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STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg

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B E Z I R K S R E G I E R U N G<br />

A R N S B E R G<br />

G e n e h m i g u n g s b e s c h e i d<br />

-<br />

53-LP-0211600.1-G 97/10-Lam<br />

vom 22. November 2013<br />

Der<br />

Firma<br />

Zeschky Galvanik GmbH & Co. KG<br />

Von-Siemens-Straße 17<br />

59757 <strong>Arnsberg</strong><br />

-<br />

wird auf ihren Antrag vom 15.10.2010 (zuletzt ergänzt am 05.11.2013) die Genehmigung<br />

gem. §§ 6 und 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge<br />

(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zur Änderung der Galvanikanlage auf<br />

dem Betriebsgrundstück in 59757 <strong>Arnsberg</strong>, Von-Siemens-Straße 17, Gemarkung<br />

Neheim-Hüsten, Flur 4, Flurstück 1257, erteilt.<br />

- 1 -<br />

Bescheid G 97/10


- 2 –<br />

I. Umfang der Genehmigung<br />

Verzicht auf den Einsatz von „Chrom-VI“ und Umstellung der Gesamtanlage auf<br />

„Chrom-VI-freie Verfahren“ mit Erhöhung des Gesamtwirkbadvolumens der Anlage von<br />

65,7 m 3 auf 95,6 m 3 sowie nachfolgenden Änderungen in den einzelnen Betriebseinheiten:<br />

1. BE 1 Produktionsstraße 1 „Zink-Eisen“ (Gestell-Anlage)<br />

Erhöhung des Wirkbadvolumens von 31,2 m 3 auf 33,8 m 3 ;<br />

Wirkbadvolumen: Fixierung (2,5 m 3 ), Schwarzpassivierung (5,2 m 3 ), Dickschichtpassivierung<br />

(2,6 m 3 ), Beize (3,0 m 3 ), Zink-Eisen-Bad (20,5 m 3 );<br />

Zusätzliche Komponenten: Spülwannen, Versiegelung, Aufhellung, Heißentfettung,<br />

elektrolytische Entfettung, Versiegelung (Zentrifuge), Trockenofen (Warmluftkammer)<br />

2. BE 2 Produktionsstraße 2 „Zink-Nickel, sauer“ (Trommel-Anlage)<br />

Erhöhung des Wirkbadvolumens von 8,9 m 3 auf 10,1 m 3 ;<br />

Wirkbadvolumen: Schwarzpassivierung (0,5 m 3 ), Transparentpassivierung (0,5 m 3 ),<br />

Beize (1,1 m 3 ), Zink-Nickel-Elektrolyt (8,0 m 3 );<br />

Zusätzliche Komponenten: Spülwannen, Heißentfettung, elektrolytische Entfettung,<br />

Dekapierung, Versiegelung (Zentrifuge), Warmlufttrocknung (Zentrifuge);<br />

3. BE 3 Produktionsstraße 3 „Zink-Nickel, alkalisch“ (Trommel-Anlage)<br />

Erhöhung des Wirkbadvolumens von 9,6 m 3 auf 19,35 m 3 ;<br />

Wirkbadvolumen: Transparentpassivierung (0,5 m 3 ), Schwarzpassivierung (1,0 m 3 ),<br />

Beize (1,1 m 3 ), Zink-Nickel-Bäder (16,75 m 3 );<br />

Zusätzliche Komponenten: Spülwannen, Aufhellung, Heißentfettung, elektrolytische<br />

Entfettung, Dekapierung, Versiegelung (Zentrifuge), Warmluftrocknung (Zentrifuge);<br />

4. BE 4 Produktionsstraße 4 „Zink-Nickel, alkalisch“ (Trommel-Anlage)<br />

Erhöhung des Wirkbadvolumens von 13,2 m 3 auf 32,35 m 3 , davon 13,8 m 3 optional;<br />

Wirkbadvolumen: Schwarzpassivierung (1,1 m 3 ), Transparentpassivierung (1,0 m 3 ),<br />

Beize (1,25 m 3 ), Zink-Nickel-Bad (15,2 m 3 ), Option: Zink-Nickel-Bad (13,8 m 3 );<br />

Zusätzliche Komponenten: Spülwannen, Aufhellung, Heißentfettung, elektrolytische<br />

Entfettung, Dekapierung, Versiegelung (Zentrifuge), Warmluftrocknung (Zentrifuge);<br />

5. Außerbetriebnahme und Rückbau der BE 5 Produktionsanlage 5 „Chromatierung“<br />

(Wirkbadvolumen der BE 5: 2,8 m 3 );<br />

6. Inbetriebnahme der BE 11 Nebenanlage 1 „Versiegelung“ zur Nachbehandlung<br />

(Versiegeln, Befetten) von Schüttgütern mit einem max. Durchsatz von 10 t/d;<br />

Bescheid G 97/10


- 3 –<br />

7. Versetzung des gasbetriebenen Temperofens (BE 20 Temperofen „Gas“) innerhalb<br />

der Produktionsebene;<br />

8. Außerbetriebnahme und Rückbau des elektrischen Temperofens (BE 21 Temperofen<br />

„elektrisch“), die Quelle EQ 10 entfällt hierdurch;<br />

9. Ergänzung der BE 32 Gefahrstofflager („F-Lager“) um die Aufstellung eines feuerfesten<br />

(F90) Sicherheitsschrankes;<br />

10. Herstellung eines Abfüllplatzes gemäß VAwS für das Chemikalientanklager (BE 33)<br />

und Erneuerung der bisherigen Abfüllstation;<br />

11. Ergänzung der BE 34 Druckgas-Flaschenlager um die Aufstellung eines Sicherheitsschrankes<br />

für Druckgasflaschen außerhalb des Gebäudes;<br />

12. Austausch des vorhandenen offenen Kühlturms gegen eine moderne, schallgedämmte<br />

Kompressor-Kältemaschine mit Freiluftkühler (BE 40 „Kühlung“);<br />

13. Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage (BE 60) durch Errichtung einer Chargenbehandlungsanlage<br />

für alkalische zink-nickelhaltige Konzentrate und Spülwässer<br />

mit drei Chargenbehältern, Vorlagebehälter und Kammerfilterpresse;<br />

14. Ersatz des Transformators der BE 80 Haupttransformator durch Aufstellung einer<br />

neuen Transformatorstation; bestehend aus einem Beton-Stations-Fertiggebäude<br />

(L*B*H = 2,6m*2,4m*2,5m) und einem Drehstrom-Transformator (Nennleistung:<br />

1.000 kVA);<br />

15. Erweiterung der genehmigten Betriebszeiten der Anlage (Werktags 00.00 Uhr bis<br />

24.00 Uhr) um den Betrieb an Sonn- und Feiertagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr;<br />

16. Anpassung der Emissionsgrenzwerte an die TA Luft 2002 für die BE 1 (EQ 1), BE 2<br />

(EQ 2, EQ 3), BE 3 (EQ 4, EQ 5), BE 4 (EQ 6), BE 60 (EQ 13).<br />

Die Produktionskapazität von max. 150 t/d bleibt unverändert.<br />

Anmerkung:<br />

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zum Betrieb der Galvanikanlage ist nur<br />

zulässig, wenn die durchzuführenden Arbeiten unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen des § 10<br />

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fallen oder die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> eine Ausnahmebewilligung vom<br />

Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung erteilt hat.<br />

Die Anlage ist der Nr. 3.10.1 „Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen<br />

der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen<br />

durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren“ des Anhangs 1 zur<br />

4. BImSchV zuzuordnen. Sie ist eine Anlage nach Nr. 2.6 Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie.<br />

Bescheid G 97/10


- 4 –<br />

Die Genehmigung schließt gem. § 13 BImSchG folgende Entscheidungen ein:<br />

- Baugenehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW für die Aufstellung der Transformatorstation<br />

(BE 80) und des Kühlungs-Containers (BE 40)<br />

- Genehmigung nach § 58 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) zur Änderung und<br />

zum Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage (ABA) zur Behandlung von Abwässern<br />

aus der Galvanikanlage (siehe oben: Änderung 13; siehe Anhang 2: Bestandteile der<br />

ABA)<br />

Anmerkung:<br />

Die Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz i. V. mit § 59 LWG für die Einleitung in die öffentliche<br />

Kanalisation ist nicht von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG erfasst und wurde mit Bescheid<br />

vom 10.01.2012 separat erteilt.<br />

II. Unterlagen zum Genehmigungsbescheid<br />

Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten Unterlagen, die<br />

mit Etikettaufklebern gekennzeichnet sind, zugrunde:<br />

1. Anschreiben vom 15.10.2010 und vom 05.11.2013 1 Blatt<br />

2. Deckblatt Genehmigungsantrag 1 Blatt<br />

3. Inhaltsverzeichnis 2 Blatt<br />

4. Antrag, Formular 1 mit Auflistung des Genehmigungsbestandes 5 Blatt<br />

5. Zertifikat DIN EN ISO 14001:2005 1 Blatt<br />

6. Erläuterungen zum Genehmigungsantrag 5 Blatt<br />

7. Inhaltsverzeichnis Pläne + Deckblatt 2 Blatt<br />

8. Lageplan – Auszug aus der Katasterkarte 1 Blatt<br />

9. Lageplan - Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1 Blatt<br />

10. Bauvorlagen – Inhaltsverzeichnis + Deckblatt 2 Blatt<br />

11. Bauantrag Sonderbau 2 Blatt<br />

12. Amtlicher Lageplan 2 Blatt<br />

13. Betriebsbeschreibung 4 Blatt<br />

14. Erhebungsvordruck Baugenehmigung 1 Blatt<br />

15. Amtlicher Lageplan + Deckblatt 2 Blatt<br />

16. Entwässerungsplan + Deckblatt 2 Blatt<br />

17. Bauzeichnungen: Verzeichnis + Deckblatt 1 Blatt<br />

18. Plan Erdgeschoss + Untergeschoss, SOLL-Zustand 1 Blatt<br />

19. Übersichtsplan Produktionsgebäude EG, alter Zustand 03/2000 1 Blatt<br />

20. Plan 1. Obergeschoss 1 Blatt<br />

21. Legende Emissionsquellen (Dachaufsicht) 1 Blatt<br />

22. Plan Abfüllplatz mit Chemikalientanklager 1 Blatt<br />

23. Baubeschreibung auf amtlichen Vordruck 3 Blatt<br />

24. Trafobox: Zeichnung Raum- und Flächenberechnung, Baubeschreibung,<br />

Prüfbericht bautechnischer Nachweis, Statik<br />

27 Blatt<br />

Bescheid G 97/10


- 5 –<br />

25. Container Kühlanlage: Deckblatt, Aufstellpläne + Foto, Lieferumfang<br />

13 Blatt<br />

26. Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung, Baukosten 1 Blatt<br />

27. Brandschutzkonzept 39 Blatt<br />

28. Nachtrag zum Brandschutzkonzept Nr. 742-202 vom 05.11.2010 9 Blatt<br />

29. Anlagen- und Betriebsbeschreibung 18 Blatt<br />

30. Schema „Produktion“ 1 Blatt<br />

31. Aufstellungsübersicht „Produktionsstraßen“ 1Blatt<br />

32. Grundfließbild Abluftsystem Werk <strong>Arnsberg</strong> 1 Blatt<br />

33. Blockfließbild Abwasserbehandlung - Spülwasserbehandlung 1 Blatt<br />

34. Blockfließbild Abwasserbehandlung - Chargenbehandlung 1 Blatt<br />

35. Angaben Maschinenaufstellungsplan + Störfallverordnung 1 Blatt<br />

36. Formulare 2 - 8 89 Blatt<br />

37. Aussage zur Umweltverträglichkeit 2 Blatt<br />

38. Bäderlisten 15 Blatt<br />

39. Gefahrstoffverzeichnis 17 Blatt<br />

40. Berechnungen zur Störfallverordnung 13 Blatt<br />

41. Prüfberichte Dekra zu Emissionsmessungen vom 12.-13.05.2009 +<br />

14.08.2009<br />

90 Blatt<br />

42. Zusammenfassung Geräuschimmissionsschutz BNr.: 5769-b07 H/hl 3 Blatt<br />

43. Bericht Geräuschmessungen vom 23.06.2008 3 Blatt<br />

44. Bericht Geräuschmessungen vom 11.11.2008 5 Blatt<br />

45. Abwasserbilanz und -kataster 14 Blatt<br />

46. Änderungsantrag gem. § 60 WHG i.V. mit § 58 LWG 40 Blatt<br />

47. Abfallartenübersicht 1 Blatt<br />

48. Prüfberichte VAwS 13 Blatt<br />

49. Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS – Abfüllplatz 6 Blatt<br />

50. Technische Zulassung ETA-08/0111<br />

Gussasphalt-Dichtschicht „DEUGUSS-W“<br />

51. Stellungnahme IFTA Nr. 0708090 vom 31.08.2013 zur Einstufung<br />

von Natronlauge 50%, Polyaluminiumchlorid, Chlor in die Prüfflüssigkeitenliste<br />

der bauaufsichtl. Zulassung Z-75.1-2 - DEUGUSS<br />

52. Untersuchungsbericht IFTA Nr. 060177 vom 15.02.2006 zur Beständigkeitsprüfung<br />

diverser Prüfmedien gegen DEUGUSS<br />

53. Stellungnahme IFTA vom 22.11.2005 zur Beständigkeit von<br />

DEUGUSS gegen diverse Medien<br />

24 Blatt<br />

2 Blatt<br />

5 Blatt<br />

2 Blatt<br />

54. Verleihungsurkunde Nr. 31059 Gütegemeinschaft Tankschutz 1 Blatt<br />

55. Verleihungsurkunde Nr. 19549 Gütegemeinschaft Tankschutz 1 Blatt<br />

56. Bauaufsichtliche Zulassung Z-38.5-104<br />

Gefahrstoffcontainer Typ „CB“<br />

16 Blatt<br />

Bescheid G 97/10


- 6 –<br />

57. Prüfungszeugnis Nr. 02/599-1/LA: Nachweis der Dichtigkeit von<br />

Betonauffangwannen nach der DAfStb-Richtlinie für „Betonbau<br />

beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ gegenüber der<br />

Prüfflüssigkeit A20/NP II.<br />

13 Blatt<br />

III. Fortdauer bisheriger Genehmigungen:<br />

Die Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine<br />

Abweichungen ergeben.<br />

1. Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 26.07.2002:<br />

Auf das Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt, Az. 32-0122600/Kor<br />

vom 26.07.2002 als Bestätigung der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG wird Bezug<br />

genommen.<br />

2. Anzeigen nach § 15 BImSchG<br />

Weiterhin wird auf die Entscheidungen des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt<br />

vom 27.06.2006, Az. 2.22.0211600 A 43/06-Nd sowie<br />

vom 23.09.2008, Az. 53-LP-2.22.0211600-A 61/08-Sch<br />

als Bestätigungen einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG Bezug genommen.<br />

3. Genehmigung nach § 58 Abs. 2 LWG i.V. mit § 59 LWG vom 23.07.2001:<br />

Die Genehmigung des Hochsauerlandkreises nach § 58 Abs. 2 LWG in Verb. mit<br />

§ 59 LWG vom 23.07.2001 wird hinsichtlich der Anforderungen bzw. Festlegungen<br />

zur Abwasserbehandlungsanlage aufgehoben.<br />

IV. Inhalts- und Nebenbestimmungen<br />

1. Allgemeines:<br />

Die Anlage muss nach den geprüften, mit Etikettaufklebern gekennzeichneten und<br />

dieser Genehmigung nachgehefteten Antragsunterlagen errichtet, eingerichtet und<br />

betrieben werden.<br />

Sofern in den nachstehenden Festsetzungen abweichende Anordnungen getroffen<br />

werden, sind diese durchzuführen.<br />

2. Bereithaltung der Genehmigung:<br />

Diese Genehmigung mit allen Anlagen oder eine beglaubigte Abschrift ist an der<br />

Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit<br />

bereitzuhalten und den Bediensteten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

Bescheid G 97/10


- 7 –<br />

3. Frist für Errichtung und Betrieb:<br />

Die neu geplanten Anlagen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Zustellung dieser<br />

Genehmigung errichtet und betrieben werden. Andernfalls erlischt die Genehmigung.<br />

Die Frist verlängert sich bei Einlegung von Rechtsmitteln entsprechend, soweit<br />

nicht die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.<br />

4. Anzeigepflicht:<br />

Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage:<br />

Der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> (Dezernat 53) ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />

der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens eine<br />

Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen.<br />

Hinweis:<br />

Anzeige über die Stilllegung der Anlage:<br />

Der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> (Dez. 53) ist der Zeitpunkt der Stilllegung der Anlage<br />

oder von genehmigungsbedürftigen Anlagenteilen unverzüglich schriftlich anzuzeigen<br />

(§ 15 Abs. 3 BImSchG).<br />

Der Anzeige ist eine Beschreibung derjenigen Maßnahmen beizufügen, die sicherstellen,<br />

dass auch nach einer Betriebseinstellung:<br />

1. keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft<br />

hervorgerufen werden können,<br />

2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung<br />

des Wohles der Allgemeinheit beseitigt werden und<br />

3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes<br />

gewährleistet ist (§ 5 Abs. 3 BImSchG).<br />

5. Immissionsschutz:<br />

5.1 Geräuschemissionen / -immissionen<br />

5.1.1 Die von der Genehmigung erfassten Anlagenteile sind schalltechnisch so zu errichten<br />

und zu betreiben, dass die von der Gesamtanlage, einschließlich aller Nebeneinrichtungen<br />

(wie z.B. Lüftungs- und Kühlanlagen, Transportverkehr) verursachten<br />

Geräuschimmissionen folgende Werte - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem<br />

Fenster des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen<br />

Raumes (nach DIN 4109) der nachstehend genannten Häuser – nicht überschreiten:<br />

Bescheid G 97/10


- 8 –<br />

Von-Siemens-Straße 19, 21, 23 tagsüber 65 dB (A),<br />

nachts 50 dB (A),<br />

Neheimer Straße 26, 28, 30, 34 tagsüber 60 dB (A),<br />

nachts 45 dB (A),<br />

gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />

(TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503).<br />

Als Tagzeit gilt die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, als Nachtzeit die Zeit von<br />

22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.<br />

Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten<br />

Beurteilungspegel, zu dem die Anlage relevant beiträgt.<br />

Die Schallpegel einzelner Geräuschspitzen dürfen<br />

- am Tage den zul. Tages- Immissionsrichtwert um nicht mehr als 30 dB (A)<br />

und<br />

- in der Nacht den zul. Nacht- Immissionsrichtwert um nicht mehr als 20 dB (A)<br />

überschreiten.<br />

5.1.2 Auf Verlangen der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 53 - ist die Einhaltung<br />

der Nebenbestimmung 5.1.1 auf Kosten der Betreiberin der Anlage durch Messungen<br />

einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachweisen zu<br />

lassen.<br />

Die mit der Durchführung der Messungen beauftragte Stelle ist zu beauftragen,<br />

über die Messungen einen Messbericht zu erstellen und umgehend nach Durchführung<br />

der Messungen eine Ausfertigung dieses Berichtes der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong> – Dezernat 53 - Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt, unmittelbar zu<br />

übersenden (in Papierversion und auch per E-Mail an die Adresse:<br />

poststelle@bra.nrw.de).<br />

Hinweis:<br />

Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Datenbank ReSyMeSa<br />

- Recherchesystem Messstellen und Sachverständige - auf der Internetseite<br />

www.resymesa.de zu entnehmen.<br />

5.1.3 LKW-Fahrten (Waren- und Abfalltransporte, Chemikalienanlieferungen etc.) sowie<br />

die Nutzung des Abfüllplatzes der BE 33 „Chemikalientanklager“ sind in der<br />

Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht<br />

zulässig.<br />

5.1.4 In der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen<br />

sind die Fenster, Türen und Tore der Produktionshalle geschlossen zu halten.<br />

5.1.5 Die Anlagenteile und Aggregate, insbesondere die Lüftungsaggregate und Ventilatoren<br />

der BE 40 „Kühlung“ und BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“, sind so zu<br />

errichten und zu betreiben, dass keine auffälligen Einzeltöne emittiert werden.<br />

Bescheid G 97/10


- 9 –<br />

5.1.6 Die Lüftungsaggregate und Ventilatoren der BE 40 „Kühlung“ und BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“<br />

sind mit einer Drezahlregelung auszuführen.<br />

5.1.7 Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme ist eine Messung durchführen zu<br />

lassen zur Bestimmung:<br />

der maximalen Drehzahlen der Lüftungsaggregate und Ventilatoren, bei<br />

denen die Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte nach Nr. 5.1.1 gewährleistet<br />

wird.<br />

Die Messungen sind an den stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räumen<br />

(nach DIN 4109) - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem Fenster – der Immissionsorte<br />

„Von-Siemens-Straße 21“ und „Neheimer Straße 28“ durchführen zu<br />

lassen.<br />

Mit der Durchführung der Messung ist eine von der Obersten Landesbehörde anerkannte<br />

Messstelle zu beauftragen und ein Messbericht erstellen zu lassen (siehe<br />

Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />

5.1.8 Im Messbericht nach Nr. 5.1.7 sind die v.g. maximalen Drehzahlen für die Lüftungsaggregate<br />

und Ventilatoren zu dokumentieren. Diese gelten als Festsetzung<br />

für den Nachtbetrieb und dürfen nicht überschritten werden.<br />

5.2 Abluftemissionen / Emissionsbegrenzungen<br />

5.2.1 Die Abluft der optionalen Zink-Nickel-Bäder (BE 4: Bad-Nr. 4.39 – 4.46) ist vollständig<br />

zu erfassen und über einen Kamin über Dach ins Freie störungsfrei abzuleiten.<br />

5.2.2 Die bei der Chargenbehandlung (BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“) anfallenden<br />

Gase und Dämpfe sind vollständig zu erfassen und dem Abluftwäscher zuzuführen.<br />

Die Abluft des Abluftwäschers ist über einen Kamin über Dach ins Freie<br />

störungsfrei abzuleiten.<br />

Die Kaminhöhe muss mindestens 3,0 m über Dach betragen.<br />

5.2.3 Der Abluftwäscher der Abwasserbehandlungsanlage (BE 60) ist so zu betreiben,<br />

dass an der Emissionsquelle EQ 7 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen<br />

im unverdünnten Abgas bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den<br />

Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K), nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf<br />

nicht überschritten werden:<br />

a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Co<br />

b) Chrom und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Cr<br />

sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />

c) Nickel und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Ni<br />

0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />

0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />

Bescheid G 97/10


- 10 –<br />

d) Chlor 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />

e) Cyanwasserstoff 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />

f) Fluor und seine gasförmigen Verbindungen<br />

angegeben als Fluorwasserstoff<br />

3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />

g) Schwefelwasserstoff 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />

h) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.2.4 Die Festlegung der Massenkonzentrationen nach Nebenbestimmung Nr. 5.2.3<br />

erfolgt mit der Maßgabe, dass<br />

a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und<br />

b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration<br />

nicht überschreiten dürfen (Nr. 2.7a TA-Luft).<br />

5.2.5 Der Abluftwäscher (EQ 7) ist regelmäßig auf einwandfreien Betrieb zu überprüfen<br />

sowie regelmäßig zu warten. Die notwendigen Überprüfungen und Wartungen<br />

sind von Fachkundigen des Betreibers oder von Fachfirmen durchzuführen.<br />

Der Umfang der Überprüfungen und Wartungen sowie die Zeitintervalle der Durchführung<br />

sind vor Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers<br />

der o.g. Anlagen in einem Prüfbuch festzulegen.<br />

Der Name des Wartenden bzw. des Überprüfers sowie die Zeitpunkte und die Ergebnisse<br />

der Wartungen bzw. Überprüfungen sind in das Prüfbuch einzutragen.<br />

Das Prüfbuch ist am Betriebsort mindestens 3 Jahre, gerechnet von der letzten<br />

Eintragung bzw. dem letzten Beleg, aufzubewahren und der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong>, Dez. 53, auf Verlangen vorzulegen.<br />

5.2.6 Der Ausfall der Reinigungsfunktion des Abluftwäschers ist in die elektr. Überwachung<br />

mit aufzunehmen, so dass bei Ausfall eine Alarmierung erfolgt.<br />

5.2.7 Bei Ausfall einer Abluftanlage oder des Abluftwäschers dürfen die damit verbundenen<br />

Anlagenteile nicht weiter betrieben werden. Mit dem Weiterbetrieb darf erst<br />

nach Behebung der Störung begonnen werden.<br />

Hinweis zu Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV<br />

Die Gasfeuerungsanlagen der Heizungsanlage (BE 70 mit Quellen EQ 11 und EQ<br />

12) sowie des Temperofens (BE 20 mit Quelle EQ 9) unterliegen der Ersten Verordnung<br />

zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) und sind entsprechend<br />

dieser Verordnung zu betreiben.<br />

Die Ergebnisse der wiederkehrenden Überwachungen nach § 15 der 1. BImSchV<br />

sind den Bediensteten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Bescheid G 97/10


- 11 –<br />

5.3 Anpassung der Emissionsgrenzwerte an die TA Luft 2002<br />

5.3.1 Die Produktionsstraße 1 (BE 1) ist so zu betreiben, dass an der Emissionsquelle<br />

EQ 1 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas<br />

bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K),<br />

nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />

a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Co 0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />

b) Chrom und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Cr<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />

sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />

c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.3.2 Die Produktionsstraße 2 (BE 2) ist so zu betreiben, dass an der Emissionsquelle<br />

EQ 2 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas<br />

bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K),<br />

nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />

a) Nickel und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Ni<br />

b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.3.3 An der Emissionsquelle EQ 3 (Produktionsstraße 2, BE 2) dürfen nachfolgend genannte<br />

Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas bei allen Betriebszuständen,<br />

bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa ; 273,15 K), nach Abzug des<br />

Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />

a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Co 0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />

b) Chrom und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Cr<br />

sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />

c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.3.4 Die Produktionsstraße 3 (BE 3) ist so zu betreiben, dass an der Emissionsquelle<br />

EQ 4 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas<br />

bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K),<br />

nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />

a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Co<br />

0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />

Bescheid G 97/10


- 12 –<br />

b) Chrom und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Cr<br />

sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />

c) Nickel und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Ni<br />

d) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />

0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.3.5 An der Emissionsquelle EQ 5 (Produktionsstraße 3, BE 3) darf die nachfolgend<br />

genannte Massenkonzentration im unverdünnten Abgas bei allen Betriebszuständen,<br />

bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K), nach Abzug des<br />

Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />

a) Nickel und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Ni<br />

0,5 mg/m 3 (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />

5.3.6 Die Produktionsstraße 4 (BE 4) ist so zu betreiben, dass an der Emissionsquelle<br />

EQ 6 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas<br />

bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K),<br />

nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />

a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Co<br />

b) Chrom und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Cr<br />

sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />

c) Nickel und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Ni<br />

d) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />

0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.3.7 An der Emissionsquelle EQ 13 (Abwasserbehandlungsanlage, BE 60) dürfen die<br />

nachfolgend genannten Massenkonzentrationen im unverdünnten Abgas bei allen<br />

Betriebszuständen, bezogen auf den Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K), nach<br />

Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf nicht überschritten werden:<br />

a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Co<br />

b) Chrom und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Cr<br />

sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />

c) Nickel und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Ni<br />

0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />

0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />

Bescheid G 97/10


- 13 –<br />

d) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.3.8 Die Festlegung der Massenkonzentrationen nach den Nebenbestimmungen Nrn.<br />

5.3.1 bis 5.3.7 erfolgt mit der Maßgabe, dass<br />

a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und<br />

b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration<br />

nicht überschreiten dürfen (Nr. 2.7a TA-Luft).<br />

5.4 Messung und Auswertung der Emissionen (Einzelmessungen)<br />

5.4.1 Nach Inbetriebnahme der Chargenbehandlungsanlage für Abwasser ist auf Kosten<br />

der Betreiberin durch Messungen feststellen zu lassen, ob die in Nebenbestimmung<br />

Nr. 5.2.3 festgesetzten Grenzwerte für Chlor, Cyanwasserstoff, Fluorwasserstoff,<br />

Schwefelwasserstoff und Chlorwasserstoff eingehalten werden.<br />

Mit der Durchführung der Messungen ist eine von der Obersten Landesbehörde<br />

anerkannte Messstelle zu beauftragen (siehe Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />

5.4.2 Wiederkehrend, jeweils nach Ablauf von 3 Jahren, ist für die Chargenbehandlungsanlage,<br />

auf Kosten der Betreiberin, durch Messungen feststellen zu lassen,<br />

ob die in Nebenbestimmung Nr. 5.2.3 festgesetzten Grenzwerte für Chlor und<br />

Chlorwasserstoff eingehalten werden.<br />

Mit der Durchführung der Messungen ist eine von der Obersten Landesbehörde<br />

anerkannte Messstelle zu beauftragen (siehe Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />

5.4.3 Auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde ist ebenfalls die Einhaltung<br />

der in Nebenbestimmung Nr. 5.2.3 unter a), b) und c) sowie der in den Nebenbestimmungen<br />

Nr. 5.3.1 bis 5.3.7 aufgeführten Grenzwerte auf Kosten der Betreiberin<br />

der Anlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen<br />

Messstelle nachweisen zu lassen.<br />

5.4.4 Die Festlegung der Messaufgabe und des Messplans muss den Anforderungen<br />

der DIN EN 15259 entsprechen. Die Anzahl der Messungen und die Dauer der<br />

Einzelmessung ergeben sich aus Nr. 5.3.2.2 Absätze 2 und 3 der Technischen Anleitung<br />

zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511).<br />

Die notwendigen Messstrecken und Messplätze müssen so beschaffen sein und<br />

so ausgewählt werden, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative<br />

und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung entsprechend den Anforderungen<br />

der DIN EN 15259 ermöglicht wird.<br />

Die Auswahl des Messverfahrens hat nach Nr. 5.3.2.3 der TA Luft 2002 zu erfolgen.<br />

Zur Sicherstellung der Homogenität der Zusammensetzung und der physikalischen<br />

Parameter des Abgases ist eine geeignete Probennahmestrategie entsprechend<br />

der DIN EN 15259 anzuwenden.<br />

Bescheid G 97/10


- 14 –<br />

5.4.5 Über das Ergebnis der Messungen gemäß Nr. 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 ist ein Messbericht<br />

erstellen zu lassen und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> in einfacher Ausfertigung<br />

in Papierform und zusätzlich auf elektronischem Wege als pdf-Datei<br />

(poststelle@bra.nrw.de) unverzüglich vorzulegen.<br />

Der Messbericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung,<br />

das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für<br />

die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind,<br />

enthalten.<br />

Messberichte müssen dem bundeseinheitlichen Mustermessbericht entsprechen.<br />

Die aktuelle Version steht auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt-<br />

und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter folgender Adresse zum Download<br />

bereit: (www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/beka_08.htm) .<br />

Die Emissionsbegrenzungen der Nebenbestimmungen Nr. 5.2.3 i.V. mit 5.2.4 sowie<br />

Nr. 5.3.1 bis 5.3.7 i.V. mit Nr. 5.3.8 gelten als eingehalten, wenn das Ergebnis<br />

jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit diese Emissionsbegrenzungen<br />

nicht überschreitet (Nr. 5.3.2.4 Abs. 2 TA Luft).<br />

5.5 Sonstige Regelungen zum Immissionsschutz<br />

5.5.1 Störungen und Schadensfälle mit Außenwirkung sind der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>,<br />

Dezernat 53, unverzüglich über die ständig besetzte Nachrichten- und Bereitschaftszentrale<br />

(Rufnummer: 0201 / 714488) mitzuteilen.<br />

Störungen oder Schäden sind unverzüglich zu beheben.<br />

Der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dezernat 53, Lipperoder Straße 8, 59555 Lippstadt<br />

ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursachen der Störung /<br />

des Schadensfalls unverzüglich zu zusenden.<br />

6. Bauausführung und Brandschutz:<br />

6.1 Der bestehende Feuerwehrplan ist in Abstimmung mit der für den Brandschutz<br />

zuständigen Stelle fortzuschreiben.<br />

6.2 Das bestehende Brandschutzkonzept vom 15.02.2012 ist fortzuschreiben.<br />

7. Arbeitsschutz:<br />

7.1 Für die vom Genehmigungsumfang erfassten Anlagen und Betriebseinheiten hat<br />

der Arbeitgeber oder sein Vertreter durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten<br />

mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen<br />

des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die<br />

Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.<br />

Die Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich<br />

ist, sind der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong>, Dez. 55/56, Königstr. 22, 59821 <strong>Arnsberg</strong><br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

Bescheid G 97/10


- 15 –<br />

Hinweis:<br />

Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind neben den allgemeinen Grundsätzen<br />

des § 4 ArbSchG die nachfolgenden Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen:<br />

grundsatz<br />

- Die Bestimmungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) der Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV).<br />

- Die Pflichten zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7<br />

Gefahrstoffverordnung – (GefStoffV).<br />

7.2 Die Arbeitnehmer, die in der, vom Genehmigungsumfang erfassten, Anlage und<br />

zugehörigen Betriebseinheiten beschäftigt werden, müssen anhand einer Betriebsanweisung<br />

über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen<br />

unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor der Beschäftigung und danach<br />

mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.<br />

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung<br />

ist zwei Jahre aufzubewahren.<br />

8. Gewässerschutz:<br />

8.1 VAwS-Anlagen<br />

(Umfang der einzelnen VAwS-Anlagen siehe Anhang 1)<br />

8.1.1Für den gemeinsamen Abfüllplatz der Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge,<br />

Natriumbisulfit (BE 33) - LAU-Anlage 1 – (siehe Anhang 1) sind die in der Sachverständigenbescheinigung<br />

nach § 7 Abs. 4 VAwS der DEKRA vom 05.08.2010<br />

enthaltenen Vorgaben sowie Hinweise und Auflagen für Bau und Betrieb zu beachten<br />

und einzuhalten.<br />

8.1.2 Der gemeinsame Abfüllplatz ist als solcher eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

Die im Bereich des Abfüllplatzes installierten Befüllstutzen sind eindeutig und<br />

dauerhaft mit der jeweiligen Stoffbezeichnung zu kennzeichnen.<br />

8.1.3 Die Befüll- und Abfüllvorgänge auf dem gemeinsamen Abfüllplatz haben unter<br />

ständiger Aufsicht von entsprechend eingewiesenem Betriebspersonal zu erfolgen.<br />

Entstandene Leckagen sind unverzüglich zu beseitigen.<br />

8.1.4 Die Flächen des gemeinsamen Abfüllplatzes sind regelmäßig, mindestens wöchentlich,<br />

auf Beschädigungen zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich<br />

zu sanieren.<br />

8.1.5 Die in den Brauchbarkeitsnachweisen von einzelnen Anlagenteilen („Allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassungen“ der Lagerbehälter, Rohrleitungen, Beschichtungen,<br />

Überfüllsicherungen bzw. Leckanzeigegeräte) aufgeführten Bestimmungen<br />

und sonstigen Festsetzungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagenteile<br />

zu beachten und einzuhalten.<br />

Bescheid G 97/10


- 16 –<br />

8.1.6 Nachfolgende Anlagen (Anlagenumfang der einzelnen VAwS-Anlagen siehe Anhang<br />

1) sind nach § 12 Abs. 1 VAwS vor Inbetriebnahme durch Sachverständige<br />

nach § 11 VAwS überprüfen zu lassen (Inbetriebnahmeprüfung):<br />

a. Galvanikstraße „Zink-Eisen-Gestell“ (BE 1) - HBV-Anlage 1 -<br />

Galvanikstraße „Zink-Trommel-Anlage“ (BE 2) - HBV-Anlage 2 -<br />

Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 3) - HBV-Anlage 3 -<br />

Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 4) - HBV-Anlage 4 -<br />

Anmerkung: Die Überprüfungen dieser 4 Anlagen durch den zugelassenen Sachverständigen<br />

der FGMA erfolgte erstmals am 05.03.2010 bzw. 21.04.2011 (s. Prüfberichte<br />

Nü-484-10 bis Nü-487-10 und NÜ-616-11). Diese Prüfungen können als Inbetriebnahmeprüfung<br />

i. S. des § 12 Abs. 1 VAwS angesehen werden.<br />

b. Versiegelungsanlage (BE 11) - HBV-Anlage 5 –<br />

c. Abwassersammelbehälter und Chemikalien-bereitstellungslager<br />

- HBV-Anlage 6 –<br />

Anmerkung: Die Überprüfungen der 2 Behälter für Abwasserkonzentrate (B 012 und B 013)<br />

durch den zugelassenen Sachverständigen der DEKRA erfolgte erstmals am<br />

23.07.2010 (s. Prüfbericht Nr. LD 55355997/1). Diese Prüfungen können als Inbetriebnahmeprüfung<br />

i. S. des § 12 Abs. 1 VAwS für die 2 Behälter angesehen<br />

werden.<br />

Die Inbetriebnahmeprüfung für die übrigen Anlagenteile dieser HBV-<br />

Anlage (Chemikalienteilgebindelager) ist noch durchzuführen.<br />

d. Abwassersammelbehälter und Chemikaliendosier-/-ansatzbehälter<br />

- HBV-Anlage 7 -<br />

Anmerkung: Die Überprüfungen der 2 Behälter für Abwasserspülwässer (B 011 und B 021)<br />

durch den zugelassenen Sachverständigen der DEKRA erfolgte erstmals am<br />

23.07.2010 mit Nachprüfung am 22.02.2011 (s. Prüfberichte Nr. LD<br />

55355997/2 und LD 55357371/1). Diese Prüfungen können als Inbetriebnahmeprüfung<br />

i. S. des § 12 Abs. 1 VAwS für die 2 Behälter angesehen werden.<br />

Die Inbetriebnahmeprüfung für die übrigen Anlagenteile dieser HBV-<br />

Anlage (Chemikaliendosierbehälter) ist noch durchzuführen.<br />

e. Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge und Natriumbisulfit (BE 33)<br />

- LAU-Anlage 1 -<br />

Anmerkung: Die Überprüfungen der drei Lagerbehälter durch den zugelassenen Sachverständigen<br />

der DEKRA erfolgte erstmals am 23.07.2010 (s. Prüfbericht Nr. LD<br />

55355997/3). Diese Prüfungen können als Inbetriebnahmeprüfung i. S. des §<br />

12 Abs. 1 VAwS angesehen werden.<br />

Die Inbetriebnahmeprüfung für den der Lageranlage zugehörigen gemeinsamen<br />

Abfüllplatz mit den Nebeneinrichtungen (z. B.: Befüllstutzen) ist<br />

noch durchzuführen.<br />

f. Chemikalienlager in einem feuerfesten Schrank/Container (BE 32)<br />

- LAU-Anlage 2 -<br />

Die jeweilige Prüfung entfällt bei Anlagen, die nicht nach Nebenbestimmung Nr.<br />

8.1.7 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb<br />

gem. § 15 VAwS aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb den ordnungsgemäßen<br />

Zustand der Anlage unter Verwendung des eingeführten Musters“<br />

Bescheinigung gem. § 12 Abs. 1 VAwS“ bescheinigt. Das v. g. Muster ist enthalten<br />

Bescheid G 97/10


- 17 –<br />

in den „Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der VAwS (VV-VAwS)“, die in der<br />

Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land NRW (SMBl. NRW) unter<br />

der Gliederungs-Nr. 770 veröffentlicht sind.<br />

Die vom Sachverständigen über die durchgeführten Prüfungen erstellten Prüfberichte<br />

bzw. die vom Fachbetrieb erstellte Bescheinigung gem. § 12 Abs. 1 VAwS<br />

einschließlich des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft sind dem Dezernat 52<br />

- VAwS - der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vor Inbetriebnahme unaufgefordert vorzulegen.<br />

8.1.7 Gem. § 12 Abs. 2 VAwS sind bei den nachfolgenden Anlagen (Anlagenumfang der<br />

einzelnen VAwS-Anlagen siehe Anhang 1) die Überprüfungen durch Sachverständige<br />

nach § 11 VAwS jeweils spätestens nach fünf Jahren wiederholen zu lassen<br />

(wiederkehrende Prüfung):<br />

a. Galvanikstraße „Zink-Eisen-Gestell“ (BE 1) - HBV-Anlage 1 -<br />

Galvanikstraße „Zink-Trommel-Anlage“ (BE 2) - HBV-Anlage 2 -<br />

Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 3) - HBV-Anlage 3 -<br />

Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 4) - HBV-Anlage 4 -<br />

b. Abwassersammelbehälter und Chemikalien-bereitstellungslager<br />

- HBV-Anlage 6 –<br />

c. Abwassersammelbehälter und Chemikaliendosier-/-ansatzbehälter<br />

- HBV-Anlage 7 -<br />

d. Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge und Natriumbisulfit (BE 33)<br />

- LAU-Anlage 1 -<br />

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der<br />

Prüfung vor Inbetriebnahme.<br />

Die vom Sachverständigen über die durchgeführten Prüfungen erstellten Prüfberichte<br />

sind dem Dezernat 52 – VAwS - der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> jeweils unverzüglich<br />

vorzulegen.<br />

8.1.8 Die im Nachtrag zum Brandschutzkonzept vom 15.03.2011 geforderten Maßnahmen<br />

zur Löschwasserrückhaltung sind entsprechend umzusetzen und wie vorgesehen<br />

vom Brandschutzsachverständigen überprüfen und abnehmen zu lassen (s.<br />

auch S. 5 des Nachtrags zum Brandschutzkonzept vom 15.03.2011). Ein<br />

Exemplar des Abnahmeberichts ist dem Dezernat 52 – VawS - der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong> vor Inbetriebnahme vorzulegen.<br />

8.1.9 Die maximale Lagermenge sowie das größte Einzelgebinde des Chemikalienbereitstellungslagers<br />

(HBV-Anlage 6, siehe Anhang 1) ist dem Dez. 52 – VAwS – der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> bis spätestens 4 Wochen nach Bestandskraft dieser<br />

Genehmigung verbindlich mitzuteilen.<br />

Bescheid G 97/10


- 18 –<br />

Hinweise zu den VAwS-Anlagen:<br />

1. Gem. § 3 Abs. 4 VAwS hat der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ eine Anlagenbeschreibung<br />

mit Überwachungs-, Instandsetzungs- und Alarmierungsplan aufzustellen.<br />

Die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen aus der Anlagenbeschreibung<br />

sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die einzelnen Anforderungen<br />

an die Anlagenbeschreibung /Betriebsanweisung sind der TRwS „Arbeitsblatt<br />

DWA 779: Allgemeine Technische Regelungen„ unter Punkt 6.2 zu entnehmen.<br />

2. Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage zum<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. § 3 Abs. 5 VAwS unverzüglich<br />

Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung und Schädigung eines<br />

Gewässers zu verhindern.<br />

Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich,<br />

ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die v. g. Gefährdung oder<br />

Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden<br />

werden kann.<br />

8.2 Abwasserbehandlungsanlage (ABA):<br />

(Wesentliche Anlagenteile der ABA siehe Anhang 2)<br />

8.2.1 Der Beginn und Abschluss der Maßnahmen zu den Änderungen der ABA ist dem<br />

Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vor Aufnahme bzw. nach Beendigung<br />

der jeweiligen Arbeiten schriftlich mitzuteilen.<br />

8.2.2 Die abschließende Bauzustandsbesichtigung der geänderten ABA gem. § 116<br />

LWG ist innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten<br />

beim Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> zu beantragen.<br />

8.2.3 Die Betreiberin hat für die ABA eine mit den maßgebenden Überwachungs-, Instandsetzungs-,<br />

Wartungs- und Alarmierungsmaßnahmen ausgestattete neue Betriebsanweisung<br />

zu erlassen. In der Betriebsanweisung sind neben den Regelungen<br />

für den Normalbetrieb auch Regelungen für mögliche Abweichungen vom<br />

Normalbetrieb zu treffen.<br />

Die ABA ist entsprechend der Betriebsanweisung zu betreiben.<br />

8.2.4 Für die ABA ist ein Betriebstagebuch zu führen, in welchem die Ergebnisse jeder<br />

Inspektion, der Selbstüberwachung sowie alle wichtigen Vorkommnisse wie Inoder<br />

Außerbetriebnahme der Anlage oder von Anlagenteilen, Wartungsarbeiten,<br />

Instandsetzungsarbeiten, Betriebsstörungen etc., chronologisch einzutragen sind.<br />

Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab der letzten<br />

Eintragung, aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Wasserbehörden<br />

unmittelbar vorzulegen.<br />

Die auf Verlangen anzufertigenden Ausdrucke sind in übersichtlicher und allgemein<br />

verständlicher Form zu gestalten.<br />

Bescheid G 97/10


- 19 –<br />

8.2.5 Betriebsstörungen, die zur nicht erlaubten Gewässerbenutzung führen oder führen<br />

können, sind unverzüglich dem Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> anzuzeigen<br />

und in das jeweilige Betriebstagebuch einzutragen.<br />

8.2.6 Für den ordnungsgemäßen Zustand, den Betrieb und die Wartung der ABA ist<br />

dem Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> vor Inbetriebnahme schriftlich eine<br />

verantwortliche Person und die stellvertretende Person zu benennen. Jeder<br />

Wechsel der verantwortlichen Person oder der stellvertretenden Person ist dem<br />

Dezernat 54 der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> spätestens 2 Wochen vorher schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

8.2.7 Der Betrieb und die Wartung der ABA ist durch Personal mit der erforderlichen<br />

beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Der Nachweis der beruflichen Qualifikation<br />

kann z.B. durch Teilnahmebescheinigung an einem entsprechenden ATV-<br />

Lehrgang oder durch Nachweis einer mehrjährigen Berufserfahrung im Bereich<br />

Abwasserwirtschaft erbracht werden.<br />

8.2.8 Die für den Betrieb der ABA verantwortliche Person ist verpflichtet, arbeitstäglich<br />

eine Inspektion vorzunehmen, um sich vom bestimmungsgemäßen Betrieb und<br />

vom Zustand und der Funktion der für den Betrieb wesentlichen klärtechnischen<br />

und maschinellen Einrichtungen zu überzeugen.<br />

Insbesondere sind zu überprüfen:<br />

1. optisch: Becken, Behälter und Leitungen auf Dichtigkeit;<br />

2. Zu- und Ablauf hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B. Farbe, Geruch und sonstiger<br />

außergewöhnlicher Beschaffenheitsmerkmale;<br />

3. Funktion von Abscheideeinrichtungen hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B.<br />

Feststoffauf- bzw. -abtrieb, Verstopfung, Agglomeration;<br />

4. Funktion von Messeinrichtungen für pH-Wert, Trübung, Temperatur, Abwasservolumenstrom;<br />

5. Funktion von Aggregaten wie Pumpen, Rührer, Umwälzeinrichtungen, Dosiereinrichtungen;<br />

Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare<br />

Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können diese insoweit<br />

berücksichtigt werden.<br />

Festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.<br />

Die durchgeführten Inspektionen mit den jeweils durchgeführten Maßnahmen sind<br />

in das Betriebstagebuch einzutragen.<br />

8.2.9 Der Zustand, die Unterhaltung und der Betrieb der ABA ist gem. § 61 LWG durch<br />

die Betreiberin selbst zu überwachen.<br />

Folgende Betriebskenndaten sind zu ermitteln und in einem Betriebstagebuch aufzuzeichnen:<br />

Bescheid G 97/10


- 20 –<br />

Untersuchungsgegenstand<br />

Betriebskenndaten Einheit Häufigkeit der<br />

Untersuchung,<br />

Analysen-u.<br />

messverfahren<br />

Art der Bestimmung,<br />

Durchführung und<br />

Protokollierung<br />

Standbehand-<br />

jeweils pH-Wert<br />

kontinuierlich<br />

Registrierung auf<br />

lungsbehälter<br />

(B 231, B 241,<br />

jeweils Redoxpotential<br />

kontinuierlich<br />

Schreibstreifen oder auf<br />

einer ADV-Anlage<br />

B 242, B 221)<br />

Behälter für Grobund<br />

Feinneutralisation<br />

(B 211, B 212)<br />

jeweils pH-Wert kontinuierlich Registrierung auf<br />

Schreibstreifen oder auf<br />

einer ADV-Anlage<br />

Ablauf hinter<br />

Abwasservolumen-<br />

l / s,<br />

kontinuierlich<br />

Registrierung auf<br />

Schlussfiltrations-<br />

strom<br />

m³ / Tag<br />

Schreibstreifen oder auf<br />

anlage<br />

ADV-Anlage<br />

Ablauf<br />

pH-Endkontrolle<br />

pH-Wert kontinuierlich Registrierung auf<br />

Schreibstreifen oder auf<br />

ADV-Anlage<br />

Kammerfilterpresse Filterpressenschlamm m³ / Woche wöchentlich Protokollierung von Datum<br />

und Menge<br />

Lagerbehälter für<br />

Salzsäure, Natronlauge,<br />

Natriumbisulfit<br />

Verbrauchsmenge an<br />

Salzsäure, Natronlauge,<br />

Natriumbisulfit<br />

l / Woche<br />

l / Woche<br />

wöchentlich<br />

wöchentlich<br />

Protokollierung jeweils<br />

von Datum und Verbrauchsmenge<br />

l / Woche<br />

wöchentlich<br />

Ansetz-/ Dosierbehälter<br />

FHM<br />

Ansatzbehälter<br />

Kalkmilch<br />

Verbrauchsmenge<br />

Flockungshilfsmittel<br />

(FHM)<br />

Verbrauchsmenge an<br />

Calciumhydroxid<br />

l / Woche wöchentlich Protokollierung von Handelsname,<br />

Datum und<br />

Verbrauchsmenge<br />

t / Woche wöchentlich Protokollierung von Datum<br />

und Menge<br />

sonstige Chemika-<br />

Verbrauchsmenge<br />

jeweils<br />

wöchentlich<br />

Protokollierung von Art,<br />

lien<br />

kg / Woche<br />

Datum und Menge<br />

oder<br />

l / Woche<br />

8.2.10 Bei Einbau und Betrieb der für den Betrieb der ABA erforderlichen Messgeräte zur<br />

Ermittlung spezifischer Parameter sind die vom Hersteller angegebenen Einbauvorschriften<br />

und die für die Sicherstellung der Messgenauigkeit maßgeblichen<br />

Randbedingungen einzuhalten.<br />

Die eingebauten Messgeräte sind entsprechend den Vorschriften des Herstellers,<br />

insbesondere unter Beachtung der von diesem vorgeschriebenen zeitlichen Abstände,<br />

zu warten und gegebenenfalls neu zu kalibrieren. Die v. g. Arbeiten sind<br />

im Betriebstagebuch zu dokumentieren.<br />

Bescheid G 97/10


- 21 –<br />

V. Allgemeine Hinweise:<br />

1. Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen,<br />

die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind.<br />

2. Die Genehmigung erlischt, wenn<br />

1. innerhalb der in Nebenbestimmung Nr. 3 gesetzten Frist nicht mit der Errichtung<br />

und dem Betrieb der Anlage begonnen<br />

o d e r<br />

2. die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben<br />

worden ist.<br />

Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben<br />

wird.<br />

Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen zu 1. und 2. aus wichtigem<br />

Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet<br />

wird (§ 18 BImSchG).<br />

3. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten<br />

Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-<br />

Verordnung - vom 21.02.1995 (GV. NRW S. 196/SGV. NRW 28) in der jeweils geltenden<br />

Fassung, ist zu beachten.<br />

4. Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage ist,<br />

sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />

mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich<br />

anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter<br />

auswirken kann (§ 15 BImSchG).<br />

5. Jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der<br />

Anlage bedarf der erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige<br />

Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6<br />

Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können; eine Genehmigung ist stets erforderlich,<br />

wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebes für sich genommen<br />

die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur 4. BImSchV erreichen.<br />

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene<br />

nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der<br />

sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§<br />

16 Abs. 1 BImSchG).<br />

6. Gem. § 14 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW)<br />

vom 30.05.1990 (GV. NRW. S. 360/SGV. NRW. 7134) ist der Eigentümer oder<br />

Erbbauberechtigte eines Grundstückes, auf dem ein Gebäude errichtet oder in<br />

seinem Grundriss verändert worden ist, verpflichtet, das Gebäude oder die Grundrissveränderung<br />

durch die Katasterbehörde oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur<br />

einmessen zu lassen.<br />

Bescheid G 97/10


- 22 –<br />

VI. Begründung:<br />

Die Antragstellerin betreibt in 59757 <strong>Arnsberg</strong>, Von-Siemens-Straße 17, eine Galvanikanlage.<br />

Der Antrag vom 15.10.2010 bezweckt die Erteilung der Genehmigung zur Änderung<br />

und zum Betrieb der v.g. Anlage.<br />

Der Umfang des Vorhabens ist im Tenor der Genehmigung näher beschrieben.<br />

Die Anlage gehört zu den unter Nr. 3.10.1 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen - 4. BImSchV) genannten Anlagen zur Oberflächenbehandlung<br />

mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m 3 oder mehr bei der Behandlung von<br />

Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.<br />

Genehmigungsbehörde ist die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> nach Maßgabe der Bestimmungen<br />

des Ersten Abschnittes des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung<br />

mit §§ 1, 2 und der Nr. 3.10.1 des Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen (4. BImSchV) und § 2 i. V. mit Anhang I der Zuständigkeitsverordnung<br />

Umweltschutz – ZustVU – vom 11.12.2007.<br />

Das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung ist nach den Bestimmungen der<br />

Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) durchzuführen.<br />

Nachfolgend aufgeführte Behörden und Dienststellen wurden im Rahmen ihrer jeweiligen<br />

Aufgabenbereiche zu dem Antrag gehört und haben bei Beachtung der jeweiligen<br />

Stellungnahmen und bestimmter, in diesen Bescheid aufgenommener, Nebenbestimmungen<br />

gegen die beantragte Genehmigung keine Bedenken erhoben:<br />

Stadt <strong>Arnsberg</strong> – Bauamt 17.04.2013<br />

Stadt <strong>Arnsberg</strong> – Brandschutzdienststelle 19.04.2013<br />

Darüber hinaus wurden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes,<br />

des Störfall- und Wasserrechts sowie des Arbeits- und Immissionsschutzes durch<br />

die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> geprüft.<br />

Die Galvanikanlage gehört zu den in Nr. 3.9.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Anlagen zur Oberflächenbehandlung<br />

von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen<br />

der Wirkbäder von 30 m 3 oder mehr. Für diese Anlagen ist eine allgemeine Vorprüfung<br />

des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens<br />

nach dem BImSchG vorzunehmen. Dabei sind für das geplante Vorhaben (Antragsgegenstand)<br />

die UVP-bezogenen Regelungen nach § 1 Absatz 3 der 9. BImSchV anzuwenden.<br />

Hiernach ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob das geplante Vorhaben<br />

erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten<br />

Schutzgüter haben kann.<br />

Bescheid G 97/10


- 23 –<br />

Die Bewertung des Antragsgegenstandes führte zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben<br />

keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG bedarf.<br />

Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgte am<br />

18.11.2013 mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 18.11.2013 auf der Internetseite<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> sowie im Amtsblatt Nr. 49/2013 für den Regierungsbezirk<br />

<strong>Arnsberg</strong>.<br />

Im Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Arnsberg</strong> ist das Werksgelände der Antragstellerin<br />

als "Gewerbegebiet" dargestellt.<br />

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />

im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch.<br />

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. NH 70 „Gewerbegebiet Bergheim II“ der Stadt<br />

<strong>Arnsberg</strong> ist das Betriebsgelände der Antragstellerin als Gewerbegebiet ausgewiesen.<br />

Der Bebauungsplan ist seit dem 28.12.1977 rechtsverbindlich.<br />

Das Vorhaben ist zulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht<br />

und die Erschließung gesichert ist.<br />

Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen<br />

- zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen<br />

Belästigungen<br />

s o w i e<br />

- zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

nötig sind, sind insbesondere die<br />

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft<br />

(TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)<br />

u n d d i e<br />

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm<br />

(TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. 1998, Nr. 26, S. 503)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages<br />

und der Unterlagen ist gemäß. § 16 Abs. 2 BImSchG abgesehen worden, da der Träger<br />

des Vorhabens dieses beantragt hat und in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 auszulegenden<br />

Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für die in<br />

§ 1 BImSchG genannten Schutzgüter besorgen lassen.<br />

Die Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist, dass die sich aus<br />

§ 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und öffentlich-rechtliche<br />

Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Änderung und<br />

dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.<br />

Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG unter Festlegung<br />

der sich als notwendig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen.<br />

Bescheid G 97/10


- 24 –<br />

VII. Kostenentscheidung:<br />

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Die<br />

Errichtungskosten werden auf 796.000,00 € festgesetzt. Darin sind 35.200,00 € Rohbaukosten<br />

enthalten.<br />

Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung<br />

mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung werden die nachstehend berechneten<br />

Gebühren festgesetzt.<br />

Es werden berechnet:<br />

1. durch die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong><br />

a) Tarifstelle Nr. 15a 1.1b)<br />

Errichtungskosten: 796.000,00 €<br />

Berechnungsformel bei Errichtungskosten (E) bis zu 50.000.000,00 €:<br />

2.750,00 € + 0,003 x (E – 500.000,00 €),<br />

2.750,00 € + 0,003 x 296.000,00 € = 3.638,00 €<br />

Es ist jedoch mindestens die höchste Gebühr festzusetzen, die für eine nach<br />

§ 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen<br />

wäre, wenn diese Entscheidung selbständig erteilt worden wäre (hier: Baugenehmigung).<br />

Die Gebühr durch die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> würde betragen: 3.638,00 €<br />

2. durch die Untere Bauaufsichtsbehörde<br />

a) Gebühren nach dem Baugebührentarif, Tarifstelle 2.4.1.3 für die Entscheidung über<br />

die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von baulichen<br />

Anlagen i.S. von § 68 (1) Satz 3 BauO NRW:<br />

13 von Tausend der Rohbausumme (aufgerundet auf volle 500 €);<br />

Rohbausumme: 35.200,00 €, aufgerundet auf 35.500,00 €;<br />

13 / 1.000 x 35.500,00 €= 461,50 €<br />

b) Gebühren nach dem Baugebührentarif, Tarifstelle 2.4.1.4 für die Entscheidung über<br />

die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von baulichen<br />

Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und nicht im<br />

zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von<br />

unter Nr. 2.4.1.1 – 2.4.1.3 der Baugebührenordnung genannten Gebäuden stehen<br />

und zwar solcher im Sinne von § 68 (1) Satz 3 BauO NRW:<br />

13 von Tausend der Herstellungssumme (aufgerundet auf volle 500 €);<br />

Herstellungssumme: 11.900,00 €, aufgerundet auf 12.000,00 €;<br />

13 / 1.000 x 12.000,00 € = 156,00 €<br />

Bescheid G 97/10


- 26 –<br />

VAwS-Anlagen:<br />

Anhang 1<br />

Die einzelnen VAwS-Anlagen der Galvanikanlage haben folgenden Anlagenumfang:<br />

1. Galvanikstraße „Zink-Eisen-Gestell“ (BE 1) - HBV-Anlage 1 -<br />

mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 76 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />

aus:<br />

- einwandigen, chemikalienbeständigen Behältern (größtes Einzelvolumen: 20,5 m 3 ),<br />

insgesamt aufgestellt in einer Stahlbetonauffangwanne mit Epoxidharzbeschichtung<br />

(V > 30 m 3 ) und 3 abflusslosen, doppelwandigen Pumpensümpfen aus PP / PVC<br />

(V jeweils 0,5 m 3 ) mit Standrohr zur Dichtigkeitsprüfung,<br />

- erforderlichen Nebeneinrichtungen im Auffangbereich wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen,<br />

Steuerungseinrichtungen.<br />

2. Galvanikstraße „Zink-Trommel-Anlage“ (BE 2) - HBV-Anlage 2 -<br />

mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 19 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />

aus:<br />

- einwandigen, chemikalienbeständigen Behältern (größtes Einzelvolumen: 6,9 m 3 ),<br />

insgesamt aufgestellt in einer Stahlbetonauffangwanne mit Epoxidharzbeschichtung<br />

(V > 30 m 3 ) und Anschluss an den gemeinsamen abflusslosen, doppelwandigen<br />

Pumpensumpf von BE 1 (V = 0,5 m 3 ) mit Standrohr zur Dichtigkeitsprüfung,<br />

- erforderlichen Nebeneinrichtungen im Auffangbereich wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen,<br />

Steuerungseinrichtungen.<br />

3. Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“(BE 3) - HBV-Anlage 3 -<br />

mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 36 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />

aus:<br />

- einwandigen, chemikalienbeständigen Behältern (größtes Einzelvolumen: 8,9 m 3 ),<br />

insgesamt aufgestellt in einer Stahlbetonauffangwanne mit Epoxidharzbeschichtung<br />

(V > 30 m 3 ) und 3 abflusslosen, doppelwandigen Pumpensümpfen aus PP / PVC<br />

(V jeweils 0,2 m 3 ) mit Standrohr zur Dichtigkeitsprüfung,<br />

- erforderlichen Nebeneinrichtungen im Auffangbereich wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen,<br />

Steuerungseinrichtungen.<br />

4. Galvanikstraße „Zink-Nickel-Trommelanlage“ (BE 4) - HBV-Anlage 4 -<br />

mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 65 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />

aus:<br />

- einwandigen, chemikalienbeständigen Behältern (größtes Einzelvolumen: 27,2 m 3 ),<br />

insgesamt aufgestellt in einer Stahlbetonauffangwanne mit Epoxidharzbeschichtung<br />

(V > 45 m 3 ) und 3 abflusslosen, doppelwandigen Pumpensümpfen aus PP / PVC<br />

(V jeweils 0,2 m 3 ) mit Standrohr zur Dichtigkeitsprüfung,<br />

- erforderlichen Nebeneinrichtungen im Auffangbereich wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen,<br />

Steuerungseinrichtungen.<br />

Bescheid G 97/10


- 27 –<br />

5. Versiegelungsanlage (BE 11) - HBV-Anlage 5 -<br />

mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 2,5 m 3 im Wesentlichen bestehend<br />

aus:<br />

- 10 einwandigen medienbeständigen Behältern (je 0,5 m 3 ) sowie 4 Zentrifugen.<br />

Die aktuell genutzten Behälter stehen in medienbeständigen Auffangwannen<br />

(V > 0,6 m 3 ). Die aktuell nicht genutzten Behälter werden in Palettenregalen in medienbeständigen<br />

Auffangwannen (V > 1 m 3 ) abgestellt.<br />

- Die gesamte Versiegelungsanlage einschließlich Zentrifugen sowie Palettenregale,<br />

und Transportbereich bis zum Außentor steht auf einer medienbeständigen Ableitfläche<br />

mit Gefälle bzw. Ablauf zu einem abflusslosen, doppelwandigen Pumpensumpf<br />

(V > 1 m 3 ).<br />

- erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z. B. Hebe- und Kippgerät, Rohrleitungen,<br />

Steuerungseinrichtungen.<br />

6. Abwassersammelbehälter und Chemikalienbereitstellungslager<br />

in BE 60 (Abwasserchargenbehandlung) - HBV-Anlage 6 -<br />

mit einem maßgeblichen Volumen von insgesamt ca. 32 m 3 , im Wesentlichen bestehend<br />

aus:<br />

- 2 Sammelbehältern für alkalische zink-nickel-haltige Abwässer bzw. alkalische<br />

Konzentrate (B 012 und B 013, je 15,8 m 3 ), die als Vorlagebehälter für die jeweilige<br />

Abwasserchargenbehandlung dienen,<br />

- Chemikalienbereitstellungslager mit Gebinden für den aktuellen Bedarf zur Abwasserbehandlung,<br />

aufgestellt in bzw. über der medienbeschichteten Auffangwanne (V = 17 m 3 ) der<br />

Chargenabwasserbehandlungsanlage.<br />

7. Abwassersammelbehälter und Chemikalien<br />

dosier-/-ansatzbehälter in BE 60 ( Abwasserbehandlung) - HBV-Anlage 7 -<br />

mit einem maßgeblichen Volumen von insgesamt ca. 25 m 3 , im Wesentlichen bestehend<br />

aus:<br />

- 2 Sammelbehältern für sauer/alkalische Spülwässer bzw. für saure, chromhaltige<br />

Konzentrate (B 011, 10,6 m 3 und B 021, 9 m 3 ),<br />

- Chemikaliendosierbehältern für Salzsäure, Natronlage und Natriumbisulfit mit einem<br />

Volumen von je 0,3 m 3 , jeweils mit entsprechender Auffangwanne ebenfalls mit einem<br />

Volumen von je 0,3 m 3 ,<br />

- Ansatzbehältern für Kalkmilch (V = 3 m 3 ) und Flockungshilfsmittel (V = 1 m 3 )<br />

aufgestellt in bzw. über der mit PE-Platten ausgekleideten Auffangwanne (V = 15 m 3 )<br />

der Abwasserbehandlungsanlage.<br />

Bescheid G 97/10


- 28 –<br />

8. Haupttrafo (BE 80) - HBV-Anlage 8 -<br />

mit einem maßgeblichen Volumen an Trafoöl von 0,65 m 3 , aufgestellt in einer witterungsgeschützten<br />

Betonauffangwanne (V = 0,75 m 3 ).<br />

9. Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge, Natriumbisulfit (BE 33) - LAU-Anlage 1 -<br />

mit einem maßgeblichen Volumen von 14,4 m 3 im Wesentlichen bestehend aus:<br />

- einem einwandigen Sammelbehälter für Salzsäure, V = 4,8 m 3 , aufgestellt in einer<br />

Auffangwanne, V = 6 m 3 (B 621),<br />

- einem einwandigen Sammelbehälter für Natronlauge, V = 4,8 m 3 , aufgestellt in<br />

einer Auffangwanne, V = 6 m 3 (B 613),<br />

- einem einwandigen Sammelbehälter für Natriumbisulfit, V = 4,8 m 3 , aufgestellt in<br />

einer Auffangwanne, V = 6 m 3 (B 631),<br />

- einem gemeinsamen Abfüllplatz mit Beschichtung einschließlich integriertem,<br />

doppelwandigem Pumpensumpf, V = 216 l,<br />

- zugehörigen Nebeneinrichtungen wie Befüllstutzen, Rohrleitungen, Pumpen, Steuerungseinrichtungen.<br />

Anmerkung:<br />

Für den gemeinsamen Abfüllplatz liegt den Antragsunterlagen eine Sachverständigenbescheinigung<br />

der DEKRA nach § 7 Abs. 4 VAwS vom 05.08.2010 bei.<br />

10. Chemikalienlager in einem feuerfesten Schrank/Container (BE 32) – LAU-Anlage 2 -<br />

mit einem maßgeblichen maximalen Volumen von 2 m 3 zur Lagerung von verschiedenen<br />

wassergefährdenden Stoffen in Gebinden bis max. 0,2 m 3 der WGK 1.<br />

Der Schrank/Container besitzt eine Auffangwanne mit einem Volumen von 0,2 m 3 .<br />

Bescheid G 97/10


- 29 –<br />

Abwasserbehandlungsanlage („ABA“, BE 60)<br />

Anhang 2<br />

Die Abwasserbehandlungsanlage zur Behandlung von Abwässern aus der Galvanikanlage<br />

besteht im Wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen:<br />

- 2 Sammelbehältern für alkalische zink-nickelhaltige Abwässer bzw. alkalische Konzentrate<br />

(B 012 und B 013, je 15,8 m³),<br />

- 2 Sammelbehältern für sauer/alkalische Spülwässer bzw. für saure, chromhaltige<br />

Konzentrate (B 011, 10,6 m 3 und B 021, 9 m 3 ),<br />

- Sammelbehälter für Klarwasser (B 413, 12 m 3 ),<br />

- 4 Standbehandlungsbehältern (B 231, B 241, B 242, B 221, je 10 m 3 ),<br />

- Behältern für Grob- und Feinneutralisation (B 211, B 212, je 10 m 3 ),<br />

- Flockungsbehälter (B 213) mit einem Fassungsvermögen von 6 m 3 ,<br />

- 2 Schrägklärern (B 311, B 312, je 10 m 3 ) mit jeweils integrierter Klarwasserkammer<br />

(B 411, B 412, je 10 m 3 ),<br />

- mechanischer Schlussfiltrationsanlage (Bandfilteranlage), Leistung von 12 m 3 /h (K<br />

412),<br />

- pH-Wert-Endkontrolle (B 500),<br />

- Eindicker (20 m 3 ),<br />

- 2 Kammerfilterpressen,<br />

- Sammelbehältern für Salzsäure, Natronlauge, Natriumbisulfit (je 4,8 m 3 ),<br />

aufgestellt in jeweils einer Auffangwanne von 6 m 3 ,<br />

- Chemikaliendosierbehältern für Salzsäure (B 711, 0,3 m 3 ), Natronlage (B 713, 0,3 m 3 )<br />

und Natriumbisulfit (B 731, 0,3 m 3 ),<br />

jeweils mit entsprechender Auffangwanne je 0,3 m 3 ,<br />

- Ansatzbehältern für Kalkmilch (B 712, 3 m 3 ) und für Flockungshilfsmittel (B 710, 1 m 3 ),<br />

- Chemikalienbereitstellungslager mit Gebinden für den aktuellen Bedarf zur Abwasserbehandlung,<br />

- erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z. B. Rohrleitungen, Pumpen, Steuerungs- u.<br />

Überwachungseinrichtungen.<br />

Bescheid G 97/10

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