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STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg

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- 15 –<br />

Hinweis:<br />

Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind neben den allgemeinen Grundsätzen<br />

des § 4 ArbSchG die nachfolgenden Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen:<br />

grundsatz<br />

- Die Bestimmungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) der Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV).<br />

- Die Pflichten zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7<br />

Gefahrstoffverordnung – (GefStoffV).<br />

7.2 Die Arbeitnehmer, die in der, vom Genehmigungsumfang erfassten, Anlage und<br />

zugehörigen Betriebseinheiten beschäftigt werden, müssen anhand einer Betriebsanweisung<br />

über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen<br />

unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor der Beschäftigung und danach<br />

mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.<br />

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung<br />

ist zwei Jahre aufzubewahren.<br />

8. Gewässerschutz:<br />

8.1 VAwS-Anlagen<br />

(Umfang der einzelnen VAwS-Anlagen siehe Anhang 1)<br />

8.1.1Für den gemeinsamen Abfüllplatz der Lageranlage für Salzsäure, Natronlauge,<br />

Natriumbisulfit (BE 33) - LAU-Anlage 1 – (siehe Anhang 1) sind die in der Sachverständigenbescheinigung<br />

nach § 7 Abs. 4 VAwS der DEKRA vom 05.08.2010<br />

enthaltenen Vorgaben sowie Hinweise und Auflagen für Bau und Betrieb zu beachten<br />

und einzuhalten.<br />

8.1.2 Der gemeinsame Abfüllplatz ist als solcher eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.<br />

Die im Bereich des Abfüllplatzes installierten Befüllstutzen sind eindeutig und<br />

dauerhaft mit der jeweiligen Stoffbezeichnung zu kennzeichnen.<br />

8.1.3 Die Befüll- und Abfüllvorgänge auf dem gemeinsamen Abfüllplatz haben unter<br />

ständiger Aufsicht von entsprechend eingewiesenem Betriebspersonal zu erfolgen.<br />

Entstandene Leckagen sind unverzüglich zu beseitigen.<br />

8.1.4 Die Flächen des gemeinsamen Abfüllplatzes sind regelmäßig, mindestens wöchentlich,<br />

auf Beschädigungen zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich<br />

zu sanieren.<br />

8.1.5 Die in den Brauchbarkeitsnachweisen von einzelnen Anlagenteilen („Allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassungen“ der Lagerbehälter, Rohrleitungen, Beschichtungen,<br />

Überfüllsicherungen bzw. Leckanzeigegeräte) aufgeführten Bestimmungen<br />

und sonstigen Festsetzungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagenteile<br />

zu beachten und einzuhalten.<br />

Bescheid G 97/10

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