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48 Rechtstipp | Anzeige<br />

RECHTSTIPP aus der Praxis<br />

Von Rechtsanwalt Kurt Spangenberg aus Cloppenburg<br />

Alaaf und Helau, Achtung Kamelle!<br />

Über ein paar Begebenheiten zum Schmunzeln aber auch ernst zu nehmende Urteile informiert<br />

In der ausgelassenen Faschingszeit kommt es<br />

in jedem Jahr zu kleinen, aber auch größeren<br />

Schadenfällen. Ein gewisses Mindestmaß an<br />

Vorsicht und Fürsorge sollte jeder Karnevalist<br />

sich selbst, aber auch den anderen Jecken gegenüber<br />

walten lassen.<br />

Wer bei Umzügen oder Karnevalssitzungen<br />

verunglückt, kann nicht immer auf Schadenersatz<br />

hoffen. So hat das Landgericht Trier (AZ.: 1<br />

S 18/01) entschieden, dass die Veranstalter eines<br />

Karnevalsumzugs nicht für alle denkbaren<br />

Risiken verantwortlich gemacht werden können.<br />

Eine Frau, die beim Rosenmontagsumzug<br />

durch einen Böllerschuss aus einer so genannten<br />

Weinbergskanone ein Knalltrauma erlitten<br />

hatte, scheiterte mit ihrer Schadenersatzklage<br />

gegen den Veranstalter. Zwar sei dieser verpflichtet<br />

gewesen, Vorkehrungen zum Schutz<br />

der Zuschauer zu treffen, so die Richter. Gegen<br />

laute Geräusche beim Rosenmontagszug hätten<br />

sich die Zuschauer aber selbst zu schützen,<br />

zum Beispiel durch Zurücktreten vom Bordsteinrand,<br />

so das Urteil vom 05.06.2001.<br />

Wer im Karneval eine Massenveranstaltung<br />

(nicht nur) in der Kölnarena mit Alkoholkonsum<br />

besucht, muss damit rechnen, dass zwangsläufig<br />

auch Getränke auf den Boden geraten.<br />

Der Veranstalter kann und muss bei derartigen<br />

Veranstaltungen keine 100 %ige Sicherheit gegen<br />

Unfälle schaffen und haftet somit nicht für<br />

jeden Sturz. Mit dieser Begründung wies das<br />

Oberlandesgericht Köln eine Schadensersatzklage<br />

eines Jecken zurück, der auf dem glitschigen<br />

Boden ausgerutscht war (OLG Köln vom<br />

28.06.2002, AZ.: 9 U 7/02).<br />

Wer am Rosenmontag einem Faschingsumzug<br />

zuschauen möchte, sollte einkalkulieren,<br />

dass von den Festwagen mitunter Bonbons<br />

geworfen werden. Kamelle fliegen zahlreich<br />

bei den Umzügen und die meisten finden auch<br />

ihr Ziel, doch Verluste gibt es immer. Wird man<br />

von einer solchen süßen Nascherei schmerzhaft<br />

getroffen und entsteht ein Schaden, kann<br />

man keine Haftpflichtansprüche gegenüber<br />

dem Veranstalter durchsetzen. Diese bittere<br />

Erfahrung machte ein Mann vor dem Landgericht<br />

Trier (AZ.: 1 S 150/94) dessen Schneidezahn<br />

nach einem Bonbon-Treffer brach. Laut<br />

der Begründung des Landgerichts gehören<br />

Bonbon-Geschosse eben zum Umzug und<br />

müssen als solche erwartet werden (Urteil vom<br />

07.02.1995).<br />

Auch alkoholisierte Fußgänger leben nicht<br />

ungefährlich. Wer im angetrunkenen Zustand<br />

unterwegs ist und zu Schaden kommt, der<br />

bleibt nicht selten auf demselben sitzen. In einem<br />

vom Landgericht Gera (AZ.: 4 O 1292/01)<br />

entschiedenen Fall war ein Fußgänger auf dem<br />

Heimweg von einer Zechtour eine Böschung<br />

hinuntergestürzt und hatte sich schwer verletzt.<br />

Zu dem Unfall war es gekommen, als<br />

sich der Angetrunkene zum Urinieren an einen<br />

Zaun lehnte, der daraufhin umfiel. Die Richter<br />

befanden, dass der Eigentümer des Zauns keine<br />

Vorkehrungen dagegen treffen musste, dass<br />

sich jemand daran abstützen und den Abhang<br />

hinabfallen könnte. Im übrigen sei dem Verunglückten<br />

ein überwiegendes Eigenverschulden<br />

anzulasten. Er habe die Unfallfolgen selbst zu<br />

tragen. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg<br />

(AZ.: 13 O 611/00) können Fußgänger, die<br />

stark alkoholisiert durch die Straßen gehen und<br />

dabei angefahren werden, sogar den Anspruch<br />

auf die Auszahlung ihrer Unfallversicherung<br />

verlieren.<br />

<strong>Das</strong>s man seinen Pkw nach feuchtfröhlichem<br />

Feiern stehen lassen sollte, ist selbstverständlich.<br />

Allerdings haben nicht nur Autofahrer<br />

mit Konsequenzen zu rechnen, wenn sie zu<br />

tief ins Glas geschaut haben. Auch Radfahrer,<br />

die sich nach einer munteren Zechtour auf<br />

ihre Drahtesel schwingen, können Punkte in<br />

Flensburg kassieren und im Extremfall sogar<br />

den Auto-Führerschein verlieren! Ein Radfahrer,<br />

der mit mindestens 1,6 Promille erwischt wird,<br />

muss nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts<br />

Münster (AZ.: 19 B 1692/99) zum so<br />

genannten "Idiotentest", bei dem er nachzuweisen<br />

hat, dass er keine Gefahr für den Straßenverkehr<br />

darstellt. Gelingt ihm das nicht, so<br />

verliert er seine Fahrerlaubnis.<br />

Faschingsmuffel können nur den Aschermittwoch<br />

herbei sehnen. Mit einer Klage gegen all<br />

den Lärm und die Ausgelassenheit haben sie<br />

keine Chance. Lärmbelästigungen beim Karneval<br />

- insbesondere in der Nacht vom Rosenmontag<br />

zum Faschingsdienstag - müssen laut<br />

einem Urteil des AG Köln (AZ: 532 OWi 183/96)<br />

hingenommen werden.<br />

Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Baurecht und Internetrecht<br />

Osterstraße 12 | 49661 Cloppenburg | Telefon: 0 44 71 / 81 264 | Fax: 0 44 71 / 18 73 11<br />

www.rechtsanwalt-cloppenburg.com | info@ra-spangenberg.de

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