Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule - Hochschule Ulm
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<strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> StuPO für Bachelorstudiengänge Seite 4 von 60<br />
gültig ab 1. September 2011<br />
§ 3 Regelstudienzeit, <strong>Studien</strong>aufbau, <strong>Studien</strong>umfang, Prüfungsaufbau<br />
(1) Die <strong>Studien</strong>zeit ist in <strong>Studien</strong>semester unterteilt.<br />
(2) Die Regelstudienzeit beträgt sieben <strong>Studien</strong>semester.<br />
Sie umfasst die theoretischen <strong>Studien</strong>semester, das integrierte praktische <strong>Studien</strong>semester <strong>und</strong> die Prüfungen<br />
einschließlich <strong>der</strong> Bachelorarbeit.<br />
(3) Die Regelstudienzeit wird in Lehrplansemester unterteilt. Die individuelle <strong>Studien</strong>zeit eines Studierenden in<br />
einem <strong>Studien</strong>gang wird in Fachsemestern gezählt.<br />
(4) Das Studium in den <strong>Studien</strong>gängen nach § 1 Abs. 1 glie<strong>der</strong>t sich in das Gr<strong>und</strong>studium, das nach zwei Semestern<br />
mit <strong>der</strong> Bachelor-Vorprüfung abschließt <strong>und</strong> das Hauptstudium, das mit <strong>der</strong> Bachelor-Prüfung abschließt.<br />
(5) Der Inhalt des Studiums in den <strong>Studien</strong>gängen gem. § 1 Abs. 1 ist in Module d.h. in thematisch <strong>und</strong> zeitlich abger<strong>und</strong>ete,<br />
in sich abgeschlossene Einheiten aufgeteilt. Zur Verdeutlichung <strong>der</strong> Struktur des Studiums können mehrere<br />
Module gleicher Fachrichtung sogenannten Modulgruppen zugeordnet werden.<br />
(6) Im Beson<strong>der</strong>en Teil werden die Pflicht- <strong>und</strong> Wahlpflichtmodule festgelegt, <strong>der</strong>en Abschluss für den erfolgreichen<br />
Abschluss des Gr<strong>und</strong>- bzw. des Hauptstudiums erfor<strong>der</strong>lich ist. Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen,<br />
wenn das Erreichen <strong>der</strong> Lernergebnisse durch das Erbringen aller im Beson<strong>der</strong>en Teil festgelegten studienbegleitenden<br />
<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen nachgewiesen ist.<br />
(7) Der Beson<strong>der</strong>e Teil enthält zu jedem Modul folgende Angaben:<br />
1. den erfor<strong>der</strong>lichen studentischen Lernaufwand in Kreditpunkten entsprechend dem European Credit<br />
Transfer System (ECTS), wobei ein Kreditpunkt <strong>der</strong> Arbeitsbelastung von 30 St<strong>und</strong>en entspricht,<br />
2. die zum erfolgreichen Abschließen des Moduls erfor<strong>der</strong>lichen <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen,<br />
3. die erfor<strong>der</strong>lichen Lehrveranstaltungen sowie ihren Umfang in Semesterwochenst<strong>und</strong>en,<br />
4. soweit festgelegt, die Zuordnung <strong>der</strong> Module bzw. <strong>der</strong> zugehörigen Lehrveranstaltungen zu den Lehrplansemestern,<br />
5. soweit festgelegt, das Lehrplansemester, in dem <strong>der</strong> Studierende zur erstmaligen Erbringung <strong>der</strong> <strong>Studien</strong>-<br />
<strong>und</strong> Prüfungsleistungen verbindlich angemeldet ist,<br />
6. die Zuordnung <strong>der</strong> <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen zur Bachelor-Vorprüfung o<strong>der</strong> zur Bachelor-Prüfung,<br />
7. die Gewichtung <strong>der</strong> Noten für die Prüfungsleistungen bei <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Gesamtnote <strong>der</strong> Bachelor-<br />
Vorprüfung bzw. <strong>der</strong> Bachelor-Prüfung.<br />
Das Erbringen von bestimmten <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen kann zur Voraussetzung für die Teilnahme<br />
an an<strong>der</strong>en Prüfungsleistungen gemacht werden (Prüfungsvorleistungen). Eine wegen nicht bestandener Prüfungsvorleistung<br />
nicht fristgemäß erbrachte Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden.<br />
(8) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses kann die im Beson<strong>der</strong>en Teil festgelegte Reihenfolge <strong>und</strong> Art <strong>der</strong><br />
Lehrveranstaltungen sowie <strong>der</strong> Prüfungsmodus aus zwingenden Gründen im Einzelfall für ein <strong>Studien</strong>semester<br />
abgeän<strong>der</strong>t werden.<br />
(9) Im Hauptstudium können <strong>Studien</strong>schwerpunkte angeboten werden. Näheres regelt <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>e Teil.<br />
§ 4 Praktisches <strong>Studien</strong>semester<br />
(1) In die <strong>Studien</strong>gänge nach § 1 (1) ist ein praktisches <strong>Studien</strong>semester nach Maßgabe des Beson<strong>der</strong>en Teils in<br />
den <strong>Studien</strong>plan integriert.<br />
(2) Die Fakultäten <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Ulm</strong> richten Praktikantenämter ein. Den Praktikantenämtern obliegt die organisatorische<br />
Abwicklung <strong>der</strong> praktischen <strong>Studien</strong>semester, die Koordination <strong>der</strong> Ausbildungsinhalte <strong>und</strong> die<br />
Pflege <strong>der</strong> Beziehungen zu den Praxisstellen.<br />
20131014 StuPO Bachelorstudiengänge