieser können sie während<br />
ihrer Grundschulzeit so oft sie wollen kostenlos schwimmen<br />
gehen. Dies ist ein tolles Angebot, worüber sich unsere<br />
Schüler sehr gefreut haben. Somit können sie ihre Freizeit<br />
sportlicher gestalten und nebenbei viel Spaß haben, ob allein<br />
oder mit Freunden. Natürlich sind auch Eltern und Lehrer von<br />
dieser Aktion sehr begeistert. Die Grundschule <strong>Obergurig</strong><br />
bedankt sich recht herzlich bei den Sponsoren.<br />
Anmeldung der zukünftigen 5. Klassen<br />
an der Goethe – Mittelschule Wilthen<br />
In der Zeit vom 04. bis 07. März <strong>2013</strong> findet die Anmeldung<br />
für die Klassen 5 des Schuljahres <strong>2013</strong> / 2014 statt.<br />
Das Sekretariat der Goethe-Mittelschule Wilthen wird vom<br />
04.03. bis 07.03.<strong>2013</strong> jeweils von 07.30 bis 14.00 Uhr<br />
besetzt sein. Zusätzlich am Dienstag, dem 05.03. und am<br />
Donnerstag, dem 07.03.<strong>2013</strong> bis 18.00 Uhr.<br />
Bei Bedarf kann auch eine andere Zeit telefonisch 03592-<br />
33052 vereinbart werden.<br />
Zur Anmeldung Ihres Kindes legen Sie bitte die folgenden<br />
Unterlagen vor:<br />
1. Formular „Anmeldung an der Mittelschule“<br />
2. Original der Bildungsempfehlung oder die<br />
Mitteilung über ein laufendes Verfahren zur<br />
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />
3. Original der Geburtsurkunde des Kindes<br />
4. Halbjahresinformation vom 01.02.<strong>2013</strong><br />
5. Formular „Rückmeldung für die jetzige Schule“ und<br />
„Anmeldebestätigung für die Eltern“<br />
Die Geburtsurkunde und die Halbjahresinformation erhalten<br />
Sie nach der Einsichtnahme während der Anmeldung wieder<br />
zurück.<br />
Die Schulleitung<br />
Foto Klaus Amft<br />
Die Stammtischbesucher Marschke, Reck, Kluge, Jäckel und<br />
Seiler (v.l.n.r.)<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Chronik<br />
für die oben betrachteten Zeiträume für uns kaum etwas<br />
geschichtlich Neues zu Tage brachte. Interessant wird es
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 21 <strong>Obergurig</strong><br />
Neues aus der <strong>Gemeinde</strong><br />
Schon im Januar waren die Sternsinger in<br />
unserer <strong>Gemeinde</strong>:<br />
Klangzauber Klassik<br />
Für alle Liebhaber klassischer Konzerte erklingen in dieser<br />
Konzertreihe rundum Bautzen bekannte und unvergessliche<br />
Meisterwerke der Sinfonik und Konzertliteratur. In der ersten<br />
Veranstaltung dieser Reihe präsentiert das Kammerorchester<br />
des Sorbischen National-Ensembles, unter Leitung von<br />
Dieter Kempe, Werke von Wolfgang Amadeus Mozart,<br />
Johann Nepomuk Hummel und Bjarnat Krawc. Freuen dürfen<br />
sich die Besucher unter anderem auf Mozarts Sinfonie G-<br />
Moll (KV 550), auf das Konzert für Trompete in Es-Dur von J.<br />
N. Hummel sowie auf Auszüge aus dem Werk für<br />
Streichinstrumente „Aus sorbischer Heide“ von Bj. Krawc.<br />
Letzteres zählt zu den interessanten musikalischen<br />
Wiederentdeckungen, mit welchen die Zuhörer der<br />
Konzertreihe stets aufs Neue überrascht werden sollen.<br />
Das Konzert „Klangzauber Klassik“ findet<br />
statt.<br />
am 26.04.<strong>2013</strong>, 19.00 Uhr<br />
in der Sporthalle,<br />
Segen bringen, Segen sein“, hieß das Leitwort der<br />
bundesweiten Aktion Dreikönigssingen in diesem Jahr, und<br />
20 Sternsinger der katholischen Pfarrgemeinde stellten<br />
dies eindrucksvoll unter Beweis. Am Sonntagnachmittag<br />
(06. Januar <strong>2013</strong>) waren die Kinder und Jugendlichen als<br />
Heilige Drei Könige gekleidet in den Straßen von<br />
Großpostwitz, <strong>Obergurig</strong>, Cosul, Ebendörfel und<br />
Cunewalde unterwegs, brachten den Menschen den Segen<br />
„Christus segne dieses Haus“ und sammelten für Not<br />
leidende Kinder in aller Welt. Begonnen wurde die<br />
nachmittägliche Tour in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, wo die<br />
Sternsinger vom Bürgermeister empfangen wurden. Dank<br />
der Freigiebigkeit aller Besuchten konnten die Kinder und<br />
Jugendlichen einen sehr erfreulichen Betrag an Spenden<br />
sammeln und für Kinder in Tanzania zur Verfügung stellen.<br />
Sachverhalt „Gaststätte Alte Wassermühle“<br />
Aufgrund zunehmender Nachfragen, Gerüchten und wohl<br />
auch bereits vom Gastronomen der „Alten Wassermühle“<br />
persönlich getätigten Äußerungen möchten wir Sie an<br />
dieser Stelle kurz über den diesbezüglichen Sachstand<br />
informieren.<br />
Bedingt durch bestehende, unüberbrückbare Differenzen<br />
im Rahmen einer erforderlichen gemeinsamen<br />
harmonischen Gebäudebewirtschaftung hat die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
als Eigentümer des Gebäudes sowie Vermieter<br />
der Gaststätte über entsprechende Schritte eine<br />
kurzfristige Beendigung des bestehenden Mietvertrages<br />
eingeleitet und wird diese definitiv durchsetzen.<br />
Im Vorfeld dieser normalerweise nur verwaltungsseitig zu<br />
treffenden und insgesamt nicht leichten Entscheidung<br />
wurde der <strong>Gemeinde</strong>rat umfassend über die<br />
diesbezüglichen Beweggründe informiert, worauf die o.g.<br />
Kündigung durch die von Ihnen gewählten <strong>Gemeinde</strong>räte<br />
aller Fraktionen ausnahmslos gebilligt wurde und somit<br />
mitgetragen wird.<br />
Selbstverständlich werden dem Gastronomen im Sinne<br />
eines fairen Auseinandergehens für einen evtl. noch<br />
verbleibenden Zeitraum seitens der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
keinerlei Hindernisse bei der Realisierung seines normalen<br />
Gaststättenbetriebes in den Weg gelegt.<br />
Tietz<br />
SG Finanzen<br />
Karten sind ab sofort zu einem Preis von 8,00 Euro im<br />
Vorverkauf, in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Obergurig</strong>, erhältlich.<br />
An der Abendkasse kostet eine Karte 12,00 Euro.<br />
Geplante und bisher gemeldete<br />
Veranstaltungen <strong>2013</strong><br />
Mönchswalder Berglauf 17.04.<strong>2013</strong><br />
Konzert - Sorbisches Nationalensemble 26.04.<strong>2013</strong><br />
Sportfest 24.-26.05.<strong>2013</strong><br />
Hofkonzert Männerchor 01.06.<strong>2013</strong><br />
10. <strong>Obergurig</strong>er Straßenpreis 02.06.<strong>2013</strong><br />
9. Teichfest 07.-08.06.<strong>2013</strong><br />
45 Jahre AG Brandschutz Jugendfeuerwehr 15.06.<strong>2013</strong><br />
Seniorenweihnachtsfeier 06.12.<strong>2013</strong><br />
Weihnachtskonzert 08.12.<strong>2013</strong><br />
Öffnungszeiten der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Montag 9.00 – 12.00 Uhr geschlossen<br />
Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr 14.00 –18.00 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen geschlossen<br />
Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr<br />
Freitag geschlossen geschlossen<br />
Öffnungszeiten des Einwohnermelde- und<br />
Passamtes<br />
in <strong>Obergurig</strong><br />
Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr<br />
in Großpostwitz<br />
Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 22 <strong>Obergurig</strong><br />
Freitag geschlossen geschlossen<br />
Öffnungszeiten der <strong>Gemeinde</strong>bücherei<br />
Dienstag<br />
Donnerstag<br />
Ruf: 0800/ 22 866 00 (kostenfrei)<br />
14.00 – 17.00 Uhr<br />
14.00 – 16.00 Uhr<br />
Telefonnummern der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung Telefon 035938 / 586 – 0<br />
Fax 035938 / 58620<br />
Sekretariat<br />
Frau Nitsche 586 – 11<br />
sekretariat@obergurig.de<br />
und<br />
gemeindeamt@obergurig.de<br />
Kasse/Kämmerei<br />
Frau Gauernack 586 – 13<br />
kasse@obergurig.de<br />
Personalwesen<br />
Herr Tietz 586 – 14<br />
gewerbe@obergurig.de<br />
Meldewesen/Soziales/Verwaltung<br />
Frau Liehr, Frau Gawrilow 586 – 15<br />
verwaltung@obergurig.de<br />
Hochbau/Liegenschaften<br />
Frau Helbig 586 – 16<br />
hochbau@obergurig.de<br />
Steuern<br />
Frau Nasser-Müller 588 – 37<br />
steuern@grosspostwitz.de<br />
Abwasser<br />
Frau Jüttner 588 - 43<br />
eigenbetrieb@grosspostwitz.de<br />
Standesamt<br />
Frau Kirsten 588 – 39<br />
standesamt@grosspostwitz.de<br />
Kindergarten, Schulstr. 19 Tel. 035938 / 9532<br />
Fax 035938/578612<br />
Kindergarten/Hort, Schulstr. 6 035938 / 57950<br />
spatzennest-obergurig@t-online.de<br />
Schule Telefon 035938 / 9527<br />
Fax 035938 / 989063<br />
post@schule-obergurig.de<br />
Taxi Service Mietwagen<br />
Firmenservice<br />
Bestrahlung/Chemo, Dialyse<br />
Krankenfahrten(alle Kassen)<br />
Klinik-& Kurfahrten<br />
Begleitung Hilfebedürftiger<br />
Pilot-& Kurierfahrten<br />
Reisetransfer, Gepäckservice<br />
Starthilfe, Hol-& Bringservice,<br />
Kleintransporte<br />
Bauhof 03591/396232<br />
Herr Heidrich 0151 276 586 72<br />
Herr Fritz 0151 276 586 73<br />
Herr Knoll 0151 276 586 81<br />
Herr Hoffmann 0151 276 586 71<br />
Anfragen zur Reservierung des Vereinszimmers<br />
und/oder der Sporthalle grundsätzlich nur<br />
während der Dienstzeiten von Herrn Hoffmann,<br />
Montag bis Freitag von 7.00 – 15.45 Uhr.<br />
Was war das für ein schönes Winterwetter in den letzten<br />
Tagen. Schnee, Schnee und noch mehr Schnee beeinflusste<br />
unseren Alltag. Jeder war mindestens einmal am Tag damit<br />
beschäftigt, Schnee zu schieben. So auch der Bauhof der<br />
<strong>Gemeinde</strong>, die einzelnen Baufirmen und auch die<br />
Straßenmeisterei. Die genannten waren nicht nur einmal am<br />
Tag unterwegs und hielten die Straßen, Parkplätze und<br />
Wege vom Schnee frei. Den ganzen Tag sind sie damit<br />
beschäftigt, uns ein einwandfreies Fahren auf den Straßen zu<br />
ermöglichen. Jedoch vergessen viele, dass der Winterdienst<br />
in Schichten arbeitet und evtl. auch die wohlverdiente<br />
„Nachtruhe“ begeht. Immer wieder hört man davon, dass die<br />
Bürger zu unmöglichen Zeiten anrufen und nicht immer den<br />
richtigen Ton finden, um ihren Unmut zu äußern. Dabei<br />
vergessen sie auch oftmals, dass der Winterdienst nicht<br />
überall gleichzeitig sein kann und nicht allen Bürgern die<br />
eigene Haustür frei halten kann. Auch die Angestellten des<br />
Bauhofes müssen sich nach der Arbeitszeit Zuhause<br />
hinstellen und ihr Grundstück vom Schnee befreien. Ich frage<br />
mich immer wieder, wie es früher lief. Da musste man auch<br />
alleine Schnee schippen und keiner hat sich beklagt.<br />
Dadurch kam man mit dem einen oder anderen Nachbarn ins<br />
Gespräch und nörgelte nicht über die vorbeifahrenden<br />
Räumfahrzeuge.<br />
Es war normal, dass jeder sich beteiligte und nicht die Zeit<br />
zum „Telefonterror“ nutzte.<br />
Versetzen Sie sich einmal in die Lage der Winterdienstler, die<br />
immer wieder von ihrer Arbeit abgehalten werden und täglich<br />
mit Bürgern am Telefon diskutieren müssen und das nicht nur<br />
einmal. Die einzelnen Räumkommandos halten sich an lang<br />
erarbeitete Einsatzpläne und die Schnee Beräumung von<br />
Einrichtungen mit höheren Prioritäten. Dies betrifft auch nicht<br />
immer die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung selbst, so wie viele<br />
annehmen sondern den Kindergarten und auch die<br />
Grundschule. Jetzt denken Sie sicher, die<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung kann ja auf Arbeit laufen und benutzt<br />
nicht täglich das Auto. Ich kann ihnen versichern, dass der<br />
Großteil von außerhalb kommt und sich ebenfalls jeden früh<br />
durch Schneeverwehungen und andere Behinderungen, die<br />
durch Schnee verursacht wurden, kämpfen musste. Würde<br />
ich jedes Mal anhalten, um die Stadt Bautzen telefonisch auf<br />
ihre Räumpflicht hinzuweisen, könnte ich ihre Anrufe nicht<br />
entgegennehmen und wäre dann wirklich nicht mehr auf mein<br />
Auto angewiesen, weil ich keine Arbeit mehr hätte.
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 23 <strong>Obergurig</strong><br />
Aus den Parteien<br />
Glückwünsche zum 8. März<br />
Es gibt nichts, was Menschen nicht bewirken<br />
können, wenn sie sich gemeinsam darum bemühen,<br />
und wenn die Frauen mit den Männern sind.<br />
Henri Barbusse<br />
In diesem Sinne wünschen die Genossen der<br />
Basisorganisation Die Linke <strong>Obergurig</strong> den Genossinnen<br />
und allen Frauen und Mädchen der <strong>Gemeinde</strong> alles Gute<br />
zum Internationalen Frauentag.<br />
Wohnung zum 01.04.<strong>2013</strong> zu vermieten !<br />
80 m² - 4 Räume + Küche und Bad<br />
1 Schuppen, 1 Keller<br />
und eventl. Stellplatz<br />
Kaltmiete 240,- Euro<br />
Warmmiete ca. 400,- Euro<br />
Interessenten melden sich bitte<br />
bei Herrn Herbert Fischer – Tel. 035938 /51543<br />
Ostern, Ostern, Auferstehn.<br />
Lind und leis´die Lüfte wehn.<br />
Hell und froh die Glocken schallen:<br />
Osterglück den Menschen allen !
Nr. 3/<strong>2013</strong> Seite 24 <strong>Obergurig</strong><br />
Werbung im<br />
oder im<br />
Amts- und Mitteilungsblatt<br />
das wird gelesen<br />
Ansprechpartner:<br />
Jens Merting<br />
oko-Studio, Tel. 035938/98369<br />
oder oko-tv@web.de<br />
für den Ortskanal<br />
Frau Ines Liehr, Tel. 035938/58615<br />
oder<br />
redaktion@grosspostwitz.de<br />
für das Amts- und Mitteilungsblatt<br />
Bestattungsunternehmen<br />
André Müller<br />
02692 Großpostwitz, <strong>Gemeinde</strong>platz 6<br />
Wir stehen Ihnen mit unseren Diensten in den schweren<br />
Stunden der Trauer jederzeit hilfreich zur Seite.<br />
Telefon (03 59 38) 5 13 84