Familienstreitigkeiten und Polizei - Polizei Bayern
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häufigsten auch zu Aggressionen gegenüber den Beamten selbst<br />
kommt, s. dazu oben Kap. 2.3). Mit Ausnahme der Maßnahmen<br />
"Erstattung einer Strafanzeige" <strong>und</strong> "sonstige Maßnahmen beim<br />
Opfer" nimmt jedenfalls die Häufigkeit der anderen Maßnahmen von<br />
der Situation "Streit bereits beendet" über die Situation "Streit<br />
noch im Gang" zur Situation "Streit beginnt erneut" hin regelmäßig<br />
zu.<br />
"Der Ehemann (43 Jahre alt) kam am Freitag gegen 01.00 Uhr<br />
betrunken nach Hause <strong>und</strong> fing mit seiner Ehefrau (36 Jahre<br />
alt) einen Streit an; diese rief die <strong>Polizei</strong>. Beim Eintreffen<br />
der Beamten flammte der Streit erneut auf, in dessen Verlauf<br />
der Mann seiner sichtlich verstörten Frau androhte, "sie<br />
umzubringen". Der Täter mußte gefesselt zur Dienststelle<br />
gebracht werden (Sicherheitsgewahrsam); gegen ihn wurde eine<br />
Anzeige wegen Bedrohung erstattet. Die Ehefrau selber<br />
erstattete keine Anzeige. Ausgang des Verfahrens: Einstellung<br />
gem. §§ 374, 376 StPO. Dauer des Einsatzes mit 2 Beamten: 20<br />
Minuten" (Nr.151)<br />
2.8.3 Die Töter- bzw. Opferbezogenheit der polizeilichen<br />
Maßnahmen<br />
Bei zwei Drittel der 1.491 Einsätze mit eindeutiger Täter-Opfer-<br />
Zuordnung (67%, 1.002 Fälle) wurden beim Täter <strong>und</strong> beim Opfer<br />
Maßnahmen durchgeführt, in einem Viertel der Einsätze (26%, 386<br />
Fälle) nur beim Täter <strong>und</strong> sehr selten (4%, 53 Fälle) nur beim<br />
Opfer.<br />
Wie aus diesen Daten <strong>und</strong> aus den bisherigen Auswertungen zu<br />
ersehen ist, richten sich die polizeilichen Maßnahmen bei der<br />
Regelung des Familienstreites also nicht - wie in der feministisch<br />
orientierten Literatur oft behauptet (so zuletzt durch Frommel<br />
1989,135) - überwiegend an das Opfer (als den vermeintlich<br />
"schwächeren" <strong>und</strong> damit leichter zu beeinflussenden Teil), sondern<br />
überwiegend an den Täter. Das gilt selbst dann, wenn die Maßnahme<br />
"Streit geschlichtet" auf beide Streitparteien bezogen• wird. Die<br />
Beamten folgen also auch in ihrer sozialen Befriedungsfunktion<br />
ihrem von Strafverfolgung <strong>und</strong> Gefahrenabwehr her gewöhnten