Bachelorarbeit
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Genehmigungsverfahren<br />
9.2. Genehmigungsverfahren nach BImSchG<br />
Ist die Vorplanungsphase abgeschlossen, kann das eigentliche Genehmigungsverfahren, das<br />
sich nach dem BImSchG richtet, beantragt werden.<br />
Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mindestens 50 Metern sind gemäß 4.<br />
Bundesimmissionsschutzverordnung nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungspflichtig.<br />
Dieses Gesetz dient der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen<br />
wie z.B. durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der<br />
Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu schaffen, sowie<br />
dem Schutz und der Prävention von Gefahren.<br />
Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf die Windenergieanlage selbst, die Kranstelleund<br />
Vormontagefläche, die Trafostation in das öffentliche Netz, die Kabeltrasse bis zum<br />
nächsten Netzverknüpfungspunkt und den Ausbau der Zuwegung. Darüber hinaus schließt die<br />
BlmSchG-Genehmigung andere behördliche Entscheidungen ein, wie z.B. Baugenehmigung,<br />
naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung und die forstrechtliche Genehmigung für Waldrodung<br />
und Wiederaufforstung. Das bedeutet, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung<br />
konzentriert die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen des<br />
Bauplanungsrechts (BauGB), des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes, des<br />
Naturschutzrechts (BNatSchG), Luftverkehrsrechts (LuftVG) und Straßenrechts (FStrG).<br />
Windenergieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass keine schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen ausgelöst werden können und das Maßnahmen gegen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), vorzugsweise durch die nach dem Stand<br />
der Technik entsprechenden Mittel zur Emissionsbegrenzung, getroffen werden. Im Zuge des<br />
Genehmigungsverfahrens gemäß BImSchG beziehungsweise im Bauleitverfahren nach dem<br />
BauGB kann daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem<br />
Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich werden.<br />
Grenzwerte von Emissionen müssen eingehalten werden (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu<br />
den Emissionen gehören gemäß § 3 Abs. 3 BImSchG unter anderem Geräusche, Strahlen und<br />
ähnliche Erscheinungen. Die Grenzwerte werden bei Windenergieanlagen, wie in § 7 Abs. 1<br />
BImSchG gefordert, für Geräusche durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />
(TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) und für den Schattenschlag durch die<br />
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