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Ansprüche aus § 97 UrhG - Aufbauschema

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Dr. Michael Grünberger, LL.M. (NYU) Vorlesung Urheberrecht SS 2009<br />

_________________________________________________________________________________<br />

1. Einwilligung<br />

a) <strong>aus</strong>drücklich<br />

b) konkludent<br />

2. Allgemeine Rechtfertigungsgründe<br />

3. Kein übergesetzlicher Notstand (Gies-Adler)<br />

F. Haftung des Verletzers (Passivlegitimation)<br />

I. Täterschaft der in D.I. beschriebenen Verletzungshandlung<br />

II.<br />

Teilnahme an der in D.I. beschriebenen Verletzungshandlung<br />

1. Vorsatz bezüglich rechtswidriger Haupttat<br />

2. Vorsatz bezüglich Teilnahmehandlung daran<br />

III.<br />

IV.<br />

Inhaber des Unternehmens, <strong>§</strong> 99 (lex specialis zu <strong>§</strong> 831 BGB)<br />

Störer<br />

1. Rechtsgrundlage <strong>§</strong><strong>§</strong> 823 I, 1004 analog<br />

2. Definition<br />

a) Jeder der irgendwie willentlich und k<strong>aus</strong>al zur Rechtsverletzung (D.I)<br />

beiträgt,<br />

b) wenn er dabei zumutbare Verhaltens- insbesondere Prüfpflichten verletzt.<br />

3. Anwendungsbereich<br />

a) nur Beseitigung iSv <strong>§</strong> <strong>97</strong> I<br />

b) nur Unterlassung nach <strong>§</strong> <strong>97</strong> I<br />

V. Haftungsregeln für Diensteanbieter von Telemedien (<strong>§</strong> 1 TMG)<br />

1. Haftung der Contentprovider<br />

a) Bereitstellung eigener Inhalte<br />

b) Haftung nach allgemeinen Regeln, <strong>§</strong> 7 I TMG<br />

2. Haftung der Hostprovider, <strong>§</strong> 10 TMG<br />

a) Bereithalten fremder Inhalte<br />

b) keine Haftung, bei Unkenntnis der rechtswidrigen Handlung und unverzügliches<br />

Tätigwerden nach Kenntniserlangung<br />

c) gilt nach BGH nicht für Beseitigung- und Unterlassung (vgl. <strong>§</strong> 7 II 2 TMG)<br />

Aufb<strong>aus</strong>chema, S. 3

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