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Merkblatt Schulbesuch im Ausland - Gymnasium Ottobrunn

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<strong>Gymnasium</strong> <strong>Ottobrunn</strong><br />

Naturwissenschaftlich-technologisches und Sprachliches <strong>Gymnasium</strong><br />

Beurlaubung zum <strong>Schulbesuch</strong> <strong>im</strong> <strong>Ausland</strong>:<br />

(momentane Rechtslage – Im Zweifelsfall gelten die Vorschriften der Schulordnung für die Gymnasien (GSO))<br />

(Bearbeitungsstand 09/12)<br />

Grundsätzlich ist eine Beurlaubung für den Besuch einer Schule <strong>im</strong> <strong>Ausland</strong> an keine Jahrgangsstufe gebunden;<br />

die nachstehenden Ausführungen beziehen sich jedoch auf die häufigsten Fälle, nämlich<br />

• Schüler der Jahrgangsstufe 10 (aktuelles Schuljahr) besuchen während des Schuljahres 12/13<br />

(ganz oder teilweise) eine <strong>Ausland</strong>sschule und beabsichtigen <strong>im</strong> Schuljahr 13/14 den Übertritt in die<br />

Qualifikationsphase (Klassen 11 und 12).<br />

• Schüler der Jahrgangsstufe 9 (aktuelles Schuljahr) beabsichtigen während des Schuljahres<br />

13/14, also in der 10. Klasse, (ganz oder teilweise) eine <strong>Ausland</strong>sschule zu besuchen und <strong>im</strong> Schuljahr<br />

14/15 in die Qualifikationsphase (Klassen 11 und 12) überzutreten.<br />

Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass – bei Beantragung für das folgende Schuljahr – das aktuelle<br />

Schuljahr erfolgreich abgeschlossen wird/wurde. Die Schulordnung eröffnet zwar auch die Möglichkeit der<br />

Beurlaubung <strong>im</strong> Falle des Nichtbestehens der Jahrgangsstufe und unter besonderen Bedingungen sogar die<br />

Fortsetzung der Schullaufbahn ohne Zeitverlust. Diese Fälle bedürfen jedoch einer besonderen Beratung<br />

und werden hier nicht näher behandelt.<br />

Sinnvoll ist i.d.R. eine Beurlaubung für nur ein Schulhalbjahr (1. oder 2.Halbjahr) oder für das gesamte<br />

Schuljahr. Ausnahmen hiervon sind möglich, müssen aber wohl begründet und beraten sein.<br />

Eine Beratungsmöglichkeit ist – nach tel. Terminvereinbarung – gegeben durch unsere Beratungslehrerin<br />

Frau Plank und durch die Schulleitung (Frau Meier).<br />

Grundsätzlich sollte der Antrag auf Beurlaubung<br />

• möglichst frühzeitig gestellt werden (schriftlich, formlos bei der Schulleitung, z.Hd. Fr. Meier)<br />

• den genauen Zeitraum und die zu besuchende Schule bezeichnen und<br />

• ggf. darauf hinweisen, dass ein <strong>Ausland</strong>saufenthalt „auf Gegenseitigkeit“ geplant ist<br />

(es ist nicht automatisch so, dass das <strong>Gymnasium</strong> <strong>Ottobrunn</strong> hierfür Kapazitäten hat!)<br />

In jedem Fall ist bei Rückkehr eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Besuch der <strong>Ausland</strong>sschule<br />

und die dort erzielten Leistungen vorzulegen.<br />

In jedem Fall gilt, dass das <strong>Gymnasium</strong> <strong>Ottobrunn</strong> vor dem <strong>Ausland</strong>saufenthalt oder nach Rückkehr besucht<br />

werden muss, wenn die Beurlaubungszeit nicht deckungsgleich mit dem Schuljahr ist (eine Abreise z.B. erst<br />

zum 01.10. oder eine Rückkehr z.B. bereits am 15.06.)<br />

Wird die <strong>Ausland</strong>sschule während des 1.Halbjahres besucht (d.h. Rückkehr spätestens zum Halbjahr), unterliegt<br />

der Schüler den Vorrückungsbest<strong>im</strong>mungen der dann besuchten Klasse, also der JgSt. 10 oder 9, er<br />

muss also das Klassenziel erreichen, um vorzurücken.<br />

Betrifft der Aufenthalt das 2. Halbjahr oder umfasst er das ganze Schuljahr, kann i.d.R. keine Vorrückungsentscheidung<br />

getroffen werden. Der Schüler kann dann jedoch auf Antrag der Erziehungsberechtigten (muss<br />

dann gesondert gestellt werden) in die Klasse 11 probeweise vorrücken. Es schließt sich eine Probezeit an,<br />

deren Bestehen an best<strong>im</strong>mte Bedingungen geknüpft ist bzw. deren Nichtbestehen besondere Konsequenzen<br />

hat Zu den rechtlichen Voraussetzungen zum Bestehen der Probezeit siehe §63 i.V.m. §30 GSO.<br />

www.digitale-schule-bayern.de Karl-Stieler-Straße 1 . 85521 <strong>Ottobrunn</strong> . Tel.: 089 / 606665 - 0<br />

Schulunabhängiges Portal für bayerische Schulen<br />

Fax: 089/60666529 . sekr@gymnasium-ottobrunn.de . www.gymnasium-ottobrunn.de<br />

Gefördert durch die Stiftung BildungspaktBayern S c h u l v e r s u c h M o d u s 2 1


- 2 -<br />

Für Schüler der Jahrgangsstufe 10, die nur auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 vorrücken können, wurden<br />

in §30 Abs. 5 GSO die Kriterien festgelegt, die für das Bestehen der Probezeit gelten. Erst mit dem Bestehen<br />

der Probezeit erwirbt man dann auch die sog. „Mittlere Reife“.<br />

Ein weiterer Aspekt, den es bei der Beurlaubung eines Schülers während des gesamten Schuljahres 12/13<br />

oder auch bei Beurlaubung <strong>im</strong> 2. Halbjahr 12/13 zu berücksichtigen gilt, ist die dann fehlende Information<br />

über die Abläufe der Qualifikationsphase (Klassen 11 und 12).<br />

Während der Abwesenheit ist daher eine sehr gute Kommunikation mit der Schule nötig oder sogar zu überlegen,<br />

ob man den <strong>Ausland</strong>saufenthalt nicht auf das 1.Halbjahr beschränkt.<br />

Schülern, die das Latinum erwerben möchten, empfehlen wir, wenn ein <strong>Ausland</strong>saufenthalt <strong>im</strong> zweiten Halbjahr<br />

der 10. Klasse oder während des gesamten 10. Schuljahres geplant ist, die Latinumsprüfung am Ende<br />

der 9. Klasse abzulegen. Dies ist vor allem dann ratsam, wenn Latein in der Qualifikationsphase (Klassen 11<br />

und 12) nicht mehr belegt werden soll. Nähere Information zum Latinum geben Ihnen gerne die Fachlehrer.<br />

Bei weiteren Fragen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit mir.<br />

gez. Angelika Meier, OStRin<br />

Mitarbeiterin in der Schulleitung


- 3 -<br />

Best<strong>im</strong>mungen der SCHULORDUNG FÜR DIE GYMNASIEN IN BAYERN (GSO) in Auszügen<br />

(Quelle: http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FGymSchulO_BY_2007_P30.htm)<br />

§ 30 Aufnahmeprüfung, Entscheidung über die Aufnahme, Probezeit<br />

(1) 1 Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und ggf. mündlich bzw. praktisch durchgeführt. 2 Schriftliche Arbeiten sind in den Kernfächern zu fertigen. 3<br />

Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe des <strong>Gymnasium</strong>s. 4<br />

Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Schülerin oder der Schüler <strong>im</strong> Unterricht voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. 5 Über die Aufnahme<br />

entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.<br />

(2) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für die sechste oder eine höhere Jahrgangsstufe kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene<br />

Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.<br />

(3) 1 In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des <strong>Gymnasium</strong>s gewachsen ist. 2 Die Entscheidung<br />

über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der<br />

Schülerin oder des Schülers getroffen. 3 Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer<br />

Empfehlung der Klassenkonferenz.<br />

(4) 1 Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2 Sie kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des<br />

Schuljahres verlängert werden. 3 Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbest<strong>im</strong>mungen.<br />

(5) 1 Die in den Ausbildungsabschnitt 11/1 des achtjährigen <strong>Gymnasium</strong>s fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler<br />

in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der verpflichtend vierstündig zu belegenden Fremdsprache höchstens einmal weniger als 5 Punkte<br />

und in den nach Anlage 6 bzw. 6b belegungspflichtigen Kursen höchstens zwe<strong>im</strong>al weniger als 5 Punkte - in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt<br />

- als Halbjahresleistung erzielt hat. 2 Die Leistungen <strong>im</strong> Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung und <strong>im</strong> Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt.<br />

3 Eine Verlängerung ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jahrgangsstufe 10 zurückverwiesen.<br />

(5a) 1 Die in den Ausbildungsabschnitt 12/1 des neunjährigen <strong>Gymnasium</strong>s fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler<br />

in keinem der Fächer, die sie oder er als Leistungskursfächer gewählt hat, und in höchstens zwei der <strong>im</strong> Ausbildungsabschnitt 12/1 zwingend zu<br />

belegenden Grundkursfächer mit Ausnahme von Sport weniger als 5 Punkte - in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt - der einfachen Wertung als<br />

Halbjahresleistung erzielt hat. 2 Eine Verlängerung ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jahrgangsstufe 11 zurückverwiesen.<br />

(6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe<br />

zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.<br />

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die Jahrgangsstufe 11 oder 12 des achtjährigen <strong>Gymnasium</strong>s<br />

bzw. in die Jahrgangsstufe 12 oder 13 des neunjährigen <strong>Gymnasium</strong>s aufgenommen werden wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte Einzelregelungen<br />

treffen.<br />

§ 63 Vorrücken auf Probe<br />

(1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 8, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis<br />

ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie<br />

<strong>im</strong> nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. 2 Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 und 10 nur, wenn sie<br />

das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als<br />

einmal Note 5, nicht erreicht haben; bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie<br />

das Ziel des <strong>Gymnasium</strong>s erreichen. 3 Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.<br />

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das<br />

Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: ,,Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe<br />

... .“<br />

(3) 1 Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.<br />

2 Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild<br />

aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 3 Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten<br />

nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht <strong>im</strong> Fall des Abs. 1.<br />

(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 des achtjährigen <strong>Gymnasium</strong>s bzw. 12 des neunjährigen <strong>Gymnasium</strong>s gestattet, gilt § 30<br />

Abs. 5 bzw. 5a entsprechend.<br />

§ 66 Vorrücken bei Beurlaubung zum <strong>Schulbesuch</strong> <strong>im</strong> <strong>Ausland</strong><br />

(1) 1 Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum <strong>Schulbesuch</strong> <strong>im</strong> <strong>Ausland</strong> beurlaubt<br />

waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule <strong>im</strong> <strong>Ausland</strong> ordnungsgemäß besucht<br />

wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2 § 63 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die <strong>im</strong> der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2 Solche<br />

Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg<br />

der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 64 . 3 Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in<br />

Jahrgangsstufe 10 oder in Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen <strong>Gymnasium</strong>s das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung<br />

teilnehmen.<br />

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, <strong>im</strong> Anschluss daran zum <strong>Schulbesuch</strong> <strong>im</strong> <strong>Ausland</strong> beurlaubt werden<br />

und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten <strong>im</strong> Schuljahr der Beurlaubung nicht als<br />

Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

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