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FAQ: Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern - Finma

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12. Was ist bei Finanzintermediären, die einer Finanzgruppe zugehören <strong>und</strong> der <strong>Aufsicht</strong> der<br />

FINMA nach Geldwäschereigesetz direkt unterstellt sind, speziell zu beachten?<br />

Für Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, die als Finanzintermediäre der <strong>Aufsicht</strong> der FINMA<br />

nach Art. 14 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) direkt unterstellt sind (DUFI), kann die FINMA<br />

vorsehen, dass die Einhaltung des GwG <strong>und</strong> der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA;<br />

SR 955.033.0) im Prüfbericht der Finanzgruppe nachgewiesen wird (Art. 4 Abs. 1 GwV-FINMA). Wird<br />

eine solche Gruppengesellschaft verkauft, darf sie ihre finanzintermediäre Tätigkeit nur dann weiter<br />

ausüben, wenn sie über eine neue Bewilligung als DUFI oder über einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation<br />

verfügt. Die Finanzgruppe informiert die FINMA umgehend, wenn ein der<br />

FINMA direkt unterstellter Finanzintermediär aus ihrem Konsolidierungskreis ausscheidet.<br />

D. Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften<br />

13. Wann <strong>und</strong> für welche Elemente wird die Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften berücksichtigt?<br />

Die Frage der Wesentlichkeit <strong>von</strong> Gruppengesellschaften wird bei der Festlegung des Inhalts der konsolidierten<br />

<strong>Aufsicht</strong> <strong>und</strong> dort ausschliesslich bei den quantitativen Elementen berücksichtigt.<br />

14. Wann ist eine Befreiung <strong>von</strong> den Vorschriften zu den quantitativen Elementen möglich<br />

(vgl. Frage 6)?<br />

Eine diesbezügliche Befreiung im Rahmen der konsolidierten <strong>Aufsicht</strong> ist möglich, wenn die Finanzgruppe<br />

abgesehen <strong>von</strong> der Bank bzw. vom Effektenhändler ausschliesslich unwesentliche Gruppengesellschaften<br />

umfasst. Die Wesentlichkeit ist dabei für jeden der fünf Regulierungsbereiche separat<br />

zu beurteilen (Art. 24 Abs. 2 Bst. d BankV, Art. 8 Abs. 1 Bst. a ERV, Rz 3 FINMA-RS „Zinsrisiken <strong>Banken</strong>“).<br />

15. Wie verhält es sich, wenn nur einzelne Gruppengesellschaften unwesentlich sind?<br />

Wenn nur einzelne, aber nicht sämtliche Gruppengesellschaften unwesentlich sind, werden die unwesentlichen<br />

Einheiten <strong>von</strong> einzelnen bzw. allen quantitativen Elementen befreit.<br />

16. Wer beurteilt die Wesentlichkeit?<br />

Die Wesentlichkeit wird in erster Linie <strong>von</strong> der Prüfgesellschaft beurteilt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit<br />

<strong>von</strong> Gruppengesellschaften ist immer auch zu berücksichtigen, dass mehrere auf Einzelbasis<br />

unwesentliche Gruppengesellschaften in der Summe die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten<br />

können.<br />

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