Faltblatt : Die Betreuungsstelle informiert über ... - Kreis Wesel
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Für den Fall, daß eine Person körperlich, geistig oder<br />
psychisch erkrankt und ihre Angelegenheiten nicht<br />
mehr regeln kann, kann man Vorsorge betreiben und<br />
eine Vertrauensperson bestimmen, die ihre Interessen<br />
im Falle der Erkrankung vertritt und für sie<br />
handelt.<br />
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung.<br />
Form und Wirksamkeit<br />
Grundsätzlich kann eine Vollmacht formlos erteilt<br />
werden. Es empfiehlt sich, sie schriftlich und individuell<br />
abzufassen.<br />
Bevollmächtigte sollten über die Erteilung und Aufbewahrung<br />
der Vollmacht <strong>informiert</strong> sein, um sicherzustellen,<br />
daß sie den damit verbundenen Auftrag annehmen<br />
und zum vereinbarten Zeitpunkt tätig werden.<br />
<strong>Die</strong> Willenserklärung sollte regelmäßig durch<br />
Datum und Unterschrift aktualisiert werden. Eine<br />
Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.<br />
<strong>Die</strong> Unterschrift kann bei den zuständigen Betreuungsbehörden<br />
gegen eine Gebühr von 10 EURO<br />
oder siegelführenden Stellen beglaubigt oder durch<br />
einen Notar beglaubigt und beurkundet werden. Durch<br />
die Beglaubigungwird bestätigt, daß die Unterschrift<br />
tatsächlich vom Vollmachtgeber stammt. Bei einer<br />
beurkundeten Unterschrift bestätigt der Notar die<br />
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.<br />
Der Zeitpunkt der Wirksamkeit muß eindeutig in der<br />
Vollmacht erkennbar sein.<br />
Vorsorgevollmacht<br />
<strong>Die</strong> eigene Vorsorge kann in Hinblick auf eine später<br />
zu befürchtende Geschäftsunfähigkeit mittels einer<br />
Vorsorgevollmacht rechtlich abgesichert werden.<br />
<strong>Die</strong> eigene Vorsorge verhindert einen staatlichen<br />
Eingriff, denn eine Betreuung ist nur dann einzurichten,<br />
wenn anderweitige Hilfen nicht ausreichen. Ein<br />
Unfall, ein Herzinfarkt oder andere Erkrankungen<br />
können zu Situationen führen, in denen man nicht<br />
mehr selbstverantwortlich handeln oder keine sinnvolle<br />
Entscheidung mehr treffen kann. In diesen Fällen<br />
können auch nächste Angehörige nicht ohne eine<br />
Vollmacht handeln. Eine Willenserklärung ist<br />
erforderlich.<br />
Nur eine voll geschäftsfähige Person kann eine Vorsorgevollmacht<br />
rechtsgültig erteilen. Das bedeutet,<br />
daß der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung<br />
die Tragweite und Bedeutung seiner Vollmacht erkennen<br />
muß.<br />
Durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie<br />
eine Person Ihres Vertrauens allgemein, oder eingeschränkt<br />
auf einzelne Aufgabenbereiche.<br />
Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Stand: 1.1.<br />
1999) bestätigt nunmehr, daß auch in den als höchst<br />
persönlich geltenden Angelegenheiten, wie der Gesundheitsfürsorge,<br />
der ärztlichen Heileingriffe, der<br />
freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim<br />
oder einer Klinik etc., bezüglich der Zustimmung<br />
oder Ablehnung, die Vertretung durch einen Bevollmächtigten<br />
möglich ist. <strong>Die</strong>sbezüglich sollte die<br />
Vollmacht konkret abgefaßt werden, so daß später<br />
auf den Willen des Vollmachtgebers verwiesen<br />
werden kann. Der Bevollmächtigte muß für Handlungen<br />
in den o.g. Bereichen die Genehmigung des<br />
Vormundschaftsgerichtes einholen.<br />
Da der Bevollmächtigte, anders als im Betreuungsverfahren,<br />
nicht vom Gericht bestellt und überwacht<br />
wird, ist die richtige Auswahl einer solchen Vertrauensperson<br />
besonders wichtig. Neben einer besonderen<br />
Vertrauenswürdigkeit ist auch an die Eignung des<br />
Bevollmächtigten zu denken. <strong>Die</strong> Eignung ist sicherlich<br />
von den zu regelnden Angelegenheiten abhängig,<br />
z.B. Verwaltung von größeren Vermögenswerten,<br />
Organisation von ambulanten <strong>Die</strong>nsten usw. Eine<br />
Vollmacht sollten Sie nur an eine voll geschäftsfähige<br />
Person erteilen.<br />
<strong>Die</strong> Vollmacht sollte so formuliert sein, daß Ihr<br />
Bevollmächtigter auch nach Ihrem Tod, bis er von<br />
den Erben abgelöst wird, handlungsfähig bleibt.<br />
Ist der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage, seinen<br />
Bevollmächtigten zu überwachen oder aufgrund<br />
einer Geschäftsunfähigkeit die Vollmacht zu<br />
widerrufen, kann die Notwendigkeit der Kontrolle<br />
durch Dritte entstehen. Der Vollmachtgeber kann<br />
diese Kontrolle bereits in der Vollmacht selbst regeln.<br />
Hat er diese Regelung nicht selbst getroffen, kann<br />
vom Gericht eine Betreuerbestellung zur Geltendmachung<br />
von Rechten des Vollmachtgebers gegenüber<br />
seinem Bevollmächtigten veranlaßt werden.<br />
Betreuungsverfügung<br />
Wenn Sie eine Betreuung aus bestimmten Gründen<br />
einer Vorsorgevollmacht vorziehen (Kontrolle durch<br />
das Gericht!), können Sie in verschiedener Hinsicht<br />
Vorsorge treffen:<br />
Sie können Vorschläge zur Auswahl des Betreuers<br />
machen oder bestimmte Personen als<br />
Betreuer ausschließen.<br />
Sie können Wünsche zum Inhalt der Betreuung<br />
äußern, z.B. in welchem Pflegeheim Sie ggf.<br />
gepflegt werden möchten, welche Gegenstände<br />
dann mit ins Heim genommen werden sollen<br />
u.v.m.<br />
<strong>Die</strong> Anordnungen in der Betreuungsverfügung sind<br />
verbindlich. Schlagen Sie jedoch eine bestimmte<br />
Person als Betreuer vor, kann das Vormundschaftsgericht<br />
diesem Wunsch nicht entsprechen, wenn der<br />
Vorschlag Ihrem Wohl zuwiderläuft, oder Sie<br />
inzwischen erkennbar einen anderen Betreuer wünschen.<br />
Wer nicht geeignet ist, oder die Betreuung<br />
nicht übernehmen will, darf trotz des Vorschlages in<br />
der Betreuungsverfügung nicht bestellt werden. Auch<br />
muß der Betreuer inhaltliche Wünsche aus der Betreuungsverfügung<br />
nur dann beachten, wenn sie<br />
von seinem Aufgabenkreis erfaßt werden, dem Wohl<br />
der/des Betroffenen nicht zuwiderlaufen, die Erfüllung<br />
dem Betreuer zuzumuten ist und der/die Betroffene<br />
erkennbar von ihnen abgerückt ist.<br />
Es besteht eine im Betreuungsgesetz verankerte<br />
Pflicht für jeden, der eine solche Betreuungsverfügung<br />
im Besitz hat, diese unverzüglich beim Vormundschaftsgericht<br />
vorzulegen, sobald er Kenntnis<br />
von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens für<br />
die/den Betroffene/n erlangt. <strong>Die</strong>se kann durch