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Faltblatt : Die Betreuungsstelle informiert über ... - Kreis Wesel

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Für den Fall, daß eine Person körperlich, geistig oder<br />

psychisch erkrankt und ihre Angelegenheiten nicht<br />

mehr regeln kann, kann man Vorsorge betreiben und<br />

eine Vertrauensperson bestimmen, die ihre Interessen<br />

im Falle der Erkrankung vertritt und für sie<br />

handelt.<br />

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung.<br />

Form und Wirksamkeit<br />

Grundsätzlich kann eine Vollmacht formlos erteilt<br />

werden. Es empfiehlt sich, sie schriftlich und individuell<br />

abzufassen.<br />

Bevollmächtigte sollten über die Erteilung und Aufbewahrung<br />

der Vollmacht <strong>informiert</strong> sein, um sicherzustellen,<br />

daß sie den damit verbundenen Auftrag annehmen<br />

und zum vereinbarten Zeitpunkt tätig werden.<br />

<strong>Die</strong> Willenserklärung sollte regelmäßig durch<br />

Datum und Unterschrift aktualisiert werden. Eine<br />

Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.<br />

<strong>Die</strong> Unterschrift kann bei den zuständigen Betreuungsbehörden<br />

gegen eine Gebühr von 10 EURO<br />

oder siegelführenden Stellen beglaubigt oder durch<br />

einen Notar beglaubigt und beurkundet werden. Durch<br />

die Beglaubigungwird bestätigt, daß die Unterschrift<br />

tatsächlich vom Vollmachtgeber stammt. Bei einer<br />

beurkundeten Unterschrift bestätigt der Notar die<br />

Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.<br />

Der Zeitpunkt der Wirksamkeit muß eindeutig in der<br />

Vollmacht erkennbar sein.<br />

Vorsorgevollmacht<br />

<strong>Die</strong> eigene Vorsorge kann in Hinblick auf eine später<br />

zu befürchtende Geschäftsunfähigkeit mittels einer<br />

Vorsorgevollmacht rechtlich abgesichert werden.<br />

<strong>Die</strong> eigene Vorsorge verhindert einen staatlichen<br />

Eingriff, denn eine Betreuung ist nur dann einzurichten,<br />

wenn anderweitige Hilfen nicht ausreichen. Ein<br />

Unfall, ein Herzinfarkt oder andere Erkrankungen<br />

können zu Situationen führen, in denen man nicht<br />

mehr selbstverantwortlich handeln oder keine sinnvolle<br />

Entscheidung mehr treffen kann. In diesen Fällen<br />

können auch nächste Angehörige nicht ohne eine<br />

Vollmacht handeln. Eine Willenserklärung ist<br />

erforderlich.<br />

Nur eine voll geschäftsfähige Person kann eine Vorsorgevollmacht<br />

rechtsgültig erteilen. Das bedeutet,<br />

daß der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung<br />

die Tragweite und Bedeutung seiner Vollmacht erkennen<br />

muß.<br />

Durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie<br />

eine Person Ihres Vertrauens allgemein, oder eingeschränkt<br />

auf einzelne Aufgabenbereiche.<br />

Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Stand: 1.1.<br />

1999) bestätigt nunmehr, daß auch in den als höchst<br />

persönlich geltenden Angelegenheiten, wie der Gesundheitsfürsorge,<br />

der ärztlichen Heileingriffe, der<br />

freiheitsentziehenden Maßnahmen in einem Heim<br />

oder einer Klinik etc., bezüglich der Zustimmung<br />

oder Ablehnung, die Vertretung durch einen Bevollmächtigten<br />

möglich ist. <strong>Die</strong>sbezüglich sollte die<br />

Vollmacht konkret abgefaßt werden, so daß später<br />

auf den Willen des Vollmachtgebers verwiesen<br />

werden kann. Der Bevollmächtigte muß für Handlungen<br />

in den o.g. Bereichen die Genehmigung des<br />

Vormundschaftsgerichtes einholen.<br />

Da der Bevollmächtigte, anders als im Betreuungsverfahren,<br />

nicht vom Gericht bestellt und überwacht<br />

wird, ist die richtige Auswahl einer solchen Vertrauensperson<br />

besonders wichtig. Neben einer besonderen<br />

Vertrauenswürdigkeit ist auch an die Eignung des<br />

Bevollmächtigten zu denken. <strong>Die</strong> Eignung ist sicherlich<br />

von den zu regelnden Angelegenheiten abhängig,<br />

z.B. Verwaltung von größeren Vermögenswerten,<br />

Organisation von ambulanten <strong>Die</strong>nsten usw. Eine<br />

Vollmacht sollten Sie nur an eine voll geschäftsfähige<br />

Person erteilen.<br />

<strong>Die</strong> Vollmacht sollte so formuliert sein, daß Ihr<br />

Bevollmächtigter auch nach Ihrem Tod, bis er von<br />

den Erben abgelöst wird, handlungsfähig bleibt.<br />

Ist der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage, seinen<br />

Bevollmächtigten zu überwachen oder aufgrund<br />

einer Geschäftsunfähigkeit die Vollmacht zu<br />

widerrufen, kann die Notwendigkeit der Kontrolle<br />

durch Dritte entstehen. Der Vollmachtgeber kann<br />

diese Kontrolle bereits in der Vollmacht selbst regeln.<br />

Hat er diese Regelung nicht selbst getroffen, kann<br />

vom Gericht eine Betreuerbestellung zur Geltendmachung<br />

von Rechten des Vollmachtgebers gegenüber<br />

seinem Bevollmächtigten veranlaßt werden.<br />

Betreuungsverfügung<br />

Wenn Sie eine Betreuung aus bestimmten Gründen<br />

einer Vorsorgevollmacht vorziehen (Kontrolle durch<br />

das Gericht!), können Sie in verschiedener Hinsicht<br />

Vorsorge treffen:<br />

Sie können Vorschläge zur Auswahl des Betreuers<br />

machen oder bestimmte Personen als<br />

Betreuer ausschließen.<br />

Sie können Wünsche zum Inhalt der Betreuung<br />

äußern, z.B. in welchem Pflegeheim Sie ggf.<br />

gepflegt werden möchten, welche Gegenstände<br />

dann mit ins Heim genommen werden sollen<br />

u.v.m.<br />

<strong>Die</strong> Anordnungen in der Betreuungsverfügung sind<br />

verbindlich. Schlagen Sie jedoch eine bestimmte<br />

Person als Betreuer vor, kann das Vormundschaftsgericht<br />

diesem Wunsch nicht entsprechen, wenn der<br />

Vorschlag Ihrem Wohl zuwiderläuft, oder Sie<br />

inzwischen erkennbar einen anderen Betreuer wünschen.<br />

Wer nicht geeignet ist, oder die Betreuung<br />

nicht übernehmen will, darf trotz des Vorschlages in<br />

der Betreuungsverfügung nicht bestellt werden. Auch<br />

muß der Betreuer inhaltliche Wünsche aus der Betreuungsverfügung<br />

nur dann beachten, wenn sie<br />

von seinem Aufgabenkreis erfaßt werden, dem Wohl<br />

der/des Betroffenen nicht zuwiderlaufen, die Erfüllung<br />

dem Betreuer zuzumuten ist und der/die Betroffene<br />

erkennbar von ihnen abgerückt ist.<br />

Es besteht eine im Betreuungsgesetz verankerte<br />

Pflicht für jeden, der eine solche Betreuungsverfügung<br />

im Besitz hat, diese unverzüglich beim Vormundschaftsgericht<br />

vorzulegen, sobald er Kenntnis<br />

von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens für<br />

die/den Betroffene/n erlangt. <strong>Die</strong>se kann durch

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