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Schwerpunkte Neues Dienstrecht - Bayerische Finanzgewerkschaft

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S chwerpunkte<br />

<strong>Neues</strong> <strong>Dienstrecht</strong><br />

Personalentwicklung<br />

was ist neu?<br />

• Leitlinien Personalentwicklung (LPE) treten zum 1. Juli<br />

2011 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Personalentwicklungskonzepte<br />

für den mittleren, gehobenen und<br />

höheren Dienst.<br />

• Verpflichtung zur Rotation wird künftig über ein Punkte-<br />

Modell gelöst.<br />

• Auch Wechsel während der Probezeit zählen mit.<br />

• Dienststellenwechsel bringen Punkte.<br />

• Familienpolitische Beurlaubung wird berücksichtigt.<br />

• Neuregelung gilt nicht, wenn Rotationsvorgaben nach<br />

bisherigem Recht für Beförderungen nach A 9, A 9 mit<br />

Amtszulage, A 12 und A 13 bereits erfüllt sind.<br />

• Pauschalregelung für Dienstpostenwechsel vor dem<br />

1. Juli 2011.<br />

• Beim Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe kann auf<br />

das Erbringen der Punkte verzichtet werden.<br />

WIR SIND<br />

<strong>Bayerische</strong> <strong>Finanzgewerkschaft</strong> bfg<br />

www.finanzgewerkschaft.de<br />

Karlstr. 41 80333 München<br />

info@bfg-mail.de<br />

FÜR SIE DA<br />

Personalratswahlen 17. Mai 2011


<strong>Schwerpunkte</strong><br />

<strong>Neues</strong> <strong>Dienstrecht</strong><br />

- Personalentwicklung<br />

L eitlinien<br />

Personalentwicklung<br />

Die Einführung des Neuen <strong>Dienstrecht</strong>s in Bayern<br />

hat zusätzlich zu den Gesetzesänderungen<br />

auch Anpassungen diverser Bestimmungen und<br />

Regelwerke zur Folge. Unter anderem mussten<br />

in der Steuerverwaltung die bisherigen Personalentwicklungskonzepte,<br />

die es getrennt für die<br />

drei Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen<br />

und höheren Dienstes gab, überarbeitet werden.<br />

Zum 1. Juli 2011 verlieren die bisherigen Personalentwicklungskonzepte<br />

ihre Gültigkeit und die<br />

neuen Leitlinien Personalentwicklung – kurz LPE<br />

– treten in Kraft.<br />

Die LPE gelten für alle Beschäftigten der Steuerverwaltung,<br />

die bekanntermaßen seit Anfang<br />

des Jahres in einer einheitlichen Laufbahn zusammengefasst<br />

wurden.<br />

A llgemeines<br />

Die LPE orientieren sich stark an den Inhalten<br />

der bisherigen Personalentwicklungskonzepte<br />

und sollen den Beschäftigten einen Überblick<br />

über ihren beruflichen Werdegang geben. Sie<br />

zeigen dabei die jeweiligen Einsatz- und Fortkommensmöglichkeiten<br />

auf. Die geplanten Anlagen<br />

informieren über die Versetzungsgrundsätze,<br />

die Auswahl- und Beförderungsgrundsätze,<br />

die Konzepte zur modularen Qualifizierung und<br />

über die Details zur Rotation als Voraussetzung<br />

für Beförderungen.<br />

Obwohl schon die Personalentwicklungskonzepte<br />

als Nachschlagewerk durchaus anerkennenswert<br />

waren und sie auch wünschenswerte<br />

Regelungen, wie zum Beispiel zur Einarbeitung<br />

bei Dienstpostenwechsel enthielten, standen<br />

sie für die Beschäftigten in erster Linie für das<br />

wenig akzeptierte Rotationsprinzip. Leider verzichten<br />

auch die LPE nicht auf eine gewisse<br />

Wechselverpflichtung, wenn es darum geht, die<br />

Voraussetzungen für bestimmte Beförderungen<br />

zu erfüllen. Wir wollen in diesem Info in erster<br />

Linie über das neue System mit Rotationspunkten<br />

informieren, da hierauf sicherlich Ihr größtes<br />

Augenmerk liegen wird.<br />

Überblick über die LPE<br />

Doch zunächst ein Überblick über die weiteren<br />

Punkte, die in den LPE erläutert werden:<br />

• Einstieg in die Leistungslaufbahn<br />

• Ausbildung<br />

• Beruflicher Werdegang (Probezeit, Erstverwendung,<br />

Tätigkeitsbereiche, Einarbeitung,<br />

Rotation, Korruptionsbekämpfung, Wechsel<br />

in andere Dienstzweige)<br />

• Fortbildung<br />

• Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte<br />

• Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Beurlaubung,<br />

Teilzeitbeschäftigung, Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern)<br />

• Beförderungen (Mindestwartezeiten, besondere<br />

Voraussetzungen hinsichtlich Rotation<br />

und Fortbildung, Modulare Qualifizierung,<br />

Allgemeine Auswahlgrundsätze)<br />

• Ausbildungsqualifizierung<br />

• Übernahme von Leitungsaufgaben<br />

• Bestellung zur Amtsleitung<br />

B eförderungsvoraussetzungen<br />

Für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppen<br />

A 9 und A 9 mit Amtszulage, A 12 und<br />

A 13 sowie A 15 und A16 sind sowohl hinsichtlich<br />

der Rotation als auch hinsichtlich der Fortbildung<br />

folgende Voraussetzungen gefordert:<br />

nach BesGr. A 9<br />

• 10 Rotationspunkte


• dabei mind. ein Arbeitsgebietswechsel<br />

• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen<br />

nach BesGr. A 9 mit Amtszulage<br />

• 12 Rotationspunkte<br />

• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen<br />

nach BesGr. A 12<br />

• 10 Rotationspunkte<br />

• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen<br />

nach BesGr. A 13<br />

• 12 Rotationspunkte<br />

• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen<br />

nach BesGr. A 15<br />

• 10 Rotationspunkte<br />

• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte<br />

nach BesGr. A 16<br />

• 12 Rotationspunkte<br />

• 2 allg. Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte<br />

Hinsichtlich der Fortbildung gilt, dass Fortbildungsmaßnahmen,<br />

die bereits vor der Ernennung<br />

nach BesGr. A 9, A 12 und A 15 absolviert<br />

wurden, bei den Voraussetzungen für eine Beförderung<br />

nach BesGr. A 9 mit Amtszulage, A 13<br />

und A 16 mitzählen.<br />

R otationspunkte<br />

Rotationspunkte werden für ganz bestimmte<br />

Maßnahmen „vergeben“.<br />

Wechsel des Dienstpostens<br />

Wechsel des Arbeitsgebiets<br />

innerhalb eines<br />

Arbeitsbereichs<br />

Wechsel in eine familienpolitische<br />

Beurlaubung<br />

Wechsel des Arbeitsbereichs<br />

Wechsel der Dienststelle<br />

1 Punkt<br />

3 Punkte<br />

für jedes volle<br />

Jahr der Beurlaubung<br />

1 Punkt;<br />

max. 3 Punkte<br />

5 Punkte<br />

2 Punkte<br />

bei Beförderung nach<br />

BesGr. A 15 oder A 16:<br />

Übernahme einer zusätzlichen<br />

Aufgabe<br />

(Aufgabenbereichsleitung,<br />

ständige Vertretung<br />

der Amtsleitung, Leitung<br />

Außenstelle, Leitung Bearbeitungsstelle)<br />

1 Punkt<br />

Ein Wechsel liegt immer dann vor, wenn die bisherige<br />

Tätigkeit mindestens ein Jahr ausgeübt<br />

wurde. Teilzeitbeschäftigung zählt hierbei wie<br />

Vollzeit.<br />

E rläuterungen<br />

Wechsel der Dienstposten …<br />

… liegen vor, wenn innerhalb eines Arbeitsgebiets<br />

die Arbeitseinheit gewechselt wird, z.B. von<br />

AVSt 1 nach AVSt 2, oder sich im Rahmen von<br />

organisatorischen Anpassungen die Zuständigkeit<br />

bei mindestens 50 % der Fälle ändert.<br />

Wechsel des Arbeitsgebiets …<br />

… zählen, wenn sich das Arbeitsgebiet mindestens<br />

im hälftigen Umfang der persönlichen Arbeitszeit<br />

geändert hat. Da eine Auflistung aller<br />

Arbeitsgebiete den Rahmen dieses Infos sprengen<br />

würde, verweisen wir auf die LPE, die die<br />

einzelnen Arbeitsgebiete inklusive der Dienstpostenbewertung<br />

in einer Anlage darstellt. Arbeitsgebiete<br />

sind z. B. die AVSt, die Buchhaltung, die<br />

Clearingstelle. In der Betriebsprüfung und der<br />

Steuerfahndung entsprechen die Arbeitsgebiete<br />

den Kategorien des Prüfungsplans (Klein-, Mittel-,<br />

Großbetriebe). Die Arbeitsgebiete sind den<br />

einzelnen Arbeitsbereichen zugeordnet.<br />

Wechsel des Arbeitsbereichs …<br />

zählen, wenn sich der Arbeitsbereich mindestens<br />

im hälftigen Umfang der persönlichen Arbeitszeit<br />

geändert hat. Die Zahl der Arbeitsbereiche<br />

wurde ausgeweitet. Damit wird es erleichtert,<br />

mit einem Wechsel die dafür vorgesehenen 5<br />

Punkte zu erreichen.<br />

Arbeitsbereiche in den Finanzämtern sind<br />

• Sachgebietsleitung


• Steuerfestsetzung/Veranlagung<br />

• Steuerfestsetzung/Servicezentrum<br />

• Erhebung<br />

• Vollstreckungsaußendienst<br />

• übriger Bereich<br />

• Betriebsprüfung<br />

• Steuerfahndung<br />

• sonstige Außendienste<br />

Für das Landesamt für Steuern wurden die Arbeitsbereiche<br />

Referent/in, IuK, Steuer, Organisation<br />

und Personal definiert. Diesen sind 19<br />

Arbeitsgebiete und eine Vielzahl verschiedener<br />

Dienstposten zugeordnet.<br />

Wechsel der Dienststelle …<br />

… liegen auch vor bei Wechseln zwischen<br />

Stammamt und zugehöriger Außenstelle sowie<br />

bei Wechseln zwischen den Abteilungen des Finanzamts<br />

München und beim Wechsel zwischen<br />

dem Finanzamt München und einer Bearbeitungsstelle.<br />

Der Wechsel vom Ausbildungsamt an ein anderes<br />

Amt zum Ersteinsatz zählt ebenfalls als<br />

Dienststellenwechsel.<br />

Wer die Dienststelle wechselt, bekommt zusätzlich<br />

zu den 2 Punkten für den Dienststellenwechsel,<br />

Punkte für einen damit verbundenen<br />

Wechsel von Dienstposten, Arbeitsgebiet oder<br />

Arbeitsbereich.<br />

Verzicht wegen wichtiger<br />

dienstlicher Gründe<br />

Wenn die nach den LPE geforderten Punkte<br />

aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht erreicht<br />

werden konnten, ist eine Beförderung<br />

ausnahmsweise dennoch möglich. Die Entscheidung<br />

trifft auf Antrag die Amtsleitung das Landesamt<br />

für Steuern, bei Beschäftigten des LfSt<br />

das Finanzministerium.<br />

Die Verwaltung erkennt ein Vorliegen wichtiger<br />

dienstlicher Gründe grundsätzlich bei Beschäftigten<br />

an, die in der 3. Qualifikationsebene innerhalb<br />

eines Jahres nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes<br />

in die Betriebsprüfung oder die<br />

Steuerfahndung gewechselt sind und deshalb<br />

die geforderte Punktzahl nicht erreichen konnten.<br />

Aufstieg oder Qualifizierung<br />

Bei Beschäftigten, die den Aufstieg in den mittleren<br />

oder gehobenen Dienst gemacht haben,<br />

bzw. sich künftig für die Qualifikationsebene 2<br />

oder 3 qualifizieren, zählen die Punkte aus beiden<br />

Laufbahngruppen, bzw. Ebenen zusammen.<br />

Bei modularer Qualifizierung für Ämter ab Bes-<br />

Gr. A 14 verfällt die Hälfte der bis einschließlich<br />

BesGr. A 12 erzielten Punkte.<br />

Ü bergangsregelungen<br />

Beschäftigte, die zum 1. Juli 2011 die Rotationserfordernisse<br />

für eine Beförderung nach BesGr. A 9,<br />

A 9 mit Amtszulage, A 12 oder A 13 bereits nach<br />

altem Recht erfüllt haben, können ohne Anwendung<br />

des Punktemodells befördert werden.<br />

Im ehemaligen höheren Dienst gelten vergebene<br />

Beförderungseignungen bis zum Ende des<br />

Wirksamkeitszeitraums der Beurteilung 2010<br />

fort. Anschließend tritt das Punktemodell in Kraft.<br />

Punkte aus Dienstpostenwechseln werden für<br />

die Zeit vor Inkrafttreten der LPE pauschal ermittelt.<br />

Die geschieht anhand der Zeitdauer, in<br />

denen der Beschäftigte aktiv seit Übernahme in<br />

das Beamtenverhältnis auf Probe Dienst geleistet<br />

hat:<br />

5 – 15 Jahre 1 Punkt<br />

16 – 25 Jahre 2 Punkte<br />

mehr als 25 Jahre 3 Punkte<br />

V erfahren<br />

Damit jeder weiß, wo er steht, werden die Geschäftsstellen<br />

der Finanzämter, bzw. die personalverwaltenden<br />

Stellen beim LfSt zum Stichtag<br />

1. Juli 2011 die Punkte für jeden Betroffenen ermitteln<br />

und diesem mitteilen.<br />

Wir empfehlen, eventuelle Zweifelsfragen am<br />

besten zeitnah klären zu lassen.

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