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Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Dortmund 2013

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34 <strong>Sachverständigenordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Dortmund</strong> Richtlinien zur <strong>Sachverständigenordnung</strong> 35<br />

V. Schlussbestimmung<br />

§ 26 Veröffentlichung, Inkrafttreten,<br />

Aufhebung von Vorschriften<br />

(1) Die <strong>Sachverständigenordnung</strong> tritt am ersten des auf ihre Veröffentlichung<br />

im Bekanntmachungsorgan <strong>der</strong> <strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Dortmund</strong><br />

folgenden Monats in Kraft.<br />

(2) Die von <strong>der</strong> Vollversammlung <strong>der</strong> <strong>Handwerkskammer</strong> am 5. November<br />

1996 beschlossenen und zuletzt mit Beschluss vom 23. November 2000<br />

geän<strong>der</strong>ten Vorschriften für das Sachverständigenwesen <strong>der</strong> <strong>Handwerkskammer</strong><br />

werden mit Inkrafttreten dieser Vorschriften aufgehoben.<br />

Richtlinien zur<br />

<strong>Sachverständigenordnung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Dortmund</strong><br />

vom 01.07.<strong>2013</strong><br />

Diese Richtlinien erläutern ohne Anspruch auf Vollständigkeit die für die<br />

Sachverständigen geltenden Vorschriften. Sie beschreiben, wie die einzelnen<br />

Vorschriften <strong>der</strong> SVO auszulegen und anzuwenden sind. Sie konkretisieren<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Rechte und Pflichten des Sachverständigen, wie sie sich aus<br />

<strong>der</strong> Sachverständi genordnung ergeben.<br />

§ 1 Bestellungsgrundlage<br />

Die Genehmigung des<br />

Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 16. Juli <strong>2013</strong> erteilt worden,<br />

AZ: IA2-11-11/04.<br />

<strong>Dortmund</strong>, 24. Juli <strong>2013</strong><br />

Otto Kentzler<br />

Präsident<br />

Ernst Wölke<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

1.1 Gesetzliche Grundlage<br />

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen<br />

ist § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des<br />

Handwerks (HwO). Zur Regelung des Sachverständigenwesens hat die Vollversammlung<br />

<strong>der</strong> <strong>Handwerkskammer</strong> gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 12 HwO die<br />

<strong>Sachverständigenordnung</strong> als Satzung beschlossen. Diese ist sowohl für die<br />

Sachverständigen als auch für die <strong>Handwerkskammer</strong> verbindliches Recht.<br />

Ergänzend gelten die Regelungen <strong>der</strong> §§ 36, 36a GewO. Grund hierfür ist die<br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Für Dolmetscher wurde im<br />

Jahr 2007 folgendes entschieden: „Eine gesetzliche Regelung <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Beeidigung von Dolmetschern und <strong>der</strong> Ermächtigung von Übersetzern,<br />

die den Anfor<strong>der</strong>ungen des Regelungsvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG<br />

gerecht wird, erfor<strong>der</strong>t hinreichend klare Bestimmungen über die zu erfüllenden<br />

Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren (BVerwG, Urteil vom<br />

16.01.2007 - 6 C 15/06 -, GewArch 2007, 237 (240/Rz 37)).“ In <strong>der</strong> hier zitierten

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