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STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg

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5.1.6 Die Lüftungsaggregate und Ventilatoren der BE 40 „Kühlung“ und BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“<br />

sind mit einer Drezahlregelung auszuführen.<br />

5.1.7 Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme ist eine Messung durchführen zu<br />

lassen zur Bestimmung:<br />

der maximalen Drehzahlen der Lüftungsaggregate und Ventilatoren, bei<br />

denen die Einhaltung der Nachtimmissionsrichtwerte nach Nr. 5.1.1 gewährleistet<br />

wird.<br />

Die Messungen sind an den stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räumen<br />

(nach DIN 4109) - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem Fenster – der Immissionsorte<br />

„Von-Siemens-Straße 21“ und „Neheimer Straße 28“ durchführen zu<br />

lassen.<br />

Mit der Durchführung der Messung ist eine von der Obersten Landesbehörde anerkannte<br />

Messstelle zu beauftragen und ein Messbericht erstellen zu lassen (siehe<br />

Hinweis unter Nebenbestimmung 5.1.2).<br />

5.1.8 Im Messbericht nach Nr. 5.1.7 sind die v.g. maximalen Drehzahlen für die Lüftungsaggregate<br />

und Ventilatoren zu dokumentieren. Diese gelten als Festsetzung<br />

für den Nachtbetrieb und dürfen nicht überschritten werden.<br />

5.2 Abluftemissionen / Emissionsbegrenzungen<br />

5.2.1 Die Abluft der optionalen Zink-Nickel-Bäder (BE 4: Bad-Nr. 4.39 – 4.46) ist vollständig<br />

zu erfassen und über einen Kamin über Dach ins Freie störungsfrei abzuleiten.<br />

5.2.2 Die bei der Chargenbehandlung (BE 60 „Abwasserbehandlungsanlage“) anfallenden<br />

Gase und Dämpfe sind vollständig zu erfassen und dem Abluftwäscher zuzuführen.<br />

Die Abluft des Abluftwäschers ist über einen Kamin über Dach ins Freie<br />

störungsfrei abzuleiten.<br />

Die Kaminhöhe muss mindestens 3,0 m über Dach betragen.<br />

5.2.3 Der Abluftwäscher der Abwasserbehandlungsanlage (BE 60) ist so zu betreiben,<br />

dass an der Emissionsquelle EQ 7 die nachfolgend genannten Massenkonzentrationen<br />

im unverdünnten Abgas bei allen Betriebszuständen, bezogen auf den<br />

Normzustand (101,3 kPa; 273,15 K), nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf<br />

nicht überschritten werden:<br />

a) Cobalt und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Co<br />

b) Chrom und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Cr<br />

sowie Cobalt und Chrom insgesamt<br />

c) Nickel und seine Verbindungen,<br />

angegeben als Ni<br />

0,5 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. III TA-Luft)<br />

1,0 mg/m 3 (5.2.2 Kl. II + III TA-Luft)<br />

0,5 mg/m³ (5.2.7.1.1 Kl. II TA-Luft)<br />

Bescheid G 97/10

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