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Bachelorarbeit

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Genehmigungsverfahren<br />

9.2. Genehmigungsverfahren nach BImSchG<br />

Ist die Vorplanungsphase abgeschlossen, kann das eigentliche Genehmigungsverfahren, das<br />

sich nach dem BImSchG richtet, beantragt werden.<br />

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mindestens 50 Metern sind gemäß 4.<br />

Bundesimmissionsschutzverordnung nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungspflichtig.<br />

Dieses Gesetz dient der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen<br />

wie z.B. durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der<br />

Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu schaffen, sowie<br />

dem Schutz und der Prävention von Gefahren.<br />

Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf die Windenergieanlage selbst, die Kranstelleund<br />

Vormontagefläche, die Trafostation in das öffentliche Netz, die Kabeltrasse bis zum<br />

nächsten Netzverknüpfungspunkt und den Ausbau der Zuwegung. Darüber hinaus schließt die<br />

BlmSchG-Genehmigung andere behördliche Entscheidungen ein, wie z.B. Baugenehmigung,<br />

naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung und die forstrechtliche Genehmigung für Waldrodung<br />

und Wiederaufforstung. Das bedeutet, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung<br />

konzentriert die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen des<br />

Bauplanungsrechts (BauGB), des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes, des<br />

Naturschutzrechts (BNatSchG), Luftverkehrsrechts (LuftVG) und Straßenrechts (FStrG).<br />

Windenergieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass keine schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen ausgelöst werden können und das Maßnahmen gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), vorzugsweise durch die nach dem Stand<br />

der Technik entsprechenden Mittel zur Emissionsbegrenzung, getroffen werden. Im Zuge des<br />

Genehmigungsverfahrens gemäß BImSchG beziehungsweise im Bauleitverfahren nach dem<br />

BauGB kann daher die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem<br />

Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich werden.<br />

Grenzwerte von Emissionen müssen eingehalten werden (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu<br />

den Emissionen gehören gemäß § 3 Abs. 3 BImSchG unter anderem Geräusche, Strahlen und<br />

ähnliche Erscheinungen. Die Grenzwerte werden bei Windenergieanlagen, wie in § 7 Abs. 1<br />

BImSchG gefordert, für Geräusche durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />

(TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) und für den Schattenschlag durch die<br />

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