STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 9 –<br />
5.1.6 Die Lüftungsaggregate und Ventilatoren der BE 40 „Kühlung“ und BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“<br />
sind mit einer Drezahlregelung auszuführen.<br />
5.1.7 Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme ist eine Messung durchführen zu<br />
lassen zur Bestimmung:<br />
der maximalen Drehzahlen der Lüftungsaggregate und Ventilatoren, bei<br />
denen die Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte nach Nr. 5.1.1 gewährleistet<br />
wird.<br />
Die Messungen sind an den stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räumen<br />
(nach DIN 4109) - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem Fenster – der Immissionsorte<br />
„Von-Siemens-Straße 21“ und „Neheimer Straße 28“ durchführen zu<br />
lassen.<br />
Mit der Durchführung der Messung ist eine von der Obersten Landesbehörde anerkannte<br />
Messstelle zu beauftragen und ein Messbericht erstellen zu lassen (siehe<br />
Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />
5.1.8 Im Messbericht nach Nr. 5.1.7 sind die v.g. maximalen Drehzahlen für die Lüftungsaggregate<br />
und Ventilatoren zu dokumentieren. Diese gelten als Festsetzung<br />
für den Nachtbetrieb und dürfen nicht überschritten werden.<br />
5.2 Abluftemissionen / Emissionsbegrenzungen<br />
5.2.1 Die Abluft der optionalen Zink-Nickel-Bäder (BE 4: Bad-Nr. 4.39 – 4.46) ist vollständig<br />
zu erfassen und über einen Kamin über Dach ins Freie störungsfrei abzuleiten.<br />
5.2.2 Die bei der Chargenbehandlung (BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“) anfallenden<br />
Gase und Dämpfe sind vollständig zu erfassen und dem Abluftwäscher zuzuführen.<br />
Die Abluft des Abluftwäschers ist über einen Kamin über Dach ins Freie<br />
störungsfrei abzuleiten.<br />
Die Kaminhöhe muss mindestens 3,0 m über Dach betragen.<br />
5.2.3 Der Abluftwäscher der Abwasserbehandlungsanlage (BE 60) ist so zu betreiben,<br />
dass an der Emissionsquelle EQ 7 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen<br />
im unverdünnten Abgas bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den<br />
Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K), nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf<br />
nicht überschritten werden:<br />
a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Co<br />
b) Chrom und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Cr<br />
sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />
c) Nickel und seine Verbindungen,<br />
angegeben als Ni<br />
0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />
1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />
0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />
Bescheid G 97/10