STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
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B E Z I R K S R E G I E R U N G<br />
A R N S B E R G<br />
G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d<br />
-<br />
53-LP-0211600.1-G 97/10-Lam<br />
vom 22. November 2013<br />
Der<br />
Firma<br />
Zeschky Galvanik GmbH & Co. KG<br />
Von-Siemens-Straße 17<br />
59757 <strong>Arnsberg</strong><br />
-<br />
wird auf ihren Antrag vom 15.10.2010 (zuletzt ergänzt am 05.11.2013) die Genehmigung<br />
gem. §§ 6 und 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge<br />
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zur Änderung der Galvanikanlage auf<br />
dem Betriebsgrundstück in 59757 <strong>Arnsberg</strong>, Von-Siemens-Straße 17, Gemarkung<br />
Neheim-Hüsten, Flur 4, Flurstück 1257, erteilt.<br />
- 1 -<br />
Bescheid G 97/10
- 2 –<br />
I. Umfang der Genehmigung<br />
Verzicht auf den Einsatz von „Chrom-VI“ und Umstellung der Gesamtanlage auf<br />
„Chrom-VI-freie Verfahren“ mit Erhöhung des Gesamtwirkbadvolumens der Anlage von<br />
65,7 m 3 auf 95,6 m 3 sowie nachfolgenden Änderungen in den einzelnen Betriebseinheiten:<br />
1. BE 1 Produktionsstraße 1 „Zink-Eisen“ (Gestell-Anlage)<br />
Erhöhung des Wirkbadvolumens von 31,2 m 3 auf 33,8 m 3 ;<br />
Wirkbadvolumen: Fixierung (2,5 m 3 ), Schwarzpassivierung (5,2 m 3 ), Dickschichtpassivierung<br />
(2,6 m 3 ), Beize (3,0 m 3 ), Zink-Eisen-Bad (20,5 m 3 );<br />
Zusätzliche Komponenten: Spülwannen, Versiegelung, Aufhellung, Heißentfettung,<br />
elektrolytische Entfettung, Versiegelung (Zentrifuge), Trockenofen (Warmluftkammer)<br />
2. BE 2 Produktionsstraße 2 „Zink-Nickel, sauer“ (Trommel-Anlage)<br />
Erhöhung des Wirkbadvolumens von 8,9 m 3 auf 10,1 m 3 ;<br />
Wirkbadvolumen: Schwarzpassivierung (0,5 m 3 ), Transparentpassivierung (0,5 m 3 ),<br />
Beize (1,1 m 3 ), Zink-Nickel-Elektrolyt (8,0 m 3 );<br />
Zusätzliche Komponenten: Spülwannen, Heißentfettung, elektrolytische Entfettung,<br />
Dekapierung, Versiegelung (Zentrifuge), Warmlufttrocknung (Zentrifuge);<br />
3. BE 3 Produktionsstraße 3 „Zink-Nickel, alkalisch“ (Trommel-Anlage)<br />
Erhöhung des Wirkbadvolumens von 9,6 m 3 auf 19,35 m 3 ;<br />
Wirkbadvolumen: Transparentpassivierung (0,5 m 3 ), Schwarzpassivierung (1,0 m 3 ),<br />
Beize (1,1 m 3 ), Zink-Nickel-Bäder (16,75 m 3 );<br />
Zusätzliche Komponenten: Spülwannen, Aufhellung, Heißentfettung, elektrolytische<br />
Entfettung, Dekapierung, Versiegelung (Zentrifuge), Warmluftrocknung (Zentrifuge);<br />
4. BE 4 Produktionsstraße 4 „Zink-Nickel, alkalisch“ (Trommel-Anlage)<br />
Erhöhung des Wirkbadvolumens von 13,2 m 3 auf 32,35 m 3 , davon 13,8 m 3 optional;<br />
Wirkbadvolumen: Schwarzpassivierung (1,1 m 3 ), Transparentpassivierung (1,0 m 3 ),<br />
Beize (1,25 m 3 ), Zink-Nickel-Bad (15,2 m 3 ), Option: Zink-Nickel-Bad (13,8 m 3 );<br />
Zusätzliche Komponenten: Spülwannen, Aufhellung, Heißentfettung, elektrolytische<br />
Entfettung, Dekapierung, Versiegelung (Zentrifuge), Warmluftrocknung (Zentrifuge);<br />
5. Außerbetriebnahme und Rückbau der BE 5 Produktionsanlage 5 „Chromatierung“<br />
(Wirkbadvolumen der BE 5: 2,8 m 3 );<br />
6. Inbetriebnahme der BE 11 Nebenanlage 1 „Versiegelung“ zur Nachbehandlung<br />
(Versiegeln, Befetten) von Schüttgütern mit einem max. Durchsatz von 10 t/d;<br />
Bescheid G 97/10
- 3 –<br />
7. Versetzung des gasbetriebenen Temperofens (BE 20 Temperofen „Gas“) innerhalb<br />
der Produktionsebene;<br />
8. Außerbetriebnahme und Rückbau des elektrischen Temperofens (BE 21 Temperofen<br />
„elektrisch“), die Quelle EQ 10 entfällt hierdurch;<br />
9. Ergänzung der BE 32 Gefahrstofflager („F-Lager“) um die Aufstellung eines feuerfesten<br />
(F90) Sicherheitsschrankes;<br />
10. Herstellung eines Abfüllplatzes gemäß VAwS für das Chemikalientanklager (BE 33)<br />
und Erneuerung der bisherigen Abfüllstation;<br />
11. Ergänzung der BE 34 Druckgas-Flaschenlager um die Aufstellung eines Sicherheitsschrankes<br />
für Druckgasflaschen außerhalb des Gebäudes;<br />
12. Austausch des vorhandenen offenen Kühlturms gegen eine moderne, schallgedämmte<br />
Kompressor-Kältemaschine mit Freiluftkühler (BE 40 „Kühlung“);<br />
13. Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage (BE 60) durch Errichtung einer Chargenbehandlungsanlage<br />
für alkalische zink-nickelhaltige Konzentrate und Spülwässer<br />
mit drei Chargenbehältern, Vorlagebehälter und Kammerfilterpresse;<br />
14. Ersatz des Transformators der BE 80 Haupttransformator durch Aufstellung einer<br />
neuen Transformatorstation; bestehend aus einem Beton-Stations-Fertiggebäude<br />
(L*B*H = 2,6m*2,4m*2,5m) und einem Drehstrom-Transformator (Nennleistung:<br />
1.000 kVA);<br />
15. Erweiterung der genehmigten Betriebszeiten der Anlage (Werktags 00.00 Uhr bis<br />
24.00 Uhr) um den Betrieb an Sonn- und Feiertagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr;<br />
16. Anpassung der Emissionsgrenzwerte an die TA Luft 2002 für die BE 1 (EQ 1), BE 2<br />
(EQ 2, EQ 3), BE 3 (EQ 4, EQ 5), BE 4 (EQ 6), BE 60 (EQ 13).<br />
Die Produktionskapazität von max. 150 t/d bleibt unverändert.<br />
Anmerkung:<br />
Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zum Betrieb der Galvanikanlage ist nur<br />
zulässig, wenn die durchzuführenden Arbeiten unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen des § 10<br />
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fallen oder die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> eine Ausnahmebewilligung vom<br />
Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung erteilt hat.<br />
Die Anlage ist der Nr. 3.10.1 „Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen<br />
der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen<br />
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren“ des Anhangs 1 zur<br />
4. BImSchV zuzuordnen. Sie ist eine Anlage nach Nr. 2.6 Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie.<br />
Bescheid G 97/10
- 4 –<br />
Die Genehmigung schließt gem. § 13 BImSchG folgende Entscheidungen ein:<br />
- Baugenehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW für die Aufstellung der Transformatorstation<br />
(BE 80) und des Kühlungs-Containers (BE 40)<br />
- Genehmigung nach § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) zur Änderung und<br />
zum Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage (ABA) zur Behandlung von Abwässern<br />
aus der Galvanikanlage (siehe oben: Änderung 13; siehe Anhang 2: Bestandteile der<br />
ABA)<br />
Anmerkung:<br />
Die Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz i. V. mit § 59 LWG für die Einleitung in die öffentliche<br />
Kanalisation ist nicht von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG erfasst und wurde mit Bescheid<br />
vom 10.01.2012 separat erteilt.<br />
II. Unterlagen zum Genehmigungsbescheid<br />
Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen, die<br />
mit Etikettaufklebern gekennzeichnet sind, zugrunde:<br />
1. Anschreiben vom 15.10.2010 und vom 05.11.2013 1 Blatt<br />
2. Deckblatt Genehmigungsantrag 1 Blatt<br />
3. Inhaltsverzeichnis 2 Blatt<br />
4. Antrag, Formular 1 mit Auflistung des Genehmigungsbestandes 5 Blatt<br />
5. Zertifikat DIN EN ISO 14001:2005 1 Blatt<br />
6. Erläuterungen zum Genehmigungsantrag 5 Blatt<br />
7. Inhaltsverzeichnis Pläne + Deckblatt 2 Blatt<br />
8. Lageplan – Auszug aus der Katasterkarte 1 Blatt<br />
9. Lageplan - Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 Blatt<br />
10. Bauvorlagen – Inhaltsverzeichnis + Deckblatt 2 Blatt<br />
11. Bauantrag Sonderbau 2 Blatt<br />
12. Amtlicher Lageplan 2 Blatt<br />
13. Betriebsbeschreibung 4 Blatt<br />
14. Erhebungsvordruck Baugenehmigung 1 Blatt<br />
15. Amtlicher Lageplan + Deckblatt 2 Blatt<br />
16. Entwässerungsplan + Deckblatt 2 Blatt<br />
17. Bauzeichnungen: Verzeichnis + Deckblatt 1 Blatt<br />
18. Plan Erdgeschoss + Untergeschoss, SOLL-Zustand 1 Blatt<br />
19. Übersichtsplan Produktionsgebäude EG, alter Zustand 03/2000 1 Blatt<br />
20. Plan 1. Obergeschoss 1 Blatt<br />
21. Legende Emissionsquellen (Dachaufsicht) 1 Blatt<br />
22. Plan Abfüllplatz mit Chemikalientanklager 1 Blatt<br />
23. Baubeschreibung auf amtlichen Vordruck 3 Blatt<br />
24. Trafobox: Zeichnung Raum- und Flächenberechnung, Baubeschreibung,<br />
Prüfbericht bautechnischer Nachweis, Statik<br />
27 Blatt<br />
Bescheid G 97/10
- 5 –<br />
25. Container Kühlanlage: Deckblatt, Aufstellpläne + Foto, Lieferumfang<br />
13 Blatt<br />
26. Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung, Baukosten 1 Blatt<br />
27. Brandschutzkonzept 39 Blatt<br />
28. Nachtrag zum Brandschutzkonzept Nr. 742-202 vom 05.11.2010 9 Blatt<br />
29. Anlagen- und Betriebsbeschreibung 18 Blatt<br />
30. Schema „Produktion“ 1 Blatt<br />
31. Aufstellungsübersicht „Produktionsstraßen“ 1Blatt<br />
32. Grundfließbild Abluftsystem Werk <strong>Arnsberg</strong> 1 Blatt<br />
33. Blockfließbild Abwasserbehandlung - Spülwasserbehandlung 1 Blatt<br />
34. Blockfließbild Abwasserbehandlung - Chargenbehandlung 1 Blatt<br />
35. Angaben Maschinenaufstellungsplan + Störfallverordnung 1 Blatt<br />
36. Formulare 2 - 8 89 Blatt<br />
37. Aussage zur Umweltverträglichkeit 2 Blatt<br />
38. Bäderlisten 15 Blatt<br />
39. Gefahrstoffverzeichnis 17 Blatt<br />
40. Berechnungen zur Störfallverordnung 13 Blatt<br />
41. Prüfberichte Dekra zu Emissionsmessungen vom 12.-13.05.2009 +<br />
14.08.2009<br />
90 Blatt<br />
42. Zusammenfassung Geräuschimmissionsschutz BNr.: 5769-b07 H/hl 3 Blatt<br />
43. Bericht Geräuschmessungen vom 23.06.2008 3 Blatt<br />
44. Bericht Geräuschmessungen vom 11.11.2008 5 Blatt<br />
45. Abwasserbilanz und -kataster 14 Blatt<br />
46. Änderungsantrag gem. § 60 WHG i.V. mit § 58 LWG 40 Blatt<br />
47. Abfallartenübersicht 1 Blatt<br />
48. Prüfberichte VAwS 13 Blatt<br />
49. Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS – Abfüllplatz 6 Blatt<br />
50. Technische Zulassung ETA-08/0111<br />
Gussasphalt-Dichtschicht „DEUGUSS-W“<br />
51. Stellungnahme IFTA Nr. 0708090 vom 31.08.2013 zur Einstufung<br />
von Natronlauge 50%, Polyaluminiumchlorid, Chlor in die Prüfflüssigkeitenliste<br />
der bauaufsichtl. Zulassung Z-75.1-2 - DEUGUSS<br />
52. Untersuchungsbericht IFTA Nr. 060177 vom 15.02.2006 zur Beständigkeitsprüfung<br />
diverser Prüfmedien gegen DEUGUSS<br />
53. Stellungnahme IFTA vom 22.11.2005 zur Beständigkeit von<br />
DEUGUSS gegen diverse Medien<br />
24 Blatt<br />
2 Blatt<br />
5 Blatt<br />
2 Blatt<br />
54. Verleihungsurkunde Nr. 31059 Gütegemeinschaft Tankschutz 1 Blatt<br />
55. Verleihungsurkunde Nr. 19549 Gütegemeinschaft Tankschutz 1 Blatt<br />
56. Bauaufsichtliche Zulassung Z-38.5-104<br />
Gefahrstoffcontainer Typ „CB“<br />
16 Blatt<br />
Bescheid G 97/10
- 6 –<br />
57. Prüfungszeugnis Nr. 02/599-1/LA: Nachweis der Dichtigkeit von<br />
Betonauffangwannen nach der DAfStb-Richtlinie für „Betonbau<br />
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ gegenüber der<br />
Prüfflüssigkeit A20/NP II.<br />
13 Blatt<br />
III. Fortdauer bisheriger Genehmigungen:<br />
Die Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine<br />
Abweichungen ergeben.<br />
1. Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 26.07.2002:<br />
Auf das Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt, Az. 32-0122600/Kor<br />
vom 26.07.2002 als Bestätigung der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG wird Bezug<br />
genommen.<br />
2. Anzeigen nach § 15 BImSchG<br />
Weiterhin wird auf die Entscheidungen des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt<br />
vom 27.06.2006, Az. 2.22.0211600 A 43/06-Nd sowie<br />
vom 23.09.2008, Az. 53-LP-2.22.0211600-A 61/08-Sch<br />
als Bestätigungen einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG Bezug genommen.<br />
3. Genehmigung nach § 58 Abs. 2 LWG i.V. mit § 59 LWG vom 23.07.2001:<br />
Die Genehmigung des Hochsauerlandkreises nach § 58 Abs. 2 LWG in Verb. mit<br />
§ 59 LWG vom 23.07.2001 wird hinsichtlich der Anforderungen bzw. Festlegungen<br />
zur Abwasserbehandlungsanlage aufgehoben.<br />
IV. Inhalts- und Nebenbestimmungen<br />
1. Allgemeines:<br />
Die Anlage muss nach den geprüften, mit Etikettaufklebern gekennzeichneten und<br />
dieser Genehmigung nachgehefteten Antragsunterlagen errichtet, eingerichtet und<br />
betrieben werden.<br />
Sofern in den nachstehenden Festsetzungen abweichende Anordnungen getroffen<br />
werden, sind diese durchzuführen.<br />
2. Bereithaltung der Genehmigung:<br />
Diese Genehmigung mit allen Anlagen oder eine beglaubigte Abschrift ist an der<br />
Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit<br />
bereitzuhalten und den Bediensteten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
Bescheid G 97/10
- 7 –<br />
3. Frist für Errichtung und Betrieb:<br />
Die neu geplanten Anlagen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Zustellung dieser<br />
Genehmigung errichtet und betrieben werden. Andernfalls erlischt die Genehmigung.<br />
Die Frist verlängert sich bei Einlegung von Rechtsmitteln entsprechend, soweit<br />
nicht die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.<br />
4. Anzeigepflicht:<br />
Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage:<br />
Der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> (Dezernat 53) ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />
der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens eine<br />
Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen.<br />
Hinweis:<br />
Anzeige über die Stilllegung der Anlage:<br />
Der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> (Dez. 53) ist der Zeitpunkt der Stilllegung der Anlage<br />
oder von genehmigungsbedürftigen Anlagenteilen unverzüglich schriftlich anzuzeigen<br />
(§ 15 Abs. 3 BImSchG).<br />
Der Anzeige ist eine Beschreibung derjenigen Maßnahmen beizufügen, die sicherstellen,<br />
dass auch nach einer Betriebseinstellung:<br />
1. keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche<br />
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft<br />
hervorgerufen werden können,<br />
2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung<br />
des Wohles der Allgemeinheit beseitigt werden und<br />
3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes<br />
gewährleistet ist (§ 5 Abs. 3 BImSchG).<br />
5. Immissionsschutz:<br />
5.1 Geräuschemissionen / -immissionen<br />
5.1.1 Die von der Genehmigung erfassten Anlagenteile sind schalltechnisch so zu errichten<br />
und zu betreiben, dass die von der Gesamtanlage, einschließlich aller Nebeneinrichtungen<br />
(wie z.B. Lüftungs- und Kühlanlagen, Transportverkehr) verursachten<br />
Geräuschimmissionen folgende Werte - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem<br />
Fenster des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen<br />
Raumes (nach DIN 4109) der nachstehend genannten Häuser – nicht überschreiten:<br />
Bescheid G 97/10
- 8 –<br />
Von-Siemens-Straße 19, 21, 23 tagsüber 65 dB (A),<br />
nachts 50 dB (A),<br />
Neheimer Straße 26, 28, 30, 34 tagsüber 60 dB (A),<br />
nachts 45 dB (A),<br />
gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />
(TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503).<br />
Als Tagzeit gilt die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, als Nachtzeit die Zeit von<br />
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.<br />
Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten<br />
Beurteilungspegel, zu dem die Anlage relevant beiträgt.<br />
Die Schallpegel einzelner Geräuschspitzen dürfen<br />
- am Tage den zul. Tages- Immissionsrichtwert um nicht mehr als 30 dB (A)<br />
und<br />
- in der Nacht den zul. Nacht- Immissionsrichtwert um nicht mehr als 20 dB (A)<br />
überschreiten.<br />
5.1.2 Auf Verlangen der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 53 - ist die Einhaltung<br />
der Nebenbestimmung 5.1.1 auf Kosten der Betreiberin der Anlage durch Messungen<br />
einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachweisen zu<br />
lassen.<br />
Die mit der Durchführung der Messungen beauftragte Stelle ist zu beauftragen,<br />
über die Messungen einen Messbericht zu erstellen und umgehend nach Durchführung<br />
der Messungen eine Ausfertigung dieses Berichtes der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 53 - Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt, unmittelbar zu<br />
übersenden (in Papierversion und auch per E-Mail an die Adresse:<br />
poststelle@bra.nrw.de).<br />
Hinweis:<br />
Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Datenbank ReSyMeSa<br />
- Recherchesystem Messstellen und Sachverständige - auf der Internetseite<br />
www.resymesa.de zu entnehmen.<br />
5.1.3 LKW-Fahrten (Waren- und Abfalltransporte, Chemikalienanlieferungen etc.) sowie<br />
die Nutzung des Abfüllplatzes der BE 33 „Chemikalientanklager“ sind in der<br />
Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht<br />
zulässig.<br />
5.1.4 In der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen<br />
sind die Fenster, Türen und Tore der Produktionshalle geschlossen zu halten.<br />
5.1.5 Die Anlagenteile und Aggregate, insbesondere die Lüftungsaggregate und Ventilatoren<br />
der BE 40 „Kühlung“ und BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“, sind so zu<br />
errichten und zu betreiben, dass keine auffälligen Einzeltöne emittiert werden.<br />
Bescheid G 97/10
- 9 –<br />
5.1.6 Die Lüftungsaggregate und Ventilatoren der BE 40 „Kühlung“ und BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“<br />
sind mit einer Drezahlregelung auszuführen.<br />
5.1.7 Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme ist eine Messung durchführen zu<br />
lassen zur Bestimmung:<br />
der maximalen Drehzahlen der Lüftungsaggregate und Ventilatoren, bei<br />
denen die Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte nach Nr. 5.1.1 gewährleistet<br />
wird.<br />
Die Messungen sind an den stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räumen<br />
(nach DIN 4109) - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem Fenster – der Immissionsorte<br />
„Von-Siemens-Straße 21“ und „Neheimer Straße 28“ durchführen zu<br />
lassen.<br />
Mit der Durchführung der Messung ist eine von der Obersten Landesbehörde anerkannte<br />
Messstelle zu beauftragen und ein Messbericht erstellen zu lassen (siehe<br />
Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />
5.1.8 Im Messbericht nach Nr. 5.1.7 sind die v.g. maximalen Drehzahlen für die Lüftungsaggregate<br />
und Ventilatoren zu dokumentieren. Diese gelten als Festsetzung<br />
für den Nachtbetrieb und dürfen nicht überschritten werden.<br />
5.2 Abluftemissionen / Emissionsbegrenzungen<br />
5.2.1 Die Abluft der optionalen Zink-Nickel-Bäder (BE 4: Bad-Nr. 4.39 – 4.46) ist vollständig<br />
zu erfassen und über einen Kamin über Dach ins Freie störungsfrei abzuleiten.<br />
5.2.2 Die bei der Chargenbehandlung (BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“) anfallenden<br />
Gase und Dämpfe sind vollständig zu erfassen und dem Abluftwäscher zuzuführen.<br />
Die Abluft des Abluftwäschers ist über einen Kamin über Dach ins Freie<br />
störungsfrei abzuleiten.<br />
Die Kaminhöhe muss mindestens 3,0 m über Dach betragen.<br />
5.2.3 Der Abluftwäscher der Abwasserbehandlungsanlage (BE 60) ist so zu betreiben,<br />
dass an der Emissionsquelle EQ 7 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen<br />
im unverdünnten Abgas bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den<br />
Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K), nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf<br />
nicht überschritten werden:<br />
a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Co<br />
b) Chrom und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Cr<br />
sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />
c) Nickel und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Ni<br />
0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />
0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />
Bescheid G 97/10
- 10 –<br />
d) Chlor 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />
e) Cyanwasserstoff 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />
f) Fluor und seine gasförmigen Verbindungen<br />
angegeben als Fluorwasserstoff<br />
3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />
g) Schwefelwasserstoff 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />
h) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.2.4 Die Festlegung der Massenkonzentrationen nach Nebenbestimmung Nr. 5.2.3<br />
erfolgt mit der Maßgabe, dass<br />
a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und<br />
b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration<br />
nicht überschreiten dürfen (Nr. 2.7a TA-Luft).<br />
5.2.5 Der Abluftwäscher (EQ 7) ist regelmäßig auf einwandfreien Betrieb zu überprüfen<br />
sowie regelmäßig zu warten. Die notwendigen Überprüfungen und Wartungen<br />
sind von Fachkundigen des Betreibers oder von Fachfirmen durchzuführen.<br />
Der Umfang der Überprüfungen und Wartungen sowie die Zeitintervalle der Durchführung<br />
sind vor Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers<br />
der o.g. Anlagen in einem Prüfbuch festzulegen.<br />
Der Name des Wartenden bzw. des Überprüfers sowie die Zeitpunkte und die Ergebnisse<br />
der Wartungen bzw. Überprüfungen sind in das Prüfbuch einzutragen.<br />
Das Prüfbuch ist am Betriebsort mindestens 3 Jahre, gerechnet von der letzten<br />
Eintragung bzw. dem letzten Beleg, aufzubewahren und der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong>, Dez. 53, auf Verlangen vorzulegen.<br />
5.2.6 Der Ausfall der Reinigungsfunktion des Abluftwäschers ist in die elektr. Überwachung<br />
mit aufzunehmen, so dass bei Ausfall eine Alarmierung erfolgt.<br />
5.2.7 Bei Ausfall einer Abluftanlage oder des Abluftwäschers dürfen die damit verbundenen<br />
Anlagenteile nicht weiter betrieben werden. Mit dem Weiterbetrieb darf erst<br />
nach Behebung der Störung begonnen werden.<br />
Hinweis zu Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV<br />
Die Gasfeuerungsanlagen der Heizungsanlage (BE 70 mit Quellen EQ 11 und EQ<br />
12) sowie des Temperofens (BE 20 mit Quelle EQ 9) unterliegen der Ersten Verordnung<br />
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) und sind entsprechend<br />
dieser Verordnung zu betreiben.<br />
Die Ergebnisse der wiederkehrenden Überwachungen nach § 15 der 1. BImSchV<br />
sind den Bediensteten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Bescheid G 97/10
- 11 –<br />
5.3 Anpassung der Emissionsgrenzwerte an die TA Luft 2002<br />
5.3.1 Die Produktionsstraße 1 (BE 1) ist so zu betreiben, dass an der Emissionsquelle<br />
EQ 1 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas<br />
bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K),<br />
nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />
a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Co 0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />
b) Chrom und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Cr<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />
sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />
c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.3.2 Die Produktionsstraße 2 (BE 2) ist so zu betreiben, dass an der Emissionsquelle<br />
EQ 2 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas<br />
bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K),<br />
nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />
a) Nickel und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Ni<br />
b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.3.3 An der Emissionsquelle EQ 3 (Produktionsstraße 2, BE 2) dürfen nachfolgend genannte<br />
Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas bei allen Betriebszuständen,<br />
bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa ; 273,15 K), nach Abzug des<br />
Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />
a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Co 0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />
b) Chrom und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Cr<br />
sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />
c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.3.4 Die Produktionsstraße 3 (BE 3) ist so zu betreiben, dass an der Emissionsquelle<br />
EQ 4 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas<br />
bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K),<br />
nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />
a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Co<br />
0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />
Bescheid G 97/10
- 12 –<br />
b) Chrom und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Cr<br />
sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />
c) Nickel und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Ni<br />
d) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />
0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.3.5 An der Emissionsquelle EQ 5 (Produktionsstraße 3, BE 3) darf die nachfolgend<br />
genannte Massenkonzentration im unverdünnten Abgas bei allen Betriebszuständen,<br />
bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K), nach Abzug des<br />
Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />
a) Nickel und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Ni<br />
0,5 mg/m 3 (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />
5.3.6 Die Produktionsstraße 4 (BE 4) ist so zu betreiben, dass an der Emissionsquelle<br />
EQ 6 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas<br />
bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K),<br />
nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />
a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Co<br />
b) Chrom und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Cr<br />
sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />
c) Nickel und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Ni<br />
d) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />
0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.3.7 An der Emissionsquelle EQ 13 (Abwasserbehandlungsanlage, BE 60) dürfen die<br />
nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas bei allen<br />
Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K), nach<br />
Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />
a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Co<br />
b) Chrom und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Cr<br />
sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />
c) Nickel und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Ni<br />
0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />
0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />
Bescheid G 97/10
- 13 –<br />
d) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.3.8 Die Festlegung der Massenkonzentrationen nach den Nebenbestimmungen Nrn.<br />
5.3.1 bis 5.3.7 erfolgt mit der Maßgabe, dass<br />
a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und<br />
b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration<br />
nicht überschreiten dürfen (Nr. 2.7a TA-Luft).<br />
5.4 Messung und Auswertung der Emissionen (Einzelmessungen)<br />
5.4.1 Nach Inbetriebnahme der Chargenbehandlungsanlage für Abwasser ist auf Kosten<br />
der Betreiberin durch Messungen feststellen zu lassen, ob die in Nebenbestimmung<br />
Nr. 5.2.3 festgesetzten Grenzwerte für Chlor, Cyanwasserstoff, Fluorwasserstoff,<br />
Schwefelwasserstoff und Chlorwasserstoff eingehalten werden.<br />
Mit der Durchführung der Messungen ist eine von der Obersten Landesbehörde<br />
anerkannte Messstelle zu beauftragen (siehe Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />
5.4.2 Wiederkehrend, jeweils nach Ablauf von 3 Jahren, ist für die Chargenbehandlungsanlage,<br />
auf Kosten der Betreiberin, durch Messungen feststellen zu lassen,<br />
ob die in Nebenbestimmung Nr. 5.2.3 festgesetzten Grenzwerte für Chlor und<br />
Chlorwasserstoff eingehalten werden.<br />
Mit der Durchführung der Messungen ist eine von der Obersten Landesbehörde<br />
anerkannte Messstelle zu beauftragen (siehe Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />
5.4.3 Auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde ist ebenfalls die Einhaltung<br />
der in Nebenbestimmung Nr. 5.2.3 unter a), b) und c) sowie der in den Nebenbestimmungen<br />
Nr. 5.3.1 bis 5.3.7 aufgeführten Grenzwerte auf Kosten der Betreiberin<br />
der Anlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen<br />
Messstelle nachweisen zu lassen.<br />
5.4.4 Die Festlegung der Messaufgabe und des Messplans muss den Anforderungen<br />
der DIN EN 15259 entsprechen. Die Anzahl der Messungen und die Dauer der<br />
Einzelmessung ergeben sich aus Nr. 5.3.2.2 Absätze 2 und 3 der Technischen Anleitung<br />
zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511).<br />
Die notwendigen Messstrecken und Messplätze müssen so beschaffen sein und<br />
so ausgewählt werden, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative<br />
und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung entsprechend den Anforderungen<br />
der DIN EN 15259 ermöglicht wird.<br />
Die Auswahl des Messverfahrens hat nach Nr. 5.3.2.3 der TA Luft 2002 zu erfolgen.<br />
Zur Sicherstellung der Homogenität der Zusammensetzung und der physikalischen<br />
Parameter des Abgases ist eine geeignete Probennahmestrategie entsprechend<br />
der DIN EN 15259 anzuwenden.<br />
Bescheid G 97/10
- 14 –<br />
5.4.5 Über das Ergebnis der Messungen gemäß Nr. 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 ist ein Messbericht<br />
erstellen zu lassen und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> in einfacher Ausfertigung<br />
in Papierform und zusätzlich auf elektronischem Wege als pdf-Datei<br />
(poststelle@bra.nrw.de) unverzüglich vorzulegen.<br />
Der Messbericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung,<br />
das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für<br />
die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind,<br />
enthalten.<br />
Messberichte müssen dem bundeseinheitlichen Mustermessbericht entsprechen.<br />
Die aktuelle Version steht auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt-<br />
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter folgender Adresse zum Download<br />
bereit: (www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/beka_08.htm) .<br />
Die Emissionsbegrenzungen der Nebenbestimmungen Nr. 5.2.3 i.V. mit 5.2.4 sowie<br />
Nr. 5.3.1 bis 5.3.7 i.V. mit Nr. 5.3.8 gelten als eingehalten, wenn das Ergebnis<br />
jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit diese Emissionsbegrenzungen<br />
nicht überschreitet (Nr. 5.3.2.4 Abs. 2 TA Luft).<br />
5.5 Sonstige Regelungen zum Immissionsschutz<br />
5.5.1 Störungen und Schadensfälle mit Außenwirkung sind der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>,<br />
Dezernat 53, unverzüglich über die ständig besetzte Nachrichten- und Bereitschaftszentrale<br />
(Rufnummer: 0201 / 714488) mitzuteilen.<br />
Störungen oder Schäden sind unverzüglich zu beheben.<br />
Der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 53, Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt<br />
ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursachen der Störung /<br />
des Schadensfalls unverzüglich zu zusenden.<br />
6. Bauausführung und Brandschutz:<br />
6.1 Der bestehende Feuerwehrplan ist in Abstimmung mit der für den Brandschutz<br />
zuständigen Stelle fortzuschreiben.<br />
6.2 Das bestehende Brandschutzkonzept vom 15.02.2012 ist fortzuschreiben.<br />
7. Arbeitsschutz:<br />
7.1 Für die vom Genehmigungsumfang erfassten Anlagen und Betriebseinheiten hat<br />
der Arbeitgeber oder sein Vertreter durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten<br />
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen<br />
des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die<br />
Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.<br />
Die Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich<br />
ist, sind der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dez. 55/56, Königstr. 22, 59821 <strong>Arnsberg</strong><br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
Bescheid G 97/10
- 15 –<br />
Hinweis:<br />
Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind neben den allgemeinen Grundsätzen<br />
des § 4 ArbSchG die nachfolgenden Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen:<br />
grundsatz<br />
- Die Bestimmungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) der Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV).<br />
- Die Pflichten zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7<br />
Gefahrstoffverordnung – (GefStoffV).<br />
7.2 Die Arbeitnehmer, die in der, vom Genehmigungsumfang erfassten, Anlage und<br />
zugehörigen Betriebseinheiten beschäftigt werden, müssen anhand einer Betriebsanweisung<br />
über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen<br />
unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor der Beschäftigung und danach<br />
mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.<br />
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung<br />
ist zwei Jahre aufzubewahren.<br />
8. Gewässerschutz:<br />
8.1 VAwS-Anlagen<br />
(Umfang der einzelnen VAwS-Anlagen siehe Anhang 1)<br />
8.1.1Für den gemeinsamen Abfüllplatz der Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge,<br />
Natriumbisulfit (BE 33) - LAU-Anlage 1 – (siehe Anhang 1) sind die in der Sachverständigenbescheinigung<br />
nach § 7 Abs. 4 VAwS der DEKRA vom 05.08.2010<br />
enthaltenen Vorgaben sowie Hinweise und Auflagen für Bau und Betrieb zu beachten<br />
und einzuhalten.<br />
8.1.2 Der gemeinsame Abfüllplatz ist als solcher eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />
Die im Bereich des Abfüllplatzes installierten Befüllstutzen sind eindeutig und<br />
dauerhaft mit der jeweiligen Stoffbezeichnung zu kennzeichnen.<br />
8.1.3 Die Befüll- und Abfüllvorgänge auf dem gemeinsamen Abfüllplatz haben unter<br />
ständiger Aufsicht von entsprechend eingewiesenem Betriebspersonal zu erfolgen.<br />
Entstandene Leckagen sind unverzüglich zu beseitigen.<br />
8.1.4 Die Flächen des gemeinsamen Abfüllplatzes sind regelmäßig, mindestens wöchentlich,<br />
auf Beschädigungen zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich<br />
zu sanieren.<br />
8.1.5 Die in den Brauchbarkeitsnachweisen von einzelnen Anlagenteilen („Allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Zulassungen“ der Lagerbehälter, Rohrleitungen, Beschichtungen,<br />
Überfüllsicherungen bzw. Leckanzeigegeräte) aufgeführten Bestimmungen<br />
und sonstigen Festsetzungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagenteile<br />
zu beachten und einzuhalten.<br />
Bescheid G 97/10
- 16 –<br />
8.1.6 Nachfolgende Anlagen (Anlagenumfang der einzelnen VAwS-Anlagen siehe Anhang<br />
1) sind nach § 12 Abs. 1 VAwS vor Inbetriebnahme durch Sachverständige<br />
nach § 11 VAwS überprüfen zu lassen (Inbetriebnahmeprüfung):<br />
a. Galvanikstraße „Zink-Eisen-Gestell“ (BE 1) - HBV-Anlage 1 -<br />
Galvanikstraße „Zink-Trommel-Anlage“ (BE 2) - HBV-Anlage 2 -<br />
Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 3) - HBV-Anlage 3 -<br />
Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 4) - HBV-Anlage 4 -<br />
Anmerkung: Die Überprüfungen dieser 4 Anlagen durch den zugelassenen Sachverständigen<br />
der FGMA erfolgte erstmals am 05.03.2010 bzw. 21.04.2011 (s. Prüfberichte<br />
Nü-484-10 bis Nü-487-10 und NÜ-616-11). Diese Prüfungen können als Inbetriebnahmeprüfung<br />
i. S. des § 12 Abs. 1 VAwS angesehen werden.<br />
b. Versiegelungsanlage (BE 11) - HBV-Anlage 5 –<br />
c. Abwassersammelbehälter und Chemikalien-bereitstellungslager<br />
- HBV-Anlage 6 –<br />
Anmerkung: Die Überprüfungen der 2 Behälter für Abwasserkonzentrate (B 012 und B 013)<br />
durch den zugelassenen Sachverständigen der DEKRA erfolgte erstmals am<br />
23.07.2010 (s. Prüfbericht Nr. LD 55355997/1). Diese Prüfungen können als Inbetriebnahmeprüfung<br />
i. S. des § 12 Abs. 1 VAwS für die 2 Behälter angesehen<br />
werden.<br />
Die Inbetriebnahmeprüfung für die übrigen Anlagenteile dieser HBV-<br />
Anlage (Chemikalienteilgebindelager) ist noch durchzuführen.<br />
d. Abwassersammelbehälter und Chemikaliendosier-/-ansatzbehälter<br />
- HBV-Anlage 7 -<br />
Anmerkung: Die Überprüfungen der 2 Behälter für Abwasserspülwässer (B 011 und B 021)<br />
durch den zugelassenen Sachverständigen der DEKRA erfolgte erstmals am<br />
23.07.2010 mit Nachprüfung am 22.02.2011 (s. Prüfberichte Nr. LD<br />
55355997/2 und LD 55357371/1). Diese Prüfungen können als Inbetriebnahmeprüfung<br />
i. S. des § 12 Abs. 1 VAwS für die 2 Behälter angesehen werden.<br />
Die Inbetriebnahmeprüfung für die übrigen Anlagenteile dieser HBV-<br />
Anlage (Chemikaliendosierbehälter) ist noch durchzuführen.<br />
e. Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge und Natriumbisulfit (BE 33)<br />
- LAU-Anlage 1 -<br />
Anmerkung: Die Überprüfungen der drei Lagerbehälter durch den zugelassenen Sachverständigen<br />
der DEKRA erfolgte erstmals am 23.07.2010 (s. Prüfbericht Nr. LD<br />
55355997/3). Diese Prüfungen können als Inbetriebnahmeprüfung i. S. des §<br />
12 Abs. 1 VAwS angesehen werden.<br />
Die Inbetriebnahmeprüfung für den der Lageranlage zugehörigen gemeinsamen<br />
Abfüllplatz mit den Nebeneinrichtungen (z. B.: Befüllstutzen) ist<br />
noch durchzuführen.<br />
f. Chemikalienlager in einem feuerfesten Schrank/Container (BE 32)<br />
- LAU-Anlage 2 -<br />
Die jeweilige Prüfung entfällt bei Anlagen, die nicht nach Nebenbestimmung Nr.<br />
8.1.7 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb<br />
gem. § 15 VAwS aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb den ordnungsgemäßen<br />
Zustand der Anlage unter Verwendung des eingeführten Musters“<br />
Bescheinigung gem. § 12 Abs. 1 VAwS“ bescheinigt. Das v. g. Muster ist enthalten<br />
Bescheid G 97/10
- 17 –<br />
in den „Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der VAwS (VV-VAwS)“, die in der<br />
Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land NRW (SMBl. NRW) unter<br />
der Gliederungs-Nr. 770 veröffentlicht sind.<br />
Die vom Sachverständigen über die durchgeführten Prüfungen erstellten Prüfberichte<br />
bzw. die vom Fachbetrieb erstellte Bescheinigung gem. § 12 Abs. 1 VAwS<br />
einschließlich des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft sind dem Dezernat 52<br />
- VAwS - der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vor Inbetriebnahme unaufgefordert vorzulegen.<br />
8.1.7 Gem. § 12 Abs. 2 VAwS sind bei den nachfolgenden Anlagen (Anlagenumfang der<br />
einzelnen VAwS-Anlagen siehe Anhang 1) die Überprüfungen durch Sachverständige<br />
nach § 11 VAwS jeweils spätestens nach fünf Jahren wiederholen zu lassen<br />
(wiederkehrende Prüfung):<br />
a. Galvanikstraße „Zink-Eisen-Gestell“ (BE 1) - HBV-Anlage 1 -<br />
Galvanikstraße „Zink-Trommel-Anlage“ (BE 2) - HBV-Anlage 2 -<br />
Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 3) - HBV-Anlage 3 -<br />
Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 4) - HBV-Anlage 4 -<br />
b. Abwassersammelbehälter und Chemikalien-bereitstellungslager<br />
- HBV-Anlage 6 –<br />
c. Abwassersammelbehälter und Chemikaliendosier-/-ansatzbehälter<br />
- HBV-Anlage 7 -<br />
d. Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge und Natriumbisulfit (BE 33)<br />
- LAU-Anlage 1 -<br />
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der<br />
Prüfung vor Inbetriebnahme.<br />
Die vom Sachverständigen über die durchgeführten Prüfungen erstellten Prüfberichte<br />
sind dem Dezernat 52 – VAwS - der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> jeweils unverzüglich<br />
vorzulegen.<br />
8.1.8 Die im Nachtrag zum Brandschutzkonzept vom 15.03.2011 geforderten Maßnahmen<br />
zur Löschwasserrückhaltung sind entsprechend umzusetzen und wie vorgesehen<br />
vom Brandschutzsachverständigen überprüfen und abnehmen zu lassen (s.<br />
auch S. 5 des Nachtrags zum Brandschutzkonzept vom 15.03.2011). Ein<br />
Exemplar des Abnahmeberichts ist dem Dezernat 52 – VawS - der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong> vor Inbetriebnahme vorzulegen.<br />
8.1.9 Die maximale Lagermenge sowie das größte Einzelgebinde des Chemikalienbereitstellungslagers<br />
(HBV-Anlage 6, siehe Anhang 1) ist dem Dez. 52 – VAwS – der<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> bis spätestens 4 Wochen nach Bestandskraft dieser<br />
Genehmigung verbindlich mitzuteilen.<br />
Bescheid G 97/10
- 18 –<br />
Hinweise zu den VAwS-Anlagen:<br />
1. Gem. § 3 Abs. 4 VAwS hat der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden<br />
Stoffen mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ eine Anlagenbeschreibung<br />
mit Überwachungs-, Instandsetzungs- und Alarmierungsplan aufzustellen.<br />
Die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen aus der Anlagenbeschreibung<br />
sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die einzelnen Anforderungen<br />
an die Anlagenbeschreibung /Betriebsanweisung sind der TRwS „Arbeitsblatt<br />
DWA 779: Allgemeine Technische Regelungen„ unter Punkt 6.2 zu entnehmen.<br />
2. Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage zum<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. § 3 Abs. 5 VAwS unverzüglich<br />
Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung und Schädigung eines<br />
Gewässers zu verhindern.<br />
Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich,<br />
ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die v. g. Gefährdung oder<br />
Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden<br />
werden kann.<br />
8.2 Abwasserbehandlungsanlage (ABA):<br />
(Wesentliche Anlagenteile der ABA siehe Anhang 2)<br />
8.2.1 Der Beginn und Abschluss der Maßnahmen zu den Änderungen der ABA ist dem<br />
Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vor Aufnahme bzw. nach Beendigung<br />
der jeweiligen Arbeiten schriftlich mitzuteilen.<br />
8.2.2 Die abschließende Bauzustandsbesichtigung der geänderten ABA gem. § 116<br />
LWG ist innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten<br />
beim Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> zu beantragen.<br />
8.2.3 Die Betreiberin hat für die ABA eine mit den maßgebenden Überwachungs-, Instandsetzungs-,<br />
Wartungs- und Alarmierungsmaßnahmen ausgestattete neue Betriebsanweisung<br />
zu erlassen. In der Betriebsanweisung sind neben den Regelungen<br />
für den Normalbetrieb auch Regelungen für mögliche Abweichungen vom<br />
Normalbetrieb zu treffen.<br />
Die ABA ist entsprechend der Betriebsanweisung zu betreiben.<br />
8.2.4 Für die ABA ist ein Betriebstagebuch zu führen, in welchem die Ergebnisse jeder<br />
Inspektion, der Selbstüberwachung sowie alle wichtigen Vorkommnisse wie Inoder<br />
Außerbetriebnahme der Anlage oder von Anlagenteilen, Wartungsarbeiten,<br />
Instandsetzungsarbeiten, Betriebsstörungen etc., chronologisch einzutragen sind.<br />
Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab der letzten<br />
Eintragung, aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Wasserbehörden<br />
unmittelbar vorzulegen.<br />
Die auf Verlangen anzufertigenden Ausdrucke sind in übersichtlicher und allgemein<br />
verständlicher Form zu gestalten.<br />
Bescheid G 97/10
- 19 –<br />
8.2.5 Betriebsstörungen, die zur nicht erlaubten Gewässerbenutzung führen oder führen<br />
können, sind unverzüglich dem Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> anzuzeigen<br />
und in das jeweilige Betriebstagebuch einzutragen.<br />
8.2.6 Für den ordnungsgemäßen Zustand, den Betrieb und die Wartung der ABA ist<br />
dem Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vor Inbetriebnahme schriftlich eine<br />
verantwortliche Person und die stellvertretende Person zu benennen. Jeder<br />
Wechsel der verantwortlichen Person oder der stellvertretenden Person ist dem<br />
Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> spätestens 2 Wochen vorher schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
8.2.7 Der Betrieb und die Wartung der ABA ist durch Personal mit der erforderlichen<br />
beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Der Nachweis der beruflichen Qualifikation<br />
kann z.B. durch Teilnahmebescheinigung an einem entsprechenden ATV-<br />
Lehrgang oder durch Nachweis einer mehrjährigen Berufserfahrung im Bereich<br />
Abwasserwirtschaft erbracht werden.<br />
8.2.8 Die für den Betrieb der ABA verantwortliche Person ist verpflichtet, arbeitstäglich<br />
eine Inspektion vorzunehmen, um sich vom bestimmungsgemäßen Betrieb und<br />
vom Zustand und der Funktion der für den Betrieb wesentlichen klärtechnischen<br />
und maschinellen Einrichtungen zu überzeugen.<br />
Insbesondere sind zu überprüfen:<br />
1. optisch: Becken, Behälter und Leitungen auf Dichtigkeit;<br />
2. Zu- und Ablauf hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B. Farbe, Geruch und sonstiger<br />
außergewöhnlicher Beschaffenheitsmerkmale;<br />
3. Funktion von Abscheideeinrichtungen hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B.<br />
Feststoffauf- bzw. -abtrieb, Verstopfung, Agglomeration;<br />
4. Funktion von Messeinrichtungen für pH-Wert, Trübung, Temperatur, Abwasservolumenstrom;<br />
5. Funktion von Aggregaten wie Pumpen, Rührer, Umwälzeinrichtungen, Dosiereinrichtungen;<br />
Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare<br />
Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können diese insoweit<br />
berücksichtigt werden.<br />
Festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.<br />
Die durchgeführten Inspektionen mit den jeweils durchgeführten Maßnahmen sind<br />
in das Betriebstagebuch einzutragen.<br />
8.2.9 Der Zustand, die Unterhaltung und der Betrieb der ABA ist gem. § 61 LWG durch<br />
die Betreiberin selbst zu überwachen.<br />
Folgende Betriebskenndaten sind zu ermitteln und in einem Betriebstagebuch aufzuzeichnen:<br />
Bescheid G 97/10
- 20 –<br />
Untersuchungsgegenstand<br />
Betriebskenndaten Einheit Häufigkeit der<br />
Untersuchung,<br />
Analysen-u.<br />
messverfahren<br />
Art der Bestimmung,<br />
Durchführung und<br />
Protokollierung<br />
Standbehand-<br />
jeweils pH-Wert<br />
kontinuierlich<br />
Registrierung auf<br />
lungsbehälter<br />
(B 231, B 241,<br />
jeweils Redoxpotential<br />
kontinuierlich<br />
Schreibstreifen oder auf<br />
einer ADV-Anlage<br />
B 242, B 221)<br />
Behälter für Grobund<br />
Feinneutralisation<br />
(B 211, B 212)<br />
jeweils pH-Wert kontinuierlich Registrierung auf<br />
Schreibstreifen oder auf<br />
einer ADV-Anlage<br />
Ablauf hinter<br />
Abwasservolumen-<br />
l / s,<br />
kontinuierlich<br />
Registrierung auf<br />
Schlussfiltrations-<br />
strom<br />
m³ / Tag<br />
Schreibstreifen oder auf<br />
anlage<br />
ADV-Anlage<br />
Ablauf<br />
pH-Endkontrolle<br />
pH-Wert kontinuierlich Registrierung auf<br />
Schreibstreifen oder auf<br />
ADV-Anlage<br />
Kammerfilterpresse Filterpressenschlamm m³ / Woche wöchentlich Protokollierung von Datum<br />
und Menge<br />
Lagerbehälter für<br />
Salzsäure, Natronlauge,<br />
Natriumbisulfit<br />
Verbrauchsmenge an<br />
Salzsäure, Natronlauge,<br />
Natriumbisulfit<br />
l / Woche<br />
l / Woche<br />
wöchentlich<br />
wöchentlich<br />
Protokollierung jeweils<br />
von Datum und Verbrauchsmenge<br />
l / Woche<br />
wöchentlich<br />
Ansetz-/ Dosierbehälter<br />
FHM<br />
Ansatzbehälter<br />
Kalkmilch<br />
Verbrauchsmenge<br />
Flockungshilfsmittel<br />
(FHM)<br />
Verbrauchsmenge an<br />
Calciumhydroxid<br />
l / Woche wöchentlich Protokollierung von Handelsname,<br />
Datum und<br />
Verbrauchsmenge<br />
t / Woche wöchentlich Protokollierung von Datum<br />
und Menge<br />
sonstige Chemika-<br />
Verbrauchsmenge<br />
jeweils<br />
wöchentlich<br />
Protokollierung von Art,<br />
lien<br />
kg / Woche<br />
Datum und Menge<br />
oder<br />
l / Woche<br />
8.2.10 Bei Einbau und Betrieb der für den Betrieb der ABA erforderlichen Messgeräte zur<br />
Ermittlung spezifischer Parameter sind die vom Hersteller angegebenen Einbauvorschriften<br />
und die für die Sicherstellung der Messgenauigkeit maßgeblichen<br />
Randbedingungen einzuhalten.<br />
Die eingebauten Messgeräte sind entsprechend den Vorschriften des Herstellers,<br />
insbesondere unter Beachtung der von diesem vorgeschriebenen zeitlichen Abstände,<br />
zu warten und gegebenenfalls neu zu kalibrieren. Die v. g. Arbeiten sind<br />
im Betriebstagebuch zu dokumentieren.<br />
Bescheid G 97/10
- 21 –<br />
V. Allgemeine Hinweise:<br />
1. Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen,<br />
die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind.<br />
2. Die Genehmigung erlischt, wenn<br />
1. innerhalb der in Nebenbestimmung Nr. 3 gesetzten Frist nicht mit der Errichtung<br />
und dem Betrieb der Anlage begonnen<br />
o d e r<br />
2. die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben<br />
worden ist.<br />
Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben<br />
wird.<br />
Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen zu 1. und 2. aus wichtigem<br />
Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet<br />
wird (§ 18 BImSchG).<br />
3. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten<br />
Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-<br />
Verordnung - vom 21.02.1995 (GV. NRW S. 196/SGV. NRW 28) in der jeweils geltenden<br />
Fassung, ist zu beachten.<br />
4. Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage ist,<br />
sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />
mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich<br />
anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter<br />
auswirken kann (§ 15 BImSchG).<br />
5. Jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der<br />
Anlage bedarf der erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige<br />
Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6<br />
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können; eine Genehmigung ist stets erforderlich,<br />
wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebes für sich genommen<br />
die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur 4. BImSchV erreichen.<br />
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene<br />
nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der<br />
sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§<br />
16 Abs. 1 BImSchG).<br />
6. Gem. § 14 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW)<br />
vom 30.05.1990 (GV. NRW. S. 360/SGV. NRW. 7134) ist der Eigentümer oder<br />
Erbbauberechtigte eines Grundstückes, auf dem ein Gebäude errichtet oder in<br />
seinem Grundriss verändert worden ist, verpflichtet, das Gebäude oder die Grundrissveränderung<br />
durch die Katasterbehörde oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />
einmessen zu lassen.<br />
Bescheid G 97/10
- 22 –<br />
VI. Begründung:<br />
Die Antragstellerin betreibt in 59757 <strong>Arnsberg</strong>, Von-Siemens-Straße 17, eine Galvanikanlage.<br />
Der Antrag vom 15.10.2010 bezweckt die Erteilung der Genehmigung zur Änderung<br />
und zum Betrieb der v.g. Anlage.<br />
Der Umfang des Vorhabens ist im Tenor der Genehmigung näher beschrieben.<br />
Die Anlage gehört zu den unter Nr. 3.10.1 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur<br />
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen - 4. BImSchV) genannten Anlagen zur Oberflächenbehandlung<br />
mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m 3 oder mehr bei der Behandlung von<br />
Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.<br />
Genehmigungsbehörde ist die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> nach Maßgabe der Bestimmungen<br />
des Ersten Abschnittes des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung<br />
mit §§ 1, 2 und der Nr. 3.10.1 des Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen (4. BImSchV) und § 2 i. V. mit Anhang I der Zuständigkeitsverordnung<br />
Umweltschutz – ZustVU – vom 11.12.2007.<br />
Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung ist nach den Bestimmungen der<br />
Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) durchzuführen.<br />
Nachfolgend aufgeführte Behörden und Dienststellen wurden im Rahmen ihrer jeweiligen<br />
Aufgabenbereiche zu dem Antrag gehört und haben bei Beachtung der jeweiligen<br />
Stellungnahmen und bestimmter, in diesen Bescheid aufgenommener, Nebenbestimmungen<br />
gegen die beantragte Genehmigung keine Bedenken erhoben:<br />
Stadt <strong>Arnsberg</strong> – Bauamt 17.04.2013<br />
Stadt <strong>Arnsberg</strong> – Brandschutzdienststelle 19.04.2013<br />
Darüber hinaus wurden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes,<br />
des Störfall- und Wasserrechts sowie des Arbeits- und Immissionsschutzes durch<br />
die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> geprüft.<br />
Die Galvanikanlage gehört zu den in Nr. 3.9.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Anlagen zur Oberflächenbehandlung<br />
von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen<br />
der Wirkbäder von 30 m 3 oder mehr. Für diese Anlagen ist eine allgemeine Vorprüfung<br />
des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens<br />
nach dem BImSchG vorzunehmen. Dabei sind für das geplante Vorhaben (Antragsgegenstand)<br />
die UVP-bezogenen Regelungen nach § 1 Absatz 3 der 9. BImSchV anzuwenden.<br />
Hiernach ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob das geplante Vorhaben<br />
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten<br />
Schutzgüter haben kann.<br />
Bescheid G 97/10
- 23 –<br />
Die Bewertung des Antragsgegenstandes führte zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben<br />
keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG bedarf.<br />
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgte am<br />
18.11.2013 mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 18.11.2013 auf der Internetseite<br />
der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> sowie im Amtsblatt Nr. 49/2013 für den Regierungsbezirk<br />
<strong>Arnsberg</strong>.<br />
Im Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Arnsberg</strong> ist das Werksgelände der Antragstellerin<br />
als "Gewerbegebiet" dargestellt.<br />
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />
im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch.<br />
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. NH 70 „Gewerbegebiet Bergheim II“ der Stadt<br />
<strong>Arnsberg</strong> ist das Betriebsgelände der Antragstellerin als Gewerbegebiet ausgewiesen.<br />
Der Bebauungsplan ist seit dem 28.12.1977 rechtsverbindlich.<br />
Das Vorhaben ist zulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht<br />
und die Erschließung gesichert ist.<br />
Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen<br />
- zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen<br />
Belästigungen<br />
s o w i e<br />
- zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />
nötig sind, sind insbesondere die<br />
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft<br />
(TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)<br />
u n d d i e<br />
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />
(TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. 1998, Nr. 26, S. 503)<br />
zu berücksichtigen.<br />
Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages<br />
und der Unterlagen ist gemäß. § 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen worden, da der Träger<br />
des Vorhabens dieses beantragt hat und in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 auszulegenden<br />
Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für die in<br />
§ 1 BImSchG genannten Schutzgüter besorgen lassen.<br />
Die Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist, dass die sich aus<br />
§ 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und öffentlich-rechtliche<br />
Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Änderung und<br />
dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.<br />
Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG unter Festlegung<br />
der sich als notwendig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen.<br />
Bescheid G 97/10
- 24 –<br />
VII. Kostenentscheidung:<br />
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Die<br />
Errichtungskosten werden auf 796.000,00 € festgesetzt. Darin sind 35.200,00 € Rohbaukosten<br />
enthalten.<br />
Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung<br />
mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung werden die nachstehend berechneten<br />
Gebühren festgesetzt.<br />
Es werden berechnet:<br />
1. durch die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />
a) Tarifstelle Nr. 15a 1.1b)<br />
Errichtungskosten: 796.000,00 €<br />
Berechnungsformel bei Errichtungskosten (E) bis zu 50.000.000,00 €:<br />
2.750,00 € + 0,003 x (E – 500.000,00 €),<br />
2.750,00 € + 0,003 x 296.000,00 € = 3.638,00 €<br />
Es ist jedoch mindestens die höchste Gebühr festzusetzen, die für eine nach<br />
§ 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen<br />
wäre, wenn diese Entscheidung selbständig erteilt worden wäre (hier: Baugenehmigung).<br />
Die Gebühr durch die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> würde betragen: 3.638,00 €<br />
2. durch die Untere Bauaufsichtsbehörde<br />
a) Gebühren nach dem Baugebührentarif, Tarifstelle 2.4.1.3 für die Entscheidung über<br />
die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von baulichen<br />
Anlagen i.S. von § 68 (1) Satz 3 BauO NRW:<br />
13 von Tausend der Rohbausumme (aufgerundet auf volle 500 €);<br />
Rohbausumme: 35.200,00 €, aufgerundet auf 35.500,00 €;<br />
13 / 1.000 x 35.500,00 €= 461,50 €<br />
b) Gebühren nach dem Baugebührentarif, Tarifstelle 2.4.1.4 für die Entscheidung über<br />
die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von baulichen<br />
Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und nicht im<br />
zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von<br />
unter Nr. 2.4.1.1 – 2.4.1.3 der Baugebührenordnung genannten Gebäuden stehen<br />
und zwar solcher im Sinne von § 68 (1) Satz 3 BauO NRW:<br />
13 von Tausend der Herstellungssumme (aufgerundet auf volle 500 €);<br />
Herstellungssumme: 11.900,00 €, aufgerundet auf 12.000,00 €;<br />
13 / 1.000 x 12.000,00 € = 156,00 €<br />
Bescheid G 97/10
- 26 –<br />
VAwS-Anlagen:<br />
Anhang 1<br />
Die einzelnen VAwS-Anlagen der Galvanikanlage haben folgenden Anlagenumfang:<br />
1. Galvanikstraße „Zink-Eisen-Gestell“ (BE 1) - HBV-Anlage 1 -<br />
mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 76 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />
aus:<br />
- einwandigen, chemikalienbeständigen Behältern (größtes Einzelvolumen: 20,5 m 3 ),<br />
insgesamt aufgestellt in einer Stahlbetonauffangwanne mit Epoxidharzbeschichtung<br />
(V > 30 m 3 ) und 3 abflusslosen, doppelwandigen Pumpensümpfen aus PP / PVC<br />
(V jeweils 0,5 m 3 ) mit Standrohr zur Dichtigkeitsprüfung,<br />
- erforderlichen Nebeneinrichtungen im Auffangbereich wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen,<br />
Steuerungseinrichtungen.<br />
2. Galvanikstraße „Zink-Trommel-Anlage“ (BE 2) - HBV-Anlage 2 -<br />
mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 19 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />
aus:<br />
- einwandigen, chemikalienbeständigen Behältern (größtes Einzelvolumen: 6,9 m 3 ),<br />
insgesamt aufgestellt in einer Stahlbetonauffangwanne mit Epoxidharzbeschichtung<br />
(V > 30 m 3 ) und Anschluss an den gemeinsamen abflusslosen, doppelwandigen<br />
Pumpensumpf von BE 1 (V = 0,5 m 3 ) mit Standrohr zur Dichtigkeitsprüfung,<br />
- erforderlichen Nebeneinrichtungen im Auffangbereich wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen,<br />
Steuerungseinrichtungen.<br />
3. Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“(BE 3) - HBV-Anlage 3 -<br />
mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 36 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />
aus:<br />
- einwandigen, chemikalienbeständigen Behältern (größtes Einzelvolumen: 8,9 m 3 ),<br />
insgesamt aufgestellt in einer Stahlbetonauffangwanne mit Epoxidharzbeschichtung<br />
(V > 30 m 3 ) und 3 abflusslosen, doppelwandigen Pumpensümpfen aus PP / PVC<br />
(V jeweils 0,2 m 3 ) mit Standrohr zur Dichtigkeitsprüfung,<br />
- erforderlichen Nebeneinrichtungen im Auffangbereich wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen,<br />
Steuerungseinrichtungen.<br />
4. Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 4) - HBV-Anlage 4 -<br />
mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 65 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />
aus:<br />
- einwandigen, chemikalienbeständigen Behältern (größtes Einzelvolumen: 27,2 m 3 ),<br />
insgesamt aufgestellt in einer Stahlbetonauffangwanne mit Epoxidharzbeschichtung<br />
(V > 45 m 3 ) und 3 abflusslosen, doppelwandigen Pumpensümpfen aus PP / PVC<br />
(V jeweils 0,2 m 3 ) mit Standrohr zur Dichtigkeitsprüfung,<br />
- erforderlichen Nebeneinrichtungen im Auffangbereich wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen,<br />
Steuerungseinrichtungen.<br />
Bescheid G 97/10
- 27 –<br />
5. Versiegelungsanlage (BE 11) - HBV-Anlage 5 -<br />
mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 2,5 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />
aus:<br />
- 10 einwandigen medienbeständigen Behältern (je 0,5 m 3 ) sowie 4 Zentrifugen.<br />
Die aktuell genutzten Behälter stehen in medienbeständigen Auffangwannen<br />
(V > 0,6 m 3 ). Die aktuell nicht genutzten Behälter werden in Palettenregalen in medienbeständigen<br />
Auffangwannen (V > 1 m 3 ) abgestellt.<br />
- Die gesamte Versiegelungsanlage einschließlich Zentrifugen sowie Palettenregale,<br />
und Transportbereich bis zum Außentor steht auf einer medienbeständigen Ableitfläche<br />
mit Gefälle bzw. Ablauf zu einem abflusslosen, doppelwandigen Pumpensumpf<br />
(V > 1 m 3 ).<br />
- erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z. B. Hebe- und Kippgerät, Rohrleitungen,<br />
Steuerungseinrichtungen.<br />
6. Abwassersammelbehälter und Chemikalienbereitstellungslager<br />
in BE 60 (Abwasserchargenbehandlung) - HBV-Anlage 6 -<br />
mit einem maßgeblichen Volumen von insgesamt ca. 32 m 3 , im Wesentlichen bestehend<br />
aus:<br />
- 2 Sammelbehältern für alkalische zink-nickel-haltige Abwässer bzw. alkalische<br />
Konzentrate (B 012 und B 013, je 15,8 m 3 ), die als Vorlagebehälter für die jeweilige<br />
Abwasserchargenbehandlung dienen,<br />
- Chemikalienbereitstellungslager mit Gebinden für den aktuellen Bedarf zur Abwasserbehandlung,<br />
aufgestellt in bzw. über der medienbeschichteten Auffangwanne (V = 17 m 3 ) der<br />
Chargenabwasserbehandlungsanlage.<br />
7. Abwassersammelbehälter und Chemikalien<br />
dosier-/-ansatzbehälter in BE 60 ( Abwasserbehandlung) - HBV-Anlage 7 -<br />
mit einem maßgeblichen Volumen von insgesamt ca. 25 m 3 , im Wesentlichen bestehend<br />
aus:<br />
- 2 Sammelbehältern für sauer/alkalische Spülwässer bzw. für saure, chromhaltige<br />
Konzentrate (B 011, 10,6 m 3 und B 021, 9 m 3 ),<br />
- Chemikaliendosierbehältern für Salzsäure, Natronlage und Natriumbisulfit mit einem<br />
Volumen von je 0,3 m 3 , jeweils mit entsprechender Auffangwanne ebenfalls mit einem<br />
Volumen von je 0,3 m 3 ,<br />
- Ansatzbehältern für Kalkmilch (V = 3 m 3 ) und Flockungshilfsmittel (V = 1 m 3 )<br />
aufgestellt in bzw. über der mit PE-Platten ausgekleideten Auffangwanne (V = 15 m 3 )<br />
der Abwasserbehandlungsanlage.<br />
Bescheid G 97/10
- 28 –<br />
8. Haupttrafo (BE 80) - HBV-Anlage 8 -<br />
mit einem maßgeblichen Volumen an Trafoöl von 0,65 m 3 , aufgestellt in einer witterungsgeschützten<br />
Betonauffangwanne (V = 0,75 m 3 ).<br />
9. Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge, Natriumbisulfit (BE 33) - LAU-Anlage 1 -<br />
mit einem maßgeblichen Volumen von 14,4 m 3 im Wesentlichen bestehend aus:<br />
- einem einwandigen Sammelbehälter für Salzsäure, V = 4,8 m 3 , aufgestellt in einer<br />
Auffangwanne, V = 6 m 3 (B 621),<br />
- einem einwandigen Sammelbehälter für Natronlauge, V = 4,8 m 3 , aufgestellt in<br />
einer Auffangwanne, V = 6 m 3 (B 613),<br />
- einem einwandigen Sammelbehälter für Natriumbisulfit, V = 4,8 m 3 , aufgestellt in<br />
einer Auffangwanne, V = 6 m 3 (B 631),<br />
- einem gemeinsamen Abfüllplatz mit Beschichtung einschließlich integriertem,<br />
doppelwandigem Pumpensumpf, V = 216 l,<br />
- zugehörigen Nebeneinrichtungen wie Befüllstutzen, Rohrleitungen, Pumpen, Steuerungseinrichtungen.<br />
Anmerkung:<br />
Für den gemeinsamen Abfüllplatz liegt den Antragsunterlagen eine Sachverständigenbescheinigung<br />
der DEKRA nach § 7 Abs. 4 VAwS vom 05.08.2010 bei.<br />
10. Chemikalienlager in einem feuerfesten Schrank/Container (BE 32) – LAU-Anlage 2 -<br />
mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 2 m 3 zur Lagerung von verschiedenen<br />
wassergefährdenden Stoffen in Gebinden bis max. 0,2 m 3 der WGK 1.<br />
Der Schrank/Container besitzt eine Auffangwanne mit einem Volumen von 0,2 m 3 .<br />
Bescheid G 97/10
- 29 –<br />
Abwasserbehandlungsanlage („ABA“, BE 60)<br />
Anhang 2<br />
Die Abwasserbehandlungsanlage zur Behandlung von Abwässern aus der Galvanikanlage<br />
besteht im Wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen:<br />
- 2 Sammelbehältern für alkalische zink-nickelhaltige Abwässer bzw. alkalische Konzentrate<br />
(B 012 und B 013, je 15,8 m³),<br />
- 2 Sammelbehältern für sauer/alkalische Spülwässer bzw. für saure, chromhaltige<br />
Konzentrate (B 011, 10,6 m 3 und B 021, 9 m 3 ),<br />
- Sammelbehälter für Klarwasser (B 413, 12 m 3 ),<br />
- 4 Standbehandlungsbehältern (B 231, B 241, B 242, B 221, je 10 m 3 ),<br />
- Behältern für Grob- und Feinneutralisation (B 211, B 212, je 10 m 3 ),<br />
- Flockungsbehälter (B 213) mit einem Fassungsvermögen von 6 m 3 ,<br />
- 2 Schrägklärern (B 311, B 312, je 10 m 3 ) mit jeweils integrierter Klarwasserkammer<br />
(B 411, B 412, je 10 m 3 ),<br />
- mechanischer Schlussfiltrationsanlage (Bandfilteranlage), Leistung von 12 m 3 /h (K<br />
412),<br />
- pH-Wert-Endkontrolle (B 500),<br />
- Eindicker (20 m 3 ),<br />
- 2 Kammerfilterpressen,<br />
- Sammelbehältern für Salzsäure, Natronlauge, Natriumbisulfit (je 4,8 m 3 ),<br />
aufgestellt in jeweils einer Auffangwanne von 6 m 3 ,<br />
- Chemikaliendosierbehältern für Salzsäure (B 711, 0,3 m 3 ), Natronlage (B 713, 0,3 m 3 )<br />
und Natriumbisulfit (B 731, 0,3 m 3 ),<br />
jeweils mit entsprechender Auffangwanne je 0,3 m 3 ,<br />
- Ansatzbehältern für Kalkmilch (B 712, 3 m 3 ) und für Flockungshilfsmittel (B 710, 1 m 3 ),<br />
- Chemikalienbereitstellungslager mit Gebinden für den aktuellen Bedarf zur Abwasserbehandlung,<br />
- erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen, Steuerungs- u.<br />
Überwachungseinrichtungen.<br />
Bescheid G 97/10