STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
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57. Prüfungszeugnis Nr. 02/599-1/LA: Nachweis der Dichtigkeit von<br />
Betonauffangwannen nach der DAfStb-Richtlinie für „Betonbau<br />
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ gegenüber der<br />
Prüfflüssigkeit A20/NP II.<br />
13 Blatt<br />
III. Fortdauer bisheriger Genehmigungen:<br />
Die Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine<br />
Abweichungen ergeben.<br />
1. Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 26.07.2002:<br />
Auf das Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt, Az. 32-0122600/Kor<br />
vom 26.07.2002 als Bestätigung der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG wird Bezug<br />
genommen.<br />
2. Anzeigen nach § 15 BImSchG<br />
Weiterhin wird auf die Entscheidungen des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt<br />
vom 27.06.2006, Az. 2.22.0211600 A 43/06-Nd sowie<br />
vom 23.09.2008, Az. 53-LP-2.22.0211600-A 61/08-Sch<br />
als Bestätigungen einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG Bezug genommen.<br />
3. Genehmigung nach § 58 Abs. 2 LWG i.V. mit § 59 LWG vom 23.07.2001:<br />
Die Genehmigung des Hochsauerlandkreises nach § 58 Abs. 2 LWG in Verb. mit<br />
§ 59 LWG vom 23.07.2001 wird hinsichtlich der Anforderungen bzw. Festlegungen<br />
zur Abwasserbehandlungsanlage aufgehoben.<br />
IV. Inhalts- und Nebenbestimmungen<br />
1. Allgemeines:<br />
Die Anlage muss nach den geprüften, mit Etikettaufklebern gekennzeichneten und<br />
dieser Genehmigung nachgehefteten Antragsunterlagen errichtet, eingerichtet und<br />
betrieben werden.<br />
Sofern in den nachstehenden Festsetzungen abweichende Anordnungen getroffen<br />
werden, sind diese durchzuführen.<br />
2. Bereithaltung der Genehmigung:<br />
Diese Genehmigung mit allen Anlagen oder eine beglaubigte Abschrift ist an der<br />
Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit<br />
bereitzuhalten und den Bediensteten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
Bescheid G 97/10