Fall "Kurzeitig im Parkverbot"
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Lösung:<br />
A. Zulässigkeit<br />
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO<br />
II. Statthafte Klageart<br />
Richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Hier: Kläger möchte gerichtlich<br />
feststellen lassen, dass das Abschleppen rechtswidrig ist. Das Abschleppen ist eine<br />
Ersatzvornahme (§ 63 LVwVG). Diese ist wegen ihrer fehlenden Regelungswirkung ein<br />
Realakt.<br />
Statthaft ist daher die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Es soll<br />
festgestellt werden, dass die Behörde nicht berechtigt war, das Kfz des A abschleppen zu<br />
lassen.<br />
Die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) ist nicht einschlägig.<br />
III. Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO<br />
Da es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt, ist ein besonderes<br />
Feststellungsinteresse erforderlich. Dieses ergibt sich <strong>im</strong> vorliegenden <strong>Fall</strong> aus einem<br />
bestehenden Rehabilitationsinteresse sowie der Tatsache, dass es sich um eine typsicherweise<br />
kurzfristig erledigende Maßnahme handelt.<br />
IV. Klagegegner, § 78 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.<br />
B. Begründetheit<br />
Die Klage ist begründet, wenn das vom Kläger verneinte Rechtsverhältnis nicht besteht, die<br />
Behörde das Kfz also nicht abschleppen durfte. Die Ersatzvornahme müsste also rechtswidrig<br />
gewesen sein.<br />
I. Ermächtigungsgrundlage, § 63 LVwVG<br />
II. Formelle Rechtmäßigkeit<br />
1. Zuständigkeit, § 4 Abs. 2 LVwVG, laut Sachverhalt (+)<br />
2. Verfahren, § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG? Nur vor Erlass eines VA anwendbar, hier aber<br />
Realakt.<br />
3. Keine besonderen Formerfordernisse<br />
III. Materielle Rechtmäßigkeit<br />
1. Wirksamer Grundverwaltungsakt, der eine Handlung, Duldung, Unterlassung gebietet, § 61<br />
Abs. 1 LVwVG.