Storno - richtig handeln wenn Urlauber absagen - Die Fränkische ...
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<strong>Storno</strong> – <strong>richtig</strong> <strong>handeln</strong>, <strong>wenn</strong> <strong>Urlauber</strong> <strong>absagen</strong><br />
Vortrag<br />
Rechtsanwalt Günther Elfert<br />
Geschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes<br />
Dehoga Bayern e.V., Bezirk Oberfranken<br />
28.10.2013 Hotel Stempferhof Gößweinstein
Abgrenzung Reisevertrag - Beherbergungsvertrag<br />
isevertrag §§ 651 a ff. BGB<br />
Bündelung von Reiseleistungen<br />
nder Reisevertrag Reiseveranstalter Beherbergungsvertrag Hotel<br />
Beförderungsvertrag Transportunternehme<br />
eits zwei zu einer Gesamtleistung zusammengefasste Leistungen, von denen nicht die eine ganz<br />
tergeordnete Bedeutung hat, genügt für das Vorliegen eines Reisevertrages<br />
eventuell Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude<br />
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Beherbergungsvertrag - Vertragsschluss<br />
• Angebot und Annahme<br />
• Einigung über Dauer, Zimmerpreis pro ÜN , EZ oder DZ<br />
• Keine bestimmte Form notwendig ( mündlich, schriftlich, online)<br />
- aber eventuell Beweisproblem<br />
• Vertrag vor Ort Angebot muss sofort angenommen werden<br />
• Vertrag über Distanz<br />
- Telefon Angebot muss sofort angenommen werden<br />
- Brief, Fax, E-Mail Annahme des Angebots in angemessener Zeit<br />
! ansonsten neues Angebot !<br />
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Tipp:<br />
• Beim Bestätigungsschreiben nicht die Worte<br />
„Reservierung“ oder „Reservierungsbestätigung“ verwenden,<br />
besser ist „verbindliche Buchung“ oder „Buchungsbestätigung“.<br />
• Aus Beweisgründen <strong>wenn</strong> möglich immer die Vertragsinhalte<br />
schriftlich festhalten, denn<br />
• für das Zustandekommen des Vertrages hat der Hotelier die<br />
Beweislast.<br />
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Stornierung durch den Gast<br />
• Grundsätzlich gilt: geschlossene Verträge sind einzuhalten<br />
daher kann man nicht einfach stornieren (keine Verkehrssitte)<br />
• Entscheidend ist, in welche Risikosphäre die Stornierungsgründe fallen.<br />
• Persönliche Gründe des Gastes (z.B. Krankheit, keine Zeit, etc.)<br />
- vereinbarter Preis abzgl. ersparte Aufwendungen oder anderweitige<br />
Vermietung muss bezahlt werden.<br />
Pauschalsätze ersparter Aufwendungen:<br />
ÜN/ Frühstück 10 – 20 %<br />
Halbpension 30 %<br />
Vollpension 40 %<br />
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• Auch geringere oder höhere Einsparungen möglich<br />
• Nach Treu und Glauben müssen Zimmer, <strong>wenn</strong> möglich,<br />
weitervermietet werden.<br />
• Gründe im Risikobereich des Hotels<br />
z.B. Brand, Unzulänglichkeit des Hotels, Überschwemmung, etc.<br />
kein Anspruch auf Zahlung des Zimmerpreises<br />
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• Handelsbrauch<br />
- man kann in einer Region ohne Kosten innerhalb einer<br />
gewissen<br />
Zeitspanne vom Vertrag zurücktreten<br />
- in Bayern, speziell in der <strong>Fränkische</strong>n Schweiz nicht gegeben<br />
• Vertragsimmanentes Rücktrittsrecht<br />
- nur im Einzelfall bei Verträgen mit Reisebüros<br />
• Vereinbarung von Stornierungsfristen<br />
- einzelvertraglich<br />
- durch AGB nur gültig bei Einbeziehung in Vertrag<br />
- ausdrücklicher Hinweis und Abdruck auf<br />
Vordrucken, Bestätigungen und Verträgen<br />
- BHG-Mitglieder können Muster der IHA<br />
kostenfrei herunterladen<br />
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- ansonsten AGB von Fachkundigen erstellen
Rücktritt durch Hotel<br />
• Auch für das Hotel gilt: geschlossene Verträge sind einzuhalten<br />
• Auch <strong>wenn</strong> sich anderweitige günstigere Vermietungsmöglichkeiten<br />
ergeben, müssen die getroffenen Vereinbarungen eingehalten<br />
werden.<br />
• Bei versehentlicher Doppel-oder Überbuchung können sich Schadensersatzansprüche<br />
für den Gast ergeben.<br />
vereinbaren, dass <strong>Storno</strong>fristen sowohl für Gast als auch für<br />
das Hotel gelten, <strong>wenn</strong> der Gast trotz Aufforderung nicht verbindlich<br />
bucht.<br />
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Kulanz oder Klage<br />
• Kompromisse suchen und eine gütliche Regelung finden<br />
• Möglichkeiten z.B.<br />
- Anrechnung ganz oder teilweise auf spätere Buchung<br />
- Vereinbarung der Zahlung eines Teilbetrages<br />
- evtl. auch Verzicht bei sehr guten Kunden<br />
• Deutlich mehr Spielraum, <strong>wenn</strong> vorher Anzahlung vereinbart wurde<br />
-Höhe Vereinbarungssache, sollte aber auf keinen Fall mehr als Preisersparter<br />
Aufwendungen sein<br />
• Bei Uneinsichtigkeit des Gastes Weg zu Gericht<br />
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Bewirtungsvertrag<br />
• Genauso ein Vertrag, der einzuhalten ist.<br />
• Allerdings konkrete Vereinbarung über Anzahl, Preis, Speisen,<br />
Getränke<br />
• Ansonsten nur Vorvertrag<br />
- reine Tischreservierung oder Raumreservierung i.d.R Probleme<br />
beim Geltend machen des Anspruchs bei Stornierung<br />
• Abhilfe: - konkrete Vereinbarungen<br />
- Vereinbarung einer evtl. auch anrechenbaren Raummiete<br />
- Vereinbarung einer Anzahlung<br />
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<strong>Die</strong>nstleistungsvertrag<br />
• Im Tourismus in der Regel keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit<br />
• Außerordentliche Kündigung bei Vorliegen entsprechender Gründe<br />
möglich<br />
• Vereinbarung von Kündigungsfristen im Vertrag<br />
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
Kontakt: RA Günther Elfert, DEHOGA Bayern Bezirk Oberfranken<br />
Hohenzollernring 17, 95444 Bayreuth<br />
Tel.: 0921/56663 FAX: 0921/54364 Mail: oberfranken@dehoga-bayern.de<br />
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