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LF Rückstandsmonitoring Obst, Gemüse, Kartoffeln 01.01.14

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Leitfaden<br />

<strong>Rückstandsmonitoring</strong><br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

Version: 01.01.2014<br />

Status: • Freigabe


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Grundlegendes .......................................................................................... 3<br />

1.1 Geltungsbereich................................................................................................ 3<br />

1.2 Verantwortlichkeiten ........................................................................................ 4<br />

2 QS-Rückstandsdatenbank ......................................................................... 4<br />

3 Jährliche Gesamtprobenzahl ..................................................................... 5<br />

3.1 Stufe Erzeugung ............................................................................................... 5<br />

3.2 Stufe Großhandel .............................................................................................. 5<br />

4 Kontrollplan .............................................................................................. 5<br />

5 Probenahme .............................................................................................. 5<br />

5.1 Anforderungen an den Probenehmer ................................................................ 6<br />

5.2 Probenahme auf der Stufe Erzeugung .............................................................. 7<br />

5.3 Probenahme auf der Stufe Großhandel / Logistikzentren des<br />

Lebensmitteleinzelhandels ............................................................................... 7<br />

5.4 Probenahmeprotokoll ....................................................................................... 7<br />

5.5 Verpackung und Übersendung der Laborprobe ................................................. 7<br />

6 Labore ....................................................................................................... 7<br />

7 Überschreitungen/unzulässige Wirkstoffe .............................................. 10<br />

7.1 Stufe Erzeugung (landwirtschaftlicher/gärtnerischer Betrieb) ....................... 10<br />

7.2 Stufe Großhandel ............................................................................................ 11<br />

7.3 Stufe Lebensmitteleinzelhandel ...................................................................... 11<br />

8 Anerkennung bestehender Systeme ........................................................ 11<br />

9 Definitionen ............................................................................................ 12<br />

9.1 Zeichenerklärung ............................................................................................ 12<br />

9.2 Begriffe und Definitionen ................................................................................ 12<br />

10 Mitgeltende Unterlagen ........................................................................... 13<br />

11 Anlagen ................................................................................................... 13<br />

11.1 Anlage 1 Kontrollplan ..................................................................................... 13<br />

11.2 Anlage 2 Probenahmeprotokoll ....................................................................... 23<br />

11.3 Anlage 3 Erfassungsbogen zur Anerkennung von Laboren ............................. 24<br />

11.4 Anlage 4 Nitratbestimmung Vorgaben zu Probenahmeverfahren und<br />

Probenaufbereitung ........................................................................................ 27<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

Version: 01.01.2014<br />

Status: • Freigabe<br />

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1 Grundlegendes<br />

Alle Systempartner, die Pflanzenschutzmittel bzw. Nacherntebehandlungsmittel einsetzen, sind verpflichtet,<br />

die Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen auf Lebensmitteln (EG Verordnung 396/2005)<br />

des Produktions- und Bestimmungslandes bzw. analoge Bestimmungen einzuhalten.<br />

Das <strong>Rückstandsmonitoring</strong> dient der Überwachung von QS-Waren auf die Einhaltung der geltenden Rückstandshöchstgehalte<br />

(RHG)/Grenzwerte für Pflanzenschutzmittel, Nacherntebehandlungsmittel, Wachstumsregulatoren,<br />

Schadstoffe, Schwermetalle und Nitrat. Darüber hinaus wird auf die Verwendung von<br />

für die Kultur nicht ausgewiesener Pflanzenschutzmittel kontrolliert. Ziel ist es, Ursachen von möglichen<br />

Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zu identifizieren und mittels geeigneter Maßnahmen im<br />

QS-System zukünftig zu vermeiden.<br />

Dieser Leitfaden beschreibt die einheitliche Vorgehensweise und gibt Vorgaben für die Umsetzung des<br />

<strong>Rückstandsmonitoring</strong>s zur ständigen Überwachung von QS-Waren auf allen Stufen. Die Überprüfung der<br />

Rückstandssituation erfolgt dabei zum einen über die regelmäßigen Produktkontrollen bei den Systempartnern<br />

und im Rahmen des ständigen internen Kontrollsystems direkt durch QS.<br />

Die Systempartner sind verpflichtet am <strong>Rückstandsmonitoring</strong> teilzunehmen, wie in den Leitfäden Erzeugung<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong>, QS-GAP <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong>, Bündler Landwirtschaft/Erzeugung,<br />

Großhandel/Logistik <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong> und Lebensmitteleinzelhandel <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

beschrieben.<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

Erzeugung <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong> und QS-GAP<br />

<strong>Obst</strong>anbau (Freiland/Geschützter Anbau)<br />

<strong>Gemüse</strong>anbau (Freiland/Geschützter Anbau)<br />

Speisekartoffelanbau<br />

Pflanzkartoffelanbau<br />

Bündler für<br />

Landwirtschaftsbetriebe<br />

Gartenbaubetriebe<br />

Großhandel/Logistik <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

Großhandel mit Produkthandhabung<br />

Agenturen<br />

Die Vorgaben zur verpflichtenden Umsetzung des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s sind für die verschiedenen Arten<br />

von Großhandelsunternehmen unterschiedlich. Eine genaue Definition ist im Leitfaden Großhandel/Logistik<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong> im Kriterium „Teilnahme am <strong>Rückstandsmonitoring</strong>“ festgeschrieben.<br />

Lebensmitteleinzelhandel<br />

Lebensmitteleinzelhandel <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

Lebensmitteleinzelhandel Fleisch und <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

QS-anerkannte Labore<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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1.2 Verantwortlichkeiten<br />

Erzeuger/Bündler<br />

Die Umsetzung des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s für die Erzeugerbetriebe liegt in der Verantwortung des<br />

Bündlers. Dies beinhaltet auch die Umsetzung von Maßnahmen auf der Stufe Erzeugung.<br />

Werden alle QS-Waren eines Erzeugers oder einer Erzeugergruppe ausschließlich über ein Unternehmen<br />

der Stufe Großhandel vermarktet (z.B. eG, Erzeugerorganisationen (EO)) und besteht hierüber eine vertragliche<br />

Bindung, so kann der erforderliche Probenumfang auf der Stufe Erzeugung alternativ auch bei<br />

der Anlieferung an den Vertragspartner erfolgen. In diesem Fall addiert sich der erforderliche Probenumfang<br />

auf der Stufe der Erzeuger zu dem erforderlichen Probensoll aus der Stufe Großhandel.<br />

Es besteht die Möglichkeit, Dritte (EOs, Labore, etc.) mit der Umsetzung des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s zu<br />

beauftragen.<br />

Großhandel<br />

Auf der Stufe Großhandel liegt die Verantwortung bei den jeweiligen Systempartnern. Die im Kontrollplan<br />

aufgeführten Vorgaben verstehen sich als Mindestanforderung. Im Rahmen der unternehmerischen Sorgfaltspflicht<br />

und gesetzlichen Bestimmungen können ggf. häufigere Analysen auf bestimmte Paramater<br />

erforderlich sein. Dies muss das Unternehmen im Rahmen seiner betriebsinternen Risikoanalyse ermitteln<br />

und festlegen.<br />

Es besteht die Möglichkeit, Dritte (EOs, Labore, etc.) mit der Umsetzung des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s zu<br />

beauftragen.<br />

2 QS-Rückstandsdatenbank<br />

Die Software-Plattform beinhaltet unter anderem ein Modul für das <strong>Rückstandsmonitoring</strong> (QS-<br />

Rückstandsdatenbank). Ziel dieser QS-Rückstandsdatenbank ist, die zentrale Erfassung und Speicherung<br />

sämtlicher gesicherter Probeergebnisse des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s.<br />

Die Eingabe der Analyseergebnisse in die Software-Plattform ist für alle Systempartner, die QS-Ware<br />

beziehen verpflichtend. Auf andere Weise vorliegende oder übermittelte Daten werden nicht akzeptiert<br />

und werden als nicht durchgeführt bewertet. Der Zugang zur Software-Plattform erfolgt unter dem Link<br />

www.qs-plattform.de.<br />

Benutzerhandbücher, Arbeitshilfen und Formatvorlagen für die Umsetzung des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s<br />

über die Software-Plattform sind auf der Website der Anwendung unter dem „Support“- Reiter zu finden.<br />

Die eingestellten Daten geben einen Überblick über die Analyseergebnisse im Bereich <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong> und<br />

<strong>Kartoffeln</strong>. Sie dienen als Grundlage für die Einteilung der Produkte in Risikogruppen und für eine Anpassung<br />

der Untersuchungsspektren der jeweiligen Produkte durch den wissenschaftlichen Beirat.<br />

Zugriff auf die gespeicherten Daten eines Systempartners, hat der entsprechende Systempartner und QS.<br />

Die Daten werden entsprechend der nationalen Datenschutzverordnung gegen Zugriff durch nicht von der<br />

QS Qualität und Sicherheit GmbH autorisierte Personen geschützt.<br />

Für die Analyse der Produkte wird ein Labor beauftragt. Die bei der Probenahme vermerkten Probebegleitdaten<br />

werden in das System übertragen und erhalten eine eindeutige Probenummer (Proben ID). Die<br />

Probe wird samt der Probebegleitdaten und der Proben-ID an das beauftragte Labor geschickt. Die Analyseergebnisse<br />

werden durch das Labor in das System eingegeben und dort unter Eingabe der Proben-ID<br />

den entsprechenden Probebegleitdaten zugeordnet.<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

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Die Systempartner haben über das System Zugriff auf die für ihre Produkte eingestellten Analyseergebnisse<br />

und können die Daten auswerten. Neben den Auswertungen der unternehmenseigenen Daten sind<br />

auch anonymisierte Auswertungen unter Einbeziehung sämtlicher eingestellter Untersuchungsergebnisse<br />

aus dem QS-System <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong> möglich.<br />

3 Jährliche Gesamtprobenzahl<br />

3.1 Stufe Erzeugung<br />

Im QS-System werden jährlich in 35 % der Erzeugerbetriebe für <strong>Obst</strong> und <strong>Gemüse</strong> und in 5 % der Kartoffelbaubetriebe<br />

Produktproben auf die Einhaltung von Grenzwerten untersucht.<br />

Die Auswahl der Betriebe erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die QS-Rückstandsdatenbank und ist in<br />

dieser für den Bündler als Beprobungsaufforderung sichtbar. Der Bündler ist verpflichtet innerhalb eines<br />

Jahres die Probenahme und Analyse für die ausgewählten Betriebe nach den Vorgaben dieses Leitfadens<br />

durchzuführen, bzw. zu veranlassen. Dabei sind die Produkte in Anlehnung an die Risikogruppierung des<br />

Kontrollplans auszuwählen.<br />

Bei vermehrten Positivbefunden (Überschreitungen der RHG bzw. Nachweis von nicht zulässigen Mitteln)<br />

von Erzeugern einzelner Bündler kann die QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong> GmbH die Stichprobenzahl<br />

der betroffenen Bündler erhöhen. Die Risikogruppierung, bzw. die Probenzahl für ein bestimmtes<br />

Produkt kann im Bedarfsfall kurzfristig geändert werden. Die Systempartner werden in diesem<br />

Fall von QS benachrichtigt und sind verpflichtet, die Vorgaben umgehend umzusetzen.<br />

3.2 Stufe Großhandel<br />

Auf der Stufe Großhandel ergibt sich die erforderliche Probenzahl je Produkt und Jahr auf Gewichtsbasis<br />

der gesamten gehandelten Ware, die als QS-Ware bezogen wird. Unabhängig davon, ob die Ware mit<br />

dem QS-Prüfzeichen ausgezeichnet wird oder nicht. Die erforderlichen Probenzahlen sind im Kontrollplan<br />

(s. Anlage 1) vorgegeben. Die erforderliche Probenzahl ist innerhalb des Kalenderjahres gemäß dem saisonalen<br />

Aufkommen zu verteilen.<br />

Im Bedarfsfall kann die QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong> GmbH die Probenzahl für ein bestimmtes<br />

Produkt kurzfristig erhöhen. Die Systempartner werden in diesem Fall von QS benachrichtigt<br />

und sind verpflichtet, die Vorgaben umgehend umzusetzen.<br />

4 Kontrollplan<br />

Der Kontrollplan beinhaltet die Risikogruppen und Risikoursprungsländer der Produkte sowie die anzuwendenden<br />

Analysemethoden. Der Kontrollplan wird jährlich vom wissenschaftlichen Beirat <strong>Rückstandsmonitoring</strong><br />

überarbeitet. Dieses Gremium hat unter anderem die Aufgabe, die Risikogruppen und -<br />

ursprungsländer im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich, an die aktuelle Rückstandssituation der<br />

QS-Ware anzupassen. Hierzu werden die Analyseergebnisse des Vorjahres, die nationale Berichterstattung<br />

„Pflanzenschutzmittel-Rückstände“ und Ergebnisse weiterer Überwachungssysteme herangezogen.<br />

Sowohl die Systempartner als auch die Labore verpflichten sich, mindestens die im Kontrollplan als obligatorisch<br />

angegebenen Untersuchungsmethoden für die jeweiligen Produkte untersuchen zu lassen bzw.<br />

zu untersuchen.<br />

5 Probenahme<br />

Die Probenahme ist gemäß der Richtlinie 2002/63/EG zur Festlegung gemeinschaftlicher<br />

Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf Erzeugnissen<br />

pflanzlichen und tierischen Ursprungs durchzuführen und zu protokollieren.<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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Für die Probenahme im Rahmen der Bestimmung des Nitratgehaltes in <strong>Gemüse</strong>erzeugnissen sind in der<br />

Anlage 4 produktspezifische Anforderungen definiert. Für alle Erzeugnisse deren Nitratgehalt im Zuge des<br />

<strong>Rückstandsmonitoring</strong>s bestimmt wird, ist die Einhaltung dieser Vorgaben obligatorisch.<br />

Der Probenehmer ist verpflichtet, nach einer Probenahme die entsprechenden Probenbegleitdaten zeitnah<br />

in die QS-Rückstandsdatenbank einzugeben. Die Eingabe der Probebegleitdaten muss vor Beendigung der<br />

Laboranalyse erfolgen. Die Eingabefrist von 10 Tagen nach Probenahme ist dabei einzuhalten. Die Probenummer<br />

wird automatisch von der Rückstandsdatenbank vergeben. Die Analyseergebnisse werden durch<br />

das Labor zu der entsprechenden Proben-Nummer in die Rückstandsdatenbank eingegeben.<br />

5.1 Anforderungen an den Probenehmer<br />

Der Bündler/Systempartner oder sein beauftragter Dritter beauftragt einen sachkundigen Probenehmer<br />

zur Entnahme von Proben.<br />

Der Probenehmer ist verantwortlich für alle Verfahrensschritte bis zur und einschließlich der Aufbereitung,<br />

Verpackung und Weiterleitung der Laborprobe(n). Er muss sicherstellen, dass die Probenahme gemäß der<br />

Richtlinie 2002/63/EG sowie den Ausführungen des „Handbuches Lebensmittel-Monitoring“ des<br />

Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durchgeführt wird. Über<br />

jede Probenahme ist Protokoll zu führen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Labor ist obligatorisch.<br />

Um eine einheitliche, nachvollziehbare und repräsentative Probenahme auf allen Stufen (Erzeugung,<br />

Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel) zu erreichen, ist im Folgenden aufgeführt, welche Personengruppen<br />

im QS-System die Probenahme durchführen können und welche inhaltlichen Voraussetzungen gegeben<br />

sein müssen.<br />

Probenehmer<br />

Die Probenahme im QS-System kann auf allen Stufen erfolgen durch:<br />

Unternehmensinterne Probenehmer 1<br />

Die Sachkunde ist vom Systempartner sicherzustellen.<br />

Vom Unternehmen beauftragte Fachexperten (z.B. Sachverständige der Landwirtschaftskammern)<br />

Die Sachkunde ist dem Systempartner einmalig nachzuweisen.<br />

Schulungen<br />

Da die Probenahme einen großen Einfluss auf das Analyseergebnis hat, müssen die Anforderungen an die<br />

Probenahme von allen Probenehmern, welche im Rahmen des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s Proben ziehen,<br />

vergleichbar umgesetzt werden. Zur Umsetzung dieser Vorgaben werden von QS regelmäßig Schulungsveranstaltungen<br />

durchgeführt. In den Schulungen werden technische Aspekte der Probenahmepraxis und<br />

der Ausschluss von Fehlerquellen (z.B. Probenahme zur Nitratbestimmung, Vermeidung von Kontaminationen)<br />

vermittelt. Weitere Themen sind aktuelle Inhalte des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s (Umsetzung des<br />

Kontrollplans, Zusammenarbeit mit QS-anerkannten Laboren, Umgang mit der Software-Plattform, etc.).<br />

Schulungstermine und -orte werden von QS an die Systempartner kommuniziert und auf der QS-<br />

Homepage veröffentlicht.<br />

1 Auf der Erzeugerstufe ist eine Probenahme durch den Erzeuger selbst bzw. einen Betriebsangehörigen (QM-<br />

Beauftragten) nicht statthaft. Hier hat der Bündler die Probenahme durch einen Dritten sicherzustellen.<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

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Es gelten folgende Teilnahmebedingungen und Schulungsintervall für:<br />

Unternehmensinterne Probenehmer 2<br />

Die Teilnahme ist freiwillig, jedoch sollte für jedes Unternehmen, das im Rahmen des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s<br />

Proben zieht, je Unternehmen mindestens ein Probenehmer an einer von QS ausgerichteten<br />

Erstschulung zur Probenahme teilnehmen. Die Teilnahme an Folgeschulungen sollte regelmäßig<br />

erfolgen.<br />

Der teilnehmende Probenehmer sollte anschließend den übrigen Probenehmern im Unternehmen die<br />

Anforderungen zur Probenahme (train-the-trainer Prinzip) vermitteln. Die internen Schulungstermine<br />

sollten dokumentiert werden.<br />

Vom Unternehmen beauftragte Fachexperten (z.B. Sachverständige der Landwirtschaftskammern)<br />

Eine Teilnahme an den QS-Schulungen ist freiwillig. Es liegt jedoch in der Verantwortung des beauftragenden<br />

Unternehmens, dass der Sachverständige über die Inhalte und Abläufe des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s<br />

kundig ist.<br />

5.2 Probenahme auf der Stufe Erzeugung<br />

Die Probenahme erfolgt auf dem landwirtschaftlichen/gärtnerischen Betrieb im Beisein, bzw. im Einverständnis<br />

des Betriebsleiters. Alternativ kann die Probenahme auch bei Anlieferung auf dem Markt erfolgen<br />

(siehe 1.2 Verantwortlichkeiten). Eine Probenahme durch den Erzeuger selbst oder Mitarbeiter des<br />

Betriebes ist nicht statthaft. Es darf ausschließlich erntefertiges bzw. vermarktungsfähiges <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong><br />

und Speisekartoffeln beprobt werden.<br />

5.3 Probenahme auf der Stufe Großhandel / Logistikzentren des<br />

Lebensmitteleinzelhandels<br />

Die Unternehmen dieser Stufe sind für die Organisation der Probenahme gemäß den Anforderungen dieses<br />

Leitfadens verantwortlich. Der Anlieferer bzw. der im jeweiligen Unternehmen Verantwortliche unterschreibt<br />

das Probenahmeprotokoll und bestätigt damit die korrekte Durchführung der Probenahme durch<br />

den Probenehmer. Unternehmen, die nicht Eigentümer der Ware im Sinne von QS sind, sind von der Umsetzung<br />

des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s ausgenommen (s. Leitfaden Großhandel <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong>).<br />

5.4 Probenahmeprotokoll<br />

Der Probenehmer muss über Art und Herkunft der Partie, die OGK-/GH-Nummer bzw. die QS-ID, den<br />

Besitzer, Lieferanten oder Beförderer sowie über Datum, Uhrzeit und Ort der Probenahme und alle anderen<br />

einschlägigen Informationen Protokoll führen (gemäß Anlage 2). Jede Abweichung von der empfohlenen<br />

Probenahmemethode ist festzuhalten. Eine unterzeichnete Kopie dieses Protokolls muss jede Laborprobe<br />

begleiten, eine weitere Kopie geht an den Besitzer der Partie oder seinen Vertreter. Das Original<br />

verbleibt beim Probenehmer.<br />

5.5 Verpackung und Übersendung der Laborprobe<br />

Die Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu packen, das vor Kontaminationen, Beschädigung<br />

und Leckagen schützt. Das Behältnis ist ordnungsgemäß zu kennzeichnen (Proben-Nummer, Art des Produktes).<br />

Die Probe ist dem Labor umgehend anzuliefern. Sie darf während der Beförderung nicht verderben,<br />

d.h. frische Proben sollten kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben.<br />

6 Labore<br />

Um die Vergleichbarkeit von Analyseergebnissen zwischen Laboren auf einem einheitlich hohen Niveau zu<br />

gewährleisten, ist eine Anerkennung des Labors durch QS notwendig. Der Antrag auf die QS-<br />

Anerkennung für das <strong>Rückstandsmonitoring</strong> ist direkt bei der QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<br />

2 Landwirtschaftliche/gärtnerische Betriebe sind von diesen Vorgaben ausgenommen, da hier der Bündler entspre<br />

chende Regelungen trifft.<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

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<strong>Kartoffeln</strong> GmbH zu stellen (Anlage 3; Erfassungsbogen für Labore zur Beantragung der QS-<br />

Anerkennung). Jede Antragstellung wird einzeln von der QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong><br />

GmbH geprüft.<br />

Die anerkannten Labore werden auf der QS-Homepage unter www.q-s.de veröffentlicht.<br />

Kriterien für die QS-Anerkennung<br />

Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025<br />

Die Labore müssen über eine Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 in der jeweils aktuellen Fassung für<br />

den Untersuchungsbereich Chemikalien (Pflanzenschutzmittel) in Lebensmitteln verfügen.<br />

Methodenakkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 für mindestens die folgenden Prüfverfahren<br />

Multimethode mit<br />

a) Detektionsmodul GC (inkl. selektiver Detektoren und/oder GC-MS-Kopplung)<br />

b) Detektionsmodul LC-MS/MS<br />

(z.B. DFG S 19, enthalten in EN 12393-1, -2 und -3 und /oder QuECHERS; enthalten in prEN 15662:2007)<br />

Dithiocarbamate<br />

(z.B. DFG S 15; EN 12396-1 oder -2 oder -3)<br />

Gesamtbromid<br />

(z.B. DFG S 18 oder Propylenoxid-Methode; beide in EN 13191-2 beschrieben)<br />

Bestimmung des Nitratgehaltes in <strong>Gemüse</strong>erzeugnissen nach DIN EN 12014-2<br />

Chlormequat, Ethephon, Dithianon, Dodin, Phenoxyalkancarbonsäuren, Phenylharnstoffe,<br />

Maleinsäurehydrazid (akkreditierte Methode)<br />

Es besteht für Labore, die eine QS-Anerkennung haben bzw. erlangen möchten, die Möglichkeit, die Prüfverfahren<br />

zur Gesamtbromidbestimmung, Nitratbestimmung sowie die Analytik von Chlormequat,<br />

Ethephon, Dithianon, Dodin, Phenoxyalkancarbonsäuren, Phenylharnstoffe und Maleinsäurehydrazid an<br />

ein anderes QS-anerkanntes Labor in Unterauftrag zu vergeben. Unterlagen zur angestrebten Unterauftragsvergabe<br />

sind bei QS einzureichen und werden einzeln geprüft und genehmigt.<br />

Sollten einzelne Prüfmethoden implementiert aber noch nicht in der Akkreditierungsurkunde des Labors<br />

aufgeführt sein, kann eine vorläufige Anerkennung ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine Akkreditierung<br />

der Prüfmethoden innerhalb der nächsten 12 Monate.<br />

Mindestanforderungen an das Untersuchungsspektrum<br />

Das Labor ist verpflichtet, der QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong> GmbH eine Liste aller Wirkstoffe<br />

mit Bestimmungsgrenzen für den Bereich <strong>Obst</strong> und <strong>Gemüse</strong> vorzulegen, die durch das Labor überprüft<br />

werden können. Die Liste ist gemäß der verwendeten Detektionsbausteine (z.B. GC-ECD, GC-FPD,<br />

GC-MS, LC-MS/MS) aufzugliedern. QS prüft das von dem Labor eingereichte Wirkstoffspektrum.<br />

Laboreignungstests<br />

Die Teilnahme an Laboreignungstests innerhalb des letzten Jahres vor Antragsstellung ist Voraussetzung<br />

für die QS-Anerkennung. Die Ergebnisse der Laboreignungstests sowie die Spektren der von dem Labor<br />

untersuchten Wirkstoffe sind QS zur Einsicht vorzulegen.<br />

Alle QS-anerkannten Labore sind verpflichtet, an von der QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong><br />

GmbH organisierten Laborkompetenztests teilzunehmen. Die erfolgreiche Teilnahme ist eine der Voraussetzungen<br />

für die Aufrechterhaltung der QS-Anerkennung.<br />

Die Kriterien für eine erfolgreiche Teilnahme sind:<br />

keine falsch positiven Ergebnisse<br />

keine falsch negativen Ergebnisse<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

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die Analyseergebnisse müssen für mindestens n-2 Wirkstoffe den für die jeweilige Matrix/Analyt-<br />

Kombination von QS festgelegten Anforderungen entsprechen, z.B.<br />

das Ergebnis muss innerhalb des Bereichs von 70 – 120 % des zugesetzten Gehaltes liegen.<br />

Labore im Antragsverfahren, deren Dokumentenprüfung positiv verlaufen ist, müssen zur Erlangung der<br />

QS-Anerkennung ihre Kompetenz in einem von QS organisierten Kompetenztest belegen, bevor eine Anerkennung<br />

erteilt wird. Dabei darf die Zeitspanne zwischen der positiven Teilnahme am Kompetenztest<br />

und der abgeschlossenen Dokumentenprüfung maximal ein Jahr betragen. Andernfalls ist für die Erteilung<br />

der QS-Anerkennung die erfolgreiche Teilnahme an einem aktuelleren Kompetenztest nachzuweisen.<br />

Labore im Anerkennungsverfahren, die zweimal nicht erfolgreich an einem QS-Kompetenztest teilgenommen<br />

haben, müssen ihre Kompetenz mit zwei aufeinander folgenden erfolgreichen Teilnahmen in QS-<br />

Kompetenztests beweisen, um die QS-Anerkennung zu erlangen. Bei Laboren, die dreimal in Folge nicht<br />

erfolgreich in den Kompetenztests abgeschnitten haben, behält QS sich die Entscheidung vor, eine<br />

12-monatige Sperre auszusprechen. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann das Anerkennungsverfahren<br />

wieder aufgenommen werden.<br />

Eine freiwillige Teilnahme an den von QS veranstalteten Laborkompetenztests ist auf Anfrage bei QS auch<br />

für andere Labore möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am Laborkompetenztest besteht<br />

nicht.<br />

Darüber hinaus ist QS die regelmäßige Teilnahme an weiteren Laboreignungstests außer den durch QS<br />

organisierten im Bereich Pflanzenschutzmittel (Pestizide) sowohl in der Matrix <strong>Obst</strong> und <strong>Gemüse</strong> wie folgt<br />

nachzuweisen:<br />

jährliche Liste der geplanten Ringversuche für das aktuelle Kalenderjahr (bis zum 15. März des aktuellen<br />

Jahres)<br />

jährliche Liste (spätestens bis 15. März des Folgejahres) der tatsächlich durchgeführten Eignungsprüfungen<br />

des abgelaufenen Kalenderjahres mit Ergebnissen und ggf. eingeleiteten Maßnahmen.<br />

Für die Nachweise ist zu beachten, dass die verpflichtenden Laborkompetenztests (mindestens 1x pro<br />

Jahr, weiterer Test unter Auflage) hierfür nicht angerechnet werden. Einzig eine freiwillige Teilnahme an<br />

einem Laborkompetenztest kann berücksichtigt werden.<br />

Verlust der QS-Anerkennung<br />

Nach Mitteilung der Testergebnisse durch QS muss das Labor innerhalb von vier Wochen seine Tätigkeiten<br />

im Rahmen des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s einstellen, d. h. bis dahin können bestehende Aufträge abgearbeitet<br />

und Ergebnisse in die Software-Plattform eingestellt werden.<br />

Verliert ein Labor die QS-Anerkennung, ist eine neue Antragstellung, d. h. die Wiedererlangung der Anerkennung,<br />

nach frühestens 6 Monaten möglich, sofern die erfolgreiche Teilnahme an einem Laborkompetenztests<br />

vorliegt sowie eine erneute Dokumentenprüfung abgeschlossen und ein Laboraudit von QS<br />

durchgeführt worden ist.<br />

Probenaufbereitung/-vorbereitung<br />

Im Rahmen des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s sind von den Laboren nur solche Proben als QS-Proben zu untersuchen,<br />

die auf dem begleitenden Probenahmeprotokoll als QS-Ware gekennzeichnet sind bzw. über die<br />

QS-Rückstandsdatenbank als QS-Probe ausgewiesen ist.<br />

Des Weiteren behält sich QS die Option vor, Ware direkt beim Labor zur Untersuchung zu beauftragen.<br />

Die Probenaufbereitung/-vorbereitung zur Analyse sollte sich an den normierten Vorschriften des „Handbuches<br />

Lebensmittel-Monitoring“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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(BVL) orientieren (Kapitel „Probenvorbereitungsvorschriften“, „Allgemeine Hinweise für die Probenvorbereitung“).<br />

Des Weiteren sind die Vorgaben unter Punkt 7 „Probenahme“ dieses Leitfadens einzuhalten.<br />

Das Homogenat jeder Probe ist vom Labor für mindestens drei Monate nach der Analyse aufzubewahren.<br />

Für die Bestimmung des Nitratgehaltes in <strong>Gemüse</strong>erzeugnissen sind in der Anlage 4 definierte Vorgaben<br />

zur Probenvorbereitung, Verwendung von Einzelproben, Herstellung der Sammelproben /des Homogenats<br />

und Lagerung festgelegt.<br />

Verpflichtung zur Einspeisung in die zentrale QS-Rückstandsdatenbank<br />

Die Untersuchungsergebnisse werden von dem Labor unverzüglich zu der entsprechenden Proben-<br />

Nummer in die Rückstandsdatenbank eingegeben. Anerkannte Labore verpflichten sich, die Eingabefrist<br />

von 10 Tagen nach Probeneingang nicht zu überschreiten. Vom Labor festgestellte Beanstandungen im<br />

Sinne der QS Definitionen sind umgehend in die Software-Plattform einzustellen. Eine anderweitige<br />

Übermittlung der Ergebnisse ist nicht statthaft. Auf anderem Wege übermittelte Ergebnisse werden somit<br />

auch nicht als Proben im Rahmen des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s angerechnet.<br />

Bewertung der Untersuchungsergebnisse<br />

Ausschlaggebend für die Bewertung der Messwerte ist der Ist-Wert, d.h. der Messwert ohne Berücksichtigung<br />

der analytischen Messunsicherheit von ± 50 Prozent. Liegt der Ist-Wert über dem gesetzlich festgelegten<br />

Höchstgehalt, wird dies als Überschreitung des Rückstandshöchstgehaltes bewertet.<br />

Berechnung der Ausschöpfung des ARfD-Wertes<br />

Das Labor ist verpflichtet, in allen Analyseberichten die Angabe zur Ausschöpfung der akuten Referenzdosis<br />

(ARfD) für jeden nachgewiesenen Wirkstoff, für den ein ARfD-Wert vorliegt, anzugeben. Die ARfD-<br />

Werte und deren Ausschöpfung werden gemäß den Vorgaben der EFSA (European Food Safety Authority)<br />

verwendet bzw. berechnet. In der Software-Plattform ist die Auslastung des ARfD-Wertes anzugeben<br />

(in Zahl mit Kommatrennung).<br />

7 Überschreitungen/unzulässige Wirkstoffe<br />

7.1 Stufe Erzeugung (landwirtschaftlicher/gärtnerischer Betrieb)<br />

Wird in einer Probe von dem Labor eine Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung feststellt, wird umgehend<br />

der Auftraggeber (Systempartner/Bündler/beauftragter Dritter) und die Geschäftsstelle informiert.<br />

Der Auftraggeber und die Geschäftsstelle werden ebenfalls direkt informiert, wenn der Verdacht<br />

des Einsatzes nicht zugelassener oder für die Anwendung bei der Fruchtart nicht ausgewiesener Pflanzenschutzmittel<br />

besteht. Der Auftraggeber veranlasst unverzüglich die Information des Erzeugers, ggf. des<br />

Bündlers/Systempartners. Der landwirtschaftliche/gärtnerische Betrieb muss die Zulassung des Pflanzenschutzmittels<br />

für die Fruchtart im Land der Anwendung nachweisen können.<br />

Nach einer Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung bzw. beim Nachweis eines nicht zugelassenen<br />

oder genehmigten Wirkstoffs werden die Ware der betroffenen Anbaufläche und die gelagerte Ware des<br />

landwirtschaftlichen/gärtnerischen Betriebes für eine weitere Vermarktung im QS-System gesperrt. Die<br />

Umsetzung und Kontrolle dieser Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Bündlers. Befunde ≤0,01<br />

mg/kg bleiben unberücksichtigt, berichtet das Labor Befunde in der dritten Nachkommastelle, werden<br />

diese in der Bewertung kaufmännisch gerundet.<br />

Der landwirtschaftliche/gärtnerische Betrieb ist verpflichtet, seinem Bündler umgehend eine schriftliche<br />

Begründung für die Überschreitung/ den unzulässige Nachweis sowie die eingeleiteten Maßnahmen zur<br />

zukünftigen Vermeidung vorzulegen. Dieser leitet die Unterlagen weiter an QS.<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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Im Einzelnen sind folgende Unterlagen innerhalb von 14 Tagen einzureichen:<br />

Stellungnahme des Betriebsleiters/Verantwortlichen<br />

Ackerschlagkartei der betroffenen Partie<br />

Nachweis Beratung durch den Pflanzenschutzdienst (zu der konkreten Beanstandung)<br />

Genehmigungen im Einzelfall nach §22 bzw. §18b (alt) Pflanzenschutzgesetz<br />

Bestätigung, dass die Ware aus den Schlägen/Parzellen mit Beanstandung nicht mehr als QS-Ware<br />

vermarktet wird<br />

Die QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong> GmbH entscheidet auf dieser Grundlage, ob ein Sanktionsverfahren<br />

eingeleitet wird.<br />

Wiederherstellung der Lieferfähigkeit im QS-System<br />

Bei einer Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung oder beim Nachweis nicht zugelassener oder genehmigter<br />

Mittel muss zur Wiederherstellung der Lieferfähigkeit des Betriebes der Nachweis einer Probe<br />

ohne Beanstandung in der entsprechenden Kultur bei QS vorgelegt werden.<br />

Gibt es keine Ware des gleichen Produkts, bleibt der Betrieb solange in der Datenbank für dieses Produkt<br />

gesperrt, bis neue Ware zur Beprobung vorhanden ist. Die neutrale Probenahme für die Freiprobe ist vom<br />

Bündler zu organisieren.<br />

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, das Ergebnis einer beanstandeten Probe mittels einer Untersuchung<br />

des Homogenats durch ein drittes Labor bestätigen zu lassen.<br />

7.2 Stufe Großhandel<br />

Die Betriebe der Stufe Großhandel sind für alle Vorgänge der Verarbeitung, Bearbeitung, Sortierung und<br />

Behandlung der Ware verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte<br />

im Bezug auf Nacherntebehandlungsmittel, Reinigungsmittel, Waschwasserzusätze sowie aller im<br />

Betrieb eingesetzter und mit dem Produkt in Kontakt gebrachter Mittel.<br />

Wird in einer Probe von dem Labor eine Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung festgestellt bzw.<br />

nicht zugelassene oder genehmigte Wirkstoffe nachgewiesen, wird umgehend der Auftraggeber (Systempartner/beauftragter<br />

Dritter) und die QS-Geschäftsstelle informiert.<br />

Nach einer Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung bzw. dem Nachweis eines nicht zugelassenen<br />

oder genehmigten Wirkstoffs wird eventuell noch im Großhandelsunternehmen gelagerte oder noch vorhandene<br />

Ware für eine weitere Vermarktung im QS-System gesperrt. Die QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<br />

<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong> GmbH entscheidet, ob ein Sanktionsverfahren eingeleitet wird.<br />

Geht die Höchstgehalt- oder Grenzwertüberschreitung bzw. der Einsatz eines nicht zugelassenen oder<br />

genehmigten Wirkstoffs ursächlich auf den landwirtschaftlichen/gärtnerischen Betrieb zurück, greifen die<br />

Maßnahmen wie unter 7.1 beschrieben.<br />

7.3 Stufe Lebensmitteleinzelhandel<br />

Es muss ein Maßnahmenplan vorhanden und jederzeit vorzeigbar sein, in dem die Maßnahmen und Vorgehensweisen<br />

bei einer Überschreitung definiert sind.<br />

8 Anerkennung bestehender Systeme<br />

Zur Anerkennung eines bestehenden Systems durch QS muss die Vergleichbarkeit des Kontrollsystems<br />

mit den Anforderungen des QS-Leitfadens <strong>Rückstandsmonitoring</strong> nachgewiesen werden. Die QS Fachgesellschaft<br />

<strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong> GmbH wird in ihren Gremien im Einzelfall über die Anerkennung entscheiden.<br />

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<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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9 Definitionen<br />

9.1 Zeichenerklärung<br />

Verweise auf Mitgeltende Unterlagen werden durch Fettdruck im Text hervorgehoben.<br />

Hinweise sind durch Hinweis: kurisver Text kenntlich gemacht.<br />

9.2 Begriffe und Definitionen<br />

Probenart<br />

Die „Reguläre Probe“ entspricht vom Untersuchungsumfang den Vorgaben des Kontrollplans. Hier<br />

können weitere Untersuchungsmethoden beauftragt werden, der Untersuchungsumfang kann jedoch<br />

nicht reduziert werden. Es handelt sich bei den Proben immer um ernte- bzw. verkaufsfertige<br />

Produkte.<br />

Werden nicht zu allen beauftragten Methoden vom Labor Ergebnisse eingestellt, kann die Probe<br />

nicht abgeschlossen werden und zählt somit nicht für das zu erfüllende Probensoll des Systempartners.<br />

Die „Freiprobe“ erfolgt im Zuge einer beanstandeten regulären Probe. Durch sie kann der Systempartner<br />

seine Lieferberechtigung für das beanstandete Produkt in das QS-System wiederherstellen.<br />

Hier sind die zu untersuchenden Methoden frei wählbar.<br />

Die „Freiwillige Probe“ wird nicht der Sollprobenzahl, die ein Unternehmen gemäß Kontrollplan zu<br />

ziehen hat, angerechnet. Sie kann zur Clusteranalyse besonders risikoreicher Stellen oder für alle<br />

Analysen, die vom beauftragten Methodenumfang nicht vollständig den Vorgaben des Kontrollplans<br />

entsprechen, verwendet werden.<br />

Die „Vorernteprobe“ wird nicht der Sollprobenzahl, die ein Unternehmen gemäß Kontrollplan zu<br />

ziehen hat, angerechnet. Es handelt sich bei den Proben immer um nicht ernte- bzw. verkaufsfertige<br />

Produkte, hier sind u.U. die Wartezeiten noch nicht vollständig eingehalten. Sie kann zur Abschätzung<br />

der Rückstandssituation im Produkt genutzt werden.<br />

Ergebniseingabe in die Software-Plattform<br />

Bei der Eingabe des Ergebnisses gibt es neben dem Zahlenwert des Befunds (in Zahl mit Kommatrennung)<br />

drei weitere Eingabemöglichkeiten:<br />


Bemerkungsfeld Laborbegleitdaten<br />

Das Bemerkungsfeld zu den Laborbegleitdaten ist zu nutzen für:<br />

die Bewertung/Beurteilung der Probe hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit nach den zugrundeliegenden<br />

gesetzlichen Vorgaben.<br />

die Bewertung/Beurteilung der Probe hinsichtlich unzulässiger Wirkstoffe (wenn durch das Labor<br />

durchgeführt).<br />

die Eingabe des Namens des Probenehmers, wenn das Labor die Eingabe der Probebegleitdaten als<br />

Dienstleistung anbietet, selbst aber nicht die Probe gezogen hat.<br />

die Beschreibung von Auffälligkeiten und Besonderheiten.<br />

Mischprobe<br />

Als Mischprobe im Sinne von QS wird die repräsentative Gesamtprobe bezeichnet. Hierzu werden<br />

von unterschiedlichen Stellen eines Schlages/einer Partie Proben zu einer Gesamtprobe zusammengestellt.<br />

Unter „Mischprobe“ ist in diesem Zusammenhang nicht die Vermischung verschiedener<br />

Produkte, Produkte aus verschiedenen Schlägen/Partien oder von verschiedenen Erzeugern zu einer<br />

Gesamtprobe zu verstehen. Ergebnisse solcher Proben werden im Rahmen des QS-Systems nicht<br />

anerkannt, da das Ergebnis keine relevante Aussagekraft für das einzelne Produkt hat.<br />

QS-Ware<br />

Ware, die nach den Anforderungen des QS-Systems in einem QS zertifizierten Betrieb hergestellt und<br />

oder vermarktet worden ist.<br />

10 Mitgeltende Unterlagen<br />

Gesetze, Verordnungen und andere Vorgaben<br />

Richtlinie 2002/63/EG<br />

Handbuch Lebensmittel Monitoring (Herausgeber Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit<br />

(BVL)<br />

Verordnung (EG) Nr. 396/2005<br />

Leitfaden Großhandel/Logistik <strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

11 Anlagen<br />

11.1 Anlage 1 Kontrollplan<br />

Die Anlage 1 Kontrollplan ist ebenfalls gesondert als Auszug veröffentlicht<br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

1. FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE<br />

i) Zitrusfrüchte<br />

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties,<br />

Tangelo, Ugli und andere Hybriden Bergamotte,<br />

4 625 x O(2,4-D)<br />

Pomeranze,Chinotto und andere Hybriden)<br />

Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV<br />

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties,<br />

Tangelo, Ugli und andere Hybriden Bergamotte,<br />

Pomeranze,Chinotto und andere Hybriden);<br />

8 100 x O(2,4-D)<br />

(Türkei)<br />

Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV<br />

Orange 2 1250 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV<br />

Zitrone 2 1250 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV<br />

Limette 5 500 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV<br />

Mandarine (Clementine, Tangerine und andere Hybriden)<br />

Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV<br />

5 500 x O(2,4-D)<br />

Mandarine (Clementine, Tangerine und andere Hybriden)<br />

(Europa)<br />

Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV<br />

2 1250 x O(2,4-D)<br />

Sonstige Zitrusfrüchte 8 100 x O(2,4-D) Empfehlung: Organozinn-verbindungen, QAV<br />

ii) Nüsse (mit oder ohne Schale)<br />

Mandel 1 2500 x<br />

Paranuss 1 2500 x<br />

Cashewnuss 1 2500 x<br />

Kastanien 3 833 x x<br />

Kokosnuss 1 2500 x<br />

Haselnuss 1 2500 x<br />

Macadamianuss 1 2500 x<br />

Pecannuss 1 2500 x<br />

Pinienkerne 1 2500 x<br />

Pistazie 1 2500 x<br />

Walnuss 4 625 x<br />

Erdnuss 1 2500 x<br />

Sonstige Nüsse (mit oder ohne Schale) 4 625 x<br />

iii) Kernobst<br />

Apfel 3 833 x x x<br />

Apfel (Niederlande, Neuseeland, Polen) 2 1250 x x x<br />

Apfel (Österreich, Deutschland) 1 2500 x x x<br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

Birne 4 625 x O x x Empfehlung: Untersuchung bei Langzeitlagerung<br />

Birne (Deutschland, Belgien, Niederlande, Italien) 2 1250 x O x x Empfehlung: Untersuchung bei Langzeitlagerung<br />

Birne (Türkei) 9 65 x O x x Empfehlung: Amitraz (1) (inkl. 2,4-Dimethylanilingruppe)<br />

Quitte 1 2500 x x<br />

Japanische Wollmispel 1 2500 x x<br />

Mispel 1 2500 x x<br />

Nashi Birne 2 1250 x x<br />

Sonstiges Kernobst 9 65 x x<br />

iv) Steinobst<br />

Aprikose 4 625 x x x x<br />

Aprikose (Türkei) 9 65 x x x x<br />

Süßkirsche 5 500 x x x x<br />

Sauerkirsche 3 833 x x x x x* *Ethephon, verpflichtend nur bei Industrieanbau<br />

Nektarine 2 1250 x x x x<br />

Pflaume (Reneclaude, Mirabelle, Zwetschge) 4 625 x x x x x* *Ethephon, verpflichtend nur bei Industrieanbau<br />

Pfirsich 4 625 x x x x<br />

Sonstiges Steinobst 9 65 x x x x<br />

v) Beeren und Kleinobst<br />

a) Trauben<br />

Tafeltraube hell 6 417 x x<br />

Tafeltraube hell (Südeuropa) 7 180 x x<br />

Tafeltraube hell (Indien, Türkei) 8 100 x x<br />

Tafeltraube blau 6 417 x x x<br />

Tafeltraube blau (Südeuropa) 7 180 x x x<br />

Tafeltraube blau (Indien, Türkei) 8 100 x x x<br />

b) Erdbeeren<br />

Erdbeere (Freiland) 3 833 x O x<br />

Erdbeere (Freiland); (Ägypten) 5 500 x O x<br />

Erdbeere (Gewächshaus) 4 625 x O x<br />

c) Strauchbeerenobst<br />

Brombeere 4 625 x<br />

Himbeere 4 625 x<br />

Loganbeere 4 625 x<br />

Sonstiges Strauchbeerenobst 4 625 x<br />

d) Anderes Kleinobst und Beeren<br />

Heidelbeere; Blaubeere 1 2500 x<br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

Preiselbeere 2 1250 x<br />

Cranbeere 2 1250 x<br />

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) 6 417 x<br />

Stachelbeere 3 833 x<br />

Jostabeere 3 833 x<br />

Hagebutte 3 833 x<br />

Maulbeere 3 833 x<br />

Holunderbeere (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere,<br />

Sanddorn, Heidedorn, (Seedorn), Haffdorn 3 833 x<br />

Teebeere und andere Strauchbeeren)<br />

Sonstiges Anderes Kleinobst und Beeren 6 417 x<br />

(vi) Sonstige Früchte<br />

(a) Essbare Schale<br />

Dattel 1 2500 x<br />

Feige 1 2500 x x<br />

Feige (Brasilien, Türkei) 7 180 x x*<br />

*Ethephon, verpflichtend bei Saisonbeginn<br />

(Türkei: August; Brasilien: November)<br />

Olive 5 500 x<br />

Kumquat 5 500 x x* *Ethephon verpflichtend bei Ursprung Israel<br />

Karambole; Sternfrucht; Baumstachelbeere 6 417 x<br />

Kakifrucht; Sharon; Persimone (EU) 2 1250 x<br />

Kakifrucht; Sharon; Persimone (Drittländer) 7 180 x x<br />

Sonstige Sonstige Früchte mit essbarer Schale 7 180 x<br />

(b) Nicht essbare Schale, klein<br />

Kiwi 2 1250 x<br />

Kiwi (Neuseeland) 1 2500 x<br />

Litchi 7 180 x Verpflichtung: Schwefeldioxid (SO 2)<br />

Maracuja; Passionsfrucht 7 180 x<br />

Granadilla 6 417 x<br />

Kaktusfeige 6 417 x<br />

Rambutan 6 417 x<br />

Tamarillo 6 417 x<br />

Tamarinde 6 417 x<br />

Guave 6 417 x<br />

Sonstige kleine Früchte mit nicht essbarer Schale<br />

7 180 x<br />

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<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

(c) Nicht essbare Schale, groß<br />

Avocado 1 2500 x<br />

Banane 1 2500 x O O<br />

Mango 6 417 x O<br />

Papaya 8 100 x x<br />

Granatapfel 8 100 x<br />

Granatapfel (Spanien) 5 500 x<br />

Granatapfel (Indien) 9 65 x<br />

Ananas 2 1250 x x<br />

Brotfrucht 6 417 x<br />

Cherimoya 6 417 x<br />

Durian 6 417 x<br />

Jackfrucht 6 417 x<br />

Pitahaya 6 417 x<br />

Stachelannone 6 417 x<br />

Sonstige große Früchte mit nicht essbarer Schale 9 65 x<br />

2. GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN<br />

i) Wurzel- und Knollengemüse<br />

a) <strong>Kartoffeln</strong><br />

Kartoffel 1 2500 x O Verpflichtung bei Lagerware: Maleeinsäurehydrazid<br />

Kartoffel (Mittelmeerraum) 2 1250 x O Verpflichtung bei Lagerware: Maleeinsäurehydrazid<br />

Kartoffel (Ägypten) 1 2500 x O Verpflichtung bei Lagerware: Maleeinsäurehydrazid<br />

b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse<br />

Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia) 4 625 x<br />

Süßkartoffel 3 833 x<br />

Yamswurzel (Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische<br />

Kartoffel)<br />

4 625 x<br />

Sonstiges Tropisches Wurzel- und Knollengemüse 4 625 x<br />

c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben<br />

Rote Bete 1 2500 x O x<br />

Mohrrübe; Karotte; Möhre (Bund-) 3 833 x x x<br />

Mohrrübe; Karotte; Möhre (Bund-) (Südeuropa) 4 625 x x x<br />

Mohrrübe; Karotte; Möhre (lose Ware) 1 2500 x x<br />

Speiserübe 1 2500 x<br />

Knollensellerie 6 417 x x Empfehlung: Cadmium (Cd)<br />

Meerrettich 1 2500 x<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Erdartischocke (Topinambur) 1 2500 x<br />

Pastinake 3 833 x<br />

Petersilienwurzel 1 2500 x<br />

Rettich (Freiland) 4 625 x<br />

Rettich (Gewächshaus) 4 625 x<br />

Radieschen (Freiland) 5 500 x<br />

Radieschen (Gewächshaus) 2 1250 x<br />

Schwarzwurzel 1 2500 x<br />

Kohlrübe 1 2500 x<br />

Weiße Rübe 5 500 x<br />

Sonstige Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse<br />

außer Zuckerrüben<br />

5 500 x<br />

(ii) Zwiebelgemüse<br />

Knoblauch 1 2500 x<br />

Zwiebel (Silberzwiebeln) 1 2500 x<br />

Zwiebel (Speise-, Schalotten) 2 1250 x<br />

Lauchzwiebel; Bundzwiebeln, Frühlingszwiebel 4 625 x<br />

Lauchzwiebel; Bundzwiebeln, Frühlingszwiebel<br />

(Deutschland)<br />

3 833 x<br />

Sonstiges Zwiebelgemüse 4 625 x<br />

(iii) Fruchtgemüse<br />

a)Solanaceae<br />

Tomate 2 1250 x O** x*<br />

Tomate (Belgien, Deutschland, Niederlande, Spanien) 1 2500 x O** x*<br />

<strong>Gemüse</strong>paprika 1 2500 x x*<br />

Chilischote; Pfefferschote/Peperoni 5 500 x x<br />

Aubergine 1 2500 x O<br />

Aubergine (Drittländer) 6 417 x O<br />

Okra, Griechisches Hörnchen 9 65 x<br />

Sonstige Solanaceae 9 65 x<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> –<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

Zusatzuntersuchungen<br />

Verpflichtung bei Lagerware im Frühjahr (Febr. - Mai):<br />

Maleeinsäurehydrazid<br />

Verpflichtung bei Lagerware im Frühjahr (Febr. - Mai):<br />

Maleeinsäurehydrazid<br />

*Ethephon: verpflichtend am Ende der Saison; Wintersaison;<br />

** Empfehlung: bei Ursprung Südeuropa, Drittländern<br />

*Ethephon: verpflichtend am Ende der Saison; Wintersaison<br />

** Empfehlung: bei Ursprung Spanien<br />

*Ethephon: verpflichtend für die Wintersaison<br />

Ursprung: Spanien, Griechenland, Drittländer<br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

b) Kürbisgewächse – genießbare Schale<br />

Gurke (Salat-) 2 1250 x<br />

Gurke (Salat-) (Belgien) 3 833 x<br />

Gurke (Einlege-) 2 1250 x x<br />

Zucchini 4 625 x Empfehlung: Beprobung im Freiland<br />

Sonnstige Kürbisgewächse mit genießbarer Schale 4 625 x<br />

c) Kürbisgewächse - ungenießbare Schale<br />

Melone (Honigmelone, Kantalupmelone, Netzmelone,<br />

Kiwano )<br />

2 1250 x<br />

Melone (Honigmelone, Kantalupmelone, Netzmelone,<br />

Kiwano) (Drittländer)<br />

5 500 x<br />

Kürbis 2 1250 x<br />

Wassermelone 1 2500 x<br />

Sonstige Kürbisgewächse mit ungenießberer Schale 5 500 x<br />

d) Zuckermais<br />

Zuckermais 1 2500 x<br />

iv) Kohlgemüse<br />

a) Blumenkohle<br />

Broccoli 1 2500 x<br />

Broccoli (Deutschland) 2 1250 x<br />

Blumenkohl (Romanesco) 3 833 x<br />

Blumenkohl (Romanesco) (Deutschland, Belgien) 4 625 x<br />

Sonstige Blumenkohle 5 500 x<br />

b) Kopfkohle<br />

Rosenkohl, Kohlsprossen 1 2500 x<br />

Rotkohl 1 2500 x<br />

Weißkohl 1 2500 x<br />

Spitzkohl 1 2500 x<br />

Wirsing 2 1250 x<br />

Sonstige Kopfkohle 2 1250 x<br />

c) Blattkohle<br />

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak- Choi,<br />

Chinesischer Flachkohl (Tai- Goo- Choi), Pekingkohl 5 500 x<br />

(Pe-Tsai) Kuhkohl)<br />

Grünkohl 5 500 x<br />

Sonstige Blattkohle 5 500 x<br />

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<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

d) Kohlrabi<br />

Kohlrabi (Freiland) 3 833 x<br />

Kohlrabi (Gewächshaus) 1 2500 x<br />

v) Blattgemüse und Frische Kräuter<br />

a) Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen<br />

Feldsalat (Freiland) 4 625 x O x<br />

Feldsalat (Gewächshaus) 4 625 x O x<br />

Feldsalat (Gewächshaus) (Belgien) 6 417 x O x<br />

Kopfsalat (Freiland) 4 625 x x x<br />

Kopfsalat (Gewächshaus) 4 625 x x x x<br />

Eisbergsalat (Freiland) 1 2500 x O x<br />

Salatherz (Freiland) 2 1250 x<br />

Salatherz (Gewächshaus) 2 1250 x x<br />

Schnitt- / Pflücksalat (Freiland) 5 500 x x x<br />

Schnitt- / Pflücksalat (Freiland) (Deutschland) 3 833 x x x<br />

Schnitt- / Pflücksalat (Gewächshaus) 5 500 x x x x<br />

Schnitt- / Pflücksalat, bunt (Frankreich) 6 417 x x x<br />

Romana Salat 2 1250 x x x<br />

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige<br />

Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie,<br />

3 833 x x<br />

Zuckerhut)<br />

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige<br />

Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie,<br />

5 500 x x<br />

Zuckerhut) (Italien)<br />

Kresse/Garten-/Kapuzinerkresse 1 2500 x x<br />

Rucola; Rauke 5 500 x O x x<br />

Rucola; Rauke (Italien) 6 417 x O x x<br />

Blätter und Keime der Brassica spp (Mizuna) 5 500 x O<br />

Sonstige Kopfsalat und andere Salatarten einschl.<br />

Brassicaceen<br />

6 417 x x<br />

b) Spinat und verwandte Arten (Blätter)<br />

Spinat 3 833 x x x<br />

Portulak (Winterportulak (Kubaspinat),<br />

<strong>Gemüse</strong>portulak, Bürzelkohl,Sauerampfer, Queller)<br />

2 1250 x<br />

Mangold 3 833 x<br />

Stielmus (Rübstiel) 3 833 x<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

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<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Sonstiger Spinat und verwandte Arten (Blätter) 3 833 x<br />

c) Weinblätter (Traubenblätter)<br />

Weinblätter 9 65 x x<br />

d) Brunnenkresse<br />

Brunnen-/ Wasserkresse 6 417 x x<br />

e) Chicorée<br />

Chicorée 1 2500 x<br />

f) Frische Kräuter (2)<br />

Topfkräuter<br />

für gesamt f) Frische Kräuter<br />

(Italien, Drittländer)<br />

9 65 x x<br />

Kerbel 8 100 x x<br />

Schnittlauch 7 180 x x<br />

Schnittsellerie 7 180 x<br />

Dill 8 100 x x<br />

Sellerieblätter 8 100 x<br />

Koriander 8 100 x x<br />

Liebstöckel 8 100 x x<br />

Petersilie (Topf) 8 100 x x<br />

Salbei 8 100 x x<br />

Rosmarin 8 100 x x<br />

Thymian 8 100 x x<br />

Basilikum 8 100 x x<br />

Minze 8 100 x x<br />

Estragon (Ysop) 8 100 x x<br />

Bärlauch; Bärenlauch 8 100 x x<br />

Kümmelblätter 8 100 x<br />

Lorbeerblatt 8 100 x<br />

Majoran 8 100 x x<br />

Oregano 8 100 x x<br />

Bohnenkraut 8 100 x x<br />

Melisse/Zitronenmelisse 8 100 x x<br />

Sonstige Frische Kräuter 8 100 x x<br />

Schnittkräuter<br />

für gesamt f) Frische Kräuter<br />

(Italien, Drittländer)<br />

9 65 x x<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Kerbel 8 100 x x<br />

Schnittlauch 7 180 x x<br />

Schnittsellerie 7 180 x<br />

Dill 8 100 x x<br />

Sellerieblätter 8 100 x<br />

Koriander 8 100 x x<br />

Liebstöckel 8 100 x x<br />

Petersilie (Schnitt-) 8 100 x x<br />

Salbei 8 100 x x<br />

Rosmarin 8 100 x x<br />

Thymian 8 100 x x<br />

Basilikum 8 100 x x<br />

Minze 8 100 x x<br />

Estragon (Ysop) 8 100 x x<br />

Bärlauch; Bärenlauch 8 100 x x<br />

Kümmelblätter 8 100 x<br />

Lorbeerblatt 8 100 x<br />

Majoran 8 100 x x<br />

Oregano 8 100 x x<br />

Bohnenkraut 8 100 x x<br />

Melisse/Zitronenmelisse 8 100 x x<br />

Sonstige Frische Kräuter 8 100 x x<br />

vi) Hülsengemüse (frisch)<br />

Bohne (mit Hülse) 2 1250 x<br />

Bohne (mit Hülse) (Drittländer) 9 65 x<br />

Bohne (ohne Hülse) 2 1250 x<br />

Bohne (ohne Hülse) (Drittländer) 4 625 x<br />

Erbse (mit Hülse) (Mangetout (Zuckererbse)) 4 625 x<br />

Erbse (mit Hülse) (Deutschland, Benelux) 2 1250 x<br />

Erbse (mit Hülse) (Drittländer) 7 180 x<br />

Erbse (ohne Hülse) 2 1250 x<br />

Erbse (ohne Hülse) (<strong>Gemüse</strong>erbse, Grüne Erbse,<br />

Kichererbse); (Drittländer)<br />

4 625 x<br />

Sonstige Hülsengemüse (frisch) 9 65 x<br />

vii) Stängelgemüse (frisch)<br />

Spargel 1 2500 x<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

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Risikogruppe<br />

Großhandel: eine Probe je … t<br />

QS-bezogener Ware;<br />

mindestens jedoch 1 Probe<br />

Multimethoden<br />

Dithiocarbamate<br />

anorganisches Gesamtbromid<br />

Nitrat<br />

Chlormequat / Mepiquat<br />

Dithianon<br />

Dodin<br />

Ethephon<br />

Phenoxyalkancarbonsäure<br />

Phenylharnstoffe<br />

Produkt<br />

Zusatzuntersuchungen<br />

Spargel (Griechenland) 3 833 x<br />

Bleich-/Stauden-/Stangensellerie 6 417 x O x<br />

Fenchel 4 625 x x<br />

Fenchel (Deutschland) 1 2500 x x<br />

Artischocke 2 1250 x<br />

Porree 3 833 x<br />

Rhabarber 1 2500 x<br />

Bambussprossen 1 2500 x O<br />

Sonstige Stängelgemüse (frisch) 6 417 x<br />

viii) Pilze<br />

Kulturpilz (Wiesenchampignon, Austernsaitling,<br />

Shitake, Morchel)<br />

2 1250 x O<br />

Sonstige Kulturpilze 2 1250 x O<br />

3. HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET<br />

Bohnen 1 2500 x Verpflichtung: Einzelmethode Glyphosat<br />

Linse 2 1250 x Verpflichtung: Einzelmethode Glyphosat<br />

Erbse (Kichererbse, Felderbse,Platterbse) 1 2500 x Verpflichtung: Einzelmethode Glyphosat<br />

Sonstige Hülsenfrüchte, getrocknet 2 1250 x<br />

4. Sonstige Sprossen und Keimlinge<br />

Sonstige Sprossen und Keimlinge 1 2500 x<br />

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11.2 Anlage 2 Probenahmeprotokoll<br />

für Pflanzenmaterial im Rahmen des <strong>Rückstandsmonitoring</strong>s<br />

Auftraggeber:<br />

__________________________<br />

Probennummer (Proben-ID): __________________________<br />

Name des beauftragten Labors: _________________________<br />

Name des Probenehmers: __________________________<br />

Datum der Probenahme: __________________________<br />

Uhrzeit der Probenahme: __________________________<br />

Ort der Probennahme: __________________________<br />

(Feld***/Lager/Wareneingang/ -ausgang)<br />

Probenart<br />

□ Probe Stufe I (Erzeuger)**<br />

□ Probe Stufe II (Großh.)**<br />

□ Probe Stufe III (LEH)**<br />

□ Freiwillige Probe<br />

□ Freiprobe<br />

□ Vorernteprobe<br />

QS-Identifikationsnummer<br />

bzw. Standort-Nummer:<br />

(Probenahmeort)<br />

__________________________<br />

Angaben zum Produkt (Anlieferer/Ablader/Erzeuger/Inverkehrbringer)<br />

Name:<br />

______________________________________<br />

Anschrift:<br />

______________________________________<br />

QS-Identifikationsnummer bzw. GH-/OGK-Nummer: _______________________________<br />

(Erzeuger ggfs. anliefernder GH)<br />

Produkt: ________________________<br />

Sorte*: __________________________<br />

□ Gewächshauskultur □ Gewächshaus/Schnittware □ Gewächshaus/Topfware<br />

□ Freilandkultur □ Freiland/Schnittware □ Freiland/Topfware □ unbekannt<br />

***Bei Feldprobe Feld-/Schlagbezeichnung: ____________________<br />

Ursprungsland: ______________________<br />

Bestimmungsland*: _____________________<br />

Bundesland*: ______________________ Probenmenge: _____________________<br />

Anzahl/Gewicht)<br />

Kennzeichnung/Losnummer*: _____________________<br />

Artikel-Nr*.: _____________________<br />

Besonderheiten/Auffälligkeiten*:<br />

________________________________________________________________________<br />

________________________________________________________________________<br />

beauftragte Untersuchungsmethode:<br />

□ Multimethoden inkl. Benzimidazole □ Gesamtbromid □ Dithiocarbamate □ 2,4-D<br />

□ Ethephon □ Chlormequat □ Phenylharnstoffe □ Dithianon □ Dodin<br />

□ Maleinsäurehydrazid □ Amitraz □ Phenoxyalkancarbonsäure □ Organozinn-Verbindungen<br />

□ sonstige __________________<br />

□ Nitrat<br />

_______________________________<br />

Unterschrift<br />

Betriebsverantwortlicher/Erzeuger/Anlieferer<br />

*Freiwillige Angabe; **reguläre Probe<br />

_______________________________<br />

Unterschrift<br />

Probenehmer<br />

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11.3 Anlage 3 Erfassungsbogen zur Anerkennung von Laboren<br />

A. Allgemeine Daten<br />

Labor:<br />

Straße:<br />

Postleitzahl Ort:<br />

Land:<br />

Tel.:<br />

Fax:<br />

E-Mail:<br />

B. Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025<br />

umgesetzt<br />

(bitte Kopie der Urkunde und<br />

Anlage über Prüfverfahren beifügen)<br />

im Aufbau<br />

(Nachweise, dass in den nächsten 12 Monaten die<br />

Akkreditierung erwartet werden kann)<br />

C. Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 für mindestens die folgenden Prüfmethoden*<br />

Multimethode (z.B. DFG S 19; enthalten in EN 12393-1, -2 und -3/QuECHERS)<br />

umgesetzt<br />

(bitte Kopie der Urkunde und<br />

Anlage über Prüfverfahren beifügen)<br />

im Aufbau<br />

(Nachweise, dass in den nächsten 12 Monaten die<br />

Akkreditierung erwartet werden kann)<br />

Dithiocarbamate (z.B. DFG S 15; EN 12396-1 oder -2 oder -3)<br />

umgesetzt<br />

(bitte Kopie der Urkunde und<br />

Anlage über Prüfverfahren beifügen)<br />

im Aufbau<br />

(Nachweise, dass in den nächsten 12 Monaten die<br />

Akkreditierung erwartet werden kann)<br />

Gesamtbromid (z.B. DFG S 18 oder Propylenoxid-Methode; beide in EN 13191-2 beschrieben)<br />

umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

(bitte Kopie der Urkunde und<br />

Anlage über Prüfverfahren beifügen)<br />

(Nachweise, dass in den nächsten<br />

12 Monaten die Akkreditierung erwartet werden kann)<br />

Detektionsbaustein LC-MS/MS<br />

umgesetzt<br />

(bitte Kopie der Urkunde und<br />

Anlage über Prüfverfahren beifügen)<br />

im Aufbau<br />

(Nachweise, dass in den nächsten 12 Monaten die<br />

Akkreditierung erwartet werden kann)<br />

Nitrat (Methode EN 12014-2)<br />

zutreffendes bitte ankreuzen<br />

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umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

weitere akkreditierte Einzel-/Gruppenmethoden:<br />

Chlormequat: umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

Ethephon: umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

Dithianon: umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

Dodin: umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

Maleinsäurehydrazid: umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

Phenoxyalkancarbonsäuren: umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

Phenylharnstoffe: umgesetzt im Aufbau in Unterauftrag<br />

weitere Anmerkungen:<br />

D. Untersuchungsspektrum<br />

(Liste der Wirkstoffe und Bestimmungsgrenzen, die vom Labor untersucht werden können, aufgeteilt<br />

nach den verwendeten Detektionsbausteinen (z.B. GC-ECD; GC-FPD; GC-MS; LC-MS/MS))<br />

Liste (Anlage) vollständig ausgefüllt<br />

E. Kopie eines exemplarisch ausgestellten Prüfberichts<br />

beiliegend<br />

F. Verantwortlichkeiten<br />

Ansprechpartner:<br />

Stellvertreter:<br />

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G. Teilnahme an Ringversuchen in der Matrix <strong>Obst</strong>/ <strong>Gemüse</strong> innerhalb des letzten Jahres<br />

vor Antragstellung (Pflanzenschutzmittel)<br />

teilgenommen (Datum___________);<br />

Ergebnisse/Wirkstoffspektrum beiliegend<br />

am QS Kompetenztest erfolgreich teilgenommen (Datum___________)<br />

(durch QS auszufüllen)<br />

H. Verpflichtungserklärung<br />

Wir verpflichten uns, die von QS gewünschten Laborergebnisse unverzüglich (spätestens 10 Tage nach<br />

Probeneingang) nach Ermittlung in die zentrale QS-Rückstandsdatenbank einzuspeisen.<br />

Unterschrift/Stempel: ___________________________________________________________<br />

I. QS-Anerkennung<br />

wird erteilt<br />

wird nicht erteilt<br />

Auflagen:<br />

Unterschrift/Stempel: ________________________________________________<br />

Mit Eingang der Antragsunterlagen und vor Beginn der Antragsprüfung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr<br />

(zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer) von 1.500 Euro fällig. Diese wird bei<br />

Erhalt der Anerkennung im ersten Jahr auf die jährlich zu entrichtende Anerkennungsgebühr angerechnet.<br />

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11.4 Anlage 4 Nitratbestimmung Vorgaben zu Probenahmeverfahren und<br />

Probenaufbereitung<br />

Hinweis: Die folgenden Ausführungen sollen die Abschnitte B. PROBENAHMEVERFAHREN, C. PROBEN-<br />

AUFBEREITUNG und D. ANALYSEMETHODEN der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 für QS-Ware erweitern.<br />

Um die Vergleichbarkeit und Genauigkeit der Nitratgehalte bzw. Analyseergebnisse in <strong>Gemüse</strong>erzeugnissen<br />

einer Erntepartie zu gewährleisten, sind definierte Vorgaben bezüglich Probenahme, Probenvolumen,<br />

Probenaufbereitung sowie der Lagerung des Probenmaterials ausgearbeitet worden. Es wird zwischen<br />

Probenahmeverfahren auf dem Feld und im Lager unterschieden. Die Vorgaben der Probenaufbereitung<br />

und der Analyse gelten für alle Probenahmestufen gleichermaßen. Für relevante Produkte und Produktgruppen<br />

sind einzelne Punkte in Tabelle 2 zur Übersicht zusammengestellt.<br />

1. Probenahme auf dem Feld<br />

Die Proben sollen repräsentativ sein. Flächen mit unterschiedlichen Bodentypen, die unterschiedlichen<br />

Bewirtschaftungsarten unterlagen oder verschiedene Sorten eines Erntegutes enthalten oder zu verschiedenen<br />

Zeiten abgeerntet werden, sind als getrennte Partien oder Felder zu behandeln. Ist das Feld größer<br />

als 3 Hektar, ist es in Teilpartien von 2 Hektar aufzuteilen; jede Teilpartie ist dabei einzeln zu beproben.<br />

Proben sind zu nehmen, indem z.B. ein „W“-, „X“- oder „Z“-förmiges Muster auf dem Feld abgegangen<br />

wird. Kulturen, die von schmalen Beeten oder geschützten Flächen geerntet werden, sind von mehreren<br />

Beeten zu entnehmen und zu einer Sammelprobe zusammenzufassen.<br />

Produktspezifische Angaben für die Probengröße und –aufbereitung können aus Tabelle 1 und 2 entnommen<br />

werden.<br />

Erde, äußere nicht essbare verschmutze und beschädigte Pflanzenteile (z.B. welke Blätter) sind von jeder<br />

Probe zu entfernen, so dass die Probe das Feld im handelsüblichen Zustand verlässt. Es ist nicht erlaubt,<br />

die Proben zu waschen.<br />

2. Probenahme im Lager<br />

Das Probenahmeverfahren gilt für Partien ≤ 25 Tonnen.<br />

Bei großen Partien (> 30t) ist die Partie in Teilpartien von grundsätzlich 25 Tonnen aufzuteilen, sofern<br />

sich Teilpartien physisch abtrennen lassen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches<br />

von 25 Tonnen ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 25% überschreiten,<br />

d.h. die Teilpartie darf zwischen 15 und 30 Tonnen wiegen. Kann die Partie nicht physisch in<br />

Teilpartien getrennt werden, wird die Probe von der Partie entnommen.<br />

Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden muss, ist separat zu untersuchen. In Fällen, in denen<br />

ein derartiges Probeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie<br />

beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere<br />

Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern die Probe ausreichend repräsentativ für die beprobte<br />

Partie ist und das Probenahmeverfahren ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. Die Stelle, an<br />

der eine Probe aus der Partie entnommen wird, soll nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden; wo dies<br />

jedoch unpraktisch ist, soll die Probe an einer zugänglichen Stelle der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommen<br />

werden.<br />

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3. Mindestanzahl oder -gewicht der Einzelproben bzw. Einheiten<br />

Für Produkte/Produkteinheiten gilt: Die Probe muss mindestens 10 Pflanzen/Einheiten umfassen, wobei<br />

ein Gewicht von mindestens 1 kg erreicht werden muss.<br />

4. Verwendung der Einzelproben nach Probeneingang<br />

Bei der Bestimmung des Nitratgehaltes ist ausschließlich frisches Probenmaterial zu verwenden. Die Probenaufbereitung/Extraktion<br />

soll innerhalb von 24 Stunden nach Probenahme erfolgen. Das Tieffrieren des<br />

Probenmaterials ist nicht gestattet.<br />

Erde, stark mit Erde verschmutzte und andere äußere nicht essbare und stark beschädigte Blätter und<br />

Pflanzenteile sind von den einzelnen Proben zu entfernen. Der Strunk von Salaten ist innerhalb des Produktes<br />

zu belassen, der äußere Teil jedoch bündig zum äußeresten Blatt abzuschneiden. Es ist nicht erlaubt,<br />

die Proben zu waschen. Erde soll stattdessen beispielsweise durch Trockenbürsten entfernt werden.<br />

Einige produktspezifische Maßnahmen sind in Tabelle 2 festgelegt.<br />

5. Herstellung der Sammelprobe - Homogenisierung<br />

Für die Herstellung der Sammelprobe ist die gesamte Probenmenge zusammen zu homogenisieren. Es ist<br />

nicht gestattet nur einzelne Segmente der Einzelproben zu verwenden, jedoch kann das Homogenisieren<br />

erleichtert werden, indem die Einzelproben vorher etwas zerkleinert werden. Bei großem Probenvolumen<br />

sind mehrere Durchgänge je nach technischer Ausstattung möglich, wenn die Aufschlämmungen anschließend<br />

gut vereinigt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass das verwendete Verfahren zur<br />

vollständigen Homogenisierung führt.<br />

Aus der homogenisierten Sammelprobe sind eine oder mehrere Analyseproben und die Rückstellprobe zu<br />

entnehmen. Die Rückstellproben sind so einzufrieren, dass das Niveau der Nitratmenge nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

6. Extraktions- und Analyseverfahren<br />

Die Extraktion hat mit heißem Wasser (80° C) zu erfolgen. Eine Extraktion mit kaltem Wasser oder Methanol/<br />

Wasser (30/70) darf nicht angewandt werden.<br />

Die Analyse ist unmittelbar nach der Extraktion, d.h. in einem Zeitraum bis zu 2 Stunden durchzuführen.<br />

Organisationsbedingte Wartezeiten sind in seltenen Fällen bis maximal einem halben Tag möglich, sofern<br />

die Probe dunkel und kühl aufbewahrt wird.<br />

Das Nitrat wird nach der amtlichen Methode ASU L26.00-1 (entspricht EN 12014-2) bestimmt. Die Messung<br />

erfolgt dabei mittels HPLC / IC.<br />

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Tab: 1: Salate: durchschnittliche, essbare Pflanzenteile<br />

A) Salat aus dem Freiland<br />

Salatart<br />

Pflanzen Gewicht Marktaufbereitung Abfall in der Küche Essbarer Anteil<br />

Beispiel Prozent Abfall Verkaufsgewicht Prozent Abfall Beispiel Prozent Beispiel<br />

Batavia mit Umblatt 600 g 20 % 480 g 20 % 120 g 60 % 360 g<br />

Eichblatt mit Umblatt 600 g 20 % 480 g 20 % 120 g 60 % 360 g<br />

Eissalat foliert 1.200 g 35 % 780 g 5 % 60 g 60 % 720 g<br />

Eissalat mit Umblatt 1.200 g 20 % 960 g 20 % 240 g 60 % 720 g<br />

Endivien mit Umblatt 1.200 g 20 % 960 g 20 % 240 g 60 % 720 g<br />

Frisee mit Umblatt 600 g 20 % 480 g 20 % 120 g 60 % 360 g<br />

Kopfsalat mit Umblatt 600 g 20 % 480 g 20 % 120 g 60 % 360 g<br />

Kopfsalat-Herzen 600 g 35 % 390 g 5 % 30 g 60 % 360 g<br />

Lollo mit Umblatt 500 g 20 % 400 g 20 % 100 g 60 % 300 g<br />

Radicchio-Herzen 600 g 35 % 390 g 5 % 30 g 60 % 360 g<br />

Romana-Mini-Herzen 400 g 35 % 260 g 5 % 20 g 60 % 240 g<br />

Romana-Groß-Herzen 800 g 35 % 520 g 5 % 40 g 60 % 480 g<br />

Romana-Groß-mit Umblatt 800 g 20 % 640 g 20 % 160 g 60 % 480 g<br />

Salanova 400 g 20 % 320 g 20 % 80 g 60 % 240 g<br />

B) Salat aus dem Gewächshaus:<br />

Mit rund 25 % Abfall liegt hier der verzehrbare Anteil bei rund 75%


Tab. 2: Nitratbestimmung Produktbezogene Vorgaben für Probengröße und -aufbereitung relevanter <strong>Gemüse</strong>arten (+AVV-DÜP)<br />

Produkt<br />

Mindestgröße der<br />

Laborprobe<br />

Handling und Nachputzen bei Probeneingang<br />

alle Stufen<br />

Erstellung der Analyseprobe (Sammelprobe)<br />

Spinat (250114)<br />

und Feldsalat<br />

(250102)<br />

1 kg (mind. 10 Einheiten)<br />

Entfernen von Erde (ohne Wasser), schmutziger nicht essbarer<br />

und beschädigter Pflanzenteile; ggf. Wurzel nachputzen<br />

Ganzes Probenmaterial wird zusammen homogenisiert<br />

Salate1<br />

1 kg (mind. 10 Einheiten)<br />

Entfernen von Erde (ohne Wasser), äußerer schmutziger nicht<br />

essbarer und beschädigter Pflanzenteile; danach Abschneiden<br />

des Strunkes bündig zum äußersten Blatt<br />

Ganzes Probenmaterial soll zusammen homogenisiert<br />

werden, mehrere Durchgänge bei großem<br />

Volumen möglich<br />

Rote Beete<br />

(250409)<br />

1 kg (mind. 10 Einheiten)<br />

Abschneiden des Krautes bündig zur Rübe, Entfernen von Erde<br />

Ganzes Probenmaterial soll zusammen homogenisiert<br />

werden, mehrere Durchgänge bei großem<br />

Volumen möglich<br />

Rucola (250142)<br />

1 kg (mind. 10 Einheiten)<br />

Entfernen von schmutziger nicht essbarer und beschädigter<br />

Pflanzenteile<br />

Ganzes Probenmaterial wird zusammen homogenisiert<br />

1<br />

Lactuca sativa L. (incl. Salatherzen) (250126, 250101, 250222, QS600016, QS600015)<br />

Leitfaden <strong>Rückstandsmonitoring</strong> -<br />

<strong>Obst</strong>, <strong>Gemüse</strong>, <strong>Kartoffeln</strong><br />

Version: 01.01.2014<br />

Status: • Freigabe<br />

Seite 30 von 31


QS Fachgesellschaft <strong>Obst</strong>-<strong>Gemüse</strong>-<strong>Kartoffeln</strong> GmbH<br />

Geschäftsführer<br />

Dr. Hermann-Josef Nienhoff<br />

Schedestraße 1-3<br />

53113 Bonn<br />

Tel +49 228 35068-0<br />

Fax +49 228 35068-10<br />

info@q-s.de<br />

www.q-s.de<br />

Fotos: QS

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