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48 Rechtstipp | Anzeige<br />
RECHTSTIPP aus der Praxis<br />
Von Rechtsanwalt Kurt Spangenberg aus Cloppenburg<br />
Alaaf und Helau, Achtung Kamelle!<br />
Über ein paar Begebenheiten zum Schmunzeln aber auch ernst zu nehmende Urteile informiert<br />
In der ausgelassenen Faschingszeit kommt es<br />
in jedem Jahr zu kleinen, aber auch größeren<br />
Schadenfällen. Ein gewisses Mindestmaß an<br />
Vorsicht und Fürsorge sollte jeder Karnevalist<br />
sich selbst, aber auch den anderen Jecken gegenüber<br />
walten lassen.<br />
Wer bei Umzügen oder Karnevalssitzungen<br />
verunglückt, kann nicht immer auf Schadenersatz<br />
hoffen. So hat das Landgericht Trier (AZ.: 1<br />
S 18/01) entschieden, dass die Veranstalter eines<br />
Karnevalsumzugs nicht für alle denkbaren<br />
Risiken verantwortlich gemacht werden können.<br />
Eine Frau, die beim Rosenmontagsumzug<br />
durch einen Böllerschuss aus einer so genannten<br />
Weinbergskanone ein Knalltrauma erlitten<br />
hatte, scheiterte mit ihrer Schadenersatzklage<br />
gegen den Veranstalter. Zwar sei dieser verpflichtet<br />
gewesen, Vorkehrungen zum Schutz<br />
der Zuschauer zu treffen, so die Richter. Gegen<br />
laute Geräusche beim Rosenmontagszug hätten<br />
sich die Zuschauer aber selbst zu schützen,<br />
zum Beispiel durch Zurücktreten vom Bordsteinrand,<br />
so das Urteil vom 05.06.2001.<br />
Wer im Karneval eine Massenveranstaltung<br />
(nicht nur) in der Kölnarena mit Alkoholkonsum<br />
besucht, muss damit rechnen, dass zwangsläufig<br />
auch Getränke auf den Boden geraten.<br />
Der Veranstalter kann und muss bei derartigen<br />
Veranstaltungen keine 100 %ige Sicherheit gegen<br />
Unfälle schaffen und haftet somit nicht für<br />
jeden Sturz. Mit dieser Begründung wies das<br />
Oberlandesgericht Köln eine Schadensersatzklage<br />
eines Jecken zurück, der auf dem glitschigen<br />
Boden ausgerutscht war (OLG Köln vom<br />
28.06.2002, AZ.: 9 U 7/02).<br />
Wer am Rosenmontag einem Faschingsumzug<br />
zuschauen möchte, sollte einkalkulieren,<br />
dass von den Festwagen mitunter Bonbons<br />
geworfen werden. Kamelle fliegen zahlreich<br />
bei den Umzügen und die meisten finden auch<br />
ihr Ziel, doch Verluste gibt es immer. Wird man<br />
von einer solchen süßen Nascherei schmerzhaft<br />
getroffen und entsteht ein Schaden, kann<br />
man keine Haftpflichtansprüche gegenüber<br />
dem Veranstalter durchsetzen. Diese bittere<br />
Erfahrung machte ein Mann vor dem Landgericht<br />
Trier (AZ.: 1 S 150/94) dessen Schneidezahn<br />
nach einem Bonbon-Treffer brach. Laut<br />
der Begründung des Landgerichts gehören<br />
Bonbon-Geschosse eben zum Umzug und<br />
müssen als solche erwartet werden (Urteil vom<br />
07.02.1995).<br />
Auch alkoholisierte Fußgänger leben nicht<br />
ungefährlich. Wer im angetrunkenen Zustand<br />
unterwegs ist und zu Schaden kommt, der<br />
bleibt nicht selten auf demselben sitzen. In einem<br />
vom Landgericht Gera (AZ.: 4 O 1292/01)<br />
entschiedenen Fall war ein Fußgänger auf dem<br />
Heimweg von einer Zechtour eine Böschung<br />
hinuntergestürzt und hatte sich schwer verletzt.<br />
Zu dem Unfall war es gekommen, als<br />
sich der Angetrunkene zum Urinieren an einen<br />
Zaun lehnte, der daraufhin umfiel. Die Richter<br />
befanden, dass der Eigentümer des Zauns keine<br />
Vorkehrungen dagegen treffen musste, dass<br />
sich jemand daran abstützen und den Abhang<br />
hinabfallen könnte. Im übrigen sei dem Verunglückten<br />
ein überwiegendes Eigenverschulden<br />
anzulasten. Er habe die Unfallfolgen selbst zu<br />
tragen. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg<br />
(AZ.: 13 O 611/00) können Fußgänger, die<br />
stark alkoholisiert durch die Straßen gehen und<br />
dabei angefahren werden, sogar den Anspruch<br />
auf die Auszahlung ihrer Unfallversicherung<br />
verlieren.<br />
<strong>Das</strong>s man seinen Pkw nach feuchtfröhlichem<br />
Feiern stehen lassen sollte, ist selbstverständlich.<br />
Allerdings haben nicht nur Autofahrer<br />
mit Konsequenzen zu rechnen, wenn sie zu<br />
tief ins Glas geschaut haben. Auch Radfahrer,<br />
die sich nach einer munteren Zechtour auf<br />
ihre Drahtesel schwingen, können Punkte in<br />
Flensburg kassieren und im Extremfall sogar<br />
den Auto-Führerschein verlieren! Ein Radfahrer,<br />
der mit mindestens 1,6 Promille erwischt wird,<br />
muss nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts<br />
Münster (AZ.: 19 B 1692/99) zum so<br />
genannten "Idiotentest", bei dem er nachzuweisen<br />
hat, dass er keine Gefahr für den Straßenverkehr<br />
darstellt. Gelingt ihm das nicht, so<br />
verliert er seine Fahrerlaubnis.<br />
Faschingsmuffel können nur den Aschermittwoch<br />
herbei sehnen. Mit einer Klage gegen all<br />
den Lärm und die Ausgelassenheit haben sie<br />
keine Chance. Lärmbelästigungen beim Karneval<br />
- insbesondere in der Nacht vom Rosenmontag<br />
zum Faschingsdienstag - müssen laut<br />
einem Urteil des AG Köln (AZ: 532 OWi 183/96)<br />
hingenommen werden.<br />
Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Baurecht und Internetrecht<br />
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