Bezirksregierung Arnsberg Genehmigungsbescheid
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />
<strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />
- 52-9130020-G 0063/13-Gre -<br />
vom 11.12.2013<br />
für die Firma<br />
REMONDIS Medison GmbH,<br />
Brunnenstraße 138,<br />
44536 Lünen,<br />
zur wesentlichen Änderung des Abfallzwischenlagers mit<br />
Abfallbehandlungsanlage (Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zum<br />
Umschlag und zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen<br />
Abfällen) durch Errichtung und Betrieb einer Sterilisationsanlage<br />
in 44536 Lünen, Brunnenstraße 138,<br />
Gemarkung Lippholthausen, Flur 3, Flurstück 166
BEZIRKSREGIERUNG<br />
ARNSBERG<br />
<strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />
- 52-9130020-G 0063/13-Gre -<br />
vom 11.12.2013<br />
I. Entscheidung<br />
Auf Antrag der<br />
vom 26.06.2013, letztmalig ergänzt am 06.12.2013, wird<br />
Firma<br />
REMONDIS Medison GmbH,<br />
Brunnenstraße 138,<br />
44536 Lünen,<br />
die Genehmigung gemäß den §§ 6 und 16 in Verbindung mit den §§ 10 und 12 des<br />
Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz - BImSchG)<br />
zur wesentlichen Änderung des Abfallzwischenlagers mit Abfallbehandlungsanlage<br />
(Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zum Umschlag und zur Behandlung<br />
von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen) durch Errichtung und Betrieb<br />
einer Sterilisationsanlage in 44536 Lünen, Brunnenstraße 138, Gemarkung Lippholthausen,<br />
Flur 3, Flurstück 166, erteilt.<br />
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II. Genehmigungsumfang<br />
Wesentliche Änderung des Abfallzwischenlagers mit Abfallbehandlungsanlage (Anlage<br />
zur zeitweiligen Lagerung, zum Umschlag und zur Behandlung von gefährlichen<br />
und nicht gefährlichen Abfällen) auf dem Grundstück Brunnenstraße 138 in 44536<br />
Lünen im nachfolgend näher beschriebenen Umfang:<br />
Errichtung und Betrieb einer Sterilisationsanlage für Abfälle (C-Müll) der Abfallschlüsselnummer<br />
(ASN) 18 01 03* (neue BE05 – Sterilisationsanlage),<br />
im Wesentlichen bestehend aus:<br />
Wechselbrückenstandplatz in der Halle<br />
Zuführband zur Sterilisationsanlage<br />
Zerkleinerungseinheit (Schredder) mit Aufgabetrichter<br />
Zuführschnecke zu den Prozessröhren<br />
2 Prozessröhren (druckfeste Schneckenförderer mit Doppelmantel zur Beheizung)<br />
mit je Einlass- und Austragsschieber und insgesamt 2 Vakuumpumpen<br />
Austragsförderband mit Perforator und weiterem Förderband<br />
Schubboden-Auflieger-Standplatz in der Halle<br />
Absaugung mit Erfassung sämtlicher anfallender Abluftströme - einschließlich<br />
eines HEPA-Filters (Sterilfiltration) für die nicht sterilen Abluftströme - mit<br />
Rohrleitung zur Weiterleitung der gesamten Abluft zur Verbrennung in der<br />
Wbf-Anlage.<br />
Hinweis:<br />
Die Rohrleitung und die Übernahme der Abluft zur Verbrennung in der Wbf-Anlage<br />
bedürfen noch einer gesonderten immissionsschutzrechtlichen Betrachtung.<br />
Die Anlage wird nach der DIN 58949 – Desinfektion – Dampf-Desinfektionsapparate<br />
- in ihrer zurzeit gültigen Fassung errichtet, geprüft und betrieben. Die Anlage deckt<br />
den Wirkungsbereich ABC ab. Die hierfür erforderlichen Betriebsdaten wie z. B.<br />
Dauer, Temperatur und Druck werden noch im Rahmen der Typprüfung nach der<br />
DIN 58949-3 vor der ersten Inbetriebnahme mit Abfällen der ASN 18 01 03* in Zusammenarbeit<br />
mit einer akkreditierten Stelle ermittelt und anschließend entsprechend<br />
im Betrieb eingehalten.<br />
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Genehmigungsrechtliche Einstufung und Kapazität:<br />
Die geänderte Anlage ist insgesamt nachfolgend genannten Nummern des Anhangs<br />
1 zur 4. BImSchV mit folgenden maximalen Leistungen zuzuordnen:<br />
Hauptanlage:<br />
Lagerung gefährliche Abfälle 8.12.1.1 124 t, 20,1 t/d<br />
Nebenanlagen (AVN):<br />
Umschlag gefährlicher Abfälle 8.15.1 20,1 t/d<br />
Behandlung von gefährlichen Abfällen 8.11.1.2 1,6 t/d<br />
(Vermengung von Lösemitteln)<br />
Behandlung von gefährlichen Abfällen 8.11.2.1 9,95 t/d<br />
(Sterilisation)<br />
Weitere Nebenanlagen:<br />
Lagerung nicht gefährlicher Abfälle 74 t, 70 t/d<br />
Umschlag nicht gefährlicher Abfälle 70 t/d<br />
Bei den Lager- und Umschlagsmengen wird nicht zwischen Lagerung und Umschlag<br />
unterschieden, da je nach Dauer des Verbleibs in der Anlage der genehmigungsrechtliche<br />
Tatbestand des Umschlagens in den Tatbestand der Lagerung übergehen<br />
kann. Die tägliche Aufnahmekapazität und die tägliche Umschlagsmenge sind daher<br />
gemeinsam zu betrachten und liegen somit in Summe bei den gefährlichen Abfällen<br />
bei maximal 20,1 t/d und bei den nicht gefährlichen Abfällen bei maximal 70 t/d.<br />
Der Gesamtdurchsatz der Anlage beträgt bei den gefährlichen Abfällen maximal<br />
3.533 t/a und bei den nicht gefährlichen Abfällen maximal 1.260 t/a.<br />
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Abfallannahmekatalog:<br />
In der Anlage sind nach der Änderung insgesamt folgende Abfälle für die in der nachfolgenden<br />
Tabelle angegebenen immissionsschutzrechtlich relevanten Tätigkeiten<br />
zugelassen (neue Abfälle bzw. Tätigkeiten sind mit „neu“ gekennzeichnet):<br />
Abfallschlüssel<br />
nach AVV<br />
Abfallbezeichnung<br />
nach AVV<br />
Lagern /<br />
Umschlagen<br />
Behandeln<br />
(Vermengen<br />
von<br />
Lösemitteln<br />
Behandeln<br />
(Sterilisation)<br />
(neu)<br />
07 01 03* halogenorganische Lösemittel, X X -<br />
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />
07 01 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />
07 02 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />
07 03 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />
07 04 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />
07 05 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />
07 06 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />
07 07 04* andere organische Lösemittel, X X -<br />
Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen<br />
08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme X X -<br />
derjenigen, die unter 08 01 11 fallen<br />
09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen X - -<br />
auf Wasserbasis<br />
09 01 02* Offsetdruckplatten-<br />
X - -<br />
Entwicklerlösungen auf Wasserbasis<br />
09 01 04* Fixierbäder X - -<br />
09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier- X - -<br />
Bäder<br />
09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die<br />
Silber oder Silberverbindungen enthalten<br />
X - -<br />
09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die<br />
kein Silber und keine Silberverbindungen<br />
enthalten<br />
10 14 01* quecksilberhaltige Abfälle aus der<br />
Gasreinigung<br />
14 06 03* andere Lösemittel und Lösemittelgemische<br />
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher<br />
Stoffe enthalten oder durch<br />
gefährliche Stoffe verunreinigt sind<br />
X - -<br />
X - -<br />
X X -<br />
X - -<br />
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17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche<br />
X - -<br />
Stoffe enthalten oder durch ge-<br />
fährliche Stoffe verunreinigt sind (eingeschränkt<br />
auf „Verdunsterröhrchen“<br />
von Heizkörpern die im Rahmen der<br />
freiwilligen Rücknahme bei der Fa.<br />
ista international GmbH mit Sitz in<br />
Essen anfallen)<br />
17 04 03 Blei X - -<br />
18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände<br />
X - -<br />
(außer 18 01 03)<br />
18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich<br />
X - -<br />
Blutbeutel und Blutkonserven<br />
(außer 18 01 03)<br />
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und<br />
Entsorgung aus infektionspräventiver<br />
Sicht besondere Anforderungen ge-<br />
X - -<br />
stellt werden<br />
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und<br />
Entsorgung aus infektionspräventiver<br />
Sicht besondere Anforderungen gestellt<br />
werden (nur ohne Körperteile<br />
und Organabfälle oder TSE-Erreger)<br />
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und<br />
Entsorgung aus infektionspräventiver<br />
Sicht keine besonderen Anforderungen<br />
gestellt werden (z.B. Wundund<br />
Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung,<br />
Windeln)<br />
X - X<br />
(neu)<br />
X - -<br />
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />
X - -<br />
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen,<br />
X - -<br />
die unter 18 01 08 fallen<br />
18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin X - -<br />
18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit<br />
Ausnahme derjenigen, die unter 18<br />
02 02 fallen<br />
X - -<br />
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und<br />
Entsorgung aus infektionspräventiver<br />
Sicht besondere Anforderungen gestellt<br />
werden<br />
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und<br />
Entsorgung aus infektionspräventiver<br />
Sicht keine besonderen Anforderungen<br />
gestellt werden<br />
X - -<br />
X - -<br />
18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />
X - -<br />
18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen,<br />
X - -<br />
die unter 18 02 07 fallen<br />
20 01 17* Fotochemikalien X - -<br />
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Betriebszeiten:<br />
Die Betriebszeit der Anlage einschließlich der Anlieferungs- und Abholungszeiten ist<br />
werktags von 6:00 bis 22:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten erfolgt lediglich eine passive<br />
Lagerung der Abfälle.<br />
Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung nach § 63 der<br />
Bauordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (BauO NRW) mit ein.<br />
Der Bescheid ergeht im Übrigen unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen,<br />
die nach § 13 BImSchG nicht von dem Bescheid eingeschlossen sind.<br />
III. Antragsunterlagen<br />
Folgende, mit meinem Genehmigungsvermerk versehene Unterlagen, sind Bestandteil<br />
dieser Genehmigung und – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist –<br />
maßgebend für die Durchführung der Maßnahme:<br />
Hinweis:<br />
Vorblätter ohne weitere Erläuterungen bzw. ohne weiteren Text sind bei den Blattzahlen<br />
nicht berücksichtig worden.<br />
Anlage Nr. Anlage Beschreibung Blatt<br />
1 Schreiben vom 26.06.2013 2<br />
2 Inhaltsverzeichnis 1<br />
3 Formular 1 – Antrag 4<br />
4 Kurzbeschreibung des Vorhabens 2<br />
5 Antrag gem. § 16 Abs. 2 BImSchG zum Verzicht auf die öffentliche<br />
1<br />
Bekanntmachung<br />
6 Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom<br />
1<br />
24.04.2013<br />
7 Topographische Karte (mit Windrichtungsverteilung) 1<br />
8 Werkslageplan (Li. 12012-10) vom 25.03.2013 1<br />
9 Katasterplan Lippewerk 1:2.500 (Li. 14730-00) 1<br />
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10 Anlagen- und Betriebsbeschreibung mit Angaben zu Ausgangssituation,<br />
16<br />
Änderungsvorhaben, Schutzmaßnahmen ein-<br />
schließlich Arbeitssicherheit, Störfallverordnung, UVPG,<br />
VAwS, Maßnahmen bei Betriebseinstellung und zur Sicherheitsleistung<br />
11 Blockfließbild vom 20.06.2013 1<br />
12 Fließbild Sterilisationsanlage Log 100/R 1<br />
13 Entwurfszeichnung Log 100/R (AM9683-0000) vom<br />
1<br />
27.08.2012<br />
14 Übersichtsplan Sterilisationsanlage 1:250 (Li. 14742-00-C) 1<br />
vom 11.06.2013<br />
15 Aufstellungsplan Sterilisationsanlage 1:100 (Li. 14742-00-D) 1<br />
vom 11.06.2013<br />
16 Übersichtslageplan 1:2.000 (Li. 12012-10) vom 25.03.2013 1<br />
17 Formular 2 – Gliederung der Anlagen in Betriebseinheiten 1<br />
18 Formular 3 – Technische Daten mit Angaben zu den gehandhabten<br />
34<br />
Stoffen (Sicherheitsdatenblätter, Analysen und Abfall-<br />
beschreibungen)<br />
19 Formular 4 – Blätter 1-3 mit Anhang 18<br />
20 Formular 5 – Quellenverzeichnis (Luft) 1<br />
21 Formular 6 – Abgasreinigung , Abwasserreinigung/-<br />
2<br />
behandlung<br />
22 Formular 7 – Niederschlagsentwässerung 1<br />
23 Formulare 8.1 – 8.5 – wassergefährdende Stoffe 9<br />
24 Bauvorlagen (Antragsformular, Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung,<br />
15<br />
Verfahrensbeschreibung, Berechnungen)<br />
25 Aufstellungsplan, Schnitt, Ansicht Sterilisationsanlage 1<br />
(Li. 14742-00-E) vom 11.06.2013<br />
26 Brandschutzkonzept vom Müller-BBM (Bericht M103017/03) 40<br />
vom 20.06.2013<br />
27 Ergänzungsschreiben vom 05.08.2013 zur VAwS mit Anlage 4<br />
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IV. Nebenbestimmungen<br />
Der Bescheid wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt:<br />
IV.1 Allgemeine Nebenbestimmungen<br />
IV1.1 Bedingungen<br />
IV.1.1.1 Bedingungen zur ersten Inbetriebnahme<br />
a. Die Sterilisationsanlage darf erstmals nur in Betrieb genommen werden,<br />
wenn die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Abluftrohrleitung<br />
zur Wbf-Anlage und die Übernahme der Abluft zur Verbrennung<br />
in der Wbf-Anlage mit der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> abgeklärt<br />
und die baulichen Voraussetzungen für die Übernahme und<br />
Verbrennung der Abluft betriebsbereit erstellt wurden.<br />
Hinweis:<br />
Für die Abluftrohrleitung und die Übernahme der Abluft zur Verbrennung<br />
in der Wbf-Anlage bedarf es mindestens einer Anzeige gem. §<br />
15 Abs. 1 BImSchG bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>.<br />
b. Die Sterilisationsanlage darf erstmals nur mit Abfällen der Abfallschlüsselnummer<br />
18 01 03* in Betrieb genommen werden, wenn zuvor<br />
durch eine hierfür entsprechend akkreditierte Stelle der Nachweis<br />
erbracht wurde, dass die Anlage baulich und funktionell den Anforderungen<br />
der DIN 58949 – in der gültigen Fassung - oder anderen, bei<br />
der Aufnahme in die RKI-Liste gemäß § 18 IfSG festgelegten Spezifikationen<br />
entspricht und gemäß dieser Vorschriften geprüft und betrieben<br />
wird. Der sichere Betriebszustand nach Nebenbestimmung<br />
IV.5.5 Absatz 2 beim Ausfall der Wbf-Anlage oder Störung der Absaugung<br />
nach dem Start des Sterilisationsprozesses sowie der Umfang<br />
und die Häufigkeit der Eigendesinfektion nach Nebenbestimmung<br />
IV.6.4 sind in die Prüfung zur Erstellung des v. g. Nachweises<br />
mit einzubeziehen.<br />
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IV.1.1.2 Bedingung zum Betrieb der Sterilisationsanlage<br />
Die Sterilisationsanlage darf nur betrieben werden, wenn sich die Wbf-<br />
Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb – d. h. kein Anfahr-/Abfahrbetrieb<br />
oder keine Wartung / Störung - befindet und die ordnungsgemäße Zuführung<br />
der Abluft der Sterilisationsanlage zur Verbrennung in der Wbf-Anlage<br />
sichergestellt ist.<br />
IV.1.2<br />
Fortdauer bisheriger Genehmigungen / Anzeigen gem. § 15 Abs. 1 BIm-<br />
SchG<br />
Die bisher erteilten Genehmigungen<br />
des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt mit dem Az.: 2400-G 4/00-<br />
Ba/Ge vom 13.06.2000,<br />
der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> mit dem Az.: 52-LP-9130020-G-1-G<br />
62/07-Bor vom 25.01.2008 und<br />
der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> mit dem Az.: 52-9130020-G 0084/10-<br />
Gre vom 27.12.2011<br />
behalten Ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch Fristablauf oder Verzicht erloschen<br />
sind oder sich aus dieser Genehmigung keine Abweichungen ergeben.<br />
Ergänzend wird auf die nachfolgend genannte Entscheidung gem. § 15<br />
Abs. 2 Satz 1 BImSchG der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> Bezug genommen:<br />
Az.: 52-2.24.9130020-A-1 A 0022/13-Gre vom 18.03.2013<br />
IV.1.3<br />
Die Anlage darf nur nach den geprüften, als Anlage gekennzeichneten Antragsunterlagen<br />
geändert und betrieben werden.<br />
Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen<br />
getroffen werden, sind diese durchzuführen.<br />
IV.1.4<br />
Frist für die Änderung und den Betrieb<br />
Die Anlage muss innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung<br />
geändert werden. Anderenfalls erlischt diese Genehmigung.<br />
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IV.1.5<br />
Anzeige über den Ausführungsbeginn und die abschließende Fertigstellung<br />
Der Ausführungsbeginn (§ 75 Absatz 7 BauO NRW) der genehmigten Maßnahme<br />
sowie die abschließende Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde<br />
der Stadt Lünen eine Woche vor dem jeweiligen Termin mit Angabe des<br />
entsprechenden Datums schriftlich anzuzeigen.<br />
Hinweis:<br />
Bauzustandsbesichtigungen sind gebührenpflichtig.<br />
IV.1.6<br />
Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage<br />
a. Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist der Bauaufsichtsbehörde<br />
der Stadt Lünen, der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> (Dezernate<br />
52 und 55) und dem Kreis Unna - Sachgebiet 53.2 Gesundheitsschutz<br />
und Umweltmedizin - unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen<br />
dieser Genehmigung schriftlich anzuzeigen.<br />
Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme<br />
vorliegen. Dem Dezernat 52 der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong> ist mit der Anzeige der Inbetriebnahme eine entsprechende<br />
Bestätigung des Betreibers der Wbf-Anlage vorzulegen, dass die<br />
Bedingung IV.1.1.1 a. erfüllt ist.<br />
b. Die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage mit Abfällen der Abfallschlüsselnummer<br />
18 01 03* ist dem Dezernat 52 der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong> sowie dem Kreis Unna - Sachgebiet 53.2 Gesundheitsschutz<br />
und Umweltmedizin - unter Vorlage des Nachweise zur<br />
Erfüllung der Bedingung IV.1.1.1 b. mindestens 3 Werktage vor der<br />
beabsichtigten Inbetriebnahme anzuzeigen.<br />
IV.1.7<br />
Eine Ausfertigung dieses <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es oder eine beglaubigte<br />
Abschrift / Fotokopie einschließlich der dazugehörigen Antragsunterlagen<br />
ist auf der Anlage ständig bereitzuhalten und den Beschäftigten der zuständigen<br />
Überwachungsbehörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />
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IV.1.8<br />
Den Beschäftigten der zuständigen Überwachungsbehörden ist jederzeit<br />
Zutritt zu der Anlage zu gewähren.<br />
IV.1.9<br />
Für den Betrieb der geänderten Anlage ist eine verantwortliche Person sowie<br />
eine Stellvertretung zu bestellen. Spätestens zur Inbetriebnahme der<br />
Anlage sind dem Dezernat 52 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> diese Personen<br />
namentlich mit dienstlicher und privater Anschrift, einschließlich Telefonnummern,<br />
schriftlich zu benennen.<br />
IV.1.10 In der Anlage dürfen nur die im Tenor dieser Genehmigung genannten Abfälle<br />
für die dort genannten Tätigkeiten und unter Einhaltung der dort genannten<br />
Maximalmengen angenommen werden.<br />
IV.2<br />
IV.2.1<br />
Nebenbestimmungen zum Baurecht und zum Brandschutz<br />
Das Brandschutzkonzept der Müller-BBM GmbH vom 20.06.2013 (Bericht<br />
Nr. M103017/03) ist bei der Umsetzung des Bauvorhabens zu beachten.<br />
Die darin enthaltenen baulichen und betrieblichen Maßnahmen sind auszuführen<br />
und einzuhalten.<br />
IV.2.2<br />
Vor Baubeginn ist die ausreichende Standsicherheit der Fundamentierung<br />
(Bodenplatte) für die Aufstellung der Maschinen und Anlagenteile nachzuweisen.<br />
Der Prüfbericht des staatlich anerkannten Sachverständigen über<br />
die Standsicherheit muss spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde<br />
der Stadt Lünen vorliegen.<br />
IV.2.3<br />
Bis zum Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Lünen die Fachbauleiterin<br />
bzw. der Fachbauleiter für den Brandschutz zu benennen.<br />
Die Fachbauleiterin bzw. der Fachbauleiter für den Brandschutz hat darüber<br />
zu wachen, dass das Brandschutzkonzept bei der Umsetzung des Bauvorhabens<br />
beachtet und umgesetzt wird.<br />
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IV.2.4<br />
Art, Anzahl und Anbringungsorte der Feuerlöscher sind mit der Brandschutzdienststelle<br />
der Stadt Lünen vor Inbetriebnahme des Objektes abzustimmen.<br />
IV.2.5<br />
Die Anbringungsorte der Feuerlöscher sind durch Hinweisschilder nach DIN<br />
4844-2 - Sicherheitskennzeichnung -, sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
am Arbeitsplatz (GUV V A 8) gut sichtbar zu<br />
kennzeichnen.<br />
IV.2.6<br />
Feuerlöscher sind nur so hoch über dem Fußboden zu montieren, dass<br />
auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen<br />
können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 cm bis 120<br />
cm erwiesen.<br />
IV.2.7<br />
Im Freien hängende Feuerlöscher sind in einem Schutzschrank unterzubringen.<br />
IV.2.8<br />
Die Feuerlöscher sind gemäß Prüfverordnung - PrüfVO NRW-, EN 3 und<br />
DIN 14406 mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.<br />
Ein Vermerk über die letzte Prüfung ist fest oder plombiert am Feuerlöscher<br />
anzubringen. Es wird empfohlen, diesbezüglich einen Wartungsvertrag mit<br />
einer Fachfirma abzuschließen.<br />
IV.2.9<br />
Notwendige Ausgänge, Notausstiege, Flucht- und Rettungswege müssen<br />
deutlich und dauerhaft durch nachleuchtende Piktogramme nach DIN 4844,<br />
sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz<br />
(GUV V A 8) gut sichtbar gekennzeichnet sein.<br />
IV.2.10 Die Feuerwehrpläne sind zu überarbeiten und der Bauaufsichtsbehörde der<br />
Stadt Lünen vor Inbetriebnahme vorzulegen.<br />
IV.2.11 Bis zur abschließenden Fertigstellung und vor Inbetriebnahme ist der Bauaufsichtsbehörde<br />
die Bescheinigung der Fachbauleiterin bzw. des Fachbau-<br />
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leiters für den Brandschutz über die mängelfreie Umsetzung des Brandschutzkonzeptes<br />
vorzulegen.<br />
IV.3<br />
IV.3.1<br />
Nebenbestimmungen zur Wasserwirtschaft<br />
Die Sterilisationsanlage ist auf einer befestigten Fläche zu errichten oder die<br />
Leckerkennung muss jederzeit durch technische Maßnahmen gewährleistet<br />
sein.<br />
IV.3.2<br />
Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage<br />
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Abs. 5 VAwS unverzüglich<br />
Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung oder<br />
Schädigung des Gewässers zu verhindern.<br />
Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich,<br />
ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die vorgenannte<br />
Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise<br />
verhindert oder unterbunden werden kann. Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>,<br />
Dezernat 52, ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.<br />
IV.3.3<br />
Auf der Anlage sind geeignete Bindemittel für evtl. austretenden Kraftstoff<br />
oder Motoren- und Hydrauliköle vorzuhalten.<br />
IV.3.4<br />
Es darf nur Kondensat in die Werksmischkanalisation abgeleitet werden,<br />
das auf Grund seiner Anfallstelle bzw. seines Entstehungsvorganges oder<br />
auf Grund nicht erfolgten Kontaktes mit infektiösem Material als steril anzusehen<br />
ist. Ggfs. nicht steriles Kondensat ist vor seiner Ableitung einer thermischen<br />
Desinfektion zu unterziehen.<br />
IV.4<br />
IV.4.1<br />
Nebenbestimmungen zur Abfallwirtschaft<br />
Die für die Anlage nach den bisherigen Genehmigungen zu erstellende Betriebsordnung,<br />
das Betriebshandbuch sowie das Betriebstagebuch sind vor<br />
Inbetriebnahme an die geänderte Anlage anzupassen.<br />
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IV.4.2 In der Sterilisationsanlage dürfen nur Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18<br />
01 03* eingesetzt werden, die keine Körperteile und Organabfälle oder TSE-<br />
Erreger enthalten. Dies ist durch organisatorische Maßnahmen (z. B. im<br />
Rahmen der Annahmeerklärung von Entsorgungsnachweisen) sicherzustellen.<br />
Sollte der Betreiber der Anlage vor der weiteren Entsorgung der Abfälle Erkenntnis<br />
davon erlangen, dass die Abfälle doch die zuvor genannten Bestandteile<br />
enthielten, so ist der entsprechende Abfall als Abfall der Abfallschlüsselnummer<br />
18 01 03* einer hierfür entsprechend zugelassen Verbrennungsanlage<br />
zuzuführen.<br />
Anhand der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch ist zu versuchen die Erzeuger<br />
des Abfalls zu ermitteln. Der oder die ggf. in Frage kommenden Abfallerzeuger<br />
sind darüber zu unterrichten, dass zur Entsorgung in der Sterilisationsanlage<br />
vorgesehene Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18 01 03*<br />
keine derartigen Bestandteile enthalten dürfen.<br />
Der Vorgang ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.<br />
IV.5<br />
IV.5.1<br />
Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz<br />
Die Anlage darf nur werktags in der Zeit von 6:00 bis 22:00 betrieben werden.<br />
Auch Anlieferungs- und Abholungsverkehr sowie Verladetätigkeiten<br />
dürfen nur Werktags in der Zeit von 6:00 bis 22:00 erfolgen. Außerhalb dieser<br />
Zeiten darf lediglich eine passive Lagerung der Abfälle erfolgen.<br />
IV.5.2<br />
Die geänderte Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben,<br />
dass die von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B.<br />
Maschinen, Fahrzeuge, Kühlaggregate und Lüftungsanlagen) verursachten<br />
Geräuschimmissionen keinen Beitrag zur Überschreitung folgender Werte –<br />
gemessen jeweils 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des vom Geräusch am<br />
stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (nach DIN 4109) der<br />
nachstehend genannten Häuser – liefern:<br />
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Wohnhäuser im Bereich Lüner Straße, tagsüber 60 dB(A) /<br />
Am Lüner Brunnen, Schloss Wilbringen<br />
nachts 45 dB(A)<br />
Brunnenstraße 95 und Schlossallee 20<br />
Wohnhäuser im Bereich tagsüber 55 dB(A) /<br />
Heinrich-Imbusch-Straße,<br />
nachts 40 dB(A)<br />
Heinrich-Imbusch-Platz, Ährenweg,<br />
Am Wiesenhang und Berggarten<br />
Wohnhäuser im Bereich Ernteweg, tagsüber 50 dB(A) /<br />
Am Kornfeld, Saatweg,<br />
nachts 35 dB(A)<br />
In der Geist und Virchowstraße,<br />
sowie Häuser im Bereich<br />
der Kleingartenanlage „Grüne Insel“<br />
tagsüber 55 dB(A)<br />
Gemessen und bewertet nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen<br />
Lärm (TA Lärm).<br />
Dies ist beim Standort Lippewerk dann der Fall, wenn die von der zu beurteilenden<br />
Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte<br />
nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort am Tage und in<br />
der Nacht um mindestens 10 dB(A) unterschreitet.<br />
Einzelne Messwerte dürfen bei Tage den zulässigen Immissionsrichtwert<br />
nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.<br />
Als Tagzeit gilt die Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr.<br />
Hinweis:<br />
Laut Antragsunterlagen sowie entsprechend dieser Genehmigung erfolgt<br />
zur Nachtzeit lediglich eine passive Lagerung der Abfälle. Da dies auch den<br />
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Betrieb der Kühlaggregate der Wechselbrücken zur Nachtzeit beinhaltet,<br />
wurden auch Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit festgelegt, obwohl ansonsten<br />
ein Betrieb zur Nachtzeit einschließlich Anlieferungs- und Abholungsverkehr<br />
sowie Verladetätigkeiten ausgeschlossen ist.<br />
Die Aufnahme weiterer Aktivitäten zur Nachtzeit sowie eines grundsätzlichen<br />
Nachtbetriebes stellt eine wesentliche Änderung der Anlage dar, deren<br />
Zulässigkeit im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 Abs. 1<br />
BImSchG zu prüfen ist.<br />
IV.5.3<br />
Auf begründetes Verlangen der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> ist nach der<br />
Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Nebenbestimmung IV.5.2<br />
bei maximaler Auslastung der Anlage auf Kosten der Betreiberin durch<br />
Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle<br />
feststellen zu lassen.<br />
Der Messauftrag ist in diesem Fall unverzüglich zu erteilen und der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 52 – in Durchschrift zu übersenden.<br />
Die Messungen sind von einer Messstelle durchzuführen, die in der Sache<br />
noch nicht beratend tätig gewesen ist.<br />
Die mit der Durchführung der Messungen beauftragte Stelle hat über die<br />
Messungen einen Bericht zu erstellen und diesen umgehend nach Durchführung<br />
der Messungen in einfacher Ausfertigung sowie auch auf elektronischem<br />
Wege als PDF-Datei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> - Dezernat<br />
52 - unmittelbar zu übersenden.<br />
Die Durchführung der Messungen ist der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> - Dezernat<br />
52 - mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Messtermin<br />
anzuzeigen.<br />
Hinweis:<br />
Die nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstellen können der Datenbank<br />
ReSyMeSa – Recherchesystem Messstellen und Sachverständige<br />
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auf der Internetseite www.resymesa.de (Immissionsschutz-Stellen) entnommen<br />
werden.<br />
IV.5.4<br />
Zur Nachtzeit dürfen die Kühlaggregate der Wechselbrücken sowie ggf.<br />
auch die Kühlaggregate von LKW nur über eine externe elektrische Energieversorgung<br />
betrieben werden. Um dies sicherzustellen ist auch der neue<br />
Standplatz für die Wechselbrücke in der BE05 mit einem entsprechenden<br />
Stromanschluss zu versehen.<br />
IV.5.5<br />
Der Sterilisationsprozess in den Prozessröhren darf nur gestartet werden<br />
können, wenn sich die Wbf-Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb – d. h.<br />
kein Anfahr-/Abfahrbetrieb oder keine Wartung / Störung - befindet und die<br />
ordnungsgemäße Zuführung der Abluft der Sterilisationsanlage zur Verbrennung<br />
in der Wbf-Anlage sichergestellt ist. Um dies zu gewährleisten ist<br />
ein entsprechendes Statussignal auf die Steuerung der Sterilisationsanlage<br />
aufzuschalten und eine entsprechende Verriegelung vorzusehen.<br />
Sollte die Wbf-Anlage nach dem Start des Sterilisationsprozesses ausfallen<br />
oder ansonsten keine ordnungsgemäße Zuführung der Abluft der Sterilisationsanlage<br />
zur Verbrennung in der Wbf-Anlage sichergestellt sein, ist die<br />
Sterilisationsanlage unverzüglich automatisch in einen sicheren Betriebszustand<br />
zu überführen. Die Ausgestaltung des sicheren Betriebszustandes ist<br />
der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 52 – vor Inbetriebnahme schriftlich<br />
darzulegen.<br />
IV.5.6<br />
Die Tore der Aufstellungshalle der Sterilisationsanlage sind geschlossen zu<br />
halten und dürfen nur zur Durchfahrt beim Austausch der Wechselbrücke<br />
oder des Aufliegers geöffnet werden.<br />
Zur Nachtzeit sind sämtliche Tore, Türen, Fenster, Dachreiter und Dachhauben<br />
der Halle geschlossen zu halten. Die Regelungen sind entsprechend<br />
in einer Betriebsanweisung festzulegen.<br />
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IV.5.7<br />
Die Absaugung der Sterilisationsanlage ist so zu gestalten und zu betreiben,<br />
dass sämtliche Abluftströme bzw. -anfallstellen vollständig erfasst werden.<br />
IV.5.8<br />
Die nicht sterile Abluft ist in einer Abluftbehandlungsanlage (hier: HEPA-<br />
Filter / Sterilfiltration) zu behandeln. Die Abluftbehandlungsanlage muss so<br />
angeordnet und ausgerüstet sein, dass sie in eingebautem Zustand desinfiziert<br />
werden kann. Die Desinfektion hat vor jeder Wartung und/oder Reparatur<br />
sowie zur Vorbeugung gegen Verkeimung regelmäßig wiederkehrend zu<br />
erfolgen.<br />
Die Abluftbehandlungsanlage ist entsprechend den Vorgaben des Herstellers<br />
zu warten. Vor Inbetriebnahme der Abluftbehandlungsanlage ist vom<br />
Hersteller der Anlage ein entsprechender Wartungsplan erstellen zu lassen.<br />
Wartungsarbeiten an der Abluftbehandlungsanlage dürfen nur durch qualifiziertes<br />
Fachpersonal vorgenommen werden.<br />
IV.5.9<br />
Für die Abluftbehandlungsanlage (HEPA-Filter / Sterilfiltration) ist ein Filterbuch<br />
anzulegen, in dem alle an der Anlage durchgeführten Arbeiten und<br />
Überprüfungen unter Angabe von Datum, ausführender Person, Art und<br />
Umfang der Arbeiten / Überprüfungen sowie dem Ergebnis der Überprüfungen<br />
einzutragen sind.<br />
Das Filterbuch ist mindestens 5 Jahre, gerechnet von der jeweils letzten<br />
Eintragung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen<br />
vorzulegen. Einträge bzw. Unterlagen, die älter als 5 Jahre sind, können<br />
aus dem Filterbuch entnommen werden.<br />
IV.5.10 Die Nebenbestimmung IV.5.23 des <strong>Genehmigungsbescheid</strong>es mit dem Aktenzeichen<br />
52-9130020-G 0084/10-Gre der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vom<br />
27.12.2011 wird wie folgt geändert:<br />
Die Aktivkohle der Abluftbehandlungsanlage an der Anlage zum Umfüllen<br />
von Lösemitteln in BE03 ist spätestens 3 Monate nach dem letzten Wechsel<br />
der Aktivkohle auszutauschen.<br />
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Die Frist zum Austausch der Aktivkohle von 3 Monaten kann auf begründeten<br />
Antrag des Betreibers unter Vorlage von Analysen über die Beladung<br />
der Aktivkohle nach Ihrem Einsatz in der Abluftbehandlungsanlage, einer<br />
entsprechenden Bewertung der Analysen und unter Einbeziehung und Bewertung<br />
der Ergebnisse der Emissionsmessungen durch die <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong> neu festgelegt werden.<br />
IV.6.<br />
IV.6.1<br />
Nebenbestimmung zum Gesundheitsschutz / sonstige Nebenbestimmungen<br />
zum Betrieb und zur Prüfung der Sterilisationsanlage<br />
Die Sterilisationsanlage bzw. Ihre Wirksamkeit ist nach der DIN 58949-3 in<br />
der jeweils gültigen Fassung zu überprüfen. Danach sind folgende Prüfungen<br />
vorgesehen:<br />
Typprüfung<br />
Prüfung nach Aufstellung<br />
Mindestens halbjährliche periodische Prüfungen<br />
Außerordentliche Prüfungen (u. a. auch Hohlkörperprüfung zur Bestätigung<br />
der Wirksamkeit)<br />
Die Typprüfung kann – falls noch nicht erfolgt – auch am Ort der Aufstellung<br />
der Anlage nachgeholt werden.<br />
Die Prüfungen sind jeweils durch ein hierfür akkreditiertes Labor nach den<br />
Maßgaben der DIN 58949-3 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen<br />
und in einem entsprechenden Bericht zu dokumentieren.<br />
IV.6.2<br />
Die Berichte über die Typprüfung und die Prüfung nach Aufstellung sind der<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> - Dezernat 52 – und dem Kreis Unna - Sachgebiet<br />
53.2 Gesundheitsschutz und Umweltmedizin - gemeinsam mit dem<br />
Nachweis zur Erfüllung der Bedingung IV.1.1.1 b. zu übersenden.<br />
Berichte über die periodischen und die außerordentlichen Prüfungen sind<br />
den v. g. Behörden auf Verlangen vorzulegen.<br />
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IV.6.3<br />
Die Zerkleinerung des nicht sterilen Abfalls hat in einer hermetisch abgeschlossenen<br />
Einheit zu erfolgen. Die Zerkleinerungseinheit darf auf der Eingangsseite<br />
nur kurzzeitig zur Zuführung neuer Behälter geöffnet werden.<br />
Während der Öffnung ist der Austritt von Prozessluft durch Unterduck im<br />
System bzw. die Absaugung zuverlässig zu verhindern.<br />
IV.6.4<br />
Die Zerkleinerungseinheit (Schredder) und die Zuführschnecke zu den Prozessröhren<br />
sind regelmäßig sowie vor jeglichen Wartungs- oder Reparaturarbeiten<br />
und Anlagenstillständen von mehr als 3 Tagen einer Eigendesinfektion<br />
zu unterziehen. Hierbei ist ein vom Robert-Koch-Institut anerkanntes<br />
Verfahren bzw. Desinfektionsmittel anzuwenden. Das Verfahren muss den<br />
Wirkungsbereich ABC abdecken.<br />
Der Wirkungsbereich des zum Einsatz kommenden Verfahrens- bzw. des<br />
Desinfektionsmittels ist im Rahmen der Typprüfung nach DIN 58949-3 zu<br />
ermitteln und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 52 – und dem Kreis<br />
Unna - Sachgebiet 53.2 Gesundheitsschutz und Umweltmedizin - vor Inbetriebnahme<br />
nachzuweisen. Gleichfalls sind im Rahmen der Typprüfung der<br />
Umfang und die Häufigkeit der regelmäßigen Eigendesinfektion zu ermitteln<br />
und festzulegen.<br />
IV.6.5<br />
Die Sterilisationsanlage ist nach der DIN 58949 in ihrer jeweils gültigen Fassung<br />
zu betreiben.<br />
Die Sterilisationsanlage ist so zu betreiben, dass der Wirkungsbereich ABC<br />
abgedeckt wird. Die hierfür maßgeblichen Betriebsdaten bzw. -parameter,<br />
die im Rahmen der Typprüfung ermittelt wurden, sind einzuhalten.<br />
IV.6.6<br />
Der für die Sterilisation vorgesehene Abfall ist bis zur Aufgabe in die Sterilisationsanlage<br />
kühl zu lagern.<br />
Nach der Sterilisation ist der Abfall bis zur Verbrennung in der Wbf-Anlage<br />
so zu lagern, dass keine Gerüche oder Gär- bzw. Faulprozesse entstehen.<br />
Hinweis zum Gesundheitsschutz:<br />
Die Sterilisationsanlage darf erst im Rahmen nach § 18 IfSG angeordneter<br />
Maßnahmen eingesetzt werden, wenn das in der Anlage zum Einsatz kom-<br />
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mende Desinfektionsverfahren in die vom Robert-Koch-Institut geführte Liste<br />
zum § 18 IfSG aufgenommen wurde. Weitere Details zum Verfahren zur<br />
Aufnahme in diese Liste sind unter www.rki.de ersichtlich.<br />
IV.7 Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz<br />
IV.7.1 Nach Inbetriebnahme der Sterilisationsanlage ist der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 55 - für den Betrieb der Gesamtanlage ein Abdruck<br />
der EG-Konformitätserklärung des Anlagenherstellers nach § 3 der 9. Verordnung<br />
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung<br />
- 9. GPSGV -) auf Verlangen vorzulegen.<br />
Hinweis:<br />
Die Konformitätserklärung muss bereits beim Inverkehrbringen der Gesamtanlage<br />
vorliegen, d. h. bei der Übergabe der betriebsfertigen Gesamtanlage<br />
an den Anlagenbetreiber.<br />
IV.7.2<br />
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten<br />
eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung mit<br />
Hygieneplan zu erstellen. Darin ist auf die mit den erforderlichen Tätigkeiten<br />
verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hinzuweisen. Die erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen<br />
über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und der Ersten Hilfe<br />
sind in ihr festzulegen.<br />
Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen<br />
Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte<br />
bekanntzumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.<br />
Die Betriebsanweisung ist der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 55 –<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
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IV.8<br />
IV.8.1<br />
Nebenbestimmungen zum Bodenschutz<br />
Falls im Zuge der Anlagenerrichtung Eingriffe in den Untergrund erforderlich<br />
werden, sind diese durch einen Altlastensachverständigen gutachterlich<br />
zu begleiten. Der Gutachter hat sein Augenmerk auf den Untergrund<br />
unterhalb des Betonbodens zu richten, um feststellen zu können, ob Hinweise<br />
auf Untergrundverunreinigungen vorliegen. Der Gutachter hat seine<br />
Tätigkeit in Form eines schriftlichen Berichtes zu dokumentieren. Dieser<br />
Bericht ist der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Platanenallee<br />
16, 59425 Unna, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten unaufgefordert<br />
vorzulegen. Der beauftragte Sachverständige ist der Kreisverwaltung<br />
Unna 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten zu benennen.<br />
IV.8.2<br />
Falls im Rahmen von etwaigen Erd- und Aushubarbeiten organoleptische<br />
Auffälligkeiten (ungewöhnlicher Geruch, untypisches Aussehen, Auffüllungsmassen,<br />
Hausmüllreste, Boden- und Grundwasserverunreinigungen,<br />
etc.) festgestellt werden, ist die Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur<br />
und Umwelt, Tel. 02303 / 27-2469, sofort zu informieren. Das weitere Vorgehen<br />
ist in diesem Fall abzustimmen.<br />
V. Weitere Hinweise<br />
V.1 Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen<br />
Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt<br />
wird, der zuständigen Behörde (<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> - Dezernat 52 -)<br />
mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll,<br />
schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte<br />
Schutzgüter auswirken kann (§ 15 Abs. 1 BImSchG).<br />
V.2 Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen<br />
Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die<br />
Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese<br />
für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können<br />
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(wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn<br />
durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich<br />
gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden<br />
Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 BImSchG).<br />
V.3 Diese Genehmigung erlischt, wenn<br />
1. innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist die Anlage nicht<br />
entsprechend dieser Genehmigung errichtet und betrieben wird,<br />
2. die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht<br />
mehr betrieben worden ist.<br />
Die Genehmigungsbehörde kann die Frist auf Antrag aus wichtigem Grunde<br />
verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (§<br />
18 Abs. 3 BImSchG).<br />
Die Genehmigung erlischt ferner, sofern das Genehmigungserfordernis<br />
nach dem BImSchG aufgehoben wird.<br />
V.4 Die beabsichtigte Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen ist mir nach §<br />
15 Abs. 3 BImSchG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
Die gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG der Anzeige beizufügenden Unterlagen<br />
müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />
a) die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes<br />
(Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.),<br />
b) bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,<br />
c) bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz<br />
vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung<br />
usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte,<br />
d) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen<br />
Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib,<br />
e) mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen<br />
Maßnahmen zu deren Beseitigung,<br />
f) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen<br />
Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers)<br />
sowie<br />
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g) bei einer Beseitigung von Abfällen die Begründung, warum eine Verwertung<br />
technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.<br />
V.5 Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung<br />
- (BauO NRW) sind zu beachten.<br />
V.6 Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von<br />
umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen (Umwelt-<br />
Schadensanzeige-Verordnung) vom 21. Februar 1995 (GV. NRW. S. 196 /<br />
SGV. NRW 28), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11.<br />
Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) ist zu beachten.<br />
V.7 Hinweise zum Wasserrecht:<br />
Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen sind unter Berücksichtigung der<br />
einschlägigen Rechtsvorschriften, der technischen Baubestimmungen, der<br />
VDE-Bestimmungen, der Unfallverhütungsvorschriften, der DIN-Normen<br />
sonstiger Regeln der Technik durchzuführen.<br />
Insbesondere sind zu beachten:<br />
- Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz<br />
- WHG) vom 06.08.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden<br />
Fassung;<br />
- Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz<br />
- LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW 77) in<br />
der zurzeit geltenden Fassung.<br />
- Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />
Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20.03.2004 (GV. NRW. S.<br />
274/SGV. NRW. 77) in der zurzeit geltenden Fassung.<br />
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />
(WassGefAnlV) vom 31.03.2010 (BGBI. I S. 377 / FNA 753-13-1) in<br />
der zurzeit geltenden Fassung.<br />
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VI.<br />
Gründe<br />
Die Antragstellerin betreibt in 44536 Lünen, Brunnenstraße 138, Gemarkung Lippholthausen,<br />
Flur 3, Flurstück 166, ein Abfallzwischenlager mit Abfallbehandlungsanlage<br />
(Anlage zur zeitweiligen Lagerung, zum Umschlag und zur Behandlung von gefährlichen<br />
und nicht gefährlichen Abfällen).<br />
Die Anlage ist bisher den unter den Nummern 8.12.1.1, 8.15.1 und 8.11.1.2 des Anhangs<br />
1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.<br />
BImSchV -) genannten Anlagen zuzuordnen. Nach Durchführung der Änderung gehört<br />
die Anlage insgesamt zu den nachfolgend genannten Anlagen des Anhangs 1<br />
zur 4. BImSchV:<br />
Hauptanlage:<br />
Nr. 8.12.1.1 – Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen<br />
von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der<br />
Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich<br />
um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln<br />
auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch<br />
Nummer 8.14 erfasst werden mit einer Gesamtlagerkapazität bei gefährlichen<br />
Abfällen von 50 Tonnen oder mehr<br />
Nebenanlagen (AVN):<br />
Nr. 8.15.1 - Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, ausgenommen<br />
Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der<br />
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von<br />
Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von 10 Tonnen oder mehr<br />
je Tag<br />
Nr. 8.11.1.2 – Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Vermengung<br />
oder Vermischung sowie durch Konditionierung, ausgenommen An-<br />
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lagen, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität<br />
an Einsatzstoffen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag<br />
Nr. 8.11.2.1 – Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen,<br />
die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von gefährlichen Abfällen<br />
mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag,<br />
Bei den nicht gefährlichen Abfällen werden die in der 4. BImSchV für die Lagerung<br />
und den Umschlag genannten maßgeblichen Mengenschwellen nicht überschritten.<br />
Bei der Hauptanlage handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissions-<br />
Richtlinie. Die Anlage ist in Spalte 3 „Verfahrensart“ des Anhangs 1 zur 4. BImSchV<br />
mit einem „G“: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)<br />
gekennzeichnet.<br />
Das beantragte Vorhaben bedarf gemäß den §§ 6 und 16 Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) der Genehmigung.<br />
Der Antrag vom 26.06.2013, letztmalig ergänzt am 06.08.2013, bezweckt die Erteilung<br />
einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage<br />
gemäß den im Tenor der Genehmigung aufgelisteten Punkten.<br />
Die Zuständigkeit der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> ergibt sich im vorliegenden Fall aus<br />
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz<br />
(ZustVU).<br />
Für das beantrage Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung, da derartige Vorhaben nicht in der Anlage 1 des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), aufgeführt sind.<br />
Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung war nach der Neunten Verordnung<br />
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />
- 9. BImSchV) durchzuführen. Die danach erforderlichen Unterlagen<br />
wurden gemeinsam mit dem Antrag vorgelegt bzw. auf Anforderung nachgereicht.<br />
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Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages<br />
und der Unterlagen ist gem. § 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen worden, da der<br />
Träger des Vorhabens dieses beantragt hat und keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />
des Vorhabens auf die in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter zu besorgen<br />
sind.<br />
Die Antragsunterlagen haben im Genehmigungsverfahren nachstehenden sachverständigen<br />
Behörden zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegen:<br />
Landrat des Kreises Unna (Stellungnahme vom 20.08.2013 und 18.11.2013)<br />
Bürgermeister der Stadt Lünen (Stellungnahme vom 13.08.2013)<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 51 – „Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei“<br />
(Stellungnahme vom 26.07.2013)<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 52 Teildezernat VAwS (Stellungnahme<br />
vom 05.08.2013)<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 54 – „Wasserwirtschaft“ (Stellungnahme<br />
vom 02.08.2013)<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 55 – „Technischer Arbeitsschutz“ (Stellungnahme<br />
vom 09.08.2013)<br />
Der Standort des Vorhabens befindet sich im östlichen Bereich des Betriebsgeländes<br />
des Lippewerkes der Firma REMONDIS, Brunnenstraße 138 in 44536 Lünen. Das<br />
Grundstück trägt die Flurstücks-Nr. 166.<br />
Die von dem Vorhaben betroffene Fläche liegt innerhalb des gültigen Flächennutzungsplanes<br />
(FNP) der Stadt Lünen vom 03.02.2006. Die betroffene Fläche ist im<br />
FNP als GI-Fläche dargestellt.<br />
Für die Fläche existiert keine planungsrechtliche Festsetzung, sodass der Bereich<br />
nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens<br />
entspricht einem GI-Gebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO).<br />
Das Einvernehmen der Stadt Lünen nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde<br />
erklärt. Das Vorhaben ist somit zulässig.<br />
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Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen<br />
- zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen<br />
Belästigungen<br />
sowie<br />
- zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,<br />
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen<br />
nötig sind, sind insbesondere<br />
- die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)<br />
sowie<br />
- die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)<br />
zu berücksichtigen.<br />
Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten,<br />
zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung keine schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen und Belästigungen sowie keine Beeinträchtigung des<br />
Allgemeinwohls auftreten.<br />
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll die Genehmigung zur Sicherstellung der<br />
Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung<br />
verbunden werden. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung einer<br />
Sicherheitsleistung verhältnismäßig ist. Die Prüfung hat ergeben, dass die bestehende<br />
Sicherheitsleitung ausreichend ist und keiner Anpassung bedarf.<br />
Die zusammenfassende Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist,<br />
dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten<br />
erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. das IfSG) und Belange des<br />
Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.<br />
Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG unter<br />
Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen.<br />
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VII. Kostenentscheidung<br />
Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 11 GebG NRW von der Antragstellerin zu<br />
tragen. Die Errichtungskosten werden auf 800.000 € festgesetzt.<br />
Nach den §§ 1,2,11,13,und 14 GebG NRW sowie § 1 AVerwGebO NRW in Verbindung<br />
mit Tarifstelle 15a.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW<br />
setze ich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von<br />
5.255,00 €<br />
(in Worten: „fünftausendzweihundertfünfundfünfzig Euro“)<br />
fest.<br />
Diese Verwaltungsgebühr begründet und berechnet sich wie folgt:<br />
Die Tarifstelle 15a.1.1 b) des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW<br />
sieht für die Entscheidung über die Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG) einer im Anhang<br />
der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E) bis zu 50.000.000<br />
Euro eine Gebühr von 2.750 € + 0,003 x (E € – 500.000 €) vor.<br />
Die Errichtungskosten betragen 800.000,00 €.<br />
Die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 a) würde daher 3.650,00 € betragen.<br />
Da die ausgesprochene Genehmigung gemäß § 13 BImSchG auch die erforderliche<br />
gebührenpflichtige Baugenehmigung umfasst, ist eine Vergleichsberechnung<br />
durchzuführen, da nach Ziffer 15a.1.1 a) bis c) des Allgemeinen Gebührentarifs zur<br />
AVerwGebO mindestens die Höchstgebühr festzusetzen ist, die für eine nach § 13<br />
BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre,<br />
wenn diese selbstständig erteilt worden wäre.<br />
Die Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung ermittelt sich nach der entsprechenden<br />
Tarifstelle wie folgt:<br />
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Tarifstelle 2.4.3 a)<br />
Entscheidung über die Erteilung von Nutzungsänderungen ohne genehmigungsbedürftige<br />
bauliche Maßnahmen<br />
Gebühr:<br />
Grundbetrag 5,00 € je angefangene 10 m 2 umzunutzende Fläche x Faktor<br />
Umzunutzende Fläche: 1.172,23 m 2<br />
Faktor 3 für Lager, Werk, und Fabrikhallen bzw. entsprechende Gebäude<br />
Für die eingeschlossene Baugenehmigung wäre damit eine Verwaltungsgebühr in<br />
Höhe von insgesamt 1.770,00 € zu erheben gewesen.<br />
Nach der Tarifstelle 15a.1.1 a) wäre somit eine Gebühr in Höhe von 3.650,00 € zu<br />
erheben.<br />
Neben der Gebühr nach der Tarifstelle 15a.1.1 a) kann noch eine Gebühr nach der<br />
Tarifstelle 15a.1.1 d) erhoben werden, wenn Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung<br />
auch die Änderung des Betriebes ist. Da sich die Änderung auch<br />
auf die Regelung des Betriebes bezieht, wird auch die nach der Tarifstelle 15a.1.1 d)<br />
festzulegende Gebühr berücksichtigt.<br />
Der Gebührenrahmen für eine Änderung des Betriebes beträgt nach der Tarifstelle<br />
15a.1.1 d) 150,- bis 5.000,- €.<br />
Berechnungsformel: Gebühr = 150 € + Anteil der Rahmengebühr x (5.000 – 150) €<br />
Gemäß § 9 GebG NRW ist bei Rahmensätzen im Einzelfall der mit der Amtshandlung<br />
verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert<br />
oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.<br />
Der Verwaltungsaufwand war im mittleren Bereich und der wirtschaftliche<br />
Nutzen war noch eher als gering anzusehen, sodass lediglich ein Anteil von 30 %<br />
des Gebührenrahmens berücksichtigt wurde. Daher halte ich nach dieser Tarifstelle<br />
eine Gebühr in Höhe von 1.605,00 € für angemessen und verhältnismäßig.<br />
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Nach der Tarifstelle 15a.1.1 wäre somit insgesamt eine Gebühr in Höhe von<br />
3.650,00 € + 1.605,00 € = 5.255,00 € zu erheben.<br />
Die Verwaltungsgebühr für diese Genehmigung war daher auf 5.255,00 € festzusetzen.<br />
Zahlungshinweis:<br />
Dem Begleitschreiben zu diesem Bescheid liegt ein Zahlungshinweis bei. Bitte überweisen<br />
Sie den genannten Betrag bis zu dem in dem Zahlungshinweis angegebenen<br />
Termin unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens auf das angegebene Konto<br />
der Landeskasse Düsseldorf.<br />
Nach Fristablauf kann der Betrag im Verwaltungszwangverfahren eingezogen werden.<br />
Ich weise darauf hin, dass von der Bauaufsichtsbehörde weitere Gebühren oder Auslagen<br />
für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen<br />
gesondert erhoben werden können.<br />
VIII. Rechtsgrundlagen<br />
BImSchG:<br />
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274, ber. S 3753)<br />
4. BImSchV:<br />
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 02.05.2013<br />
(BGBl. I S.973, ber. S 3756)<br />
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AVV:<br />
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung –<br />
AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3379), zuletzt geändert am 24.02.2012<br />
(BGBl. I. S. 212, 257)<br />
BauO NRW:<br />
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 255/<br />
SGV. NRW. 232), zuletzt geändert am 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142)<br />
IfSG:<br />
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten<br />
beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045),<br />
zuletzt geändert am 07.08.2013 (BGBl. I S. 3167)<br />
VAwS:<br />
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über<br />
Fachbetriebe (VAwS) vom 20.03.2004 (GV. NRW. S. 274/SGV. NRW. 77), zuletzt<br />
geändert am 13.12.2012 (GV. NRW. S. 681)<br />
6. AV BImSchG - TA Lärm:<br />
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998<br />
(GMBl. S. 503)<br />
1. AV BImSchG - TA Luft:<br />
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische<br />
Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27. Febr. 1986 (GMBl. S. 95), bereinigt<br />
am 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)<br />
KrWG:<br />
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />
Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG vom 24. Februar<br />
2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 22.05.2013 (BGBl. I S. 1346, ber. 3753)<br />
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ZustVU:<br />
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. 12. 2007 (GV. NRW. S. 662 ber. S.<br />
155 / SGV. NRW. 282), zuletzt geändert am 21.12.2010 (GV. NRW. S. 700)<br />
UVPG:<br />
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I<br />
S. 94), zuletzt geändert am 25.07.2013 (BGBl. I S. 2756)<br />
9. BImSchV:<br />
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über das Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 29.05.1992 (BGBl. I. S. 1001), zuletzt geändert am 02.05.2013 (BGBl. I S.973,<br />
1000, ber. S. 3756)<br />
BauGB:<br />
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am<br />
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />
BauNVO<br />
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 11.06.2013 (BGBl. I<br />
S. 1551)<br />
GebG NRW:<br />
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert am<br />
01.10.2013 (GV. NRW. S. 566 / SGV NRW. 2011)<br />
AVerwGebO NRW:<br />
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 3.07.2001 (GV. NRW. S. 262 / SGV. NRW. 2011), zuletzt geändert<br />
am 26.06.2013 (GV. NRW. S. 264)<br />
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VwGO:<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert<br />
am 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786, 3792)<br />
VwVfG NRW:<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom<br />
12.11.1999 (GV. NRW. S. 602 / SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert am 01.10.2013<br />
(GV. NRW. S. 566)<br />
IX. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben<br />
werden. Die Klage ist schriftlich beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW<br />
in Münster, Postfach 63 09, 48033 Münster einzureichen.<br />
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über<br />
den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten<br />
im Landes Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – v. 07.11.2012 (GV.NRW<br />
2012, S. 548) eingereicht werden.<br />
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch eine prozessbevollmächtigte<br />
Person vertreten lassen; dies gilt bereits für die Erhebung und die Begründung<br />
der Klage.<br />
Als Prozessbevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 4 S. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
bezeichneten Personen zugelassen.<br />
Bei isolierter Anfechtung der Kostenentscheidung ist – abweichend vom Vorgenannten<br />
– innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen zu erheben. Die Klage ist<br />
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />
zu erklären.<br />
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Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen<br />
Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes<br />
Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtes Minden.<br />
Die Einlegung einer Klage hat hinsichtlich der Kostenentscheidung, auch<br />
wenn sie sich ausschließlich gegen diese richtet, gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, d.h. sie<br />
entbindet nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung der Gebühr.<br />
Nach § 42 VwVfG NRW können offensichtliche Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,<br />
Rechenfehler) von Amts wegen berichtigt werden.<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />
Im Auftrag<br />
(Greiß)<br />
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