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FAQ: Antizyklischer Kapitalpuffer

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Häufig gestellte Fragen (<strong>FAQ</strong>)<br />

<strong>Antizyklischer</strong> <strong>Kapitalpuffer</strong><br />

(Letzte Änderung vom 14. Mai 2013)<br />

1. Wird bei der Bestimmung der massgeblichen Kreditpositionen nach Art des Schuldners<br />

unterschieden?<br />

Nein, massgeblich sind alle Kredite, welche die Bedingungen gemäss Anhang 7 der Eigenmittelverordnung<br />

(ERV; SR 952.03) erfüllen, unabhängig davon, ob es sich beim Kunden um eine Privatperson,<br />

eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft oder eine andere Schuldner-<br />

Kategorie handelt.<br />

2. Wie ist die Abgrenzung zwischen In- und Ausland vorzunehmen?<br />

Bei grundpfandgesicherten Positionen dient der Standort des Pfandobjektes als relevante Bestimmungsgrösse<br />

für In- resp. Ausland.<br />

3. Wie sind Baukredite und Kredite für Bauland zu behandeln?<br />

Diese Kreditpositionen sind entsprechend der künftigen Nutzung zu klassieren (vgl. Art. 72 Abs. 2<br />

ERV)<br />

4. Wie sind Mischobjekte (Liegenschaften mit Wohn- und Gewerbeteil) bei der Bestimmung<br />

der massgeblichen Kreditpositionen zu behandeln?<br />

Grundsätzlich soll bei Mischobjekten der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> nur auf den Wohnliegenschaftsanteil<br />

angewendet werden. Massgeblich ist die Behandlung im Rahmen des Eigenmittelnachweises.<br />

Eine konservative Behandlung eines Mischobjektes als Wohnliegenschaft ist im Sinne einer Übergangslösung<br />

zulässig.<br />

5. Betrifft der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> auch KMU-Kredite, die als Zusatzsicherheit eine<br />

Grundpfanddeckung haben?<br />

Kredite, die durch Wohnliegenschaften besichert werden und bei denen der positive Kreditentscheid<br />

von dieser Deckung abhängig war, sind in den massgebenden Kreditpositionen einzuschliessen.<br />

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern<br />

Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01<br />

www.finma.ch<br />

/A587


6. Wie sind Kreditbeziehungen zu handhaben, bei denen eine Mehrzahl von verschiedenen<br />

Deckungen für verschiedene Kredite dienen (sog. n:m-Kredit-Deckungsbeziehungen)?<br />

Diese Kreditbeziehungen sind institutsspezifisch zu regeln, wobei eine konservativ vorsichtige Behandlung<br />

bezüglich der Risikogewichtung anzuwenden ist. Grundsätzlich dient die Klassifizierung<br />

gemäss ERV-Standardansatz als Basis.<br />

7. Auf welchen Stufen gilt der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> bei Banken innerhalb eines Finanzkonzerns?<br />

Die Eigenmittelanforderungen des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s sind sowohl auf Stufe des Einzelinstituts<br />

wie bei Vorliegen einer Konsolidierungspflicht nach Art. 7 ERV auf Stufe Finanzgruppe bzw. Finanzkonglomerat<br />

zu erfüllen.<br />

8. Unterscheidet sich die Anwendung des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s in Abhängigkeit des<br />

gewählten Ansatzes zur Bestimmung der Risikogewichte?<br />

Nein, der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> gilt für den Standardansatz BIZ, den Standardansatz CH nach<br />

bisherigem Recht während der Übergangsperiode sowie für den IRB-Ansatz. Massgeblich ist jeweils<br />

die risikogewichtete Position.<br />

9. Wie sind der massgebliche Kreditbetrag sowie der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> im Eigenmittelnachweis<br />

aufzuführen? Ab welchem Stichtag muss der entsprechende Betrag im Eigenmittelnachweis<br />

aufgeführt sein?<br />

Der Schlüsselgrössen des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s sind im Capital Sheet unter den Positionen<br />

3.2.3 ff. (Zeilen 485–487) zu erfassen. Die Beträge sind erstmals per Stichtag 30. September 2013<br />

(Stufe Einzelinstitut) bzw. 31. Dezember 2013 (Stufe Konzern) zu erfassen.<br />

10. Wie ist der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> in der Berechnung der Eigenkapitalquote zu berücksichtigen?<br />

Der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> gilt nach Art. 41 Bst. c ERV als Bestandteil der erforderlichen Eigenmittel.<br />

11. Was ist die Rolle der Schweizerischen Nationalbank bezüglich des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s?<br />

Wie sind die Verantwortlichkeiten geregelt? Auf welchen Überlegungen und Indikatoren<br />

basiert ein Antrag zur Aktivierung des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s?<br />

Detaillierte Ausführungen der Schweizerischen Nationalbank zur Umsetzung des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s<br />

in der Schweiz sind auf der Webseite der SNB bzw. unter nachfolgendem Link abrufbar:<br />

http://www.snb.ch/de/iabout/finstab/id/finstab_banksector/3<br />

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12. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?<br />

banks@finma.ch oder Tel. +41 31 327 93 00.<br />

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