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Faltblatt "Brutto für Netto?" - DAM

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Rechtliche Grundlagen<br />

Lose Erzeugnisse<br />

Immer wieder erreichen uns<br />

Verbraucherbeschwerden,<br />

dass besonders im Lebens mittelbereich<br />

beim Verkauf von loser<br />

Ware (Fleisch, Wurst, Käse, Feinkost)<br />

das Verpackungsmaterial<br />

(Papier, Tüten, Becher) mitgewogen<br />

und zum Grundpreis<br />

des Erzeugnisses berechnet wird.<br />

Diese Vorgehensweise ist<br />

un zu lässig, denn der § 10 a<br />

Eich ordnung 1) bestimmt<br />

un missverständlich:<br />

„Im geschäftlichen Verkehr mit<br />

losen Erzeugnissen dürfen<br />

Gewichtswerte, die der Preis ­<br />

ermittlung zugrunde liegen,<br />

nur als <strong>Netto</strong>werte angegeben<br />

werden.“<br />

Hiervon ausgenommen ist die<br />

Abgabe von losen Erzeugnissen<br />

an Personen, die das Erzeugnis<br />

in ihrer selbständigen beruflichen<br />

oder gewerblichen oder in ihrer<br />

behördlichen oder dienstlichen<br />

Tätigkeit verwenden.<br />

Der Handel ist beim<br />

Verkauf von losen<br />

Waren ver pflichtet<br />

das <strong>Netto</strong>gewicht<br />

der Ware als<br />

Preisgrundlage<br />

zu verwenden.<br />

1) Eichordnung (EO) in der zur Zeit geltenden Fassung

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