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Storno - richtig handeln wenn Urlauber absagen - Die Fränkische ...

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Rücktritt durch Hotel<br />

• Auch für das Hotel gilt: geschlossene Verträge sind einzuhalten<br />

• Auch <strong>wenn</strong> sich anderweitige günstigere Vermietungsmöglichkeiten<br />

ergeben, müssen die getroffenen Vereinbarungen eingehalten<br />

werden.<br />

• Bei versehentlicher Doppel-oder Überbuchung können sich Schadensersatzansprüche<br />

für den Gast ergeben.<br />

vereinbaren, dass <strong>Storno</strong>fristen sowohl für Gast als auch für<br />

das Hotel gelten, <strong>wenn</strong> der Gast trotz Aufforderung nicht verbindlich<br />

bucht.<br />

RA Günther Elfert 8

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