STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg
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d) Chlor 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />
e) Cyanwasserstoff 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />
f) Fluor und seine gasförmigen Verbindungen<br />
angegeben als Fluorwasserstoff<br />
3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />
g) Schwefelwasserstoff 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />
h) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />
soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />
als Chlorwasserstoff<br />
30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />
5.2.4 Die Festlegung der Massenkonzentrationen nach Nebenbestimmung Nr. 5.2.3<br />
erfolgt mit der Maßgabe, dass<br />
a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und<br />
b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration<br />
nicht überschreiten dürfen (Nr. 2.7a TA-Luft).<br />
5.2.5 Der Abluftwäscher (EQ 7) ist regelmäßig auf einwandfreien Betrieb zu überprüfen<br />
sowie regelmäßig zu warten. Die notwendigen Überprüfungen und Wartungen<br />
sind von Fachkundigen des Betreibers oder von Fachfirmen durchzuführen.<br />
Der Umfang der Überprüfungen und Wartungen sowie die Zeitintervalle der Durchführung<br />
sind vor Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers<br />
der o.g. Anlagen in einem Prüfbuch festzulegen.<br />
Der Name des Wartenden bzw. des Überprüfers sowie die Zeitpunkte und die Ergebnisse<br />
der Wartungen bzw. Überprüfungen sind in das Prüfbuch einzutragen.<br />
Das Prüfbuch ist am Betriebsort mindestens 3 Jahre, gerechnet von der letzten<br />
Eintragung bzw. dem letzten Beleg, aufzubewahren und der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Arnsberg</strong>, Dez. 53, auf Verlangen vorzulegen.<br />
5.2.6 Der Ausfall der Reinigungsfunktion des Abluftwäschers ist in die elektr. Überwachung<br />
mit aufzunehmen, so dass bei Ausfall eine Alarmierung erfolgt.<br />
5.2.7 Bei Ausfall einer Abluftanlage oder des Abluftwäschers dürfen die damit verbundenen<br />
Anlagenteile nicht weiter betrieben werden. Mit dem Weiterbetrieb darf erst<br />
nach Behebung der Störung begonnen werden.<br />
Hinweis zu Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV<br />
Die Gasfeuerungsanlagen der Heizungsanlage (BE 70 mit Quellen EQ 11 und EQ<br />
12) sowie des Temperofens (BE 20 mit Quelle EQ 9) unterliegen der Ersten Verordnung<br />
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) und sind entsprechend<br />
dieser Verordnung zu betreiben.<br />
Die Ergebnisse der wiederkehrenden Überwachungen nach § 15 der 1. BImSchV<br />
sind den Bediensteten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Bescheid G 97/10