FAQ: Antizyklischer Kapitalpuffer
FAQ: Antizyklischer Kapitalpuffer
FAQ: Antizyklischer Kapitalpuffer
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Häufig gestellte Fragen (<strong>FAQ</strong>)<br />
<strong>Antizyklischer</strong> <strong>Kapitalpuffer</strong><br />
(Letzte Änderung vom 14. Mai 2013)<br />
1. Wird bei der Bestimmung der massgeblichen Kreditpositionen nach Art des Schuldners<br />
unterschieden?<br />
Nein, massgeblich sind alle Kredite, welche die Bedingungen gemäss Anhang 7 der Eigenmittelverordnung<br />
(ERV; SR 952.03) erfüllen, unabhängig davon, ob es sich beim Kunden um eine Privatperson,<br />
eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft oder eine andere Schuldner-<br />
Kategorie handelt.<br />
2. Wie ist die Abgrenzung zwischen In- und Ausland vorzunehmen?<br />
Bei grundpfandgesicherten Positionen dient der Standort des Pfandobjektes als relevante Bestimmungsgrösse<br />
für In- resp. Ausland.<br />
3. Wie sind Baukredite und Kredite für Bauland zu behandeln?<br />
Diese Kreditpositionen sind entsprechend der künftigen Nutzung zu klassieren (vgl. Art. 72 Abs. 2<br />
ERV)<br />
4. Wie sind Mischobjekte (Liegenschaften mit Wohn- und Gewerbeteil) bei der Bestimmung<br />
der massgeblichen Kreditpositionen zu behandeln?<br />
Grundsätzlich soll bei Mischobjekten der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> nur auf den Wohnliegenschaftsanteil<br />
angewendet werden. Massgeblich ist die Behandlung im Rahmen des Eigenmittelnachweises.<br />
Eine konservative Behandlung eines Mischobjektes als Wohnliegenschaft ist im Sinne einer Übergangslösung<br />
zulässig.<br />
5. Betrifft der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> auch KMU-Kredite, die als Zusatzsicherheit eine<br />
Grundpfanddeckung haben?<br />
Kredite, die durch Wohnliegenschaften besichert werden und bei denen der positive Kreditentscheid<br />
von dieser Deckung abhängig war, sind in den massgebenden Kreditpositionen einzuschliessen.<br />
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern<br />
Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01<br />
www.finma.ch<br />
/A587
6. Wie sind Kreditbeziehungen zu handhaben, bei denen eine Mehrzahl von verschiedenen<br />
Deckungen für verschiedene Kredite dienen (sog. n:m-Kredit-Deckungsbeziehungen)?<br />
Diese Kreditbeziehungen sind institutsspezifisch zu regeln, wobei eine konservativ vorsichtige Behandlung<br />
bezüglich der Risikogewichtung anzuwenden ist. Grundsätzlich dient die Klassifizierung<br />
gemäss ERV-Standardansatz als Basis.<br />
7. Auf welchen Stufen gilt der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> bei Banken innerhalb eines Finanzkonzerns?<br />
Die Eigenmittelanforderungen des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s sind sowohl auf Stufe des Einzelinstituts<br />
wie bei Vorliegen einer Konsolidierungspflicht nach Art. 7 ERV auf Stufe Finanzgruppe bzw. Finanzkonglomerat<br />
zu erfüllen.<br />
8. Unterscheidet sich die Anwendung des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s in Abhängigkeit des<br />
gewählten Ansatzes zur Bestimmung der Risikogewichte?<br />
Nein, der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> gilt für den Standardansatz BIZ, den Standardansatz CH nach<br />
bisherigem Recht während der Übergangsperiode sowie für den IRB-Ansatz. Massgeblich ist jeweils<br />
die risikogewichtete Position.<br />
9. Wie sind der massgebliche Kreditbetrag sowie der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> im Eigenmittelnachweis<br />
aufzuführen? Ab welchem Stichtag muss der entsprechende Betrag im Eigenmittelnachweis<br />
aufgeführt sein?<br />
Der Schlüsselgrössen des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s sind im Capital Sheet unter den Positionen<br />
3.2.3 ff. (Zeilen 485–487) zu erfassen. Die Beträge sind erstmals per Stichtag 30. September 2013<br />
(Stufe Einzelinstitut) bzw. 31. Dezember 2013 (Stufe Konzern) zu erfassen.<br />
10. Wie ist der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> in der Berechnung der Eigenkapitalquote zu berücksichtigen?<br />
Der antizyklische <strong>Kapitalpuffer</strong> gilt nach Art. 41 Bst. c ERV als Bestandteil der erforderlichen Eigenmittel.<br />
11. Was ist die Rolle der Schweizerischen Nationalbank bezüglich des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s?<br />
Wie sind die Verantwortlichkeiten geregelt? Auf welchen Überlegungen und Indikatoren<br />
basiert ein Antrag zur Aktivierung des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s?<br />
Detaillierte Ausführungen der Schweizerischen Nationalbank zur Umsetzung des antizyklischen <strong>Kapitalpuffer</strong>s<br />
in der Schweiz sind auf der Webseite der SNB bzw. unter nachfolgendem Link abrufbar:<br />
http://www.snb.ch/de/iabout/finstab/id/finstab_banksector/3<br />
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12. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden?<br />
banks@finma.ch oder Tel. +41 31 327 93 00.<br />
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