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STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg

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- 13 –<br />

d) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.3.8 Die Festlegung der Massenkonzentrationen nach den Nebenbestimmungen Nrn.<br />

5.3.1 bis 5.3.7 erfolgt mit der Maßgabe, dass<br />

a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und<br />

b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration<br />

nicht überschreiten dürfen (Nr. 2.7a TA-Luft).<br />

5.4 Messung und Auswertung der Emissionen (Einzelmessungen)<br />

5.4.1 Nach Inbetriebnahme der Chargenbehandlungsanlage für Abwasser ist auf Kosten<br />

der Betreiberin durch Messungen feststellen zu lassen, ob die in Nebenbestimmung<br />

Nr. 5.2.3 festgesetzten Grenzwerte für Chlor, Cyanwasserstoff, Fluorwasserstoff,<br />

Schwefelwasserstoff und Chlorwasserstoff eingehalten werden.<br />

Mit der Durchführung der Messungen ist eine von der Obersten Landesbehörde<br />

anerkannte Messstelle zu beauftragen (siehe Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />

5.4.2 Wiederkehrend, jeweils nach Ablauf von 3 Jahren, ist für die Chargenbehandlungsanlage,<br />

auf Kosten der Betreiberin, durch Messungen feststellen zu lassen,<br />

ob die in Nebenbestimmung Nr. 5.2.3 festgesetzten Grenzwerte für Chlor und<br />

Chlorwasserstoff eingehalten werden.<br />

Mit der Durchführung der Messungen ist eine von der Obersten Landesbehörde<br />

anerkannte Messstelle zu beauftragen (siehe Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />

5.4.3 Auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde ist ebenfalls die Einhaltung<br />

der in Nebenbestimmung Nr. 5.2.3 unter a), b) und c) sowie der in den Nebenbestimmungen<br />

Nr. 5.3.1 bis 5.3.7 aufgeführten Grenzwerte auf Kosten der Betreiberin<br />

der Anlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen<br />

Messstelle nachweisen zu lassen.<br />

5.4.4 Die Festlegung der Messaufgabe und des Messplans muss den Anforderungen<br />

der DIN EN 15259 entsprechen. Die Anzahl der Messungen und die Dauer der<br />

Einzelmessung ergeben sich aus Nr. 5.3.2.2 Absätze 2 und 3 der Technischen Anleitung<br />

zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511).<br />

Die notwendigen Messstrecken und Messplätze müssen so beschaffen sein und<br />

so ausgewählt werden, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative<br />

und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung entsprechend den Anforderungen<br />

der DIN EN 15259 ermöglicht wird.<br />

Die Auswahl des Messverfahrens hat nach Nr. 5.3.2.3 der TA Luft 2002 zu erfolgen.<br />

Zur Sicherstellung der Homogenität der Zusammensetzung und der physikalischen<br />

Parameter des Abgases ist eine geeignete Probennahmestrategie entsprechend<br />

der DIN EN 15259 anzuwenden.<br />

Bescheid G 97/10

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