15.02.2014 Aufrufe

Zur Pflegeversicherung: Nachweis der Elterneigenschaft

Zur Pflegeversicherung: Nachweis der Elterneigenschaft

Zur Pflegeversicherung: Nachweis der Elterneigenschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Universität Freiburg<br />

-Personaldezernat-<br />

Sachgebiet: …………. o<strong>der</strong><br />

Herrn/Frau ………………………<br />

Fahnenbergplatz<br />

79085 Freiburg<br />

Name, Vorname: ......................................................................................................................................<br />

<strong>Zur</strong> <strong>Pflegeversicherung</strong>: <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> <strong>Elterneigenschaft</strong><br />

Bei kin<strong>der</strong>losen Beschäftigten, die in <strong>der</strong> <strong>Pflegeversicherung</strong> versicherungspflichtig<br />

sind, ist ab dem 01.01.2005 ein Beitragszuschlag zur sozialen <strong>Pflegeversicherung</strong> zu<br />

erheben. Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn die <strong>Elterneigenschaft</strong><br />

gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen wird. Als Eltern kommen dabei neben<br />

leiblichen und Adoptiveltern auch Stief- und Pflegeeltern in Betracht.<br />

Der Beitragszuschlag in <strong>der</strong> <strong>Pflegeversicherung</strong> betrifft mich nicht, da ich Kin<strong>der</strong> (leibliche<br />

o<strong>der</strong> Adoptivkin<strong>der</strong>, Stief- o<strong>der</strong> Pflegekin<strong>der</strong>) habe bzw. hatte.<br />

Ein entsprechen<strong>der</strong> <strong>Nachweis</strong> über die <strong>Elterneigenschaft</strong> (z. B. Geburtsurkunde,<br />

Abstammungsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch, Adoptionsurkunde etc.) ist beigefügt.<br />

Der Beitragszuschlag betrifft mich nicht, da ich freiwillig bzw. privat versichert bin und den<br />

Beitrag selbst abführe.<br />

Der Beitragszuschlag in <strong>der</strong> <strong>Pflegeversicherung</strong> betrifft mich <strong>der</strong>zeit nicht, da ich das 23.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet habe.<br />

Der Beitragszuschlag in <strong>der</strong> <strong>Pflegeversicherung</strong> betrifft mich, da ich <strong>der</strong>zeit kin<strong>der</strong>los bin.<br />

Än<strong>der</strong>ungen in den familiären Verhältnissen werde ich unverzüglich mitteilen.<br />

Der <strong>Nachweis</strong> muss bis spätestens 3 Monate nach <strong>der</strong> Geburt Ihres ersten Kindes vorliegen, damit<br />

<strong>der</strong> Beitragszuschlag zur <strong>Pflegeversicherung</strong> rückwirkend ab dem Geburtsmonat erstattet werden<br />

kann. Bei späterer Vorlage entfällt <strong>der</strong> Beitragszuschlag erst zum Folgemonat, in dem <strong>der</strong> <strong>Nachweis</strong><br />

erbracht wird.<br />

Welche Unterlagen für den <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> Elternschaft geeignet sind, entnehmen Sie bitte <strong>der</strong><br />

Aufstellung auf <strong>der</strong> Rückseite.<br />

Datum: .............................................................. Unterschrift: ...............................................................<br />

P 456 (06/2011)


<strong>Nachweis</strong>e <strong>der</strong> <strong>Elterneigenschaft</strong>:<br />

Zugelassen sind auch Kopien <strong>der</strong> nachstehenden Unterlagen. Bei Zweifeln an <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Kopien<br />

sind die Originale o<strong>der</strong> beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.<br />

1. Bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern<br />

Als <strong>Nachweis</strong> bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen<br />

wahlweise in Betracht:<br />

- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde (mehrsprachige Auszüge aus<br />

Personenstandsbüchern)<br />

- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)<br />

- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes<br />

- Auszug aus dem Familienbuch / Familienstammbuch<br />

- steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kin<strong>der</strong>freibetrag auf seiner<br />

Lohnsteuerkarte eingetragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit<br />

dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde)<br />

- Vaterschaftserkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde<br />

- Adoptionsurkunde<br />

- Kin<strong>der</strong>geldbescheid <strong>der</strong> Familienkasse<br />

- Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kin<strong>der</strong>geldes durch die BA-Familienkasse ergibt (aus<br />

dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kin<strong>der</strong>geldnummer sowie in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong><br />

Zeitraum, für den <strong>der</strong> Betrag bestimmt ist, zu ersehen)<br />

- Erziehungsgeldbescheid<br />

- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

- <strong>Nachweis</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kin<strong>der</strong>freibetrages)<br />

- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kin<strong>der</strong>freibetrages)<br />

- Sterbeurkunde des Kindes<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kin<strong>der</strong>erziehungs- und<br />

Kin<strong>der</strong>berücksichtigungszeiten ausgewiesen sind<br />

2. Bei Stiefeltern<br />

Als <strong>Nachweis</strong>e bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen<br />

wahlweise in Betracht:<br />

- Heiratsurkunde bzw. <strong>Nachweis</strong> über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine<br />

Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en für<br />

Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde o<strong>der</strong> Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im<br />

Haushalt des Stiefvaters o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stiefmutter gemeldet ist o<strong>der</strong> war (vgl. Haushaltsbescheinigung o<strong>der</strong><br />

Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kin<strong>der</strong>geld: Vordrucke <strong>der</strong> Familienkasse zur<br />

Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kin<strong>der</strong>n und für Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> im Inland<br />

wohnen)<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kin<strong>der</strong>erziehungs- und<br />

Kin<strong>der</strong>berücksichtigungszeiten ausgewiesen sind<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kin<strong>der</strong>freibetrages)<br />

- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kin<strong>der</strong>freibetrages)<br />

3. Bei Pflegeeltern<br />

Als <strong>Nachweis</strong>e bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen<br />

wahlweise in Betracht:<br />

- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en für<br />

Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde o<strong>der</strong> Dienststelle und <strong>Nachweis</strong> des<br />

Jugendamtes über “Vollzeitpflege“ nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VII (z. B. Pflegevertrag zwischen<br />

Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den<br />

Personensorgeberechtigten o<strong>der</strong> Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das<br />

Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche<br />

Gemeinschaft bestehen o<strong>der</strong> bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff <strong>der</strong><br />

“Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin<br />

und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kin<strong>der</strong> in einem<br />

gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtung nur bei Vorliegen <strong>der</strong> Stiefelterneigenschaft)<br />

- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kin<strong>der</strong>erziehungs- und<br />

Kin<strong>der</strong>berücksichtigungszeiten ausgewiesen sind<br />

- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kin<strong>der</strong>freibetrages)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!