Schwerpunkte Neues Dienstrecht - Bayerische Finanzgewerkschaft
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S chwerpunkte<br />
<strong>Neues</strong> <strong>Dienstrecht</strong><br />
Personalentwicklung<br />
was ist neu?<br />
• Leitlinien Personalentwicklung (LPE) treten zum 1. Juli<br />
2011 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Personalentwicklungskonzepte<br />
für den mittleren, gehobenen und<br />
höheren Dienst.<br />
• Verpflichtung zur Rotation wird künftig über ein Punkte-<br />
Modell gelöst.<br />
• Auch Wechsel während der Probezeit zählen mit.<br />
• Dienststellenwechsel bringen Punkte.<br />
• Familienpolitische Beurlaubung wird berücksichtigt.<br />
• Neuregelung gilt nicht, wenn Rotationsvorgaben nach<br />
bisherigem Recht für Beförderungen nach A 9, A 9 mit<br />
Amtszulage, A 12 und A 13 bereits erfüllt sind.<br />
• Pauschalregelung für Dienstpostenwechsel vor dem<br />
1. Juli 2011.<br />
• Beim Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe kann auf<br />
das Erbringen der Punkte verzichtet werden.<br />
WIR SIND<br />
<strong>Bayerische</strong> <strong>Finanzgewerkschaft</strong> bfg<br />
www.finanzgewerkschaft.de<br />
Karlstr. 41 80333 München<br />
info@bfg-mail.de<br />
FÜR SIE DA<br />
Personalratswahlen 17. Mai 2011
<strong>Schwerpunkte</strong><br />
<strong>Neues</strong> <strong>Dienstrecht</strong><br />
- Personalentwicklung<br />
L eitlinien<br />
Personalentwicklung<br />
Die Einführung des Neuen <strong>Dienstrecht</strong>s in Bayern<br />
hat zusätzlich zu den Gesetzesänderungen<br />
auch Anpassungen diverser Bestimmungen und<br />
Regelwerke zur Folge. Unter anderem mussten<br />
in der Steuerverwaltung die bisherigen Personalentwicklungskonzepte,<br />
die es getrennt für die<br />
drei Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen<br />
und höheren Dienstes gab, überarbeitet werden.<br />
Zum 1. Juli 2011 verlieren die bisherigen Personalentwicklungskonzepte<br />
ihre Gültigkeit und die<br />
neuen Leitlinien Personalentwicklung – kurz LPE<br />
– treten in Kraft.<br />
Die LPE gelten für alle Beschäftigten der Steuerverwaltung,<br />
die bekanntermaßen seit Anfang<br />
des Jahres in einer einheitlichen Laufbahn zusammengefasst<br />
wurden.<br />
A llgemeines<br />
Die LPE orientieren sich stark an den Inhalten<br />
der bisherigen Personalentwicklungskonzepte<br />
und sollen den Beschäftigten einen Überblick<br />
über ihren beruflichen Werdegang geben. Sie<br />
zeigen dabei die jeweiligen Einsatz- und Fortkommensmöglichkeiten<br />
auf. Die geplanten Anlagen<br />
informieren über die Versetzungsgrundsätze,<br />
die Auswahl- und Beförderungsgrundsätze,<br />
die Konzepte zur modularen Qualifizierung und<br />
über die Details zur Rotation als Voraussetzung<br />
für Beförderungen.<br />
Obwohl schon die Personalentwicklungskonzepte<br />
als Nachschlagewerk durchaus anerkennenswert<br />
waren und sie auch wünschenswerte<br />
Regelungen, wie zum Beispiel zur Einarbeitung<br />
bei Dienstpostenwechsel enthielten, standen<br />
sie für die Beschäftigten in erster Linie für das<br />
wenig akzeptierte Rotationsprinzip. Leider verzichten<br />
auch die LPE nicht auf eine gewisse<br />
Wechselverpflichtung, wenn es darum geht, die<br />
Voraussetzungen für bestimmte Beförderungen<br />
zu erfüllen. Wir wollen in diesem Info in erster<br />
Linie über das neue System mit Rotationspunkten<br />
informieren, da hierauf sicherlich Ihr größtes<br />
Augenmerk liegen wird.<br />
Überblick über die LPE<br />
Doch zunächst ein Überblick über die weiteren<br />
Punkte, die in den LPE erläutert werden:<br />
• Einstieg in die Leistungslaufbahn<br />
• Ausbildung<br />
• Beruflicher Werdegang (Probezeit, Erstverwendung,<br />
Tätigkeitsbereiche, Einarbeitung,<br />
Rotation, Korruptionsbekämpfung, Wechsel<br />
in andere Dienstzweige)<br />
• Fortbildung<br />
• Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte<br />
• Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Beurlaubung,<br />
Teilzeitbeschäftigung, Gleichstellung<br />
von Frauen und Männern)<br />
• Beförderungen (Mindestwartezeiten, besondere<br />
Voraussetzungen hinsichtlich Rotation<br />
und Fortbildung, Modulare Qualifizierung,<br />
Allgemeine Auswahlgrundsätze)<br />
• Ausbildungsqualifizierung<br />
• Übernahme von Leitungsaufgaben<br />
• Bestellung zur Amtsleitung<br />
B eförderungsvoraussetzungen<br />
Für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppen<br />
A 9 und A 9 mit Amtszulage, A 12 und<br />
A 13 sowie A 15 und A16 sind sowohl hinsichtlich<br />
der Rotation als auch hinsichtlich der Fortbildung<br />
folgende Voraussetzungen gefordert:<br />
nach BesGr. A 9<br />
• 10 Rotationspunkte
• dabei mind. ein Arbeitsgebietswechsel<br />
• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen<br />
nach BesGr. A 9 mit Amtszulage<br />
• 12 Rotationspunkte<br />
• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen<br />
nach BesGr. A 12<br />
• 10 Rotationspunkte<br />
• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen<br />
nach BesGr. A 13<br />
• 12 Rotationspunkte<br />
• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen<br />
nach BesGr. A 15<br />
• 10 Rotationspunkte<br />
• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte<br />
nach BesGr. A 16<br />
• 12 Rotationspunkte<br />
• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte<br />
Hinsichtlich der Fortbildung gilt, dass Fortbildungsmaßnahmen,<br />
die bereits vor der Ernennung<br />
nach BesGr. A 9, A 12 und A 15 absolviert<br />
wurden, bei den Voraussetzungen für eine Beförderung<br />
nach BesGr. A 9 mit Amtszulage, A 13<br />
und A 16 mitzählen.<br />
R otationspunkte<br />
Rotationspunkte werden für ganz bestimmte<br />
Maßnahmen „vergeben“.<br />
Wechsel des Dienstpostens<br />
Wechsel des Arbeitsgebiets<br />
innerhalb eines<br />
Arbeitsbereichs<br />
Wechsel in eine familienpolitische<br />
Beurlaubung<br />
Wechsel des Arbeitsbereichs<br />
Wechsel der Dienststelle<br />
1 Punkt<br />
3 Punkte<br />
für jedes volle<br />
Jahr der Beurlaubung<br />
1 Punkt;<br />
max. 3 Punkte<br />
5 Punkte<br />
2 Punkte<br />
bei Beförderung nach<br />
BesGr. A 15 oder A 16:<br />
Übernahme einer zusätzlichen<br />
Aufgabe<br />
(Aufgabenbereichsleitung,<br />
ständige Vertretung<br />
der Amtsleitung, Leitung<br />
Außenstelle, Leitung Bearbeitungsstelle)<br />
1 Punkt<br />
Ein Wechsel liegt immer dann vor, wenn die bisherige<br />
Tätigkeit mindestens ein Jahr ausgeübt<br />
wurde. Teilzeitbeschäftigung zählt hierbei wie<br />
Vollzeit.<br />
E rläuterungen<br />
Wechsel der Dienstposten …<br />
… liegen vor, wenn innerhalb eines Arbeitsgebiets<br />
die Arbeitseinheit gewechselt wird, z.B. von<br />
AVSt 1 nach AVSt 2, oder sich im Rahmen von<br />
organisatorischen Anpassungen die Zuständigkeit<br />
bei mindestens 50 % der Fälle ändert.<br />
Wechsel des Arbeitsgebiets …<br />
… zählen, wenn sich das Arbeitsgebiet mindestens<br />
im hälftigen Umfang der persönlichen Arbeitszeit<br />
geändert hat. Da eine Auflistung aller<br />
Arbeitsgebiete den Rahmen dieses Infos sprengen<br />
würde, verweisen wir auf die LPE, die die<br />
einzelnen Arbeitsgebiete inklusive der Dienstpostenbewertung<br />
in einer Anlage darstellt. Arbeitsgebiete<br />
sind z. B. die AVSt, die Buchhaltung, die<br />
Clearingstelle. In der Betriebsprüfung und der<br />
Steuerfahndung entsprechen die Arbeitsgebiete<br />
den Kategorien des Prüfungsplans (Klein-, Mittel-,<br />
Großbetriebe). Die Arbeitsgebiete sind den<br />
einzelnen Arbeitsbereichen zugeordnet.<br />
Wechsel des Arbeitsbereichs …<br />
zählen, wenn sich der Arbeitsbereich mindestens<br />
im hälftigen Umfang der persönlichen Arbeitszeit<br />
geändert hat. Die Zahl der Arbeitsbereiche<br />
wurde ausgeweitet. Damit wird es erleichtert,<br />
mit einem Wechsel die dafür vorgesehenen 5<br />
Punkte zu erreichen.<br />
Arbeitsbereiche in den Finanzämtern sind<br />
• Sachgebietsleitung
• Steuerfestsetzung/Veranlagung<br />
• Steuerfestsetzung/Servicezentrum<br />
• Erhebung<br />
• Vollstreckungsaußendienst<br />
• übriger Bereich<br />
• Betriebsprüfung<br />
• Steuerfahndung<br />
• sonstige Außendienste<br />
Für das Landesamt für Steuern wurden die Arbeitsbereiche<br />
Referent/in, IuK, Steuer, Organisation<br />
und Personal definiert. Diesen sind 19<br />
Arbeitsgebiete und eine Vielzahl verschiedener<br />
Dienstposten zugeordnet.<br />
Wechsel der Dienststelle …<br />
… liegen auch vor bei Wechseln zwischen<br />
Stammamt und zugehöriger Außenstelle sowie<br />
bei Wechseln zwischen den Abteilungen des Finanzamts<br />
München und beim Wechsel zwischen<br />
dem Finanzamt München und einer Bearbeitungsstelle.<br />
Der Wechsel vom Ausbildungsamt an ein anderes<br />
Amt zum Ersteinsatz zählt ebenfalls als<br />
Dienststellenwechsel.<br />
Wer die Dienststelle wechselt, bekommt zusätzlich<br />
zu den 2 Punkten für den Dienststellenwechsel,<br />
Punkte für einen damit verbundenen<br />
Wechsel von Dienstposten, Arbeitsgebiet oder<br />
Arbeitsbereich.<br />
Verzicht wegen wichtiger<br />
dienstlicher Gründe<br />
Wenn die nach den LPE geforderten Punkte<br />
aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht erreicht<br />
werden konnten, ist eine Beförderung<br />
ausnahmsweise dennoch möglich. Die Entscheidung<br />
trifft auf Antrag die Amtsleitung das Landesamt<br />
für Steuern, bei Beschäftigten des LfSt<br />
das Finanzministerium.<br />
Die Verwaltung erkennt ein Vorliegen wichtiger<br />
dienstlicher Gründe grundsätzlich bei Beschäftigten<br />
an, die in der 3. Qualifikationsebene innerhalb<br />
eines Jahres nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes<br />
in die Betriebsprüfung oder die<br />
Steuerfahndung gewechselt sind und deshalb<br />
die geforderte Punktzahl nicht erreichen konnten.<br />
Aufstieg oder Qualifizierung<br />
Bei Beschäftigten, die den Aufstieg in den mittleren<br />
oder gehobenen Dienst gemacht haben,<br />
bzw. sich künftig für die Qualifikationsebene 2<br />
oder 3 qualifizieren, zählen die Punkte aus beiden<br />
Laufbahngruppen, bzw. Ebenen zusammen.<br />
Bei modularer Qualifizierung für Ämter ab Bes-<br />
Gr. A 14 verfällt die Hälfte der bis einschließlich<br />
BesGr. A 12 erzielten Punkte.<br />
Ü bergangsregelungen<br />
Beschäftigte, die zum 1. Juli 2011 die Rotationserfordernisse<br />
für eine Beförderung nach BesGr. A 9,<br />
A 9 mit Amtszulage, A 12 oder A 13 bereits nach<br />
altem Recht erfüllt haben, können ohne Anwendung<br />
des Punktemodells befördert werden.<br />
Im ehemaligen höheren Dienst gelten vergebene<br />
Beförderungseignungen bis zum Ende des<br />
Wirksamkeitszeitraums der Beurteilung 2010<br />
fort. Anschließend tritt das Punktemodell in Kraft.<br />
Punkte aus Dienstpostenwechseln werden für<br />
die Zeit vor Inkrafttreten der LPE pauschal ermittelt.<br />
Die geschieht anhand der Zeitdauer, in<br />
denen der Beschäftigte aktiv seit Übernahme in<br />
das Beamtenverhältnis auf Probe Dienst geleistet<br />
hat:<br />
5 – 15 Jahre 1 Punkt<br />
16 – 25 Jahre 2 Punkte<br />
mehr als 25 Jahre 3 Punkte<br />
V erfahren<br />
Damit jeder weiß, wo er steht, werden die Geschäftsstellen<br />
der Finanzämter, bzw. die personalverwaltenden<br />
Stellen beim LfSt zum Stichtag<br />
1. Juli 2011 die Punkte für jeden Betroffenen ermitteln<br />
und diesem mitteilen.<br />
Wir empfehlen, eventuelle Zweifelsfragen am<br />
besten zeitnah klären zu lassen.