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Fall "Kurzeitig im Parkverbot"

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Hier: Verkehrsschild als Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG.<br />

Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit<br />

der Vollstreckungsmaßnahme. Der Grundverwaltungsakt muss also nur wirksam (§ 43<br />

VwVfG) sein.<br />

Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes setzt grundsätzlich eine wirksame Bekanntgabe (§§<br />

43 Abs. 1, 41 VwVfG) und das Nichtvorliegen von Nichtigkeitsgründen (§ 44 VwVfG)<br />

voraus.<br />

Hier: Spezialgesetzliche öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, § 39 Abs.<br />

1, Abs. 1a, 45 Abs. 4 StVO<br />

Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich.<br />

2. Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts, § 2 LVwVG.<br />

Der Grundverwaltungsakt muss gemäß § 2 LVwVG entweder bestandskräftig oder nach § 80<br />

Abs. 2 Satz 1 VwGO sofort vollziehbar sein.<br />

Das Verkehrszeichen ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO<br />

sofort vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 2 Nr. 2 LVwVG vorliegt.<br />

3. Androhung des Zwangsmittels, § 66 LVwVG<br />

Entbehrlich nach § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG.<br />

4. Rechtmäßige Anwendung des Zwangsmittels<br />

Es handelt sich bei dem Wegfahren des Autos um eine vertretbare Handlung, daher ist die<br />

Ersatzvornahme grundsätzlich das richtige Zwangsmittel. Allerdings steht die Anwendung<br />

des konkreten Zwangsmittels <strong>im</strong> Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. § 63 Abs. 1<br />

LVwVG, „so kann“).<br />

Hier: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Grenze des Ermessens). Selbst<br />

wenn man die Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens auch dann, wenn sie zu keinen<br />

weiteren Beeinträchtigungen führt, aus generalpräventiven Gründen für ein Abschleppen<br />

bereits ausreichen lässt, gilt dies nicht mehr bei einem so kurz andauernden Verstoß gegen ein<br />

Parkverbot.<br />

Die Ersatzvornahme war damit rechtswidrig, die Klage ist begründet.

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