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Fall "Kurzeitig im Parkverbot"

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Lösung:<br />

A. Zulässigkeit<br />

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO<br />

II. Statthafte Klageart<br />

Richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Hier: Kläger möchte gerichtlich<br />

feststellen lassen, dass das Abschleppen rechtswidrig ist. Das Abschleppen ist eine<br />

Ersatzvornahme (§ 63 LVwVG). Diese ist wegen ihrer fehlenden Regelungswirkung ein<br />

Realakt.<br />

Statthaft ist daher die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Es soll<br />

festgestellt werden, dass die Behörde nicht berechtigt war, das Kfz des A abschleppen zu<br />

lassen.<br />

Die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) ist nicht einschlägig.<br />

III. Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO<br />

Da es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt, ist ein besonderes<br />

Feststellungsinteresse erforderlich. Dieses ergibt sich <strong>im</strong> vorliegenden <strong>Fall</strong> aus einem<br />

bestehenden Rehabilitationsinteresse sowie der Tatsache, dass es sich um eine typsicherweise<br />

kurzfristig erledigende Maßnahme handelt.<br />

IV. Klagegegner, § 78 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog.<br />

B. Begründetheit<br />

Die Klage ist begründet, wenn das vom Kläger verneinte Rechtsverhältnis nicht besteht, die<br />

Behörde das Kfz also nicht abschleppen durfte. Die Ersatzvornahme müsste also rechtswidrig<br />

gewesen sein.<br />

I. Ermächtigungsgrundlage, § 63 LVwVG<br />

II. Formelle Rechtmäßigkeit<br />

1. Zuständigkeit, § 4 Abs. 2 LVwVG, laut Sachverhalt (+)<br />

2. Verfahren, § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG? Nur vor Erlass eines VA anwendbar, hier aber<br />

Realakt.<br />

3. Keine besonderen Formerfordernisse<br />

III. Materielle Rechtmäßigkeit<br />

1. Wirksamer Grundverwaltungsakt, der eine Handlung, Duldung, Unterlassung gebietet, § 61<br />

Abs. 1 LVwVG.

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