STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
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Hinweis:<br />
Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind neben den allgemeinen Grundsätzen<br />
des § 4 ArbSchG die nachfolgenden Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen:<br />
grundsatz<br />
- Die Bestimmungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) der Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV).<br />
- Die Pflichten zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7<br />
Gefahrstoffverordnung – (GefStoffV).<br />
7.2 Die Arbeitnehmer, die in der, vom Genehmigungsumfang erfassten, Anlage und<br />
zugehörigen Betriebseinheiten beschäftigt werden, müssen anhand einer Betriebsanweisung<br />
über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen<br />
unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor der Beschäftigung und danach<br />
mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.<br />
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung<br />
ist zwei Jahre aufzubewahren.<br />
8. Gewässerschutz:<br />
8.1 VAwS-Anlagen<br />
(Umfang der einzelnen VAwS-Anlagen siehe Anhang 1)<br />
8.1.1Für den gemeinsamen Abfüllplatz der Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge,<br />
Natriumbisulfit (BE 33) - LAU-Anlage 1 – (siehe Anhang 1) sind die in der Sachverständigenbescheinigung<br />
nach § 7 Abs. 4 VAwS der DEKRA vom 05.08.2010<br />
enthaltenen Vorgaben sowie Hinweise und Auflagen für Bau und Betrieb zu beachten<br />
und einzuhalten.<br />
8.1.2 Der gemeinsame Abfüllplatz ist als solcher eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />
Die im Bereich des Abfüllplatzes installierten Befüllstutzen sind eindeutig und<br />
dauerhaft mit der jeweiligen Stoffbezeichnung zu kennzeichnen.<br />
8.1.3 Die Befüll- und Abfüllvorgänge auf dem gemeinsamen Abfüllplatz haben unter<br />
ständiger Aufsicht von entsprechend eingewiesenem Betriebspersonal zu erfolgen.<br />
Entstandene Leckagen sind unverzüglich zu beseitigen.<br />
8.1.4 Die Flächen des gemeinsamen Abfüllplatzes sind regelmäßig, mindestens wöchentlich,<br />
auf Beschädigungen zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich<br />
zu sanieren.<br />
8.1.5 Die in den Brauchbarkeitsnachweisen von einzelnen Anlagenteilen („Allgemeinen<br />
bauaufsichtlichen Zulassungen“ der Lagerbehälter, Rohrleitungen, Beschichtungen,<br />
Überfüllsicherungen bzw. Leckanzeigegeräte) aufgeführten Bestimmungen<br />
und sonstigen Festsetzungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagenteile<br />
zu beachten und einzuhalten.<br />
Bescheid G 97/10