STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
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d) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.3.8 Die Festlegung der Massenkonzentrationen nach den Nebenbestimmungen Nrn.<br />
5.3.1 bis 5.3.7 erfolgt mit der Maßgabe, dass<br />
a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und<br />
b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration<br />
nicht überschreiten dürfen (Nr. 2.7a TA-Luft).<br />
5.4 Messung und Auswertung der Emissionen (Einzelmessungen)<br />
5.4.1 Nach Inbetriebnahme der Chargenbehandlungsanlage für Abwasser ist auf Kosten<br />
der Betreiberin durch Messungen feststellen zu lassen, ob die in Nebenbestimmung<br />
Nr. 5.2.3 festgesetzten Grenzwerte für Chlor, Cyanwasserstoff, Fluorwasserstoff,<br />
Schwefelwasserstoff und Chlorwasserstoff eingehalten werden.<br />
Mit der Durchführung der Messungen ist eine von der Obersten Landesbehörde<br />
anerkannte Messstelle zu beauftragen (siehe Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />
5.4.2 Wiederkehrend, jeweils nach Ablauf von 3 Jahren, ist für die Chargenbehandlungsanlage,<br />
auf Kosten der Betreiberin, durch Messungen feststellen zu lassen,<br />
ob die in Nebenbestimmung Nr. 5.2.3 festgesetzten Grenzwerte für Chlor und<br />
Chlorwasserstoff eingehalten werden.<br />
Mit der Durchführung der Messungen ist eine von der Obersten Landesbehörde<br />
anerkannte Messstelle zu beauftragen (siehe Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />
5.4.3 Auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde ist ebenfalls die Einhaltung<br />
der in Nebenbestimmung Nr. 5.2.3 unter a), b) und c) sowie der in den Nebenbestimmungen<br />
Nr. 5.3.1 bis 5.3.7 aufgeführten Grenzwerte auf Kosten der Betreiberin<br />
der Anlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen<br />
Messstelle nachweisen zu lassen.<br />
5.4.4 Die Festlegung der Messaufgabe und des Messplans muss den Anforderungen<br />
der DIN EN 15259 entsprechen. Die Anzahl der Messungen und die Dauer der<br />
Einzelmessung ergeben sich aus Nr. 5.3.2.2 Absätze 2 und 3 der Technischen Anleitung<br />
zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511).<br />
Die notwendigen Messstrecken und Messplätze müssen so beschaffen sein und<br />
so ausgewählt werden, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative<br />
und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung entsprechend den Anforderungen<br />
der DIN EN 15259 ermöglicht wird.<br />
Die Auswahl des Messverfahrens hat nach Nr. 5.3.2.3 der TA Luft 2002 zu erfolgen.<br />
Zur Sicherstellung der Homogenität der Zusammensetzung und der physikalischen<br />
Parameter des Abgases ist eine geeignete Probennahmestrategie entsprechend<br />
der DIN EN 15259 anzuwenden.<br />
Bescheid G 97/10