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STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg

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- 3 –<br />

7. Versetzung des gasbetriebenen Temperofens (BE 20 Temperofen „Gas“) innerhalb<br />

der Produktionsebene;<br />

8. Außerbetriebnahme und Rückbau des elektrischen Temperofens (BE 21 Temperofen<br />

„elektrisch“), die Quelle EQ 10 entfällt hierdurch;<br />

9. Ergänzung der BE 32 Gefahrstofflager („F-Lager“) um die Aufstellung eines feuerfesten<br />

(F90) Sicherheitsschrankes;<br />

10. Herstellung eines Abfüllplatzes gemäß VAwS für das Chemikalientanklager (BE 33)<br />

und Erneuerung der bisherigen Abfüllstation;<br />

11. Ergänzung der BE 34 Druckgas-Flaschenlager um die Aufstellung eines Sicherheitsschrankes<br />

für Druckgasflaschen außerhalb des Gebäudes;<br />

12. Austausch des vorhandenen offenen Kühlturms gegen eine moderne, schallgedämmte<br />

Kompressor-Kältemaschine mit Freiluftkühler (BE 40 „Kühlung“);<br />

13. Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage (BE 60) durch Errichtung einer Chargenbehandlungsanlage<br />

für alkalische zink-nickelhaltige Konzentrate und Spülwässer<br />

mit drei Chargenbehältern, Vorlagebehälter und Kammerfilterpresse;<br />

14. Ersatz des Transformators der BE 80 Haupttransformator durch Aufstellung einer<br />

neuen Transformatorstation; bestehend aus einem Beton-Stations-Fertiggebäude<br />

(L*B*H = 2,6m*2,4m*2,5m) und einem Drehstrom-Transformator (Nennleistung:<br />

1.000 kVA);<br />

15. Erweiterung der genehmigten Betriebszeiten der Anlage (Werktags 00.00 Uhr bis<br />

24.00 Uhr) um den Betrieb an Sonn- und Feiertagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr;<br />

16. Anpassung der Emissionsgrenzwerte an die TA Luft 2002 für die BE 1 (EQ 1), BE 2<br />

(EQ 2, EQ 3), BE 3 (EQ 4, EQ 5), BE 4 (EQ 6), BE 60 (EQ 13).<br />

Die Produktionskapazität von max. 150 t/d bleibt unverändert.<br />

Anmerkung:<br />

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zum Betrieb der Galvanikanlage ist nur<br />

zulässig, wenn die durchzuführenden Arbeiten unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen des § 10<br />

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fallen oder die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> eine Ausnahmebewilligung vom<br />

Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung erteilt hat.<br />

Die Anlage ist der Nr. 3.10.1 „Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen<br />

der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen<br />

durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren“ des Anhangs 1 zur<br />

4. BImSchV zuzuordnen. Sie ist eine Anlage nach Nr. 2.6 Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie.<br />

Bescheid G 97/10

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