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Familienstreitigkeiten und Polizei - Polizei Bayern

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häufigsten auch zu Aggressionen gegenüber den Beamten selbst<br />

kommt, s. dazu oben Kap. 2.3). Mit Ausnahme der Maßnahmen<br />

"Erstattung einer Strafanzeige" <strong>und</strong> "sonstige Maßnahmen beim<br />

Opfer" nimmt jedenfalls die Häufigkeit der anderen Maßnahmen von<br />

der Situation "Streit bereits beendet" über die Situation "Streit<br />

noch im Gang" zur Situation "Streit beginnt erneut" hin regelmäßig<br />

zu.<br />

"Der Ehemann (43 Jahre alt) kam am Freitag gegen 01.00 Uhr<br />

betrunken nach Hause <strong>und</strong> fing mit seiner Ehefrau (36 Jahre<br />

alt) einen Streit an; diese rief die <strong>Polizei</strong>. Beim Eintreffen<br />

der Beamten flammte der Streit erneut auf, in dessen Verlauf<br />

der Mann seiner sichtlich verstörten Frau androhte, "sie<br />

umzubringen". Der Täter mußte gefesselt zur Dienststelle<br />

gebracht werden (Sicherheitsgewahrsam); gegen ihn wurde eine<br />

Anzeige wegen Bedrohung erstattet. Die Ehefrau selber<br />

erstattete keine Anzeige. Ausgang des Verfahrens: Einstellung<br />

gem. §§ 374, 376 StPO. Dauer des Einsatzes mit 2 Beamten: 20<br />

Minuten" (Nr.151)<br />

2.8.3 Die Töter- bzw. Opferbezogenheit der polizeilichen<br />

Maßnahmen<br />

Bei zwei Drittel der 1.491 Einsätze mit eindeutiger Täter-Opfer-<br />

Zuordnung (67%, 1.002 Fälle) wurden beim Täter <strong>und</strong> beim Opfer<br />

Maßnahmen durchgeführt, in einem Viertel der Einsätze (26%, 386<br />

Fälle) nur beim Täter <strong>und</strong> sehr selten (4%, 53 Fälle) nur beim<br />

Opfer.<br />

Wie aus diesen Daten <strong>und</strong> aus den bisherigen Auswertungen zu<br />

ersehen ist, richten sich die polizeilichen Maßnahmen bei der<br />

Regelung des Familienstreites also nicht - wie in der feministisch<br />

orientierten Literatur oft behauptet (so zuletzt durch Frommel<br />

1989,135) - überwiegend an das Opfer (als den vermeintlich<br />

"schwächeren" <strong>und</strong> damit leichter zu beeinflussenden Teil), sondern<br />

überwiegend an den Täter. Das gilt selbst dann, wenn die Maßnahme<br />

"Streit geschlichtet" auf beide Streitparteien bezogen• wird. Die<br />

Beamten folgen also auch in ihrer sozialen Befriedungsfunktion<br />

ihrem von Strafverfolgung <strong>und</strong> Gefahrenabwehr her gewöhnten

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