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STAATLICHES UMWELTAMT - Bezirksregierung Arnsberg

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d) Chlor 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />

e) Cyanwasserstoff 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />

f) Fluor und seine gasförmigen Verbindungen<br />

angegeben als Fluorwasserstoff<br />

3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />

g) Schwefelwasserstoff 3,0 mg/m 3 (5.2.4 Kl. II TA-Luft)<br />

h) gasförmige anorganische Chlorverbindungen<br />

soweit nicht in Kl. I oder II enthalten, angegeben<br />

als Chlorwasserstoff<br />

30 mg/m³ (5.2.4 Kl. III TA-Luft)<br />

5.2.4 Die Festlegung der Massenkonzentrationen nach Nebenbestimmung Nr. 5.2.3<br />

erfolgt mit der Maßgabe, dass<br />

a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration und<br />

b) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache der festgelegten Massenkonzentration<br />

nicht überschreiten dürfen (Nr. 2.7a TA-Luft).<br />

5.2.5 Der Abluftwäscher (EQ 7) ist regelmäßig auf einwandfreien Betrieb zu überprüfen<br />

sowie regelmäßig zu warten. Die notwendigen Überprüfungen und Wartungen<br />

sind von Fachkundigen des Betreibers oder von Fachfirmen durchzuführen.<br />

Der Umfang der Überprüfungen und Wartungen sowie die Zeitintervalle der Durchführung<br />

sind vor Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers<br />

der o.g. Anlagen in einem Prüfbuch festzulegen.<br />

Der Name des Wartenden bzw. des Überprüfers sowie die Zeitpunkte und die Ergebnisse<br />

der Wartungen bzw. Überprüfungen sind in das Prüfbuch einzutragen.<br />

Das Prüfbuch ist am Betriebsort mindestens 3 Jahre, gerechnet von der letzten<br />

Eintragung bzw. dem letzten Beleg, aufzubewahren und der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Arnsberg</strong>, Dez. 53, auf Verlangen vorzulegen.<br />

5.2.6 Der Ausfall der Reinigungsfunktion des Abluftwäschers ist in die elektr. Überwachung<br />

mit aufzunehmen, so dass bei Ausfall eine Alarmierung erfolgt.<br />

5.2.7 Bei Ausfall einer Abluftanlage oder des Abluftwäschers dürfen die damit verbundenen<br />

Anlagenteile nicht weiter betrieben werden. Mit dem Weiterbetrieb darf erst<br />

nach Behebung der Störung begonnen werden.<br />

Hinweis zu Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV<br />

Die Gasfeuerungsanlagen der Heizungsanlage (BE 70 mit Quellen EQ 11 und EQ<br />

12) sowie des Temperofens (BE 20 mit Quelle EQ 9) unterliegen der Ersten Verordnung<br />

zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) und sind entsprechend<br />

dieser Verordnung zu betreiben.<br />

Die Ergebnisse der wiederkehrenden Überwachungen nach § 15 der 1. BImSchV<br />

sind den Bediensteten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Bescheid G 97/10

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